Unterhalt für die Ehefrau – Wie lange darf die Kinderbetreuung dauern?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 2. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Unterhalt Ehefrau

Literatur zum Thema Unterhalt

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt für die Ehefrau

Welchen Unterhaltsanspruch hat die Frau nach einer Trennung und Scheidung?

Geht die Ehe in die Brüche, ist beim Unterhalt für die Frau zwischen dem Unterhalt nach der Trennung (Trennungsunterhalt) und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) zu differenzieren. Die Ehefrau muss sowohl den Trennungsunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gesondert geltend machen.

Wie lange muss man nach einer Trennung Unterhalt zahlen?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung, mindestens jedoch für das erste Trennungsjahr. Ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt kann je nach Anspruchsgrundlage auch lebenslang bestehen.

Wie lange muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?

Der Unterhalt für die Ehefrau muss nach Scheidung so lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt (z. B. Betreuungsunterhalt, Altersvorsorgeunterhalt).

Wie viel muss man Unterhalt zahlen für die ex-Frau bzw. den Ex-Mann?

Dies richtet sich stets nach dem jeweiligen Einzelfall (u. a. Leistungsfähigkeit, Einkünften der Betroffenen). Einen ersten Eindruck kann Ihnen dieser Rechner geben.

Unterhalt für die Ehefrau berechnen

Wann hat die Ehefrau Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehemann

Welcher Unterhalt steht einer Ehefrau zu?
Welcher Unterhalt steht einer Ehefrau zu?

Kommt es zu Trennung und Scheidung von dem Ehemann, fehlen häufig wichtige Unterlagen. Speziell beim Unterhalt wissen viele Ehefrauen noch nicht einmal, wie viel der Ehemann verdient.

Fehlende Unterlagen kosten jedoch nicht nur durch zahlreiche „Laufereien“ unnötig Zeit und Geld, sondern können im ungünstigsten Fall auch die Durchsetzung des Unterhalts für die Frau verzögern.

Es ist daher immens wichtig, dass bestimmte Maßnahmen bereits bei der Trennung direkt ergriffen werden. Welche Maßnahmen dies sind, können Sie der „Checkliste Scheidung: Sofortmaßnahmen bei Trennung“ entnehmen, die Sie auf der Startseite von Scheidung.org finden.

Geht die Ehe in die Brüche, ist beim Unterhalt für die Frau zwischen dem Unterhalt nach der Trennung (Trennungsunterhalt), die grundsätzlich auch in der Ehewohnung stattfinden kann, und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) zu differenzieren. Besonders wichtig beim Unterhaltsanspruch ist Folgendes für die jeweiligen Unterhaltszahlungen:

Die Ehefrau muss sowohl den Trennungsunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gesondert geltend machen, da beide Ansprüche rechtlich eigenständig sind.

Der Anspruch auf „Unterhalt bei der Trennung“ für die Ehefrau beginnt mit der Trennung vom Ehemann und kommt zum Tragen, wenn sie keine oder geringere Einkünfte als der Ehemann hat. Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils (genau genommen einen Tag zuvor) endet dieser Unterhaltsanspruch und der Anspruch auf Unterhalt der Ehefrau nach Scheidung beginnt.

Voraussetzung für den nachehelichen Unterhalt ist – neben keinen oder geringeren Einkünften als der Ehemann – jedoch, dass einer der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände vorliegt, also die Ehefrau

  • ein Kind betreut, wobei der Betreuungsunterhalt aber grundsätzlich nur bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes zu zahlen ist, § 1570 BGB
  • wegen ihres Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1571 BGB
  • wegen Krankheit oder Gebrechen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1572 BGB
  • keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, § 1573 Abs. 1 BGB
  • sich aus ihrer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht in vollem Umfang selber unterhalten kann und ihr Einkommen daher aufzustocken ist (Aufstockungsunterhalt), § 1573 Abs. 2 BGB
  • eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung absolviert, was sie wegen der Ehe unterlassen hat bzw. um ihre durch die Ehe eingetretenen Nachteile auszugleichen, § 1575 BGB
  • aus sonstigen anderen schwerwiegenden Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und die Gewährung von Unterhalt der Billigkeit entspricht, § 1576 BGB

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Wie viel der Ehemann an Unterhalt für die Exfrau zahlen muss

Liegen die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt der Ehefrau und/oder für den Unterhalt der Ehefrau nach Scheidung vor, beträgt in beiden Fällen der Unterhalt der Frau nach den Richtlinien zur Düsseldorfer Tabelle bzw. den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)

  • 3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes, sofern die Ehefrau nicht erwerbstätig ist
  • 3/7 bzw. 45% aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes zum bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau, sofern letztere erwerbstätig ist – der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist also grundsätzlich geringer, wenn sie eigene Einkünfte erzielt
  • aus allen anderen Einkünften des Ehemannes (etwa Vermietung, Verpachtung oder Vermögenserträge) die Hälfte
Bei der Berechnung für den Unterhalt der Ehefrau ist das prägende Einkommen während der Ehe relevant.
Bei der Berechnung für den Unterhalt der Ehefrau ist das prägende Einkommen während der Ehe relevant.

Dabei handelt es sich um den sogenannten Basisunterhalt. Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung ist aber nur das sogenannte prägende Einkommen, also das Einkommen, das während der Ehe bzw. bis zum Zeitpunkt der Scheidung für die Ehe zur Verfügung stand.

Hat etwa der Ehemann mit einem Teil seines Einkommens seine Altschulden aus der Zeit vor der Ehe getilgt, stand dieses Einkommen während der Ehe nicht zur Verfügung.

Umgekehrt gehören zum prägenden Einkommen aber auch voraussichtliche Einkommenssteigerungen des Ehemannes wie etwa Gehaltserhöhungen durch regelmäßige Beförderungen.

Begrenzt wird der Unterhalt bei Scheidung nur für die Frau durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehemannes. Hier spielt der sogenannte Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Ehemann zur Sicherung seiner eigenen Lebensgrundlage verbleiben muss, eine große Rolle. Dieser Selbstbehalt beträgt gegenüber der Ehefrau 1.280 Euro unabhängig davon, ob der Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht (Anmerkungen B IV zur Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2020).

Einzelheiten zur Unterhaltsberechnung erfahren Sie im Artikel Ehegatten und Trennungsunterhalt berechnen.

Was der Ehemann sonst noch an Unterhalt für die Exfrau zahlen muss

Neben dem Basisunterhalt schuldet der Ehemann bei entsprechender Leistungsfähigkeit noch folgenden, weiteren Unterhalt

ab der Trennung:

  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Ehefrau über den Ehemann nicht mitversichert ist (während der Trennung ist die Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch regelmäßig über ihren Ehemann mitversichert, sofern sie keine eigene sozialversicherungspflichtige Erwerbsaustätigkeit ausübt)
  • ggf. allgemeiner Mehrbedarf, etwa die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder aber wegen Krankheit
  • ggf. trennungsbedingter Mehrbedarf, also durch die Trennung entstehende Kosten wie etwa für den Umzug oder die neue Wohnungseinrichtung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) bis zur Rechtskraft der Scheidung

ab der Scheidung:

  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, etwa weil die geschiedene Ehefrau privat versichert oder über den früheren Ehemann in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert war (bei der Mitversicherung fällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse einen Monat nach Rechtskraft der Scheidung weg, wobei die geschiedene Ehefrau drei Monate Zeit hat, sich in einer gesetzlichen Krankenkasse beitragspflichtig freiwillig zu versichern)
  • ggf. die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung, sofern die geschiedene Ehefrau Anspruch auf Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt oder Unterhalt aus Billigkeitsgründen hat, § 1578 Abs. 3 BGB

Der Vorsorgeunterhalt wird dabei regelmäßig nach der sogenannten Bremer Tabelle berechnet.

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Der Sonderfall: Unterhalt für Ehefrau bei selbstgenutzter Immobilie

Eine bewohnte Immobilie wird auf den Unterhalt der Ehefrau angerechnet
Eine bewohnte Immobilie wird auf den Unterhalt der Ehefrau angerechnet

Sind die Ehegatten Eigentümer einer gemeinsamen Immobilie, kann es sein, dass der Ehemann aufgrund von Trennung und Scheidung aus dem Objekt auszieht, während die Ehefrau in der Immobilie weiterhin wohnen bleibt. In diesem Fall könnte der Ehemann für seinen Mietanteil von der Ehefrau eine Nutzungsentschädigung bzw. Nutzungsvergütung verlangen.

Kann die Ehefrau diese aber nicht zahlen, wird das mietfreie Wohnen auf die Unterhaltszahlungen des Ehemannes angerechnet. Dabei wird für die Zeit des Trennungsjahres das angesetzt, was die Ehefrau für die Anmietung einer kleinen Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zahlen müsste.

Nach Ablauf des Trennungsjahres bzw. mit der Stellung des Scheidungsantrags sieht das jedoch anders aus. Denn dann wird auf den Unterhalt für die Exfrau das angerechnet, was sich bei einer Vermietung des Hauses erzielen ließe.

Unterhaltszahlung an Ehefrau: Wie lange der Ehemann in die Tasche greifen muss

Der Trennungsunterhalt endet zwar erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Ehefrau ist allerdings bereits nach dem Trennungsjahr verpflichtet, durch eine Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt vollständig oder teilweise zu finanzieren, sofern dies von ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann.

Die persönlichen Verhältnisse betreffen eine frühere Erwerbstätigkeit, die Dauer der Ehe und die wirtschaftlichen Umstände. Wer also während der Ehe nicht oder nur in einem Minijob gearbeitet hat, muss nicht sofort arbeiten bzw. in Vollzeit arbeiten, da während der Trennungszeit die Möglichkeit besteht, dass die Ehegatten wieder zueinander finden.

Je länger die Trennung jedoch dauert, desto mehr wird der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit zuzumuten sein. Wie so häufig, kommt es hierbei aber auch auf die Umstände des Einzelfalls an. So ist bei erheblichen ehebedingten Nachteilen oder Ehen von langer Dauer von einer längeren Zeit der Nichtwerbstätigkeit auszugehen.

Demgegenüber muss der Unterhalt für die Ehefrau nach Scheidung so lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und

  • einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt, wobei zum einen unterschiedliche gesetzliche Unterhaltstatbestände aneinander anknüpfen können und zum anderen in den Fällen ehebedingter Nachteile oder langer Ehe regelmäßig keine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs erfolgt sowie
  • der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht verwirkt ist – Verwirkung kann etwa eintreten bei Ehen von kurzer Dauer, einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten oder bei von diesem begangenen schweren Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen

Darüber hinaus kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirken, wenn er länger als ein Jahr nicht geltend gemacht wird, egal ob der Anspruch tituliert ist (also etwa ein Urteil bzw. Beschluss über den Unterhalt vorliegt) oder nicht (Oberlandesgericht (OLG Hamm), Beschluss vom 17.03.2014, Az.: 6 UF 196/13).

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Wenn der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau verweigert oder einstellt

Zahlt der Ehemann nicht, sollte mit Hilfe eines Rechtsanwalt der Unterhalt für die Ehefrau eingeklagt werden.
Zahlt der Ehemann nicht, sollte mit Hilfe eines Rechtsanwalt der Unterhalt für die Ehefrau eingeklagt werden.

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass der Unterhalt für die Ehefrau nicht gezahlt oder später eingestellt wird. Existiert noch kein Urteil bzw. Beschluss oder kein anderer Titel wie etwa eine Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, muss der Unterhalt eingeklagt werden. Hierzu ist der Gang zum Rechtsanwalt unausweichlich.

Der Rechtsanwalt wird den Ehemann dann auf dem Wege einer Stufenklage zunächst zur Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auffordern und nach Erhalt der Auskunft auf der zweiten Stufe den Unterhalt beziffern.

Liegt dagegen bereits ein auf Unterhaltszahlungen gerichteter Titel vor, sollte daraus mit Hilfe eines Rechtsanwalts gegen den Ehemann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsklage bzw. die Vollstreckung ggf. jeweils für den Trennungsunterhalt und für den nachehelichen Unterhalt gesondert einzureichen bzw. zu betreiben ist.

Verfügt die Ehefrau aufgrund des nichtgezahlten Unterhalts über keine oder nur geringe finanzielle Mittel und hat sie auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, muss sie beim Jobcenter einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Wird der Antrag bewilligt, erhält der Ehemann von dort eine sogenannte Überleitungsanzeige. Das bedeutet, dass nun die Sozialbehörde Inhaber der Unterhaltsforderung ist und der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau zunächst an die Behörde zahlen muss.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Unterhalt:

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. Dino sagt:

    Hallöchen,
    mein Mann hat sich im August von mir getrennt. Wir waren 11einhalb Jahre verheiratet und haben drei Kinder (6, 9 und 13).
    Ich bin seit eineinhalb Jahren freischaffende Musikerin und verdiene entsprechend wenig. (momentan ca. 500 Euro/Monat).
    Wir finanzieren unsere Eigentumswohnung seit gut 6 Jahren (wohnen seit knapp 5 Jahren drin), in der ich noch mit den drei Kindern wohne. Mein Mann ist ausgezogen. Ich halte mich mit seinem Unterhalt und den Mieteinnahmen der zwei in der (5-Zimmer-)Wohnung untervermieteten Zimmer über Wasser. Wie lange steht mir – unabhängig von den Kindern – Unterhalt meines Mannes zu?? Er verdient >5000 netto/Monat… Momentan rechne ich ab August nur noch damit, dass er durch den Kinderunterhalt seinen Ratenanteil (von ca. 1200 Euro) zur Wohnung beiträgt und ich den Rest selbst erwirtschafte (durch Musik und Mitbewohner). Oder liege ich falsch?? Besten Dank vorab für Ihre Antwort! Liebe Grüße – die dino*

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dino,

      wie lange ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht, lässt sich nicht pauschal festlegen. In der Regel besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt mindestens für das erste Trennungsjahr, danach kann eine Erwerbsobliegenheit seitens des Berechtigten bestehen. Auch nach rechtskräftiger Scheidung kann ein Unterhaltsanspruch bestehen, sofern einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (Erwerbsminderung, Erwerbslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit usf.). Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich bezüglich Ihrer möglichen Ansprüche während der Trennung und nach der Scheidung beraten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. Katrin sagt:

    Hallo,
    Ich bin seit 2 Jahren in einer Ehe, haben einen kleinen Sohn 1/2 Jahr alt. Ich bin selbstständig, auch selber privat versicher, muss aber jetzt meinen Laden aufgeben da ich ihn allein nicht mehr halten kann.
    Wir haben uns 2016 ein Häuschen gekauft, welches finanziert wird.

    Ich möchte mich von meinem Mann trennen, da wir einfach nicht mehr zusammen finden.
    Muss mein Mann Trennungsunterhalt zahlen ( er ist Beamter im gehobenen Dienst)? Muss er für seinen Sohn Unterhalt auch in dieser Zeit zahlen? Was ist mit meiner privaten Krankenversicherung, muss er dafür auch einen Anteil übernehmen.
    Wie wird es finanziell berechnet wenn er aus dem Häuschen auszieht und sich eine Wohnung nimmt.

    Würde mich sehr über eine Antwort freuen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Katrin,

      bei einer Trennung kann regelmäßig ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen, wenn die Einkommensverhältnisse der beiden Ehegatten voneinander abweichen. Zudem besteht ein Anspruch auf Kindesunterhalt seitens des Kindes gegenüber dem familienfernen Elternteil. Ob auch der Versicherungsbeiträge durch den Unterhaltsanspruch gedeckt sind und in welchem Umfang, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig zu machen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich über Ihre möglichen Ansprüche im Falle der Trennung und Scheidung in Kenntnis setzen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. Peter sagt:

    Hallo,
    wir sind kürzlich getrennt (noch verheiratet)
    ich(Mann) – selbstständig, sie(Frau) – erwerbsminderungsrente!
    ich – beide Kinder im haushalt, sie – singlewohnung!

    Frage: muss ich meiner Frau rechtlich gesehen Trennungsunterhalt zahlen?
    viel?
    oder gleicht sich das aus, da sie ja evtl. den Kindern Unerhalt zahlen müsste?

    möchte meine Frau da schon unterstützen und mache es auch schon, nur wollte ich vorab schon mal in Erfahrung bringen, wie es da so weiter gehen könnte, wenn sich die fronten mal verhärten sollten!!!!

    danke schon jetzt für beiträge

    gruss Peter

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      auf Trennungsunterhalt kann in der Regel nicht wirksam verzichtet werden. Zudem kann der Tatbestand der Erwerbsminderung auch bewirken, dass über die Scheidung hinaus ein Unterhaltsanspruch besteht. Erhaltener Unterhalt selbst wird zumeist dem Einkommen des Berechtigten hinzugerechnet, sodass sich hieraus Unterhaltszahlungen begründen können, die er zu verantworten hat (durch die veränderte Leistungsfähigkeit). Welche Ansprüche im Falle einer Scheidung im Einzelfall auf Sie zukommen können und ob eine Verrechnung mit dem Kindesunterhalt in Ihrem Fall aufgeht, kann Ihnen ein Anwalt erläutern.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Eisenbahnfan sagt:

    Meine Meinung ist man kann eine feste Beziehung haben aber am besten nicht heiraten denn da ist man hinterher nur der Depp und darf blechen s[red. v. d. Red.] Rechtssystem hier wenn ich in so einer Situation wäre und es käme zu ner Scheidung ich würde schon dafür sorgen dass mir keiner ins Portemonnaie greift zum Unterhalt zahlen dafür arbeite ich nur soviel dass es für mich zum Leben genügt mehr nicht

  5. José sagt:

    Guten Abend,
    ich würde gerne wissen wollen was ich an meine Frau an Unterhaltsgeld zahlen muss.
    Wir haben zwei Kinder (9 und 15) und lebt noch im gemeinsamen Ehehaus. Ich lebe in einer anderen Stadt (habe dort eine Nebenwohnung) und besuche meine Kinder jedes zweite Wochenende und bin dann in meinem Haus.
    Meine Frau hat zwischenzeitlich auch einen neuen Partner, der noch in seiner Wohnung wohnt. Sie arbeitet halbtags und hat natürlich auch ein geringes Einkommen von ca. 850 EUR netto. Mein Gehalt ist wesentlich höher > 5000 EUR netto.
    Ob wir das Scheidungsjahr brauchen oder nicht, da bin ich mir nicht sicher, weil die finanziellen Angelegenheiten inkl. gemeinsame Konten noch existieren. Alles andere hat jeder seine eigene Wohnung und lebt auch dementsprechend getrennt und führt eigene Haushalte.
    Nun zu meiner Frage, meine Frau möchte von mir auch Unterhaltsgeld für sich haben (nach der Scheidung), neben dem Unterhaltsgeld für die Kinder (letzteres ist für mich klar).
    Ich sehe das anderes und das ihr keins zusteht ? Hierzu gibt es aber unterschiedliche Meinungen und trifft diese Regelung dann in meinem Fall:

    – 3/7 bzw. 45% aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes zum bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau, sofern letztere erwerbstätig ist – der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist also grundsätzlich geringer, wenn sie eigene Einkünfte erzielt

    Wie sieht es mit dem Haus aus. Derzeitig zahle ich die Hypothek, sowie alles Nebenkosten und ihr Auto in Höhe von ca. 1700 EUR/Monat.
    Kann man im Fall der Scheidung, wenn Sie im Haus weiterleben möchte an das Unterhaltsgeld anrechnen?

    Ich weiß, dass ich mir einen Rechtsanwalt nehmen muss, da es sehr komplex ist aber eventuell können Sie mir hier bereits einiges erklären.

    Vielen Dank im Voraus.
    Gruß,
    José

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo José,

      bei der Bemessung des Trennungs- und Ehegattenunterhalts ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten einander gegenüberzustellen. Dabei können Unterhaltsleistungen an vorrangig berechtigte Kinder ebenfalls in Abzug gebracht werden. Auf die sich hieraus ergebende Differenz hat der Unterhaltsberechtigte in der Regel einen Anspruch von 3/7 (bei eigener Erwerbstätigkeit). Beachten Sie dabei, dass auf Trennungsunterhalt nicht wirksam verzichtet werden kann. Ob auch nach der Scheidung ein Unterhaltsanspruch besteht, richtet sich nach dem Vorhandensein eines der Unterhaltstatbestände.

      Schulden können dem anderen Ehegatten nur insofern auferlegt werden, als es sich um gemeinsame oder eheprägende Schulden handelt. Ist nur einer Schuldner gegenüber der Bank, kann eine Anrechnung geleisteter Raten in der Regel nicht übertragen werden.

      Ein Anwalt kann Ihnen umfassend erläutern, welche Ansprüche Ihre Ehefrau im Falle der Scheidung genau hat – auch bezüglich der Immobilie und weiterer Scheidungsfolgen (Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Hausratsteilung usf.).

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. B. sagt:

    Guten Tag,wir waren mit meiner exFrau 15 Jahre verheiratet,inzwischen sind wir seit mehr als 3 Jahren offiziel geschieden.Wir haben 2 gemeinsame Kinder (16.18) die mit der Mutter leben.Für die Kinder zahle ich Unterhalt,lebe selber von 1080 Euro Monatlich.Ich würde gerne in die Schweiz umziehen, dort könnte ich mehr verdienen als in Deutschland.Wird dadurch meine ex Ehefrau einen Anspruch bekommen auf einen Nachehelichen Unterhalt? Sie ist zur Zeit mal beschäftigt ,mal nicht.Geistig und körperlich aber absolut gesund.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      Veränderungen beim Einkommen werden bei der Unterhaltsermittlung berücksichtigt. Zunächst ist dabei der Unterhalt für vorrangig berechtigte Kinder (volljährige Privilegierte und Minderjährige) zu betrachten. Können die Bedarfe bisher nicht voll bedient werden, erhöht sich zunächst deren Anspruch. Bleibt hiernach etwas übrig oder fällt ein Kind wegen fehlender Privilegierung hinter dem ehemaligen Ehegatten zurück, kann sich daraus ein Anspruch seitens des Ex-Partners ergeben. Der Selbstbehalt liegt dabei bei 1.200 Euro. Zudem ist zu beachten, dass einer der Unterhaltstatbestände erfüllt sein müsste (in der Regel bereits zum Zeitpunkt der Ehescheidung). Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, um Ihren Fall genauer betrachten zu lassen und mögliche Rechenbeispiele anzubringen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Daniel sagt:

    Hallo,
    folgende Situation: wir lebten mit meiner Frau ca. 20 Jahre in einer eheähnlicher Gemeinschaft zusammen, haben eine gemeinsame Tochter, die jetzt 18 Jahre alt ist. Vor 2 Jahren haben wir amtlich geheiratet. Nach einer Affäre stehen wir vor der Scheidung. Meine Frau hat inzwischen schon eine andere Wohnung genommen, meine Tochter ist mit mir geblieben. Hat meine Frau irgendwelche Unterhaltsansprüche, denn wir sind weniger als 3 Jahre amtlich verheiratet? Ob die eheähnliche Jahre auch zählen? Ich verdiene das doppelte, als sie verdient.
    Meine Tochter geht bald studieren, und ich muss die Monatliche Kosten für sie übernehmen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Daniel,

      bei einer kurzen Ehedauer kann der Unterhaltsanspruch ggf. entfallen. Allerdings kann im Einzelfall ein Anspruch bestehen, nämlich dann, wenn die Ehezeit prägend war für die finanziellen Verhältnisse. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die möglichen Ansprüche Ihrer Frau prüfen zu lassen. Darüber hinaus kann dieser Sie und Ihre Tochter auch über die Kindesunterhaltsansprüche gegenüber der Kindesmutter aufklären.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Hildegard sagt:

    Hallo,
    es geht um unseren Sohn. Er ist seit 2012 mit einer Kolumbianerin verheiratet, die ihn vor 2 1/2 Jahren verlassen hat und seitdem bei Ihren Eltern, in sehr guten Verhältnissen lebt. Unser Sohn hat im Nov. 2016 die Scheidung eingereicht, der sie nicht zustimmen will. Sie hat jetzt einen Anwalt beauftragt, der erst nur für das Trennungsgeld zuständig war und jetzt seit ca. 1/2 Jahr auch für die Scheidung. Da unsere Schwiegertochter, trotz abschlossenenem Studium, nicht arbeitet, weil sie angeblich psychisch krank ist, hat sie auch keinerlei Einkommen. Jetzt hat unser Sohn von dem Anwalt seiner Noch-Frau eine Rechnung für Prozesskostenvorschuß bekommen über € 12.000,– Euro. Da die Ehefrau kein Einkommen hat, soll er das bezahlen. Kann das sein? Auch in dieser Höhe? Unser Sohn hat ein monatliches Einkommen von ca. 2.500,..Euro.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Hildegard,

      vermutlich handelt es sich bei dem Betrag um den Verfahrenswert, nicht um die tatsächlichen Scheidungskosten. Die Zahlung von Verfahrenskosten fällt in den Bereich der Unterhaltsverpflichtung. Ist der Ehegatte des PKH-Antragstellers in der Lage, die entstehenden Kosten zu tragen, wird in der Regel keine Prozesskostenhilfe bewilligt. Stattdessen kann von dem Ehegatten dann Verfahrenskostenvorschuss verlangt werden. Raten Sie Ihrem Sohn, sich mit seinem Anwalt über die Vorgänge im Einzelnen aufklären zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Daniel sagt:

    Hallo,
    ich stecke schon seit knapp 3 Jahren bei der Scheidung fest, da meine Frau viele Sachen anhängig macht um die Scheidung hinaus zu zögern. Nun ist es hoffentlich soweit, dass ich in den nächsten beiden Monaten geschieden werde. Wir waren nur 3 Jahre verheiratet und haben 3 Kinder. Meine Befürchtung ist nun, dass meine Frau nachehelichen Unterhalt und den auch unbefristet, versucht zu bekommen. Die Kinder sind einmal 8 und 4 (Zwillinge). Alles in allem läuft meine Ex mit monatlich gut 3.500 Euro nach Hause (Unterhalt Kind, Trennungsunterhalt, Kindergeld und Verdienst aus einer Halbtagstätigkeit)
    Meine Frage ist nun, ob ich Chancen habe den nachehelichen Unterhalt zu umgehen bzw. diesen nur zu befristen? Die Gegenseite pocht darauf, dass es meiner Ex nicht zumutbar ist die Arbeitszeit aufzustocken mit so kleinen Kindern. Diese werden im übrigen nicht nur von den Großeltern betreut sondern durch Hort und erweiterte Kindergartenzeiten….
    Es kann doch nicht sein, dass ich am Existenzminimum lebe und meine Frau vor Lachen nicht in den Schlaf kommt…?! Des Weiteren habe ich die Befürchtung, dass ich unbefristet nachehelichen Unterhalt zahlen muss und mir so die Möglichkeit genommen wird, selbst wieder etwas aufzubauen.

    Danke und Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Daniel,

      die Dauer der Unterhaltszahlungen lässt sich nicht pauschal festlegen. Sie richtet sich zum einen nach dem vorliegenden Unterhaltstatbestand, daneben ggf. auch nach der Ehedauer. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit die erhobenen Forderungen zulässig oder durchsetzbar sind.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. sonya sagt:

    Hallo Axel,

    ich arbeite 30 Stunden die Woche in meiner Firma, in der ich bereits seit fast 15 Jahren tätig bin. Aufstocken der Stunden ist organisatorisch nicht möglich, da ich mich um das Kind kümmern muss. Unsere Tochter ist 11 Jahre alt. Nun will ich die Scheidung. Habe ich Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung?
    Mein Mann ist selbstständig und verdienst ca. 6000-7000€ netto im Monat. Mein Nettogehalt ist 2000.
    vielen Dank für die Auskunft

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sonya,

      bei Scheidung kann sowohl während der Trennungszeit als auch nach der rechtskräftigen Scheidung Unterhaltsansprüche bestehen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich über Ihre Rechte und Pflichten im Falle der Scheidung umfassend aufklären zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Axel sagt:

    Hallo und guten Tag,
    auch wir haben uns nach 18 Jahren Ehe leider getrennt.
    Ich arbeite Vollzeit und werde in Stkl II/2 ca 3720 € netto verdienen, meine Frau in Stkl II/1 ca 875 €. Wir haben 3 Kinder 13, 15 und 17, alle Schüler. Der Große bleibt bei meiner Frau, die beiden „kleinen“ bei mir. Meine Frau arbeitet bereits wieder seit 5 Jahren 40%, könnte in Ihrem aktuellen Job aber auch 50% arbeiten und in Ihrem ursprünglich gelernten 80-100%. Ich habe mir überlegt wenn ich für jedes Kind 600 € rechne, bleiben bei mir ca. 1900 € übrig. Wenn ich nun von dem was ich mehr als meine Frau habe (egal, wieviel das mal ist) ihr 50% überweise, wäre das eine Lösung, mit der alle leben können. Das wären 600 € für den Sohn und (1900-875)/2 = ca 510 € für meine Frau. Wie sehen Sie das und wie lange meine Sie, dass ich nachehelichen Unterhalt zahlen „müsste“.
    Danke und viele Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Axel,

      bitte wenden Sie sich für die Berechnung des Unterhaltsanspruches Ihrer Ehefrau an einen Anwalt. Wir dürfen an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen und somit auch keine rechtlichen Empfehlungen abgeben.

      Zur Dauer der Unterhaltszahlungen: Dies lässt sich pauschal nicht festlegen und richtet sich stets nach dem jeweiligen Einzelfall.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Peter sagt:

    Hallo,
    ich bin im Trennungsjahr und war davor selbständig, arbeite aber jetzt in einem Dienstverhältnis und zwar in Österreich (noch- Ehefrau in Deutschland, beide Deutsche). Sie sagt, sie kann wegen Schmerzen nicht mehr arbeiten und hat Fibromyalgie. Meine Fragen: für den Unterhalt sind die Zeiten der Selbständigkeit zu Grunde zu legen oder das, was ich jetzt verdiene? Und zählt eine Krankheit, die nicht nachweisbar ist (die Krankheit an sich schon, aber eben nicht die Arbeitsfähigkeit), als Grund, dass sie nicht arbeitet? Davor hatte sie gearbeitet, jetzt auf einmal kann sie es nicht mehr, das macht mich stutzig.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      für die Einkommensberechnung wird in der Regel das aktuelle Einkommensverhältnis zugrunde gelegt. Ggf. kann ein ärztlicher Nachweis die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zusätzlich bestätigen. Bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um die Sachlage einer genauen Prüfung zu unterziehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Ranja sagt:

    Hallo,
    meine Elterm sind nach circa 30 Jahren Ehe getrennt. Meine Mutter arbeitet Teilzeit hätte aber Chancen auf eine Vollzeitstelle.
    Ich hab einen Schwerbehinderten Bruder den meine Mutter 18 Jahre gepflegt hat. Jetzt wohnt er im Wohnheim. Außerdem hat hat sie mich und einen weiteren Bruder betreut.
    Mein Vater verdient wesentlich mehr als meine Mutter. Meine Mutter hat ihr Erbe in unser Haus gesteckt. (Gehört beiden) Das Haus bekäme man aber nur für einen geringen Wert verkauft.
    Mein Vater hat das Erbe seiner Eltern nur auf sich überschreiben lassen.

    Wäre meine Mutter also gezwungen Vollzeit zuarbeiten um Unterhalt zubekommen?

    Hätte Sie überhaupt Ansprüche da sie bei einer Vollzeitstelle immerhin 2400 brutto verdienen würde?

    Meine Mutter konnte jahrelang nicht arbeiten da sie meinen Bruder gepflegt hat. Wird ihr das finanziell gut geschrieben ?

    Gibt es Möglichkeiten das meine Mutter was von dem Erbe bekommt ?

    Viele Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ranja,

      in der Regel besteht bei Trennung ein Anspruch auf Unterhalt, dies ist abhängig von den Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Darüber hinaus besteht auch ein Anspruch auf Versorgungsausgleich, bei dem die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften hälftig geteilt werden. Auch ein Anspruch auf Zugewinnausgleich kann regelmäßig gegeben sein. Bei diesem wird privilegierter Erwerb wie Erbschaften in der Regel jedoch ausgeschlossen. Raten Sie Ihrer Mutter zum Besuch bei einem Anwalt, um sich umfassend über mögliche Ansprüche im Zuge der Scheidung informieren zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. jo sagt:

    Hallo,
    wir wollen uns trennen, da es einfach nicht mehr geht. Meine Frau hat nur einen Nebenjob auf 400€- Basis. Meine Jungs 16 und 17 Jahre bleiben bei mir.Ich verdiene ca.2200Netto.
    Muß ich meiner Frau Unterhalt bezahlen?
    Sie ist ungelernt, könnte aber Arbeit haben.

    Vielen Dank für ihre Antwort

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo jo,

      im Falle einer Trennung kann Erwerbslosigkeit einen Unterhaltsanspruch begründen, der auch über die Scheidung hinausgehend bestehen bleiben kann. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, wie hoch die Ansprüche Ihrer Ehefrau im Falle einer Trennung ausfallen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Roger sagt:

    Hallo,

    ist es üblich in einem Ehevertrag zu vereinbaren, dass die Exbeziehung in Falle einer Scheidung Unterhalt vom Expartner bis zu einem gewissem Alter des jüngsten Kindes bezieht und nicht darüber hinaus?

    Vielen Dank vorab
    Roger

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Roger,

      in einem Ehevertrag können die Ehegatten relativ freizügig von ihrer Vertragsfreiheit profitieren. So kann etwa auch ein Unterhaltsanspruch auf eine festgelegte Zeitspanne begrenzt werden. Zudem ist der Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß BGB im Allgemeinen auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Abweichungen sind jedoch immer möglich. Wenden Sie sich zur Prüfung des Ehevertrages an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Alex sagt:

    Hallo,

    meine Exfrau ist zu 50% nicht erwerbsfähig und erhält monatlich die entsprechende Rente von ca. 700 Euro. Sie wird mit meiner 14jährigen Tochter zusammen wohnen. Nach Abzug des Selbsterhalts (1200 Euro) und des Unterhalts für das Kind bleiben in etwa 150 Euro.
    Muss ich tatsächlich ihr diesen Betrag als Unterhalt zahlen? Und wie ist es wenn sie dann in einer Eigentumswohnung wohnt?

    Vielen Dank für Ihre Antwort

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alex,

      ggf. kann die Wohnung als Wohnwertvorteil in die Berechnung einfließen. Grundsätzlich aber kann Erwerbsminderung einen Unterhaltsanspruch auch über die Scheidung hinausgehend bestimmen. Lassen Sie von Ihrem Anwalt klären, wie hoch der Anspruch Ihrer Ehefrau im Einzelnen wäre.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Hans sagt:

    Meine Frau hat mich vor 3 Monaten verlassen und ist mit ihrem neuem freund zusammen gesogen.
    Kann ich eine „Blitzscheidung“ machen, auch bei ihnen?
    Hat sie Unterhalts Ansprüche?
    Kinder sind bei mir.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Hans,

      eine schnelle Scheidung ist in der Regel nur bei vorliegendem Härtefall möglich. Eine neue Partnerschaft allein begründet einen solchen regelmäßig nicht. In den meisten Fällen bedarf es zunächst der Ableistung des Trennungsjahres, bevor der Scheidungsantrag eingebracht werden kann. Ein Anspruch auf Unterhalt kann während der Trennung bei unterschiedlichen Einkommensverhältnissen bestehen – und bei Vorliegen eines Unterhaltstatbestandes (Erwerbslosigkeit usf.) auch über den Zeitpunkt der Scheidung hinausgehen.

      Wenden Sie sich an einen Anwalt für Familienrecht, um sich über die Scheidungsfolgen und den Ablauf der Scheidung umfassend beraten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Fethi sagt:

    Hallo,

    Wollte fragen ob bei der Trennungsunterhalt Finanzierungen wie zum Beispiel für ein Trockner auch mit berechnet wird. Ebenfalls wollte ich fragen ob wenn man in einer Gewerkschaft ist auch mit berechnet wird. Ausserdem habe ich eine Versicherung für das Auto beschlossen also ein Teilkasko. Wird dies auch mit berechnet? Danke im voraus.

    MfG O.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Fethi,

      es lässt sich nicht pauschal festschreiben, welche Kosten von dem bereinigten Nettoeinkommen in Abzug gebracht werden können. Die Höhe des Unterhalts richtet sich zudem stets nach der Differenz der Einkommen beider Ehegatten. Zusatzleistungen können im Einzelfall Berücksichtigung finden. Wenden Sie sich zur Klärung bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Heiko sagt:

    Hallo,ich bin jetzt mit meiner Frau gerade mal 2 Jahre verheiratet und nun will sie die Trennung. Sie bekommt gerade Krankengeld ca.850€ und fängt bald die Eingliederung ein und hat dann ca.1100€. Ich selber habe ca.2000€, und Unterhalt an mein 9 Jahre alten Sohn von 275€, eine Arbeitsstrrecke von einfach 23km. Ich habe jeden Monat fix kosten,die noch da zu kommen (Miete,Telefon,Strom,Versicherungen) von fast 1000€. Muss ich damit rechen an meine noch Frau Unterhalt zu Zahlen? Würde ich da noch Getichtskostenhilfe bekommen,oder müsste ich die Scheidung selber tragen?

    Ich danke schon mal für die Auskunft.

    Mit freundlichen Grüßen Heiko

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Heiko,

      ein Anspruch auf Unterhalt kann sich bei Trennung und Scheidung regelmäßig ergeben, auch wenn die Ehe vergleichsweise nur kurz anhielt. Ausschlaggebend ist, wie stark die Ehe die Lebensumstände im Einzelfall geprägt hat. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit Ihre Ehefrau gegenüber Ihnen einen Unterhaltsanspruch geltend machen kann. Dieser kann auch angesichts sämtlicher Kostenpunkte abschätzen, ob Sie für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe erhalten würden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. Ralf sagt:

    Hallo,

    Ich und meine Frau sind Ausländer, und in Ausland in 2010 geheiratet. Ich bin aber auch EU-bürger, und sie hat wegen mir Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis in Deutschland. Wir wohnen in Deutschland seit 2012 zusammen, hier habe ich Arbeit und sie hat nie Arbeit gefunden, obwohl sie Minijobs seit einem Jahr hatte). Wir haben ein 10-Monate alt Kind, das in die Krippe mit 1 Jahr anfängt. Ich verdiene Netto rund 3.000 €, sie kassiert das Kindergeld (190 €) und für ein max. von 14 Monate das Erziehungsgeld (300 € monatlich). Sie hat aber eine Stellenangebot als Halb- oder Vollzeitjob für wenn das Kind in die Krippe anfängt (in 4 Monate, umgefähr).
    Ich habe von eigene Erbgeld (bevor die Ehe bekommen, in Ausland) uns eine Wohnung vor 2 Jahre gekauft, für welche ich allein bis jetzt ca. 120.000 € abbezahlt habe. Sie steht zusammen im Grundbuch.
    Meine Frage lauten:
    1. Wenn wir uns scheiden, lasse ich die Wohnung verkaufen. Sie wird die Halbsumme von der Verkauf der Wohnung kassieren (rund 60.000 €), dass mach mir nichts aus. Aber wenn sie dann so viel Geld auf das Konto zur Verfügung hat, muss sie noch von mir Unterhalt verlangen? Wie viel wäre das?
    2. Wenn wir die Betreuung des Kindes teilen, wie viel Betreuungsunterhalt zahlen muss?
    3. Wenn wir uns innerhalb diese 4 Monate trennen, darf sie ihre Stellenangebot ablehnen, nur um mehr Unterhaltsgeld in Anspruch zu haben?
    4. Wie lang muss ich ihr das Unterhalt noch zahlen, falls sie anfängt zu arbeiten (und rund 1.300 € netto verdient)? Wie hoch wäre an den Fall das Unterhalt sein?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ralf,

      1. Bei Trennung kann auch unabhängig von vorhandenem Vermögen ein Unterhaltsanspruch bestehen. Dieser beläuft sich in Deutschland oftmals auf 3/7 der Einkommensdifferenz.

      2. Beim Betreuungsunterhalt handelt es sich um einen Unterhaltsanspruch des hauptsächlich betreuenden Elternteils nach der Trennung der Eltern. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt richtet sich regelmäßig gegen den Elternteil, bei dem es nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Höhe des Kindesunterhalts ergibt sich ggf. aus der Düsseldorfer Tabelle.

      3. In den ersten drei Lebensjahren eines Kindes besteht für den dauerhaft betreuenden Elternteil in der Regel noch keine Erwerbsobliegenheit, sodass eine Beschäftigung in dieser Zeit nicht in jedem Fall zwangsläufig aufgenommen werden muss.

      4. Die Dauer der Unterhaltszahlungen lässt sich nicht pauschal bestimmen, sondern orientiert sich an dem jeweiligen Einzelfall. Die Höhe beim Ehegattenunterhalt liegt wie bereits erwähnt oftmals bei 3/7 der Einkommensdifferenz.

      Wenden Sie sich für eine Rechtsberatung und eine genaue Prüfung Ihres Einzelfalls bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

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