Unterhalt für die Ehefrau – Wie lange darf die Kinderbetreuung dauern?
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt für die Ehefrau
Geht die Ehe in die Brüche, ist beim Unterhalt für die Frau zwischen dem Unterhalt nach der Trennung (Trennungsunterhalt) und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) zu differenzieren. Die Ehefrau muss sowohl den Trennungsunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gesondert geltend machen.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung, mindestens jedoch für das erste Trennungsjahr. Ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt kann je nach Anspruchsgrundlage auch lebenslang bestehen.
Der Unterhalt für die Ehefrau muss nach Scheidung so lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt (z. B. Betreuungsunterhalt, Altersvorsorgeunterhalt).
Dies richtet sich stets nach dem jeweiligen Einzelfall (u. a. Leistungsfähigkeit, Einkünften der Betroffenen). Einen ersten Eindruck kann Ihnen dieser Rechner geben.
Unterhalt für die Ehefrau berechnen
Wann hat die Ehefrau Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehemann
Kommt es zu Trennung und Scheidung von dem Ehemann, fehlen häufig wichtige Unterlagen. Speziell beim Unterhalt wissen viele Ehefrauen noch nicht einmal, wie viel der Ehemann verdient.
Fehlende Unterlagen kosten jedoch nicht nur durch zahlreiche „Laufereien“ unnötig Zeit und Geld, sondern können im ungünstigsten Fall auch die Durchsetzung des Unterhalts für die Frau verzögern.
Es ist daher immens wichtig, dass bestimmte Maßnahmen bereits bei der Trennung direkt ergriffen werden. Welche Maßnahmen dies sind, können Sie der „Checkliste Scheidung: Sofortmaßnahmen bei Trennung“ entnehmen, die Sie auf der Startseite von Scheidung.org finden.
Geht die Ehe in die Brüche, ist beim Unterhalt für die Frau zwischen dem Unterhalt nach der Trennung (Trennungsunterhalt), die grundsätzlich auch in der Ehewohnung stattfinden kann, und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) zu differenzieren. Besonders wichtig beim Unterhaltsanspruch ist Folgendes für die jeweiligen Unterhaltszahlungen:
Die Ehefrau muss sowohl den Trennungsunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gesondert geltend machen, da beide Ansprüche rechtlich eigenständig sind.
Der Anspruch auf „Unterhalt bei der Trennung“ für die Ehefrau beginnt mit der Trennung vom Ehemann und kommt zum Tragen, wenn sie keine oder geringere Einkünfte als der Ehemann hat. Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils (genau genommen einen Tag zuvor) endet dieser Unterhaltsanspruch und der Anspruch auf Unterhalt der Ehefrau nach Scheidung beginnt.
Voraussetzung für den nachehelichen Unterhalt ist – neben keinen oder geringeren Einkünften als der Ehemann – jedoch, dass einer der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände vorliegt, also die Ehefrau
- ein Kind betreut, wobei der Betreuungsunterhalt aber grundsätzlich nur bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes zu zahlen ist, § 1570 BGB
- wegen ihres Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1571 BGB
- wegen Krankheit oder Gebrechen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1572 BGB
- keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, § 1573 Abs. 1 BGB
- sich aus ihrer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht in vollem Umfang selber unterhalten kann und ihr Einkommen daher aufzustocken ist (Aufstockungsunterhalt), § 1573 Abs. 2 BGB
- eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung absolviert, was sie wegen der Ehe unterlassen hat bzw. um ihre durch die Ehe eingetretenen Nachteile auszugleichen, § 1575 BGB
- aus sonstigen anderen schwerwiegenden Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und die Gewährung von Unterhalt der Billigkeit entspricht, § 1576 BGB
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Wie viel der Ehemann an Unterhalt für die Exfrau zahlen muss
Liegen die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt der Ehefrau und/oder für den Unterhalt der Ehefrau nach Scheidung vor, beträgt in beiden Fällen der Unterhalt der Frau nach den Richtlinien zur Düsseldorfer Tabelle bzw. den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)
- 3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes, sofern die Ehefrau nicht erwerbstätig ist
- 3/7 bzw. 45% aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes zum bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau, sofern letztere erwerbstätig ist – der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist also grundsätzlich geringer, wenn sie eigene Einkünfte erzielt
- aus allen anderen Einkünften des Ehemannes (etwa Vermietung, Verpachtung oder Vermögenserträge) die Hälfte
Dabei handelt es sich um den sogenannten Basisunterhalt. Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung ist aber nur das sogenannte prägende Einkommen, also das Einkommen, das während der Ehe bzw. bis zum Zeitpunkt der Scheidung für die Ehe zur Verfügung stand.
Hat etwa der Ehemann mit einem Teil seines Einkommens seine Altschulden aus der Zeit vor der Ehe getilgt, stand dieses Einkommen während der Ehe nicht zur Verfügung.
Umgekehrt gehören zum prägenden Einkommen aber auch voraussichtliche Einkommenssteigerungen des Ehemannes wie etwa Gehaltserhöhungen durch regelmäßige Beförderungen.
Begrenzt wird der Unterhalt bei Scheidung nur für die Frau durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehemannes. Hier spielt der sogenannte Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Ehemann zur Sicherung seiner eigenen Lebensgrundlage verbleiben muss, eine große Rolle. Dieser Selbstbehalt beträgt gegenüber der Ehefrau 1.280 Euro unabhängig davon, ob der Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht (Anmerkungen B IV zur Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2020).
Einzelheiten zur Unterhaltsberechnung erfahren Sie im Artikel Ehegatten und Trennungsunterhalt berechnen.
Was der Ehemann sonst noch an Unterhalt für die Exfrau zahlen muss
Neben dem Basisunterhalt schuldet der Ehemann bei entsprechender Leistungsfähigkeit noch folgenden, weiteren Unterhalt
ab der Trennung:
- ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Ehefrau über den Ehemann nicht mitversichert ist (während der Trennung ist die Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch regelmäßig über ihren Ehemann mitversichert, sofern sie keine eigene sozialversicherungspflichtige Erwerbsaustätigkeit ausübt)
- ggf. allgemeiner Mehrbedarf, etwa die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder aber wegen Krankheit
- ggf. trennungsbedingter Mehrbedarf, also durch die Trennung entstehende Kosten wie etwa für den Umzug oder die neue Wohnungseinrichtung
- sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) bis zur Rechtskraft der Scheidung
ab der Scheidung:
- ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, etwa weil die geschiedene Ehefrau privat versichert oder über den früheren Ehemann in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert war (bei der Mitversicherung fällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse einen Monat nach Rechtskraft der Scheidung weg, wobei die geschiedene Ehefrau drei Monate Zeit hat, sich in einer gesetzlichen Krankenkasse beitragspflichtig freiwillig zu versichern)
- ggf. die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung, sofern die geschiedene Ehefrau Anspruch auf Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt oder Unterhalt aus Billigkeitsgründen hat, § 1578 Abs. 3 BGB
Der Vorsorgeunterhalt wird dabei regelmäßig nach der sogenannten Bremer Tabelle berechnet.
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Der Sonderfall: Unterhalt für Ehefrau bei selbstgenutzter Immobilie
Sind die Ehegatten Eigentümer einer gemeinsamen Immobilie, kann es sein, dass der Ehemann aufgrund von Trennung und Scheidung aus dem Objekt auszieht, während die Ehefrau in der Immobilie weiterhin wohnen bleibt. In diesem Fall könnte der Ehemann für seinen Mietanteil von der Ehefrau eine Nutzungsentschädigung bzw. Nutzungsvergütung verlangen.
Kann die Ehefrau diese aber nicht zahlen, wird das mietfreie Wohnen auf die Unterhaltszahlungen des Ehemannes angerechnet. Dabei wird für die Zeit des Trennungsjahres das angesetzt, was die Ehefrau für die Anmietung einer kleinen Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zahlen müsste.
Nach Ablauf des Trennungsjahres bzw. mit der Stellung des Scheidungsantrags sieht das jedoch anders aus. Denn dann wird auf den Unterhalt für die Exfrau das angerechnet, was sich bei einer Vermietung des Hauses erzielen ließe.
Unterhaltszahlung an Ehefrau: Wie lange der Ehemann in die Tasche greifen muss
Der Trennungsunterhalt endet zwar erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Ehefrau ist allerdings bereits nach dem Trennungsjahr verpflichtet, durch eine Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt vollständig oder teilweise zu finanzieren, sofern dies von ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann.
Die persönlichen Verhältnisse betreffen eine frühere Erwerbstätigkeit, die Dauer der Ehe und die wirtschaftlichen Umstände. Wer also während der Ehe nicht oder nur in einem Minijob gearbeitet hat, muss nicht sofort arbeiten bzw. in Vollzeit arbeiten, da während der Trennungszeit die Möglichkeit besteht, dass die Ehegatten wieder zueinander finden.
Je länger die Trennung jedoch dauert, desto mehr wird der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit zuzumuten sein. Wie so häufig, kommt es hierbei aber auch auf die Umstände des Einzelfalls an. So ist bei erheblichen ehebedingten Nachteilen oder Ehen von langer Dauer von einer längeren Zeit der Nichtwerbstätigkeit auszugehen.
Demgegenüber muss der Unterhalt für die Ehefrau nach Scheidung so lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und
- einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt, wobei zum einen unterschiedliche gesetzliche Unterhaltstatbestände aneinander anknüpfen können und zum anderen in den Fällen ehebedingter Nachteile oder langer Ehe regelmäßig keine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs erfolgt sowie
- der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht verwirkt ist – Verwirkung kann etwa eintreten bei Ehen von kurzer Dauer, einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten oder bei von diesem begangenen schweren Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen
Darüber hinaus kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirken, wenn er länger als ein Jahr nicht geltend gemacht wird, egal ob der Anspruch tituliert ist (also etwa ein Urteil bzw. Beschluss über den Unterhalt vorliegt) oder nicht (Oberlandesgericht (OLG Hamm), Beschluss vom 17.03.2014, Az.: 6 UF 196/13).
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Wenn der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau verweigert oder einstellt
In der Praxis kommt es häufiger vor, dass der Unterhalt für die Ehefrau nicht gezahlt oder später eingestellt wird. Existiert noch kein Urteil bzw. Beschluss oder kein anderer Titel wie etwa eine Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, muss der Unterhalt eingeklagt werden. Hierzu ist der Gang zum Rechtsanwalt unausweichlich.
Der Rechtsanwalt wird den Ehemann dann auf dem Wege einer Stufenklage zunächst zur Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auffordern und nach Erhalt der Auskunft auf der zweiten Stufe den Unterhalt beziffern.
Liegt dagegen bereits ein auf Unterhaltszahlungen gerichteter Titel vor, sollte daraus mit Hilfe eines Rechtsanwalts gegen den Ehemann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsklage bzw. die Vollstreckung ggf. jeweils für den Trennungsunterhalt und für den nachehelichen Unterhalt gesondert einzureichen bzw. zu betreiben ist.
Verfügt die Ehefrau aufgrund des nichtgezahlten Unterhalts über keine oder nur geringe finanzielle Mittel und hat sie auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, muss sie beim Jobcenter einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Wird der Antrag bewilligt, erhält der Ehemann von dort eine sogenannte Überleitungsanzeige. Das bedeutet, dass nun die Sozialbehörde Inhaber der Unterhaltsforderung ist und der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau zunächst an die Behörde zahlen muss.
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Unterhalt:
- Familienrecht heute...
- Produkttyp:...
- Marke: Erich Schmidt...
- Duderstadt, Jochen...
Hallo liebes Scheidungsteam
Ich hätte einige Fragen.. erzähle euch aber erstmal meine Situation.
Ich habe eine Tochter diese ist 3 Monate alt, ich habe mich von Kindsvater getrennt als ich im siebten Monat schwanger war. (Alles zerbrach einige Wochen vor der Hochzeit)
Nun lebe ich mit meiner Tochter in unserer Wohnung, Einkommen habe ich nur das Elterngeld, ihr Kindergeld und Unterhalt für die kleine.
Bevor die kleine geboren worden ist wollten wir ein Haus bauen dieser ist nun fertig und mein Ex-Freund zieht diesen Monat um. Er ist alleiniger Eigentümer allerdings haben wir beide das Darlehen unterschrieben (er bezahlt alles selbst), da ich aus dem Vertrag raus möchte habe ich schon vor Monaten einen Anwalt eingeschaltet.
Meine Frage wäre ob mein Ex-Freund verpflichtet ist mir Unterhalt zu zahlen, da ich keiner Tätigkeit nachgehen kann da unsere Tochter 3 Monate ist?
Das was ich ab Einkommen habe ist sehr wenig und reicht mir nicht aus.
Wie hoch stehen die Chancen das wenn ich den Unterhalt einklage, diese auch zu gewinnen?
Mfg Anna
Hallo Anna,
grundsätzlich können auch nicht verheiratete Eltern einen sogenannten Betreuungsunterhalt geltend machen. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um zu prüfen, inwieweit der Unterhaltsanspruch bei Ihnen besteht.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo.
Wie steht der Unterhaltsanspruch, wenn die Ehefrau in 27 Jahren Ehe nahezu nicht gearbeitet hat, vor allem da sie 4 Kinder groß gezogen hat, alle etwa im Abstand von 2 Jahren?
Also bestünde überhaupt die Möglichkeit auf Anspruch?
Danke
Hallo Madita,
der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht in aller Regel immer. Auch nachehelicher Unterhalt kann geltend gemacht werden, wenn dieser grundsätzlich begründet ist (Erwerbsunfähigkeit, Altersunterhalt usf.). Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, um mögliche Ansprüche zu ermitteln.
Ihr Scheidung.org-Team
nach mehrjährigem Zusammenleben und anschließender 1jähriger Ehe möchte ich mich von meinem Mann trennen. Ich beziehe seit einigen Jahren EU Rente von brutto ca 900€ mein Mann verdient zwischen 2200€ und 2400€ brutto.
Wie würde sich hier der Unterhalt errechnen.
Hallo Bärbel,
da Ihre Ehe bisher ein Jahr andauerte, wird von einer „kurzen Ehe“ gesprochen. Die Gerichte prüfen jeden Einzelfall, ob ein Unterhaltsanspruch überhaupt besteht. Kontaktieren Sie einen Anwalt, welcher Sie weitergehend beraten kann.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo liebes Scheidungsteam,
ich überlege mich von meiner Frau zu trennen / scheiden zulassen. Sie hat 2 erwachsene Kinder 26 und 24 die arbeiten bzw. studieren ( keine gemeinsamen und auch nicht adoptiert) und noch daheim das Hotel Mama genießen. Sie selbst arbeitet 18h die Woche und ist nebenberuflich selbstständig und gesund.
Wegen Erbschaftsangelegenheiten wurde ich von ihr vollständig enterbt. Muss ich ihr einen nachehelichen Unterhalt gewären?
Hallo Paul,
wir können grundsätzlich nicht einschätzen, ob Ehegatten zu nachehelichen Unterhalt verpflichtet werden können. Dazu ist eine tieferer Kenntnis der finanziellen Umstände notwendig. Besprechen Sie dies also mit einem Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo!
Ich bin nach Abschluss meines Studiums mit meinem Verlobten in einen kleinen Ort gezogen, weil er dort einen Job gefunden hat. Ich habe in meinem Bereich (vor der Eheschließung) keinen Job gefunden, dann 3 Jahre halbtags gearbeitet bis unsere Tochter geboren wurde. Danach habe ich trotz Bemühungen keinen Job gefunden. Die Ehe dauerte 10 Jahre. Wir leben in Trennung, die Scheidung läuft. Ich arbeite jetzt in meinem Beruf mit 32 Std. / Woche.
Meine Frage: kann ich ehebedingte Nachteile gelten machen, obwohl ich vor der Eheschließung nicht berufstätig war?
Hallo Karin,
ob ein ehebedingter Nachteil vorliegt, entscheidet im Zweifel das Familiengericht. Ob Sie vor der Ehe Arbeit hatten ist dabei nicht allein entscheidend. Wenden Sie sich an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
Mein Mann hat sich 2014 von mir getrennt, wir haben ein gemeinsames Haus, wobei er ausgezogen ist und ich noch allein im Haus wohne. Teilen uns aber den Abtrag des Hauses und die diesbezügliche kosten.
Mein Mann ist selbstständig aber hat nicht jeden Monat ein Gehalt, nur so das er sich für privat etwas vom Firmenkonto nimmt.
Ich selbst beziehe Rente 1700€.
Hatte für ihn unangemeldet gearbeitet bis diesem Jahr Juli, wo ich mir monatlich zwischen 1000 und 1500€ lohn kosten überwiesen habe.
Nun habe ich ja dadurch kein Einkommen mehr!
Haben keine Kinder
Meine Frage ist habe ich Anspruch auf Trennungsumterhalt und nach der Scheidung auf Unterhalt?
Mir wurde gesagt das ich Geldwerten Vorteil hätte, weil ich alleine im Haus lebe und er die Hälfte trägt! Stimmt das?
Hallo Sabine,
grundsätzlich kann Trennungsunterhalt nicht ausgeschlossen werden. Aber Fortzahlungen für eine Immobilie können hierauf Anrechnung finden. Wenden Sie sich an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo , ich bin seit 11jahren geschieden. Damals war mein ex mann Student und konnte kein Unterhalt zahlen. Mittlerweile habe ich eine Tochter und bin erneut schwanger. Von dem Vater meiner Kinder habe ich mich getrennt. Wir leben momentan in der Türkei. Nun möchte ich zurück nach Deutschland und muss für die erste Zeit vom Sozialamt Leben. Habe ich noch Anspruch auf Unterhalt von meinem Ex Ehemann? Der Vater meiner Kinder lebt auch in der Türkei. Wie wird das geregelt mit der Unterhaltszahlung für die Kinder. Da er in türkische Lira verdient.
Danke im voraus
Hallo Fatma,
in der Regel verfällt der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, sofern die Gründe dafür nicht bereits während der Scheidung Bestand hatten.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Abend,
Ich möchte im Fall einer Trennung meinen Sohn gut versorgt wissen, er ist sechs Jahre alt. Ich verdiene sehr gut, meine Frau arbeitet halbtags.
Laut der Düsseldorfer Tabelle bezahle ich für meinen Sohn etwas mehr als 600 Euro was völlig in Ordnung ist. Muss ich jedoch auch für meine Frau/Ex-Frau und Ihren teuren Lebenstil bezahlen? Wie kann ich sicher gehen dass das Geld auch dafür verwendet wird dass Sie für Ihn sorgt?
Ich verdiene über 5000€ netto, meine Frau etwas über 750,-
Hallo Berni,
Trennungsunterhalt lässt sich in aller Regel nicht ausschließen. Wenden Sie sich im Zweifel stets an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Morgen liebes Scheidungsteam,
Meine noch Frau möchte sich nach 6 Jahren Ehe scheiden lassen.
Wir haben 3 gemeinsame Kinder
10 Jahre,6 Jahre und 3 Jahre.
Ich verdiene so im schnitt 3500 Euro brutto.
Mit was muss ich alles rechnen ?
Hallo Frank,
Ihre Frage kann in diesem Rahmen nicht beantwortet werden, da eine Scheidung aus mehreren komplexen Einzelfallentscheidungen bestehen kann. Auf unseren Ratgeberseiten zum Kindesunterhalt können Sie etwa nachlesen, welche Unterhaltsforderungen auf den nichtbetreuenden Elternteil zukommen können. Prinzipiell ist zu raten, dass Eheleute einen Weg finden, die Scheidung einvernehmlich abzuschließen um Stress und Geld zu sparen. Dafür kann die Mediation der richtige Weg sein.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag,
Habe da eine Frage , steht mir nach 5 Jahren Ehe Unterhalt von meinem Mann zu, wenn wir uns trennen? wir haben keine Kinder. Ich verdiene zur zeit ca. 700 Euro Netto und habe noch einen Mini Job von 450 Euro.
Hallo Nadine,
ob Ihnen Unterhalt zusteht, können wir nicht beurteilen. Dies hängt entscheidend auch davon ab, welches bereinigte Nettoeinkommen Ihr Ehemann hat. Mit unserem Rechner für den Ehegattenunterhalt erhalten Sie eine erste grobe Einschätzung. Können Sie sich mit Ihrem Mann nicht einigen, so wenden Sie sich gegebenenfalls an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
Mein noch Ehemann hat die Scheidung eingereicht. Mein Mann lebt vom Hartz 4 und ich auch aber arbeite nebenbei im 400 Euro Job.
Lebe jetzt zur Zeit wieder bei meinen Eltern.
Hab ich ein Anspruch auf Unterhalt ?
Hallo Messe,
die Frage, ob ein Ehegatte in konkreten Fällen Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat, können wir nicht beantworten. Dies ist jedoch angesichts der finanziellen Situation Ihres Gatten eher unwahrscheinlich.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich habe mich letztes Jahr von meiner Frau nach 9 Ehejahren getrennt. Sie ist im Eigenheim mit 2 Kindern geblieben, 7 und 2 Jahre alt. Sie geht zur Zeit auf Teilzeit (ca. 750 € Steuerkl. 5 Arbeiten). Mein Gehalt ist ca. 3.200 € (St. Klasse 1), wovon sie mtl. 2.100 € pauschal bekommt für alle fälligen Zahlungen, (Kindesunterhalt, ihr Unterhalt, Hausdarlehen), ob das so richtig ist konnten wir bisher nicht rausfinden. Die Hausdarlehensraten betragen mtl. gesamt 1.300 € wo wir beide Eigentümer sind. Wie wird das wohnen meiner ehem. Frau in der Unterhaltszahlung für sie angerechnet, wenn ja wie und bei wem (Mann/Frau Anteile?) Gibt es da Unterschiede zu Trennung und Scheidung bei der Immobilie? Die Immobilie ist noch hoch belastet. Was kann man alles bei der Unterhaltszahlung der Frau gegenüber geltend machen, wie z.B. Spritkosten, Darlehenskosten, usw. und in welcher Höhe, bzw. gibt es Grenzen?Gibt es mehrere Varianten? Ab wann gilt der § lange Ehe? Scheidung ist für nächstes Jahr vorgesehen. Könnte diese Ehe auch schon unter lange Ehe fallen, so dass ich ein lebenlang Unterhalt an sie zahlen müsste?
Vielen Dank im Voraus für die Antwort
Hallo Sukusy,
Grundsätzlich ergibt sich aus einer langen Ehe nicht automatisch ein lebenslanger Unterhalt. Hier fallen weitere Aspekte mit herein. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um den Unterhalt berechnen zu lassen. Dieser kann Ihnen auch erklären, welche Posten dabei zu berücksichtigen sind.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo ich bin seid Juni rechtskräftig geschieden.
mein EXmann lebt in einen Pflegeheim und bekommt Erwerbsminderungsrente.
Bin ich weiterhin verpflichtet Unterhlat zu zahlen?
Hallo Swantje,
Besteht ein Bedarfsgrund, so kann auch nach einer Scheidung noch Unterhalt für den Ex-Ehegatten anfallen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, dieser kann Sie beraten.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag ich habe eine Frage in Verbindung/Trennungsunterhalt/Krankenkasse
Mit Schreiben vom Juli 16 habe ich von der Krankenkasse erhalten, das mein Anspruch auf Familienversicherung ab April 16 endete wegen überschreitens der Einkommensgrenze 2016 durch Trennungsunterhalt, welcher sich monatl. auf 700 E bezog.
Seit Juli 16 haben wir uns (mein Mann und ich wieder versöhnt)und teilten dieses auch der Krankenkasse mit, diese berufen sich weiterhin darauf, das die Zeit von April bis zum Zeitpunkt der Versöhnung meinerseits Beiträge gezahlt werden sollten zur freiwilligen Pflichtversicherung.
Ich erachte, es ist nicht rechtens wie die Krankenkasse vorgeht, zumal wir nicht mehr in Trennung leben.
Wie könnte man vorgehen?
Danke für eine hilfreiche Info
Gruß Elke
Hallo Elke,
mit diesen Unterhaltszahlungen überschreiten Sie die Einkommensgrenzen, insofern könnte die Versicherungen mit Ihren Forderungen recht haben. Wenden Sie sich am Besten an einen Anwalt, dieser kann ihre Ansprüche überprüfen.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag,
mein Ex Mann und ich waren 36 Jahre verheiratet. Wurden geschieden. Nun hat er wieder geheiratet und verlangt Neuberechnung, da er seine neue Frau ebenfalls unterhalten muss. Soweit ich weiß, hat sie aber Einkünfte. Muss ich mir nun Sorgen machen, kein Unterhalt mehr zu bekommen? Sie haben letzten Monat geheiratet.
Hallo Moni,
die Unterhaltspflichten Ihres Exmannes verschieben sich nun, da er neu verheiratet ist, weshalb Ihre Bedenken berechtigt sind.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag,
meine Frau und ich werden uns nach 18 Jahren Ehe scheiden lassen. Wir haben Gütertrennung vereinbart (Ehe wurde in Mexico geschlossen) und besitzen gemeinsam ein Haus. Ich bin bereit meiner Frau ihren Anteil an der Immobilie gegen 300.000 Euro zum Marktwert abzukaufen.
Ist meine Frau mit 300.000 Euro Barvermögen dann noch unterhaltsberechtigt?
Ich bin selbständig und verdiene ca 100.000 Euro netto p.a.
Hallo Martin,
durch die komplizierte Konstellation in Ihrem Fall ist die Regelung von Unterhalt, Ausgleichszahlung usf. vor allem auch davon abhängig, welches Landesrecht bei der Scheidung anzuwenden ist. Wenden Sie sich bitte zur Klärung an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, ich bin seit 2 Jahren geschieden. ( 4 Jahren verheiratet) Und damals hatten wir eine Vereibarung unter uns geschrieben und monatlich habe ich fast Doppelt so viel Kindunterhaltung (soll 307 euro sein ) zu meiner Frau. nämlich 700 euro pro monat bezahlt.
Jetzt möchte meine Frau Ehegattenunterhalt , zwar Rückwärts für die vergangenen 2 Jahren.
Frage1: gilt unsere damalige unterschriebene Vereinbarung gar nicht ?
Frage2: kann der Antrag des Ehegattenunterhalts rückwärts wirken ?
Frage3: meine Frau ist selbständig, aber behauptet dass sie ganz wenig Geld verdienen kann. Ich habe so verstanden, wenn sie gar zu Hause bleibt, muss sie beweissen warum sie nicht arbeiten kann. Aber selbständig, ohen geld zu verdienen, kann sie so was machen ? wie funktioniert jetzt der Regel ?
ich freue mich sehr über eine Antwort.!
danke!
Hallo Christian,
solche Vereinbarungen sollten immer notariell beurkundet werden. Auch rückwirkend kann ein Unterhalt geltend gemacht werden. Erfragen Sie bei einem Anwalt, ob und wenn ja in welcher Höhe Ihre Exfrau Unterhaltsanspruch inne hat.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo ,
zuerst danke für die Antwort.
Eine frage noch, ich habe so verstanden, dass Frau ohne spec.Grund Arbeit nehmen soll nachdem das Kind 3 Jahre alt ist. Aber bei Selbständigkeit, ob sie immer gerechtigt bin, Ehegattenunterhalt zu bekommen, da sie nichts von Selbständigkeit verdienen kann?.
ich bedanke mich sehr für die Hilfe.
mfg
Hallo Christian,
in der Regel besteht nach dann die sogenannte Erwerbsobliegenheit. Der Ehegatte ist dabei grundsätzlich nach der Ehe dazu verpflichtet, alles zu unternehmen, um den Unterhalt selbstständig zu erwirtschaften. Besteht ein über die Betreuungszeit hinausgehender Unterhaltsanspruch, kann auch weiterhin Ehegattenunterhalt verlangt werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Wie ist es wenn der Exmann Unterhalt für seine Ex und Kind zahlt, aber selber wieder in einer neuen Lebensgemeinschaft ist oder neu heiratet, muss er dann immer noch für die Exfrau Unterhalt zahlen?
Und wenn Kinder aus der neuen Partnerschaft hervorkommen, wie teilt sich das dann auf???
Da wird ja dann kaum mehr was zum Leben über bleiben wenn er sie auch noch durchfüttern muss.
Das er für das Kind aus erster Ehe weiterhin zahlt ist ja klar :)
Und noch was das Kindergeld betreffend, es ist ja für das Kind also,
Hat der Zahlende ein recht darauf zu erfahren wofür das Kindergeld ausgegeben wird, durch zbsp Rechnungen die gezeigt werden, um sicher zu gehen das das Geld wirklich nur für das Kind ausgegeben wird?
Oder geht das nur bei Verdacht des missbrauches des Geldes???
Danke für eure hilfreichen Antworten und Mühe :)
Hallo Susi,
pauschal lässt sich nicht beantworten, ob für die Exfrau noch Unterhalt bezahlt werden muss. Kommen in einer neuen Ehe Kinder hinzu, so sind auch diese bei der Unterhaltszahlung zu beachten. Regelmäßig ist es nicht üblich, dass genau Rechnungen vorgelegt werden müssen. Möchten Sie dies allerdings durchsetzen, so fragen Sie einen Anwalt, nach den Möglichkeiten.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, eine Frage
1. Nach der Scheidung ändert sich ja die Steuerklasse, meist zum schlechten das man weniger hat
Von welcher Steuerklasse wird hier also ausgegangen wenn es um das Netto des Gatten geht
2.
Wenn die Exfrau einen neuen Partner hat, muss kein Unterhalt mehr gezahlt werden, oder?
Ist in dem Fall egal wie viel der Neue verdient, auch wenn er zbsp Arbeitslos ist???
Hallo Herbert,
Sofern die Exfrau mit ihrem neuen Partner zusammen wohnt, wird von einer verfestigten Liebesbeziehung ausgegangen, regelmäßig kann dann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein. Die Berechnung des Unterhalts ergibt sich aus dem angegeben Nettoeinkommen, welches zum Zeitpunkt der Scheidung erzielt wurde.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo ich habe auch eine frage. Mein mann hat mir im april eine scheidungsklage aufgemacht da es von vorn bis hinten nur lüge war. Ich habe auch einen anwalt gesucht habe vervafhrenshilfe abgegenen und das wurde durch rechtskammer bewilligt er ist sei november 2015 nicht mehr in der wohnung und hat mir auch nichts gegeben 8monate lang ich habe eine tochter sie wird im november 2jahre. Wir hätten im juli eine tagsatzung und da wurde eine unterhaltserrechnung gemacht und er will dass für mich nicht zahlen und hat nur theater gemacht und es wurde verschoben. Die unterhaltsklage wurde letzte woche von mein anwalt geschickt. Er hat die klage gemacht und jetzt war er auf slles einverstanden hatt gesagt ich sol mein anwalt anrufen und dsss es alles passt unterhalt für mich würde er auch zahlen nur es soll gleich die scheidung sein und ich hsbe ihm ernst genommen hab das meinem anwalt mitgeteilt und jetzt bekommt mein anwalt eine email dass das nicht stimmt dass er kein vereinbatung gemacht hat ich weis nimmer was er wil.