Unterhalt für die Ehefrau – Wie lange darf die Kinderbetreuung dauern?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 2. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Unterhalt Ehefrau

Literatur zum Thema Unterhalt

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt für die Ehefrau

Welchen Unterhaltsanspruch hat die Frau nach einer Trennung und Scheidung?

Geht die Ehe in die Brüche, ist beim Unterhalt für die Frau zwischen dem Unterhalt nach der Trennung (Trennungsunterhalt) und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) zu differenzieren. Die Ehefrau muss sowohl den Trennungsunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gesondert geltend machen.

Wie lange muss man nach einer Trennung Unterhalt zahlen?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung, mindestens jedoch für das erste Trennungsjahr. Ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt kann je nach Anspruchsgrundlage auch lebenslang bestehen.

Wie lange muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?

Der Unterhalt für die Ehefrau muss nach Scheidung so lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt (z. B. Betreuungsunterhalt, Altersvorsorgeunterhalt).

Wie viel muss man Unterhalt zahlen für die ex-Frau bzw. den Ex-Mann?

Dies richtet sich stets nach dem jeweiligen Einzelfall (u. a. Leistungsfähigkeit, Einkünften der Betroffenen). Einen ersten Eindruck kann Ihnen dieser Rechner geben.

Unterhalt für die Ehefrau berechnen

Wann hat die Ehefrau Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehemann

Welcher Unterhalt steht einer Ehefrau zu?
Welcher Unterhalt steht einer Ehefrau zu?

Kommt es zu Trennung und Scheidung von dem Ehemann, fehlen häufig wichtige Unterlagen. Speziell beim Unterhalt wissen viele Ehefrauen noch nicht einmal, wie viel der Ehemann verdient.

Fehlende Unterlagen kosten jedoch nicht nur durch zahlreiche „Laufereien“ unnötig Zeit und Geld, sondern können im ungünstigsten Fall auch die Durchsetzung des Unterhalts für die Frau verzögern.

Es ist daher immens wichtig, dass bestimmte Maßnahmen bereits bei der Trennung direkt ergriffen werden. Welche Maßnahmen dies sind, können Sie der „Checkliste Scheidung: Sofortmaßnahmen bei Trennung“ entnehmen, die Sie auf der Startseite von Scheidung.org finden.

Geht die Ehe in die Brüche, ist beim Unterhalt für die Frau zwischen dem Unterhalt nach der Trennung (Trennungsunterhalt), die grundsätzlich auch in der Ehewohnung stattfinden kann, und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) zu differenzieren. Besonders wichtig beim Unterhaltsanspruch ist Folgendes für die jeweiligen Unterhaltszahlungen:

Die Ehefrau muss sowohl den Trennungsunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gesondert geltend machen, da beide Ansprüche rechtlich eigenständig sind.

Der Anspruch auf „Unterhalt bei der Trennung“ für die Ehefrau beginnt mit der Trennung vom Ehemann und kommt zum Tragen, wenn sie keine oder geringere Einkünfte als der Ehemann hat. Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils (genau genommen einen Tag zuvor) endet dieser Unterhaltsanspruch und der Anspruch auf Unterhalt der Ehefrau nach Scheidung beginnt.

Voraussetzung für den nachehelichen Unterhalt ist – neben keinen oder geringeren Einkünften als der Ehemann – jedoch, dass einer der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände vorliegt, also die Ehefrau

  • ein Kind betreut, wobei der Betreuungsunterhalt aber grundsätzlich nur bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes zu zahlen ist, § 1570 BGB
  • wegen ihres Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1571 BGB
  • wegen Krankheit oder Gebrechen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1572 BGB
  • keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, § 1573 Abs. 1 BGB
  • sich aus ihrer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht in vollem Umfang selber unterhalten kann und ihr Einkommen daher aufzustocken ist (Aufstockungsunterhalt), § 1573 Abs. 2 BGB
  • eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung absolviert, was sie wegen der Ehe unterlassen hat bzw. um ihre durch die Ehe eingetretenen Nachteile auszugleichen, § 1575 BGB
  • aus sonstigen anderen schwerwiegenden Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und die Gewährung von Unterhalt der Billigkeit entspricht, § 1576 BGB

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Wie viel der Ehemann an Unterhalt für die Exfrau zahlen muss

Liegen die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt der Ehefrau und/oder für den Unterhalt der Ehefrau nach Scheidung vor, beträgt in beiden Fällen der Unterhalt der Frau nach den Richtlinien zur Düsseldorfer Tabelle bzw. den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)

  • 3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes, sofern die Ehefrau nicht erwerbstätig ist
  • 3/7 bzw. 45% aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes zum bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau, sofern letztere erwerbstätig ist – der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist also grundsätzlich geringer, wenn sie eigene Einkünfte erzielt
  • aus allen anderen Einkünften des Ehemannes (etwa Vermietung, Verpachtung oder Vermögenserträge) die Hälfte
Bei der Berechnung für den Unterhalt der Ehefrau ist das prägende Einkommen während der Ehe relevant.
Bei der Berechnung für den Unterhalt der Ehefrau ist das prägende Einkommen während der Ehe relevant.

Dabei handelt es sich um den sogenannten Basisunterhalt. Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung ist aber nur das sogenannte prägende Einkommen, also das Einkommen, das während der Ehe bzw. bis zum Zeitpunkt der Scheidung für die Ehe zur Verfügung stand.

Hat etwa der Ehemann mit einem Teil seines Einkommens seine Altschulden aus der Zeit vor der Ehe getilgt, stand dieses Einkommen während der Ehe nicht zur Verfügung.

Umgekehrt gehören zum prägenden Einkommen aber auch voraussichtliche Einkommenssteigerungen des Ehemannes wie etwa Gehaltserhöhungen durch regelmäßige Beförderungen.

Begrenzt wird der Unterhalt bei Scheidung nur für die Frau durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehemannes. Hier spielt der sogenannte Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Ehemann zur Sicherung seiner eigenen Lebensgrundlage verbleiben muss, eine große Rolle. Dieser Selbstbehalt beträgt gegenüber der Ehefrau 1.280 Euro unabhängig davon, ob der Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht (Anmerkungen B IV zur Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2020).

Einzelheiten zur Unterhaltsberechnung erfahren Sie im Artikel Ehegatten und Trennungsunterhalt berechnen.

Was der Ehemann sonst noch an Unterhalt für die Exfrau zahlen muss

Neben dem Basisunterhalt schuldet der Ehemann bei entsprechender Leistungsfähigkeit noch folgenden, weiteren Unterhalt

ab der Trennung:

  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Ehefrau über den Ehemann nicht mitversichert ist (während der Trennung ist die Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch regelmäßig über ihren Ehemann mitversichert, sofern sie keine eigene sozialversicherungspflichtige Erwerbsaustätigkeit ausübt)
  • ggf. allgemeiner Mehrbedarf, etwa die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder aber wegen Krankheit
  • ggf. trennungsbedingter Mehrbedarf, also durch die Trennung entstehende Kosten wie etwa für den Umzug oder die neue Wohnungseinrichtung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) bis zur Rechtskraft der Scheidung

ab der Scheidung:

  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, etwa weil die geschiedene Ehefrau privat versichert oder über den früheren Ehemann in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert war (bei der Mitversicherung fällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse einen Monat nach Rechtskraft der Scheidung weg, wobei die geschiedene Ehefrau drei Monate Zeit hat, sich in einer gesetzlichen Krankenkasse beitragspflichtig freiwillig zu versichern)
  • ggf. die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung, sofern die geschiedene Ehefrau Anspruch auf Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt oder Unterhalt aus Billigkeitsgründen hat, § 1578 Abs. 3 BGB

Der Vorsorgeunterhalt wird dabei regelmäßig nach der sogenannten Bremer Tabelle berechnet.

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Der Sonderfall: Unterhalt für Ehefrau bei selbstgenutzter Immobilie

Eine bewohnte Immobilie wird auf den Unterhalt der Ehefrau angerechnet
Eine bewohnte Immobilie wird auf den Unterhalt der Ehefrau angerechnet

Sind die Ehegatten Eigentümer einer gemeinsamen Immobilie, kann es sein, dass der Ehemann aufgrund von Trennung und Scheidung aus dem Objekt auszieht, während die Ehefrau in der Immobilie weiterhin wohnen bleibt. In diesem Fall könnte der Ehemann für seinen Mietanteil von der Ehefrau eine Nutzungsentschädigung bzw. Nutzungsvergütung verlangen.

Kann die Ehefrau diese aber nicht zahlen, wird das mietfreie Wohnen auf die Unterhaltszahlungen des Ehemannes angerechnet. Dabei wird für die Zeit des Trennungsjahres das angesetzt, was die Ehefrau für die Anmietung einer kleinen Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zahlen müsste.

Nach Ablauf des Trennungsjahres bzw. mit der Stellung des Scheidungsantrags sieht das jedoch anders aus. Denn dann wird auf den Unterhalt für die Exfrau das angerechnet, was sich bei einer Vermietung des Hauses erzielen ließe.

Unterhaltszahlung an Ehefrau: Wie lange der Ehemann in die Tasche greifen muss

Der Trennungsunterhalt endet zwar erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Ehefrau ist allerdings bereits nach dem Trennungsjahr verpflichtet, durch eine Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt vollständig oder teilweise zu finanzieren, sofern dies von ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann.

Die persönlichen Verhältnisse betreffen eine frühere Erwerbstätigkeit, die Dauer der Ehe und die wirtschaftlichen Umstände. Wer also während der Ehe nicht oder nur in einem Minijob gearbeitet hat, muss nicht sofort arbeiten bzw. in Vollzeit arbeiten, da während der Trennungszeit die Möglichkeit besteht, dass die Ehegatten wieder zueinander finden.

Je länger die Trennung jedoch dauert, desto mehr wird der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit zuzumuten sein. Wie so häufig, kommt es hierbei aber auch auf die Umstände des Einzelfalls an. So ist bei erheblichen ehebedingten Nachteilen oder Ehen von langer Dauer von einer längeren Zeit der Nichtwerbstätigkeit auszugehen.

Demgegenüber muss der Unterhalt für die Ehefrau nach Scheidung so lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und

  • einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt, wobei zum einen unterschiedliche gesetzliche Unterhaltstatbestände aneinander anknüpfen können und zum anderen in den Fällen ehebedingter Nachteile oder langer Ehe regelmäßig keine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs erfolgt sowie
  • der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht verwirkt ist – Verwirkung kann etwa eintreten bei Ehen von kurzer Dauer, einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten oder bei von diesem begangenen schweren Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen

Darüber hinaus kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirken, wenn er länger als ein Jahr nicht geltend gemacht wird, egal ob der Anspruch tituliert ist (also etwa ein Urteil bzw. Beschluss über den Unterhalt vorliegt) oder nicht (Oberlandesgericht (OLG Hamm), Beschluss vom 17.03.2014, Az.: 6 UF 196/13).

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Wenn der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau verweigert oder einstellt

Zahlt der Ehemann nicht, sollte mit Hilfe eines Rechtsanwalt der Unterhalt für die Ehefrau eingeklagt werden.
Zahlt der Ehemann nicht, sollte mit Hilfe eines Rechtsanwalt der Unterhalt für die Ehefrau eingeklagt werden.

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass der Unterhalt für die Ehefrau nicht gezahlt oder später eingestellt wird. Existiert noch kein Urteil bzw. Beschluss oder kein anderer Titel wie etwa eine Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, muss der Unterhalt eingeklagt werden. Hierzu ist der Gang zum Rechtsanwalt unausweichlich.

Der Rechtsanwalt wird den Ehemann dann auf dem Wege einer Stufenklage zunächst zur Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auffordern und nach Erhalt der Auskunft auf der zweiten Stufe den Unterhalt beziffern.

Liegt dagegen bereits ein auf Unterhaltszahlungen gerichteter Titel vor, sollte daraus mit Hilfe eines Rechtsanwalts gegen den Ehemann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsklage bzw. die Vollstreckung ggf. jeweils für den Trennungsunterhalt und für den nachehelichen Unterhalt gesondert einzureichen bzw. zu betreiben ist.

Verfügt die Ehefrau aufgrund des nichtgezahlten Unterhalts über keine oder nur geringe finanzielle Mittel und hat sie auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, muss sie beim Jobcenter einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Wird der Antrag bewilligt, erhält der Ehemann von dort eine sogenannte Überleitungsanzeige. Das bedeutet, dass nun die Sozialbehörde Inhaber der Unterhaltsforderung ist und der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau zunächst an die Behörde zahlen muss.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Unterhalt:

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. Roby sagt:

    Guten Tag,
    ich bin seit 1987 geschieden und muss jetzt Hartz 4 beantragen.
    Bei der Scheidung wurde auf Unterhaltszahlungen für die Ehefrau verzichtet, nur für das gemeinsame Kind ( jetzt über 30 und selbst verheiratet!).
    Wird die Arbeitsagentur irgendetwas von meiner Ex-Frau verlangen??
    Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Roby,

      für Unterhaltsansprüche sind die Verhältnisse während der Ehe und Scheidung von Bedeutung. So weit im Nachhinein lassen sich derlei Ansprüche in aller Regel nicht mehr begründen. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Roby sagt:

        Danke, es lässt hoffen…

  2. Matthias sagt:

    Halllo,
    meine Frau ist in einer Nacht und Nebel Aktion mit unseren beiden Kindern (Sohn 4 und Tochter 7) aus meinem Haus, 60 km weit weg, zu ihren Eltern gezogen.
    Die Kinder wollten das beide nicht. Ich habe meine Tochter mit einer EAO einen Monat später wieder nach Hause holen können. Die EAO für meinen Sohn (stellte ich 3 Wochen später) wurde ohne Verfahren abgelehnt. Der Zustand meines Sohnes wurde zusehends schlechter. Ich lies nicht locker. Mein Sohn wurde dann ca 1 Monat später vom Gericht in ein Wechselmodell gesteckt. Durch die Entfernung auch mit Kita Wechsel.
    Mein Sohn stand kurz vor einen psychischen Zusammenbruch. Der ständige Wechsel der Kitas und der wöchentliche Verlust seiner Schwester machten ihn förmlich krank.
    Ich konnte diese Ungerechtigkeit gegenüber meines Sohnes nicht zulassen und startete nach ca 7 Wochen Wechselmodel die nächste EAO. Die zuständige Verfahrenspflegerin unterstützte diesen Antrag und meldete dem Gericht die Dringlichkeit der Beendigung des Wechselmodells.
    Meine Frau hatte gegen die EAO unserer Tochter Beschwerde beim OLG eingereicht. Das OLG hat nahezu niederschmetternd diese Beschwerde abgelehnt und gleichzeitig auf den Verbleib meines Sohnes beim Vater hingewiesen.
    Also bekam ich meinen Sohn mit EAO auch zurück.
    Jetzt nach 9 Monaten und ca. 8000 Euro Kosten für mich, bin ich, nach psychologischen Gutachten, alleinerziehender Vater von 2 Kindern.
    Meine Frau musste aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit keinen einzigen Prozess (alle gegen ihre eigenen Kinder) bezahlen.
    Ihr wurde jetzt bewilligt einen Unterhaltsprozess mit einem Streitwert von ca 21000 Euro gegen mich, wieder kostenlos, zu führen.
    Wie ist das möglich? Ich habe die Kinder, ich gehen arbeiten. Sie macht seit 9 Monaten nichts und hat das Recht einen solchen Prozess zu führen?!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Matthias,

      Ehegattenunterhalt steht jedem Geschiedenen zu, insofern die in unserem Artikel beschriebenen Voraussetzungen (insbesondere ehebedingte Nachteile) gegeben sind. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um alles weitere zu besprechen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. Steffi sagt:

    Hallo.
    Ich habe mich gerade von meinem Mann getrennt, da er mich mit einer anderen betrogen hat. Wir sind nun seit genau 1.5 Jahren verheiratet und haben bei der Eheschließung vorm Notar einen modifizierte Zugewinnausgleich vereinbart.
    Wir gehen beide arbeiten, keine Kinder. Er verdient wesentlich mehr als ich. Allerdings hatten wir während unserer Ehe beide unsere Wohnungen behalten. Die meiste Zeit, sogar fast ausschließlich, verbrachten wir in meiner Wohnung.
    Mein Mann hat mir monatlich 250,- für die Nebenkosten überwiesen und zahlte die Einkäufe.
    Meine Fragen:
    Steht mir Trennungsunterhalt zu obwohl ich auch arbeiten gehe und mir eigentlich mein Geld zum Leben ausreicht ( müsste dann nur auf etwas Luxus verzichten, da er auch die Urlaube gezahlt hat)?
    Anfang diesen Jahres hat er mir ein gebrauchtes Auto gekauft. Der Kaufvertrag und die Zulassung läuft auf mich und wir hatten uns geeinigt, dass ich die Hälfte des Autos zahle, was ich auch tat, und er mir die andere Hälfte schenkt.
    Kann er nun die geschenkte Hälfte des Autos zurück verlangen?
    Wie sieht es mit sonstigen Geschenken, welche er mir gemacht hat, aus. Meine Armbanduhr vom Urlaub im Oktober diesen Jahres wollte er auch schon zurück. Wert 120,-.E
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
    Beste Grüsse
    Steffi

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Steffi,

      Geschenke können nur unter bestimmten Voraussetzungen zurückverlangt werden, siehe hierzu § 528 BGB. In der Ehe gemachte Geschenke sind hiervon oft ausgenommen. Anspruch auf Trennungsunterhalt kann bestehen, dies können wir jedoch nicht beurteilen. Bitte wenden Sie sich hierfür an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Michael sagt:

    Hallo,
    ich weiß nicht ob ich hier wenigstens eine Orientierung bekomme aber ich versuche es mal: ich lebe seit Jahren mit meiner Ehefrau im 2. Haus ihrer Eltern (gleiches Grundstück), sie ist vollkommen psychisch labil und durchgeknallt, trinkt oft, macht Dinge im Haushalt einfach kaputt und lebt seit Jahren quasi mit mir unter einem Dach aber in getrennten Räumen. Ich schlafe seit Jahre im Arbeitszimmer, auf dem Boden. Wir haben 2 Kinder (18 und 16 Jahre alt). Sie geht nur ab und an einem Job nach, ich kenne aber keine Details. Sie bekommt von mir eine gewisse Summe Haushaltsgeld was sie jedoch eigentlich nur für sich selbst ausgibt, ebenso behält sie das Kindergeld für sich. Nun kam sie auf die Idee mehr Haushaltsgeld einzuklagen mit Anwältin! Ich zahle alles, Miete an die Schwiegereltern ohne Mietvertrag, gehe seit Jahren die Lebensmitteleinkäufe machen und bezahle auch sonst alles andere (Kfz Versicherungen), Strom etc. Meine Kinder und ich wollen weg aus der Situation, Scheidung. Meine Frage nun, da ich auch das alleinige Sorgerecht beantragen werde: wir sind beide Mitt-40er. Hat sie das Recht da einfach Unterhalt einzuklagen obwohl sie die Kinder nie versorgt hat? hat sie das Recht einfach so zu tun als könne sie nicht arbeiten gehen? Sie hat es ja auch immer mal wieder zwischendurch getan. Kann ich mich gegen solche Machenschaften nicht wehren? Ich harre um der Kinder Willen seit Jahren in dieser Situation aus. Wurde psychologisch fertig gemacht und erpresst, und nun scheint es als würde dieser Alptraum niemals enden können? Können meine Schwiegereltern, die Wohlhabend sind, meiner Frau einfach einen Mietvertrag ausstellen? Damit sie dann mehr Geld verlangen kann? Kann ich einen Gutachter für so etwas finden ? Gibt es überhaupt eine Handhabe gegenüber Menschen die so perfide handeln? Fühle mich machtlos in dieser Situatuion.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      auf Trennungsunterhalt kann in aller Regel nicht verzichtet werden. Nach rechtskräftiger Scheidung jedoch kommt die sogenannte Erwerbsobliegenheit zum Tragen, der Unterhaltsberechtigte muss sich also ernsthaft darum bemühen, selbst für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Liegt besondere Härte vor, kann der Unterhaltsanspruch ggf. sogar entfallen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um alle mit der Scheidung und dem anfallenden Unterhalt in Verbindung stehende Fragen zu klären.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Andree sagt:

    Hallo,

    wie verhält es sich, wenn die geschiedene Frau Unterhalt bezieht, nach der Scheidung aber eine beträchtliche Summe erbt? Wird das auch berechnet oder fällt das unter den Tisch?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andree,

      es kann möglich sein, das Erbe auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, häufig zumindest regelmäßige Zinserträge. Wenden Sie sich in Ihrem speziellen Fall an einen Anwalt, um exaktere Auskünfte zu erhalten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Alex sagt:

    Guten Abend,

    meine Frau und ich wollen uns nach genau 4 Jahren Ehe scheiden lassen. Meine Frau hat ein klein Gewerbe. Wie wird das als Einkommen gewertet?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alex,

      die monatlichen Einkünfte können als Einkommen der Ehefrau angerechnet werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um eine Vorabberechnung zu ermöglichen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Elke E. sagt:

    Hallo,
    zur Zeit läuft unsere Ehe nicht gut. Wir sind 6 Jahre verheiratet. Er verdient 2100 Euro Netto, ich arbeite 6 Std. pro Tag und verdiene 600 Euro Netto. Habe ich, falls es zur Trennung kommen sollte, Anspruch auf Unterhalt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Elke,

      wir können keine Auskunft zu konkreten Unterhaltsansprüchen geben. Auf unserer Seite zur Berechnung des Ehegattenunterhalts können Sie unseren Rechner verwenden und so einen ersten Eindruck erhalten, ob und wie viel Unterhalt Ihnen eventuell zusteht. Für genauere Informationen und konkrete Einzelfallberechnungen, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Stefan sagt:

    Hallo liebes Team,
    ich habe im Juli 2014 geheiratet. Meine Frau ist aus Indien und wegen der Eheschließung nach Deutschlang gezogen (keine deutsche Staatsbürgerschaft) und wohnt seitdem in Deutschland und geht derzeit einer Ausbilung nach. Nun will Sie sich scheiden lassen. Wir haben keine Kinder und kein Wohneigentum. Welche Ansprüche hat Sie auf Unterhaltszahlung?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stefan,

      eine kurze Ehedauer kann einen Unterhaltsanspruch negieren. Dies ist jedoch in jedem Einzelfall genauer zu betrachten. Haben die Eheleute das Leben bereits nach 2 Jahren aufeinander eingestellt, kann nicht immer noch pro forma eine kurze Ehedauer angenommen werden. Der Trennungsunterhalt kann dann anfallen – auf diesen darf dann in aller Regel auch nicht verzichtet werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die möglichen Ansprüche Ihrer Frau prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Sabrina sagt:

    Hallo,

    ich bekomme derzeit Trennungsunterhalt + Kindsunterhalt für 2 Kinder von meinem Mann.
    Ich möchte gerne einen 450€ Job annehmen. Ändert sich dadurch die Höhe des Trennungsunterhalts?

    Viele Grüße Sabrina

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sabrina,

      ein 450-Euro-Job wird auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. tina sagt:

    meine Tochter möchte auf einen Schüleraustausch gehen.
    Ich wollte mit meinem Exmann ausmachen, dass wir uns die Kosten dafür teilen, er aber meint, er zahlt eh ausreichend Alimente, dann soll ich doch das Geld für die Deckung der Kosten für das Austauschprogramm hernehmen, denn wenn meine Tochter nicht zu Hause wäre, würde ich ja auch kein Geld für sie benötigen. – Und die Alimente wären ja immerhin Geld, das er für SIE bezahlt und nicht für mich.
    Ich sehe das etwas anders, denn auch wenn meine Tochter nicht zu Hause, nicht in österreich ist, so braucht sie einerseits trotzem Kleidung, sChuhe, Schulsachen, MEdikamente und Hygieneartikel, die ich ihr zur Verfügung stellen bzw. das Geld dafür zukommen lassenmuss. Andererseits habe ich zu Hause die Kosten für die Miete, Strom, Wasser, Telefon, Versicherungen zu begleichen, die ein TEil dessen sind, was meine Tochter benötigt, um nachihrer Rückkehr wieder zu Hause unterzukommen. Ich muss für die 10 Monate, die sie unterwegs sein wird, gewährleisten, nicht mein Dach über dem Kopf zu verlieren, damit auch meine Tochter dann wieder eines über dem Kopf hat.
    Wie schaut das rechtliche Statement zu dieser SAche aus?
    Kann der Vater meiner Tochter velangen, dass ich die kompletten ALimente für den Schüleraustausch verwende? Dann bleibt mir kein Geld mehr dafür zu sorgen,d ass a) die Wohnung gehalten werden kann und b) sie im Ausland das zur Verfügung hat, was sie benötigt“
    Vielen Dank für Ihre Hilfe,
    mfG
    Tina

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tina,

      grundsätzlich sind die Alimente für die Unterhaltung des Kindes gedacht. Hier ist allerdings nicht bekannt, wie es sich mit den Unterhaltsregelungen in Österreich verhält, da wir uns ausschließlich mit dem deutschen Familienrecht auseinandersetzen. Wenden Sie sich ratsuchend an einen Rechtsanwalt vor Ort.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Stephan sagt:

    Hallo,
    meine Eltern werden sich nach 40 Ehejahren trennen. Mein Vater ist Pensionär und hat ein gutes Auskommen, meine Mutter ist Rentnerin mit 700€ Rente. Eine Erwerbstätigkeit ist ihr wohl nicht mehr zuzumuten. Allein wird sie mit dieser Summe nicht weit kommen. Wie ist das in solchen Fällen geregelt?
    Ein gemeinsames Haus existiert.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stephan,

      im Rahmen eines Versorgungsausgleichs werden die Anwartschaften aus der Ehezeit gerecht aufgeteilt. Der Vermögensausgleich erfolgt durch den Zugewinnausgleich, sofern keine anderen Vereinbarungen vorliegen. Darüber hinaus erhält Ihre Mutter während des Trennungsjahres Trennungsunterhalt. Ob ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, wird im Rahmen des Gerichtsverfahrens geklärt. Die Parteien sollten sich durch einen Anwalt beraten lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Gomez sagt:

    Hallo,

    auf die Scheidungsfolgenvereinbarungen, die meinen Ex-Mann und ich beim Notar unterschieben haben, verpflichtet er sich, mir monatlich einen nachehelichen Unterhalt bis einschließlich Okt 2016 zu zahlen. Anfang August 2016 habe ich ihn etwas erzählt, was ihn geärgert hat. Ab dem Moment hat er die Unterhalt Zahlung abgestellt. Ich würde gerne wissen, was ich machen soll, um die Vereinbarungen geltend zu machen. Sollte ich mich an das Amtsgericht wenden?
    Viele Grüße, Diana

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Diana,

      bevor Sie sich an ein Amtsgericht wenden, könnten Sie mit Hilfe eines Anwalts versuchen Ihre Ansprüche durchzusetzen. Erst wenn dieser nicht bewirken kann, sollte das Amtsgericht aufgesucht werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Lisa sagt:

    Hallo,
    ich bin nicht deutschin aber wohne momentan in Deutschland. Meiner Mann und ich haben in unserem Land ( Konsulat in Deutschland ) verheiratet. Wenn wir jetzt scheiden möchten, müssen wir in unserem Land machen.

    Er arbeitet ( bei einer deutschlen Firma )und wohnt auch in Deutschland. Jetzt verweigert er nach dem Deutschen Standard ( z.b. Düsseldorf Tabelle ) die Unterhaltung zu zahlen, da wir beiden und unseres Kind alle nicht Deutsche sind.

    Könnte ich wirklich nur die Unterhaltung nach dem Standard in unserem Heimatland bekommen ?
    Ist die deutschen Regel / Gesetz in meiner Fall noch gültig oder nicht ?
    wenn überhaupt nicht, dann macht auch kein Sinn einen Rechtsanwalt zu finden.

    Ich bedanke mich im Voraus!

    mit freundlichen Grüssen
    Lisa

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lisa,

      zwar kann für eine erste Berechnung die Düsseldorfer Tabelle herangezogen werden, allerdings sind dann Korrekturen vorzunehmen und der Betrag den Lebensverhältnissen im entsprechenden Land anzupassen. Ein Anwalt in Ihrem Land kann Ihnen übliche Unterhaltsansprüche aufzeigen und bei der Berechnung helfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Lisa sagt:

        Hallo,
        zuerst vielen dank für die Erklärung.
        Da ich wohne zusammen mit meinen Kindern in Deutschland, und mein Mann wohnt und arbeitet auch in Deutschland.
        Warum muss die Berechnung immer nach Unterhalsanprüche aus meinem Heimatland angepasst werden ?

        Bedeutet es, ohne die Lebensverhältnissen in meinem Land kann der deutsche Anwalt mir schwwer helfen ?

        Was wird passieren, wenn ich die Deutschebürgerschaft bekomme ?( Und mein Mann nicht )

        Danke!

        mfg
        Lisa

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Lisa,

          eine Nachberechnung kann möglich sein, wenn Sie in Deutschland verbleiben dürfen. Wenden Sie sich an einen Anwalt.

          Ihr Scheidung.org-Team

  14. Gundi sagt:

    Hallo
    Ich möchte mich scheiden lasse…Kann aber nicht arbeiten wegen 2 aneurysmen Ops..Und ich habe noch 2 aneurysma im Kopf..Mein Mann war 9 jahre trockener alkoholiker..Und hat wieder angefangen zu trinken..Sind jetzt 14 Jahre verheiratet.
    Ohne gemeinsame Kinder..Mein Mann verdient 5800euro netto im Monat..Muss er.mir Unterhalt zahlen..Oder wohin muss ich um Geld für Wohnung und zum Leben zu bekommen..PS..durfte vor Krankheit nur auf 400euro arbeiten.und bin jetzt 49jahre alt..slg gundi

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Gundi,

      Während des Trennungsjahres steht Ihnen Trennungsunterhalt zu. Pauschal können wir nicht beantworten, ob Ihnen auch ein nachehelicher Unterhalt zusteht, dies hängt von diversen Faktoren ab. So wird beispielsweise Ihr Alter und Ihre Krankheit (§ 1572 BGB) berücksichtigt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Thomas sagt:

    Hallo, wir sind seit ungefähr seit 1,5 Jahren (Februar 2015) verheiratet nun will sie sich von mir trennen lassen sie ist von gemeinsamen Wohnung ausgezogen habe mich noch nicht von der Wohnung abgemeldet sollte ich mich von der Wohnung abmelden oder auch ausziehen? wie soll ich vorgehen? haben einen Tochter 7 Monate alt, sie ist zurzeit im Mutterschaftsschutz die auf 3 jahre verläuft und bezieht momentan 400 € kriegt aber die ersten zwei jahre bezahlt und im dritten Jahr nicht mehr sie war vorher 20 Jahre Vollzeit beschäftigt. Ich verdiene ungefähr 1900 € netto bin aber auch auf ihr krankenversichert, haben auch eine Kredite aufgenommen die wir zusammen unterzeichnet haben wäre es möglich die Kredite durch zwei zu teilen? muss ich auch für XFrau Unterhalt zahlen womit muss ich rechnen was kommt auf mich zu bedanke mich schonmal vorraus. Mit freundlichen Grüßen Thomas

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      während des Trennungsjahres ist der sogenannte Trennungsunterhalt zu zahlen. Darüber hinaus steht Ihrer Frau der sogenannte Betreuungsunterhalt zu, bis Ihr Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Hinzu kommt der Unterhalt für Ihr gemeinsames Kind. Da die Kreditverträge von beiden unterschrieben wurde, müssen auch beide Partner diese zusammen abzahlen.

      Ihr Scheidnung.org-Team

  16. Elisabeth sagt:

    Bin 16.10 .1913 geschieden.Bie Scheidung habe ich kein Unterhalt beantragt dass heist ich bekomme von meinem Exgatten kein Unterhalt.
    FRAGE: KANN ICH IM AUCH NACH 3 JAHRE SCHEIDUNG BEEINTRAGEN?
    Liebe Grüsse Elisabeth.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Elisabeth,

      in der Regel kann nur dann Ehegattenunterhalt geltend gemacht werden, wenn die Gründe hierfür bereits bei Scheidung vorlagen. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Maria sagt:

    Hallo!
    Mein Mann uns ich werden im November 3 Jahre verheiratet sein. Wir haben keine Kinder. Nun will er die Trennung.
    Ich verdiene 3000 € netto. Er verdient nichts weil er (mit 36 noch immer studiert) und wird von mir finanziert. Er ist auch ueber mich krankenversichert.
    Ich sehe nicht ein, ihm Unterhalt zu zahlen, weil ich nicht sehe, was ihm die Ehe fuer nachteile gebracht haben soll.
    Muss ich mich, um nicht unterhaltspflichtig zu sein, nun beeilen und vor dem 3. Hochzeitstag die Scheidung einreichen?
    VG.Maria

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Maria,

      der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann in der Regel nicht ausgeschlossen werden. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. mimo sagt:

    Hallo, ich bin in Trennung. ich bin seit 4 jahren verheiratet und habe eine Tochter 3 jahre. ich bin selbstständig und mein Lohn kann bis 1600 euro sein. ich bezahle unterhalt für meine Tochter 145 Euro. Muss ich auch unterhalt für Ex-Frau bezahlen? Sie arbeitet Teilzeit.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo mimo,

      wir können nicht beurteilen, welche Unterhaltsansprüche Ehegatten haben. Einen ersten Überblick kann unser Unterhaltsrechner für Ehegatten verschaffen. Alles weitere klären Sie bitte mit einem Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. me sagt:

    Hallo ,
    ich bin seit 7 jahren verheiratet und habe 2 kinder( 2 und 5 j).mein mann verdient 60,000 euro jährlich (netteo ist 3.200 monatlich). wir sind getrennt seit 2 monate.ich möchte wissen wie wil geld soll ich von ihm beKommen? für mich und meine kinder und bis wann?

    vielen dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo me,

      wir können keine Unterhaltsberechnungen vornehmen. Der Unterhalt für Kinder berechnet sich in aller Regel nach der Düsseldorfer Tabelle(mehr dazu in unserem Ratgeber). Der Ehegattenunterhalt muss während der Trennung eingefordert werden. Nach der Scheidung ist nur in bestimmten Fällen Ehegattenunterhalt auszuzahlen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihren Fall zu besprechen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. Petra sagt:

    Hallo,

    mein Mann hat mich nach 4 Jahren Ehe verlassen. Wir haben ein Kind (9 Jahre). Ich arbeite auf 450 EUR Basis, er Vollzeit. Nun hat er seinen Job gekündigt und geht nach Kanada. Er dort ein Job Angebot.

    Er will Unterhalt für die Kleine zahlen.

    Ich muss nun ALG 2 beantragen. Muss er auch Unterhalt für mich zahlen? Er hat sich auf DE abgemeldet aber keine neue Adresse hinterlegt.

    Wie wird die ARGE nun vorgehen? Bekomme ich Geld von denen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Petra,

      wir können nicht voraussehen, wie das Jobcenter entscheiden wird. Voraussichtlich kann Ihnen zunächst ALGII zugesprochen werden. Für weitere Schritte sprechen Sie mit Ihrem Sachbearbeiter oder einem Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

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