Unterhalt für die Ehefrau – Wie lange darf die Kinderbetreuung dauern?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 2. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Unterhalt Ehefrau

Literatur zum Thema Unterhalt

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt für die Ehefrau

Welchen Unterhaltsanspruch hat die Frau nach einer Trennung und Scheidung?

Geht die Ehe in die Brüche, ist beim Unterhalt für die Frau zwischen dem Unterhalt nach der Trennung (Trennungsunterhalt) und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) zu differenzieren. Die Ehefrau muss sowohl den Trennungsunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gesondert geltend machen.

Wie lange muss man nach einer Trennung Unterhalt zahlen?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung, mindestens jedoch für das erste Trennungsjahr. Ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt kann je nach Anspruchsgrundlage auch lebenslang bestehen.

Wie lange muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?

Der Unterhalt für die Ehefrau muss nach Scheidung so lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt (z. B. Betreuungsunterhalt, Altersvorsorgeunterhalt).

Wie viel muss man Unterhalt zahlen für die ex-Frau bzw. den Ex-Mann?

Dies richtet sich stets nach dem jeweiligen Einzelfall (u. a. Leistungsfähigkeit, Einkünften der Betroffenen). Einen ersten Eindruck kann Ihnen dieser Rechner geben.

Unterhalt für die Ehefrau berechnen

Wann hat die Ehefrau Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehemann

Welcher Unterhalt steht einer Ehefrau zu?
Welcher Unterhalt steht einer Ehefrau zu?

Kommt es zu Trennung und Scheidung von dem Ehemann, fehlen häufig wichtige Unterlagen. Speziell beim Unterhalt wissen viele Ehefrauen noch nicht einmal, wie viel der Ehemann verdient.

Fehlende Unterlagen kosten jedoch nicht nur durch zahlreiche „Laufereien“ unnötig Zeit und Geld, sondern können im ungünstigsten Fall auch die Durchsetzung des Unterhalts für die Frau verzögern.

Es ist daher immens wichtig, dass bestimmte Maßnahmen bereits bei der Trennung direkt ergriffen werden. Welche Maßnahmen dies sind, können Sie der „Checkliste Scheidung: Sofortmaßnahmen bei Trennung“ entnehmen, die Sie auf der Startseite von Scheidung.org finden.

Geht die Ehe in die Brüche, ist beim Unterhalt für die Frau zwischen dem Unterhalt nach der Trennung (Trennungsunterhalt), die grundsätzlich auch in der Ehewohnung stattfinden kann, und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) zu differenzieren. Besonders wichtig beim Unterhaltsanspruch ist Folgendes für die jeweiligen Unterhaltszahlungen:

Die Ehefrau muss sowohl den Trennungsunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gesondert geltend machen, da beide Ansprüche rechtlich eigenständig sind.

Der Anspruch auf „Unterhalt bei der Trennung“ für die Ehefrau beginnt mit der Trennung vom Ehemann und kommt zum Tragen, wenn sie keine oder geringere Einkünfte als der Ehemann hat. Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils (genau genommen einen Tag zuvor) endet dieser Unterhaltsanspruch und der Anspruch auf Unterhalt der Ehefrau nach Scheidung beginnt.

Voraussetzung für den nachehelichen Unterhalt ist – neben keinen oder geringeren Einkünften als der Ehemann – jedoch, dass einer der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände vorliegt, also die Ehefrau

  • ein Kind betreut, wobei der Betreuungsunterhalt aber grundsätzlich nur bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes zu zahlen ist, § 1570 BGB
  • wegen ihres Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1571 BGB
  • wegen Krankheit oder Gebrechen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1572 BGB
  • keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, § 1573 Abs. 1 BGB
  • sich aus ihrer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht in vollem Umfang selber unterhalten kann und ihr Einkommen daher aufzustocken ist (Aufstockungsunterhalt), § 1573 Abs. 2 BGB
  • eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung absolviert, was sie wegen der Ehe unterlassen hat bzw. um ihre durch die Ehe eingetretenen Nachteile auszugleichen, § 1575 BGB
  • aus sonstigen anderen schwerwiegenden Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und die Gewährung von Unterhalt der Billigkeit entspricht, § 1576 BGB

Jetzt Scheidungsanwalt finden!

Wie viel der Ehemann an Unterhalt für die Exfrau zahlen muss

Liegen die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt der Ehefrau und/oder für den Unterhalt der Ehefrau nach Scheidung vor, beträgt in beiden Fällen der Unterhalt der Frau nach den Richtlinien zur Düsseldorfer Tabelle bzw. den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)

  • 3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes, sofern die Ehefrau nicht erwerbstätig ist
  • 3/7 bzw. 45% aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes zum bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau, sofern letztere erwerbstätig ist – der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist also grundsätzlich geringer, wenn sie eigene Einkünfte erzielt
  • aus allen anderen Einkünften des Ehemannes (etwa Vermietung, Verpachtung oder Vermögenserträge) die Hälfte
Bei der Berechnung für den Unterhalt der Ehefrau ist das prägende Einkommen während der Ehe relevant.
Bei der Berechnung für den Unterhalt der Ehefrau ist das prägende Einkommen während der Ehe relevant.

Dabei handelt es sich um den sogenannten Basisunterhalt. Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung ist aber nur das sogenannte prägende Einkommen, also das Einkommen, das während der Ehe bzw. bis zum Zeitpunkt der Scheidung für die Ehe zur Verfügung stand.

Hat etwa der Ehemann mit einem Teil seines Einkommens seine Altschulden aus der Zeit vor der Ehe getilgt, stand dieses Einkommen während der Ehe nicht zur Verfügung.

Umgekehrt gehören zum prägenden Einkommen aber auch voraussichtliche Einkommenssteigerungen des Ehemannes wie etwa Gehaltserhöhungen durch regelmäßige Beförderungen.

Begrenzt wird der Unterhalt bei Scheidung nur für die Frau durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehemannes. Hier spielt der sogenannte Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Ehemann zur Sicherung seiner eigenen Lebensgrundlage verbleiben muss, eine große Rolle. Dieser Selbstbehalt beträgt gegenüber der Ehefrau 1.280 Euro unabhängig davon, ob der Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht (Anmerkungen B IV zur Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2020).

Einzelheiten zur Unterhaltsberechnung erfahren Sie im Artikel Ehegatten und Trennungsunterhalt berechnen.

Was der Ehemann sonst noch an Unterhalt für die Exfrau zahlen muss

Neben dem Basisunterhalt schuldet der Ehemann bei entsprechender Leistungsfähigkeit noch folgenden, weiteren Unterhalt

ab der Trennung:

  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Ehefrau über den Ehemann nicht mitversichert ist (während der Trennung ist die Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch regelmäßig über ihren Ehemann mitversichert, sofern sie keine eigene sozialversicherungspflichtige Erwerbsaustätigkeit ausübt)
  • ggf. allgemeiner Mehrbedarf, etwa die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder aber wegen Krankheit
  • ggf. trennungsbedingter Mehrbedarf, also durch die Trennung entstehende Kosten wie etwa für den Umzug oder die neue Wohnungseinrichtung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) bis zur Rechtskraft der Scheidung

ab der Scheidung:

  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, etwa weil die geschiedene Ehefrau privat versichert oder über den früheren Ehemann in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert war (bei der Mitversicherung fällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse einen Monat nach Rechtskraft der Scheidung weg, wobei die geschiedene Ehefrau drei Monate Zeit hat, sich in einer gesetzlichen Krankenkasse beitragspflichtig freiwillig zu versichern)
  • ggf. die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung, sofern die geschiedene Ehefrau Anspruch auf Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt oder Unterhalt aus Billigkeitsgründen hat, § 1578 Abs. 3 BGB

Der Vorsorgeunterhalt wird dabei regelmäßig nach der sogenannten Bremer Tabelle berechnet.

Jetzt Scheidungsanwalt finden!

Der Sonderfall: Unterhalt für Ehefrau bei selbstgenutzter Immobilie

Eine bewohnte Immobilie wird auf den Unterhalt der Ehefrau angerechnet
Eine bewohnte Immobilie wird auf den Unterhalt der Ehefrau angerechnet

Sind die Ehegatten Eigentümer einer gemeinsamen Immobilie, kann es sein, dass der Ehemann aufgrund von Trennung und Scheidung aus dem Objekt auszieht, während die Ehefrau in der Immobilie weiterhin wohnen bleibt. In diesem Fall könnte der Ehemann für seinen Mietanteil von der Ehefrau eine Nutzungsentschädigung bzw. Nutzungsvergütung verlangen.

Kann die Ehefrau diese aber nicht zahlen, wird das mietfreie Wohnen auf die Unterhaltszahlungen des Ehemannes angerechnet. Dabei wird für die Zeit des Trennungsjahres das angesetzt, was die Ehefrau für die Anmietung einer kleinen Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zahlen müsste.

Nach Ablauf des Trennungsjahres bzw. mit der Stellung des Scheidungsantrags sieht das jedoch anders aus. Denn dann wird auf den Unterhalt für die Exfrau das angerechnet, was sich bei einer Vermietung des Hauses erzielen ließe.

Unterhaltszahlung an Ehefrau: Wie lange der Ehemann in die Tasche greifen muss

Der Trennungsunterhalt endet zwar erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Ehefrau ist allerdings bereits nach dem Trennungsjahr verpflichtet, durch eine Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt vollständig oder teilweise zu finanzieren, sofern dies von ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann.

Die persönlichen Verhältnisse betreffen eine frühere Erwerbstätigkeit, die Dauer der Ehe und die wirtschaftlichen Umstände. Wer also während der Ehe nicht oder nur in einem Minijob gearbeitet hat, muss nicht sofort arbeiten bzw. in Vollzeit arbeiten, da während der Trennungszeit die Möglichkeit besteht, dass die Ehegatten wieder zueinander finden.

Je länger die Trennung jedoch dauert, desto mehr wird der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit zuzumuten sein. Wie so häufig, kommt es hierbei aber auch auf die Umstände des Einzelfalls an. So ist bei erheblichen ehebedingten Nachteilen oder Ehen von langer Dauer von einer längeren Zeit der Nichtwerbstätigkeit auszugehen.

Demgegenüber muss der Unterhalt für die Ehefrau nach Scheidung so lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und

  • einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt, wobei zum einen unterschiedliche gesetzliche Unterhaltstatbestände aneinander anknüpfen können und zum anderen in den Fällen ehebedingter Nachteile oder langer Ehe regelmäßig keine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs erfolgt sowie
  • der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht verwirkt ist – Verwirkung kann etwa eintreten bei Ehen von kurzer Dauer, einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten oder bei von diesem begangenen schweren Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen

Darüber hinaus kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirken, wenn er länger als ein Jahr nicht geltend gemacht wird, egal ob der Anspruch tituliert ist (also etwa ein Urteil bzw. Beschluss über den Unterhalt vorliegt) oder nicht (Oberlandesgericht (OLG Hamm), Beschluss vom 17.03.2014, Az.: 6 UF 196/13).

Jetzt Scheidungsanwalt finden!

Wenn der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau verweigert oder einstellt

Zahlt der Ehemann nicht, sollte mit Hilfe eines Rechtsanwalt der Unterhalt für die Ehefrau eingeklagt werden.
Zahlt der Ehemann nicht, sollte mit Hilfe eines Rechtsanwalt der Unterhalt für die Ehefrau eingeklagt werden.

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass der Unterhalt für die Ehefrau nicht gezahlt oder später eingestellt wird. Existiert noch kein Urteil bzw. Beschluss oder kein anderer Titel wie etwa eine Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, muss der Unterhalt eingeklagt werden. Hierzu ist der Gang zum Rechtsanwalt unausweichlich.

Der Rechtsanwalt wird den Ehemann dann auf dem Wege einer Stufenklage zunächst zur Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auffordern und nach Erhalt der Auskunft auf der zweiten Stufe den Unterhalt beziffern.

Liegt dagegen bereits ein auf Unterhaltszahlungen gerichteter Titel vor, sollte daraus mit Hilfe eines Rechtsanwalts gegen den Ehemann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsklage bzw. die Vollstreckung ggf. jeweils für den Trennungsunterhalt und für den nachehelichen Unterhalt gesondert einzureichen bzw. zu betreiben ist.

Verfügt die Ehefrau aufgrund des nichtgezahlten Unterhalts über keine oder nur geringe finanzielle Mittel und hat sie auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, muss sie beim Jobcenter einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Wird der Antrag bewilligt, erhält der Ehemann von dort eine sogenannte Überleitungsanzeige. Das bedeutet, dass nun die Sozialbehörde Inhaber der Unterhaltsforderung ist und der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau zunächst an die Behörde zahlen muss.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Unterhalt:

Über den Autor

Geralt author icon
Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (252 Bewertungen, Durchschnitt: 4,03 von 5)
Loading ratings...Loading...

Kommentare

  1. Petra sagt:

    Das Trennungsjahr endet am 19.1.2017. Ich bin 52 Jahre alt und habe zwei Kinder im Alter von 11 und 18 Jahren. Ich habe 19 Jahre nicht gearbeitet. Ich bin Steuerfachgehilfin. Ich finde keine Teilzeitstelle. Mein Ex-Mann verdient 4300 Euro netto.Er will keinen Ehegattenunterhalt bezahlen.
    Er hat die Unterhaltszahlung eingestellt und zahlt nur noch für die Kinder. Wir haben ein Haus und er setzt einen Mietwert von 1800 Euro an (120qm) und in einem sehr schlechten Zustand und es wird mir ein Nettoeinkommen von 1500 Euro angesetzt (ich verdiene aber nichts). Ich verstehe dies leider nicht – was kann ich tun? Klage einreichen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Petra,

      wenden Sie sich an einen Anwalt, um zu prüfen, welche Schritte in Ihrem Fall sinnvoll erscheinen. Sie können vor dem Familiengericht nur über einen Anwalt Anträge einbringen (Ausnahme: Sorgerecht).

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. marion p. sagt:

    Danke für die schnelle Antwort. Besteht der Altersunterhalt grundsätzlich nur bei einer Scheidung? Es ist „nur“ eine räumliche Trennung angedacht.
    M.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marion,

      Altersunterhalt kann erst nach der Scheidung gefordert werden. Während einer Trennung besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. marion sagt:

    Guten Tag, nach 27 Ehejahren werde ich mich trennen.
    Ich bin 60 Jahre alt und arbeite in Teilzeit mit einem Verdienst von 700 € monatlich. Dieser wird nicht ausreichen, um ein eigenständiges Leben zu finanzieren. Habe ich Anspruch auf Unterhalt (Verdienst vom Ehemann 2.000 € monatl. Einkommen und wie sieht es mit dem „während der Ehe erwirtschafteten Vermögen“ aus?
    Danke für eine Antwort.
    Marion

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marion,

      bei Trennung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, um den ehelichen Lebensstandard aufrecht erhalten zu können. Nach der Scheidung ist Unterhalt dann einforderbar, wenn einer der Unterhaltstatbestände anzuerkennen ist (Altersunterhalt u.a.).

      Während der Ehe erworbenes Vermögen kann im Zuge des Zugewinnausgleichs Aufteilung finden, sofern während der Ehe der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestand.

      Wenden Sie sich an einen Anwalt, um alle mit der Trennung und Scheidung in Verbindung stehenden Fragen zu klären.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Franziska sagt:

    Guten Tag, ich bin seit 5 Jahren verheiratet und möchte mich nun scheiden lassen. Ich war vor meiner Hochzeit erwerbsunfähig und bekomme eine Rente in Höhe von 1000,00 Netto. Mein Mann verdient das doppelte. Steht mir Trennungs- und Nachehegattenunterhalt zu und in welcher Höhe und wie lange müsste er an mich zahlen? Er zahlt noch Schulden in Höhe von 400 Euro ab, die vor unserer Ehe bestanden haben.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Franziska,

      ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht in aller Regel uneingeschränkt für das erste Trennungsjahr. Erwerbsunfähigkeit kann Unterhaltsansprüche auch darüber hinaus begründen, auch über die Scheidung hinweg. Die Höhe richtet sich nach der Differenz beider Einkünfte (Ihrer Rente und seinem bereinigten Nettoeinkommen). Der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen hat dann häufig Anspruch auf 3/7 der Differenz. Wie lange der Unterhalt gezahlt werden muss, ist in jedem Einzelfall neu zu entscheiden. Im Zweifel kann die Unterhaltsverpflichtung auch bis zum Versterben des Zahlungspflichtigen bestehen bleiben. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um etwaige Ansprüche zu prüfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Tina sagt:

    Mein Mann will Trennung nach 19 Jahren Ehe.
    Wir wohnen in Asien wo mein Mann arbeitet.
    Wir haben hier Barvermögen und auch in Deutschland.
    Ein Haus in Deitschland welches mir gehört und auch eine Eigentumswohnung.
    Ich bin chronisch krank und kann nicht arbeiten.
    ich gehe wieder nach Deutschland zurück.
    Da ich nicht arbeiten kann, wie sieht es mit Unterhalt aus oder kann ich gezwungen werden das Haus zu verkaufen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tina,

      insofern Erwerbsunfähigkeit vorliegt, kann dies einen Unterhaltsanspruch begründen. Allerdings ist hierbei auch von Bedeutung, ob tatsächlich deutsches Recht zur Anwendung kommt. Wenden Sie sich an einen Anwalt vor Ort.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. frank sagt:

    Hallo zusammen

    in meinem fall ist es so das der partner 2 kinder mit in die ehe brachte, diese hielt 6 jahre

    gegen ende war der partner selbstständig 2 jahre in der zeit machte ich haushalt kinder und einen mini job auch vorher habe ich die kinder meist betreut (diese sind jetzt 10 / 12 ) hatte selber einen mini job.

    bei der trennung hat der partner die selbstständigkeit aufgegeben und ist nun arbeitslos . ich selber bin krank durch einen unfall und psychisch sehr angeschlagen (bestand auch schon vor der ehe wurde jetzt nur immer schlimmer letzten jahre)

    gibt es die möglichkeit eines unterhaltsanspruches gegen den partner ? trotz der „arbeitslosigkeit“

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Frank,

      Unterhalt kann nur verlangt werden, wenn der eine Partner bedürftig und der andere leistungsfähig ist. Wahrscheinlich ist der Partner, welcher Arbeitslosengeld bezieht, nicht leistungsfähig. Erkundigen Sie sich bei einem Anwalt, wie Sie vorgehen sollten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Mike P. sagt:

    Liebes Scheidung.org-Team,
    ein Freund von mir hat vor 3 Jahren eine Thailänderin geheiratet, die (wie wir jetzt im Nachhinein wissen) lediglich auf Geld aus wahr.
    Nach gerade mal 3 Monaten Ehe hat sie sich mit der Ausrede „Mutter im Krankenhaus“ nach Thailand abgesetzt und will nicht mehr zurückkommen sondern die Trennung.
    Was kann hier an finanziellen Forderungen auf meinen Freund zukommen?
    Steht ihr im Trennungsjahr finanzielle Unterstützung zu?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mike,

      nach kurzen Ehe von weniger als zwei Jahren entstehen in der Regel keinerlei Ansprüche auf Unterhalt oder Versorgungsausgleich.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Frank sagt:

        Schöne Weihnachten ans Team!
        Ich bin seit 3ö über e Jahren verheiratet und möchte mich scheiden lassen. Die Tochter steht ganz kurz vor Studiumsabschluss an Uni und der Sohn ist mitten in der Ausbildung, lebt zu Haus aber bekommt Ca 800 Euro brutto.als Gehalt. Meine Frau arbeitet und hat ein Halbtagseinkowmmen von brutto 950 Euro. Wie viel Trennungsgeld bzw Unterhaltsgeld nach der Scheidun muss ich in etwa bezahlen und wie lange? Nach Abzug aller Fixkosten bleiben mir noch Ca Euro 2500.

        Wir haben Gütergemeinschaft und ein gemeinsames Haus sowie diverse Lebensversicherungen.

        Wie schaut es aus im Ruhestand? Die voraussichtliche Rente beträgt Ca Euro 1600 und die von meiner Frau etwa Euro 600.Die Eltern meiner Frau, die schon sehr alt sind, haben etliche Wohnungen, die sie vererbt bekommt und sie somit sicherlich im Ruahestand weit über Euro 2000 zusätzliche Mieteinnahmen hat. Muss ich ihr da von meiner Rente zusätzlich Unterhalt bezahlen?

        Vielen herzlichen Dank im voraus für Ihren sachkundigen Kommentar und Ihre Löhne.

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Frank,

          auf welche Höhe sich der Trennungsunterhalt beläuft, können wir aus der Ferne nicht errechnen. Ob Ihrer Frau nachehelichr Unterhalt zusteht, ergibt sich aus verschiedensten Faktoren. Die Erbschaften Ihrer Frau finden im Versorgungsausgleich keinerlei Beachtung. Hier werden allein die Rentenanwartschaften berücksichtigt.

          Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, der solche Berechnung vornehmen kann.

          Ihr Scheidung.org-Team

  8. Tobi sagt:

    Hallo. Meine Frau und ich werden uns trennen. Ich bin Alleinverdiener und wir haben einen 8 jährigem Sohn. Wir haben ein gemeinsames Haus und sind seit 8 Jahren verheiratet. Sie ist gelernte Erzieherin und könnte arbeiten gehen, wird dies aber aller Voraussicht nicht tun. Wie lange und wie viel (Prozentual) Unterhält werde ich ihr zahlen müssen ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tobi,

      wenn sich Ihre Frau während der Ehe um den Haushalt und die Kinder gekümmert hat, steht ihr im Trennungsjahr Trennungsunterhalt zu. Dieser soll dazu dienen, dass der eheliche Lebensstandard aufrecht erhalten wird. Sie muss innerhalb des Trennungsjahres keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen. Diese Pflicht ergibt sich erst ab der rechtskräftigen Scheidung. Innerhalb des Trennungsjahres stehen Ihrer Frau in der Regel 3/7 Ihres bereinigten Nettoeinkommens zu. Wie hoch der Unterhalt während des Trennungsjahres und der nacheheliche Unterhalt nach der Scheidung ist, kann im Einzelnen ein Anwalt berechnen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. G. sagt:

    Hallo.

    Meine noch Frau möchte außer einen Titel zum Kindesunterhalt auch einen für den Ehegattenunterhalt. Der Titel „Kindesunterhalt“ bekomme ich beim Jugendamt aber wo bekomme ich den für Ehegattenunterhalt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      Sie können etwaige Ansprüche Ihrer Ehefrau in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festlegen oder aber Ihre Frau kann diese gerichtlich festschreiben lassen. Beide Vorgänge sind mit Kosten verbunden. Wenden Sie sich hilfesuchend an einen Anwalt, um die den besten Weg zu ermitteln.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Dörthe R. sagt:

    bin 42 Jahre alt und seit 13 Jahren verheiratet. Wir haben uns vor einem Jahr getrennt und ich bin ausgezogen. Jetzt habe ich wahrscheinlich durch einen Fehler meine Arbeit verloren, ich trage daran Schuld. Muss er für mich trotzdem unterhalt zahlen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dörthe,

      Liegt bei Ihnen ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit vor, kann es durchaus sein, dass Sie keinen Anspruch auf Unterhalt mehr haben. Dies muss allerdings im Einzelfall genau geprüft werden. Abhängig davon sind unter anderem die Gründe für Ihren Jobverlust und wie schnell sich eine neue Arbeitsstelle finden lässt. Beraten Sie sich dazu am besten mit einem Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Mila sagt:

    Guten Tag Scheidung.org-Team,

    ich bin seit 19 Jahren mit meinem Mann verheiratet. Wir haben eine Tochter 18 Jahre.
    Da ich Russin bin, hat mein Mann ursprünglich Gütertrennung gemacht. Vor 8 Jahren wurde diese aufgelöst. Seit ein paar Jahren eskalieren unsere Streitigkeiten. Wir verstehen einander nicht mehr. Jetzt will er, dass ich wieder Gütertrennung unterschreibe. Er droht mich „aus dem Haus rauszuschmeißen“ und mir allgemein Schwierigkeiten zu machen. Er schiebt mir dauernd irgendwelche Papiere, die ich unterschreiben soll. Das tue ich aber nicht. Ich lebe in ständigen Angst. Wenn ich die Tasche packe und mein Mann verlasse welche Konsequenzen erwarten mich? Wie handele ich richtig in diese Situation? Erst Rechtsanwalt, dann weg gehen oder erst weg gehen, dann Rechtsanwalt? Wie kann man psychische Gewalt beweisen?

    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen
    Mila

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mila,

      die Trennung kann ohne Rechtsanwalt geschehen. Es drohen keine rechtliche „Konsequenzen“, wenn Sie Ihren Mann verlassen. Psychische Gewalt zu beweisen ist in der Tat sehr schwierig. Wenden Sie sich zu gegebener Zeit an einen Anwalt und besprechen Sie die Situation. „Ihre Sachen packen“ können Sie jeder Zeit, auch ohne Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Inge sagt:

    Hallo,

    ich habe mich von meinem Mann getrennt. Wir haben eine minderjährige Tochter, die bei ihm lebt. Ich habe einen Vollzeitjob, bei dem ich lange nicht an sein Einkommen heran reiche. Habe ich, obwohl unsere Tochter bei meinem Mann lebt, einen Unterhaltsanspruch?

    MfG Inge

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Inge,

      es besteht die Möglichkeit, dass Sie einen Unterhaltsanspruch haben. Erkundigen Sie sich zunächst schriftlich nach dem Einkommen Ihres Mannes und verlangen Sie die Zahlung von Trennungsunterhalt. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Rare sagt:

    Hallo,
    Mein Freund hat am 01.08.2016 sich „zusammenschreiben lassen“. Jetzt am 07.12.2016 möchte er sich schnellstmöglich wieder von ihr scheiden lassen.
    Sie verdient 800€ netto und bekommt 400€ unterhalt vom Vater ihres Kindes. Beide haben keine gemeinsamen Kinder. Muss er Unterhalt zahlen? Ab wann ist
    die Ehe zu kurz? Einen Ehevertrag gibt es nicht, wird aber vom Notar aufgesetzt. Was wird auf uns zukommen?

    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      Trennungsunterhalt kann zumeist nur dann anfallen, wenn die ehelichen Verhältnisse maßgeblich eine Veränderung auch in finanzieller Hinsicht darstellten. In aller Regel gilt eine Ehe unter einem Jahr als kurze Ehe. Doch auch hier kann im Einzelfall ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestimmt werden. Raten Sie Ihrem Freund zum Besuch bei einem Anwalt, um sich umfassend beraten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Nadine sagt:

    Hallo
    Mein Mann hat uns letztes Jahr verlassen ( Kinder sind 3,5 und 5 Jahre alt)
    Das Trennungsjahr läuft und endet am 6.01.2017 dannach wir die Scheidung eingreicht.
    Ich beziehe gerade von ihm den Rechtmäßigen unherhalt für mich und die Kinder.
    Allerding werde ich ab dem 1.2.2017 eine Umschulng anfangen . Jetzt ist meine frage muss er während meiner 24 Monatigen Umschulung weirterhin für mich zahlen oder fällt da was weg ?
    MFG Nadine

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nadine,

      für die Zeit der Umschulung steht Ihnen nach der Scheidung unter Umständen Unterhalt nach § 1575 BGB zu. Besprechen Sie dies mit einem Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Jörg sagt:

    Hallo,
    ich bin seit 10 Jahren mit meiner Partnerin zusammen (nicht verheiratet). Wir haben einen gemeinsamen 6 jährigen Sohn. Seit 2014 besitzen wir ein Haus wo wir beide im Grundbuch stehen. Ich selbst zahle den hauskredit ab. Meine Partnerin arbeitet zur Zeit 75%. Jetzt ist es so das eine Trennung im Raum steht. Waß müsste ich zahlen an meine Partnerin bzw. Was geschieht mit dem Haus wenn ich es behalten würde. Muss ich dann nur die Hälfte vom getilgten Kredit an ihr zurück zahlen. Sie hatte kein Eigenkapital in das Haus eingebracht.

    Lg Jörg

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jörg,

      das hängt davon ab, ob Sie beide den Kredit unterzeichnet haben oder nur Sie. Wollen Sie in dem Haus wohnen bleiben und Ihre Partnerin zieht aus, kann sie von Ihnen die Auszahlung Ihres Anteils am Haus verlangen. Wenn Sie alleiniger Kreditnehmer sind, sind Sie der Schuldner. Sie dürfen Ihrer Partnerin in der Regel nicht einmal den halben Kredit anrechnen. Haben Sie beide den Kredit unterschrieben, haften Sie beide dafür. Hier bietet sich an, das Haus zu verkaufen, den Kredit abzulösen und den Rest aufzuteilen. Das macht besonders dann Sinn, wenn Sie nicht die nötigen finanziellen Mittel haben, um Ihre Partnerin auszuzahlen. Sie sollten allerdings in jedem Fall einen Anwalt kontaktieren.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. K. sagt:

    Hallo,

    meine Frau und ich haben uns vor 3 Wochen getrennt, und meine Frau ist nun zu Ihren Eltern gezogen.
    Ich wohne nun in unserem Haus und bezahle 1100 € Miete Warm.
    Ich habe meine Frau mehrmals schriftlich gebeten das Sie sich den Unterhalt der Ihr zusteht bitteb erechnen lassen soll, da ich Ihr pünktlich und in richtiger Höhe den Unterhalt bezahlen möchte,
    Auch bat ich Sie, das Sie die Kündigung der Wohnung bitte unterschreiben soll, um von den Gesamtkosten herunterzukommen und ich Ihr den Unterhal auch wirklich bezahlen in voller Höhe bezahlen kann.

    Meine Frage :
    1.) Kann meine Frau in diesem Fall nachträglich einen vollen Unterhalt verlangen, obwohl sie durch Ihre Verweigerungshaltung bzw fehlende Mitwirkung mir erhebliche Kosten verursacht ?
    2.) Kann ich die Mietkosten die mir zwangsweise unnötig entstehen vom Unterhal abziehen und wenn nein was kann ich machen ?

    Mit freundlichen Grüßen
    K.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      1. In aller Regel lassen sich rückständige Unterhaltsansprüche nur dann beanspruchen, wenn sie zuvor vom Berechtigten eingefordert wurden. Zudem verfallen die Nachzahlungsansprüche häufig nach einem Jahr. Grundsätzlich sind beim Unterhalt beide Beteiligten zum Auskunft verpflichtet, sodass Versäumnisse des einen, dem anderen zumeist nicht anzulasten sind.
      2. Ist Ihre Ehefrau ebenfalls Mieterin der Wohnung, kann im Innenverhältnis eine entsprechende Ansrechnung erfolgen – Verrechnung mit dem Unterhalt zusätzlich zur Anrechnung eines ggf. vorhandenen Wohnvorteils der Frau.

      Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Möglichkeiten und eigenen Ansprüche zu prüfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Faro sagt:

    Hallo !
    ich habe eine kurze Frage bezüglich Steuerklasse. Ich arbeite Vollzeit (mit St.klasse 3) meine Frau NICHT arbeitstätig (St.klasse 5). Wie ändert meine St.klasse während der Trennungsjahr und nach der Scheidung. Wir haben ein Kind ( 7 Jahr / 2. Klasse ), das bei der Mutter leben würde. Ich habe gehört, dass ich St.klasse 1 bekommen werde. Wenn wir davon ausgehen, dass meine Frau nach der Scheidung keinen Job finden würde oder nur Teilzeitjob, dann kommen erhebliche Zahlung auf mich zu. bekomme ich trotzdem die St.klasse eins ?
    Ich danke Ihnen im voraus für Ihre Antwort

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Faro,

      spätestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Trennung erfolgte, müssen Sie die Steuerklasse wechseln – nicht erst nach rechtskräftiger Scheidung. Für das Jahr selbst, in dem die Trennung stattfand, können die alten Steuerklassen jedoch noch beibehalten werden.

      Vermutlich erhalten Sie nach der Änderung die Steuerklasse I, Ihre Ehefrau kann als Alleinerziehende ggf. auch in Steuerklasse II eingruppiert werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Christina L. sagt:

    Ich beziehe volle Erwerbsminderungsrente wegen einer Krebserkrankung. Mein „noch Mann“, wir leben getrennt, zahlt mir sehr eigenmächtig berechnet Trennungsgeld, was für mich kaum reicht. Ich will mich scheiden lassen.
    Muss er dann Unterhalt zahlen? Ich werde wohl nie mehr arbeiten gehen können.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Christina,

      ob Ihnen nachehelicher Unterhalt zusteht, lässt sich aus der Ferne schwer beurteilen. Kontaktieren Sie daher bitte einen Anwalt, der Ihren Anspruch überprüfen kann und ggf. durchsetzen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Christian sagt:

    Hallo,
    ich bin seit 4 Monaten von meiner Frau getrennt, jetzt möchte sie bis zur Scheidung Trennungsunterhalt haben. Es gibt aber keine Kinder, sie arbeitet Vollzeit (hat sie auch während der 2 jährigen Ehe), lebt mietfrei bei Ihren Eltern, hat ein eigenes abbezahltes Auto und hat ca. 80% vom Hausverkauf bekommen.
    Das einzige Manko ist, das ich gut das doppelte von ihr verdiene.
    Steht ihr dennoch ein Trennungsunterhalt zu?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
    Vielen Dank im Voraus.

    Beste Grüße
    Christian

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Christian,

      auf Trennungsunterhalt kann grundsätzlich nicht wirksam verzichtet werden. Die erfolgten Kompensationsleistungen können allerdings auch auf nachehlichen Eheunterhalt angerechnet werden, sollte ein solcher Anspruch bestehen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Ehefrau zu prüfen (inkl. möglicherweise anrechenbarem Wohnvorteil) und die geleisteten Ausgleichszahlungen in Waage zu setzen mit weiteren Ansprüchen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. W. sagt:

    Ich habe mich 12’13 getrennt nach 23 Jahren Ehe. Er hat mir 8’13 die Koffer hingestellt u. gesagt ich soll gehen. Auf anraten meines Anwalts hab ich mir Job und Wohnung 68m besorgt. Damit ein Kinderzimmer für meinen Sohn(17) Tochter 23 eigenen Haushalt. Musste vier Wochen auf Einarbeitung weg und kam nur am WE Sohn blieb beim Vater. Ich hab 23 Jahre den Betrieb mitaufgebaut und gearbeitet ohne Endgeld und Rentenvversicherung. Ich bekamm einmalig 10000€ und soll jetzt 150000€ bekommen. Der Betrieb ist über 1Mio. Wert. Mein Anwalt rät dazu ich fühle mich über den Tisch gezogen. Was soll ich machen? Anwalt wechseln? Gutachten erstellen? Das schlimme er hetzt die Kinder so auf ich bringe sie ums Erbe. Ich hab doch 340 Tage im Jahr im ( hotel) Betrieb gearbeitet ich sehe diesen als Zugewinn.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      aus der Ferne lässt sich dies schwer beurteilen, da wir nicht alle Umstände kennen. Zudem dürfen wir Ihnen keine Rechtsberatung erteilen. Sicherlich wäre es eine Option, einen weiteren Anwalt nach seiner Meinung zu fragen.

      Ihr Scheidung.org-Team

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder