Unterhalt für die Ehefrau – Wie lange darf die Kinderbetreuung dauern?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 2. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Unterhalt Ehefrau

Literatur zum Thema Unterhalt

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt für die Ehefrau

Welchen Unterhaltsanspruch hat die Frau nach einer Trennung und Scheidung?

Geht die Ehe in die Brüche, ist beim Unterhalt für die Frau zwischen dem Unterhalt nach der Trennung (Trennungsunterhalt) und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) zu differenzieren. Die Ehefrau muss sowohl den Trennungsunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gesondert geltend machen.

Wie lange muss man nach einer Trennung Unterhalt zahlen?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung, mindestens jedoch für das erste Trennungsjahr. Ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt kann je nach Anspruchsgrundlage auch lebenslang bestehen.

Wie lange muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?

Der Unterhalt für die Ehefrau muss nach Scheidung so lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt (z. B. Betreuungsunterhalt, Altersvorsorgeunterhalt).

Wie viel muss man Unterhalt zahlen für die ex-Frau bzw. den Ex-Mann?

Dies richtet sich stets nach dem jeweiligen Einzelfall (u. a. Leistungsfähigkeit, Einkünften der Betroffenen). Einen ersten Eindruck kann Ihnen dieser Rechner geben.

Unterhalt für die Ehefrau berechnen

Wann hat die Ehefrau Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehemann

Welcher Unterhalt steht einer Ehefrau zu?
Welcher Unterhalt steht einer Ehefrau zu?

Kommt es zu Trennung und Scheidung von dem Ehemann, fehlen häufig wichtige Unterlagen. Speziell beim Unterhalt wissen viele Ehefrauen noch nicht einmal, wie viel der Ehemann verdient.

Fehlende Unterlagen kosten jedoch nicht nur durch zahlreiche „Laufereien“ unnötig Zeit und Geld, sondern können im ungünstigsten Fall auch die Durchsetzung des Unterhalts für die Frau verzögern.

Es ist daher immens wichtig, dass bestimmte Maßnahmen bereits bei der Trennung direkt ergriffen werden. Welche Maßnahmen dies sind, können Sie der „Checkliste Scheidung: Sofortmaßnahmen bei Trennung“ entnehmen, die Sie auf der Startseite von Scheidung.org finden.

Geht die Ehe in die Brüche, ist beim Unterhalt für die Frau zwischen dem Unterhalt nach der Trennung (Trennungsunterhalt), die grundsätzlich auch in der Ehewohnung stattfinden kann, und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) zu differenzieren. Besonders wichtig beim Unterhaltsanspruch ist Folgendes für die jeweiligen Unterhaltszahlungen:

Die Ehefrau muss sowohl den Trennungsunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gesondert geltend machen, da beide Ansprüche rechtlich eigenständig sind.

Der Anspruch auf „Unterhalt bei der Trennung“ für die Ehefrau beginnt mit der Trennung vom Ehemann und kommt zum Tragen, wenn sie keine oder geringere Einkünfte als der Ehemann hat. Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils (genau genommen einen Tag zuvor) endet dieser Unterhaltsanspruch und der Anspruch auf Unterhalt der Ehefrau nach Scheidung beginnt.

Voraussetzung für den nachehelichen Unterhalt ist – neben keinen oder geringeren Einkünften als der Ehemann – jedoch, dass einer der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände vorliegt, also die Ehefrau

  • ein Kind betreut, wobei der Betreuungsunterhalt aber grundsätzlich nur bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes zu zahlen ist, § 1570 BGB
  • wegen ihres Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1571 BGB
  • wegen Krankheit oder Gebrechen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1572 BGB
  • keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, § 1573 Abs. 1 BGB
  • sich aus ihrer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht in vollem Umfang selber unterhalten kann und ihr Einkommen daher aufzustocken ist (Aufstockungsunterhalt), § 1573 Abs. 2 BGB
  • eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung absolviert, was sie wegen der Ehe unterlassen hat bzw. um ihre durch die Ehe eingetretenen Nachteile auszugleichen, § 1575 BGB
  • aus sonstigen anderen schwerwiegenden Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und die Gewährung von Unterhalt der Billigkeit entspricht, § 1576 BGB

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Wie viel der Ehemann an Unterhalt für die Exfrau zahlen muss

Liegen die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt der Ehefrau und/oder für den Unterhalt der Ehefrau nach Scheidung vor, beträgt in beiden Fällen der Unterhalt der Frau nach den Richtlinien zur Düsseldorfer Tabelle bzw. den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)

  • 3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes, sofern die Ehefrau nicht erwerbstätig ist
  • 3/7 bzw. 45% aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes zum bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau, sofern letztere erwerbstätig ist – der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist also grundsätzlich geringer, wenn sie eigene Einkünfte erzielt
  • aus allen anderen Einkünften des Ehemannes (etwa Vermietung, Verpachtung oder Vermögenserträge) die Hälfte
Bei der Berechnung für den Unterhalt der Ehefrau ist das prägende Einkommen während der Ehe relevant.
Bei der Berechnung für den Unterhalt der Ehefrau ist das prägende Einkommen während der Ehe relevant.

Dabei handelt es sich um den sogenannten Basisunterhalt. Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung ist aber nur das sogenannte prägende Einkommen, also das Einkommen, das während der Ehe bzw. bis zum Zeitpunkt der Scheidung für die Ehe zur Verfügung stand.

Hat etwa der Ehemann mit einem Teil seines Einkommens seine Altschulden aus der Zeit vor der Ehe getilgt, stand dieses Einkommen während der Ehe nicht zur Verfügung.

Umgekehrt gehören zum prägenden Einkommen aber auch voraussichtliche Einkommenssteigerungen des Ehemannes wie etwa Gehaltserhöhungen durch regelmäßige Beförderungen.

Begrenzt wird der Unterhalt bei Scheidung nur für die Frau durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehemannes. Hier spielt der sogenannte Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Ehemann zur Sicherung seiner eigenen Lebensgrundlage verbleiben muss, eine große Rolle. Dieser Selbstbehalt beträgt gegenüber der Ehefrau 1.280 Euro unabhängig davon, ob der Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht (Anmerkungen B IV zur Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2020).

Einzelheiten zur Unterhaltsberechnung erfahren Sie im Artikel Ehegatten und Trennungsunterhalt berechnen.

Was der Ehemann sonst noch an Unterhalt für die Exfrau zahlen muss

Neben dem Basisunterhalt schuldet der Ehemann bei entsprechender Leistungsfähigkeit noch folgenden, weiteren Unterhalt

ab der Trennung:

  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Ehefrau über den Ehemann nicht mitversichert ist (während der Trennung ist die Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch regelmäßig über ihren Ehemann mitversichert, sofern sie keine eigene sozialversicherungspflichtige Erwerbsaustätigkeit ausübt)
  • ggf. allgemeiner Mehrbedarf, etwa die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder aber wegen Krankheit
  • ggf. trennungsbedingter Mehrbedarf, also durch die Trennung entstehende Kosten wie etwa für den Umzug oder die neue Wohnungseinrichtung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) bis zur Rechtskraft der Scheidung

ab der Scheidung:

  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, etwa weil die geschiedene Ehefrau privat versichert oder über den früheren Ehemann in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert war (bei der Mitversicherung fällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse einen Monat nach Rechtskraft der Scheidung weg, wobei die geschiedene Ehefrau drei Monate Zeit hat, sich in einer gesetzlichen Krankenkasse beitragspflichtig freiwillig zu versichern)
  • ggf. die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung, sofern die geschiedene Ehefrau Anspruch auf Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt oder Unterhalt aus Billigkeitsgründen hat, § 1578 Abs. 3 BGB

Der Vorsorgeunterhalt wird dabei regelmäßig nach der sogenannten Bremer Tabelle berechnet.

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Der Sonderfall: Unterhalt für Ehefrau bei selbstgenutzter Immobilie

Eine bewohnte Immobilie wird auf den Unterhalt der Ehefrau angerechnet
Eine bewohnte Immobilie wird auf den Unterhalt der Ehefrau angerechnet

Sind die Ehegatten Eigentümer einer gemeinsamen Immobilie, kann es sein, dass der Ehemann aufgrund von Trennung und Scheidung aus dem Objekt auszieht, während die Ehefrau in der Immobilie weiterhin wohnen bleibt. In diesem Fall könnte der Ehemann für seinen Mietanteil von der Ehefrau eine Nutzungsentschädigung bzw. Nutzungsvergütung verlangen.

Kann die Ehefrau diese aber nicht zahlen, wird das mietfreie Wohnen auf die Unterhaltszahlungen des Ehemannes angerechnet. Dabei wird für die Zeit des Trennungsjahres das angesetzt, was die Ehefrau für die Anmietung einer kleinen Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zahlen müsste.

Nach Ablauf des Trennungsjahres bzw. mit der Stellung des Scheidungsantrags sieht das jedoch anders aus. Denn dann wird auf den Unterhalt für die Exfrau das angerechnet, was sich bei einer Vermietung des Hauses erzielen ließe.

Unterhaltszahlung an Ehefrau: Wie lange der Ehemann in die Tasche greifen muss

Der Trennungsunterhalt endet zwar erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Ehefrau ist allerdings bereits nach dem Trennungsjahr verpflichtet, durch eine Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt vollständig oder teilweise zu finanzieren, sofern dies von ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann.

Die persönlichen Verhältnisse betreffen eine frühere Erwerbstätigkeit, die Dauer der Ehe und die wirtschaftlichen Umstände. Wer also während der Ehe nicht oder nur in einem Minijob gearbeitet hat, muss nicht sofort arbeiten bzw. in Vollzeit arbeiten, da während der Trennungszeit die Möglichkeit besteht, dass die Ehegatten wieder zueinander finden.

Je länger die Trennung jedoch dauert, desto mehr wird der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit zuzumuten sein. Wie so häufig, kommt es hierbei aber auch auf die Umstände des Einzelfalls an. So ist bei erheblichen ehebedingten Nachteilen oder Ehen von langer Dauer von einer längeren Zeit der Nichtwerbstätigkeit auszugehen.

Demgegenüber muss der Unterhalt für die Ehefrau nach Scheidung so lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und

  • einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt, wobei zum einen unterschiedliche gesetzliche Unterhaltstatbestände aneinander anknüpfen können und zum anderen in den Fällen ehebedingter Nachteile oder langer Ehe regelmäßig keine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs erfolgt sowie
  • der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht verwirkt ist – Verwirkung kann etwa eintreten bei Ehen von kurzer Dauer, einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten oder bei von diesem begangenen schweren Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen

Darüber hinaus kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirken, wenn er länger als ein Jahr nicht geltend gemacht wird, egal ob der Anspruch tituliert ist (also etwa ein Urteil bzw. Beschluss über den Unterhalt vorliegt) oder nicht (Oberlandesgericht (OLG Hamm), Beschluss vom 17.03.2014, Az.: 6 UF 196/13).

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Wenn der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau verweigert oder einstellt

Zahlt der Ehemann nicht, sollte mit Hilfe eines Rechtsanwalt der Unterhalt für die Ehefrau eingeklagt werden.
Zahlt der Ehemann nicht, sollte mit Hilfe eines Rechtsanwalt der Unterhalt für die Ehefrau eingeklagt werden.

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass der Unterhalt für die Ehefrau nicht gezahlt oder später eingestellt wird. Existiert noch kein Urteil bzw. Beschluss oder kein anderer Titel wie etwa eine Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, muss der Unterhalt eingeklagt werden. Hierzu ist der Gang zum Rechtsanwalt unausweichlich.

Der Rechtsanwalt wird den Ehemann dann auf dem Wege einer Stufenklage zunächst zur Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auffordern und nach Erhalt der Auskunft auf der zweiten Stufe den Unterhalt beziffern.

Liegt dagegen bereits ein auf Unterhaltszahlungen gerichteter Titel vor, sollte daraus mit Hilfe eines Rechtsanwalts gegen den Ehemann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsklage bzw. die Vollstreckung ggf. jeweils für den Trennungsunterhalt und für den nachehelichen Unterhalt gesondert einzureichen bzw. zu betreiben ist.

Verfügt die Ehefrau aufgrund des nichtgezahlten Unterhalts über keine oder nur geringe finanzielle Mittel und hat sie auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, muss sie beim Jobcenter einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Wird der Antrag bewilligt, erhält der Ehemann von dort eine sogenannte Überleitungsanzeige. Das bedeutet, dass nun die Sozialbehörde Inhaber der Unterhaltsforderung ist und der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau zunächst an die Behörde zahlen muss.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Unterhalt:

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. Lisa sagt:

    Hallo,
    Ich bin seit 2006 geschrieben und mir wurde damals vom Gericht Unterhalt in höhe von 1150 € zugesprochen und Unterhalt für die gemeinsamen 5 Kinder mit Unterhaltstitel. Die jüngste Tochter lebt noch bei mir im Haus, hat 2014 ein Kind( mein Enkelkind) bekommen und ist jetzt seit 6Monaten in einer Ausbilden. Im letzten Jahr wurde mir das Sorgerecht für mein Enkelkind vom Familiengericht zugesprochen, da meine jüngste Tochter von anfang an das Kind abgelehnt und keine Bindung zu dazu aufgebaut hat.
    Jetzt nach all den jahren denkt mein Exmann darauf das Haus, was auf meinem Nähen läuft, zu verkaufen und plant wohl meine Unterhaltszahlung einzustellen.
    Kann er das so ohne weiteres?
    Ich werde 52Jahr und habe seit dem ersten Kind (1989) nicht mehr Vollzeit gearbeitet, was ja auch wegen meiner Enkelin nur bedingt möglich wäre, für sie bekomme ich Kindergeld und Pflegegeld.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lisa,

      die Verfügungsgewalt über Gegenstände und Immobilien haben nur Eigentümer. Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, um sich ggf. gegen die Forderungen Ihres Ex-Mannes zu wehren.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. Elisa sagt:

    Guten Tag,
    Ich lese hier schon lange mit. Nun habe ich auch ein Problem.. es geht um meinen Freund. Noch verheiratet, zwei Kinder 14 und 16. der Sohn ist 4 Tage die Woche bei ihm, der 16 jährige nicht.
    Jetzt fordert sie Unterhalt für sich und die Kinder, er ist selbstständig und hat ca 2000 netto raus, dazu kommen die Abzüge für das Gewerbe und die Angestellten von ca. 900 Euro.
    Werden diese Ausgaben abgezogen bei der Berechnung des Unterhaltes? Das Trennungsjahr ist schon lange vorbei.
    Ich hoffe ihr könnt mir helfen..

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Elisa,

      für die Unterhaltsberechnung wird das bereinigte Nettoeinkommen herangezogen. Vom Nettogehalt sind also regelmäßige Ausgaben abzuziehen. Ob die Ehefrau einen Unterhaltsanspruch hat, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie Ihrem Einkommen, den ehelichen Lebensumständen und z. B. der Dauer der Ehe.

      Ein minderjähriges Kind hat hingegen meist immer einen Anspruch. Allerdings können die Ansprüche verrechnet werden, wenn beispielsweise das eine Kind bei der Mutter und das andere beim Vater lebt. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der Sie weitergehend beraten kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. S. sagt:

    Hallo,

    ich bin in zweiter Ehe (5 Jahre). Meine Exfrau bekommt mal Hartz, mal Übergangsgeld von der RV, je nachdem, was sie gerade macht.
    Heute kam der übliche Brief von der ARGE, mit der Aufforderung, meine Finanzen offen zu legen, um den Kindesunterhalt zu berechnen. Ist ok.

    Neu ist, dass ich jetzt auch zu Unterhaltszahlungen für meine Exfrau herangezogen werden soll, obwohl das Gericht ein Ende des Unterhaltes (2010) festgelegt hatte.
    Wie bereits erwähnt, bin ich seit 2011 erneut verheiratet, und musste seit 2010 keinen Unterhalt mehr zahlen. Die Trennung erfolgte zum 03.01.2007.

    Die ARGE Landau/Pfalz ist seit kurzem für meine Exfrau zuständig, davor war die ARGE Neunkirchen/Saar zuständig, welche in der Vergangenheit auch nie nach Unterhalt für meine erste Frau gefragt.
    Sollte ich mich auf Zahlungen einstellen?
    Ich verdiene umgerechnet ca 3000€, zahle 445€ Kindesunterhalt. Meine jetzige Frau verdient etwa 1100€ und bekommt ca 1000€ Unterhalt für 3 Kinder sowie etwa 570€ Kindergeld.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      in erster Linie sind Sie im Rahmen Ihrer zweiten Ehe unterhaltspflichtig (Familienunterhalt). Erst dann folgt Ihrer Ex-Frau als Unterhaltsberechtigte. Ob Sie tatsächlich Unterhalt zahlen müssen, können wir nicht beurteilen. Wenden Sie sich hierzu bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Ludmila K. sagt:

    Guten Tag.

    Entschuldigen Sie mich Bitte. Aber unsere Familie befindet sich in so einer Situation. Mein Bruder hat eine Frau kennen gelernt im Internet. Hat sie nach Deutschland geholt, haben hier geheiratet. Sie hat schon 1 Sohn von Ihre erste Ehe….Und die beiden bekommen ein Mädchen, die Tochter gemeinsam. Bruder arbeitet und verdient sehr gutes Geld. Frau war immer zu Hause. Jetzt ist das so….Sie hat ihn aus dem Haus rausgeschmisen, Schlüssel weggenommen. Die Bankkarten haben Sie gemeinsam, aber sie nimmt das Ganzes Geld von Konto weg, ihm kommen immer Mahnungen das er nicht mehr Deckung auf dem Konto hat um alles Bezahlen zu können. Sie sieht das nicht ein, das das Bezahlt werden soll. Der 1500 Euro minus auf dem Konto. Und sie hat Liebhaber schon. Ich weiß nicht was wir machen können. Zum Anwalt gekommen, aber er meint er soll alles für die Frau bezahlen, jeden Wunsch erfüllen. Obwohl er bei der Mutter lebt zur zeit. Die Leert das Konto immer tiefer in Minus.

    1. Ludmila K. sagt:

      Sie hat ihm schon klar gesagt, das sie hier nie arbeiten wird, und er alles Bezahlen wird. Jetzt macht sie noch auf die Tochter Druck….Das der Papa Böse ist. Er hat solche Angst das er das Kind nie sehen wird, wenn er zum Anwalt geht. Vielen lieben Dank Ihnen wen sie uns Raten würden was wir machen können als nächstes.

    2. scheidung.org sagt:

      Hallo Ludmila,

      wenden Sie sich bitte erneut an einen Anwalt, der Ihnen dabei helfen kann, die Situation zu klären.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. mike sagt:

    Hallo, ich bin am überlegen mich mit meiner rau zu trennen. die Gründe sind ja hier egal, bzw nur halb.
    wir sind seit 8 Jahre Verheiratet, davon waren alle 2, 6 Jahre Arbeitslos. Ich arbeite jetzt seit 2 Jahren in Vollzeit, meine Frau will nicht arbeiten und Weigert sich dagegen, mit sämtlichen ausreden.
    Wir haben ein Kind was 6 Jahre alt ist.

    Mir geht es nur um den Unterhalt der Frau, da ich für mein Kind das Unterhalt zahlen will.

    Wie schaut das den aus für den Unterhalt meiner frau? da sie sich ja weigert zu Arbeiten bzw auch sie zu ihren Vater in der Kindheit schon gesagt hat das sie nie arbeiten gehen wird, in ihren Leben.

    Weil bei meinen Verdienst von 1560€ Netto will ich ehrlich gesagt nicht für sie mit Arbeiten gehen.
    ich bin 28 sie ist 30

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mike,

      grundsätzlich entsteht bei der Trennung von Ehegatten ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, sofern sich die Einkünfte beider maßgeblich voneinander unterscheiden. Auch nach Rechtskraft der Scheidung kann ein Unterhaltsanspruch bestehen. Der Unterhalt für ein minderjähriges oder privilegiertes Kind hat jedoch immer Vorrang vor anderen Unterhaltsansprüchen, sodass dieser zunächst von dem beim Ehegattenunterhalt anzurechnenden Einkommen in Abzug zu bringen ist. Gegenüber Ehegatten ist ein Selbstbehalt von 1.200 Euro gegeben. Darüber hinausgehend müssen in der Regel keine Zahlungen geleistet werden.

      Wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich diesbezüglich und anderer Trennungs- und Scheidungsfolgen beraten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Mike sagt:

        Danke für die Antwort.

        Mfg

  6. S. sagt:

    Guten Tag,

    Ich habe ein paar fragen.

    Ich möchte mich von meiner Frau trennen und haben zusammen ein 2 Jahre alten Jungen.Wir sind seid November 2014 verheiratet.Meine Frau ist seid 2015 wider in der Ausbildung und macht sie 2017 im Juni Fertig und kann voll Arbeiten gehen .
    Ich bin selber Selbstständig und habe ein Haus und eine Firma die ich schon vor der Ehe gehabt habe.Ich trage seid der Ehe alle kosten auch alle neben kosten und kosten für meinen Jungen alleine.Meine Frau verdient in der Ausbildung mit Eltern Geld knapp 900€ das sie für sich alleine benutzt.

    Meine Fragen sind :

    Muss ich meiner Frau Unterhalt bezahlen?

    Kann sie Anspruch auf mein Haus und meine Firma erheben?

    Kann mein Sohn bei mir leben da er sein zuhause in meinen Haus hat ?

    Habe ich Anspruch auf meinen Sohn das er bei mir leben kann?

    Würde mich freuen über Antworten.

    Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      1. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht in aller Regel stets bei Trennung zweier Ehegatten, sofern ein wesentlicher Einkommensunterschied feststellbar ist. Auch nach Rechtskraft der Scheidung kann ein Unterhaltsanspruch bestehen.

      2. In der Zugewinngemeinschaft werden in aller Regel nur solche Vermögenszuwächse ausgeglichen, die während der Ehezeit erworben wurden.

      3. Wie die Erfolgsaussichten bezüglich der Wohnverhältnisse sich gestalten und ob ein entsprechender Antrag sinnvoll wäre, kann Ihnen ein Anwalt für Familienrecht näher erläutern. Grundsätzlich haben aber beide Eltern das Recht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind – ebenso wie dieses ein Anrecht auf Zeit mit beiden Elternteilen hat.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Stefan sagt:

    Hallo,

    meine Frau trennt sich nach 15 Ehejahren von mir. Wir haben 2 schul(geld)pflichtige Kinder (11 und 15 Jahre).
    Vor 2 Jahren haben wir ein Haus gekauft (Kredit; Rate monatlich ca. 1200,-); Kreditnehmer und Eigentümer laut Grundbuch sind wir beide zu je 50%
    Ich werde in dem Haus wohnen bleiben. Meine Frau bezieht eine Mietwohnung im gleichen Ort (Miete ca 500,- monatlich).
    Wir möchten das Haus gerne weiter in gemeinsamen Besitz behalten (als Altersvorsorge; später ggf. verkaufen; jetzt „Spekulationssteuer“ und Kredit-Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden)
    D.h. wir sind beide weiterhin und auf Dauer zu gleichen verpflichtet, den Kredit zu bezahlen, oder? Wie berechnet sich der Betrag, den ich meiner Frau quasi als „Miete“ ihres 50%-Eigentumanteils des Hauses zahle, damit sie wiederum ihre Verpflichtungen aus dem Kredit erfüllen kann?
    Wie werden Kosten für Reparaturen und Werterhalt verteilt?
    Wie verhält es sich mit Sondertilgungen, die der oder andere von uns beiden evtl. leisten kann/wird? Beeinflussen die den tatsächlichen Eigentumsanteil an dem Haus?

    Die Betreuung/Versorgung der Kinder wollen wir beide zu gleichen Teilen übernehmen; d.h. die Kinder werden ca im Wochenwechsel bei Vater/Mutter leben.
    Mein Einkommen als Selbständiger/Freiberufler liegt bei ca. 70.000,- pro Jahr (2016). Meine Frau verdient in Festanstellung ca. 22.000,- pro Jahr (2017).
    Wie berechnet sich der Trennungsunterhalt? Die 3/7 – 4/7 Regelung bezogen auf die Differenz der Einkommen würde heißen, dass ich meiner Frau ((70000-22000)/7*3/12)=1714 Euro pro Monat zahlen müsste, oder? Und wie sieht das nach Ablauf des Trennungsjahres, wenn wir dann weiterhin getrennt leben, aber keiner die Scheidung einreicht, aus?
    Da ich als Freiberufler stark schwankende Einkünfte habe, ist mein tatsächlicher Verdienst im Trennungsjahr nicht vorhersehbar. Was nimmt man als Bezugsgröße? Das Einkommen im Jahr vor der Trennung? Ein Schätzwert für das Trennungsjahr selbst (bspw. könnte ic hvon meinen monatlichen schwankenden Einnahmen immer einen gewissen Prozentsatz an meine Frau zahlen) mit nachträglicher genauen Berechnung und ggf. Rück-/Nachzahlung nach Jahresabschluss 2017?
    Wenn wir beide zu gleichen Teilen die Kinder versorgen gibt es keine wechselseitigen Ansprüche auf Kindesunterhalt, oder? Wie werden dann aber größerer Ausgaben abseits der normalen Lebenshaltungskosten f.d. Kinder aufgeteilt (bspw. Schulgeld, Vereinsbeiträge etc.)?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stefan,

      1. Gesamtschuldner haften nicht nur für den hälftigen Betrag, sondern jeder für die volle Kreditsumme. Eine hälftige Aufteilung kann daher einvernehmlich erfolgen, wird von der Bank jedoch nicht auferlegt.

      2. Bei der Unterhaltsberechnung ist das monatliche, bereinigte Nettoeinkommen zugrunde zu legen.

      3. Nach Ablauf des ersten Trennungsjahres kommt zumeist bei dem Unterhaltsberechtigten die Erwerbsobliegenheit zum Tragen.

      4. Bei Selbstständigen mit unregelmäßigen Einkünften können auch die Nachweise der letzten drei Jahre für die Bemessung betrachtet werden.

      Wenden Sie sich für eine Rechtsberatung bitte an einen Anwalt. Wir sind an dieser Stelle nicht befugt, exakte Aussagen und Rechtsberatung angedeihen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Klaus sagt:

    Hallo,
    ich habe am im April 2017 meinen Scheidungstermin.
    Ich war insgesamt 26 Jahre mit meiner Frau verheiratet.
    Unsrer Kinder sind alle im Beruf und über 25 Jahre alt.
    Meine Frau arbeitet seit August 2016 wieder Vollzeit.
    Wer kann… , muss…, darf…,
    oder wen kann ich entscheiden lassen ob ich nachehelichen Unterhalt bezahlen muss?
    Wohin kann ich mich wenden?

    Freundlichen Gruß
    Klaus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Klaus,

      dies richtet sich danach, ob ein Unterhaltstatbestand erfüllt ist, nach dem ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht. Sollte dies so sein, können sich die Ehegatten grundsätzlich eigenständig und einvernehmlich darüber einigen, das Gericht muss darüber nicht entscheiden – kann dies aber auf Antrag (mit zusätzlichen Kosten verbunden). Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um die Möglichkeiten einer solchen Einigung zu prüfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Franzi sagt:

    Ich und mein Mann wollen uns Scheiden lassen, in 8 Jahren Ehe habe ich nur eine Ausbildung angefangen und diese dann auf wunsch meines noch Mannes abgebrochen und bin seit dem Hausfrau. Wir lebten gemeinsam bei seinen Eltern.

    Er sagt er muss mir nichts zahlen, ist das richtig? Ich bin 26 Jahre

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Franzi,

      in aller Regel besteht während der Trennung ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Auch nach der rechtskräftigen Scheidung können Unterhaltstatbestände erfüllt und Zahlungen somit gerechtfertigt sein. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Ansprüche prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Karl sagt:

    Hallo
    nach 30 Jahren Ehe habe ich mich von meiner Frau getrennt,bin ausgezogen,weil sie mich betrogen hat und nun habe ich erfahren,dass sie ihm in die Schweiz geht.
    Sie hat mich per Anwalt aufgefordert 600€ monatlich an Unterhalt zu zahlen und sie verlangt Gegenstände zurück ,die ich aus der gemeinsamen Wohnung mitgenommen habe wie zB die Waschmaschine.
    Alle diese Gegenstände habe ich von meinem Geld bezahlt.
    Wir haben eine Gütertrennung im Ehevertrag festgelegt.
    Wir haben zwei erwachsene Kinder 26&31 Jahre alt.
    Sie arbeitet seit drei Jahren auf Minijob Basis was ja auch wegfällt,wenn Sie Deutschland verlässt.
    Sie ist 50 Jahre alt,gesund und könnte eine Vollzeitstelle annehmen.wenn sie es wollen würde,bisher wollte sie nie aus Faulheit.
    Ich selber verdiene auch nur 1450€ netto

    Hat sie wirklich Anspruch auf Unterhalt? Sie hat kein kleines Kind zu versorgen,ist noch jung und kann selbst voll arbeiten gehen.
    Außerdem hat sie vor drei Tagen die Scheidung eingereicht.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Karl,

      grundsätzlich kann ein Anspruch auf Unterhalt bei Trennung und Scheidung bestehen. Der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten liegt bei derzeit 1.200 Euro. Darüber hinausgehende Zahlungsansprüche sind nur im Ausnahmefall möglich. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Forderungen Ihrer Ehefrau prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Aria sagt:

    Hallo,
    mein Mann und ich sind seit juli 2012 verheiratet und jetzt will er sich scheiden lassen. Seit Anfangs Januar leben wir räumlich getrennt. Er hat immer die Miete bezahlt, da ich erst seit einem Jahr arbeite und verdiene auch nicht so gut wie er. Jetzt verlang er von mir die Miete mitzuzahlen.
    Nun meine Frage:
    Steht mir nach Jahren Ehe einen Trennungsunterhlt zu, oder muss man schon länger verheiratet sein um Zrennungs- und Scheidungsunterhalt zu bekommen?
    Zweitens: Muss ich solange wir in der selben Wohnung wohnen die Miete zahlen??
    Ich würde mich auf jede Antwort freuen.
    Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Aria,

      Trennungsunterhalt steht dem geringer verdienenden Ehegatten im Jahr nach der Trennung zu. Grundsätzlich kann Ihr Mann verlangen, dass Sie sich an der Miete beteiligen, allerdings kann dies auch mit dem Trennungsunterhalt verrechnet werden. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, der Sie individuell beraten kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Katja P.-F. sagt:

    Guten Tag,
    mein Mann und ich stehen kurz vor der Scheidung. Wir haben ein unbelastetes Haus,2 Kinder, 9 und 16 Jahre alt.Mein Mann ist selbstständig und auf Montage von Montag bis Freitag.Das ist auch der Grund, weshalb ich nie Vollzeit oder/ und in Schichten arbeiten konnte.Ich bin bei meinem Mann für 460 Euro /netto in seiner Firma für Bürotätigkeiten eingestellt und arbeite noch zusätzlich für ein geringfügiges Einkommen in einem anderen Betrieb.Leider ist der Arbeitsmarkt so, dass ich keinen Vollzeittätigkeit in einer Firma finde.
    Meine Frage ist, habe ich Anspruch auf Unterhalt für mich und für die Kinder. Die Güter werden gerecht aufgeteilt, das gilt auch für den Erlös des Hauses nach dessen Verkauf.
    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Katja,

      ihre Kinder haben regelmäßig bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung Anspruch auf Kindesunterhalt. Während des Trennungsjahres haben auch Sie Anspruch auf Unterhalt. Inwieweit Ihnen nachehelicher Unterhalt zusteht, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden, suchen Sie daher einen Anwalt auf.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Ricky sagt:

    Hallo,
    Ich brauch ein bisschen hilfe bitte, ich bin seit 9 mai 2016 offiziell geschieden.
    Der stadt (job center) sagt mir per brief ich muss trotzdem unterhalt an meinem exfrau, sie arbeitet nicht. weil ich Ausländer bin habe ich es schwer zu verstehen wieso und wo das es so steht.
    Ich verdiene 2200 pro monat nach steuer, habe aber viele Rechnungen von der eher, also kaum geld fur mich. ich zahl unterhalt fur unser tochter per der Düsseldorfer Tabelle.
    Konnen Sie bitte mich informieren was stimmt, wie lange ich an mein ex frau unterhält zahlen muss und wenn das nicht stimmt was ich an der stadt im brief schreiben kann.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ricky,

      nach deutschem Familienrecht besteht häufig ein Anspruch auf Unterhalt auch nach rechtskräftiger Scheidung. Die Dauer richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und ist ggf. im Scheidungsbeschluss benannt. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich eingehend beraten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Gerry sagt:

    Ich bin seit 8 Jahren verheiratet. Meine Frau hat sich letzte Woche von mir getrennt und lebt nun bei ihrem neuen Partner. Sie ist damals in mein Haus eingezogen. Das Haus ist noch nicht abbezahlt und es wurden im Laufe der der Ehe von mir nochmal 30.000 Euro für Renovierungen aufgenommen. Bis auf ihre persönlichen Sachen und etwa 50% der Lebensmittel habe alle anderen Kosten ich bezahlt. Ihr Handy und der 2. Pkw, den sie mitgenommen hat, sind ebenfalls von mir finanziert. Sie ist seit einem Jahr nicht mehr berufstätig. Aufgrund psychischer Erkrankung war sie letztes Jahr in Therapie und ist seitdem krank geschrieben. Die Krankschreibung will sie bis zum Herbst ausdehnen, um eine spezielle Umschulung bekommen zu können. Wir haben keine gemeinsamen Kinder. Bis März erhält sie noch 620 Euro Krankengeld, danach weniger. Ich verdiene ca. 3000 Euro. Das Auto und das Handy sind laufende Kosten von ca. 300 Euro im Monat. Inwiefern bin ich darüber hinaus Unterhaltspflichtig, wenn ich ihr das Auto wegnehme um es zur Tilgung der Restfinanzierung zu verkaufen? Sie lebt bereits in einem neuen Hausstand und wäre eigentlich auch in der Lage eine angemessene Arbeit anzunehmen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Gerry,

      grundsätzlich lässt sich der Trennungsunterhalt nicht wirksam ausschließen. Auch nach der rechtskräftigen Scheidung kann die Unterhaltsverpflichtung weiterhin bestehen, sofern einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (Betreuung, Arbeitsunfähigkeit usf.) – bei vorausgesetzter Leistungsfähigkeit des Schuldners.

      Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Frau prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Corinna R. sagt:

    Hallo liebes Team,
    Ich denke über eine Scheidung von meinem Mann (27 Jahre Ehe) nach. Urspr. sind wir als Zugewinngemeinschaft gestartet, in der Ehe wurde jedoch ein Ehevertrag geschlossen, in dem ich auf meinen persönlichen Unterhalt verzichtet habe. Wir haben 5 Kinder, ich war die meiste Zeit Hausfrau, zur Zeit arbeite ich als Zeitungszustellerin, auch wenn ich zusätzlich Post zustelle erreiche ich höchstens etwas mehr als Hartz IV Level (bin 53 Jahre alt), die Kinder sind größtenteils noch in Ausbildung. Wie muss ich Kindesunterhalt zahlen (ich habe kein Vermögen, mein Mann besitzt zwei Häuser und zwei Autos, LV etc. und ist Professor)?
    Es ist vorgesehen, dass ich das Haus verlasse, die Kinder zuhause beim Vater wohnen bleiben.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Corinna,

      bezüglich der Berechnung sollten Sie am besten einen Rechtsanwalt kontaktieren. Dieser kann Ihnen genau ausrechnen, ob und wenn ja, wie viel Sie zahlen müssen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Astrid R. sagt:

    mein Mann zahlt Unterhalt 182 E nach dem Trennungsjahr. Wir sind getrennt seit 7,7,2013 und haben 17,08,1983 geheiratet. Ich verdxiene 1200 und er 2200 E. Frage was kostet die Scheidung wenn er sie beantragt. Und wie lange muss er für mich noch Unterhalt zahlen. Für eine baldige Antwort wäre ich dankbar. Unsere Kinder sind erwachsen 26 und 29.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Astrid,

      nach der Trennung muss Ihr Mann Ihnen nur maximal bis zur rechtskräftigen Scheidung Trennungsunterhalt zahlen. Der nacheheliche Unterhalt ist erst nach der Scheidung fällig, kann allerdings auch vollständig ausgeschlossen werden. Wie teuer die Scheidung wird, lässt sich schlecht abschätzen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung können Sie allerdings Kosten sparen, da nur ein Anwalt nötig ist.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Stacy R. sagt:

    Mein Mann und ich waren 16 Monate verheiratet. Jetzt will er die Scheidung einreichen und ist bereits aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Ich habe ein Kind mit in die Ehe gebracht und haben selber noch eins bekommen. Beide kinder sind unter 3 Jahre. Ich habe keine Ausbildung und keine Arbeit. Was kann ich tun.? Was steht mir zu.? Muss ich ein eigenen Anwalt konsultieren.?!
    Danke im Vorraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stacy,

      während des Trennungsjahres steht Ihnen Trennungsunterhalt zu. Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Ihren Mann können Sie schriftlich zur Zahlung auffordern. Dem gemeinsamen Kind steht Kindesunterhalt vom Vater zu, sofern das Kind bei Ihnen lebt. Nach diesem Trennungsjahr müssen Sie in der Regel eine Erwerbstätigkeit (beispielsweise eine Ausbildung) aufnehmen. Auch dann kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt für Sie bestehen. Ein Anwalt kann Sie dazu am besten beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Tanja sagt:

    Hallo, ich bin seit 22 Jahren verheiratet. Jetzt möchte ich mich wegen seiner Affäre von ihm trennen. Wir haben ein mittlerweile abbezahltes Haus, 2 Kinder (21 u. 16) von dem eines studiert und das andere noch zur Schule geht. Ich bin zu zwei Drittel als Eigentümer eingetragen. Arbeite nur auf 450,- Euro-Basis. Habe auch keine abgeschlossene Berufsausbildung. Was steht mir zu?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tanja,

      aus der Ferne können wir nicht beurteilen, was Ihnen im Detail zu steht. Während des Trennungsjahres steht Ihnen Trennungsunterhalt zu. Ob Sie nach der Scheidung auch einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben, kommt auf verschiedenste Faktoren an. Grundsätzlich gilt nach der Scheidung, dass sich jeder Ex-Ehepartner selbst für seinen Unterhalt aufkommen soll. Allerdings werden beispielsweise auch die ehelichen Verhältnisse mit in die Betrachtung einbezogen. Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, dieser kann Sie ausführlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Sabrina sagt:

    Hallo, ich lebe seit 3 Jahren getrennt von meinem Mann. Kann ich jetzt nich Trennungsunterhalt verlangen oder hab ich dass verwirkt
    Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sabrina,

      Trennungsunterhalt kann nur im ersten Jahr nach der Trennung beantragt werden. Rückwirkend ist dies nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. Klaudia sagt:

    Mein Mann hat mir vor kurzem gesagt, dass er eine andere hat. Wir wohnen im Eigenheim, welches in Kürze abbezahlt ist. Wir verdienen etwa gleich viel (und gut) und haben eine gemeinsame Tochter.
    Was passiert wenn er sich jetzt trennt und eine eigene Wohnung nimmt? Muss ich dafür zahlen, wenn ich mietfrei im Haus bleibe? Also muss ich ihm Unterhalt zahlen?
    Muss er für meine Tochter unabhängig von uns, Unterhalt zahlen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Klaudia,

      der Wohnwertvorteil kann Ihnen angerechnet werden. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann durch etwaige Einkommensdifferenz entstehen. Der Familienferne Elternteil ist gegenüber seinen Kindern in aller Regel zum Unterhalt verpflichtet. Bei volljährigen Kindern geht diese Verpflichtung auf beide Elternteile über. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um alle mit der Trennung un möglichen Scheidung in Verbindung stehenden Folgesachen zu erläutern.

      Ihr Scheidung.org-Team

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