Unterhalt für die Ehefrau – Wie lange darf die Kinderbetreuung dauern?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 2. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Unterhalt Ehefrau

Literatur zum Thema Unterhalt

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt für die Ehefrau

Welchen Unterhaltsanspruch hat die Frau nach einer Trennung und Scheidung?

Geht die Ehe in die Brüche, ist beim Unterhalt für die Frau zwischen dem Unterhalt nach der Trennung (Trennungsunterhalt) und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) zu differenzieren. Die Ehefrau muss sowohl den Trennungsunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gesondert geltend machen.

Wie lange muss man nach einer Trennung Unterhalt zahlen?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung, mindestens jedoch für das erste Trennungsjahr. Ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt kann je nach Anspruchsgrundlage auch lebenslang bestehen.

Wie lange muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?

Der Unterhalt für die Ehefrau muss nach Scheidung so lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt (z. B. Betreuungsunterhalt, Altersvorsorgeunterhalt).

Wie viel muss man Unterhalt zahlen für die ex-Frau bzw. den Ex-Mann?

Dies richtet sich stets nach dem jeweiligen Einzelfall (u. a. Leistungsfähigkeit, Einkünften der Betroffenen). Einen ersten Eindruck kann Ihnen dieser Rechner geben.

Unterhalt für die Ehefrau berechnen

Wann hat die Ehefrau Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehemann

Welcher Unterhalt steht einer Ehefrau zu?
Welcher Unterhalt steht einer Ehefrau zu?

Kommt es zu Trennung und Scheidung von dem Ehemann, fehlen häufig wichtige Unterlagen. Speziell beim Unterhalt wissen viele Ehefrauen noch nicht einmal, wie viel der Ehemann verdient.

Fehlende Unterlagen kosten jedoch nicht nur durch zahlreiche „Laufereien“ unnötig Zeit und Geld, sondern können im ungünstigsten Fall auch die Durchsetzung des Unterhalts für die Frau verzögern.

Es ist daher immens wichtig, dass bestimmte Maßnahmen bereits bei der Trennung direkt ergriffen werden. Welche Maßnahmen dies sind, können Sie der „Checkliste Scheidung: Sofortmaßnahmen bei Trennung“ entnehmen, die Sie auf der Startseite von Scheidung.org finden.

Geht die Ehe in die Brüche, ist beim Unterhalt für die Frau zwischen dem Unterhalt nach der Trennung (Trennungsunterhalt), die grundsätzlich auch in der Ehewohnung stattfinden kann, und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) zu differenzieren. Besonders wichtig beim Unterhaltsanspruch ist Folgendes für die jeweiligen Unterhaltszahlungen:

Die Ehefrau muss sowohl den Trennungsunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gesondert geltend machen, da beide Ansprüche rechtlich eigenständig sind.

Der Anspruch auf „Unterhalt bei der Trennung“ für die Ehefrau beginnt mit der Trennung vom Ehemann und kommt zum Tragen, wenn sie keine oder geringere Einkünfte als der Ehemann hat. Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils (genau genommen einen Tag zuvor) endet dieser Unterhaltsanspruch und der Anspruch auf Unterhalt der Ehefrau nach Scheidung beginnt.

Voraussetzung für den nachehelichen Unterhalt ist – neben keinen oder geringeren Einkünften als der Ehemann – jedoch, dass einer der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände vorliegt, also die Ehefrau

  • ein Kind betreut, wobei der Betreuungsunterhalt aber grundsätzlich nur bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes zu zahlen ist, § 1570 BGB
  • wegen ihres Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1571 BGB
  • wegen Krankheit oder Gebrechen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1572 BGB
  • keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, § 1573 Abs. 1 BGB
  • sich aus ihrer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht in vollem Umfang selber unterhalten kann und ihr Einkommen daher aufzustocken ist (Aufstockungsunterhalt), § 1573 Abs. 2 BGB
  • eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung absolviert, was sie wegen der Ehe unterlassen hat bzw. um ihre durch die Ehe eingetretenen Nachteile auszugleichen, § 1575 BGB
  • aus sonstigen anderen schwerwiegenden Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und die Gewährung von Unterhalt der Billigkeit entspricht, § 1576 BGB

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Wie viel der Ehemann an Unterhalt für die Exfrau zahlen muss

Liegen die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt der Ehefrau und/oder für den Unterhalt der Ehefrau nach Scheidung vor, beträgt in beiden Fällen der Unterhalt der Frau nach den Richtlinien zur Düsseldorfer Tabelle bzw. den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)

  • 3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes, sofern die Ehefrau nicht erwerbstätig ist
  • 3/7 bzw. 45% aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes zum bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau, sofern letztere erwerbstätig ist – der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist also grundsätzlich geringer, wenn sie eigene Einkünfte erzielt
  • aus allen anderen Einkünften des Ehemannes (etwa Vermietung, Verpachtung oder Vermögenserträge) die Hälfte
Bei der Berechnung für den Unterhalt der Ehefrau ist das prägende Einkommen während der Ehe relevant.
Bei der Berechnung für den Unterhalt der Ehefrau ist das prägende Einkommen während der Ehe relevant.

Dabei handelt es sich um den sogenannten Basisunterhalt. Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung ist aber nur das sogenannte prägende Einkommen, also das Einkommen, das während der Ehe bzw. bis zum Zeitpunkt der Scheidung für die Ehe zur Verfügung stand.

Hat etwa der Ehemann mit einem Teil seines Einkommens seine Altschulden aus der Zeit vor der Ehe getilgt, stand dieses Einkommen während der Ehe nicht zur Verfügung.

Umgekehrt gehören zum prägenden Einkommen aber auch voraussichtliche Einkommenssteigerungen des Ehemannes wie etwa Gehaltserhöhungen durch regelmäßige Beförderungen.

Begrenzt wird der Unterhalt bei Scheidung nur für die Frau durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehemannes. Hier spielt der sogenannte Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Ehemann zur Sicherung seiner eigenen Lebensgrundlage verbleiben muss, eine große Rolle. Dieser Selbstbehalt beträgt gegenüber der Ehefrau 1.280 Euro unabhängig davon, ob der Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht (Anmerkungen B IV zur Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2020).

Einzelheiten zur Unterhaltsberechnung erfahren Sie im Artikel Ehegatten und Trennungsunterhalt berechnen.

Was der Ehemann sonst noch an Unterhalt für die Exfrau zahlen muss

Neben dem Basisunterhalt schuldet der Ehemann bei entsprechender Leistungsfähigkeit noch folgenden, weiteren Unterhalt

ab der Trennung:

  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Ehefrau über den Ehemann nicht mitversichert ist (während der Trennung ist die Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch regelmäßig über ihren Ehemann mitversichert, sofern sie keine eigene sozialversicherungspflichtige Erwerbsaustätigkeit ausübt)
  • ggf. allgemeiner Mehrbedarf, etwa die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder aber wegen Krankheit
  • ggf. trennungsbedingter Mehrbedarf, also durch die Trennung entstehende Kosten wie etwa für den Umzug oder die neue Wohnungseinrichtung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) bis zur Rechtskraft der Scheidung

ab der Scheidung:

  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, etwa weil die geschiedene Ehefrau privat versichert oder über den früheren Ehemann in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert war (bei der Mitversicherung fällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse einen Monat nach Rechtskraft der Scheidung weg, wobei die geschiedene Ehefrau drei Monate Zeit hat, sich in einer gesetzlichen Krankenkasse beitragspflichtig freiwillig zu versichern)
  • ggf. die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung, sofern die geschiedene Ehefrau Anspruch auf Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt oder Unterhalt aus Billigkeitsgründen hat, § 1578 Abs. 3 BGB

Der Vorsorgeunterhalt wird dabei regelmäßig nach der sogenannten Bremer Tabelle berechnet.

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Der Sonderfall: Unterhalt für Ehefrau bei selbstgenutzter Immobilie

Eine bewohnte Immobilie wird auf den Unterhalt der Ehefrau angerechnet
Eine bewohnte Immobilie wird auf den Unterhalt der Ehefrau angerechnet

Sind die Ehegatten Eigentümer einer gemeinsamen Immobilie, kann es sein, dass der Ehemann aufgrund von Trennung und Scheidung aus dem Objekt auszieht, während die Ehefrau in der Immobilie weiterhin wohnen bleibt. In diesem Fall könnte der Ehemann für seinen Mietanteil von der Ehefrau eine Nutzungsentschädigung bzw. Nutzungsvergütung verlangen.

Kann die Ehefrau diese aber nicht zahlen, wird das mietfreie Wohnen auf die Unterhaltszahlungen des Ehemannes angerechnet. Dabei wird für die Zeit des Trennungsjahres das angesetzt, was die Ehefrau für die Anmietung einer kleinen Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zahlen müsste.

Nach Ablauf des Trennungsjahres bzw. mit der Stellung des Scheidungsantrags sieht das jedoch anders aus. Denn dann wird auf den Unterhalt für die Exfrau das angerechnet, was sich bei einer Vermietung des Hauses erzielen ließe.

Unterhaltszahlung an Ehefrau: Wie lange der Ehemann in die Tasche greifen muss

Der Trennungsunterhalt endet zwar erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Ehefrau ist allerdings bereits nach dem Trennungsjahr verpflichtet, durch eine Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt vollständig oder teilweise zu finanzieren, sofern dies von ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann.

Die persönlichen Verhältnisse betreffen eine frühere Erwerbstätigkeit, die Dauer der Ehe und die wirtschaftlichen Umstände. Wer also während der Ehe nicht oder nur in einem Minijob gearbeitet hat, muss nicht sofort arbeiten bzw. in Vollzeit arbeiten, da während der Trennungszeit die Möglichkeit besteht, dass die Ehegatten wieder zueinander finden.

Je länger die Trennung jedoch dauert, desto mehr wird der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit zuzumuten sein. Wie so häufig, kommt es hierbei aber auch auf die Umstände des Einzelfalls an. So ist bei erheblichen ehebedingten Nachteilen oder Ehen von langer Dauer von einer längeren Zeit der Nichtwerbstätigkeit auszugehen.

Demgegenüber muss der Unterhalt für die Ehefrau nach Scheidung so lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und

  • einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt, wobei zum einen unterschiedliche gesetzliche Unterhaltstatbestände aneinander anknüpfen können und zum anderen in den Fällen ehebedingter Nachteile oder langer Ehe regelmäßig keine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs erfolgt sowie
  • der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht verwirkt ist – Verwirkung kann etwa eintreten bei Ehen von kurzer Dauer, einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten oder bei von diesem begangenen schweren Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen

Darüber hinaus kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirken, wenn er länger als ein Jahr nicht geltend gemacht wird, egal ob der Anspruch tituliert ist (also etwa ein Urteil bzw. Beschluss über den Unterhalt vorliegt) oder nicht (Oberlandesgericht (OLG Hamm), Beschluss vom 17.03.2014, Az.: 6 UF 196/13).

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Wenn der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau verweigert oder einstellt

Zahlt der Ehemann nicht, sollte mit Hilfe eines Rechtsanwalt der Unterhalt für die Ehefrau eingeklagt werden.
Zahlt der Ehemann nicht, sollte mit Hilfe eines Rechtsanwalt der Unterhalt für die Ehefrau eingeklagt werden.

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass der Unterhalt für die Ehefrau nicht gezahlt oder später eingestellt wird. Existiert noch kein Urteil bzw. Beschluss oder kein anderer Titel wie etwa eine Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, muss der Unterhalt eingeklagt werden. Hierzu ist der Gang zum Rechtsanwalt unausweichlich.

Der Rechtsanwalt wird den Ehemann dann auf dem Wege einer Stufenklage zunächst zur Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auffordern und nach Erhalt der Auskunft auf der zweiten Stufe den Unterhalt beziffern.

Liegt dagegen bereits ein auf Unterhaltszahlungen gerichteter Titel vor, sollte daraus mit Hilfe eines Rechtsanwalts gegen den Ehemann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsklage bzw. die Vollstreckung ggf. jeweils für den Trennungsunterhalt und für den nachehelichen Unterhalt gesondert einzureichen bzw. zu betreiben ist.

Verfügt die Ehefrau aufgrund des nichtgezahlten Unterhalts über keine oder nur geringe finanzielle Mittel und hat sie auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, muss sie beim Jobcenter einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Wird der Antrag bewilligt, erhält der Ehemann von dort eine sogenannte Überleitungsanzeige. Das bedeutet, dass nun die Sozialbehörde Inhaber der Unterhaltsforderung ist und der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau zunächst an die Behörde zahlen muss.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Unterhalt:

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. Jürgen sagt:

    Hallo,
    meine Frau will sich von mir trennen, sie zieht zum 01.06. aus. Wir sind seit 14.02.2014 verheiratet.
    Wir haben eine 3Jährige Tochter die auch zum kindergarten geht.
    Sie hat bisher nur einen Minijobs auf 460€ Basis gearbeitet und wird dort auch weiterhin arbeiten. Sie hat auch schon diverse Bewerbungen geschrieben für einen Vormittagsjob. Sie hat heilerziehungshelferin gelernt und könnte so in Schulen oder Kindergärten arbeiten. Nun aber dauert das Prozedere erstmal und sie will Arbeitslosengeld II beantragen. Nun meine Fragen:
    1. Kommt das Amt an mich heran??
    2. Wenn sich herausstellt das ich nach der Berechnung, nicht genug Geld für den Unterhalt an die exfrau zahlen kann, kommt dann die vorschusskasse und ich darf dann später zurückzahlen??
    3.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jürgen,

      während der Trennung hat Ihre Frau Anspruch auf Trennungsunterhalt. Bevor Ihre Frau wohl Arbeitslosengeld erhält, müssen Sie wahrscheinlich Unterhalt zahlen. Die Vorschusskasse springt nur ein, wenn der Mindestunterhalt Ihrer Tochter nicht gewährleistet ist. Zurückzahlen müssen Sie den Vorschuss, sobald Sie wieder leistungsfähig sind. Gegenüber Ihrer Frau bzw. Ihrer Tochter haben Sie einen Selbstbehalt, der durch die Unterhaltszahlungen nicht unterschritten werden darf.
      Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, der Ihnen weiterhelfen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. Rolf sagt:

    Hallo,
    bin seit zwei Jahren von Frau getrennt. Ihr wurde die ehel. Wohnung zugewiesen (ihr Eigentum). Ein Gemeinsames Kind (7) blieb bei ihr währnd ich in die Nähe zog mit großzügigem Umgangsrecht. Habe bisher Kindesunterhalt bezahlt während ich auf alleiniges Sorgerecht klagte (mit psych. Gutachten). Inzwischen wurde ein Scheidungsantrag gestellt, Versorgungsausgleich wird berechnet.
    Nun habe ich das alleinige Sorgerecht per Gerichtsbeschluss erhalten (Frau psychisch gestört, nicht Erziehungsfähig)!
    Was habe ich/das Kind nun für Ansprüche? Sie arbeitet in Teilzeit u verdient ca die Hälfte von mir. Mit einer Vermietung ihrer Eigentumswohnung würden wir beide ca gleich viel verdienen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Rolf,

      gegenüber der Mutter können ebenfalls Forderungen auf Kindesunterhalt gestellt werden. Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern besteht eine geisteigerte Erwerbsobliegenheit. Ob zur Erhöhung der Einkünfte aber auch Wohneigentum zwangsläufig zur Vermietung aufgegeben werden muss, kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um den Sachverhalt prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. Angelika sagt:

    Hallo zusammen !
    Bin 57 Jahre alt.
    Bin seit November von meinem Mann getrennt. …
    War bis dahin Hausfrau, da mein Mann nicht wollte, das ich arbeiten gehe.
    Jetzt arbeite ich auf geringfügiger Basis.
    MeinMann bezahlt mir nur unregelmäßig Unterhalt.
    Jetzt ist er der Meinung, das ich keinen Anspruch mehr auf Unterhalt habe.

    Da ich nicht viel verdiene, möchte ich gerne wissen, wer die Klagekosten bei Gericht bezahlen, muss?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Angelika,

      der Antragsteller entrichtet zunächst den Gerichtskostenvorschuss. Die Gerichtskosten werden jedoch in aller Regel abschließend zwischen den beiden Betroffenen geteilt. Die Anwaltskosten trägt der jeweilige Auftraggeber. Personen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, können ggf. auf Sondersozialleistungen (Beratungshilfe, Verfahrenskostenhilfe) zurückgreifen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Rika sagt:

    Hallo,
    ich will von meinem Mann scheiden. Wir haben ein 3jähriges Kind und sind verheiratet für mehr als 5Jahre. Ich habe keinen Job, nur ab und zu Gemäldeaufträge, von den ich nicht viel bekomme. Ich mache zur Zeit einen Onlinekurs, den ich selbst bezahle. Wir haben einen Ehevertrag gemacht als ich noch nicht so gut in Deutsch war. Es steht da, dass wir keinen Unterhalt von einander bekommen wollen nach der Scheidung. Ich bekomme auch kein Taschengeld während der Ehe. Jetzt will ich eine Scheidung und einen Teilzeit Job haben damit ich eine eigene kleine Wohnung mit meinem Sohn leisten kann. Und mein Leben geniessen.
    Er hat viele Schulden und will noch nicht scheiden. Was soll ich dann tun?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Rika,

      hinsichtlich der Schulden kommt es auf den Ehevertrag an, was Sie bezüglich eines Zugewinnausgleichs vereinbart haben. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der Sie beraten kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Marc sagt:

    Muss ich Unterhalt für meine Frau zahlen wenn sie harz4 bekommt? Sie nicht wirklich arbeiten war und der ehe weil sie nicht wollte.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marc,

      diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, weil hier noch weitere Faktoren zu beachten sind. In solch einer Situation kann es aber dazu kommen, dass Sie Unterhalt zahlen müssen. Ein Anwalt kann Sie weitergehend beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. thomas sagt:

    Hallo

    Ich und meine Frau sind vor 2 Jahren geschieden. Waren nicht mal 2 Jahre verheiratet. Haben 1 gemeinsames Kind(4j). Meine Ex besucht seit 2 jahren eine Abendsschule. Habe bis jetzt für mein Kind Allimente bezahlt. Aber für sie nicht. Wohne und lebe in der Schweiz. Bin Schweizer. Mein Anwalt in Deutschland meinte auch wenn wir Kurzehe hatten und mein Kind 3 jahren schon vollendet hat solle ich ihr Eheunterhalt zahlen bis mein Kind selber Geld verdient. Was meinen Sie dazu?Kann sowas sein ? Danke im Voraus.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      die Frage nach dem nachehelichen Unterhalt lässt sich nicht pauschal beantworten, da hier viele Faktoren mit hineinspielen. Wenden Sie sich erneut an Ihren Anwalt und lassen sich erklären, warum er der Meinung ist, dass Sie nachehelichen Unterhalt zahlen sollen. Ihrem Kind steht bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung Unterhalt zu, dies hat nichts damit zu tun, dass Sie nur kurz mit der Mutter verheiratet waren.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Elias sagt:

    Hallo liebes Scheidung.org Team,
    Meine Eltern haben sich schon vor c.a. 10 scheiden lassen, waren davor definitiv lange genug verheiratet. Ich, der 19 jährige Sohn habe einige Fragen, da meine Eltern immer noch im Konflikt miteinander stehen und mir keine schlüssigen Antworten liefern.

    Ich gehe momentan auf die BOS (Berufsoberschule) nachdem ich meine Ausbildung beendet habe, da mein Ziel das Studium an einer Universität ist. Ich lebe momentan bei meiner Mutter und bekomme 100€ monatlich Taschengeld von meiner Mutter. Meine Schwester ist 22 Jahre alt und hat eine eigene Wohnung in einer Großstadt und Studiert an einer Uni. Sie bekommt 500€ von meiner Mutter und zusätzlich noch 280€ von meinem Vater.
    Allerdings bekommt meine Mutter von meinem Vater genau 641€ im Monat für uns Kinder.
    Meine Mutter selbst geht Arbeiten und hat einen Freund in einer Eheähnlichen Beziehung.

    Meine Mutter meint, dass mein Vater nicht genügend zahlt. Allerdings meint mein Vater, das das Geld, das er meiner Mutter zahlt zur Hälfte an meine Schwester gehen soll und zur Hälfte an mich gehen soll und das Er nicht dazu verpflichtet ist, meiner Mutter Unterhalt zu zahlen.

    Mittlerweile bin ich von den Aussagen meiner beiden Eltern zu verwirrt, als dass ich aus den gesammelten Informationen einen klaren Schluss ziehen kann.

    Schonmal danke im voraus.
    Elias

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Elias,

      ab Volljährigkeit haben Kinder das Recht darauf, dass Ihnen der Kindesunterhalt auf ein eigenes Konto überwiesen wird. Auch für die weiterführende Ausbildung kann die Unterhaltspflicht bestehen bleiben, sofern diese thematisch in Beziehung mit der zuvor abgeschlossenen Berufsausbildung steht. Der unterhaltspflichtige Elternteil, bei das Kind lebt, kann entscheiden, in welcher Form er den Unterhalt aufbringt (Barunterhalt/Naturalunterhalt). Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Ansprüche gegenüber Ihren Eltern ermitteln zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Olga sagt:

    Hallo, mein Mann hat mich verlassen. Wir waren 4,5 Jahre verheiratet. Ich bin momentan Studentin und kann mich erstmal in einem halben Jahr exmatrikulieren(bzw. Stundentenstatus wechseln. Bei Telzeitstudieum darf man Vollzeit arbeiten). Also kann ich im Moment nicht Vollzeit arbeiten und mir keine Wohnung leisten. Hab ich Anspruch auf Trennungsunterhalt in dem Trennungsjahr?

    Danke& Liebe Grüße,
    Olga

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Olga,

      ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht in der Regel immer dann, wenn die Einkommensverhältnisse der Partner sich maßgeblich unterscheiden. Der Trennungsunterhalt soll dazu dienen, die ehelichen Verhältnisse weitgehend aufrecht zu erhalten. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um den Trennungsunterhalt ggf. berechnen zu lassen und auch mögliche nacheheliche Unterhaltsansprüche prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Özlem sagt:

    Hallo,

    Bis wann muss der mann für seine kinder bezahlen ? Wenn die kinder eine Ausbildung abschließen und noch bei seiner mutter wohnen?
    Und muss die Ehegattin vollzeit arbeiten?

    Mit freundlichen Grüßen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Özlem,

      Kinder haben in der Regel bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung einen Anspruch auf Unterhalt. Ob und in welchem Umfang die Ehefrau arbeiten geht, ist eine gemeinschaftliche Entscheidung. Vorschriften gibt es hierzu nicht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Azra sagt:

    Hallo mein Mann hat mich vor 2 Tagen aus unserem gemeinsamen Haus rausgeworfen nach einem Streit !Er sagt das er das Haus alleine abbezahlt und ich nur eine Hausfrau bin und nichts zu melden habe !ich bin seit 19 Jahren verheiratet habe 3 Kinder 14 16 17 und bin momentan am Ende !Ich bin jetzt seit 2 Tagen bei meiner Schwester und weiß nicht mehr weiter !!!Ich brauche ganz dringend Rat und Hilfe😔

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Azra,

      bitte wenden Sie sich hilfesuchend an einen Anwalt. Wir sind an dieser Stelle nicht befugt, Rechtsberatung zu erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Malte sagt:

    ich möchte mich von meiner Frau trennen. Sie hat 2 Kinder (3 und 4) mitgebracht. ich habe ein 15 jähriges Kind. Ich verdiene ca.2000 € wir sind seit knapp 1,5 Jahren erst verheiratet muss ich auch in diesem Fall Unterhalt zahlen??? Muss ich auch für ihre Kinder zahlen???

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Malte,

      im Einzelfall kann auch bereits nach einer kurzzeitigen Ehe ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestehen. Ausschlaggebend ist dann, wie sehr sich die Lebensverhältnisse durch die Ehe verändert haben. Darüber hinaus gilt die Pflicht zur Leistung von Kindesunterhalt nur für leibliche und adoptierte Kinder, nicht für Stiefkinder. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Frau prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. ozan sagt:

    Guten Tag
    Ich bin im jahr 2011 von meine ex-frau geschieden. Wir haben drei kinder, ich habe 2,5 jahre lang die Unterhaltsgeld für meine Kinder regelmäßig bezahlt. Danach aber habe ich von mein arbeitsstelle gekündigt. Dann zwei jahre bei einen leifirma gearbeitet, wegen geringe lohn habe ich keine unterhalts bezahlt. Vor ein jahr bin ich wieder verheiratet, Ich arbeite jetzt 4 stunden und bekomme ich auch geringe lohn. Mein Frau arbeitet und Sie bekommt monatlich ca. 1900 euro. Darf der Jobcenter von meine Frau die Unterhaltsgeld für meine kinder anfordern?
    MFG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ozan,

      die Unterhaltspflicht beschränkt sich auf die leiblichen und adoptierten Kinder und gilt nicht für Stiefkinder. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um mögliche Ansprüche des Jobcenters prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Martina B. sagt:

    Hallo,

    mein Exmann und ich sind seit 2009 geschieden. Wir haben 2 Kinder, jetzt 17 und 14 Jahre, die beide bei mir leben. Er hat von Anfang an immer freiwillig für mich und die Kinder gezahlt, was nach der Scheidung auch gesetzlich geregelt war. Konnte mich also nie beklagen. Zu dem Zeitpunkt war ich in Teilzeit beschäftigt. Als die Kinder dann größer wurden, drängte mich mein Exmann, ich sollte doch mal zusehen, das ich eine Vollzeitstelle bekomme. Mir war nicht bewusst, dass er dann nicht mehr für meinen Unterhalt zahlen muss, somit war es eine Überraschung, als ich 2015 eine Vollzeitstelle hatte. Jetzt zu meiner eigentlichen Frage: Wenn ich wieder arbeitslos werde, ohne es selber zu verschulden, habe ich dann die Möglichkeit für diese Zeit wieder Unterhalt von ihm zu bekommen?

    Über baldige Antwort würde ich mich sehr freuen,

    Mit freundlichen Grüßen,
    Martina

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Martina,

      es kann dann wieder ein Anspruch auf Unterhalt bestehen. Hat der berechtigte Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung gearbeitet, kann der Anspruch beschränkt werden. Zudem kann der Anspruch auch wieder komplett entfallen, wenn der Berechtigte nachweislich nicht oder ausreichend seiner Erwerbsobliegenheit nachkommt. Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, um in Ihrem Fall prüfen zu lassen, was im Zweifel geschehen könnte, um böse Überraschungen zu vermeiden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Frank W. sagt:

    Hallo, meine Frau hat sich von mir getrennt, und einfach den 11 jährigen Sohn mitgenommen. Eine Scheidung ist von ihr nicht geplant. Meine Frau hat etwa 3 Monate vor der für mich überraschenden Trennung, da nicht angekündigt, einen Job angenommen, und kommt netto auf etwa 1400,- EUR. Ich bin seit 10 Jahren selbstständig, meine Frau hat bei mir im Büro mitgearbeitet. Als Handwerker lief es leider nicht so gut, so dass wir aktuell etwa 180.000 Euro Schulden bei Banken, Finanzamt etc. haben. Alle Gewinne, die ich im Monat habe (aktuell etwa 5000,- EUR), gehen komplett in die Schuldentilgung beim Finanzamt. Wie sieht es hier aus? Muss sich meine Frau an der Schuldentilgung beteiligen? Welche Zahlungen muss ich auf alle Fälle zahlen? Kindergeld will sie haben, zusätzlich 300,- Euro mtl, und ich soll zusätzlich alle Rechnungen für ihren Hund, Klamotten, Auto etc. übernehmen. Was steht ihr zu, was muss ich machen, und was ist überzogen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Frank,

      1. Die Beteiligung beider Ehegatten an der Schuldentilgung ist oft an die Schuldenverhältnisse gebunden. In der Regel haftet jeder Ehegatte nur für die eigenen Schulden (laut Unterzeichner des Kauf- oder Kreditvertrages usf.).
      2. Bei minderjährigen Kindern ist der familienferne Elternteil zum Unterhalt verpflichtet, sofern er leistungsfähig ist.
      3. Der Trennungsunterhalt bemisst sich anhand der Einkommensverhältnisse, wobei der Partner mit dem höheren bereinigten Nettoeinkommen ausgleichspflichtig ist. Der Kindesunterhalt hat jedoch Vorrang.

      Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Forderungen Ihrer Ehefrau einer Prüfung zu unterziehen und zu klären, welche Ansprüche ggf. Ihrerseits geltend gemacht werden können.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Tami sagt:

    Hallo,

    ich und mein Mann werden scheiden. Über die Ehegattenunterhalt sind wir noch nicht geeinigt. Wir brauchen jetzt ein Diskussionsbasis . Wir haben online viele Rechner gefunden, wo man die Nettoeinkommen von beiden eintragen und rechnen kann. Aber mein Mann sagt, seine Nettoeinkommen muss wegen des Abzugs von bezahlter Kinderunterhaltung zuerst reduzieren.

    d.h. wenn er monatlich 2500 netto auf der Gehaltsabrechnung hat, und zahlt jetzt nach Gesetz 300 euro Kinderunterhalt , dann die Nettoeinkommen für die Kalkulation von Ehegattenunterhaltung sollte 2200 (2500-300 = 2200) sein. Dann könnten wir diese Zahl in den Online Rechner eintragen und die Ehegattenunterhaltung rechnen. Ist es so richtig ?

    Ich weiss, es gibt auch viele Faktoren, die Unterhaltung beeinflussen können. Wir brauchen jetzt aber nur eine Diskussionsbasis und grob wissen, welche Nettoeinkommen soll man eingeben. . ..

    Danke!

    Tami

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tami,

      heranzuziehen ist das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Neben den Unterhaltszahlungen an einen vorrangig berechtigten Unterhaltsempfänger können dabei auch weitere Positionen in Abzug gebracht werden. Mehr dazu erfahren Sie auf der folgenden Seite: https://www.scheidung.org/bereinigtes-nettoeinkommen/

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Ricardo sagt:

    Meine Frau will sich nach 12 Jahren Ehe nun Scheiden lassen. Wir haben eine 8-jährige Tochter. 2010 haben wir ein Haus gekauft und Darlehen von ca. 220000 Euro aufgenommen. Nach der Sanierung ist das Haus jetzt ca. 400000 Euro Wert.
    Meine Frau möchte das Haus behalten. Sie hat einen Halbtagsjob und verdient ca. 1000 Euro netto. Mein Einkommen beläuft sich auf ca. 3000,- Euro. Hinzu kommen noch Mieteinnahmen von rund 600 Euro und Solarstrom Einnahmen von ca. 300 Euro. Es ist noch eine erhebliche Restschuld vom Haus vorhanden.
    Die Darlehensraten belaufen sich auf ca. 1500 Euro. Es stehen Steuervorauszahlungen vierteljährig von rund 350 Euro an.
    Zur Zeit suche ich mir eine Wohnung, um mich räumlich zu trennen.
    Wie wird das ganze denn in so einer Situation gerechnet? Muss ich das Haus trotzdem mitfinanzieren und Unterhalt zahlen, oder werden die Kosten irgendwie geteilt oder gegengerechnet? Mit welche Kosten kann ich denn rechnen?
    Ich habe Angst, dass ich trotz gutem Gehalt am Schluss nicht mehr genug übrig habe um mein neues Single leben zu finanzieren.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ricardo,

      will ein Ehegatte nach der Scheidung das gemeinsame Haus in das alleinige Eigentum übertragen lassen, muss er oftmals den Miteigentümer auszahlen bzw. die Kreditraten übernehmen. Letztere können ggf. auch mit Unterhaltsansprüchen verrechnet werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Möglichkeiten in diesem Fall zu prüfen und die entstehenden Kosten ermitteln zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Björn W. sagt:

    Hallo,
    meine Frau trennt sich von mir. Wir haben zwei Kinder (15,9) wobei meine 15 jährige Tochter bei mir wohnen wird. Meine Frage: Mit welchen Zahlungen muss ich rechnen?
    Mein Einkommen: ca. 2850
    Meiner Frau: ca.1400
    Meine Frau hat in den letzten 8 jahren durchgehend gearbeitet.
    Vielen dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Björn,

      in jedem Fall müssen Sie für beide Kinder, sofern diese bei der Mutter wohnen, Unterhalt zahlen. Während des Trennungsjahres kommt ggf. Trennungsunterhalt für Ihre Frau hinzu. Die Höhe des Kindesunterhalts ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Wie viel Ihrer Frau zusteht, ergibt sich aus den ehelichen Verhältnissen. Wenden Sie sich für eine konkrete Berechnung an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Janin sagt:

    Hallo und guten Tag,
    Ich habe folgende Frage. Bin seit 1996 verheiratet habe ein Reihenhaus im Grundbuch stehe nur ich. Das Reihenhaus ist immer noch mit gut 140.000 € ab zu bezahlen. Monatliche Rate 1460€.
    Den Kredit für das Haus haben wir beide unterzeichnet.
    Mein Mann bezieht seit zwei Jahren Hartz IV. Im August 2016 ist mein Mann zu unserer Tochter gezogen. Dort zahlt er einen Mietanteil von 200€. Die monatliche Belastung für das Haus sowie Folge Kosten wie Strom, Heizung, Gas schlagen doch kräftig zu buche, da ich alles alleine zahlen muss.
    Nachdem ich meine Gehalts Angaben gegenüber des Jobcenter machen musste. (Ich verdiene durchschnittlich 2200€ im Monat).
    heute bekam ich erneut Post vom Jobcenter ich müsse 900€ Unterhalt an meine Mann zahlen.
    Jetzt weis ich ganicht mehr ein noch aus.
    Bitte um Hilfe.
    Besten Dank vorab
    Janin

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Janin,

      wenden Sie sich hierzu bitte an einen Anwalt, der Sie in Ihre Lage umfassend beraten kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Christian M. sagt:

    Hallo,

    ich bin seit 3 Jahren von meiner Ex Frau geschieden. Weil das Kind nur 5 war, habe ich Ehegattenunterhalt nach unserer Vereinbarung und Kinderunterhalt nach gesetz bis jetzt bezahlt.

    Aber ich bin seit 2 Monaten wieder geheiratet, muss ich weiterhin Ehegattenunterhalt zu meiner Frau bezahlen ? ( meine Ex-Frau verdient deutlich weniger als ich und das Kinder ist jetzt 8 )

    Danke!
    mfg

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Christian,

      dies kommt unter anderem auf Ihre Vereinbarung an und was Sie hierzu geregelt haben. Nach gesetzlichen Bestimmungen kommt nun der Familienunterhalt für Ihre neue Familie hinzu, der ggf. den Unterhaltsanspruch Ihrer Exfrau mindert. Wenden Sie sich hierzu an einen Anwalt, der Ihre Vereinbarung überprüft.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. Deniz sagt:

    Hallo wir sind seit 16 Jahren verheiratet haben 2 Kinder und 3. ist unterwegs da es mit der Ehe nicht mehr klappt wollen wir uns scheiden lassen .
    Wir haben eine Eigentumswohnung die noch abbezahlt wird.
    Wir haben uns geeinigt das ich die Whg weiterhin zahle und Sie dann als Eigentümer bleibt .
    Beim Grundbuchamt ist sie jetzt alleine eingetragen .
    Was muss ich so alles an unterhalt zahlen ? Gibt es eine Sonderregelung?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Deniz,

      während der Trennung hat Ihre Frau Anspruch auf Trennungsunterhalt. Ggf. kann dieser durch die wegfallenden Mietkosten gemindert werden. Nach der Trennungsphase könnte dann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt entstehen, bis das jüngste Kind drei Jahre alt ist. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der Ihnen genau ausrechnen kann, wie viel Unterhalt anfällt.

      Ihr Scheidung.org-Team

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