Unterhalt für den Ehemann – Gleiches Recht für alle!
Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt für den Ehemann
- Nicht nur für die Ehefrau, sondern auch für den Ehemann gibt es Unterhalt, denn dass deutsche Familienrecht gilt für beide Ehegatten gleichermaßen.
- Der Ehemann kann 3/7 bzw. im süddeutschen Raum 45% des Verdienstes der Ehefrau bzw. der Differenz zu seinem eigenen Erwerbseinkommen als Trennungsunterhalt verlangen, wenn die Ehefrau während der Ehe ein höheres Einkommen als der Ehemann hatte.
- Verweigert die (frühere) Ehefrau die Unterhaltszahlungen an den (geschiedenen) Ehemann oder stellt sie die Zahlungen ein, kann der Mann die Frau regelmäßig auf die Unterhaltsleistungen verklagen.
Unterhaltsrecht ist gleiches Recht für beide Ehegatten
Das deutsche Familienrecht gilt für beide Ehegatten gleichermaßen. Auch beim Unterhaltsrecht existieren keine Vorschriften, die ausschließlich für die Ehefrau gedacht sind oder diese bevorzugen.
Selbst wenn bei manchem konservativem Richter vielleicht noch die Denkweise verankert ist, dass der Ehemann zu zahlen hat: Gerade die Stärkung der Väterrechte durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und den deutschen Gesetzgeber zeigen, dass der Vater und auch der Ehemann nicht mehr nur die Funktion des Geldverdieners haben+.
Vielmehr ist der Ehemann den Ehefrauen insoweit gleichgestellt, als dass er ebenfalls Unterhalt von seiner Frau verlangen kann. Dies gilt insbesondere auch für den Betreuungsunterhalt, sofern der Vater und Ehegatte die bei ihm lebenden Kleinkinder betreut und versorgt, während die Ehefrau nach Trennung und Scheidung weiterhin arbeitet. Die Frau zahlt für den Mann – dies ist also im Unterhaltsrecht durchaus üblich.
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Inhaltsverzeichnis
Unterhalt für den Ehemann nach der Trennung: Wenn die Ehefrau mehr verdient
Unterhalt für den Ehemann nach der Scheidung: Wann die Ehefrau zahlen muss
Auch beim nachehelichen Unterhalt hat der geschiedene Ehemann gegen die besser verdienende frühere Ehefrau dieselben Ansprüche, die diese gegen einen besser verdienenden vormaligen Ehemann hätte.
Liegt also einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vor (etwa Betreuungsunterhalt oder Aufstockungsunterhalt) und ist der geschiedene Ehemann bedürftig, muss die frühere Ehefrau bei entsprechender Leistungsfähigkeit nachehelichen Unterhalt für den Ehegatten zahlen.
Auch die sonstigen Unterhaltsansprüche bleiben bestehen
Bei ausreichender Leistungsfähigkeit der (früheren) Ehefrau hat der (geschiedene) Ehemann neben dem Anspruch auf Basisunterhalt auch die weiteren Unterhaltsansprüche. Dazu gehören insbesondere etwaige Ansprüche auf die Kosten für eine Kranken- und Pflegeversicherung und der Anspruch auf sogenannten Vorsorgeunterhalt, also eine Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung, sofern dafür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Das gilt, wenn die Ehefrau nicht zahlt
Verweigert die (frühere) Ehefrau die Unterhaltszahlungen an den (geschiedenen) Ehemann oder stellt sie die Zahlungen ein, muss der Mann die Frau regelmäßig auf die Unterhaltsleistungen verklagen. Auch hier ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt strikt zu unterscheiden mit der Folge, dass jeder der beiden rechtlich selbstständigen Unterhaltsansprüche gesondert geltend gemacht werden muss.
Letztlich hat der getrennt lebende oder geschiedene Ehemann dieselben Unterhaltsansprüche gegen seine (frühere) Frau wie umgekehrt. Einzelheiten dazu finden Sie unter sinngemäßer Übertragung dieses Artikels auf den Ehemann im Artikel Unterhalt Ehefrau: Wenn es zu Trennung und Scheidung kommt.
Hallo,
Ich war Hausmann, meine Exfrau ist Lehrerin am Gymnasium,
Sie war Alleinverdiener wir hatten keine Geld Sorgen.
Die drei Kinder sind jetzt bei ihr, ich soll jetzt Unterhalt zahlen. Weiß aber nicht wie ich das an stellen soll, ich gehe arbeiten habe auch ein guten Verdienst. Meine Exfrau verdient mehr als ich. Würde mir da von meiner Exfrau Unterhalt zustehen?