Unterhalt einklagen – Ist die rück­wirkende Geltend­machung möglich?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 7. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Im Zuge der Ehescheidung sind häufig auch Entscheidungen zum Ehegatten- und Kindesunterhalt zu treffen. Nicht immer jedoch halten sich die Beteiligten an die rechtlichen Bestimmungen und verweigern die Unterhaltsleistungen. In einem solchen Falle können Sie den Unterhalt auch einklagen. Wie genau dies vonstatten geht und ob Sie den Unterhalt auch rückwirkend einklagen können, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt einklagen

  • Weigert sich ein Elternteil Unterhalt zu zahlen, lässt sich dieser gerichtlich einklagen.
  • Möglich ist dies durch eine Unterhaltsklage.
  • Es besteht zudem auch die Option, Kindesunterhalt rückwirkend einzufordern.

Ausführliche Informationen wie Sie ggf. den Unterhalt einklagen können, erhalten Sie im nachfolgenden Ratgeber.

Die Alimente nach Scheidung nachfordern

Der Vater zahlt keinen Unterhalt mehr fürs gemeinsame Kind?

Im Zuge der Scheidung einigen sich die Eheleute oftmals auch auf die entsprechend zu leistenden Unterhaltszahlungen. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich dabei nach der Düsseldorfer Tabelle und dem Einkommen des Unterhaltpflichtigen.

Der Unterhaltdsanspruch minderjähriger Kinder bleibt in jedem Fall bestehen. Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, ist in aller Regl dazu verpflichtet Unterhalt zu zahlen. Daran ändert sich auch nichts, sollten in einer neuen Partnerschaft weitere Kinder hinzukommen für die finanziell gesorgt werden muss. Im Grunde sind jedoch stets beide Eltern unterhaltspflichtig. Der Partner, bei dem die Kinder leben, leistet diesen Anspruch in den meisten Fällen durch den Naturalleistungen wie Kleidung, Nahrung und Unterkunft.

Kommt der Unterhaltsschuldner seiner Verpflichtung nicht nach, können Sie den Unterhalt einklagen.
Kommt der Unterhaltsschuldner seiner Verpflichtung nicht nach, können Sie den Unterhalt einklagen.

Hält sich dieser nach Abschluss der Scheidung nicht mehr gänzlich an die getroffenen Vereinbarungen und verweigert gar, weiterhin Unterhalt zu zahlen, können Sie den Unterhalt gerichtlich einfordern. Dabei ist es unerheblich, ob der ehemalige Partner gar keinen Unterhalt mehr zahlt oder einen geringeren Satz als vorgesehen.

Ein Anwalt kann den unterhaltspflichtigen Elternteil anschreiben, ohne gleich eine Unterhaltsklage anzustrengen. Die Kosten bleiben so zuerst niedrig, da noch kein Gericht in die Auseinandersetzung einbezogen wurde und Ihnen so lediglich Anwaltskosten entstehen.

Reagiert der ehemalige Ehegatte nicht auf die anwaltlichen Schriftsätze und zahlt er auch weiterhin keinen oder nur geringen Kindesunterhalt, ist der Klageweg geboten. Ein Anwalt verfasst hierzu einen Antrag, der bei Gericht einzureichen ist. Hierin sind die Forderungen hinsichtlich der Unterhaltszahlungen anzugeben. Für die Klage werden neben den Kosten für den Anwalt auch Gerichtskosten fällig, die sich ebenfalls anhand des Verfahrenswerts berechnen lassen.

Können Sie nur Kindesunterhalt nachfordern?

Nein. Grundsätzlich gilt: Besteht eine Unterhaltsberechtigung, die durch den Unterhaltsschuldner nicht bedient wird, können Sie den Unterhalt auch gerichtlich einfordern. Dies betrifft mithin nicht nur den Kindesunterhalt, sondern gleichsam auch den Trennungs- und nachehelichen Unterhalt. Im Zuge des Scheidungsverfahrens müssen hierzu eindeutige Bestimmungen getroffen sein, wie sich der Unterhaltsanspruch gestaltet und begründen lässt.

Ist Ihr ehemaliger Partner im Scheidungsverfahren verpflichtet worden, auch an Sie – und nicht nur an die gemeinsamen Kinder – Unterhalt zu zahlen, dann muss er dieser Verpflichtung auch nachkommen.

Haben sich seine Einkommensverhältnisse zum Schlechteren verändert, darf er nicht einfach die Unterhaltszahlungen einstellen bzw. eigenmächtig anpassen. Stattdessen bedarf es in der Regel einer Abänderungsklage, damit der Unterhalt an die aktuellen Verhältnisse des Schuldners angepasst werden können.

Eine solche kann auch dann angestrengt werden, wenn der Unterhaltsschuldner nach den Vereinbarungen ein höheres Einkommen erzielt und er mehr Unterhalt leisten kann.

Wenn Eltern den Unterhalt für die minderjährigen gemeinsamen Kinder per Klage einfordern möchten, sind dem Grunde nach die Kinder selbst Mandanten vom Anwalt. Da sie ein Anrecht darauf haben, dass der Unterhaltspflichtige ihr Auskommen sichert und den Unterhalt zahlt, sind sie damit Antragsteller. Als Erziehungsberechtigter treten die Eltern bzw. der jeweilige Elternteil jedoch vor Gericht stellvertretend für ihr Kind auf.

Sie können den Unterhalt auch rückwirkend nachfordern.
Sie können den Unterhalt auch rückwirkend nachfordern.

Können Sie den Kindesunterhalt auch rückwirkend einfordern?

Anders als bei anderen Verfahren, kann in Sachen Unterhalt auch der Rückstand eingefordert werden, der bereits vor Antragstellung vor Gericht entstand. Sie können den Unterhalt also auch nachfordern.

Um das Geld für den Unterhalt nachträglich einklagen zu können, bedarf es in der Regel jedoch der Hilfe eines Anwalts. Der Antrag bei Gericht muss durch einen Volljuristen eingereicht werden.

Auf die nicht gezahlte Differenz bzw. den nicht gezahlten Unterhalt können Sie zudem im Zuge der Forderungen auch Zinsen verlangen.

Wichtig! Sie können den Trennungs- oder Kindesunterhalt auch rückwirkend einklagen, d. h. die Forderung bezieht sich nicht nur auf die Summen, die ab Antragstellung ausbleiben. Auf den Unterhaltsrückstand können Sie sogar Verzugszinsen anrechnen lassen.

Unterhalt rückwirkend fordern mit Unterhaltstitel

Stimmt das Gericht Ihrem Antrag zu, verpflichtet es den Unterhaltsschuldner in einem erneuten Beschluss, den Rückstand beim Unterhalt auszugleichen und zudem die Unterhaltsleistungen regelmäßig zu zahlen. In diesem Falle erhalten Sie als Antragssteller einen sogenannten Unterhaltstitel. Dieser legitimiert Ihre Forderung und macht es möglich, den Unterhalt einzumahnen.

Manchmal muss ein Elternteil den Kindesunterhalt einklagen, wenn der Partner den Verpflichtungen nicht nachkommt.
Manchmal muss ein Elternteil den Kindesunterhalt einklagen, wenn der Partner den Verpflichtungen nicht nachkommt.

Beim Arbeitgeber des Unterhaltsschuldners können Sie damit gar die Lohnpfändung für den Unterhalt beantragen. Das bedeutet, dass das verlangte Geld direkt vom Konto des Schuldners abgezogen wird, ohne dass dieser darauf noch Einfluss nehmen könnte.

Kann der Antragsgegner den Unterhalt aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht bedienen, können Sie mit Hilfe des Unterhaltstitels auch einen sogenannten Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt oder Jobcenter beantragen. Das Jugendamt tritt dann für die Verpflichtungen ein. Der Unterhaltspflichtige muss dann gegenüber diesem regelmäßig das Einkommen nachweisen. Verbessert sich seine finanzielle Situation, kann das Jugendamt das ausgelegte Geld von ihm zurückfordern.

Verjährung beim Unterhalt: Das Einklagen ist zwar rückwirkend möglich, kann jedoch auch verjähren. Der Unterhalt für Minderjährige verjährt dabei in aller Regel nicht. Ab vollendetem 18. Lebensjahr hingegen, verjähren die Unterhaltsansprüche zumeist nach drei Jahren. Alle Forderungen aus dem Zeitraum davor können somit nicht mehr nachträglich eingefordert werden.

Können Sie selbst das Geld für die Klage vor Gericht nicht aufbringen, ist es möglich, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Die Kosten für Ihren Anwalt und die Gerichtskosten können dann staatlich vorfinanziert werden.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  1. Kathleen sagt:

    Hallo kann man den Unterhalt rückwirkend geltend machen auch wenn man es nicht beim Jugendamt eingereicht hatte bei der Trennung. Muss der Vater trotzdem zahlen auch ohne Jugendamt.

  2. Barbara sagt:

    Guten Tag
    Ich hätte auch eine Frage ich wurde von meiner Großmutter aufgezogen die das Sorgerecht über mich hatte !
    Mein Vater hat für mich Unterhalt bezahlt
    Jedoch die Mutter nicht es gibt aber auch keine Beschluss dazu meine Großmutter sagte immer ich solle selbst mal den Unterhalt von meiner Mutter beantragen da meine Großmutter keinen Konflikt herbeizuführen wollte!!
    Jetzt meine Frage habe ich Anspruch auf Nachzahlung des Unterhaltes??
    Ich bin natürlich volljährig und habe einen Job! Es würde mich halt sehr interessieren da eben meine Großmutter immer gesagt hat ich solle nicht drauf vergessen dies zu tun!! LG Barbara

  3. Ben sagt:

    Hallo, ich bin 21 und habe seit der Scheidung meiner Eltern vor 15 Jahren keinen Unterhalt bekommen. Meine Mutter hat es damals versucht einzuklagen daraufhin war mein Vater ein Jahr auf Harz IV. Nachdem die Klage vorbei war und meiner Mutter die Kraft fehlte hatte er direkt wieder einen sehr gut bezahlten Job. Ich frage mich nun ob ich den Unterhalt rückwirkend einfordern kann. Ich weiß außerdem, dass meine Brüder auch nie Geld bekommen haben. Also nun die Frage kann man für 15 Jahre Unterhalt zurückfordern? Ich weiß nicht was damals aus dem Gerichtsurteil hervorging. Sollte ich mit meiner Mutter darüber sprechen oder kann ich Ihn eigenständig verklagen und Sie daraus halten?

  4. Michael sagt:

    Hallo,
    ich habe eine Frage betreffend einer von mir bereits getätigten rückwirkenden Kindes-Unterhaltszahlung. Der Anspruch darauf wurde in den vergangenden Jahren von seitens der Mutter immer wieder mal geltend gemacht, konnte aber von meiner Seite her nicht bedient werden. Erst nachdem ich eine größere Erbschaft erhalten hatte und anschließend vom Anwalt aufgefordert wurde meinen Verpflichtungen nachzukommen wurde diese rückwirkende Unterhaltszahlung getätigt. Was passiert in diesem Fall wenn ich zu einem späteren Zeitpunkt einmal in die Verlegenheit komme Sozialleistungen zu beantragen? Ich habe gehört das es z.b bei Schenkungen dazu kommen kann das diese dann wieder rückabgewickelt werden müssen. Trifft das auf eine bereits getätigte rückwirkende Kindes-Unterhaltszahlung auf die ja ein Rechtsanspruch bestand dann auch zu?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      rückwirkende Unterhaltsleistungen sind Ansprüche eines Kindes oder anderen Unterhaltsberechtigten, die sich aus dem BGB ergeben. Es handelt sich auch bei Einmalzahlung nicht um eine Schenkung, sondern der Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Juli sagt:

    Der Vater gab vor den Dauerauftrag von 250€ für das 5 jährige Kind am Laufen zu halten. Er ist seit 11 Monaten den Unterhalt säumig. Es ist mir erst heute aufgefallen, da ich vertraut habe und sehr viel gespart habe und selbst in 30h einen 2. Job angenommen habe, um über Wasser zu bleiben.
    Wie ist es rechtlich das zurückzufordern? Er wusste vom Ausbleiben der Zahlung, hat mich aber in Unkenntnis gelassen. Für mich ist das Betrug. Er hatte das Geld.
    Ich kann mir keinen Geschirrspüler leisten, was mir bei der Belastung als Alleinerziehende echt mal den Rücken frei halten könnte und ich habe Bafög Schulden zurückzuzuzahlen in Höhe von 8000€. Er geht nur Teilzeit arbeiten, hat viel Zeit, da er sein Kind nur aller 2 Wochen am Wochenende sieht.

  6. Karoline sagt:

    Hallo,
    ich bin 29 Jahre alt und lebe seit 10 Jahren in Deutschland.(deutsche Staatsangehörigkeit)
    Ich bin in Österreich geboren, aber in Rumänien aufgewachsen.
    Mein Vater lebt in Österreich und hat bis heute kein Cent an Unterhalt gezahlt. Meine Mutter hat mich alleine groß gezogen und kein Unterhalt gefordert. Da ich viele Schulkosten, Weiterbildungskosten, Lebensunterhaltungskosten schon in den früheren Jahren tragen musste, möchte ich mein Anspruch an Unterhalt rückwirkend fordern. Über paar Tipps würde ich mich freuen!

  7. Markus sagt:

    Hallo,

    wenn die Kindesmutter den Unterhaltstitel per Gericht einfordert, bewilligt das Gericht es immer? Oder lehnen die es auch ab?
    Ich soll ein Unterhaltstitel vom Jugendamt holen ansonsten will die Kindesmutter es per Gericht einklagen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Markus,

      grundsätzlich besteht keine Pflicht, Unterhaltstiel beim Jugendamt zu unterzeichnen. Insbesondere, da auch hier bei der Berechnung Fehler unterlaufen können. Im Streitfall kann das Gericht den Unterhaltsanspruch in einem Beschluss festlegen, der dann ebenfalls als Titel fungieren kann. Bitte wenden Sie sich ggf. zur Prüfung der Forderungen und Abwägung an einen Anwalt. Eine abschließende Klärung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Andreas sagt:

    Hallo, wir leben seid zwei Jahren getrennt. Die Mutter zahlt mit für unsere Tochter keinen Unterhalt, da wir noch steuerlich die Steuerklassen III/ V haben. Der Unterschied entspricht der Düsseldorfer Tabelle. Jetzt hat Sie aber ihren Job gekündigt und zieht zu ihren Eltern (Ausland) . Ist sie nicht verpflichtet Unterhalt für das Kind zu zahlen ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andreas,

      1. Der Steuerklassenwechsel muss in aller Regel spätestens in dem Kalenderjahr erfolgen, das auf das Kalenderjahr der Trennung folgt.
      2. Der Familienferne Elternteil ist regelmäßig zur Leistung von Kindesunterhalt verpflichtet, soweit der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Schuldner leistungsfähig sind.

      Wenden Sie sich für die Ermittlung ggf. bestehender Ansprüche ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Gundula sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren, mein Problem ist, dass der Kindesvater seit zwei Jahren keinen Unterhalt zahlt. Per Gericht habe ich einen Titel. Allerdings wohnt der Vater nicht in Deutschland, sondern im Ausland, wo genau ist mir nicht bekannt. Angeblich hat er kein Konto und keine Arbeit. Wer kümmert sich nun darum, dass ich die Schulden und den Unterhalt (130 Prozent lt. Gerichtsbeschluss) bekomme? Über eine Antwort wäre ich ihnen dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen
    Gundula

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Gundula,

      sofern Ihre Kinder unter 12 Jahren alt sind, können Sie ggf. Unterhaltsvorschuss geltend machen. Wenden Sie sich für weitere Informationen an das Jugendamt oder einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

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