Unterhalt und gleichzeitig Grundsicherung – Was muss an wen gezahlt werden?
Eltern müssen für ihre Kinder sorgen – auch nach der Scheidung. Dies wird natürlich schwierig, wenn die eigene Versorgung kaum sichergestellt ist. Nicht selten kommen Menschen in die Verlegenheit, Sozialleistungen zu beziehen, da sie sonst ihr Leben nicht bestreiten könnten. Einen Unterhalt bei gleichzeitiger Grundsicherung zu erbringen, ist finanziell nicht zu bewältigen. Andersherum stellt sich die Frage, wie Unterhaltsleistungen verrechnet werden, wenn Betroffene eine Grundsicherung benötigen. Für solche und ähnliche Fälle gibt es natürlich gesetzliche Handhaben.
Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt und Grundsicherung
- Mit „Grundsicherung“ ist eine Vielzahl an staatlichen Leistungen gemeint, welche bedürftige Bürgerinnen und Bürger absichern sollen.
- Eine Person, die auf die Grundsicherung angewiesen ist, kann keinen Unterhalt aufbringen – entsprechende Zahlungen werden in der Regel von anderen Trägern übernommen.
- Bei einem gleichzeitigen Bezug von Unterhalt und Grundsicherung werden die Unterhaltszahlungen auf die zu erbringenden, staatlichen Leistungen verrechnet.
Ausführliche Informationen zum Unterhalt bei Grundsicherung erhalten Sie im Folgenden.
Inhaltsverzeichnis
Bürgerinnen und Bürger sollen stets abgesichert sein
Die Grundsicherung als Säule des Sozialstaates
Allgemein ist die Grundsicherung dafür da, hilfebedürftige Menschen aufzufangen, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können. Sie ist ein essentielles Prinzip des Sozialstaates. Unter diesen Oberbegriff fallen verschiedene Arten von Förderung:
- Arbeitslosengeld I
- Arbeitslosend II (Hartz 4)
- Sozialgeld
- die Grundsicherung im Alter (Altersrente) und bei Erwerbsminderung
- Formen der Sozialhilfe, wie die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ etc.
Gleichwohl beide Leistungen eine soziale Absicherung gewährleisten sollen, unterscheiden sich Unterhalt und Grundsicherung erheblich voneinander: Formen der Grundsicherung sind Sozialleistungen und somit eine Leistung des Staates, wohingegen Unterhalt vom Einzelnen erbracht werden.
Grundsicherung, Kinder und Unterhalt: Wie das zusammenspielen kann
Neben den zahlreichen Umstellungen, welche eine Scheidung mit sich bringt, gehört auch die Abklärung von etwaigen Unterhaltsansprüchen. Dabei können verschiedene Konstellationen eintreten, bei welchen Unterhalt und Grundsicherung miteinander zusammenhängen.
Unterhaltspflichtiger Part muss Grundsicherung beziehen
Grundsätzlich kann festgehalten werden: Unterhalt muss der erbringen, der leistungsfähig ist. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn Grundsicherungsleistungen beansprucht werden müssen. Der Selbstbehalt wird bei der Grundsicherung ja grundsätzlich unterschritten.
Tritt dies ein, wird von einem Mangelfall gesprochen. Für die Deckung des ausgebliebenen Kindesunterhalts kann dann ein Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt oder ähnlichen Trägern in Anspruch genommen werden. Beim Ehegatten- oder Trennungsunterhalt ist solch eine „Ersatzzahlung“ von Staatsseite nicht vorgesehen.
Hier gilt es außerdem zu beachten: Die Verpflichtung zum Unterhalt besteht trotz Grundsicherung weiter. Betroffene haben dann nämlich eine sogenannte Erwerbsobligenheit, welche vorgibt, dass sich nachweislich um eine Anstellung gekümmert werden muss.
Jemand möchte Grundsicherung beziehen und hat Unterhaltsansprüche
Der bloße Anspruch auf Unterhalt verändert die Grundsicherung als solche zunächst nicht. Ausnahmen bestehen dann, wenn der Unterhaltspflichtige mehr als 100.000 Euro jährlich verdient.
Tatsächlich erbrachte Leistungen wiederrum werden bei der Berechnung des Leistungsumfanges durchaus berücksichtigt. Grundsicherung wird bedarfsbezogen erbracht, dementsprechend kann ein bereits ausgezahlter Unterhalt bei einem Antrag als Einkommen gewertet werden.
Paragraph 33 SGB II und der „Übergang von Ansprüchen“
Nach einer Scheidung ist ebenfalls denkbar, dass ein berechtigtes Elternteil keinen Unterhalt erhält und Grundsicherung deshalb unvermeidlich wird. In solch einem Fall greift dann der § 33 des zweiten Sozialgesetzbuches.
Was dort für Laien teilweise sehr umständlich formuliert ist, meint Folgendes: Ist ein Partner dem anderen unterhaltspflichtig, sodass öffentliche Stellen bemüht werden müssen, dann wird der Leistungsträger das erbrachte Geld beim Unterhaltspflichtigen nachträglich geltend machen. Das entsprechende Amt wird Leistungen zwar nicht verwehren, wird aber versuchen, diese beim unterhaltspflichtigen Part zurückzuholen.