Wenn Unterhalt rückwirkend für die Vergangenheit gezahlt werden soll

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 2. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Header Rückwirkender Unterhalt

Kommt es zu Trennung und Scheidung, stehen häufig Unterhaltsansprüche im Raum. Dies gilt sowohl für den Ehegattenunterhalt als auch den Kindesunterhalt. Dabei muss beim Ehegattenunterhalt zwischen dem jeweils gesondert geltend zu machenden Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt) differenziert werden. Diese jeweiligen Unterhaltsansprüche sollten schnellstmöglich geltend gemacht werden, da Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich nicht gefordert werden kann. Aber auch, wenn eine Vereinbarung oder ein Urteil bzw. Beschluss über die jeweiligen Unterhaltsansprüche besteht und der Berechtigte den Unterhalt nicht einfordert, können die Ansprüche verwirken.

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt rückwirkend einfordern

Kann man rückwirkend Unterhalt fordern?

In der Regel ist es nicht möglich, Unterhalt rückwirkend geltend zu machen. Wenn der Unterhaltspflichtige jedoch bereits zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde, muss er in der Regel ab dem Monat der Aufforderung zahlen. Unterhalt kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige sich in Verzug befindet und gemahnt wurde. Einen Überblick zu diesen und weiteren Gründen, die Unterhalt rückwirkend ermöglichen, finden Sie hier.

Wie lange kann man Unterhalt rückwirkend geltend machen?

Grundsätzlich können Unterhaltsansprüche verjähren. Hier greift die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren (bei minderjährigen Kindern beginnt die Frist ab Volljährigkeit). Liegt ein Unterhaltstitel vor kann der geltend gemachte Unterhalt noch bis zu 30 Jahre geltend gemacht werden.

Wie lange kann Kindesunterhalt nachgefordert werden?

Ja, auch Kindesunterhalt kann unter Umständen rückwirkend eingefordert werden. Mehr dazu lesen Sie hier.

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Grundsatz im Familienrecht: Unterhalt für die Vergangenheit gibt es nicht

Wird rückwirkend Unterhalt gefordert, ist es meistens zu spät. Denn Unterhalt kann regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt gefordert werden, ab dem er ausdrücklich verlangt wird.

Praxis-Beispiel: Unterhalt rückwirkend einfordern funktioniert nicht

Ein Ehepaar lässt sich im Februar rechtskräftig scheiden. Aufgrund des sehr guten Einkommens des Ehemannes steht der Ehefrau Unterhalt für eine Ausbildung zu, da diese ihre Lehre wegen der Ehe abgebrochen hatte. Der Ehemann zahlt jedoch keinen nachehelichen Unterhalt und vertröstet die Ehefrau ständig. Erst im Mai entschließt sie sich Ehefrau, ihren Unterhaltsanspruch mit anwaltlicher Hilfe einzufordern. Der Anwalt fordert den Ehemann noch im selben Monat zur Unterhaltszahlung auf.

Folge: Da der Unterhalt erst im Mai ausdrücklich verlangt wurde, hat die geschiedene Ehefrau auch erst ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt. Diesen Unterhalt rückwirkend geltend zu machen, ist nicht möglich. Ihren Unterhaltsanspruch hat die frühere Ehefrau also für die Monate Februar, März und April verloren. Unterhalt rückwirkend einklagen ist ebenfalls nicht möglich.

Diese Ausnahmen vom Grundsatz bestehen beim Ehegattenunterhalt

Bei den Juristen bedeutet „Grundsatz“ oder „grundsätzlich“, dass es Ausnahmen gibt. In folgenden vier Fällen kann daher rückwirkend Unterhalt unter (geschiedenen) Eheleuten verlangt werden:

1. Der Unterhaltspflichtige wurde bereits zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert

Unterhalt rückwirkend geltend zu machen, ist in der Regel nicht möglich.
Unterhalt rückwirkend geltend zu machen, ist in der Regel nicht möglich.

In der Praxis wird der Unterhaltspflichtige vom Rechtsanwalt zunächst zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. In diesem Fall kann rückwirkend Unterhalt ab dem Monat gefordert werden, in dem das Auskunftsverlangen erfolgte.

Fordert also der eingeschaltete Rechtsanwalt etwa im Mai die Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Pflichtigen an und gehen ihm diese Unterlagen erst im Juli zu, kann der aufgrund der Unterlagen nun bezifferte Unterhaltsanspruch rückwirkend ab Mai verlangt werden.

2. Der Unterhaltspflichtige befindet sich mit den Unterhaltszahlungen in Verzug

Verzug des Unterhaltspflichtigen kann auf dreierlei Weise eintreten:

Der Pflichtige wurde zur Zahlung des Unterhalts gemahnt

Eine Mahnung setzt voraus, dass der Gläubiger ab einem bestimmten Zeitpunkt bzw. einer gesetzten Frist einen festgelegten Geldbetrag verlangt. Dabei ist es unterhaltsrechtlich unschädlich, wenn zu viel verlangt wird. Fordert die Unterhaltsberechtigte also etwa „ab dem 01.10 jeweils monatlich 600 Euro nachehelichen Unterhalt“ und ergibt sich später, dass ihr nur 400 Euro zustehen, kann sie trotzdem rückwirkend Unterhalt in Höhe von 400 Euro fordern bzw. diesen Unterhalt rückwirkend einklagen.

Mahnt der Unterhaltsberechtigte selber den Pflichtigen, sollte dies aus Beweisgründen stets schriftlich geschehen. Darüber hinaus muss der Berechtigte den Zugang der Mahnung beim Pflichtigen beweisen können. Dazu reicht ein einfacher Postbrief nicht aus. Demgegenüber ist ein Einschreiben per Rückschein problematisch. Denn ist der Pflichtige nicht zu Hause und holt sich das Einschreiben per Rückschein auch nicht bei der Post ab, gilt es als nicht zugegangen. Aber auch bei einem Einwurf-Einschreiben besteht das Problem, dass der Beleg über die Versendung dieses Einschreibens keine wirksame Urkunde ist. Daher sollte der Berechtigte einen Bekannten bitten, sich die Mahnung anzusehen, einzukuvertieren und in den Postbriefkasten des Pflichtigen einzuwerfen. Damit gilt die Mahnung als zugegangen, was der Bekannte im Streitfall als sogenannter Bote vor Gericht bekunden kann.

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Soll Unterhalt rückwirkend geltend gemacht werden, muss es einen Beweis über den Mahnungszugang geben - mit einem Rückschein ist das problematisch
Soll Unterhalt rückwirkend geltend gemacht werden, muss es einen Beweis über den Mahnungszugang geben – mit einem Rückschein ist das problematisch

Wichtig ist, dass der Berechtigte zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt differenziert. Denn da es sich um rechtlich eigenständige Ansprüche handelt, müssen beide Unterhaltsansprüche jeweils gesondert gemahnt bzw. gefordert werden. Dabei beginnt der Anspruch auf Trennungsunterhalt mit der Trennung der Ehegatten und der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils, sofern für beide Unterhaltsansprüche die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Der Pflichtige erhält eine sogenannte Überleitungsanzeige

Zahlt der Pflichtige keinen Unterhalt und beantragt der Unterhaltsberechtigte daher Arbeitslosengeld II, erhält der Pflichtige von der Sozialbehörde eine sogenannte Überleitungsanzeige (Rechtswahrungsanzeige), wonach die Behörde nun Gläubiger des Unterhaltsanspruches ist. Diese Überleitungsanzeige steht einer Mahnung gleich.

Es besteht eine feste Zahlungsvereinbarung

Wurde zwischen den Ehegatten nachweislich vereinbart, dass Unterhalt zu zahlen ist (etwa „bis zum Dritten eines jeden Monats 500 Euro Trennungsunterhalt im Voraus“) und zahlt der Unterhaltspflichtige nicht, gerät er auch ohne Mahnung in Verzug.

3. Der Unterhaltspflichtige wurde verklagt

Wurde eine Klage auf Unterhaltzahlungen gegen den Pflichtigen eingereicht, kann ab dem Zeitpunkt der Klagezustellung Unterhalt rückwirkend geltend gemacht werden.

Nachehelicher Unterhalt kann jedoch trotz einer bereits früher erfolgten Mahnung höchstens ab ein Jahr vor der Klageerhebung verlangt werden, § 1585b Abs. 3 BGB. Fordert also der Berechtigte den Pflichtigen am 01.05. zur Unterhaltszahlung auf und reicht erst am 01.10. des Folgejahres Unterhaltsklage ein, kann der Unterhalt für die Vergangenheit nur ab dem 01.10. des Vorjahres gefordert werden. Der Unterhalt im Vorjahr für die Monate Mai, Juni, Juli, August und September ist daher verloren.

4. Es wird Sonderbedarf geltend gemacht

Sonderbedarf kann der geschiedene Ehegatte (etwa wegen einer Ausbildung bzw. Fortbildung oder wegen Krankheit) bis zu einem Jahr rückwirkend verlangen, § 1585b Abs. 1 in Verbindung mit § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Wann Kindesunterhalt rückwirkend gefordert werden kann

Soll Kindesunterhalt für die Vergangenheit gefordert werden, gelten zunächst dieselben Ausnahmen wie beim Ehegattenunterhalt. Den Kindesunterhalt rückwirkend geltend machen ist also möglich

Es gibt Ausnahmen, um Kindesunterhalt rückwirkend einzufordern.
Es gibt Ausnahmen, um Kindesunterhalt rückwirkend einzufordern.
  • ab dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltspflichtige zur Auskunft über seine Einkommen- und Vermögensverhältnisse aufgefordert wurde
  • ab dem Zeitpunkt, in dem sich der Unterhaltspflichtige in Verzug befindet, weil er zur Kindesunterhaltszahlung gemahnt wurde oder eine Überleitungsanzeige der Unterhaltsvorschusskasse erhalten hat oder einer festen Vereinbarung nicht nachgekommen ist
  • ab dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltspflichtige auf Kindesunterhalt verklagt wurde
  • bei der Geltendmachung von Sonderbedarf für das Kind nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB, also einen plötzlichen, nicht vorhersehbaren unregelmäßigen und außerordentlich hohen Bedarf, wie etwa nicht von der Krankenkasse übernommene Arztkosten oder Nachhilfe über einen kürzeren Zeitraum

Darüber hinaus kann der Unterhalt ans Kind rückwirkend verlangt werden, wenn eine rechtzeitige Geltendmachung aus

  • rechtlichen Gründen oder
  • tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,

nicht möglich war, § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Unmöglichkeit aus rechtlichen Gründen ist etwa gegeben, wenn die Vaterschaft eines nichtehelichen Vaters noch nicht anerkannt oder festgestellt wurde. Demgegenüber ist eine vom Unterhaltspflichtigen tatsächliche Unmöglichkeit gegeben, wenn sich dieser ohne Mitteilung seines Aufenthaltsorts ins Ausland absetzt, um sich vor den Unterhaltszahlungen zu drücken.

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Achtung – der Unterhaltsanspruch kann verwirken

Die Unterhaltsansprüche, also Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt, können verwirken, wenn sie länger als ein Jahr nicht geltend gemacht werden. Das gilt selbst dann, wenn der Anspruch tituliert ist, das heißt etwa ein Urteil bzw. Beschluss über den Unterhalt vorliegt oder der Unterhaltspflichtige sich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung wegen des Unterhalts der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (so für den nachehelichen Unterhalt: Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 17.03.2014, Az.: 6 UF 196/13).

Es ist daher stets darauf zu achten, dass Unterhaltsansprüche zeitnah geltend gemacht werden. Liegt ein Titel über den Unterhalt vor, sind notfalls zügig Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen.

Sollte trotzdem die Verwirkung durch Zeitablauf eintreten, gilt diese nur für die Vergangenheit. Für die Zukunft kann Unterhalt verlangt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. hans sagt:

    hallo,
    ich habe seit der Scheidung 2013 Kindesunterhalt gezahlt. Eine Verpflichtungsurkunde vom Jugendamt liegt auch vor bzw. ich habe es beantragt und akzeptiert. Die Zahlung in Höhe von 200€ habe ich an die Unterhaltvorschußkasse entrichtet. Nun habe ich vom Anwalt ein Schreiben erhalten das ich keinen Unterhalt zahlen würde und dies sofort nachkommen soll. Da ich auch so lange in Verzug wäre solle ich auch einen höheren Bertrag zahlen als die Düsseldorfer Tabelle verlangt. Nachdem ich klar gemacht habe das ich doch zahle verlangt er von mir die Zahlungen bis 2013 aufzulisten.
    Meine Frage;
    1. bin ich verpflichtet solch eine Auflistung zu machen, letzten endes bekommt meine Ex doch die Zahlungen?
    2. Bin ich überhaupt verpflichtet die Differenz nach zu zahlen? Dies liegt nämlich vor (25€/Monat). Da aber nicht mehr verlangt wurde habe auch ich nicht mehr gezahlt.

    ein danke im Voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Hans,

      wenden Sie sich bitte an einen Anwalt. Dieser kann Sie umfassend beraten und für Sie das Jugendamt kontaktieren.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. Marina sagt:

    Hallo,

    ich wüsste gerne, ob der Vater in Verzug gerät, wenn ich ihn unter Fristsetzung zur Beteiligung an der Säuglingserstausstattung auffordere, er dies aber ablehnt. Beides erfolgte kurz vor dem 1. Geburtstag unseres Kindes. Ist mein Anspruch bzw. der unseres Kindes nun verjährt, da der Geburtstag vorüber ist? Danke im Voraus für Ihre Bemühungen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marina,

      inwiefern Sie einen dies als Sonderbedarf geltend machen können und welche Fristsetzungen dafür Beachtung finden, kann Ihnen ein Anwalt sagen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. Nicole sagt:

    Hallo, ich habe dem Kindsvater eine „Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß § 1605 BGB“ zugesandt und darin geschrieben, dass er „als Vater meiner Kinder lt. § 1601 BGB und § 1570 BGB zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet“ ist.
    Die genaue Bezeichnung „Kindesunterhalt“ und „Betreuungsunterhalt“ habe ich nicht verwendet. Der Kindesunterhalt ist strittig, da er die Auskunft verweigert und statt dessen den Mindestunterhalt bezahlt. Wir sind nicht verheiratet. Nun habe ich festgestellt, dass ich mich statt auf § 1570 BGB auf § 1613 l BGB hätte beziehen müssen.
    Es sollte doch in Bezug auf Betreuungsunterhalt unerheblich sein, ob es sich um ein eheliches oder ein uneheliches Kind handelt, oder? Durch § 1613 l BGB ist doch eine nichteheliche Mutter einer geschiedenen Mutter gleichgestellt.
    Wichtig wäre für mich zu wissen, ob ich aufgrund des falschen Paragraphen und der Nicht-Bezeichnung als Betreuungsunterhalt diesen für die Vergangenheit überhaupt noch verlangen kann?

    Ergänzung: gemeint war § 1615 Abs. 1 BGB… nicht § 1613 l BGB.

    Vielen Dank.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nicole,

      da Sie eine Auskunft über die Vermögensverhältnisse verlangt haben, sollten Sie bis zu diesem Zeitpunkt auch rückwirkenden Unterhalt verlangen können. Der Betreuungsunterhalt steht auch nicht verheirateten Partnern zu und ist maßgeblich von dem Alter des Kindes abhängig. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, der den Kindsvater kontaktiert und Ihre Ansprüche bzw. die Ihres Kinder überprüft.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Patrick sagt:

    Hallo.Ich habe seid letzten Jahr August die Erhöhung des Unterhalt Kind nicht gezahlt. Bzw ich wusste es auch nicht.Im Februar 2016 habe ich mein Kind zur Adoption freigegeben.Sprich das der neue Mann meiner Ex es adoptieren darf.Im Juli 2016 kam das es Vollzogen wurde. Ich habe die Erhöhung nicht gezahlt und ab Oktober nicht den Unterhalt da meine Ex mir von da an anbot wegen der Adoption . Und das ich bei einwilligen nicht mehr zahlen muss.Jetzt geht seit September die Diskussion los wegen dem Geld. Ich soll von August 2015 bis Februar 2016 nachzahlen.Besteht da noch Recht dazu?
    Mein Anwalt sagte das ich zahlen soll.Ich sehe es nicht ein die 1700 Euro zu zahlen da sie mich Verarscht haben.
    Und dann habe ich noch eine Frage wegen dem Kindergarten Beitrag.Meine Ex hat mir nie eine Rechnung gezeigt. Wurde aber vom Gericht damals zu 110 Euro Kindergarten Beitrag verdonnert. Kann ich diese Steuerlich geltend machen? Ich denke das diese Mehrbelastung meine Ex Steuerlich geltend gemacht hat.Obwohl sie mir zusteht.Was kann ich da machen? Zum Finanzamt gehen? Es fordern / überprüfen lassen?

    Danke schonmal für eine Aufklärende Antwort

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Patrick,

      wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um Ihre spezielle Situation zu klären. Wir sind an dieser Stelle nicht befugt, Rechtsberatung zu erteilen. Nur so viel: Grundsätzlich können Unterhaltsrückstände beim Kindesunterhalt auch nachträglich eingefordert werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Cindy sagt:

    Hallo, ich habe den Kindsvater zur neuberechnung des Unterhalt am 20.10.2016 aufgefordet. Es kam bis heute noch nichts, wielange muss ich noch abwarten?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Cindy,

      in solchen Angelegenheiten ist es immer ratsam eine Frist zu setzen, damit beide Parteien wissen, wie viel Zeit zur Verfügung steht. Sie haben nun die Option, den Kindsvater nochmals mit einer Frist um die Auskunft zu bitten oder Sie gehen gleich zu einem Anwalt, der dies für Sie übernimmt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. lisa sagt:

    Hallo!

    Ich bin seit 6 Jahren geschieden (09.2010). Der nacheheliche Unterhalt wurde bei unseren Scheidung kein Thema – ich wollte das nicht, weil:

    a/ich keine Basis für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sah (und damit zusätzliche Scheidungskosten – ich habe die Scheidung eingereicht – vermeiden wollte), da
    b/ wir keine gemeinsame Kinder haben und
    c/ zum Zeitpunkt der Scheidung hatte ich eine SVpflichtige Stelle (fast 7 Monate)

    Ich werde demnächst einen ALG II-Antrag (im Anschluss auf ALG I) stellen müssen.
    Frage. Kann das Jobcenter mich dazu zwingen, den nachehelichen Unterhalt (für die Zukunft) einklagen? Für die Antwort danke im Voraus.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lisa,

      das Jobcenter kann regelmäßig nur dann auf die Forderung von Geschiedenenunterhalt bestehen, wenn ein Anspruch hierauf schon zum Zeitpunkt der Scheidung gegeben war.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. lisa sagt:

        Nochmal vielen Dank.

  7. Timo K. sagt:

    Guten Tag,

    ich habe in diesem Jahr (2016) einen Unterhalt für meine Tochter in Höhe von 429 ,-€ bezahlt. Meine Ex Frau möchte nun Rückwirkend die Differenz nachbezahlt haben da ich Ihrer Meinung zu wenig gezahlt habe, da ich netto deutlich mehr verdient habe, lt. aktuellem Stand rutsche ich in der Düsseldorfer Tabelle auf die Stufe, das ich monatlich 510,-€ zaheln müsste. Muss ich nun die Differenz nachträglich zahlen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Timo,

      es kommt bei der Nachforderung des Kindesunterhalts darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Unterhaltsschuldner erstmalig zur Offenlegung seiner Einkünfte aufgefordert wurde. In der Regel kann bis dahin keine Nachforderung gestellt werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Susanne sagt:

    Der Unterhaltsbetrag ist zu niedrig trotz Titel werden keine 128% bezahlt , kann da rückwirkend gefordert werden ??

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Susanne,

      grundsätzlich ist es möglich, Unterhalt rückwirkend einzufordern, allerdings sind die mehrere Voraussetzungen zu beachten. Es ist beispielsweise wichtig, dass Sie den Unterhaltspflichtigen in Verzug gesetzt haben, darüber hinaus ist meist eine dreijährige Frist zu beachten. Sind die Rückstände im Titel aufgeführt, gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Kontaktieren Sie am besten einen Anwalt, welcher sich Ihren Fall genauer anschauen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Anne sagt:

    Hallo Scheidung.org Team!
    Ich bin seit 1999 verheiratet und habe einen 15 jährigen Sohn. Seit der Geburt unseres Sohnes wird die Ehe nicht mehr vollzogen. Seit mind. 8 Jahren schlafen wir getrennt (getrennte Betten), aufgrund der Räumlichkeiten aber in einem Raum. Die Finanzen laufen noch über ein Konto. Seit etwa drei Jahren finden kaum mehr gemeinsame Essen statt. Und Urlaube seit etwa 6 Jahren nicht mehr. Vor 6 Jahren haben wir bereits über Trennung gesprochen, die nicht durchgeführt wurde. Das Verhältnis zwischen meinem „Mann“ und mir hat sich seither stetig verschlechtert, so dass es mittlerweile gesundheitliche Auswirkungen auf mich hat.
    Ich habe jetzt einen Mann kennengelernt mit dem ich mir eine gemeinsame Zukunft vorstellen kann. Was sollte ich beachten damit ich meinen Unterhaltsanspruch nicht verliere, wie lange stünde er mir ggf. zu? Was ist mit meinem Rentenanspruch?
    Bzgl. des „neuen“ Mannes – Auftreten in der Öffentlichkeit, zusammenziehen (ist derzeit noch nicht in Aussicht)?
    Verwirke ich gar meinen Anspruch, wenn mein „Mann“ Kenntnis gelangt?
    Wie kann ich am Besten für mich vorgehen?
    Werde ich Unterhaltspflichtig, wenn mein Sohn bei meinem Mann bleibt?
    Das Nettoeinkommen meines „Mannes“ ist mehr als doppelt so hoch wie das meinige.
    Vielen Dank!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anne,

      während des Trennungsjahres steht Ihnen der sogenannte Trennungsunterhalt zu. Ob und wie lange Ihnen nach der Scheidung noch Unterhalt zusteht, lässt sich aus der Ferne schwer beurteilen. Grundsätzlich sind nach der Scheidung beide Ehepartner für sich selbst verantwortlich und unterliegen einer erhöhten Erwerbsobliegenheit. Nur wenn Sie dieser z. B. wegen Krankheit nicht nachkommen können, steht Ihnen nachehelicher Unterhalt zu.
      Die Rentenanwartschaften aus der Ehezeit werden im Rahmen der Scheidung beim Versorgungsausgleich verteilt.
      Ihre Unterhaltsansprüche gelten dann als verwirkt, wenn Sie eine neue verfestigte Lebensbeziehung führen.

      Wir raten Ihnen dazu, einen Anwalt aufzusuchen. Dieser kann Sie umfassend beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Normen sagt:

    Hallo,
    Ich bin 18 aber gehe noch zur Schule (Abitur). Habe auch den Titel um das Geld einfordern zu können.
    Wie muss so eine Zahlungsaufforderung aussehen? Ist ein Schreiben von einem Anwalt zwingend erforderlich oder reicht ein selbst Formulierter Brief? oder vielleicht auch schon eine Whatsapp Nachricht?

    LG

    1. Normen sagt:

      Meine Eltern sind getrennt und geschieden. Lebe bei meinem Vater und möchte das Geld von meiner Mutter einfordern.

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Normen,

        die Vollstreckung eines Unterhaltstitels kann im Zweifel durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen, sollte der Zahlungspflichtige sich nicht willig zeigen. Im Zweifel kann sogar die Lohnpfändung beim Arbeitgeber durchgesetzt werden.

        Ihr Scheidung.org-Team

  11. Olivera sagt:

    Hallo,

    ich bin seit 14 Jahre geschieden,meine Kinder sind mittlerweile 22 und 24. Am Anfang habe ich Unterhaltsvorschuss von Jugendamt bekommen , danach kam von meinem ex Man nichts. Kann ich nach so viel Zeit noch rückwirkend Unterhalt anfordern

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Olivera,

      regelmäßig verwirkt der Unterhaltsanspruch nach einem Jahr, wenn er nicht geltend gemacht wurde. Dies gilt auch, wenn der Anspruch tituliert wurde. Kontaktieren Sie am besten einen Anwalt, dieser kann die Details genauer prüfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Katharina sagt:

    Hallo,
    ich befinde mich gerade im Scheidjngsverfharen und habe erfahren dass mein Mann monatlich knapp 60 Euro zu wenig kindesunterhalt bezahlt. Die 60 euro sind bereits angefordert durch meine Anwältin. Kann ich aber auch rückwirkend etwas einfordern?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Katharina,

      wie Sie unserem Ratgeber entnehmen können, ist dies unter Umständen möglich. Besprechen Sie die Einzelheiten mit Ihrer Rechtsanwältin.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Beate sagt:

    Hallo!
    Mein Mann ist seit 14 Jahren geschieden und seit 4 Jahren neu verheirater. Er hat eine 16 jährige Tochter. Die Mutter hat bei der Scheidung absichtlich keinen Unterhalt für das Kind eingefordert, weil Sie ihren E-Mann auf einen Berg von Schulden sitzen lassen hat und seine Konten geplündert hat und fremd ging.
    Meine Frage wäre, könnte Sie nach fast 17 Jahren auf einmal Unterhalt für das Kind einklagen?
    Mein Mann hat sich um sein Kind gekümmert so wie ich auch. Seit einem Jahr ist der Kontakt leider abgerissen (Pubertät, erster Freund, Neid der Ex Frau….)

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Beate,

      grundsätzlich können solche Vereinbarungen unwirksam sein, da den Kindern stets Unterhalt zusteht. Daher besteht auch die Möglichkeit, dass nun trotz bestehender Vereinbarung entsprechende Forderungen erfolgen können. Wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Lisa sagt:

    Hallo .
    Meine Gesichte ist evtl etwas komplizierter . 2004 ist meine Mutter mit meinen zwei Schwestern, meinen Bruder und mir von meinen Vater abgehauen. Damals hat er keinen unterhalt gezahlt und meine Mutter hat nur für ein Jahr für meine kleine Schwester unterhalt Vorschuss bekommen . Wir drei anderen waren „zu alt “ (12,13&15).
    Jedoch hat meinen Mutter ein Titel gegen ihn bekommen.
    Allerdings saß mein Erzeuger bis März dieses Jahres im Knast. Er saß ca 8 Jahre. Nun haben wir raus bekommen das er wie es aussieht einen eigenen kleinen Laden hat
    Meine Frage ist können wir ihn rückwirkend auf unterhalt anklagen und wie würde das ablaufen? Danke im voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lisa,

      wenn im Titel Rückstände aufgeführt werden, können diese noch 30 Jahre später geltend gemacht werden. Für alle anderen Ansprüche gilt zumeist eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. canjoe sagt:

    Hallo,

    mein Ex-Mann zahlt, wenn überhaupt, schon immer zu wenig Unterhalt. Ich habe seit Jahren einen Titel, doch muss ich das Geld für den Gerichtsvollzieher vorlegen. Mir hat man gesagt, dass ich das tun muss, da die Summe zu hoch ist…. Ist der Unterhalt nun verfallen oder nicht?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      Unterhaltsforderungen können durch den Titel in der Regel auch noch bis zu drei Jahre nach dem Inverzugsetzen eingefordert werden. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um zu ergründen, wie Sie die offenen Forderungen geltend machen können.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Olga sagt:

    Guten Tag!!
    Mein Kind ist jetzt 10 Jahre alt. Als sie 2 wurde haben ich und ihr Vater uns getrennt ( wir waren nicht verheiratet). Ich habe direkt bei dem Jugendamt einen Antrag auf Unterhalt gestellt. Er wollte es nicht zahlen und hat sich zahlungsunfähig gemacht. Also Harz 4. Das ewige hin und her schreiben zwischen ihn und Jugendamt zur nix gebracht. Jetzt sind es 8 Jahre vergangen und ich frage mich ist das echt alles?? Es ist auch sein Kind wieso kann ihn keiner verpflichten den Unterhalt rückwirkend zu erstatten und weiter kosten für eigenes Kind zu tragen? Ist es der Frau gerecht? Danke für Antwort.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Olga,

      es ist möglich, den Kindesunterhalt rückwirkend geltend zu machen – ab dem Zeitpunkt da Sie erstmalig einen Anspruch begründet haben. Bei Unwillen des Kindesvaters ist dies allerdings nur durch ein Urteil beim Familiengericht möglich. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um weitere Schritte zu besprechen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Katharina sagt:

    Hallo. Ich bin seit 2015 geschieden habe 2 Kinder (11 und 15) mein exmann hat von 2011-2014 in der Zeit unserer Trennung nur 400 Euro belegbar für beide Kinder gezahlt. Kann ich rückwirkend den Rückstand einfordern?
    Danke für Ihre Antwort

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Katharina,

      haben Sie den Kindesvater in Zahlungsverzug gesetzt, kann der Kindesunterhalt auch rückwirkend geltend gemacht werden. Dies ist jedoch nicht ewig möglich, denn in der Regel verfällt der Anspruch nach spätestens einem Jahr, in dem keine Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erfolgte. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Antonio sagt:

    guten tag,endschuldigung meine gramatik,habe eine frage,op eine anwalt notwentig were,bin seid über 6 jare geschiden,war damals arbeitlos,bis ietz,2017 gehn ich in rende,da ich ca 1370 netto bekomen sacht meine frau ab dan werde ich eine anwalt neme und gerischtlisch underhaltung verlangen,daf sie das oder kahn?bitte um eine andwort,vilen dank,Ciao

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Antonio,

      ob Ihrer Frau Unterhaltsansprüche geltend machen kann, hängt von vielen individuellen Faktoren ab, die wir an dieser Stelle nicht einsehen können oder dürfen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um hier Klarheit zu erlangen. In einem ersten Gespräch können oftmals bereits viele Fragen geklärt werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Katrin sagt:

    Hallo !

    Ich lebe seit 10 Jahren offiziell getrennt und möchte mich jetzt scheiden lassen,hat mein Noch-Ehemann ein Anrecht auf Unterhaltsforderungen ?
    MfG K.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Katrin,

      sofern Ihr Ehemann keinen Trennungsunterhalt in Anspruch genommen hat, kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entfallen, wenn er diesen Anspruch nicht begründen kann. Letztlich handelt es sich im Zweifel stets um Einzelfallentscheidungen. Lassen Sie sich anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. Daniela sagt:

    Ich bin seid 5 Jahren geschieden und habe aus Unwissenheit, Schuldgefühlen usw. für mich als Ehefrau kein Trennungsgeld und auch kein nachehelichen Unterhalt eingefordert (u.a. hat mir mein damahliger Ehemann auch noch gedroht). Kann ich ab dem heutigen Tag doch noch zumindest für die nächsten Jahre den Unterhalt einklagen?? (meine 2 Kinder waren am Tag der Scheidung 21 J. und 19 Jahre alt, ich war aber arbeitslos zu dem Zeitpunkt)
    Vielen Dank für Ihre Auskunft

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Daniela,

      der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann auch verfallen und ist nicht automatisch auf alle Ewigkeit ausgelegt. Sofern Sie keinen Anspruch begründen können und konnten, erscheint dies an dieser Stelle schwierig. Lassen Sie sich jedoch dahingehend anwaltlich beraten, um Gewissheit zu erlangen.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Pascal sagt:

        Vor 2 Jahren konnte ich kein Unterhalt zahlen weil ich zu wenig verdient habe.In den 2 Jahren hat das Jugendamt kein Vorschuss an Unterhalt an meine ex bezahlt. Jetzt will das Jugendamt von den 2 Jahren das Geld von mir.Ich zahle regelmäßig Unterhalt. Darf das Jugendamt das einfach so von mir zurück erwarten.

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Pascal,

          bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Forderung, die das Jugendamt stellvertretend für Ihr Kind stellt, prüfen zu lassen. Eine Prüfung ist an dieser Stelle nicht möglich.

          Ihr Scheidung.org-Team

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