Wenn Unterhalt rückwirkend für die Vergangenheit gezahlt werden soll

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 2. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Header Rückwirkender Unterhalt

Kommt es zu Trennung und Scheidung, stehen häufig Unterhaltsansprüche im Raum. Dies gilt sowohl für den Ehegattenunterhalt als auch den Kindesunterhalt. Dabei muss beim Ehegattenunterhalt zwischen dem jeweils gesondert geltend zu machenden Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt) differenziert werden. Diese jeweiligen Unterhaltsansprüche sollten schnellstmöglich geltend gemacht werden, da Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich nicht gefordert werden kann. Aber auch, wenn eine Vereinbarung oder ein Urteil bzw. Beschluss über die jeweiligen Unterhaltsansprüche besteht und der Berechtigte den Unterhalt nicht einfordert, können die Ansprüche verwirken.

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt rückwirkend einfordern

Kann man rückwirkend Unterhalt fordern?

In der Regel ist es nicht möglich, Unterhalt rückwirkend geltend zu machen. Wenn der Unterhaltspflichtige jedoch bereits zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde, muss er in der Regel ab dem Monat der Aufforderung zahlen. Unterhalt kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige sich in Verzug befindet und gemahnt wurde. Einen Überblick zu diesen und weiteren Gründen, die Unterhalt rückwirkend ermöglichen, finden Sie hier.

Wie lange kann man Unterhalt rückwirkend geltend machen?

Grundsätzlich können Unterhaltsansprüche verjähren. Hier greift die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren (bei minderjährigen Kindern beginnt die Frist ab Volljährigkeit). Liegt ein Unterhaltstitel vor kann der geltend gemachte Unterhalt noch bis zu 30 Jahre geltend gemacht werden.

Wie lange kann Kindesunterhalt nachgefordert werden?

Ja, auch Kindesunterhalt kann unter Umständen rückwirkend eingefordert werden. Mehr dazu lesen Sie hier.

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Grundsatz im Familienrecht: Unterhalt für die Vergangenheit gibt es nicht

Wird rückwirkend Unterhalt gefordert, ist es meistens zu spät. Denn Unterhalt kann regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt gefordert werden, ab dem er ausdrücklich verlangt wird.

Praxis-Beispiel: Unterhalt rückwirkend einfordern funktioniert nicht

Ein Ehepaar lässt sich im Februar rechtskräftig scheiden. Aufgrund des sehr guten Einkommens des Ehemannes steht der Ehefrau Unterhalt für eine Ausbildung zu, da diese ihre Lehre wegen der Ehe abgebrochen hatte. Der Ehemann zahlt jedoch keinen nachehelichen Unterhalt und vertröstet die Ehefrau ständig. Erst im Mai entschließt sie sich Ehefrau, ihren Unterhaltsanspruch mit anwaltlicher Hilfe einzufordern. Der Anwalt fordert den Ehemann noch im selben Monat zur Unterhaltszahlung auf.

Folge: Da der Unterhalt erst im Mai ausdrücklich verlangt wurde, hat die geschiedene Ehefrau auch erst ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt. Diesen Unterhalt rückwirkend geltend zu machen, ist nicht möglich. Ihren Unterhaltsanspruch hat die frühere Ehefrau also für die Monate Februar, März und April verloren. Unterhalt rückwirkend einklagen ist ebenfalls nicht möglich.

Diese Ausnahmen vom Grundsatz bestehen beim Ehegattenunterhalt

Bei den Juristen bedeutet „Grundsatz“ oder „grundsätzlich“, dass es Ausnahmen gibt. In folgenden vier Fällen kann daher rückwirkend Unterhalt unter (geschiedenen) Eheleuten verlangt werden:

1. Der Unterhaltspflichtige wurde bereits zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert

Unterhalt rückwirkend geltend zu machen, ist in der Regel nicht möglich.
Unterhalt rückwirkend geltend zu machen, ist in der Regel nicht möglich.

In der Praxis wird der Unterhaltspflichtige vom Rechtsanwalt zunächst zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. In diesem Fall kann rückwirkend Unterhalt ab dem Monat gefordert werden, in dem das Auskunftsverlangen erfolgte.

Fordert also der eingeschaltete Rechtsanwalt etwa im Mai die Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Pflichtigen an und gehen ihm diese Unterlagen erst im Juli zu, kann der aufgrund der Unterlagen nun bezifferte Unterhaltsanspruch rückwirkend ab Mai verlangt werden.

2. Der Unterhaltspflichtige befindet sich mit den Unterhaltszahlungen in Verzug

Verzug des Unterhaltspflichtigen kann auf dreierlei Weise eintreten:

Der Pflichtige wurde zur Zahlung des Unterhalts gemahnt

Eine Mahnung setzt voraus, dass der Gläubiger ab einem bestimmten Zeitpunkt bzw. einer gesetzten Frist einen festgelegten Geldbetrag verlangt. Dabei ist es unterhaltsrechtlich unschädlich, wenn zu viel verlangt wird. Fordert die Unterhaltsberechtigte also etwa „ab dem 01.10 jeweils monatlich 600 Euro nachehelichen Unterhalt“ und ergibt sich später, dass ihr nur 400 Euro zustehen, kann sie trotzdem rückwirkend Unterhalt in Höhe von 400 Euro fordern bzw. diesen Unterhalt rückwirkend einklagen.

Mahnt der Unterhaltsberechtigte selber den Pflichtigen, sollte dies aus Beweisgründen stets schriftlich geschehen. Darüber hinaus muss der Berechtigte den Zugang der Mahnung beim Pflichtigen beweisen können. Dazu reicht ein einfacher Postbrief nicht aus. Demgegenüber ist ein Einschreiben per Rückschein problematisch. Denn ist der Pflichtige nicht zu Hause und holt sich das Einschreiben per Rückschein auch nicht bei der Post ab, gilt es als nicht zugegangen. Aber auch bei einem Einwurf-Einschreiben besteht das Problem, dass der Beleg über die Versendung dieses Einschreibens keine wirksame Urkunde ist. Daher sollte der Berechtigte einen Bekannten bitten, sich die Mahnung anzusehen, einzukuvertieren und in den Postbriefkasten des Pflichtigen einzuwerfen. Damit gilt die Mahnung als zugegangen, was der Bekannte im Streitfall als sogenannter Bote vor Gericht bekunden kann.

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Soll Unterhalt rückwirkend geltend gemacht werden, muss es einen Beweis über den Mahnungszugang geben - mit einem Rückschein ist das problematisch
Soll Unterhalt rückwirkend geltend gemacht werden, muss es einen Beweis über den Mahnungszugang geben – mit einem Rückschein ist das problematisch

Wichtig ist, dass der Berechtigte zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt differenziert. Denn da es sich um rechtlich eigenständige Ansprüche handelt, müssen beide Unterhaltsansprüche jeweils gesondert gemahnt bzw. gefordert werden. Dabei beginnt der Anspruch auf Trennungsunterhalt mit der Trennung der Ehegatten und der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils, sofern für beide Unterhaltsansprüche die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Der Pflichtige erhält eine sogenannte Überleitungsanzeige

Zahlt der Pflichtige keinen Unterhalt und beantragt der Unterhaltsberechtigte daher Arbeitslosengeld II, erhält der Pflichtige von der Sozialbehörde eine sogenannte Überleitungsanzeige (Rechtswahrungsanzeige), wonach die Behörde nun Gläubiger des Unterhaltsanspruches ist. Diese Überleitungsanzeige steht einer Mahnung gleich.

Es besteht eine feste Zahlungsvereinbarung

Wurde zwischen den Ehegatten nachweislich vereinbart, dass Unterhalt zu zahlen ist (etwa „bis zum Dritten eines jeden Monats 500 Euro Trennungsunterhalt im Voraus“) und zahlt der Unterhaltspflichtige nicht, gerät er auch ohne Mahnung in Verzug.

3. Der Unterhaltspflichtige wurde verklagt

Wurde eine Klage auf Unterhaltzahlungen gegen den Pflichtigen eingereicht, kann ab dem Zeitpunkt der Klagezustellung Unterhalt rückwirkend geltend gemacht werden.

Nachehelicher Unterhalt kann jedoch trotz einer bereits früher erfolgten Mahnung höchstens ab ein Jahr vor der Klageerhebung verlangt werden, § 1585b Abs. 3 BGB. Fordert also der Berechtigte den Pflichtigen am 01.05. zur Unterhaltszahlung auf und reicht erst am 01.10. des Folgejahres Unterhaltsklage ein, kann der Unterhalt für die Vergangenheit nur ab dem 01.10. des Vorjahres gefordert werden. Der Unterhalt im Vorjahr für die Monate Mai, Juni, Juli, August und September ist daher verloren.

4. Es wird Sonderbedarf geltend gemacht

Sonderbedarf kann der geschiedene Ehegatte (etwa wegen einer Ausbildung bzw. Fortbildung oder wegen Krankheit) bis zu einem Jahr rückwirkend verlangen, § 1585b Abs. 1 in Verbindung mit § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Wann Kindesunterhalt rückwirkend gefordert werden kann

Soll Kindesunterhalt für die Vergangenheit gefordert werden, gelten zunächst dieselben Ausnahmen wie beim Ehegattenunterhalt. Den Kindesunterhalt rückwirkend geltend machen ist also möglich

Es gibt Ausnahmen, um Kindesunterhalt rückwirkend einzufordern.
Es gibt Ausnahmen, um Kindesunterhalt rückwirkend einzufordern.
  • ab dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltspflichtige zur Auskunft über seine Einkommen- und Vermögensverhältnisse aufgefordert wurde
  • ab dem Zeitpunkt, in dem sich der Unterhaltspflichtige in Verzug befindet, weil er zur Kindesunterhaltszahlung gemahnt wurde oder eine Überleitungsanzeige der Unterhaltsvorschusskasse erhalten hat oder einer festen Vereinbarung nicht nachgekommen ist
  • ab dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltspflichtige auf Kindesunterhalt verklagt wurde
  • bei der Geltendmachung von Sonderbedarf für das Kind nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB, also einen plötzlichen, nicht vorhersehbaren unregelmäßigen und außerordentlich hohen Bedarf, wie etwa nicht von der Krankenkasse übernommene Arztkosten oder Nachhilfe über einen kürzeren Zeitraum

Darüber hinaus kann der Unterhalt ans Kind rückwirkend verlangt werden, wenn eine rechtzeitige Geltendmachung aus

  • rechtlichen Gründen oder
  • tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,

nicht möglich war, § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Unmöglichkeit aus rechtlichen Gründen ist etwa gegeben, wenn die Vaterschaft eines nichtehelichen Vaters noch nicht anerkannt oder festgestellt wurde. Demgegenüber ist eine vom Unterhaltspflichtigen tatsächliche Unmöglichkeit gegeben, wenn sich dieser ohne Mitteilung seines Aufenthaltsorts ins Ausland absetzt, um sich vor den Unterhaltszahlungen zu drücken.

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Achtung – der Unterhaltsanspruch kann verwirken

Die Unterhaltsansprüche, also Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt, können verwirken, wenn sie länger als ein Jahr nicht geltend gemacht werden. Das gilt selbst dann, wenn der Anspruch tituliert ist, das heißt etwa ein Urteil bzw. Beschluss über den Unterhalt vorliegt oder der Unterhaltspflichtige sich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung wegen des Unterhalts der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (so für den nachehelichen Unterhalt: Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 17.03.2014, Az.: 6 UF 196/13).

Es ist daher stets darauf zu achten, dass Unterhaltsansprüche zeitnah geltend gemacht werden. Liegt ein Titel über den Unterhalt vor, sind notfalls zügig Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen.

Sollte trotzdem die Verwirkung durch Zeitablauf eintreten, gilt diese nur für die Vergangenheit. Für die Zukunft kann Unterhalt verlangt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. Tobi sagt:

    Hallo, meine 26- jährige Tochter hat ihren Titel von 2003 benutzt, um mein Erbe von 19000 € wegen angeblicher Unterhaltsrückstände von angeblich rund 30.000 € zu erhalten. Sie hat dadurch nun schon ein Zahlungsverbot meines Erbes an mich bei Gericht erwirkt!
    Sie hat innerhalb der letzten 5 Jahre kein Unterhaltsbegehren kundgetan und es bestand auch sonst kein Kontakt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tobi,

      der Titel kann bis zu 30 Jahre lang vollstreckt werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. Thomas sagt:

    Hallo und guten Tag.
    Mein Sohn hat von seiner Kindesmutter seit mehreren Jahren kein Kindesunterhalt bekommen. Grund für diese nicht Zahlung War geringes Einkommen der Mutter. Nun hat die Kindesmutter nachweislich 20000,00Euro erhalten…..
    Kann mein Sohn der jetzt 20 Jahre alt wird und noch bis Anfang 2018 in Ausbildung steht Kindesunterhalt nachfordern?
    Es wäre schön wenn ich eine Antwort auf diese Frage bekommen würde.
    Mein Sohn lebt seit 12 Jahren bei mir. DANKE

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      die Nachforderung ist nur begrenzt möglich und muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Raten Sie Ihrem Sohn zum Besuch bei einem Anwalt, um seine Chancen prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. Peter N. sagt:

    Guten Tag

    Ich habe mein Kind zur Adoption frei gegeben und der neue Ehemann hat das Kind bereits angenommen. Somit verfällt auch der Anspruch auf künftige Unterhaltszahlungen an das Kind.

    Jedoch bin ich aufgrund eines geringen Einkommens seit ca 5 Jahren Rückständig. Meine Ex Frau hat mich in diesem Zeitraum weder auf Verzug gesetzt, noch mich Anwaltlichen zur Offenlegung meiner Einschätzung künftig aufgefordert. Jedoch gab es bereits eine Pfändung die 11 Jahre zurück liegt. Kann meine Ex den Rückständigen KU einfordern bzw gilt die Pfändung vor 11 Jahren schon bereits als Verzug, respektive ist die damalige Aufforderung zur Offenlegung meiner Einkünfte ausreichend um den gesamten Rückstand der vergangenen 5 Jahre pfänden zu lassen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      vorhandene Titulierungen oder Forderungen können auch die nachträgliche Einforderung ermöglichen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit eventuell kommende Forderungen durchsetzbar wären.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Katharina sagt:

    Hallo, ich bin seit 2012 verheiratet und demnächst beim scheidungsanwalt. Das Trennungsstrich ist jetzt fast um. Mein Mann und ich habe. 2 Kinder in der elternzeit war er voll arbeiten und ich habe nur wenig Geld bekommen ebenso beim 2. Kind. Dadurch konnte ich wenig Geld in meine Rente investieren bzw. einzahlen und auch danach duch Arbeit in Teilzeit geht mir viel Geld für die Rente verloren. Besteht die Möglichkeit meinen zukünftigen Exmann zu nachträglichem Unterhalt aufzufordern? Wir haben nie ein gemeinsames Konto gehabt aber die Kosten fast 1 zu 1 geteilt , trotz meines geringen Gehalts.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Katharina,

      um eben solche Defizite im Scheidungsfall auszugleichen, findet in der Regel der sogenannte Versorgungsausgleich statt. Hierbei werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen. Auch einen nachehelichen Unterhalt kann der geringfügige Erwerb begründen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Ansprüche prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Erhard sagt:

    Hallo Scheidung.org-Team,

    kurz zu meiner Situation:
    ich war ca. 25 Jahre verheiratet, bin seit 2011 von meiner ersten Frau geschieden und seit 2013 wiederverheiratet. Mit meiner ersten Frau habe ich 2 erwachsene Kinder (30 und 25), für die jüngere habe ich bis vor kurzem noch Unterhalt gezahlt.
    Meine Exfrau fordert jetzt Unterhalt nach § 66 ein, in der Scheidungsvereinbarung steht das so drin. Ich habe von früher in Erinnerung, dass wenn der Einkommensunterschied über 60:40 hinausgeht, ich die Differenz zuzahlen muss (Ich bin noch nicht in Pension, von meiner Ex weiß ich das nicht, habe es bis jetzt nicht erfahren). Ist das richtig so? Ist das wahrscheinlich netto gemeint? Ihr Rechtsanwalt hat jetzt die Lohnzettel der letzten 3 Jahre eingefordert, ist das normal so? Rückwirkend ist ja nicht möglich, oder?
    viele Grüße
    Erhard

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Erhard,

      Ihre Frage bezieht sich nach unserer Kenntnis auf das österreichische Familienrecht. Wir beschäftigen uns an dieser Stelle nur mit dem deutschen Familienrecht, sodass wir Ihre Frage an dieser Stelle nicht beantworten können. Wenden Sie sich bitte an Ihre Anwältin.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Peter sagt:

    Hallo, Scheidung org-Team,

    um meine Frage einfacher zu gestalten, gebe ich zunächst Eckdaten an:.

    Heirat 1986
    Trennung 2006
    Scheidung 2013
    drei erwachsene Kinder, davon
    zwei Kinder in Ausbildung, eines wird von mir finanziell vollständig unterstützt, das andere lebt im Haushalt meiner geschiedenen Ehefrau
    drittes Kind ist berufstätig mit eigener Familie

    meine Wiederverheiratung erfolgte 2015, kinderlos

    Meine erste Ehefrau hat von Anbeginn der Trennung gearbeitet. Ihr Arbeitseinkommen hat etwa 3/4 meines Arbeitseinkommens. Unsere gemeinsames Konto wurde bis heute aufrechterhalten und ich habe von diesem -ohne dass es eine gerichtlich geltend gemachte Unterhaltsverpflichtung für mich gibt – nur einen geringen Teil meines Arbeitsentgelts für mich beansprucht, da ich weitere laufende Einkünfte aus anderem Vermögen habe. Insofern fand eine abgesprochene, wenn auch nebulös weil nicht klar durch Zuordnung von Beträgen zu Personen „indirekte“ Unterhaltung meiner damals noch insgesamt unterhaltspflichtigen Kinder bzw. auch meiner damaligen Ehefrau durch mich statt. Diese war auch erforderlich war, da meine erste Ehefrau sonst das seinerzeitige gemeinsame Eigenheim, in welchem sie ja noch mit allen Kindern wohnte und welches ihr im Rahmen einer notariellen Vereinbarung zum alleinigen Eigentum und als Vermögensausgleich übertragen wurde, nicht hätte unterhalten können. Nun enden im nächsten Jahr die Zahlungsverpflichtungen aus diesem Eigenheim, so dass ich ein eigenes Konto für mein regelmäßiges Arbeitseinkommen einrichten werde. Dies wurde auch einvernehmlich erörtert. Ferner werde ich selbstverständlich für mein noch im Haushalt meiner ersten Ehefrau lebendes Kind solange Unterhalt zahlen, bis dieses eine Ausbildung beendet hat, auch wenn mein Kind vorübergehend ein eigenes nicht unerhebliches Einkommen hat. Auch werde ich mein zweites, nicht mehr im Haushalt meiner ersten Frau lebendes Kind bis zum Ausbildungsende weiterhin alleine vollständig finanziell unterhalten. Ich habe das alles nicht mitgeteilt um den Eindruck von unangebrachter Großherzigkeit zu erwecken, sondern um für die Beantwortung meiner folgenden Frage ein Gesamtbild der Umstände zu vermitteln.

    Frage:
    Trotz aller Unstreitigkeiten interessiert es mich, ob meine erste Frau noch heute nachehelichen Unterhalt für sich geltend machen könnte.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      um einen Anspruch auf nacheheliche Unterhalt zu haben, muss der Anspruchsberechtigte nachweisen, dass er bedürftig ist. Zudem gilt nach der Scheidung der Grundsatz, dass sich beide Partner selbst versorgen sollen. Dennoch kann ein Anspruch auf Unterhalt entstehen, dies hängt aber von verschiedenen Faktoren ab (Dauer der Ehe, Chancen auf dem Arbeitsmarkt, evtl. Auszeiten wegen Kinderbetreuung, etc), daher können wir Ihnen keine spezifische Antwort geben. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der Ihren Fall einschätzen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Alexandra S. sagt:

    Liebes Scheidung.org-Team,

    Ich habe mich im Mai 2016 scheiden lassen. Mein Exmann /Vater unseres Sohnes ( jetzt 16 Jahre) und ich hatten unss damals vor gGericht für das Wechselmodel entschieden und auch in einem Schreiben auf jegliche Geldzahlungen/ forderungen beiderseits verzichtet (also …z. B. ich fordere von ihm keinerlei gelder vom Sparvertrag…oder er von mir nichts vom verkauf eines gemeinschaftl. angeschafften Wertgegenstandes). Das Wechselmodell kam jedoch nie zu stande , weil mein Sohn dann doch nicht aller 14 Tage zum Vater wollte, um dort für 14 Tage zu wohnen. ( ich muss dazu sagen …der Vater wohnt 500 m !!!! weit entfernt und kümmerst sich kaum um seinen Sohn…er ist der Meinung …wenn sich sein Sohn nicht meldet , hat er Pech.)
    Nun meine Frage. Kann ich im Nachhinein noch Unterhalt verlangen…oder kann das mein Sohn sogar einklagen? . Der Vater hat seit letzten Jahr grad einmal 50 Euro zum Geburtstag für seinen Sohn übrig gehabt. Mein Sohn ist jetzt in der Ausbildung und verdient nur 400 Euro netto. Es reicht für ihn kaum hinten und vorn. Ich verdiene zwar gut, muss aber noch diverse Kredite abzahlen und habe eine Menge Unkosten ( normale Ausgaben eigentlich)- sodass ich meinen Sohn nicht immer unterstützen kann.Mein mann verweigert den Unterhalt, da er der Meinung ist, dass wir uns ja vor Gericht im letzten Jahr eindeutig geeinigt hätten. Hat mein Sohn trotz allem noch Anspruch auf Unterhalt vom Vater, vielleicht auch rückwirkend?? Danke im Voraus
    Alexandra

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alexandra,

      da es sich beim Kindesunterhalt um einen Anspruch des Kindes handelt, können die Eltern in aller Regel nicht stellvertretend wirksam auf diesen verzichten. Ihr Sohn – vertreten von Ihnen – sollte sich an einen Anwalt wenden, um die Ansprüche auf Unterhalt gegenüber seinem Vater entsprechend prüfen zu lassen und ggf. einzufordern.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Saul sagt:

    Hallo ….
    ich zahle seit 8 Monaten den von der Kindesmutter angegeben Betrag von 43,50 Euro für die KiTA, und noch denn nach der Düsseldorfertabelle errechneten Unterhalt.
    Jetzt ist ihr aufgefallen das ich 20 Euro mehr KITA Beitrag hätte zahlen müssen , und will dieses geld (160 Euro) rückwirkend gelten machen.
    ich hab sie, als sie den Anspruch vor 8 Monaten gelten gemacht hatte, um das offizielle schreiben gebeten, und dies hat sie mirbis gestern vorenthalten.
    Sie hat mir also Informationen vorenthalten.
    Bin ich verpflichtet diese Differenz rückwirkend zu zahlen?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Saul,

      regelmäßig können solche Beträge nur rückwirkend gefordert werden, wenn Sie in der Vergangenheit bereits in Verzug gesetzt worden sind. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, der Ihr Recht überprüft.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Saul sagt:

        Vielen Dank fuer Ihre Zeit..ihr macht einen top-job

  9. Michl sagt:

    Kann man als Mann die Alimente zurückfordern wenn man sich Scheiden lässt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michl,

      (Rechtmäßig) gezahlte Alimente können nicht zurückgefordert werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Tine sagt:

    Hallo liebes Scheidung.Org Team,
    ich lebe seit Mitte 2015 mit zwei Kindern getrennt vom Vater der Kinder. Er hat damals von sich aus beim Jugendamt eine Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt erstellen lassen und unterschrieben, mit einem statischen Betrag, den er auch zahlt.
    Mir ist leider erst letzten Monat aufgefallen, dass er die Steigerungen entsprechend Düsseldorfer Tabelle in den zurückliegenden Jahren nicht berücksichtigt hat. Er erklärt nun, dass es ihm das auch nicht aufgefallen ist und er möchte nur ab sofort den richtigen Betrag zahlen, aber nicht die Differenzen in der Vergangenheit.
    Kann ich diese Differenzen nachträglich einfordern, auch wenn ich ihn jetzt erst in Verzug gesetzt habe?
    Viele Grüße
    Tine

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tine,

      Sie können Unterhalt nur rückwirkend einfordern, wenn Sie den Vater der Kinder auch entsprechend in Verzug gesetzt haben. Teilen Sie ihm nun diesen Verzug mit, können Sie auch erst ab dem jetzigen Zeitpunkt entsprechend mehr Unterhalt einfordern.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Facit sagt:

    Guten Tag,

    seit fast drei Jahren lebe ich getrennt von meiner Frau.
    Bis zur Schwangerschaft arbeitete sie in Vollzeit und verdiente seinerzeit auch auch mehr als ich in Vollzeit.
    Es kam die Babypause und danach arbeitete auf Halbzeit weiter, also eine halbe Stelle.
    Es kam zur Trennung vor drei Jahren, meine Ex schlug mir vorher vor:
    Kindesunterhalt 400 Euro, sie selber will keinen Unterhalt, wenn es für sie finanziell zu eng wird sucht sie sich einen Nebenjob oder wechselt auf eine 3/4 stelle bzw. arbeitet bei ihrem Arbeitgeber Vollzeit.
    (Stellenausschreibungen für Vollzeit hat ihr Arbeitgeber genug, lt. Tarifvertrag würde sie bei einer Bewerbung anderen Bewerbern gegenüber bevorzugt behandelt)
    Das Kind ist nun volljährig und lebt bei seit der Trennung bei seiner Mutter.
    Die Mutter arbeitet weiterhin 50 %, Anstalten in Vollzeit zu gehen macht sie nicht.
    Dafür fordert sie und rund 600 Euro Unterhalt für das volljährige Kind, da sie auf einmal das Schulgeld ins Spiel bringt, was sie eigentlich selber tragen wollte bzw. anteilig im Kindesunterhalt enthalten war.
    Auch ihr Einkommen rechnet sie sich schön, netto 1600 Euro, abzüglich 300 Euro Fahrgeld bei 10 Arbeitstagen mit je 2 x 15 km im Monat zzgl. eines abziehbaren Ratenkredites.
    Daraus resultiert nun eine Forderung von über 300 Euro monatlich von ihr.
    Würde meine Ex-Frau Vollzeit arbeiten käme sie auf weit über 2600 Euro netto und würde sogar mehr verdienen als ich.
    Im Bezug auf den Wechsel von einer halben Stelle auf ein Vollzeit lese ich: Dazu müsste ich sie auffordern, was ich ja selber versäumt hatte und dann hätte sie dafür ein Jahr Zeit und sie hat somit so lange bis zur Arbeitsfindung bzw. Ablauf der Frist ohne Mehrverdienst auch auf einen Anspruch auf ihren Unterhalt von mir.

    Ist das alles normal oder will mich da jemand testen, wann ich kapituliere?
    Es sind nicht viele, doch denen ich von dieser Geschichte erzählen, die meinen ich erzähle ein Märchen.

  12. Sabina sagt:

    Hallo,
    hat ein Kind, dass 19 Jahre ist und ein Studium beginnt und bisher vom Vatter Unterhalt erhalten hat (Unterhalt wurde mit 14 Jahren das letzte mal beim Familiengereicht berechnet) automatisch weiter Anspruch oder muss er dieses explizit neu einfordern?
    Der Sohn lebt bei der Mutter und der Vatter hat das damals festgesetzte Unterhalt einfach weiter gezahlt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sabine,

      regelmäßig haben auch volljährige unverheiratete Kinder bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung einen Anspruch auf Unterhalt. Dennoch ist es ratsam, dass Ihr Sohn diesen nochmals schriftlich einfordert. Setzen Sie sich mit einem Anwalt zusammen, der Ihnen auch bei der Berechnung helfen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Can sagt:

    Hallo liebe community,
    bei uns ist es bisschen kompliziert.
    Im Jahre 2001 haben sich meine Eltern geschieden mein Vater hat mir bislang keinen Unterhalt bezahlt nur das Jugendamt und das nur 72 Monate seid dem bezahlt mein Vater mir keinen Cent.
    Meine Frage lautet kann ich die Jahre die er nicht bezahlt hat also ab dem Zeitpunkt an wo das Jugendamt aufgehört hat zu zahlen das Geld von ihm zurückfordern?

    Mit freundlichen Grüßen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Can,

      Unterhalt für die Vergangenheit können Sie regelmäßig nur verlangen, wenn Sie Ihren Vater auch in Verzug gesetzt haben. Konkret bedeutet dies, Sie können erst ab dem Zeitpunkt rückwirkend Unterhalt verlangen, ab dem Sie den Unterhalt auch eingefordert haben (z. B. Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Unterhaltstitel etc.). Werden die Ansprüche allerdings über drei Jahre nicht geltend gemacht, kann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein. Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Christian sagt:

    Hallo liebes Scheidung.Org Team !

    Wann sollten die Kosten für einen Sonderbedarf beim Vater angemeldet werden, damit er sich auf eine eventuelle Mitfinanzierung vorbereiten kann? Die Mutter weiß die Höhe der anfallenden Kosten, diesen müssen nach 4 Monaten vollständig bezahlt sein. Nach weiteren 7,5 Monaten wird der Vater aufgefordert, einen großen Teil davon zu tragen.
    Reicht das aus, um die einjährige Frist der möglichen Geltendmachung einzuhalten, dass der Bedarf kurz vor Ende des Ablaufes des Jahres beim Vater angemeldet wird, obwohl die Kosten dafür schon vor 8 Monaten von der Mutter gezahlt worden sind und seit 11,5 Monaten bekannt waren?
    Es besteht kein gemeinsames Sorgerecht.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Christian,

      wenden Sie sich in Ihrem speziellen Fall an einen Anwalt. Wir sind nicht befugt, Rechtsberatung zu erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Carmen sagt:

    Hallo,

    Mein jetzt geschiedener Ehemann hat Einspruch erhoben, wegen dem Trennungs Unterhalt. Vor dem Oberlandesgericht hat er (ein für mich besseres Urteil ) bekommen und die Klage zurück gezogen. Kann ich das Urteil anerkennen lassen?
    LG
    CARMEN

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Carmen,

      sofern das Urteil rechtskräftig ist, bedarf es in aller Regel keiner zusätzlichen Anerkennung. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die nächsten Schritte zu erörtern.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Ahlborn sagt:

    Wir wurden 2012 geschieden. Wir haben 2 Kinder. Das 12-Jährige lebt bei mir, das 8 Jährige bei der Mutter. Laut notarieller Scheidungsfolge-Vereinbarung einigten wir uns darüber, dass wir beide jeweils dem nicht bei uns lebenden Kind zum Barunterhalt verpflichtet sind. Ich habe meine Frau von den höheren/weitergehenden Unterhaltsansprüchen für den bei mir lebenden 12-jährigen bis einschließlich April 2016 frei.
    Die Notsrin hat uns darauf hingeweisen, dass hierin kein Unerhaltsverzicht liegt.

    FRAGE: Kann ich Im Januar 2017 den Differenz-Unterhaltsbetrag ab Mai 2016 fordern? Denn Zahlungstermin und Betrag waren notariell vorgegeben. Oder kann ich erst den Unterhalt ab Januar 2017 fordern.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      ob sie den Unterhalt rückwirkend für Ihr Kind fordern können, hängt u.A. davon ab, ob Sie diesen bereits im April 2016 eingefordert haben. Darüber hinaus kann auch Ihre Scheidungsfolgevereinbarung hierzu weiteres festhalten, wenden Sie sich daher bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Sabrina sagt:

    Hallo, unsere Geschichte ist auch etwas länger! Mein Mann hat eine 7 jährige Tochter aus einer früheren Beziehung und hat sich von der Mutter getrennt als diese 6 Monate alt war! Seitdem zahlt er unterhal, dieser damals von einem Anwalt berechnet wurde!
    Die Mutter des Kindes hat vor 5 Jahren einen neuen Mann kennen gelernt und diesen vor 2 Jahren geheiratet! Da zwischen unserem und deren Wohnort 600km liegen ist der Kontakt teilweise etwas schwierig, da alles dafür getan wird uns aus deren neuer Familie raus zu halten! Letztes Jahr im Mai bekamen wir ein Schreiben das mein Mann seine Einkommenaverhältnisse offen legen solle, um den Unterhaltsanspruch neu zu berechnen, was er auch tat! Dabei kam raus das er anstatt der bisher knapp ca 250 euro monatlich, ca 350 euro zahlen müsse! Dies haben wir allerdings nur am Telefon durch die Mutter des Kindes erfahren! Seitdem zahlt mein Mann den höheren Unterhalt!
    Gestern abend am Telefon hat der neue Mann der Kindesmutter behauptet, daß mein Mann jahrelang untethaltsbetrug geleistet hat, das er dies vom Kreis … schriftlich hätte und das der jetzt eine gewaltige Nachzahlung leisten müsse!
    Wir können uns das nicht erklären, da mein Mann immer pünktlich und ohne Ausnahme den Unterhalt bezahlt hat und auch nach Aufforderung seine Bezüge offen gelegt und danach mehr Unterhalt gezahlt hat, trotzdem machen wir uns jetzt Gedanken was da kommen kann/wird?
    Kann es wirklich sein das mein Mann unwissentlich untethaltsbetrug behangen hat, obwohl er immer gezahlt hat? Und wenn ja was würde dann auf ihn zukommen? Vielen Dank schon mal im Voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sabrina,

      normalerweise muss der Unterhaltspflichtige auch nur den geforderten Unterhalt zahlen. Nachzahlungen können regelmäßig nur auf Ihren Mann zukommen, wenn der (höhere) Unterhalt auch eingefordert wurde und Ihr Mann es unterließ diesen zu zahlen. Insofern können wir Ihnen nur raten, sich einen Anwalt zu suchen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. stephanie L. sagt:

    Halli, ich bin seit Jahren geschieden, es wurde vom Gericht damals pro Kind 45,50€ berechnet, weil mein exmann damals alle Kosten vom gemeinsamen Haus übernehmen wollt. Dieses Haus wurde ca.1 Jahr später Zwangsversteigert . Unterhalt erhielt ich fast 9 Jahre später zum ersten Mal, da er vorher angeblich nicht gearbeitet hat. Seit letztem jahr arbeitet er und Ich bekomme diese 45,50€ . Muss ich mich damit zufrieden geben, oder kann ich jetzt nach Düsseldorfer TabelLe den Unterhalt fordern?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stephanie,

      Sie können die Höhe des Unterhalts neu berechnen lassen, wenn Ihr Ex-Mann ein anderes Einkommen hat als noch vor neun Jahren. Ein Anwalt kann Ihnen dabei helfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Stephanie L. R. sagt:

        Danke schon mal. Er hat erst seit 2016 ein Einkommen. Ich habe einen Titel gegen ihn, den ich an das Jugendamt abgetreten habe, über die laufen die Zahlungen. Können die das mit dem Unterhalt auch🤗 Regeln oder nur mein Rechtsanwalt?

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Stephanie,

          Sie können auch erst einmal das Jugendamt um Hilfe bitten.

          Ihr Scheidung.org-Team

  19. Alex sagt:

    Guten Tag,
    Ich habe jeden Monat meine Gehaltsabrechnung dem Jugendamt geschickt.
    Im Oktober bekam ich ein Schreiben in den Stand ich Zahle zu wenig und solle rückwirkend Nachzahlen. Das Änderungschreiben kam auch im Oktober.

    Darf das Jugendamt rückwirkend ab Mai den Unterhalt Verlangen?

    Die Neuberechnung kam wohl durch meine schwankendendes Einkommen, da ich nicht jeden Monat die gleiche Prämie bekomme.habe aber wie gesgat immer meine Abrechnung vorgelegt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alex,

      im Allgemeinen kann Kindesunterhalt auch rückwirkend eingefordert werden. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt, um die Neuberechnung des Jugendamtes prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Björn sagt:

        Ich würde nun aufgefordert Rückwirkend die Differenz zu höherem Kindsunterhalt zu Beginn 2016 ( Erhöhung Düsseldorfer Tabellle ) sowie ab September 2016 ( Kind wurde 12 Jahre) und Beginn 2017 ( Erhöhung Düsseldorfer Tabellle ) zu zahlen.
        Muss ich rückwirkend zahlen?

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Björn,

          die rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltszahlungen ist nur in Ausnahmefällen möglich. Spätestens aber ab Aufforderung der korrigierten bzw. angepassten Summen fällt zumeist der neue Unterhaltsanspruch an. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um den vorliegenden Fall prüfen zu lassen.

          Ihr Scheidung.org-Team

  20. Rosi sagt:

    Bei der Scheidung vor 3 Jahren (überwiegendes Verschulden meines Mannes) ist im Gerichtsurteil nicht auf Unterhalt bzw. Unterhaltsverzicht eingegangen worden.
    Mittlerweile bin ich in Pension und mein Exmann hat seinen Job verloren.
    Seine Rechtsanwältin meint, dass dies mein Verschulden ist und kündigt Unterhaltsverwirkung an. Ich habe die Anschuldigungen zurückgewiesen möchte jedoch gerne wissen, ob es möglich ist,dass ich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden kann

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Rosi,

      grundsätzlich können für die Geltendmachung von Unterhalt nur die ehelichen Bedingungen herangezogen werden. Bestand bereits zum Zeitpunkt der Trennung und Scheidung ein Bedarfsgrund, kann dieser mitunter auch nachgefordert werden – sofern dieser zum damaligen Zeitpunkt eingefordert wurde. Wenden Sie sich Ihrerseits an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihres Exgatten zu prüfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

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