Wenn Unterhalt rückwirkend für die Vergangenheit gezahlt werden soll

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 2. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Header Rückwirkender Unterhalt

Kommt es zu Trennung und Scheidung, stehen häufig Unterhaltsansprüche im Raum. Dies gilt sowohl für den Ehegattenunterhalt als auch den Kindesunterhalt. Dabei muss beim Ehegattenunterhalt zwischen dem jeweils gesondert geltend zu machenden Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt) differenziert werden. Diese jeweiligen Unterhaltsansprüche sollten schnellstmöglich geltend gemacht werden, da Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich nicht gefordert werden kann. Aber auch, wenn eine Vereinbarung oder ein Urteil bzw. Beschluss über die jeweiligen Unterhaltsansprüche besteht und der Berechtigte den Unterhalt nicht einfordert, können die Ansprüche verwirken.

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt rückwirkend einfordern

Kann man rückwirkend Unterhalt fordern?

In der Regel ist es nicht möglich, Unterhalt rückwirkend geltend zu machen. Wenn der Unterhaltspflichtige jedoch bereits zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde, muss er in der Regel ab dem Monat der Aufforderung zahlen. Unterhalt kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige sich in Verzug befindet und gemahnt wurde. Einen Überblick zu diesen und weiteren Gründen, die Unterhalt rückwirkend ermöglichen, finden Sie hier.

Wie lange kann man Unterhalt rückwirkend geltend machen?

Grundsätzlich können Unterhaltsansprüche verjähren. Hier greift die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren (bei minderjährigen Kindern beginnt die Frist ab Volljährigkeit). Liegt ein Unterhaltstitel vor kann der geltend gemachte Unterhalt noch bis zu 30 Jahre geltend gemacht werden.

Wie lange kann Kindesunterhalt nachgefordert werden?

Ja, auch Kindesunterhalt kann unter Umständen rückwirkend eingefordert werden. Mehr dazu lesen Sie hier.

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Grundsatz im Familienrecht: Unterhalt für die Vergangenheit gibt es nicht

Wird rückwirkend Unterhalt gefordert, ist es meistens zu spät. Denn Unterhalt kann regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt gefordert werden, ab dem er ausdrücklich verlangt wird.

Praxis-Beispiel: Unterhalt rückwirkend einfordern funktioniert nicht

Ein Ehepaar lässt sich im Februar rechtskräftig scheiden. Aufgrund des sehr guten Einkommens des Ehemannes steht der Ehefrau Unterhalt für eine Ausbildung zu, da diese ihre Lehre wegen der Ehe abgebrochen hatte. Der Ehemann zahlt jedoch keinen nachehelichen Unterhalt und vertröstet die Ehefrau ständig. Erst im Mai entschließt sie sich Ehefrau, ihren Unterhaltsanspruch mit anwaltlicher Hilfe einzufordern. Der Anwalt fordert den Ehemann noch im selben Monat zur Unterhaltszahlung auf.

Folge: Da der Unterhalt erst im Mai ausdrücklich verlangt wurde, hat die geschiedene Ehefrau auch erst ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt. Diesen Unterhalt rückwirkend geltend zu machen, ist nicht möglich. Ihren Unterhaltsanspruch hat die frühere Ehefrau also für die Monate Februar, März und April verloren. Unterhalt rückwirkend einklagen ist ebenfalls nicht möglich.

Diese Ausnahmen vom Grundsatz bestehen beim Ehegattenunterhalt

Bei den Juristen bedeutet „Grundsatz“ oder „grundsätzlich“, dass es Ausnahmen gibt. In folgenden vier Fällen kann daher rückwirkend Unterhalt unter (geschiedenen) Eheleuten verlangt werden:

1. Der Unterhaltspflichtige wurde bereits zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert

Unterhalt rückwirkend geltend zu machen, ist in der Regel nicht möglich.
Unterhalt rückwirkend geltend zu machen, ist in der Regel nicht möglich.

In der Praxis wird der Unterhaltspflichtige vom Rechtsanwalt zunächst zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. In diesem Fall kann rückwirkend Unterhalt ab dem Monat gefordert werden, in dem das Auskunftsverlangen erfolgte.

Fordert also der eingeschaltete Rechtsanwalt etwa im Mai die Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Pflichtigen an und gehen ihm diese Unterlagen erst im Juli zu, kann der aufgrund der Unterlagen nun bezifferte Unterhaltsanspruch rückwirkend ab Mai verlangt werden.

2. Der Unterhaltspflichtige befindet sich mit den Unterhaltszahlungen in Verzug

Verzug des Unterhaltspflichtigen kann auf dreierlei Weise eintreten:

Der Pflichtige wurde zur Zahlung des Unterhalts gemahnt

Eine Mahnung setzt voraus, dass der Gläubiger ab einem bestimmten Zeitpunkt bzw. einer gesetzten Frist einen festgelegten Geldbetrag verlangt. Dabei ist es unterhaltsrechtlich unschädlich, wenn zu viel verlangt wird. Fordert die Unterhaltsberechtigte also etwa „ab dem 01.10 jeweils monatlich 600 Euro nachehelichen Unterhalt“ und ergibt sich später, dass ihr nur 400 Euro zustehen, kann sie trotzdem rückwirkend Unterhalt in Höhe von 400 Euro fordern bzw. diesen Unterhalt rückwirkend einklagen.

Mahnt der Unterhaltsberechtigte selber den Pflichtigen, sollte dies aus Beweisgründen stets schriftlich geschehen. Darüber hinaus muss der Berechtigte den Zugang der Mahnung beim Pflichtigen beweisen können. Dazu reicht ein einfacher Postbrief nicht aus. Demgegenüber ist ein Einschreiben per Rückschein problematisch. Denn ist der Pflichtige nicht zu Hause und holt sich das Einschreiben per Rückschein auch nicht bei der Post ab, gilt es als nicht zugegangen. Aber auch bei einem Einwurf-Einschreiben besteht das Problem, dass der Beleg über die Versendung dieses Einschreibens keine wirksame Urkunde ist. Daher sollte der Berechtigte einen Bekannten bitten, sich die Mahnung anzusehen, einzukuvertieren und in den Postbriefkasten des Pflichtigen einzuwerfen. Damit gilt die Mahnung als zugegangen, was der Bekannte im Streitfall als sogenannter Bote vor Gericht bekunden kann.

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Soll Unterhalt rückwirkend geltend gemacht werden, muss es einen Beweis über den Mahnungszugang geben - mit einem Rückschein ist das problematisch
Soll Unterhalt rückwirkend geltend gemacht werden, muss es einen Beweis über den Mahnungszugang geben – mit einem Rückschein ist das problematisch

Wichtig ist, dass der Berechtigte zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt differenziert. Denn da es sich um rechtlich eigenständige Ansprüche handelt, müssen beide Unterhaltsansprüche jeweils gesondert gemahnt bzw. gefordert werden. Dabei beginnt der Anspruch auf Trennungsunterhalt mit der Trennung der Ehegatten und der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils, sofern für beide Unterhaltsansprüche die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Der Pflichtige erhält eine sogenannte Überleitungsanzeige

Zahlt der Pflichtige keinen Unterhalt und beantragt der Unterhaltsberechtigte daher Arbeitslosengeld II, erhält der Pflichtige von der Sozialbehörde eine sogenannte Überleitungsanzeige (Rechtswahrungsanzeige), wonach die Behörde nun Gläubiger des Unterhaltsanspruches ist. Diese Überleitungsanzeige steht einer Mahnung gleich.

Es besteht eine feste Zahlungsvereinbarung

Wurde zwischen den Ehegatten nachweislich vereinbart, dass Unterhalt zu zahlen ist (etwa „bis zum Dritten eines jeden Monats 500 Euro Trennungsunterhalt im Voraus“) und zahlt der Unterhaltspflichtige nicht, gerät er auch ohne Mahnung in Verzug.

3. Der Unterhaltspflichtige wurde verklagt

Wurde eine Klage auf Unterhaltzahlungen gegen den Pflichtigen eingereicht, kann ab dem Zeitpunkt der Klagezustellung Unterhalt rückwirkend geltend gemacht werden.

Nachehelicher Unterhalt kann jedoch trotz einer bereits früher erfolgten Mahnung höchstens ab ein Jahr vor der Klageerhebung verlangt werden, § 1585b Abs. 3 BGB. Fordert also der Berechtigte den Pflichtigen am 01.05. zur Unterhaltszahlung auf und reicht erst am 01.10. des Folgejahres Unterhaltsklage ein, kann der Unterhalt für die Vergangenheit nur ab dem 01.10. des Vorjahres gefordert werden. Der Unterhalt im Vorjahr für die Monate Mai, Juni, Juli, August und September ist daher verloren.

4. Es wird Sonderbedarf geltend gemacht

Sonderbedarf kann der geschiedene Ehegatte (etwa wegen einer Ausbildung bzw. Fortbildung oder wegen Krankheit) bis zu einem Jahr rückwirkend verlangen, § 1585b Abs. 1 in Verbindung mit § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Wann Kindesunterhalt rückwirkend gefordert werden kann

Soll Kindesunterhalt für die Vergangenheit gefordert werden, gelten zunächst dieselben Ausnahmen wie beim Ehegattenunterhalt. Den Kindesunterhalt rückwirkend geltend machen ist also möglich

Es gibt Ausnahmen, um Kindesunterhalt rückwirkend einzufordern.
Es gibt Ausnahmen, um Kindesunterhalt rückwirkend einzufordern.
  • ab dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltspflichtige zur Auskunft über seine Einkommen- und Vermögensverhältnisse aufgefordert wurde
  • ab dem Zeitpunkt, in dem sich der Unterhaltspflichtige in Verzug befindet, weil er zur Kindesunterhaltszahlung gemahnt wurde oder eine Überleitungsanzeige der Unterhaltsvorschusskasse erhalten hat oder einer festen Vereinbarung nicht nachgekommen ist
  • ab dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltspflichtige auf Kindesunterhalt verklagt wurde
  • bei der Geltendmachung von Sonderbedarf für das Kind nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB, also einen plötzlichen, nicht vorhersehbaren unregelmäßigen und außerordentlich hohen Bedarf, wie etwa nicht von der Krankenkasse übernommene Arztkosten oder Nachhilfe über einen kürzeren Zeitraum

Darüber hinaus kann der Unterhalt ans Kind rückwirkend verlangt werden, wenn eine rechtzeitige Geltendmachung aus

  • rechtlichen Gründen oder
  • tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,

nicht möglich war, § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Unmöglichkeit aus rechtlichen Gründen ist etwa gegeben, wenn die Vaterschaft eines nichtehelichen Vaters noch nicht anerkannt oder festgestellt wurde. Demgegenüber ist eine vom Unterhaltspflichtigen tatsächliche Unmöglichkeit gegeben, wenn sich dieser ohne Mitteilung seines Aufenthaltsorts ins Ausland absetzt, um sich vor den Unterhaltszahlungen zu drücken.

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Achtung – der Unterhaltsanspruch kann verwirken

Die Unterhaltsansprüche, also Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt, können verwirken, wenn sie länger als ein Jahr nicht geltend gemacht werden. Das gilt selbst dann, wenn der Anspruch tituliert ist, das heißt etwa ein Urteil bzw. Beschluss über den Unterhalt vorliegt oder der Unterhaltspflichtige sich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung wegen des Unterhalts der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (so für den nachehelichen Unterhalt: Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 17.03.2014, Az.: 6 UF 196/13).

Es ist daher stets darauf zu achten, dass Unterhaltsansprüche zeitnah geltend gemacht werden. Liegt ein Titel über den Unterhalt vor, sind notfalls zügig Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen.

Sollte trotzdem die Verwirkung durch Zeitablauf eintreten, gilt diese nur für die Vergangenheit. Für die Zukunft kann Unterhalt verlangt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. Rainer sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich lebe seid 6 Monaten getrennt von meiner Frau (sie ist ausgezogen und lebt in einer neuen Beziehung). Wir haben zwei studierende Kinder sowie ein gemeinsames Haus, welches durch Hypotheken belastet ist. Meine Frau verdient ca. 2300,00 € netto und ich ca. 4000,00€ netto minus Krankenkassenbeitrag und Lebensversicherung
    (ich bin Selbstständig, die Lebensversicherung ersetzt die Rente). Meine Frau beteiligt sich an keinerlei Kosten, die das Studium der Kinder (sie erhalten kein Bafög) bzw. der Tilgung der Hypotheken betreffen.
    Habe ich nachträglich Ansprüche auf Rückzahlung für die Ausbildung der Kinder bzw.
    auf Erstattung (Teilerstattung, da ich im Haus wohne) der Hypothekenzahlungen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Rainer

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Rainer,

      eine rückwirkende Forderung gestaltet sich ohne Vereinbarungen für den Trennungsfall regelmäßig schwierig. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, welche Ansprüche sich in Ihrem Fall ggf. ergeben könnten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. Michaela sagt:

    Hallo. Ich habe für meinen Sohn von Okt 2005 bis Sept 2008 Unterhaltsvorschuss von Jugendamt erhalten. Wie bekannt ist, ist dieses geringer als der „normale“ Kindes Unterhalt. Vor einigen Wochen habe ich gelesen, dass man die Differenz beim Zahlungspflichtigen geltend machen könnte. War nun beim Anwalt deswegen und er meint nein. Was ist das für ein Rechtssystem?? Wir hätten das Geld gut brauchen können (ca 6000). Mein Sohn ist jetzt 13 und Autist.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michaela,

      der Unterhaltsvorschuss soll als Differenzbetrag dafür dienen, dass der Unterhaltsschuldner nicht in der Lage oder willens ist, Kindesunterhalt zu zahlen. Jede erhaltene Unterhaltsleistung wird auf einen möglichen Unterhaltsvorschuss angerechnet. Letzterer ist mithin kein zusätzliches Einkommen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. Nadine sagt:

    Ich(2 Kinder aus erster Ehe) bin mit meinem Mann jetzt seit einem halben Jahr verheiratet. Er hat 1 Kind aus erster Ehe. Das Kind lebt bei der Mutter. Sie lebt in einer neuen Beziehung (Mietvertrag läuft auf den neuen Partner). Jetzt hat sie ihren Job gekündigt. Kann sie nachehelichen Unterhalt verlangen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nadine,

      die nacheheliche Solidarität bestimmt, dass auch nach der Scheidung ein Unterhaltsanspruch gegeben sein kann. Dieser richtet sich in der Regel nach den Umständen zum Zeitpunkt der Scheidung bzw. während der Ehe. Raten Sie Ihrem Partner zum Besuch bei einem Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit ein Unterhaltsanspruch gerechtfertigt ist.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Tim sagt:

    Guten Tag, erstmal ein großes Lob, dass hier über so einen langen Zeitraum Fragen beantwortet werden!
    Ich werde im Januar voraussichtlich Vater eines nichtehelichen Kindes. Mit der Mutter habe ich nie zusammen gelebt. Und ich habe auch Zweifel, ob ich wirklich der Vater bin.
    Die Vaterschaft wird durch einen Test festgestellt.
    Muß ich nach der Feststellung/Bestätigung rückwirkend Zahlungen leisten?
    Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tim,

      die Einforderung von Kindesunterhalt kann auch nachträglich ab Einforderung/Geltendmachung erfolgen. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um etwaige Ansprüche gegen Sie entsprechend prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Michael sagt:

    Hallo, mein Sohn 17 hat eine Lehrstelle angenommen und es musste der Unterhalt neu berechnet werden dies hat aber fast 3 monate gedauert und jetzt fordert man eine Nachzahlung für 2 monate, ist dies rechtens?

    Danke für die Antwort im voraus.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      der Unterhalt kann auch rückwirkend ab Einforderung verlangt werden. Dies gilt insbesondere auch bei Unterhaltsanpassungen. Wenden Sie sich für eine Prüfung der vorliegenden Berechnung bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. mario sagt:

    Hallo. Ich soll Unterhaltvorschuss an das Jugendamt rückwirkend zahlen. Eine Wirtschaftsprüfung fand im September statt. Der Feststellungsbescheid ist datiert auf 2.10.17.
    Muss ich das komplett rückwirkend bis Juli 2017 (wie verlangt) zahlen ?
    Bitte um Antwort.
    Vielen Dank im voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mario,

      bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an einen Anwalt. Wir dürfen an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen. Ein Rechtsanwalt kann die Forderung angemessen auf Richtigkeit prüfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Mario sagt:

    Hallo.
    folgene Situation:
    Ich durchlaufe gerade eine Scheidung. Meine Ex lebt vom Amt. und ich muss für das Kind Unterhalt zahlen. Die Scheidung wird höchstwahrscheinlich dieses Jahr noch rechtskräftig.
    So, nun besteht in ca 1-2 jahren, die Möglichkeit, das ich durch eine Weiterbildung eine recht hohe Gehalterhöhung bekommen könnte. Aktuell verdiene ich zu wenig, als dass man von mir Trenungsunterhalt, bzw, Geschiedenunterhalt verlangen konnte. (Falle durch Kindesunterhalt knapp auf den Mindesteigenbehalt). Wie sieht es nun aber in 2 Jahren aus? Könnte das Sozialamt nachträglich ein Geschiedenunterhalt einklagen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mario,

      eine Einkommensveränderung kann den Anspruch auf Unterhalt auch nach rechtskräftiger Scheidung beeinflussen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, ob in Ihrem Falle ein Unterhaltsanspruch nachträglich entstehen könnte.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Jana sagt:

    Ich habe im Jahr 2014 den Kindesunterhalt für meinen Ex-Mann fest setzen lassen. Im März ist unser Sohn (Schüler) 18 Jahre geworden und der Vater hat eigenmächtig den Unterhalt gekürzt, bis dieser nun im Juli wieder neu berechnet wurde und er noch mehr zahlen muss als vorher. Hat mein Sohn Anspruch auf die Differenz von März bis jetzt ( er zahlt immer noch nur das was er möchte)?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jana,

      die rückwirkende Geltendmachung kann im Einzelfall möglich sein. Bitte raten Sie Ihrem Sohn zum Besuch bei einem Anwalt, um seine Ansprüche diesbezüglich prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Chris sagt:

    Hallo. Ich bitte um Hilfe. Mir war es wegen vieler psychischer Probleme 1 1/2 Jahre nicht möglich, einer Arbeitsstelle nachzugehen und hatte sozusagen auch keinerlei Einnahmen. Kann für diese Zeit das Unterhaltsgeld des Kindes rückwirkend von meinem Exmann eingeklagt werden?

    Und stimmt es, wenn ich nicht zahlen konnte bzw müsste, dass der ausstehende Unterhalt vom Kind an den Vater zahlen muss? vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Chris,

      bei minderjährigen Kindern gehen die Unterhaltskosten regelmäßig an den versorgenden Elternteil, da Minderjährige kein eigenes Konto eröffnen können und dieser für die Sorge und Pflege zuständig ist, für die das Geld angedacht ist. Die rückwirkende Einforderung von geltend gemachtem Kindesunterhalt ist möglich. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um den Sachverhalt prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Frank sagt:

    Wie lange darf die Auskunft über den zu zahlenden Kindesunterhalt verweigert werden, obwohl bekannt war, das sich die wirtschaftlichen Verhältnisse sich ändern werden?
    Wie alt dürfen Unterlagen zur Berechnung des Kindesunterhalts durch das Gericht sein?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Frank,

      es gibt hierbei keine festen Fristvorgaben. In der Regel sollten Veränderungen umgehend bekannt gemacht werden. Sollten Verzögerungen willkürlich und absichtlich herbeigeführt werden, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, um den Auskunftspflichtigen ggf. nachdrücklich zur Auskunft aufzufordern.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. KLaus sagt:

    Hallo ,ich bin seid 10 Jahre geschieden und habe bis heute noch keinen Unterhalt bezahlen müssen.Kann mich meine Exfrau noch auf Unterhalt verklagen oder ist ihr Anspruch mittler weile Verjahrt ?
    LG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Klaus,

      im Einzelfall kann auch nach der Scheidung noch ein Anspruch auf Unterhalt entstehen. Ausschlaggebend ist dabei die Erfüllung eines der Unterhaltstatbestände (Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit usf.). Ausschlaggebend ist jedoch stets der vorliegende Einzelfall. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um mögliche Ansprüche Ihrer Ex-Frau prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Anne sagt:

    Hallo liebes Team,

    ich bin seit 2007 geschieden, wir haben eine mittlerweile 20 jährige Tochter, die eine leichte Behinderung hat und kein eigenständiges Leben führen kann. Mein Ex-Mann hat seit der Trennung im gegenseitigen Einvernehmen den niedrigsten Betrag der Düsseldorfer Tabelle bezahlt, weil er nicht besonders viel verdient(e), einen Titel gibt es nicht. Ich war halbtags berufstätig und mein Verdienst mit Kindergeld und Unterhalt hatte uns soweit gereicht, so dass ich seinem Gejammere, wenn ich um mehr Unterhalt nachfragte, nachgab. Als unsere Tochter 18 wurde, hat er kundgetan, dass er nun nicht mehr zahlen werde, zumal ich in der Zwischenzeit nochmal geheiratet habe und seiner Meinung nach „genug Geld“. Nach einigem Hin und Her, zahlte er noch eine Weile weiter (240,- Euro monatlich) und seit einem Jahr hat er die Zahlungen wieder eingestellt. Da meine Tochter aufgrund ihrer Behinderung und einer hinzukommenden psychischen Erkrankung bis jetzt nicht in der Lage war, eine Ausbildung zu machen und somit eigenes Geld zu verdienen, erwäge ich nun in ihrem Interesse, doch Unterhalt einzufordern. Ich möchte ungern gleich einen Anwalt einschalten und habe mir überlegt, erst einmal einen Titel zu erwirken. Wie muss ich da vorgehen, geht das überhaupt noch in diesem Alter und wie geht es dann weiter? Oder muss meine Tochter das selbst machen? Ich habe (noch) keine Betreuungsvollmacht, sie bräuchte auf jeden Fall meine Unterstützung dabei.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anne,

      ab Volljährigkeit müssen Kinder Ihren Anspruch auf Unterhalt regelmäßig selbst geltend machen. Ist das Kind nicht allein geschäftsfähig, bedarf es hierfür eines Vormunds oder Betreuers, der entsprechende Amtsgänge erledigen und Forderungen stellvertretend erheben kann. Da ein Unterhaltstitel ab Volljährigkeit in der Regel nicht mehr über das Jugendamt abgewickelt werden kann, bedarf es regelmäßig des Klageweges vor dem Familiengericht – sofern der andere Elternteil nicht einvernehmlich in etwaige Vorgänge zustimmt. Vor dem Familiengericht wiederum besteht Anwaltszwang für Antragsteller. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich zumindest außergerichtlich zunächst umfangreich beraten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Tom sagt:

    Hallo liebes Team,

    meine Frau und ich haben uns letzte Woche scheiden lassen.
    Wir hatten keine Kinder. Sie hat keinen Antrag auf Unterhalt gestellt.
    Ist es möglich das sie das zukünftig noch macht? Gibt es eine Frist oder einen zeitpunkt ab da es nicht mehr zurlässig ist. Aktuell ist die nach einer längeren Krankheit nicht berufstärtig.
    Wir haben eine mündliche Vereinbarung das ich sie mit einem bestimmten Betrag freiwillig unterstütze. LG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tom,

      ggf. kann das Arbeitsamt oder Jobcenter stellvertretend Unterhalt einfordern, wenn ohne diesen Anspruch ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht. Eine feste Fristvorgabe gibt es hier nicht. Eine mündliche Vereinbarung über den Unterhaltsverzicht ist regelmäßig nicht rechtswirksam. Bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um prüfen zu lassen, welche Ansprüche sich aufseiten Ihrer Ex-Frau ergeben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Saskia sagt:

    Guten tag,
    mittlerweile bin ich 23 Jahre habe zu meinem Erzeuger ca. über 10 Jahre keine Kontakt mehr. Er hat mir nie Unterhalt gezahlt, 2012 war meiner Mutter beim Jugendamt wegen einem Unterhaltsbeistand. Leider hat dies auch nichts gebracht …meine Frage ist kann ich jetzt mit 23 noch meinen ganzen Unterhalt verlangen das mein Erzeuger nie gezahlt hat oder ist dieses verfallen ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Saskia,

      die Ansprüche auf nachträgliche Leistung von Kindesunterhalt unterliegt ab Volljährigkeit des Kindes der Verjährung. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit in Ihrem Fall noch Ansprüche bestehen oder bereits verjährt sind.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Tanja sagt:

    Hallo. Ich bin seit Juni letzten Jahres getrennt. Nach 13 Jahren Ehe. Ich habe nun die Scheidung eingereicht. Mein Mann sagte, er könne nur Unterhalt für unseren 13-jährigen Sohn zahlen. Aber nicht für mich. Rückwirkend werde ich jetzt wohl nicht mehr bekommen, oder? Er verdient ca 3000 € netto monatlich. Besten Dank schon im voraus.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tanja,

      die rückwirkende Einforderung von Unterhalt ist in aller Regel erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung oder einem Auskunftsersuchen möglich. Bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um Ihre Ansprüche im Falle der Scheidung beziffern zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Tina sagt:

    Hallo.
    Ich habe mich vor 7 Monaten von meinem Mann getrennt und lebe seitdem mit unserem Sohn bei Freunden.
    Mein Anwalt hat ihn im März aufgefordert Auskunft über sein Einkommen zu geben und demnach Unterhalt für unseren Sohn und Trennungsunterhalt berechnet, den mein Mann aber nach wie vor nicht zahlt.
    Jetzt habe ich Aussicht auf eine Wohnung, wofür ich aber Leistungen beim Jobcenter beantragen muss, da mein Halbtagsjob Einkommen nicht ausreicht.
    Meine Frage:
    Sollte mein Mann nachträglich endlich den Unterhaltsrückstand rückwirkend ab März bezahlen ( ca 2500€), geht dieses Geld komplett an die Arge?
    Bei denen bekäme ich ab Oktober Leistungen.
    MfG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tina,

      die rückwirkende Einforderung von Unterhalt ist ab Auskunftsanforderung häufig möglich (maximal jedoch für ein Jahr). Das Jobcenter wird bei Bewilligung von Leistungen aufgrund der Weigerung Ihres Mannes ggf. seinerseits gegen diesen vorgehen und Unterhalt einfordern. Die Forderung bezieht sich dabei zumeist aber zunächst nur auf den Bewilligungszeitraum. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Vefa sagt:

    Hallo, ich hätte eine Frage. Ich zahle seit 8 Jahren Unterhalt für meine Tochter immer pünktlich. Bin jetzt seit 2 Jahren Selbständig zwischdurch 4 Monate Arbeitsuchend. Jetzt habe ich von der Alwältin meiner Exfrau ein Schreiben erhalten, dass ich innerhalb von 14 Tagen meine Einkünfte niederlegen soll. Ich habe leider die Entgültige Steuererklärung der letzten 2 Jahre nicht gemacht. Nur Vorausgezahlt und schätzen lassen. Ich weiß leider nicht wie ich jetzt vorgehen soll. Kann den von mir rückwirkend eine Diffenz nachgefordert werden??

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Vefa,

      der Kindesunterhalt kann ab Geltendmachung auch rückwirkend eingefordert werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Tochter genau beziffern zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Ceren sagt:

    Hallo,

    ich habe einen Scheidungsurteil mit Beschluss und sowohl einen Trennungsunterhaltstitel als auch einen nachehelichen Unterhaltstitel vom Gericht bekommen im Jahr 2013. Damals war ich noch Studentin in meinem letzten Semester und mein Mann war Amerikaner und US- Soldat. Mir standen monatlich 800 Euro Trennungsunterhalt zu bis zur Scheidung, und danach nachehelicher Unterhalt fuer den Zeitraum bis zum Abschluss meines Studiums (6-7 weitere Monate). Er hat nur 4 Monate Trennungsunterhalt gezahlt und keinerlei nachehelichen Unterhalt obwohl er dazu von meinem Anwalt mehrmals aufgefordet wurde. Er hat sich stattdessen von seinem Beruf getrennt und sich in die USA verzogen, wo er einen steuerfreien Beruf als Vertragsarbeiter fuer das US Militaer angenommen hat und seitdem dort arbeitet (folglich mindestens ein Einkommen von mindestens 5000 Euro netto im Monat hat.) Vor der Scheidung waren is ca 3500 Euro Netto/ Monat.
    Nach mehrmaligem fruchtlosen Kontaktversuchen per E-Mail usw., habe ich aufgehoert ihn zu konmtaktieren und mir vorgenommen den Unterhalt spaeter rueckwirkend einzuklagen, wenn ich in den Staaten wohnen werde (ab diesem November).

    Mein Anwalt hat mir damals gesagt, dass es zu schwierig waere, den Unterhalt von Deutschland aus weiterhin einzuklagen, und dass ich mich an einen Anwalt in den Staaten zuwenden soll etc. Ich lebe momentan immer noch in Deutschland und schliesse meinen Master ab zurzeit. Ich bin mittlerweile auch wieder verheiratet seit 2015.

    Wie lange ist in diesem Fall mein Unterhaltstitel noch gueltig und kann rueckwirkend eingeklagt werden?
    Muss ich oder kann ich das Urteil „erneuern“, uebersetzen und notarisieren lassen und mich damit an einen amerikanischen Anwalt wenden?
    Realistisch betrachtet; wie viel potenziellen Erfolg haette ich, wenn ich diesen Prozess hier in Deutschland mit einem deutschen Anwalt noch einmal versuche aufzunehmen?

    Vielen lieben Dank im Voraus!

    Mit freundlichen Gruessen,

    C.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ceren,

      titulierte Ansprüche verjähren in Deutschland oftmals erst nach 30 Jahren. Spätestens mit Wiederverheiratung entfallen Unterhaltsansprüche gegen den Ex-Gatten jedoch in der Regel, da die Unterhaltspflicht auf den neuen Ehegatten übergeht. Inwieweit sich die Einforderung in den USA als möglich erweist, kann hier nicht gesagt werden, da wir keine Kenntnis von dem amerikanischen Familienrecht haben.

      Auch über Erfolgsaussichten bei einer erneuten Klage in Deutschland kann an dieser Stelle nichts gesagt werden, da wir nicht befugt sind, Rechtsberatung zu erteilen. Bitte wenden Sie sich hierzu an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Alexander sagt:

    Mein Kind hat 6 Jahre lang bei mir gelebt. In dieser Zeit hat meine Ex-Frau keinen Unterhalt gezahlt. Jetzt lebt das Kind bei meiner Ex-Frau und von mir wird Unterhalt eingeklagt. Gibt es eine Möglichkeit, das noch irgendwie aufzuwiegen oder Ansprüche geltend zu machen aus den 6 Jahren?

    Vielen Dank
    Alexander

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alexander,

      Unterhalt rückwirkend zu erhalten, ist meist sehr schwierig. Sofern Sie einen Titel haben, können Sie Unterhalt ggf. noch verlangen. Auch wenn Sie die Mutter in Verzug gesetzt haben, besteht u. u. eine Möglichkeit. Haben Sie den Unterhaltsanspruch allerdings länger als ein Jahr nicht geltend gemacht, ist der Anspruch verwirkt. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der Ihren Anspruch prüfen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. Marie sagt:

    Guten Tag,
    vor 7 Jahren habe ich die Scheidung eingereicht. Mein Exmann und ich haben gem. 2 Kinder. Nach der Trennung haben wir uns auf ein gem. Sorgerecht und einen regelmäßigen Wechsel der Kinderwochen geeinigt. Die Kinder waren jeweils 1Woche bei dem einem Elterteil dann wieder 1Woche beim anderen. Es war ausgeglichen. Wir verzichteten auf Unterhaltszahlungen für die Kinder da die Kosten für beide Elternteile ungefähr gleich waren. Die Gehälter allerdings nicht, da ich damals in der Ausbildung und später in Teilzeit war. Jetzt hat sich mein ältere Sohn entschieden beim Vater zu leben und der kleiner bei mir. Der beim Vater lebende Sohn (17Jahre) absolviert ab Aug.17 eine Asbildung. Der bei mir lebende Sohn ist noch Schulpflichtig (14Jahre). Da die Kosten nun nicht mehr ausgeglichen sind, würde ich ggf. in Betracht ziehen, zukünftig Unterhalt zu beziehen, falls dies überhaupt möglich ist. Unser ältere Sohn bleibt zwar während der Ausbildung bei seinem Vater wohnen, verdient jedoch auch dazu. Das Kindergeld wird von dem einem Kind an mich und von dem anderen an den Vater ausgezahlt. Diese Regelung haben wir von Beginn an. Bin ich ggf. ebenfalls Unterhaltspflichtig für meinen Sohn während der Ausbildung?

    Vielen Dank für ihre Auskunft

    Mit freundlichen Grüßen
    Marie

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marie,

      der Unterhalt Ihrer Söhne ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Dabei ist das Gehalt Ihres älteren Sohnes bis auf 90 Euro voll abzuziehen. Ob Sie tatsächlich Unterhalt zahlen müssten, lässt sich aus der Ferne nicht beurteilen. Ggf. können Sie diese Zahlung aber auch mit dem Unterhalt, welchen Sie für den jüngeren Sohn erhalten, verrechnen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der Ihnen bei der Berechnung helfen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Marie sagt:

        Herzlichen Dank

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