Unterhalt aufgrund von Sozialhilfe: Wie ist das geregelt?
Unterhalt ist die Verpflichtung, die Sicherheit des anderen durch meist monetäre Zuwendungen zu gewährleisten. Dieser wird natürlich insbesondere bei einer Scheidung wichtig; kommt Sozialhilfe ins Spiel, nimmt dies noch eine weitere Bedeutung an. Dann besteht unter Umständen nämlich auch eine Unterhaltspflicht abseits von einer gesetzlichen Trennung. Welcher Unterhalt ist bei Sozialhilfe zu erbringen? Hier finden Sie eine Zusammenfassung.
Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt und Sozialhilfe
- Theoretisch können verschiedene Situationen eintreten, in denen sich Unterhalt und Sozialhilfe beeinflussen und/oder bedingen.
- Wer nach einer Scheidung Sozialhilfe beziehen muss, ist in der Regel von der Unterhaltspflicht entbunden.
- Ist eine Person auf Sozialhilfe angewiesen, dann sind die Eltern in die Pflicht genommen, ihrem erwachsenem Kind Unterhalt zu erbringen.
Ausführliche Informationen zum Unterhalt wegen Sozialhilfe erhalten Sie im Folgenden.
Der Staat fängt bedürftige Bürgerinnen und Bürger auf
Allgemein: Zur Sozialhilfe
Inhaltsverzeichnis
Achtung Verwechslungsgefahr! Zum Verhältnis Unterhalt und Sozialhilfe muss vorweg Folgendes festgehalten werden: Unterhalt spielt in diesem Zusammenhang nicht nur nach der Scheidung eine Rolle. Von Unterhalt wird auch dann gesprochen, wenn volljährige Verwandte auf Sozialhilfe angewiesen sind.
Bürgerinnen und Bürger hierzulande sind durch verschiedene staatliche Hilfeleistungen vor Armut abgesichert. Damit diese jedoch nur den wirklich Hilfebedürftigen zukommen, wird ein Antrag nicht nur umfassend geprüft. Unter Umständen werden auch nähere Verwandte in die Pflicht genommen.
Die Grundsicherung umfasst einen Katalog an staatlichen Hilfeleistungen, welche ein würdevolles Leben für bedürftige Menschen sichern sollen. Innerhalb dessen meint die Sozialhilfe jene Hilfeleistungen, welche eine grundlegende Absicherung des alltäglichen Lebens garantieren soll. Sozialhilfe ist also ein Teilbereich der Grundsicherung.
Was passiert, wenn eine unterhaltspflichtige Partei nach der Trennung Sozialhilfe benötigt?
Bezüglich Unterhalt bei Sozialhilfe oder anderen Leistungen der Grundsicherung gilt: Unterhalt muss die Person erbringen, die finanziell dazu in der Lage ist. Sind unterhaltspflichtige Elternteile auf staatliche Hilfe angewiesen, dann zahlen sie entsprechend auch keinen Unterhalt.
Dies hängt damit zusammen, dass es für den Zahlungspflichtigen einen festgesetzten Selbstbehalt bei der Berechnung von Unterhalt gibt. Muss Sozialhilfe beansprucht werden, dann wird diese nur wirklich Hilfebedürftigen gewährt und deckt zudem nur die eigenen Lebenserhaltungskosten ab. Beziehen Betroffene also Sozialhilfe, ist beim Unterhalt der Eltern der Selbstbehalt ja nicht mehr gewährleistet. Insofern können entsprechende Zahlungen auch nicht verlangt werden.
Das bedeutet nicht, dass die generelle Pflicht zum Unterhalt bei Sozialhilfe wegfällt. Betroffene müssen laut Erwerbsobliegenheitspflicht dafür sorgen, sich möglichst schnell wieder in das Arbeitsleben einzugliedern. Trotz Bezug von Sozialhilfe besteht die Unterhaltspflicht der Eltern weiterhin fort und wird dementsprechend auch wieder an Personen heran getragen, sobald deren finanzielle Situation Unterhaltszahlungen möglich macht.
Dies führt direkt zur zweiten Frage: Wenn ein Elternteil oder beide Eltern Sozialhilfe beziehen, wer zahlt dann den ausstehenden Unterhalt?
Das kommt darauf an, um welchen Unterhalt es sich handelt. Bei einem Sozialhilfe-Bezug kann Kindesunterhalt beim Jugendamt beantragt werden. Auf Ehegatten- oder Trennungsunterhalt muss normalerweise verzichtet werden, da hierfür keine andere Trägerschaft vorgesehen ist.
Von Unterhalt wird auch unabhängig von der Scheidung gesprochen
Allgemein wird der Begriff mit Ansprüchen bei einer Trennung von Eheleuten assoziiert. Das ist grundsätzlich auch richtig; doch es wird auch von Unterhalt gesprochen, wenn Sozialhilfe von den erwachsenen Kindern bezogen werden muss.
So muss ein Unterhalt an ein volljähriges Kind, das Sozialhilfe bezieht, gezahlt werden – gleichwohl die Eltern nicht getrennt sind. Es besteht nämlich eine grundsätzliche Unterhaltspflicht für Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern, wenn diese Sozialhilfe benötigen. Dies ist im zwölften Sozialgesetzbuch festgehalten, genauer im § 94 SGB XII.
Ich bekomme Erwerbsminderungsrente von 1004,04 €. Mein Nochehemann muss mir monatlichen Unterhalt in der Höhe von 800,00 € zahlen. Für diesen Monat hat er nur 50,00 € überwiesen.Würde mir das Sozialamt helfen können, sein Konto zu pfänden, so wie es das Jugendamt machen würde, wenn es um nichtgezahlten Kindesunterhalt geht?
Ich lebe seid 12 Jahren getrennt von meiner Frau,muss ich ,da sie nun in Sozialhilfe abgerutscht ist ,Unterhalt zahlen.Und warum hab ich als Arbeitnehmer nur einen Anspruch von 1280€ Lebensunterhalt von dem auch noch die Miete abegzogen wird ,aber sämtliche anderen Verpflichtungen (Kredite,Versicherungen,Kfz,Strom überhaupt keine Rolle spielen