Unterhalt – Wie lange bestehen Ansprüche?
Kommt es zu Trennung und Scheidung, stehen häufig auch Unterhaltsansprüche im Raum. Eine der ersten Fragen von Unterhaltspflichtigen lautet daher: „Wie lange muss man Unterhalt zahlen?“ Umgekehrt ist dies auch für den Unterhaltsberechtigten interessant, da während der Dauer der Zahlungen zumindest ein Teil des für seinen Lebensunterhalt benötigten Einkommens gesichert ist. Grundlegend ist zwischen den beiden Formen des Ehegattenunterhalts und des Kindesunterhalts zu unterscheiden. Denn wie lange Unterhalt zu zahlen ist, hängt von der Art des jeweiligen Unterhaltsanspruchs ab.
Das Wichtigste in Kürze: Wie lange Unterhaltsansprüche bestehen
Grundsätzlich hängt die Dauer der Unterhaltszahlung von Art des Unterhalts, Dauer der Trennungszeit und der Erwerbsobliegenheit ab. Das Recht auf Trennungsunterhalt endet z. B. mit Rechtskraft der Scheidung.
Die Dauer für eine Zahlung von nachehelichem Unterhalt ist stark vom Einzelfall abhängig. Sie kann in seltenen Fällen auch lebenslang in Anspruch genommen werden.
Beim Kindesunterhalt besteht der Anspruch in der Regel bis zum Abschluss der ersten Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung). Im Einzelfall kann der Anspruch auf Unterhalt auch verwirkt werden.
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Dauer der Zahlung von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt
Trennungsunterhalt: Dauer reicht von der Trennung bis zur Scheidung
Mit dem Beginn der Trennung (die auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgen kann) hat der weniger oder gar nicht verdienenden Ehegatte regelmäßig einen Unterhaltsanspruch gegen den besser verdienenden Ehepartner, § 1361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sofern dieser leistungsfähig ist. Dieser während des Getrenntlebens bestehende Anspruch endet grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, so dass am Tag davor letztmalig Trennungsunterhalt beansprucht werden kann.
In der Praxis fragen Unterhaltspflichtige oft, ob der erwerbslose Unterhaltsberechtigte nicht einer Arbeit nachgehen muss anstatt „die Hand nach Geld aufzuhalten und Trennungsunterhalt zu kassieren“. Eine Erwerbsobliegenheit kommt hier jedoch regelmäßig nur dann in Betracht, wenn
- dies vom nicht erwerbstätigen Ehegatten nach seinen persönlichen Verhältnissen (frühere Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Ehedauer) sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehepartner erwartet werden kann, § 1362 Abs. 2 BGB, und
- zumindest das Trennungsjahr abgelaufen ist
Wie lange Trennungsunterhalt gezahlt werden muss, hängt daher entscheidend von der Dauer der Trennungszeit und einer möglichen Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten ab.
Unzulässig ist ein Verzicht auf Trennungsunterhalt. Der Anspruch auf Unterhalt bei der Scheidung kann dadurch also ebenso wenig verkürzt wie der Anspruch selbst ausgeschlossen werden.
Inhaltsverzeichnis
Nachehelicher Unterhalt: Wie lange gezahlt werden muss
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt) besteht ab dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Wie lange Unterhalt gezahlt werden muss, ist für den nachehelichen Unterhaltsanspruch im Gesetz nicht eindeutig festgelegt. Die Fragekonstellation „Scheidung – Unterhaltsdauer?“ lässt sich daher nicht so ohne Weiteres beantworten.
Anders als beim Trennungsunterhalt geht der Gesetzgeber jedoch beim nachehelichen Unterhalt vom in § 1569 BGB geregelten Grundsatz der Eigenverantwortung aus. Hiernach ist der Regelfall, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung für seinen Unterhalt selber sorgen muss. Dagegen besteht nur ausnahmsweise ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, sofern der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist und ein gesetzlich geregelter Unterhaltstatbestand besteht. Im Einzelnen ist Unterhalt zu leisten
- wegen Betreuung eines Kindes, § 1570 BGB
- aufgrund des Alters, § 1571 BGB
- wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
- wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB
- zur Aufstockung, § 1573 Abs. 2 BGB
- aufgrund Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB
- aus Billigkeitsgründen, § 1576 BGB
Ist das Scheidungsurteil rechtskräftig und existiert einer der Unterhaltstatbestände, ist der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegeben und es beginnt die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung. Wie lange diese Verpflichtung besteht, richtet sich danach, ob einer der nachfolgenden Fälle vorliegt.
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Wegfall des Unterhaltstatbestandes
Fällt der betreffende Unterhaltstatbestand weg, etwa weil der Unterhaltspflichtige drei Jahre Betreuungsunterhalt gezahlt hat und keine Verlängerungsgründe für die Unterhaltszahlung vorliegen, endet die Verpflichtung zur Zahlung des nachehelichen Unterhalts.
Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten
Heiratet der Unterhaltsberechtigte oder geht er eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ein, erlischt der Unterhaltsanspruch, § 1586 Abs. 1 BGB. Wird die neue Beziehung jedoch geschieden bzw. aufgelöst und pflegt oder erzieht der Unterhaltsberechtigte ein Kind aus der ersten Beziehung, lebt der Unterhaltsanspruch wieder auf, § 1586a Abs. 1 BGB. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der zweite Ehegatte vor dem ersten haftet, § 1586a Abs. 1 BGB.
Verzicht durch Vertrag
Die Frage, wie lange muss Unterhalt gezahlt werden, stellt sich beim nachehelichen Unterhalt nicht, wenn darauf wirksam vertraglich verzichtet wurde (Ehevertrag bzw. Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung), § 1585c BGB. Es ist allerdings zu beachten, dass der Unterhalt für „Fälle der Not“ nicht ausgeschlossen werden kann.
Kapitalabfindung
Die Zahlung des nachehelichen Unterhalts entfällt ebenfalls, wenn durch Gerichtsbeschluss oder vertraglicher Vereinbarung eine Kapitalabfindung (etwa Geldbetrag, Immobilie) festgesetzt und geleistet wurde. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wird also durch die Kapitalabfindung ersetzt. Bei der vertraglichen Vereinbarung sind auch hier die „Fälle der Not“ zu beachten.
Zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann zeitlich begrenzt werden, § 1578 Abs. 2 BGB. Mit Ablauf der zeitlichen Begrenzung endet die Zahlungsverpflichtung. Der Unterhaltspflichtige sollte unbedingt darauf achten, dass die zeitliche Begrenzung im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht wird.
Achtung: Es existieren im Familienrecht generell keine pauschalierten Vorgaben, die die Dauer der Unterhaltszahlungen beschränken. Am Ende ist stets der Einzelfall von Bedeutung. Im Zweifel kann der Unterhaltsanpruch eines Ehegatten auch bis zum Tod des Unterhaltspflichters reichen.
Begrenzung der Höhe des Unterhaltsanspruch
Auch die Höhe des nachehelichen Unterhalts kann begrenzt werden, und zwar auf die Angemessenheit bzw. den Ausgleich der ehebedingten Nachteile, § 1578 Abs. 1 BGB. Dadurch wird zwar nicht die Frage „Unterhalt – bis wann?“ beantwortet. Aber es steht fest, dass der Unterhalt verringert wird. Die Herabsetzung und die zeitliche Begrenzung des Unterhalts können miteinander kombiniert werden, § 1578 Abs. 3 BGB.
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
Der Berechtigte kann seinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirken mit der Folge, dass der Unterhalt herabgesetzt, zeitlich begrenzt oder – der bedeutsamste Fall – versagt wird, § 1579 BGB. Die Gründe für eine Verwirkung sind in dieser Vorschrift aufgezählt. Beruft sich der Unterhaltspflichtige auf einen Verwirkungsgrund, muss er dessen Vorliegen darlegen und beweisen können. Die einzelnen Gründe lauten:
Ehe von kurzer Dauer, § 1579 Nr. 1 BGB
Um eine kurze Ehedauer handelt es bei einer Ehezeit von ungefähr zwei Jahren, wobei allerdings stets der konkrete Einzelfall maßgeblich ist. Ab drei Jahren kommt eine kurze Dauer der Ehezeit mit der Folge einer Verwirkung allerdings grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
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Verfestigte Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten, § 1579 Nr. 2 BGB
Regelmäßig liegt dieser in der Praxis häufigste Verwirkungsgrund erst vor, wenn die neue Beziehung über einen Zeitraum von mindestens zwei, drei Jahren besteht. Umgekehrt ist der Verwirkungsgrund mangels verfestigter Lebensgemeinschaft aber nicht gegeben, wenn der Unterhaltsberechtigte und sein neuer Partner sich nur gegenseitig besuchen und die Freizeit miteinander verbringen. Maßgebliche Kriterien für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschafts sind objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa das gemeinsame Führen eines Haushalts, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit oder größere gemeinsame Investitionen (beispielsweise gemeinsamer Erwerb einer Immobilie).
Verbrechen oder schweres Vergehen gegen den Unterhaltspflichtigen, § 1579 Nr. 3 BGB
Für den Eintritt der Verwirkung ist mindestens ein schweres Vergehen erforderlich, so dass es sich um Delikte von einigem Gewicht handeln muss. Beispiele hierfür sind etwa Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung, Schusswaffengebrauch oder massive Betrugshandlungen.
Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit, § 1579 Nr. 4 BGB
Führt der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbei, bildet dies einen Grund für eine Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt. Beispielsfälle sind etwa die freiwillige Aufgabe eines sicheren Arbeitsplatzes oder die selbstverschuldete Kündigung in der bewussten Absicht, Unterhaltsansprüche geltend zu machen oder aber auch die nicht bestimmungsgemäße Verwendung des zuvor erhaltenen Vorsorgeunterhalts, um absichtlich eine Bedürftigkeit im Alter herbeizuführen.
Mutwillige Verletzung der Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen, § 1579 Nr. 5 BGB
Hierunter fallen die Sachverhalte, bei denen der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen bei dessen Arbeitgeber oder dem Finanzamt aus Rachsucht anschwärzt, um das Einkommen und Vermögen des Pflichtigen schwerwiegend zu gefährden. Eine Verwirkung tritt allerdings nicht ein, wenn der Berechtigte aus gerechtfertigtem Interesse gehandelt hat.
Gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, § 1579 Nr. 6 BGB
Ein Verwirkungsgrund liegt allerdings erst vor, wenn die Pflichtverletzung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt (regelmäßig ab einem Jahr). Zudem muss die Familie dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten geraten. Geht also etwa die im Rahmen der ehelichen Aufgabenteilung zur Kindesbetreuung und Haushaltsführung verpflichtete Ehefrau ständig ihrem Vergnügen nach und verletzt sich das deswegen unbeaufsichtigte Kleinkind mehrfach schwer, kann die Ehefrau nach einer Scheidung keinen nachehelichen Unterhalt verlangen.
Schwerwiegende, eindeutig beim Unterhaltsberechtigten liegende Verfehlung, § 1579 Nr. 7 BGB
Damit der Verwirkungsgrund eintritt, ist eine offensichtlich schwerwiegende und einseitige, eindeutig beim Berechtigten liegende Verfehlung erforderlich, dass sich gegen den Verpflichteten richtet und schuldhaft sein muss. Hierunter fällt etwa die Abwendung vom Ehegatten gegen dessen Willen und das Zusammenleben mit einem Dritten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Anderer schwerwiegender Grund, § 1579 Nr. 8 BGB
Es handelt sich hier um einen Auffangtatbestand, wonach eine Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt ebenfalls eintritt, wenn ein Grund von ähnlicher Schwere wie die in § 1579 Nr. 1 bis Nr. 7 BGB genannten Sachverhalte vorliegt.
Änderung in den Einkommensverhältnissen
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann auch entfallen, weil der Unterhaltspflichtige unverschuldet weniger Einkommen oder der Unterhaltsberechtigte mehr Einkommen erzielt.
Zur Überprüfung der Frage „nacheheliche Unterhaltspflicht – wie lange?“ sollte der Unterhaltspflichtige stets darauf achten, ob einer der Gründe für einen Wegfall oder eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eingetreten ist. Dies gilt insbesondere bei sogenannten Unterhaltsketten (etwa zunächst Unterhalt wegen Kindesbetreuung, dann wegen Krankheit oder Erwerbslosigkeit), bei denen die Kette abreißen kann und in dieser Zeit kein Unterhaltsanspruch besteht. Umgekehrt empfiehlt es sich für den Unterhaltsberechtigten, keinen Grund für einen Wegfall seines Unterhaltsanspruchs zu geben. Im Übrigen ist ein lebenslanger Unterhaltsanspruch eines Geschiedenen zwar eher selten, aber auch nicht ausgeschlossen.
Kindesunterhalt: Wie lange gezahlt werden muss, hängt von der Bedürftigkeit ab
Unterhalt für ein Kind muss ab dessen Geburt erbracht werden. Lebt das minderjährige Kind bei den Eltern, wird der Unterhalt in Form des sogenannten Naturalunterhalt (Unterkunft, Kleidung, Verpflegung, usw., aber auch Taschengeld) geleistet. Je nach Ausbildungsweg wandelt sich der Unterhaltsanspruch dann nach und nach in einen solchen auf Barzahlung, also einen monatlichen Geldbetrag, sofern die Eltern leistungsfähig sind.
Leben die Eltern getrennt oder lassen sie sich scheiden, erbringt derjenige Elternteil weiterhin Naturalunterhalt, bei dem das minderjährige Kind lebt. Demgegenüber muss der andere Elternteil nun Barunterhalt für das minderjährige Kind zahlen, wenn Leistungsfähigkeit besteht, Wird das Kind volljährig, hat es gegen beide getrennt lebenden bzw. geschiedenen Elternteile häufig einen Anspruch auf Barunterhalt.
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Auf die Frage, „Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden?“, gibt es jedoch keine eindeutige Antwort. Feste Altersgrenzen, an denen die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind endet, gibt es nicht. Vielmehr bleiben leistungsfähige Eltern dem bedürftigen Kind gegenüber grundsätzlich lebenslang unterhaltspflichtig. Ist also ein Kind etwa behindert und kann daher später keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen die Eltern bis zum Tod des Kindes bzw. bis zu ihrem eigenen Tod Kindesunterhalt zahlen, sofern sie leistungsfähig sind.
In der Regel endet der Unterhaltsanspruch jedoch, wenn das Kind eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und für sich selber sorgen kann, also nicht mehr bedürftig ist. Dabei ist die Frage, wann eine Berufsausbildung als abgeschlossen gilt, manchmal schwierig zu beantworten (etwa erst eine Lehre und anschließend ein Studium). Zudem kann ein bereits erloschener Unterhaltsanspruch wieder aufleben, falls eine erneute Bedürftigkeit des Kindes auftritt. Bei volljährigen Kindern unterliegt eine neuerliche Bedürftigkeit besonders strengen Maßstäben.
Entscheidendes Kriterium für die Dauer der Unterhaltspflicht ist daher die Bedürftigkeit des Kindes, wobei zwischen dem nicht erwerbspflichtigen, dem ausbildungsbedürftigen und dem erwerbspflichtigen Kind zu unterscheiden ist.
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Nicht erwerbspflichtiges Kind: Stets Anspruch auf Unterhalt
Wer sich nicht selbst unterhalten kann, ist bedürftig, § 1602 Abs. 1 BGB. Das gilt insbesondere für kranke oder behinderte Kinder, die objektiv erwerbsunfähig sind.
Minderjährige Kinder sind grundsätzlich bedürftig, solange sie sich noch in der Schulausbildung befinden. Volljährige Kinder stehen als sogenannte privilegierte Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres den minderjährigen Kindern gleich, sofern die Volljährigen unverheiratet sind, im Haushalt der Eltern leben und
sich in der allgemeinen Schulausbildung (etwa Fachoberschule, Gymnasium, nicht jedoch Berufsschule) befinden.
Ausbildungsbedürftiges Kind: Unterhalt bis zum Abschluss der Ausbildung
Zum Unterhalt gehören auch die Kosten einer angemessenen Ausbildung, § 1610 Abs. 2 BGB. Auch wenn ein Kind nach Abschluss der Schule möglichst schnell die Ausbildung beginnen soll: Eine Orientierungsphase von bis zu einem halben Jahr steht ihm zu. Ebenso bleibt der Unterhaltsanspruch des Kindes bestehen, wenn es nach der Schule ein freiwilliges soziales Jahr oder ein berufsvorbereitendes Praktikum absolviert.
Ähnlich verhält es sich beim Studium. Um sich zu recht zu finden, dürfen Studenten während der ersten zwei bis drei Semester den Studiengang wechseln. Danach muss das Studium jedoch zügig betrieben werden, um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. Dabei dürfen die Eltern die Vorlage der Prüfungsnachweise und Scheine verlangen. Unterhalt zu leisten ist nicht nur für die Mindeststudiendauer, sondern für die übliche Dauer. Einen Anhaltspunkt für den üblichen Zeitraum bietet die BAFÖG-Höchstförderungsdauer, wobei im Einzelfall unverschuldete längere Zeiten (etwa wegen Krankheit) zu berücksichtigen sind. Auch für die Prüfungszeiten (etwa Dauer des Staatsexamens) besteht der Unterhaltsanspruch. Dagegen brauchen die Eltern für ein Bummelstudium oder Parkstudium (Ausweichstudium) keinen Unterhalt zu leisten, es sei denn, der Student beschäftigt sich beim Parkstudium bereits mit den künftigen Fächern, so dass sich die Gesamtzeit kaum verlängert.
Problematisch im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch des Kindes sind regelmäßig die Fälle einer Weiterbildung bzw. einer Zweitausbildung. Während bei der Weiterbildung die bisherige, auch mit einer Prüfung abgeschlossene Ausbildung fortgeführt wird, handelt es sich bei der Zweitausbildung um eine neue, also eine andere Ausbildung.
Bei der Weiterbildung gilt Folgendes: Wird nach dem Bachelor-Abschluss unmittelbar das Master-Studium begonnen, müssen die Eltern Unterhalt zahlen. Das gilt auch bei einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen, wie etwa Abitur – Banklehre – Jura-Studium. Dabei genügt es, wenn das Kind den Entschluss zum Studium erst nach Beendigung der Lehre fasst. Kein sachlicher Zusammenhang besteht dagegen etwa bei einer kaufmännischen Ausbildung mit nachfolgendem Maschinenbau-Studium.
Völlig anders werden dagegen die sogenannten Haupt- oder Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule-Fälle bewertet. Hier lässt die Frage, wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden, grundsätzlich wie folgt beantworten: Bis nach Abschluss der Lehre. Für ein Studium auf einer Fachhochschule ist nur Unterhalt zu leisten, wenn für die Fortsetzung der Ausbildung von vornherein Anhaltspunkte bestanden haben, etwa weil das Kind dies äußerte oder die Eltern die Finanzierung des Studiums zugesagt haben.
Bei einer Zweitausbildung brauchen die Eltern regelmäßig keinen Kindesunterhalt zu zahlen. Ausnahmen bestehen jedoch, wenn etwa
- die Eltern das Kind gegen dessen Willen in eine unbefriedigende, seinen Begabungen nicht entsprechende Ausbildung gedrängt haben
- die Berufswahl aufgrund einer deutlichen Fehleinschätzung seiner Begabung erfolgte
- ein Berufswechsel erforderlich ist (beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen)
Erhält das bedürftige Kind eine Ausbildungsvergütung oder BAFÖG, entfällt zwar dadurch in der Regel nicht die Unterhaltspflicht der Eltern. Diese Einkünfte sind aber zumindest teilweise anzurechnen (etwa die monatliche Ausbildungsvergütung abzüglich monatlich 90 Euro ausbildungsbedingter Mehrbedarf, vgl. Düsseldorfer Tabelle, Anm. 8., Stand 01.01.2016, sowie das gesamte Kindergeld und/oder BAFÖG), wobei umgekehrt sich die Unterhaltspflicht der Eltern um den Semesterbeitrag und die Studiengebühren erhöht. Zudem sind eigene Einkünfte des Kindes aus Vermögen – etwa Vermietung, Zinsen u. ä. zu berücksichtigen.
Erwerbspflichtiges Kind: Unterhalt nur in Ausnahmefällen
Geht das volljährige Kind keiner Schul- oder Berufsbildung nach, hat es grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern, sondern muss für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Lediglich dann, wenn das Kind objektiv erwerbsunfähig ist, kommt ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern in Betracht. Ist die Tochter wegen Schwangerschaft oder Kindesbetreuung nicht zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage, ist der Ehemann bzw. Kindesvater vorrangig zu Unterhalt auch für die Mutter verpflichtet.
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
Volljährige Kinder können ihren Unterhaltsanspruch gegen die Eltern verwirken mit der Folge, dass der Anspruch reduziert wird oder sogar völlig entfällt, sofern die Inanspruchnahme der Eltern grob unbillig wäre, § 1611 Abs. 1 BGB. Die einzelnen Verwirkungsgründe lauten:
Bedürftigkeit infolge sittlichen Verschuldens
Erforderlich ist eine Verfehlung von einigem Gewicht, so etwa massiver Alkohol- oder Drogenkonsum, der aber noch keine Krankheit darstellt.
Grobe Vernachlässigung der eigenen Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen
Dieser Fall kann in der Praxis vernachlässigt werden, da das Kind hier zuvor selbst zum Unterhalt verpflichtet gewesen sein muss, dem aber nicht nachgekommen ist.
Vorsätzliche schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder dessen nahen Angehörigen
Auch hier ist eine massive Verfehlung erforderlich, wie etwa eine erhebliche Beeinträchtigung persönlicher Belange oder wirtschaftlicher Interessen des Verpflichteten. Beispielhaft genannt seien hier tätliche Angriffe, grobe Beleidigungen oder Schädigung der Eltern in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht.
Grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme
Das Vorliegen dieses Verwirkungsgrunds erfordert noch eine weitere, gesteigerte Schwere und Nachhaltigkeit der Verfehlung des Kindes. So dürfte der Unterhaltsanspruch entfallen, wenn etwa schwere Vergehen oder Verbrechen gegen die Eltern begangen wurden.
Hallo,
Scheidung Nov 2018, gemeinsames Sorgerecht.
Kind, geb. Dezember 2003 (jetzt 18 Jahre alt). Das Kind hat 2017 selbst entschieden beim Kindesvater zu leben und zu wohnen. Kindesmutter brauchte bis zur Volljährigkeit des Kindes kein Unterhalt zahlen.
Kind wohnt und ist gemeldet für den gesamten Zeitraum nach der Scheidung und jetzt auch bei mir, dem Kindesvater. Das Kind wurde und wird von mir versorgt. Kind hat als minderjähriges Kind nach der Schule die Mutter besucht und teilweise (nicht jeden Tag) war das Kind nach der Schule nur zum Mittagessen bei der Kindesmutter.
Anfang 2021 bis Juni 2021 hat das Kind auch teilweise bei der Kindesmutter im Wohnzimmer auf einer provisorischen Matratze übernachtet. Die Kindesmutter hat in diesem Zeitraum das Essen übernommen. Als Ausgleich dafür hat die Kindesmutter für den Zeitraum März bis Juni 2021 das monatliche Kindergeld plus 200 Euro im Februar 2021 bekommen, obwohl die Kindesmutter nicht aktiv unterhaltsberechtigt war.
Jetzt im Mai 2022 kommt eine Aufstellung einer Anwaltskanzlei mit Forderung von Unterhalt von mir als Kindesvater, obwohl ich auch im Zeitraum Anfang 2021 bis Juni 2021 für alle sonstigen Kosten des Kindes aufgekommen bin (Kleidung , Schule, Sport, Freizeit, Taschengeld, Schlafzimmer des Kindes, Sonstiges). Es geht hier um eine rückwirkende Forderung von 4.300,- Euro Unterhaltsleistung für Essen und Übernachtungen.
Frage:
Ist das rechtswirksam? Kann eine solche Forderung juristisch mit Erfolg rückwirkend geltend gemacht werden, obwohl das Kind nachweislich bei mir gemeldet war und ist, ihr Zimmer hatte und hat und auch die Erziehung, Betreuung und mit allen Fahrdiensten etc. von mir geleistet wurde?
Vielen Dank
Hallo ,
Ich bin 62 Jahre und mein Mann 60 Jahre. Nun
mein Mann möchte sich nach 11 Jahren Ehe trennen und scheiden lassen.
Mein Mann ist eindeutig der Besserverdiener.
Ich bin wegen langer Krankheit ausgesteuert und bekomme ALU. Wir hatten einvernehmlich vereinbart, dass ich ab September 2022 in vorzeitigen Ruhestand gehe. Nun kommt die Trennung, wie lange steht mir Unterhalt zu und wie verhält es sich, wenn ich im Ruhestand bin?
Hallo ich war 24Jahre verheiratet und bin seit Dezember geschieden wie kann es sein das ich von meinem Ex Mann keine unter-Haltszahlungsen bekomme mein Anwalt sagt mir das ich kein Anrecht auf Unterhalts Zahlungen habe, ich habe 610euro im Monat zur Verfügung ich bekomme 293euro vom Jobcenter und 318euro vom Minijob, Laut Gesetz ist es der Selbsterhalt 1050Euro
Hallo, ich beziehe Harz 4. Mein Mann ( er arbeitet) will sich scheiden lassen. Wir sind im guten auseinander gegangen. Darf und kann ich auf Unterhalt verzichten? Kann das Konsequenzen für mich als Hartz 4. haben? Können sie mir Geld streichen?
Er möchte gerne es vom Notar sich Beglaubigung lassen.
Vielen Dank im voraus
Hallo Schnee,
ein Verzicht auf Ehegattenunterhalt ist in der Regel nur bedingt möglich, insbesondere dann, wenn der Berechtigte anderenfalls auf Sozialleistungen angewiesen wäre. Das Jobcenter kann in diesem Fall dann stellvertretend Ehegattenunterhalt geltend machen. Vorausgesetzt ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Wenden Sie sich für eine Bewertung Ihres Falles bitte an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo
meine ex Frau arbeitet 50% und verdient 840 Euro netto, ich verdiene 2800 netto. Wir heben Sohn 5 Jahren alt . Meine ex Frau wohnt bei Muter. Ich bin wider Verheiratete und habe ich Tochter 1 Jahre alt.
Muss ich unterhalte für meine ex Frau oder nur für mein Sohn zahlen?Mein neue Frau arbeitet nicht.
Vielen Dank und viele Grüße
Bin seit 21 Jahren geschieden und seit 13 Jahren wieder verheiratet. Ich bekam einen Brief vom Amt und soll meine Einkünfte darlegen und meinen Ex Mann Unterhalt zahlen der nie richtig gearbeitet hat. Ist das Rechtens? Vielen Dank im Voraus
Hallo Susanne,
ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann sich auch noch lange nach der Scheidung ergeben. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Angemessenheit der Ansprüche ggf. prüfen zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich bin seit 24 Jahren verheiratet, lebe jetzt seit Mitte 2018 getrennt.
Wir haben zwei Kinder. Beide sind volljährig. Eines befindet sich noch In Ausbildung und lebt bei der Mutter, das andere hat die Ausbildung Abgeschlossen und lebt bei mir. Seit unserer Trennung geht meine Frau wieder einer Vollzeitbeschäftigung nach. In der Zeit davor hat sie ca. 4 Jahre in einem Minijob gearbeitet, davor aber nicht. Trennungsunterhalt hat meine Frau bisher keinen gefordert. Vermögenswerte gibt es nicht. Ich überlege jetzt dieses Jahr noch die Scheidung einzureichen. Vermutlich wird es eine einvernehmliche Scheidung werden. Ihr Nettoeinkommen liegt bei ca. 1500€, meines bei 2900€. Wie verhält sich das mit einem nachehelichen Unterhalt, wird dieser vom Gericht automatisch festgelegt, bzw. angeordnet oder müsste meine Ex-Frau diesen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erst einmal explizit stellen?
Was ich damit meine ist, legt das Gericht einen solchen Unterhalt automatisch fest oder muss die Ex-Frau diesen Unterhalt erst einmal fordern bevor das Gericht damit befasst?
Danke für die Info,
Gruss Tos
Hallo tos,
grundsätzlich verhandelt das zuständige Familiengericht lediglich über die Hauptsache (Scheidung) und den Versorgungsausgleich von Amts wegen. Weitere Scheidungsfolgen können auf Antrag in das Scheidungsverbundverfahren aufgenommen werden (insbesondere bei streitigen Verfahren). Eine Einigung zum Unterhalt ist aber z. B. auch außergerichtlich im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung möglich. Bitte wenden Sie sich bezüglich Ihrer Optionen und möglichen Ansprüchen an Ihren Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Mein Mann hat sich von mir nach 56 Jahren getrennt.Durfte nie arbeiten gehen. Bin 79 Jahre seit September geschieden.Wie lange bekomme ich Unterhalt???Danke
Hallo Brigitte,
die Dauer von Unterhaltsansprüchen lässt sich nicht pauschal bestimmen. Bitte wenden Sie sich für eine detaillierte Betrachtung und Einschätzung an Ihren Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, gibt es ein Gerichtsurteil oder einen Präzedenzfall, der eine Verwirkung der Unterhaltspflicht für die Ehefrau beschreibt? Im Netz kann man etwas von 5 Jahren lesen wenn der neue Lebenspartner nicht in der gemeinsamen Wohnung wohnt keine gemeinsame Anschaffungen getätigt wurden kein gemeinsames Kind vorhanden ist. Meine Anwältin geht davon aus dass nach zwei Jahren schon eine verfestigte Lebensgemeinschaft besteht nur weil man sich in der Freizeit trifft und gemeinsam Aktivitäten unternimmt. Bräuchte dringend Ihre Hilfe wie gesagt ein Gerichtsurteil würde mir sehr helfen, um meiner Anwältin zu belegen dass es vielleicht doch anders ist.
Vielen Dank, mit freundlichen Gruß, Stephanie
Hallo Stefanie,
beachten Sie bitte, dass wir keine Rechtsberatung erteilen dürfen. Wenden Sie sich für eine juristische Einschätzung bitte an Ihre Anwältin.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag,
meine Frage: Ich wurde 2002 geschieden, im Scheidungsurteil wurde nicht festgelegt, dass er Kindesunterhalt oder Unterhalt an mich bezahlen muss, was er auch nicht gemacht hat. Seit 2017 weiß ich, dass er ca. 4.000 EUR verdient und ich eine kleine Renten von ca. 1.350 EUR beziehe. Kann ich von Ihm noch Unterhalt erwarten? Danke für Ihre Auskunft.
Hallo Gerda,
Unterhaltsansprüche behandelt das Familiengericht in aller Regel nur auf Antrag eines der Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, ob ggf. noch Ansprüche gegen Ihren Ex-Ehegatten geltend gemacht werden können.
Ihr Scheidung.org-Team
Ich habe mich vor 5 Monaten von meiner Frau getrennt,habe ein durchschnittliches Einkommen.Meine Frau geht seid je her auf Teilzeit mit Arbeiten, seid ein paar Monaten hat sie nun auch noch Arbeit auf Steuerkarte angenommen (wehrend der Trennung), wobei sie von Monat zu Monat dort immer mehr verdient. Meine Frage muss ich dann immer noch den vollen Satz zahlen, so das mir nur der Mindestsatz bleibt und sie dadurch erheblich mehr hat ?
Hallo Mario,
der Trennungsunterhalt richtet sich in aller Regel nach dem Einkommen der Ehegatten. Bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Frau ggf. prüfen und neu berechnen zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Ich lebe seit der Trennung meines LG von seiner Frau im gemeinsamen Hausstand. Mittlerweile ist gerichtlich verfügt, dass er seiner Noch-Frau 345,- zu ihrer Altersrente Trennungsunterhalt zahlen muss.
Innerhalb der nächsten 3,5 Jahre geht er mit 63plus selbst in Rente.
Bei einer Scheidung erfolgt noch der Versorgungsausgleich für 11 Ehejahre, was seine Rente mindert und die seiner Frau erhöht. Wird er nach der Scheidung weiterhin Unterhalt zahlen müssen=
MfG Petra
Hallo Petra,
ausschlaggebend für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist in der Regel das Vorliegen eines Unterhaltstatbestandes (Arbeitsunfähigkeit o. a.). Vorausgesetzt ist zudem die Leistungsfähigkeit des Betroffenen (bereinigtes Einkommen über dem Selbstbehalt). Hier ist mithin in jedem Einzelfall eine genauere Betrachtung erforderlich.
Ihr Scheidung.org-Team
Mein Mann ist ein Rentner, verdient 1200 € + Zinsen (Jährlich ca.50000). Der muss keine Miete zahlen und ich zahle für Strom, Internet, TV, Telefon, Steuer alleine.
Hat er Anspruch auf Unterhaltsgeld?
MFG Ursula
Hallo Ursula,
bitte wenden Sie sich zur Prüfung etwaiger Ansprüche seitens Ihres Ehemannes an Ihren Anwalt. Wir können an dieser Stelle keine rechtliche Bewertung vornehmen.
Ihr Scheidung.org-Team
Habe bei der Scheidung eine EINMALIGE Unterhaltsabfindung bekommen. Wenn ich mit meinem Freund zusammen ziehe, muss ich dann den Unterhalt zurückzahlen.
MFG
Sylvia
Hallo Sylvia,
bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um den Sachverhalt klären zu lassen. Wir können an dieser Stelle hierzu keine Einschätzung abgeben.
Ihr Scheidung.org-Team
hallo,
ich bin seit 1994 verheiratet und seit 2008 getrennt lebend von meinem Ehemann. Seit 2007 beziehe ich wegen voller Erwerbsunfähigkeit EU Rente. Aus Unwissenheit und meiner Krankheit (Depressionen) habe ich keinen Trennungsunterhalt eingefordert. Ich möchte gerne meinen Beziehungsstatus klären und eine Scheidung anstreben, weiß aber nicht, ob und wie ich das schaffe. Meine dringendste Frage ist, habe ich nach so vielen Jahren Trennung überhaupt noch Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bei einer Scheidung, oder habe ich ihn gar verwirkt, weil ich keinen Trennungsunterhalt eingefordert habe? Ich bekomme monatlich knapp 1.100 Euro Brutto EU Rente monatlich. Mein Mann ist erwerbstätig in einer guten Position, äußert sich aber nicht zu seinem Einkommen.
MFG
Barbara
Hallo Barbara,
bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit und auf welcher Grundlage Ihnen nachehelicher Unterhalt zustehen könnte. Dies richtet sich stets nach dem jeweiligen Einzelfall und kann daher an dieser Stelle nicht abschließend geklärt werden.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo Scheidungs.org Team,
Kurzfassung der Situation:
Seit knapp 20 Jahren rechtskräftig geschieden!
Mann zahlte für Kinder fast gar keinen Unterhalt trotz Titel
Mutter hat Kinder alleine groß gezogen (alleiniges Sorgerecht bestand)
Kinder wahren zum Zeitpunkt der Scheidung im jugendlichen Alter
Mann hat ein Insolvenzverfahren verursacht um unter anderem aus den Unterhaltsschulden (über 25.000,00 € Unterhaltsschulden) raus zukommen!
Insolvenzverfahren war erfolgreich, Mann hat jedoch nicht eine einzige vereinbarte Rate an die Mutter gezahlt!
Jetzt will das Sozialamt tatsächlich überprüfen ob die Mutter unterhaltspflichtig ist, weil seine Erwerbsunfähigkeitsrente nicht ausreicht um die Pflegekosten, welche im Heim entstehen zu decken!
Kann das sein?
Hoffe auf eine baldige Antwort!
Danke
Matze
Hallo Matthias,
auch Ex-Ehegatten können einander zum Unterhalt verpflichtet werden. Wir können an dieser Stelle jedoch keine Rechtsberatung erteilen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um ggf. prüfen zu lassen, inwiefern und ob überhaupt gegen einen entsprechenden Unterhaltsanspruch vorgegangen werden kann.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo Scheidung.org Team
Ich bin 33 Jahre verheiratet und bin seit letztem Jahr im Vorruhestand. Das heißt ich habe 46 Jahre gearbeitet und bin halt mit 63 in Die Rente gegangen. Ich würde mich gerne scheiden lassen weiss aber nicht wie es sich mit meiner Rente dann verhält. Meine Frau ist nicht berufstätig und wir haben ein Einfamilienhaus. Müssen aber noch monatlich 740 Euro an die Bank bezahlen. Mein Sohn Wohnt dort im Obergeschoss und zahlt 400 Euro an Miete. Ich würde das Haus meiner Frau überlassen. Wieviel wird mir dann von meiner Rente genommen für den Unterhalt meiner Frau ? Und wieviel steht mir von meiner Rente zu ?
mfg
Olli
Hallo Olli,
beim Versorgungsausgleich werden in der Regel die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten hälftig aufgeteilt. Im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung können sich die Ehegatten jedoch darauf einigen, den Versorgungsausgleich auszuschließen, was oftmals dann zulässig ist, wenn anderweitig ein angemessener Ausgleich geschaffen wird. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, welche Ansprüche sich aufseiten Ihrer Ehefrau und Ihnen ergeben würden.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
Folgende Situation,
Bin seit November 2017 getrennt lebend, zahle Trennungsunterhalt(vom Anwalt berechnet).
Nun geht meine noch Ehefrau wieder mehr arbeiten.
Verringert sich dann Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt?
MfG
Thorsten
Hallo Thorsten,
Veränderungen bei den Einkommensverhältnissen wirken sich regelmäßig auf Unterhaltsleistungen aus. Der Trennungsunterhalt ergibt sich zumeist aus der Differenz der monatlichen Einkünfte beider Ehegatten. Bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um ggf. eine Nachberechnung vornehmen zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Seit 12 Jahren bin geschieden.Zahle regelmäsig UHG.Meine Ex kriegt Hartz 2 plus mein UHG…Seit 10 Jahren bin Wiederverheiratet und habe Kinder 8 und 12 Jahren.Ab Nov.2017 bin Rentner .Meine Rente ist gekürzt um gerichtliche Urteil.Meine gesamte Einkommen beträgt 1380 Euro plus 2 X KG Netto ! Muss ich weiter UHG zahlen? Was soll ich machen?
Hallo Andreas,
Änderungen beim Einkommen können sich grundsätzlich auf die Höhe von Unterhaltsleistungen auswirken, beeinflussen aber nicht direkt deren zurgunde liegende Verpflichtung. Sollte durch verringertes Einkommen der Selbstbehalt unterschritten sein, kann die Leistungsfähigkeit entfallen und Unterhaltsleistungen sind nicht mehr zu zahlen. Ist der Selbstbehalt gegenüber Ex-Ehegatten jedoch noch nicht unterschritten, kann das darüberliegende Einkommen als Unterhalt eingefordert werden. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Ehefrau mit Renteneintritt genauer ermitteln zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team