Unterhalt – Was muss der Unterhaltspflichtige zahlen?
Wer vor Trennung und Scheidung steht, sieht sich regelmäßig auch mit Unterhaltszahlungen konfrontiert – sei es, weil diese zu leisten sind oder weil solche benötigt werden. Gerade schlecht verdienende Familienväter stellen sich häufig die bange Frage „Muss ich Unterhalt zahlen?“, während Mütter sich sorgen, wie sie für sich und die oft bei ihnen bleibenden Kinder den Lebensunterhalt bestreiten. Daneben erscheint das Unterhaltsrecht äußerst kompliziert: Die Rede ist von Unterhaltszahlung bei Trennung, Unterhaltungszahlung bei Scheidung, Kindesunterhalt, Düsseldorfer Tabelle und dergleichen mehr. Dieser Überblick zum Thema Alimente bietet eine erste Orientierung.
Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt in Deutschland
Als Unterhalt kann im Allgemeinen das gelten, was eine Person für den Lebensunterhalt einer anderen aufbringt. Dabei können unterschiedliche Unterhaltsansprüche bestehen. Direkte Verwandte sowie Ehegatten sind einander dabei regelmäßig zum Unterhalt verpflichtet. Zu unterscheiden sind im Wesentlichen:
> Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt, nachehlicher Unterhalt),
> Kindesunterhalt und
> Elternunterhalt.
In einer Familie trägt jede Person in irgendeiner Form zum Familienunterhalt bei (entweder in Naturalunterhalt oder Barunterhalt).
Die Unterhaltsansprüche richten sich in aller Regel nach den Einkünften des Unterhaltspflichtigen. Einkommen des Unterhaltsberechtigten finden ebenso Berücksichtigung wie der Selbstbehalt. Eine Orientierung dazu, wie viel Unterhalt Sie ggf. zahlen müssen kann Ihnen unser Unterhaltsrechner geben.
Ein Überblick über Unterhalt bei Trennung und Scheidung
Hier können Sie den zu zahlenden Ehegatten- sowie Kindesunterhalt berechnen:
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Während der Ehe: Das gilt für den Unterhalt gegenüber den Ehegatten
Während der Ehe sind die Ehegatten einander unterhaltspflichtig. Sie müssen durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen unterhalten und so zum Familienunterhalt beitragen. Soll ein Ehegatte den Haushalt führen, erfüllt er durch die Haushaltsführung regelmäßig seine Pflicht, durch Arbeit zum Familienunterhalt beizutragen, § 1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ob die Ehepartner beide erwerbstätig sein möchten oder nur einer einem Beruf nachgeht und der andere den Haushalt führt, bleibt ihnen überlassen, § 1356 BGB. Während das Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit beiden Ehegatten zusteht, besteht umgekehrt dazu regelmäßig keine Verpflichtung – es sei denn, der bisherige Alleinverdiener wird etwa arbeitsunfähig oder schwer krank.
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Inhaltsverzeichnis
Zum angemessenen Unterhalt der Familie gehört alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und u. a. die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen. Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Ist nur ein Ehegatte erwerbstätig (Alleinverdiener-Ehe), hat dieser dem anderen Haushaltsführenden im Voraus ein wöchentliches oder monatliches Wirtschaftsgeld sowie ein Taschengeld zu dessen freien Zwecken zu überlassen (sog. Ehegattenunterhalt). Die Höhe dieser Gelder hängt vom familiären Gesamteinkommen und den finanziellen Verpflichtungen ab. Letztlich kommt es hier auf den Einzelfall an. Üben dagegen beide Ehegatten eine Erwerbstätigkeit aus (Dopperverdiene-Ehe, Zuverdiener-Ehe), müssen auch beide mit ihrem Einkommen zum Familienunterhalt beisteuern. Für Schulden des anderen müssen sie jedoch grundsätzlich nicht einstehen.
Sobald die Ehegatten sich trennen (was grundsätzlich auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgen kann), steht dem weniger oder gar nicht verdienenden Ehepartner regelmäßig ein Unterhaltsanspruch gegen den besser Verdienenden zu, § 1361 BGB. Damit sollen beide Ehegatten während der Trennung in etwa finanziell so gestellt werden wie während des Zusammenlebens in der ehelichen Gemeinschaft. Der zuvor besser verdienende Ehegatte muss mit der Trennung also an den schlechter Verdienenden im Voraus einen monatlichen Geldbetrag zahlen. Wie lange die Ehe bestanden hat, spielt für den Anspruch auf Trennungsunterhalt grundsätzlich keine Rolle. Dieser Anspruch endet allerdings mit dem Tag des rechtskräftigen Scheidungsurteils. Erst danach kann vom schlechter Verdienenden eventuell Unterhalt nach Scheidung (Scheidungsunterhalt, Geschiedenenunterhalt, nachehelicher Unterhalt) verlangt werden, wobei sich der Geschiedene nun auch selber krankenversichern muss. Während des Getrenntlebens besteht die Familienkrankenversicherung fort.
In der Praxis herrscht für die Unterhaltszahlung bei Trennung oft Streit darüber, inwieweit ein nicht mehr oder nur teilweise erwerbstätiger Ehepartner nach der Trennung (ggf. wieder) in Vollzeit arbeiten gehen und so seinen Unterhalt selbst verdienen muss. Maßgeblich sind hier die Umstände des Einzelfalls, so etwa
- ob minderjährige Kinder betreut werden müssen und wie alt diese sind
- welches Alter und welche Gesundheitsprobleme die Ehegatten haben
- welche beruflichen Qualifikationen beim betroffenen Ehepartner vorliegen
- in welchen finanziellen Verhältnissen die Ehegatten lebten
- wie lange die Ehe bestanden hat
Auf Trennungsunterhalt kann aber nicht wirksam verzichtet werden. Auch wenn ein Verzicht trotzdem zunächst erfolgt, kann der Unterhalt bei Trennung jederzeit
verlangt werden. Trotzdem sollte dies zeitnah erfolgen, da der Anspruch in einem Jahr verjähren kann.
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So wird der Unterhalt bei Trennung ermittelt
Soll bei einer Trennung Unterhalt beantragt werden, erfolgt zunächst ein Vergleich der beiden Einkommen der Ehegatten. Dabei muss der besser verdienende Ehepartner einen Teil seines Verdienstes an den schlechter Verdienenden zahlen, um den Unterschied auszugleichen. Wie hoch dieser Teil genau ist, wird gesetzlich nicht geregelt. Maßstab dafür sind vielmehr die Leitlinien der Oberlandesgerichte, die im Laufe der Jahre entwickelt wurden (etwa die der sogenannten Düsseldorfer Tabelle).
Praxisbeispiel: Unterhaltsberechnung anhand der 3/7-Regelung
Speziell die Düsseldorfer Tabelle sieht vor, dass der besser verdienende Ehegatte 3/7 des Unterschiedsbetrags vom gemeinsamen Einkommen an den schlechter Verdienenden zahlen soll. Hat also etwa – äußerst grob vereinfacht – der Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.500 Euro und die Ehefrau ein solches in Höhe von 2.100 Euro, verdient der Ehemann monatlich 1.400 Euro mehr.
Folge: Der Ehemann muss daher 3/7 (gleich 600 Euro) als Unterhalt bei Trennung bezahlen. 3/7 zuzüglich 1/7 als Erwerbstätigenbonus (also insgesamt 4/7) gleich 800 Euro darf der Ehemann von 1.400 Euro behalten. Damit stehen ihm 2.900 Euro zu (2.100 Euro zuzüglich 800 Euro).
Zu berücksichtigen sind in der Praxis allerdings noch zahlreiche weitere Grundsätze, so dass etwa vom Nettoeinkommen 5% für berufsbedingte Aufwendungen und ehebedingte Schulden abzuziehen sind (sogenanntes bereinigtes Nettoeinkommen). Ebenso ist etwaig gezahlter Kindesunterhalt zuvor abzuziehen.
Umgekehrt wird nur das sogenannte prägende Einkommen berücksichtigt. Nimmt also die aus der gemeinsamen Wohnung ausziehende Ehefrau etwa eine andere Tätigkeit mit einem höheren Einkommen auf oder leistet sie nun Überstunden zur Abdeckung der trennungsbedingten Mehrkosten, wird das beim Ehemann grundsätzlich nicht berücksichtigt. Gibt dagegen der Ehemann seinen gut bezahlten Job freiwillig auf, um für Unterhaltszahlungen nicht leistungsfähig sein, wird sein bisheriges Einkommen als sogenanntes fiktives Einkommen trotzdem zugrunde gelegt.
Ein weiteres Problem stellt eine gemeinsame und möglicherweise bereits bezahlte Immobilie dar, in der die Ehegatten zuvor gemeinsam lebten. Bleibt einer der Ehepartner darin wohnen, während der andere auszieht, ist für den in der Immobilie Verbleibenden während der Trennungszeit ein bestimmter sogenannter Wohnvorteil anzurechnen.
Und schließlich existiert noch der sogenannte Selbstbehalt: Denn um Unterhalt an den Bedürftigen zahlen zu können, muss der zum Trennungsunterhalt verpflichtete Ehepartner leistungsfähig sein. Wird der Selbstbehalt durch Unterhaltszahlungen aber unterschritten, ist eben gerade keine Leistungsfähigkeit gegeben, womit der Unterhaltsanspruch zunächst entfällt.
Wann Altersvorsorgeunterhalt bei der Trennung gefordert werden kann
Nicht vom Trennungsunterhalt erfasst ist der Altervorsorgeunterhalt, der zusätzlich in dem Moment verlangt werden kann, in dem der Scheidungsantrag rechtshängig ist, § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB. Umfasst werden damit Beiträge zur finanziellen Absicherung des Unterhaltsberechtigten im Rentenalter. Diese Beiträge müssen daher entweder in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine private Vorsorge (etwa Lebensversicherung oder private Rentenversicherung) eingezahlt werden. Die Berechnung erfolgt nach der sogenannten Bremer Tabelle. Der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt besteht nicht, wenn der getrennt lebende Ehegatte eine gleichwertige Altersvorsorge hat. Der Unterhalt auf Altersvorsorge muss gesondert beantragt werden, was nicht im Scheidungsverbund erfolgen kann. In der Praxis scheitert der gegenüber dem nachehelichen Unterhalt subsidäre Anspruch häufig an der fehlenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Das gilt ebenso für eine finanzielle Unterstützung zur Absicherung gegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, auf die der Geschiedene ebenfalls nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch hat.
Unterhalt bei Scheidung: Wenn die Ehe endgültig gescheitert ist
Der Unterhalt nach Scheidung steht rechtlich selbstständig neben dem Trennungsunterhalt. Wer Scheidungsunterhalt möchte, muss diesen also eigenständig geltend machen. Anders als beim Trennungsunterhalt kann auf den Geschiedenenunterhalt verzichtet werden. Grundsätzlich steht der Unterhalt bei Scheidung unter strengeren Voraussetzungen als der Trennungsunterhalt, da sich jeder Geschiedene möglichst selber versorgen muss (sogenannter Grundsatz der Eigenverantwortung).
Das Verlangen nach Scheidungsunterhalt fordert daher neben dem Einkommensunterschied zusätzlich, als weitere Voraussetzung, das Bestehen eines sogenannten ehebedingten Nachteils. Allenfalls bei sehr langen Ehen kommt ein Unterhaltsgeld auch ohne ehebedingten Nachteil in Betracht.
Wäre die Ehe also nicht geschlossen worden und ggf. keine gemeinsamen Kinder geboren worden, hätte der betroffene Ehegatte keine beruflichen bzw. finanziellen Nachteile. Entscheidend ist, dass die Nachteile während der Ehe entstanden sind und nicht auf Umständen vor der Ehe beruhen. Das gilt sogar selbst dann, wenn die Kinder vor der Ehe geboren wurden und die Mutter anschließend – unter Verzicht auf ihre bisherige Erwerbstätigkeit – die Kleinkinder betreut hat. Da die Betreuung bereits vor der Ehe erfolgte, liegt in dem Verzicht auf die bezahlte Arbeit kein ehebedingter Nachteil (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.03.2012, Az.: XII ZR 25/10).
Fälle von ehebedingten Nachteile sind dagegen:
Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, § 1570 BGB
Durch den Betreuungsunterhalt soll sichergestellt werden, dass Heranwachsende von geschiedenen Eltern nicht benachteiligt werden, sondern die persönliche Pflege und Erziehung möglich ist. Dieser Anspruch auf Unterhaltszahlung steht dem geschiedenen Ehegatten zu und ist nicht mit dem eigenen Unterhaltsanspruch des Kindes zu verwechseln.
Zahlen muss der Unterhaltsverpflichtete drei Jahre. In dieser Zeit besteht für das betreuende Elternteil keine Verpflichtung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Wird weiterhin Unterhalt benötigt, muss dies vor dem Familiengericht geltend gemacht werden, was nach Billigkeitsgründen entscheidet. Billigkeitsgründe können sowohl aus kindbezogenen Gründen (etwa Erkrankung, erhöhter Betreuungsbedarf, fehlende Betreuungsmöglichkeiten) als auch aus elternbezogenen Gründen (etwa Betreuung mehrer Kinder, bisherige Aufgaben- und Rollenverteilung in der Ehe) in Betracht kommen.
Altersunterhalt, § 1571 BGB
Unterhaltsberechtigt ist derjenige, bei dem wegen seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann. Zweck ist, dass der Berechtigte nicht Unterhalt nach Hartz4 empfangen soll und damit der Allgemeinheit zur Last fällt. Vielmehr soll der frühere Ehegatte diese Kosten zahlen.
Der Anspruch entsteht mit dem Erreichen des allgemeinen Renteneintrittsalters und knüpft häufig an andere Unterhaltsansprüche an. Die Voraussetzungen (etwa Gebrechlichkeit) müssen sind im Einzelfall zu klären.
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
Auch bei vorliegenden Krankheiten ist weiterhin Unterhalt zu zahlen. Voraussetzung sind Erkrankungen (etwa Krebs, psychische Leiden, Suchtkrankheiten), bei denen keine vollständige oder teilweise Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann. Auf ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten kommt es nicht an. Bei Suchtkrankheiten ist allerdings eine Therapiebereitschaft erforderlich. Zudem muss die Krankheit bereits im Scheidungszeitpunkt vorgelegen haben.
Schließt die Erkrankung ohne Unterbrechung an andere Unterhaltsarten wie etwa Betreuungsunterhalt an, kommt ebenfalls ein Anspruch auf Krankenunterhalt in Betracht. Das gilt ebenso, wenn zwischen der Ehe und der Krankheit ein Zusammenhang nachgewiesen werden kann.
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Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB
Bis zur erfolgreichen Suche nach einer eigenen angemessenen Erwerbstätigkeit soll gesichert sein, dass der erwerbs- bzw. arbeitslose Geschiedene den während der Ehe erreichten Lebensstandard aufrechterhalten kann. Begründet ist der Unterhaltsanspruch, wenn kein Arbeitsplatz zur eigenen Finanzierung des Lebensunterhaltes gefunden werden kann und der Erwerbslosenunterhalt zeitnah gefordert wird. Ob der Unterhaltsberechtigte vor, während oder wegen der Ehe keiner gezahlten Tätigkeit nachging, ist belanglos.
Verpflichtet ist der Unterhaltsberechtigte nur zur Ausübung einer für ihn angemessenen Erwerbstätigkeit. Ob die Tätigkeit angemessen ist, richtet sich nach Alter, Ausbildung, einer etwaigen früheren Tätigkeit, Gesundheitszustand und persönlichen Fähigkeiten des Geschiedenen, § 1574 BGB.
Aufstockungsunterhalt, § 1573 Abs. 2 BGB
Geht der Unterhaltsberechtigte zwar nach der Scheidung einer Erwerbstätigkeit, aber keiner für ihn angemessenen bezahlten Arbeit nach, hat er Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Damit soll er den früheren ehelichen Lebensstandard behalten, auch wenn die ausgeübte Erwerbstätigkeit den angemessenen Unterhalt nicht vollständig sichert. Hintergrund ist, dass der gewohnte Standard durch beide Ehegatten geschaffen wird, auch wenn in Doppelverdiener-Ehen ein Ehepartner auf sein berufliches Fortkommen aus familiären Gründen keinen Wert mehr gelegt hat.
Für den Erhalt von Aufsteckungsunterhalt muss der Geschiedene die ehebedingten Nachteile darlegen und nachweisen. Entscheidend ist also die Frage, wie er heute ohne die Eheschließung beruflich und finanziell stünde. Maßgebliche Kriterien für ehebedingte Nachteile sind mangelnde Berufsausübung wegen der Kindererziehung, aber auch Lage auf dem Arbeitsmarkt, berufliche Qualifikationen, Gesundheitszustand und persönliche Fähigkeiten.
Weitere Voraussetzung für den Erhalt von Aufstockungsunterhalt ist in der Regel, dass dieser mehr als 10% des bereinigten Nettoeinkommens des Geschiedenen beträgt. Wird Aufstockungsunterhalt gewährt, geschieht das regelmäßig jedoch nur in begrenzter Höhe und innerhalb einer zeitlichen Befristung.
Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB
Mit dem Ausbildungsunterhalt sollen die durch die Ehe bedingten Nachteile in der Ausbildung ausgeglichen werden. Damit wird bezweckt, dass der Unterhaltsberechtigte wirtschaftlich selbstständig werden kann. Der Ausbildungsanspruch besteht im Wesentlichen in drei Fällen:
- Abbruch einer Berufsausbildung vor oder während der Ehe
- Unterlassene Berufsausbildung wegen der Ehe
- Fortbildung oder Umschulung zum Ausgleich ehebedingter Nachteile
Wichtig ist, dass zeitnah eine reguläre Ausbildung aufgenommen wird. Der Anspruch besteht maximal für die Dauer, in der die Ausbildung üblicherweise absolviert wird.
Unterhalt aus Billigkeitsgründen, § 1576 BGB
Dieser eng auszulegende Anspruch bildet eine Korrektur, wenn die Voraussetzungen für die anderen Unterhaltsansprüche nicht vorliegen und die Unterhaltsversagung grob unbillig wäre. Das trifft etwa zu, wenn die Ehefrau im Betrieb des Ehemannes jahrelang unentgeltlich tätig war.
Das gibt es auch noch: Sonstiger Unterhalt für Kranken- und Altersvorsorge
Ist die Scheidung rechtskräftig und kann nachehelicher Unterhalt verlangt werden, steht dem Geschiedenen Krankenvorsorgeunterhalt zu, § 1578 Abs. 2 BGB. Voraussetzung ist, dass der eigene Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nicht bezahlt werden kann und der Bedürftige privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichert ist. Anders als beim Trennungsunterhalt, bei dem die Krankenversicherung weiterhin besteht, ist dies ein eigener Anspruch, der gesondert geltend gemacht werden muss. Besteht dagegen eine Mitgliedschaft über den eigenen Arbeitgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung, kann kein Krankenvorsorgeunterhalt gefordert werden.
Hat der Geschiedene einen Anspruch auf Basisunterhalt wegen Kinderbetreuung, Alters, Krankheit bzw. Gebrechen, Erwerbslosigkeit bzw. Aufstockung oder Billigkeit, kann er zusätzlich auch noch Altersvorsorgeunterhalt verlangen, § 1578 Abs. 3 BGB. Dieser Anspruch besteht ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung bis einschließlich zum 65. Lebensjahr. Er ist auf Beiträge zur finanziellen Absicherung des Unterhaltsberechtigten im Rentenalter gerichtet, so dass dieser die Beiträge entweder in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine private Vorsorge (etwa Lebensversicherung oder private Rentenversicherung) einzuzahlen hat. Die Berechnung erfolgt nach der sogenannten Bremer Tabelle. Der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt entfällt, wenn der Geschiedene über eine gleichwertige Altersvorsorge verfügt. Die Beantragung dieses Unterhalts hat gesondert zu geschehen, wobei dies aus Kostengründen im Scheidungsverbund erfolgen sollte. Wurde der Antrag versäumt, kann er ggf. im Wege der Abänderungsklage zu den bestehenden Unterhaltsansprüchen geltend gemacht werden. In der Praxis scheitert der gegenüber dem nachehelichen Unterhalt subsidäre Anspruch häufig an der fehlenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Das gilt ebenso für eine finanzielle Unterstützung zur Absicherung gegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, auf die der Geschiedene ebenfalls nach § 1578 Abs. 3 BGB einen Anspruch hat.
Für den Unterhaltspflichtigen hat der zu an den früheren Ehegatten zu zahlende Altersvorsorgeunterhalt zwar den Nachteil von aktuell höheren Zahlungen. Wird der Altersvorsorgeunterhalt an den Unterhaltsberechtigten aber ausbezahlt, verringern sich die Unterhaltszahlungen des Pflichtigen, der dadurch entlastet wird.
Wie die Höhe des Unterhalts nach Scheidung berechnet wird
Die Berechnung der Unterhaltszahlung nach Scheidung erfolgt nach ähnlichen Grundsätzen wie für den Trennungsunterhalt. Regelmäßig ist aber auch aufgrund geänderter Steuerklassen oder veränderter Einkommen eine Neuberechnung erforderlich.
Wann Trennungs- und Scheidungsunterhalt wegen grober Unbilligkeit verwirkt ist
In bestimmten Fällen kann der Anspruch auf Geschiedenenunterhalt vom Familiengericht verweigert, herabgesetzt oder zeitlich beschränkt werden, § 1579 BGB. Dies gilt häufig für Ehen, die nur von sehr kurzer Dauer sind (bis ca. zwei Jahre, gerechnet von der Heirat bis zur anhängigen Scheidungsklage). Ist allerdings ein gemeinsames Kind vorhanden, kann der Betreuungsunterhalt nicht ohne weiteres versagt werden.
Unzumutbar ist aber die Gewährung des vollen Unterhalts für den Pflichtigen, wenn etwa
- die Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt wurde (so bei unbegründeter Kündigung der Erwerbstätigkeit),
- eine Straftat bzw. ähnliche schwere Fehlverhalten gegen ihn begangen wurden oder
- der Unterhaltsberechtigte wieder in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
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In der Praxis besteht dabei das Problem, dass der Unterhaltspflichtige eine dieser Voraussetzungen darlegen und beweisen muss. Gerade bei einer neuen und verfestigten Lebensgemeinschaft des früheren Ehegatten kann dies schwierig sein. Zunächst ist von einer Verfestigung erst nach zwei oder drei Jahren des Zusammenlebens der neuen Gemeinschaft auszugehen. Aber diese besteht nicht, wenn die neuen Partner sich nur wechselseitig besuchen und gemeinsame Freizeitaktivitäten ausüben.
Mit Ausnahme der Verwirkung des Geschiedenenunterhalts bei kurzer Ehe gelten diese Grundsätze auch für den Unterhalt bei Trennung, § 1361 Abs. 3 BGB, wenn auch mit erhöhten Anforderungen.
Minderjährige und volljährige Kinder: Was die Eltern während der Ehe schulden
Da minderjährige Kinder bis zum Schulabschluss regelmäßig kein eigenes Einkommen erzielen, sind sie bedürftig. Den Unhalthalt leisten die Eltern hier in Form des sogenannten Naturalunterhalt, also durch Unterkunft, Kleidung, Verpflegung usw. Werden die Kinder älter, kommt noch ein Taschengeld hinzu, dessen Höhe vom Alter des Kindes und den finanziellen Möglichkeiten der Eltern abhängt. Einen Anspruch auf Auszahlung des staatlichen Kindergeldes, das die Eltern erhalten, besteht jedoch nicht.
Volljährige Kinder gelten als sogenannte privilegierte Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ebenfalls als bedürftig, sofern sie
- unverheiratet sind
- im Haushalt der Eltern leben und
- die allgemeine Schulausbildung (etwa Fachoberschule, Gymnasium, nicht jedoch Berufsschule) durchlaufen
Nach seinen Schulabschluss kann das Kind von seinen Eltern fordern, dass sie ihm eine Ausbildung ermöglichen, die seinen Begabungen und Fähigkeiten entspricht. Dabei besteht grundsätzlich nur Anspruch auf eine Ausbildung. Dazu kann allerdings auch die Weiterbildung im erlernten Beruf gehören, sofern aufgrund des Zusammenhangs in fachlicher Hinsicht eine einheitliche Gesamtausbildung angenommen werden kann (etwa Abitur, Banklehre und nachfolgendes Jurastudium). Je nach Ausbildungsweg kann sich der Naturalunterhalt also mehr und mehr in einen Barunterhalt umwandeln (etwa zur Finanzierung eines Zimmers und Lebenskosten am auswärtigen Studienort).
Wenn die Eltern sich scheiden lassen: Das gilt beim Kindesunterhalt
Anders als bei Trennung und Scheidung unter Ehegatten bleibt die Unterhaltszahlung für Kinder grundsätzlich gleich. Auch hier findet für den Barunterhalt häufig die Düsseldorfer Tabelle Anwendung.
Minderjährige Kinder: Ein Elternteil muss nun Barunterhalt zahlen
Nach Trennung bzw. Scheidung vom Ehegatten muss derjenige Elternteil, bei dem das minderjährige Kind bleibt, auch weiterhin seiner Unterhaltspflicht durch Naturalunterhalt leisten. Damit ist seine Unterhaltspflicht erfüllt. Der andere Elternteil ist nun verpflichtet, Barunterhalt, also einen monatlichen Geldbetrag dem Kind zur Verfügung zu stellen. Die Höhe dieses Betrags, der gesetzlich nicht geregelt ist, richtet sich oft nach der Düsseldorfer Tabelle. Je nach Einkommen des Barunterhalts-Pflichtigen wird dabei das Kindergeld, das zumeist der betreuende Elternteil erhält, angerechnet und mindert die Höhe der Zahlungsverpflichtung.
Diese Tabelle ist als Richtschnur anzusehen, so dass bei der Ermittlung des Kindesunterhaltes regionale Besonderheiten in den einzelnen Bundesländern bestehen. Zudem sind stets die Verschiedenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Generell hat der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil gesteigerte Erwerbsobliegenheiten. Das gilt auch für Unterhalt und Hartz4. Der Unterhaltspflichtige muss dafür sorgen, dass sein Kind den geschuldeten Unterhalt erhält. Ist er unverschuldet ohne Arbeit, reichen bloße Bewerbungen bei den vom Job-Center vermittelten Arbeitsstellen nicht. Vielmehr fordern die Gerichte teilweise bis zu 20 Bewerbungen monatlich. Kommt der Unterhaltspflichtige dem nicht nach, wird für die Unterhaltsberechnung das Einkommen unterstellt, das er im erlernten Beruf erzielen könnte. Dies gilt ebenso, wenn der Arbeitsplatz aus von ihm verschuldeten Gründen verloren wurde.
Volljährige Kinder: Barunterhalt von beiden Elternteilen
Für privilegierte (also den minderjährigen Kinder gleichgestellte) volljährige Kinder, die unverheiratet sind, im elterlichen Haushalt wohnen und sich noch in der Schulausbildung befinden, gelten die Grundsätze für Minderjährige im Wesentlichen ebenso. Allerdings schulden nun beide Elternteile häufig Barunterhalt.
Mehrbedarf und Sonderbedarf: Was dies bedeutet
Neben Natural- und Barunterhalt können für das Kind sowohl Mehrbedarf als auch Sonderbedarf anfallen. In beiden Fällen handelt es sich um über den allgemeinen Bedarf hinausgehende Kosten. Diese gehören nicht zu den durchschnittlichen Kosten für die Lebenshaltung und sind daher in der Düsseldorfer Tabelle beim Kindesunterhalt nicht erfasst.
Vom Mehrbedarf nach § 1610 Abs. 2 BGB sind etwa die länger anfallenden Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung (soweit nicht beitragsfrei oder privat) sowie für eine umfangreichere Krankheitsbehandlung erfasst. Auch die Kosten für eine aus sachlichen Gründen erforderliche Privatschule und länger benötigter Nachhilfeunterricht fallen darunter, ebenso die Gebühren für den Kindergarten bzw. die Kindertagesstätte.
Beim Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB handelt es sich dagegen um unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der nicht vorhergesehen werden konnte. Zum Sonderbedarf gehören etwa einmalige hohe Arzt- oder Zahnarztkosten (die von der Krankenkasse nicht übernommen werden), Betreuungskosten, kurzfristige Nachhilfekosten, die Aufwendungen einer Säuglingserstanschaffung, Studiengebühren und Umzugskosten. Bei sehr guten Einkommensverhältnissen der Eltern können unter den Sonderbedarf auch die Kosten für ein Auslandsstudium, eine Musikausbildung oder eine Privatschule fallen. Abgelehnt wurden dagegen die Aufwendungen für eine Brille, Kleidung, Lernmittel, Möbel, ein Musikinstrument oder der Sportausübung.
Sehr unterschiedlich werden die Kosten für Internat, Klassenfahrten, Kommunion, Schüleraustausch u. ä. von den Gerichten beurteilt. Hier scheitert die Annahme eines Sonderbedarfs oft am Erfordernis der Unvorhergesehenheit. Andere stellen auf die Höhe des gezahlten Unterhaltes ab. Ist dieser eher gering und auf eine der unteren Stufen der Düsseldorfer Tabelle angesiedelt, wird ein Sonderbedarf angenommen, da die erforderlichen Gelder aus dem Kindesunterhalt nicht angespart werden konnten.
Mehrbedarf und Sonderbedarf sind von beiden Eltern anteilig sowie im Verhältnis zu ihrem Einkommen zu bezahlen.
Selbstbehalt und Mangelfall: Wenn das Einkommen nicht reicht
Wurde das Einkommen der Eltern nach der Düsseldorfer Tabelle bzw. im Einzelfall ermittelt, wird geprüft ob diesen selber noch genug zum Leben verbleibt. Dazu dient der sogenannte Selbstbehalt, der seit dem 01.01.2020 gegenüber minderjährigen Kindern monatlich für einen Erwerbstätigen 1.160 Euro und für einen Nichterwerbstätigen 960 Euro beträgt.
Gegenüber volljährigen nicht privilegierten Kindern liegt der monatliche Selbstbehalt bei 1.300 Euro. Werden die Selbstbehalte unterschritten, sind die Unterhaltsbeträge so zu kürzen, dass dem Unterhaltspflichtigen der Selbstbehalt bleibt.
Praxisbeispiel: Selbstbehalt und Mangelfall
Zur Verdeutlichung der Berechnung dient das folgende – grob vereinfachte – Beispiel: Der Vater muss für seine 7-jährige Tochter und seinen 5-jährigen Sohn ausweislich der Düsseldorfer Tabelle 377 Euro und 312 Euro monatlichen Unterhalt zahlen, also insgesamt 6890 Euro im Monat. Die Mutter erhält das Kindergeld und verlangt selbst keinen nachehelichen Unterhalt. Das bereinigte Nettoeinkommen des Vaters beträgt regelmäßig 1.500 Euro.
Folge: Nach Abzug der monatlich zu zahlenden 689 Euro für die Kinder verbleibt ein Betrag von 811 Euro pro Monat, der damit unter dem Selbstbehalt von 1.370 Euro liegt. Da das Einkommen des Vaters in der 1. Stufe der Düsseldorfer Tabelle liegt, verbleibt das Kindergeld in voller Höhe bei der Mutter. Es ist eine Mangelfallberechnung wie folgt durchzuführen:
Selbstbehalt: | 1.370 Euro | |
Verteilungsmasse: | 1.500 Euro – 1.370 Euro = | 130 Euro |
Summe der Einsatzbeträge pro Kind: | 377 Euro + 312 Euro = | 689 Euro |
Unterhaltsanspruch Tochter: | 377 Euro x 130 Euro : 689 Euro = | 71 Euro |
Unterhaltsanspruch Sohn: | 312 Euro x 130 Euro : 689 Euro = | 59 Euro |
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Einfacher und absoluter Mangelfall: Das ist zu unterscheiden
Aufgrund des Rangprinzips ist der Unterhalt in einer bestimmten Reihenfolge an die Bedürftigen zu zahlen, sofern der Unterhaltspflichtige an mehrere Berechtigte zahlen muss:
Daher ist wie folgt zu differenzieren:
Beim einfachen Mangelfall kann nur der Unterhalt für die erstrangig Bedürftigen, nicht aber für die Nachrangigen gezahlt werden. Kann also etwa der Unterhalt für die minderjährigen Kinder, aber nicht für den betreuenden Ehegatten zahlen, ist ein einfacher Mangelfall gegeben. Der Ehegatte erhält dann keinen Unterhalt.
Liegt aber ein absoluter Mangelfall vor, reicht das Einkommen des Pflichtigen auch nicht dafür aus, den Unterhalt der Bedürftigen im ersten Rang abzudecken. Erfüllt der Unterhaltspflichtige seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, muss eine Mangelfallberechnung (wie im vorhergehenden Praxis-Beispiel Selbstbehalt und Mangelfall) durchgeführt werden.
Das passiert, wenn der Unterhaltspflichtige wieder Vater oder Mutter wird
Gerade aufgrund des Rangprinzips und der sich daraus ergebenden Mangelfälle kann es passieren, dass sich eine erneute Elternschaft auf den zu zahlenden Unterhalt auswirkt. Wird etwa der geschiedene Ehemann wieder Vater, ist vorrangig an sein „neues“ Kind – ebenso wie an die bisherigen minderjährigen und privilegierten Kinder – Unterhalt zu zahlen. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass die geschiedene frühere Ehefrau weniger oder keinen Unterhalt mehr erhält.
Ebenso ist es möglich, dass die geschiedene frühere Ehefrau keinen Unterhalt nach Scheidung mehr bekommen, weil diese Ehe kinderlos war und nun in der neuen Ehe Kinder geboren wurden.
Die Unterhaltsvorschusskasse kann in Vorleistung treten
Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt, etwa dies wegen Hartz4 nicht möglich ist oder er auch schlichtweg nicht zahlen möchte, kann die zuständige Unterhaltsvorschusskasse auf Antrag des anderen Elternteils mit dem Unterhalt in Vorleistung treten. Dies gilt für 72 Monate und bis zum 12. Lebensjahr des Kindes. Die Ansprüche auf Kindesunterhalt gegen dann auf die Unterhaltsvorschusskasse über, was dem Unterhaltspflichtigen mitgeteilt wird. Ist dieser leistungsfähig, fordert die Vorschusskasse vom Pflichtigen notfalls per Klage und Lohnpfändung den gezahlten Unterhalt zurück.
So können Unterhaltsansprüche durchgesetzt werden
Um einen Unterhaltsanspruch durchzusetzen, muss zunächst in Erfahrung gebracht werden, wie hoch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist. Dazu sind bei angestellten Arbeitnehmern die Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate sowie der Einkommensteuerbescheid des letzten Jahres erforderlich. Bei Selbstständigen sind dies die Bilanzen bzw. Einnahmen-/Überschussrechnungen und die Steuerbescheide der letzten drei Jahre. Soll nachehelicher Unterhalt gefordert werden, ist zudem darzulegen und zu beweisen, aufgrund welcher Vorschrift der Unterhalt begehrt wird. Hier prüft das Familiengericht zusätzlich dessen Voraussetzungen.
Weigert sich der Unterhaltspflichtige, die für die Ermittlung der Unterhaltszahlung erforderlichen Belege vorzulegen, kann der Unterhaltsberechtigte der sogenannten Auskunftsanspruch geltend machen. Für minderjährige Kinder geschieht dies durch dasjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt. Die Auskunftspflichten ergeben sich aus §§ 1361 Abs. 4,1580, 1605 BGB.
Die Auskunft über das Einkommen ist in vollständiger, geordneter und klarer Form unter Beifügung der Belege zu erteilen. Dabei kann die Auskunft alle zwei Jahre verlangt werden oder auch eher, soweit eine Änderung der Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen glaubhaft gemacht wird. Weiterhin kann der Pflichtige zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft aufgefordert werden.
Kommt der Unterhaltspflichtige dem nicht nach, wird er regelmäßig auf Auskunftserteilung verklagt. Um nach Erhalt der Auskunft keinen zweiten Prozess auf Unterhaltszahlung führen zu müssen, wird eine sogenannte Stufenklage erhoben. Die erste Stufe lautet auf Erteilung der Auskunft und die zweite Stufe auf Zahlung von Unterhalt, dessen Höhe nach Erhalt der Auskunft beziffert wird.
Nach Offenlegung des Einkommens entscheidet das Familiengericht, ob und in welcher Höhe Unterhalt zu leisten ist. Während gegenüber den minderjährigen Kindern hohe Erwerbsobliegenheiten bestehen, muss nachehelicher Unterhalt nur bei Leistungsfähigkeit gezahlt werden.
Nur im Ausnahmefall möglich: Rückwirkender Unterhalt
Für die Vergangenheit kann grundsätzlich kein Unterhalt verlangt werden. Der Anspruch besteht regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Unterhalt ausdrücklich gefordert wird. Die Alimente sollten daher zügig und nachdrücklich verlangt werden.
Ausnahmsweise kann der Unterhalt rückwirkend beansprucht werden, wenn
- der Pflichtige bereits zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde
- sich aufgrund einer Mahnung in Verzug befindet oder aufgrund einer Vereinbarung einer fester Zahlungstermin besteht
- der Pflichtige auf Unterhaltszahlung verklagt wurde
- über den Unterhalt bereits ein Urteil, ein Vergleich, eine notarielle Vereinbarung oder eine Jugendamts-Urkunde vorliegt
- es sich um Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB handelt (etwa plötzlicher, unvorhergesehener Bedarf für minderjährige Kinder)
- der Unterhaltsanspruch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht früher geltend gemacht werden konnte, § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB (etwa noch nicht anerkannte Vaterschaft)
Aber auch die Rückwirkung kann begrenzt sein. So kann nachehelicher Unterhalt nur ein Jahr nach Klageerhebung für die Vergangenheit gefordert werden, § 1585b Abs. 3 BGB. Daneben kann der Unterhaltsanspruch verwirken. Das ist der Fall, wenn er mindestens ein Jahr nicht weiter verfolgt wurde. Die Verwirkung kann auch beim Kindesunterhalt eintreten oder dann, wenn ein bereits titulierter Anspruch (etwa in einem Gerichtsurteil) nicht vollstreckt wurde. Eintreten kann die Verwirkung aber nur in der Vergangenheit. Das heißt, Unterhaltsansprüche für die Zukunft können wieder geltend gemacht bzw. eingeklagt werden.
Rückforderung von Unterhalt: Nur zwei Fälle denkbar
Wurde zuviel Unterhalt gezahlt, stellt sich die Frage, ob dieser zurückgefordert werden kann. Hier sind aber nur zwei Fälle denkbar: Zum einen, wenn der Unterhalt besseren Wissens (also etwa durch Täuschung) geltend gemacht wurde. Und zum anderen, wenn der gezahlte Unterhalt noch vorhanden ist, was in der Praxis aber nur sehr selten ist.
In allen anderen Fällen kann auch zuviel oder gar kein zu zahlender Unterhalt nicht mehr zurückverlangt werden. Auch eine Aufrechnung von überzahltem Unterhalt mit laufendem Unterhalt ist unzulässig.
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Unterhaltsvereinbarungen – eine Lösung?
Um Streit über die Höhe von Unterhaltszahlungen zu vermeiden, steht vielfach die Überlegung im Raum, Unterhaltsvereinbarungen zu schließen. Für den nachehelichen Unterhalt ist dies vom Gesetzgeber sogar ausdrücklich zugelassen, § 1585c BGBG, denn danach darf von den gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden. Unterhaltshöhe oder eine Bemessungsgrundlage dafür können also vereinbart werden. Umgekehrt kann auf Familienunterhalt, Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt aber nicht von vorneherein, sondern erst im Nachhinein verzichtet werden. Hier ist also genau zu prüfen, ob und welche Lösung sinnvoll ist.
Wenn der Unterhaltsberechtigte im Ausland lebt
Ist der Unterhalt ins Ausland zu zahlen, weil der Unterhaltsberechtigte dort lebt, muss die Höhe des zu zahlenden Unterhalts hinterfragt werden. Denn in vielen Ländern ist das durchschnittliche Lebenseinkommen einschließlich der Lebenshaltungskosten weitaus günstiger als in Deutschland. Umgekehrt gibt es Länder mit höherem Verdienst und Lebenshaltungskosten als in Deutschland.
In diesen Fällen gilt, dass zwar weniger gezahlt werden kann, aber nicht mehr gezahlt werden muss. In die Ländern mit einem geringeren Einkommen darf also weniger Unterhalt gezahlt und überweisen werden, während es in den Ländern mit einem höheren Einkommen bei dem bisherigen Unterhalt bleibt.
Vom Bundsfinanzministerium werden regelmäßig Ländergruppeneinteilungen veröffentlicht, die auch von Bedeutung für das Familienrecht sind.
Unterhalt ist danach in folgenden Ländern in unveränderter Höhe zu zahlen:
Andorra, Australien, Belgien, Bermuda, Brunei, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Hongkong, Ile of Man, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kaimaninseln, Kanada, Kanalinseln, Katar, Kuweit, Liechtenstein, Luxemburg, Macao, Monaco, Neukalledonien, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Palästina, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, Vereinigte Arabische Emirate, USA und Zypern.
In den anderen Ländern können die Unterhaltsüberweisungen um 25%, 50% oder 75% verringert werden.
Diese Ländergruppeneinteilung darf aber nicht pauschal verwendet werden, sondern es muss trotzdem auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt werden. Entscheidend ist, welche konkreten Lebensumstände beim Unterhaltsberechtigten vorhanden sind. So kam etwa in größeren Städten und ländlichen Regionen im Ausland ein weitaus größeres Preisgefälle herrschen an in Deutschland.
Hallo!
Ich bin in einer sehr verzweifelten Situation. Wir haben erst vor knapp zwei Monaten geheiratet. Mein Mann ist Deutscher und ich Österreicherin. Wir hatten nie einen gemeinsamen Wohnsitz. Jetzt möchte er sich scheiden lassen. Ich hab auf seine Bitte hin vor einem halben Jahr meinen Job aufgegeben. Er verdient sehr gut. Da ich mittlerweile auch beim Arbeitsamt ausgeschieden bin, musste ich mich privat versichern, da auch er in Deutschland privat versichert ist. Nun meine Frage: hab ich nach so kurzer Zeit überhaupt Anspruch auf Unterhalt? Zumal ich keine Arbeit mehr habe und ICH die Scheidung nicht will. Und welches Recht kommt zu tragen? Vielen Dank im Vorraus.
Hallo,
in der Regel besteht ein Unterhaltsanspruch bei Kurzehen – unter drei Jahren – nicht. Anzuwendendes Recht ist zumeist das desjenigen Landes, in dem der Antragsteller seinen dauerhaften Aufenthalt hat. Wenden Sie sich an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo!
Ich möchte mich scheiden lassen. Bin seit 15 Jahren verheiratet und seit 2 Jahren arbeitslos, bin 50 Jahre und es ist sehr schwierig etwas zu bekommen. Wir haben einen 17 jährigen Sohn. Meine Frage: Muss er mir Unterhalt zahlen?
Hallo Ursula,
diese Frage ist nicht ohne weiteres zu beantworten. Unter anderem ist natürlich entscheidend, welches Nettoeinkommen Ihr Mann erhält. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für konkrete Rechtsfrage.
Ihr Scheidung.org-Team
Ich wollte nur wissen welchen Familienstand ich beim Antrag auf Unterhaltsvorschuss angeben muss wenn wir nur in einer Beziehung (keine Ehe) waren und räumlich getrennt leben, jedoch leider im selben Haus aber die räumliche sowie entgültigen Trennung wird auch so bleiben??!!??
Hallo Janine,
wenn Sie nicht verheiratet sind, dann sind sie ledig. Sollten Sie schon mal verheiratet gewesen sein, sind sie entweder getrenntlebend, geschieden oder verwitwet.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo!
Meine Frage:
Mein Exmann hat seinen ,sehr gut bezahlten zivilen Job (aufgrund dessen wurde nachehelicher Unterhalt und hoher Kindesunterhalt geurteilt) ,bei der Army in Deutschland selbstständig gekündigt.Dann ist er in die USA gezogen,und hat dort nach eigenen Angaben nur einen schlecht bezahlten Job,bei dem er gerade genug für sich verdient. Er hat Bekannten gegenüber erwähnt das er dies gemacht hat,damit er keinen Unterhalt mehr zahlen muss.
Kann er nun gezwungen werden sich einen entsprechenden Job,oder Zweitjob, zu suchen damit er den geurteilten Unterhalt zahlen kann?
Hallo Miriam,
prinzipiell besteht für Unterhaltspflichtige eine erhöhte Anforderung zur Erhaltung des Einkommens. Ihr Ex-Mann kann jedoch auch eine Neuberechnung des Unterhaltes beantragen, bei der seine veränderten Lebensumstände berücksichtigt werden. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihren Fall zu besprechen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo liebes Rechts-Team,
meine Freundin hat mit Mann Ehevertrag geschlossen und hatte darin auf Unterhaltszahlung verzichtet. Kann sie den Ehevertrag anfechten oder geht das jetzt nicht mehr?!
Sie haben eine gemeinsame Tochter und diese würde dann bei ihr leben.
Sie geht halbtags arbeiten, er ist selbstständig.
Was kann sie tun, damit sie einigermaßen über die Runden kommt.
Danke für Eure Antwort.
LG
die Freundin Andrea
Hallo Andrea,
Ein Ehevertrag ist rechtlich bindend und kann nur schwer zurückgenommen werden. Einem Kind steht in der Regel jedoch Unterhalt zu. Ihre Freundin sollte sich zunächst von einem Anwalt beraten lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hi,
Miene Frau und ich verdienen ungefähr gleich viel, wollen uns aber nun trennen. Was passiert, wenn jemand von uns während der Trennunsphase arbeitslos wird? Muss der andere danach Unterhalt zahlen? Und ja in welcher Höhe? Ein Ausgleich findet ja quasi nicht statt, da wir beide immer knapp gleich verdient haben.
Hallo Peter,
die Möglichkeit, dass in einem solchen Fall Unterhalt beansprucht werden kann, ist durchaus gegeben. Hierzu bedarf es eines Antrags des Unterhaltsberechtigten. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und den genauen finanziellen Verhältnissen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
hat jemand Informationen, wie es sich verhält, wenn man „freiweillig“ Unterhalt zahlt, bevor eine amtliche oder richterliche Entscheidung über die Höhe und die rechtmäßigkeit von Unterhaltszahlungen besteht?
Also mit dem Trennungsbrief würde ich mich bereit erklären, direkt eine Summe x zu überweisen. Aber kann mir das später positiv angerechnet werden? Oder ist das quasi ein Geschenk?
Hallo Daniel,
in einem solchen Fall sollte generell eine vertragliche Regelung erfolgen, die die Zahlungen eindeutig als Unterhaltsleistungen kennzeichnet. Lassen Sie sich hierzu ggf. anwaltlich beraten.
Ihr Scheidung.org-Team
hallo
ich habe eine frage? ich habe 2 minderjährigen Söhne. Wenn ich mich von meinem mann trenne wie ist das mit dem unterhalt und krankenversicherung für meine kinder. wer bezahlt?
danke
mfg
Hallo Ansari,
Barunterhalt muss in der Regel derjenige Elternteil leisten, bei dem die Kinder nicht leben. Der andere leisten diesen in der Regel durch Naturalien ab: Verpflegung, Unterkunft, Pflege usf. Die Höhe des Unterhalts richtet sich dabei nach der Düsseldorfer Tabelle und dem Einkommen des Elternteils.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ist es möglich, einen Unterhaltsverzicht hinsichtlich einer bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhandenen Erkrankung (und der daraus möglicherweise resultierenden Berufsunfähigkeit) zu vereinbaren? Diese wäre ja kein ehebedingter Nachteil.
Danke im Voraus!
Hallo Ulli,
der Unterhaltsverzicht kann vereinbart werden. Stellen die Gerichte jedoch die Unbilligkeit dieses Prozesses fest, können Sie dennoch Unterhaltsleistungen festlegen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
Ich habe am 12.04.2016 meine Scheidungsverhandlung. Der Unterhalt den mein Mann mir zahlen muss, da ich eine kleine AU Rente beziehe, ist noch nicht geklärt. Verfällt der Anspruch mit der Scheidung.
Hallo Susanne,
in der Regel ist im Scheidungsverfahren auch über den Unterhalt zu entscheiden, wenn dies im Scheidungsverbund verhandelt werden soll. Die Scheidung kann damit erst dann abschließend vollzogen werden, wenn alle Fragen geklärt sind.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, mein Mann und ich werden uns trennen. Im Trennungsjahr werde ich außerhalb der EU in Neuseeland leben. Die gemeinsame Tochter (16 Monate) bleibt bei ihm. Ich war Alleinverdiener, er hat einen 400 € Job. In Neuseeland verdiene ich nichts, meinen alten Job muss ich kündigen. Muss ich trotzdem während des Trennungsjahres Unterhalt für meinen Mann und Tochter leisten?
Hallo,
die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihrem Kind bleibt in jedem Falle bestehen. Können Sie die finanzielle Unterstützung nicht selbst tragen, kann der Kindesvater beim zuständigen Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Verdienen Sie dann wieder ausreichend, kann das Amt sich das Geld von Ihnen wieder zurückholen. Außerdem muss hierfür dann nachgewiesen werden, dass Sie nicht in der Lage sind, Geld zu verdienen. Auch Ihr Mann kann Unterhaltszahlungen verlangen, wenn er nachweisen kann, dass er sich ausreichend um einen Vollzeitjob bemüht, aber keine Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt hat.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, wir sind seit 15 Jahren geschieden. Mein Ex-Mann hat nie Kindesunterhalt gezahlt, da er selbstständig war und wenig verdient hat. Er hat sich aber auch nie um einen ‚echten‘ Job bemüht. Er hält sich mit 400-Euro Jobs über Wasser. Jetzt kommt er bald ins Rentenalter. Kann er irgendeinen Unterhalt (nachehelichen Unterhalt, Altersunterhalt) geltend machen ?
Hallo Traumfaenger,
beim Altersunterhalt handelt es sich um Einzahlungen in einen Rentenfonds und ncht um tatsächliche Unterhaltsleistungen. Da die Scheidung bereits 15 Jahre zurückliegt, ist ein entsprechender Anspruch in aller Regel verwirkt. Auch um nachehelichen Unterhalt zu verlangen dürfte mittlerweile zu viel Zeit verstrichen sein – zumal der Nachweis durch Ihren Ex-Ehemann zu erbringen wäre, dass er außerstande war, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, ist es rechtskräftig, dass die Scheidung an den Unterhalt gebunden wird? D.h. erst Klärung des Unterhalts dann Scheidung?
Hallo Yvonne,
es ist die Regel, dass die Scheidung erst dann ausgepsprochen werden kann, wenn alle damit einhergehenden Entscheidungen zu Unterhalt, Versorgungsausgleich usf. getroffen wurden.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag,
mrin Mann ist Beamter und Privatversichert. Ich dagegen freiwillig Versichert (wg. Studium) wobei auch die gemeinsamen Kinder bei mir versichert sind. Kann ich eine Art „Unterhalt“ für die freiwillige Krankenversicherung, während der Trennungssituation und nach der Scheidung erwarten?
Hallo Meyer,
zumindest für den Kindesunterhalt findet die Anrechnung der Krankenversicherung statt. Inwieweit auch für den Trennungsunterhalt eine Anrechnung möglich ist, muss je nach Einzelfall beschieden werden. Lassen Sie sich hierzu von einem Anwalt beraten.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, wir haben einen ähnlichen Fall. Ich bin als Vater PKV-versichert und die Mutter GKV-Pflichtversichert. Die Kinder leben bei der Mutter. Jetzt soll ich für das Trennungsjahr den Beitrag für die Kinder über das Gesamtjahr bei der GKV nachzahlen, obwohl ich die ganze Zeit über Unterhalt gezahlt habe. Das ist eine wahnsinnig hohe, nicht leistbare Summe bei drei Kindern. Was tun?
Hallo,
wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt. Sie können gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung auch eine ratenweise Tilgung der offenen Beträge beantragen.
Ihr Scheidung.org-Team
Meine Frau hat mich aus der gemeinsamen Wohnung geklagt und ist 3 – 4 Monate später rechtskräftig wegen gefährlicher Körperverletzung mir gegenüber verurteilt worden. Inwieweit schmälert das den ihr zustehenden Ehegattenunterhalt nach der Scheidung. Meine Frau ist ohne Einkommen, wir haben 3 gemeinsame Kinder.
mfG
Sachse
Hallo Sachse,
die Verminderung oder Aussetzung der Unterhaltsleistungen an den Ehegatten kann erfolgen, sofern grobe Unbilligkeit vorliegt (§ 1579 BGB). Die Entscheidung hierüber obliegt jedoch den zuständigen Gerichten und kann je nach Einzelfall anders bewertet werden.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo!
Wenn die Exfrau eine Umschulung/Ausbildung begonnen hat und daher kein Ehegattenunterhalt mehr bezogen hat und jetzt in der Probezeit gekündigt wird muss der Exmann dann wieder Ehegattenunterhalt zahlen oder hat sie jetzt Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Hallo Sarah,
ist die Ausbildung nicht durch eigenes Verschulden gescheitert, kann der Anspruch auf Ehegattenunterhalt erneut zum Tragen kommen. Lassen Sie sich hierzu gegebenenfalls von einem Anwalt beraten.
Ihr Scheidung.org-Team
Ich bin Deutscher und bin mit einer Ukrainerin verheiratet. Wir leben in den Emiraten. WIr haben nie gemeinsam in Deutschland gelebt. Ich will mich scheiden lassen. Bis jetzt konnte mir niemand sagen, ob ich nach der Scheidung Unterhalt an sie zahlen muss, weil niemand weiß, ob deutsches, ukrainisches oder das Scheidungsrecht der Emirate gilt? Wissen Sie da weiter?
Hallo Peter,
in der Regel ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Ehe geschlossen wurde.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, wird der ehegattenunterhalt zu den einkünften gezählt, auch der Kindesunterhalt, oder sind dies KEINE einkünfte.
Mit freundlichen Grüßen
sabine
Hallo Sabine,
Ehegattenunterhalt wird als Einkommen gezählt. Kindesunterhalt zählt hingegen nicht als Einkommen.
Ihr Scheidung.org-Team
mieteinnahmen für das abzuzahlende haus, wird das als einkunft berechnet?
Hallo Sabine,
Mieteinnahmen zählen als Einkünfte, die für die Unterhaltsberechnung beachtet werden.
Ihr Scheidung.org-Team
Frau geht in der Ehe fremd und bekommt Kind vom Dritten. Ehemann beantragt Härtefallscheidung. Ehefrau beantragt nach der Geburt erwerbslos Unterhalt vom Ehemann. Wie kann drehen Unterhaltszahlungen abwehren?
Sehr geehrter Herr Mueller,
leider dürfen wir Ihnen keine fallspezifischen Auskünfte geben. Bitte kontaktieren Sie für eine Rechtsberatung einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Die Info ist soweit Ok, nur steht nicht da, wie lange Unterhalt gezahlt werden muss. Ehe ist kinderlos.
Sehr geehrte Frau Mazuga,
die zeitliche Dauer der Unterhaltszahlungen ist gesetzlich nicht eindeutig festgelegt. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in unserem Artikel „Unterhalt: Wie lange bestehen Ansprüche?“ auf http://www.scheidung.org/unterhalt-wie-lange/.
Ihr Scheidung.org-Team