Unterhalt – Was muss der Unterhaltspflichtige zahlen?
Wer vor Trennung und Scheidung steht, sieht sich regelmäßig auch mit Unterhaltszahlungen konfrontiert – sei es, weil diese zu leisten sind oder weil solche benötigt werden. Gerade schlecht verdienende Familienväter stellen sich häufig die bange Frage „Muss ich Unterhalt zahlen?“, während Mütter sich sorgen, wie sie für sich und die oft bei ihnen bleibenden Kinder den Lebensunterhalt bestreiten. Daneben erscheint das Unterhaltsrecht äußerst kompliziert: Die Rede ist von Unterhaltszahlung bei Trennung, Unterhaltungszahlung bei Scheidung, Kindesunterhalt, Düsseldorfer Tabelle und dergleichen mehr. Dieser Überblick zum Thema Alimente bietet eine erste Orientierung.
Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt in Deutschland
Als Unterhalt kann im Allgemeinen das gelten, was eine Person für den Lebensunterhalt einer anderen aufbringt. Dabei können unterschiedliche Unterhaltsansprüche bestehen. Direkte Verwandte sowie Ehegatten sind einander dabei regelmäßig zum Unterhalt verpflichtet. Zu unterscheiden sind im Wesentlichen:
> Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt, nachehlicher Unterhalt),
> Kindesunterhalt und
> Elternunterhalt.
In einer Familie trägt jede Person in irgendeiner Form zum Familienunterhalt bei (entweder in Naturalunterhalt oder Barunterhalt).
Die Unterhaltsansprüche richten sich in aller Regel nach den Einkünften des Unterhaltspflichtigen. Einkommen des Unterhaltsberechtigten finden ebenso Berücksichtigung wie der Selbstbehalt. Eine Orientierung dazu, wie viel Unterhalt Sie ggf. zahlen müssen kann Ihnen unser Unterhaltsrechner geben.
Ein Überblick über Unterhalt bei Trennung und Scheidung
Hier können Sie den zu zahlenden Ehegatten- sowie Kindesunterhalt berechnen:
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Während der Ehe: Das gilt für den Unterhalt gegenüber den Ehegatten
Während der Ehe sind die Ehegatten einander unterhaltspflichtig. Sie müssen durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen unterhalten und so zum Familienunterhalt beitragen. Soll ein Ehegatte den Haushalt führen, erfüllt er durch die Haushaltsführung regelmäßig seine Pflicht, durch Arbeit zum Familienunterhalt beizutragen, § 1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ob die Ehepartner beide erwerbstätig sein möchten oder nur einer einem Beruf nachgeht und der andere den Haushalt führt, bleibt ihnen überlassen, § 1356 BGB. Während das Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit beiden Ehegatten zusteht, besteht umgekehrt dazu regelmäßig keine Verpflichtung – es sei denn, der bisherige Alleinverdiener wird etwa arbeitsunfähig oder schwer krank.
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Inhaltsverzeichnis
Zum angemessenen Unterhalt der Familie gehört alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und u. a. die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen. Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Ist nur ein Ehegatte erwerbstätig (Alleinverdiener-Ehe), hat dieser dem anderen Haushaltsführenden im Voraus ein wöchentliches oder monatliches Wirtschaftsgeld sowie ein Taschengeld zu dessen freien Zwecken zu überlassen (sog. Ehegattenunterhalt). Die Höhe dieser Gelder hängt vom familiären Gesamteinkommen und den finanziellen Verpflichtungen ab. Letztlich kommt es hier auf den Einzelfall an. Üben dagegen beide Ehegatten eine Erwerbstätigkeit aus (Dopperverdiene-Ehe, Zuverdiener-Ehe), müssen auch beide mit ihrem Einkommen zum Familienunterhalt beisteuern. Für Schulden des anderen müssen sie jedoch grundsätzlich nicht einstehen.
Sobald die Ehegatten sich trennen (was grundsätzlich auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgen kann), steht dem weniger oder gar nicht verdienenden Ehepartner regelmäßig ein Unterhaltsanspruch gegen den besser Verdienenden zu, § 1361 BGB. Damit sollen beide Ehegatten während der Trennung in etwa finanziell so gestellt werden wie während des Zusammenlebens in der ehelichen Gemeinschaft. Der zuvor besser verdienende Ehegatte muss mit der Trennung also an den schlechter Verdienenden im Voraus einen monatlichen Geldbetrag zahlen. Wie lange die Ehe bestanden hat, spielt für den Anspruch auf Trennungsunterhalt grundsätzlich keine Rolle. Dieser Anspruch endet allerdings mit dem Tag des rechtskräftigen Scheidungsurteils. Erst danach kann vom schlechter Verdienenden eventuell Unterhalt nach Scheidung (Scheidungsunterhalt, Geschiedenenunterhalt, nachehelicher Unterhalt) verlangt werden, wobei sich der Geschiedene nun auch selber krankenversichern muss. Während des Getrenntlebens besteht die Familienkrankenversicherung fort.
In der Praxis herrscht für die Unterhaltszahlung bei Trennung oft Streit darüber, inwieweit ein nicht mehr oder nur teilweise erwerbstätiger Ehepartner nach der Trennung (ggf. wieder) in Vollzeit arbeiten gehen und so seinen Unterhalt selbst verdienen muss. Maßgeblich sind hier die Umstände des Einzelfalls, so etwa
- ob minderjährige Kinder betreut werden müssen und wie alt diese sind
- welches Alter und welche Gesundheitsprobleme die Ehegatten haben
- welche beruflichen Qualifikationen beim betroffenen Ehepartner vorliegen
- in welchen finanziellen Verhältnissen die Ehegatten lebten
- wie lange die Ehe bestanden hat
Auf Trennungsunterhalt kann aber nicht wirksam verzichtet werden. Auch wenn ein Verzicht trotzdem zunächst erfolgt, kann der Unterhalt bei Trennung jederzeit
verlangt werden. Trotzdem sollte dies zeitnah erfolgen, da der Anspruch in einem Jahr verjähren kann.
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So wird der Unterhalt bei Trennung ermittelt
Soll bei einer Trennung Unterhalt beantragt werden, erfolgt zunächst ein Vergleich der beiden Einkommen der Ehegatten. Dabei muss der besser verdienende Ehepartner einen Teil seines Verdienstes an den schlechter Verdienenden zahlen, um den Unterschied auszugleichen. Wie hoch dieser Teil genau ist, wird gesetzlich nicht geregelt. Maßstab dafür sind vielmehr die Leitlinien der Oberlandesgerichte, die im Laufe der Jahre entwickelt wurden (etwa die der sogenannten Düsseldorfer Tabelle).
Praxisbeispiel: Unterhaltsberechnung anhand der 3/7-Regelung
Speziell die Düsseldorfer Tabelle sieht vor, dass der besser verdienende Ehegatte 3/7 des Unterschiedsbetrags vom gemeinsamen Einkommen an den schlechter Verdienenden zahlen soll. Hat also etwa – äußerst grob vereinfacht – der Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.500 Euro und die Ehefrau ein solches in Höhe von 2.100 Euro, verdient der Ehemann monatlich 1.400 Euro mehr.
Folge: Der Ehemann muss daher 3/7 (gleich 600 Euro) als Unterhalt bei Trennung bezahlen. 3/7 zuzüglich 1/7 als Erwerbstätigenbonus (also insgesamt 4/7) gleich 800 Euro darf der Ehemann von 1.400 Euro behalten. Damit stehen ihm 2.900 Euro zu (2.100 Euro zuzüglich 800 Euro).
Zu berücksichtigen sind in der Praxis allerdings noch zahlreiche weitere Grundsätze, so dass etwa vom Nettoeinkommen 5% für berufsbedingte Aufwendungen und ehebedingte Schulden abzuziehen sind (sogenanntes bereinigtes Nettoeinkommen). Ebenso ist etwaig gezahlter Kindesunterhalt zuvor abzuziehen.
Umgekehrt wird nur das sogenannte prägende Einkommen berücksichtigt. Nimmt also die aus der gemeinsamen Wohnung ausziehende Ehefrau etwa eine andere Tätigkeit mit einem höheren Einkommen auf oder leistet sie nun Überstunden zur Abdeckung der trennungsbedingten Mehrkosten, wird das beim Ehemann grundsätzlich nicht berücksichtigt. Gibt dagegen der Ehemann seinen gut bezahlten Job freiwillig auf, um für Unterhaltszahlungen nicht leistungsfähig sein, wird sein bisheriges Einkommen als sogenanntes fiktives Einkommen trotzdem zugrunde gelegt.
Ein weiteres Problem stellt eine gemeinsame und möglicherweise bereits bezahlte Immobilie dar, in der die Ehegatten zuvor gemeinsam lebten. Bleibt einer der Ehepartner darin wohnen, während der andere auszieht, ist für den in der Immobilie Verbleibenden während der Trennungszeit ein bestimmter sogenannter Wohnvorteil anzurechnen.
Und schließlich existiert noch der sogenannte Selbstbehalt: Denn um Unterhalt an den Bedürftigen zahlen zu können, muss der zum Trennungsunterhalt verpflichtete Ehepartner leistungsfähig sein. Wird der Selbstbehalt durch Unterhaltszahlungen aber unterschritten, ist eben gerade keine Leistungsfähigkeit gegeben, womit der Unterhaltsanspruch zunächst entfällt.
Wann Altersvorsorgeunterhalt bei der Trennung gefordert werden kann
Nicht vom Trennungsunterhalt erfasst ist der Altervorsorgeunterhalt, der zusätzlich in dem Moment verlangt werden kann, in dem der Scheidungsantrag rechtshängig ist, § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB. Umfasst werden damit Beiträge zur finanziellen Absicherung des Unterhaltsberechtigten im Rentenalter. Diese Beiträge müssen daher entweder in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine private Vorsorge (etwa Lebensversicherung oder private Rentenversicherung) eingezahlt werden. Die Berechnung erfolgt nach der sogenannten Bremer Tabelle. Der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt besteht nicht, wenn der getrennt lebende Ehegatte eine gleichwertige Altersvorsorge hat. Der Unterhalt auf Altersvorsorge muss gesondert beantragt werden, was nicht im Scheidungsverbund erfolgen kann. In der Praxis scheitert der gegenüber dem nachehelichen Unterhalt subsidäre Anspruch häufig an der fehlenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Das gilt ebenso für eine finanzielle Unterstützung zur Absicherung gegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, auf die der Geschiedene ebenfalls nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch hat.
Unterhalt bei Scheidung: Wenn die Ehe endgültig gescheitert ist
Der Unterhalt nach Scheidung steht rechtlich selbstständig neben dem Trennungsunterhalt. Wer Scheidungsunterhalt möchte, muss diesen also eigenständig geltend machen. Anders als beim Trennungsunterhalt kann auf den Geschiedenenunterhalt verzichtet werden. Grundsätzlich steht der Unterhalt bei Scheidung unter strengeren Voraussetzungen als der Trennungsunterhalt, da sich jeder Geschiedene möglichst selber versorgen muss (sogenannter Grundsatz der Eigenverantwortung).
Das Verlangen nach Scheidungsunterhalt fordert daher neben dem Einkommensunterschied zusätzlich, als weitere Voraussetzung, das Bestehen eines sogenannten ehebedingten Nachteils. Allenfalls bei sehr langen Ehen kommt ein Unterhaltsgeld auch ohne ehebedingten Nachteil in Betracht.
Wäre die Ehe also nicht geschlossen worden und ggf. keine gemeinsamen Kinder geboren worden, hätte der betroffene Ehegatte keine beruflichen bzw. finanziellen Nachteile. Entscheidend ist, dass die Nachteile während der Ehe entstanden sind und nicht auf Umständen vor der Ehe beruhen. Das gilt sogar selbst dann, wenn die Kinder vor der Ehe geboren wurden und die Mutter anschließend – unter Verzicht auf ihre bisherige Erwerbstätigkeit – die Kleinkinder betreut hat. Da die Betreuung bereits vor der Ehe erfolgte, liegt in dem Verzicht auf die bezahlte Arbeit kein ehebedingter Nachteil (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.03.2012, Az.: XII ZR 25/10).
Fälle von ehebedingten Nachteile sind dagegen:
Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, § 1570 BGB
Durch den Betreuungsunterhalt soll sichergestellt werden, dass Heranwachsende von geschiedenen Eltern nicht benachteiligt werden, sondern die persönliche Pflege und Erziehung möglich ist. Dieser Anspruch auf Unterhaltszahlung steht dem geschiedenen Ehegatten zu und ist nicht mit dem eigenen Unterhaltsanspruch des Kindes zu verwechseln.
Zahlen muss der Unterhaltsverpflichtete drei Jahre. In dieser Zeit besteht für das betreuende Elternteil keine Verpflichtung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Wird weiterhin Unterhalt benötigt, muss dies vor dem Familiengericht geltend gemacht werden, was nach Billigkeitsgründen entscheidet. Billigkeitsgründe können sowohl aus kindbezogenen Gründen (etwa Erkrankung, erhöhter Betreuungsbedarf, fehlende Betreuungsmöglichkeiten) als auch aus elternbezogenen Gründen (etwa Betreuung mehrer Kinder, bisherige Aufgaben- und Rollenverteilung in der Ehe) in Betracht kommen.
Altersunterhalt, § 1571 BGB
Unterhaltsberechtigt ist derjenige, bei dem wegen seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann. Zweck ist, dass der Berechtigte nicht Unterhalt nach Hartz4 empfangen soll und damit der Allgemeinheit zur Last fällt. Vielmehr soll der frühere Ehegatte diese Kosten zahlen.
Der Anspruch entsteht mit dem Erreichen des allgemeinen Renteneintrittsalters und knüpft häufig an andere Unterhaltsansprüche an. Die Voraussetzungen (etwa Gebrechlichkeit) müssen sind im Einzelfall zu klären.
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
Auch bei vorliegenden Krankheiten ist weiterhin Unterhalt zu zahlen. Voraussetzung sind Erkrankungen (etwa Krebs, psychische Leiden, Suchtkrankheiten), bei denen keine vollständige oder teilweise Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann. Auf ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten kommt es nicht an. Bei Suchtkrankheiten ist allerdings eine Therapiebereitschaft erforderlich. Zudem muss die Krankheit bereits im Scheidungszeitpunkt vorgelegen haben.
Schließt die Erkrankung ohne Unterbrechung an andere Unterhaltsarten wie etwa Betreuungsunterhalt an, kommt ebenfalls ein Anspruch auf Krankenunterhalt in Betracht. Das gilt ebenso, wenn zwischen der Ehe und der Krankheit ein Zusammenhang nachgewiesen werden kann.
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Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB
Bis zur erfolgreichen Suche nach einer eigenen angemessenen Erwerbstätigkeit soll gesichert sein, dass der erwerbs- bzw. arbeitslose Geschiedene den während der Ehe erreichten Lebensstandard aufrechterhalten kann. Begründet ist der Unterhaltsanspruch, wenn kein Arbeitsplatz zur eigenen Finanzierung des Lebensunterhaltes gefunden werden kann und der Erwerbslosenunterhalt zeitnah gefordert wird. Ob der Unterhaltsberechtigte vor, während oder wegen der Ehe keiner gezahlten Tätigkeit nachging, ist belanglos.
Verpflichtet ist der Unterhaltsberechtigte nur zur Ausübung einer für ihn angemessenen Erwerbstätigkeit. Ob die Tätigkeit angemessen ist, richtet sich nach Alter, Ausbildung, einer etwaigen früheren Tätigkeit, Gesundheitszustand und persönlichen Fähigkeiten des Geschiedenen, § 1574 BGB.
Aufstockungsunterhalt, § 1573 Abs. 2 BGB
Geht der Unterhaltsberechtigte zwar nach der Scheidung einer Erwerbstätigkeit, aber keiner für ihn angemessenen bezahlten Arbeit nach, hat er Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Damit soll er den früheren ehelichen Lebensstandard behalten, auch wenn die ausgeübte Erwerbstätigkeit den angemessenen Unterhalt nicht vollständig sichert. Hintergrund ist, dass der gewohnte Standard durch beide Ehegatten geschaffen wird, auch wenn in Doppelverdiener-Ehen ein Ehepartner auf sein berufliches Fortkommen aus familiären Gründen keinen Wert mehr gelegt hat.
Für den Erhalt von Aufsteckungsunterhalt muss der Geschiedene die ehebedingten Nachteile darlegen und nachweisen. Entscheidend ist also die Frage, wie er heute ohne die Eheschließung beruflich und finanziell stünde. Maßgebliche Kriterien für ehebedingte Nachteile sind mangelnde Berufsausübung wegen der Kindererziehung, aber auch Lage auf dem Arbeitsmarkt, berufliche Qualifikationen, Gesundheitszustand und persönliche Fähigkeiten.
Weitere Voraussetzung für den Erhalt von Aufstockungsunterhalt ist in der Regel, dass dieser mehr als 10% des bereinigten Nettoeinkommens des Geschiedenen beträgt. Wird Aufstockungsunterhalt gewährt, geschieht das regelmäßig jedoch nur in begrenzter Höhe und innerhalb einer zeitlichen Befristung.
Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB
Mit dem Ausbildungsunterhalt sollen die durch die Ehe bedingten Nachteile in der Ausbildung ausgeglichen werden. Damit wird bezweckt, dass der Unterhaltsberechtigte wirtschaftlich selbstständig werden kann. Der Ausbildungsanspruch besteht im Wesentlichen in drei Fällen:
- Abbruch einer Berufsausbildung vor oder während der Ehe
- Unterlassene Berufsausbildung wegen der Ehe
- Fortbildung oder Umschulung zum Ausgleich ehebedingter Nachteile
Wichtig ist, dass zeitnah eine reguläre Ausbildung aufgenommen wird. Der Anspruch besteht maximal für die Dauer, in der die Ausbildung üblicherweise absolviert wird.
Unterhalt aus Billigkeitsgründen, § 1576 BGB
Dieser eng auszulegende Anspruch bildet eine Korrektur, wenn die Voraussetzungen für die anderen Unterhaltsansprüche nicht vorliegen und die Unterhaltsversagung grob unbillig wäre. Das trifft etwa zu, wenn die Ehefrau im Betrieb des Ehemannes jahrelang unentgeltlich tätig war.
Das gibt es auch noch: Sonstiger Unterhalt für Kranken- und Altersvorsorge
Ist die Scheidung rechtskräftig und kann nachehelicher Unterhalt verlangt werden, steht dem Geschiedenen Krankenvorsorgeunterhalt zu, § 1578 Abs. 2 BGB. Voraussetzung ist, dass der eigene Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nicht bezahlt werden kann und der Bedürftige privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichert ist. Anders als beim Trennungsunterhalt, bei dem die Krankenversicherung weiterhin besteht, ist dies ein eigener Anspruch, der gesondert geltend gemacht werden muss. Besteht dagegen eine Mitgliedschaft über den eigenen Arbeitgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung, kann kein Krankenvorsorgeunterhalt gefordert werden.
Hat der Geschiedene einen Anspruch auf Basisunterhalt wegen Kinderbetreuung, Alters, Krankheit bzw. Gebrechen, Erwerbslosigkeit bzw. Aufstockung oder Billigkeit, kann er zusätzlich auch noch Altersvorsorgeunterhalt verlangen, § 1578 Abs. 3 BGB. Dieser Anspruch besteht ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung bis einschließlich zum 65. Lebensjahr. Er ist auf Beiträge zur finanziellen Absicherung des Unterhaltsberechtigten im Rentenalter gerichtet, so dass dieser die Beiträge entweder in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine private Vorsorge (etwa Lebensversicherung oder private Rentenversicherung) einzuzahlen hat. Die Berechnung erfolgt nach der sogenannten Bremer Tabelle. Der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt entfällt, wenn der Geschiedene über eine gleichwertige Altersvorsorge verfügt. Die Beantragung dieses Unterhalts hat gesondert zu geschehen, wobei dies aus Kostengründen im Scheidungsverbund erfolgen sollte. Wurde der Antrag versäumt, kann er ggf. im Wege der Abänderungsklage zu den bestehenden Unterhaltsansprüchen geltend gemacht werden. In der Praxis scheitert der gegenüber dem nachehelichen Unterhalt subsidäre Anspruch häufig an der fehlenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Das gilt ebenso für eine finanzielle Unterstützung zur Absicherung gegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, auf die der Geschiedene ebenfalls nach § 1578 Abs. 3 BGB einen Anspruch hat.
Für den Unterhaltspflichtigen hat der zu an den früheren Ehegatten zu zahlende Altersvorsorgeunterhalt zwar den Nachteil von aktuell höheren Zahlungen. Wird der Altersvorsorgeunterhalt an den Unterhaltsberechtigten aber ausbezahlt, verringern sich die Unterhaltszahlungen des Pflichtigen, der dadurch entlastet wird.
Wie die Höhe des Unterhalts nach Scheidung berechnet wird
Die Berechnung der Unterhaltszahlung nach Scheidung erfolgt nach ähnlichen Grundsätzen wie für den Trennungsunterhalt. Regelmäßig ist aber auch aufgrund geänderter Steuerklassen oder veränderter Einkommen eine Neuberechnung erforderlich.
Wann Trennungs- und Scheidungsunterhalt wegen grober Unbilligkeit verwirkt ist
In bestimmten Fällen kann der Anspruch auf Geschiedenenunterhalt vom Familiengericht verweigert, herabgesetzt oder zeitlich beschränkt werden, § 1579 BGB. Dies gilt häufig für Ehen, die nur von sehr kurzer Dauer sind (bis ca. zwei Jahre, gerechnet von der Heirat bis zur anhängigen Scheidungsklage). Ist allerdings ein gemeinsames Kind vorhanden, kann der Betreuungsunterhalt nicht ohne weiteres versagt werden.
Unzumutbar ist aber die Gewährung des vollen Unterhalts für den Pflichtigen, wenn etwa
- die Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt wurde (so bei unbegründeter Kündigung der Erwerbstätigkeit),
- eine Straftat bzw. ähnliche schwere Fehlverhalten gegen ihn begangen wurden oder
- der Unterhaltsberechtigte wieder in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
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In der Praxis besteht dabei das Problem, dass der Unterhaltspflichtige eine dieser Voraussetzungen darlegen und beweisen muss. Gerade bei einer neuen und verfestigten Lebensgemeinschaft des früheren Ehegatten kann dies schwierig sein. Zunächst ist von einer Verfestigung erst nach zwei oder drei Jahren des Zusammenlebens der neuen Gemeinschaft auszugehen. Aber diese besteht nicht, wenn die neuen Partner sich nur wechselseitig besuchen und gemeinsame Freizeitaktivitäten ausüben.
Mit Ausnahme der Verwirkung des Geschiedenenunterhalts bei kurzer Ehe gelten diese Grundsätze auch für den Unterhalt bei Trennung, § 1361 Abs. 3 BGB, wenn auch mit erhöhten Anforderungen.
Minderjährige und volljährige Kinder: Was die Eltern während der Ehe schulden
Da minderjährige Kinder bis zum Schulabschluss regelmäßig kein eigenes Einkommen erzielen, sind sie bedürftig. Den Unhalthalt leisten die Eltern hier in Form des sogenannten Naturalunterhalt, also durch Unterkunft, Kleidung, Verpflegung usw. Werden die Kinder älter, kommt noch ein Taschengeld hinzu, dessen Höhe vom Alter des Kindes und den finanziellen Möglichkeiten der Eltern abhängt. Einen Anspruch auf Auszahlung des staatlichen Kindergeldes, das die Eltern erhalten, besteht jedoch nicht.
Volljährige Kinder gelten als sogenannte privilegierte Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ebenfalls als bedürftig, sofern sie
- unverheiratet sind
- im Haushalt der Eltern leben und
- die allgemeine Schulausbildung (etwa Fachoberschule, Gymnasium, nicht jedoch Berufsschule) durchlaufen
Nach seinen Schulabschluss kann das Kind von seinen Eltern fordern, dass sie ihm eine Ausbildung ermöglichen, die seinen Begabungen und Fähigkeiten entspricht. Dabei besteht grundsätzlich nur Anspruch auf eine Ausbildung. Dazu kann allerdings auch die Weiterbildung im erlernten Beruf gehören, sofern aufgrund des Zusammenhangs in fachlicher Hinsicht eine einheitliche Gesamtausbildung angenommen werden kann (etwa Abitur, Banklehre und nachfolgendes Jurastudium). Je nach Ausbildungsweg kann sich der Naturalunterhalt also mehr und mehr in einen Barunterhalt umwandeln (etwa zur Finanzierung eines Zimmers und Lebenskosten am auswärtigen Studienort).
Wenn die Eltern sich scheiden lassen: Das gilt beim Kindesunterhalt
Anders als bei Trennung und Scheidung unter Ehegatten bleibt die Unterhaltszahlung für Kinder grundsätzlich gleich. Auch hier findet für den Barunterhalt häufig die Düsseldorfer Tabelle Anwendung.
Minderjährige Kinder: Ein Elternteil muss nun Barunterhalt zahlen
Nach Trennung bzw. Scheidung vom Ehegatten muss derjenige Elternteil, bei dem das minderjährige Kind bleibt, auch weiterhin seiner Unterhaltspflicht durch Naturalunterhalt leisten. Damit ist seine Unterhaltspflicht erfüllt. Der andere Elternteil ist nun verpflichtet, Barunterhalt, also einen monatlichen Geldbetrag dem Kind zur Verfügung zu stellen. Die Höhe dieses Betrags, der gesetzlich nicht geregelt ist, richtet sich oft nach der Düsseldorfer Tabelle. Je nach Einkommen des Barunterhalts-Pflichtigen wird dabei das Kindergeld, das zumeist der betreuende Elternteil erhält, angerechnet und mindert die Höhe der Zahlungsverpflichtung.
Diese Tabelle ist als Richtschnur anzusehen, so dass bei der Ermittlung des Kindesunterhaltes regionale Besonderheiten in den einzelnen Bundesländern bestehen. Zudem sind stets die Verschiedenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Generell hat der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil gesteigerte Erwerbsobliegenheiten. Das gilt auch für Unterhalt und Hartz4. Der Unterhaltspflichtige muss dafür sorgen, dass sein Kind den geschuldeten Unterhalt erhält. Ist er unverschuldet ohne Arbeit, reichen bloße Bewerbungen bei den vom Job-Center vermittelten Arbeitsstellen nicht. Vielmehr fordern die Gerichte teilweise bis zu 20 Bewerbungen monatlich. Kommt der Unterhaltspflichtige dem nicht nach, wird für die Unterhaltsberechnung das Einkommen unterstellt, das er im erlernten Beruf erzielen könnte. Dies gilt ebenso, wenn der Arbeitsplatz aus von ihm verschuldeten Gründen verloren wurde.
Volljährige Kinder: Barunterhalt von beiden Elternteilen
Für privilegierte (also den minderjährigen Kinder gleichgestellte) volljährige Kinder, die unverheiratet sind, im elterlichen Haushalt wohnen und sich noch in der Schulausbildung befinden, gelten die Grundsätze für Minderjährige im Wesentlichen ebenso. Allerdings schulden nun beide Elternteile häufig Barunterhalt.
Mehrbedarf und Sonderbedarf: Was dies bedeutet
Neben Natural- und Barunterhalt können für das Kind sowohl Mehrbedarf als auch Sonderbedarf anfallen. In beiden Fällen handelt es sich um über den allgemeinen Bedarf hinausgehende Kosten. Diese gehören nicht zu den durchschnittlichen Kosten für die Lebenshaltung und sind daher in der Düsseldorfer Tabelle beim Kindesunterhalt nicht erfasst.
Vom Mehrbedarf nach § 1610 Abs. 2 BGB sind etwa die länger anfallenden Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung (soweit nicht beitragsfrei oder privat) sowie für eine umfangreichere Krankheitsbehandlung erfasst. Auch die Kosten für eine aus sachlichen Gründen erforderliche Privatschule und länger benötigter Nachhilfeunterricht fallen darunter, ebenso die Gebühren für den Kindergarten bzw. die Kindertagesstätte.
Beim Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB handelt es sich dagegen um unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der nicht vorhergesehen werden konnte. Zum Sonderbedarf gehören etwa einmalige hohe Arzt- oder Zahnarztkosten (die von der Krankenkasse nicht übernommen werden), Betreuungskosten, kurzfristige Nachhilfekosten, die Aufwendungen einer Säuglingserstanschaffung, Studiengebühren und Umzugskosten. Bei sehr guten Einkommensverhältnissen der Eltern können unter den Sonderbedarf auch die Kosten für ein Auslandsstudium, eine Musikausbildung oder eine Privatschule fallen. Abgelehnt wurden dagegen die Aufwendungen für eine Brille, Kleidung, Lernmittel, Möbel, ein Musikinstrument oder der Sportausübung.
Sehr unterschiedlich werden die Kosten für Internat, Klassenfahrten, Kommunion, Schüleraustausch u. ä. von den Gerichten beurteilt. Hier scheitert die Annahme eines Sonderbedarfs oft am Erfordernis der Unvorhergesehenheit. Andere stellen auf die Höhe des gezahlten Unterhaltes ab. Ist dieser eher gering und auf eine der unteren Stufen der Düsseldorfer Tabelle angesiedelt, wird ein Sonderbedarf angenommen, da die erforderlichen Gelder aus dem Kindesunterhalt nicht angespart werden konnten.
Mehrbedarf und Sonderbedarf sind von beiden Eltern anteilig sowie im Verhältnis zu ihrem Einkommen zu bezahlen.
Selbstbehalt und Mangelfall: Wenn das Einkommen nicht reicht
Wurde das Einkommen der Eltern nach der Düsseldorfer Tabelle bzw. im Einzelfall ermittelt, wird geprüft ob diesen selber noch genug zum Leben verbleibt. Dazu dient der sogenannte Selbstbehalt, der seit dem 01.01.2020 gegenüber minderjährigen Kindern monatlich für einen Erwerbstätigen 1.160 Euro und für einen Nichterwerbstätigen 960 Euro beträgt.
Gegenüber volljährigen nicht privilegierten Kindern liegt der monatliche Selbstbehalt bei 1.300 Euro. Werden die Selbstbehalte unterschritten, sind die Unterhaltsbeträge so zu kürzen, dass dem Unterhaltspflichtigen der Selbstbehalt bleibt.
Praxisbeispiel: Selbstbehalt und Mangelfall
Zur Verdeutlichung der Berechnung dient das folgende – grob vereinfachte – Beispiel: Der Vater muss für seine 7-jährige Tochter und seinen 5-jährigen Sohn ausweislich der Düsseldorfer Tabelle 377 Euro und 312 Euro monatlichen Unterhalt zahlen, also insgesamt 6890 Euro im Monat. Die Mutter erhält das Kindergeld und verlangt selbst keinen nachehelichen Unterhalt. Das bereinigte Nettoeinkommen des Vaters beträgt regelmäßig 1.500 Euro.
Folge: Nach Abzug der monatlich zu zahlenden 689 Euro für die Kinder verbleibt ein Betrag von 811 Euro pro Monat, der damit unter dem Selbstbehalt von 1.370 Euro liegt. Da das Einkommen des Vaters in der 1. Stufe der Düsseldorfer Tabelle liegt, verbleibt das Kindergeld in voller Höhe bei der Mutter. Es ist eine Mangelfallberechnung wie folgt durchzuführen:
Selbstbehalt: | 1.370 Euro | |
Verteilungsmasse: | 1.500 Euro – 1.370 Euro = | 130 Euro |
Summe der Einsatzbeträge pro Kind: | 377 Euro + 312 Euro = | 689 Euro |
Unterhaltsanspruch Tochter: | 377 Euro x 130 Euro : 689 Euro = | 71 Euro |
Unterhaltsanspruch Sohn: | 312 Euro x 130 Euro : 689 Euro = | 59 Euro |
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Einfacher und absoluter Mangelfall: Das ist zu unterscheiden
Aufgrund des Rangprinzips ist der Unterhalt in einer bestimmten Reihenfolge an die Bedürftigen zu zahlen, sofern der Unterhaltspflichtige an mehrere Berechtigte zahlen muss:
Daher ist wie folgt zu differenzieren:
Beim einfachen Mangelfall kann nur der Unterhalt für die erstrangig Bedürftigen, nicht aber für die Nachrangigen gezahlt werden. Kann also etwa der Unterhalt für die minderjährigen Kinder, aber nicht für den betreuenden Ehegatten zahlen, ist ein einfacher Mangelfall gegeben. Der Ehegatte erhält dann keinen Unterhalt.
Liegt aber ein absoluter Mangelfall vor, reicht das Einkommen des Pflichtigen auch nicht dafür aus, den Unterhalt der Bedürftigen im ersten Rang abzudecken. Erfüllt der Unterhaltspflichtige seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, muss eine Mangelfallberechnung (wie im vorhergehenden Praxis-Beispiel Selbstbehalt und Mangelfall) durchgeführt werden.
Das passiert, wenn der Unterhaltspflichtige wieder Vater oder Mutter wird
Gerade aufgrund des Rangprinzips und der sich daraus ergebenden Mangelfälle kann es passieren, dass sich eine erneute Elternschaft auf den zu zahlenden Unterhalt auswirkt. Wird etwa der geschiedene Ehemann wieder Vater, ist vorrangig an sein „neues“ Kind – ebenso wie an die bisherigen minderjährigen und privilegierten Kinder – Unterhalt zu zahlen. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass die geschiedene frühere Ehefrau weniger oder keinen Unterhalt mehr erhält.
Ebenso ist es möglich, dass die geschiedene frühere Ehefrau keinen Unterhalt nach Scheidung mehr bekommen, weil diese Ehe kinderlos war und nun in der neuen Ehe Kinder geboren wurden.
Die Unterhaltsvorschusskasse kann in Vorleistung treten
Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt, etwa dies wegen Hartz4 nicht möglich ist oder er auch schlichtweg nicht zahlen möchte, kann die zuständige Unterhaltsvorschusskasse auf Antrag des anderen Elternteils mit dem Unterhalt in Vorleistung treten. Dies gilt für 72 Monate und bis zum 12. Lebensjahr des Kindes. Die Ansprüche auf Kindesunterhalt gegen dann auf die Unterhaltsvorschusskasse über, was dem Unterhaltspflichtigen mitgeteilt wird. Ist dieser leistungsfähig, fordert die Vorschusskasse vom Pflichtigen notfalls per Klage und Lohnpfändung den gezahlten Unterhalt zurück.
So können Unterhaltsansprüche durchgesetzt werden
Um einen Unterhaltsanspruch durchzusetzen, muss zunächst in Erfahrung gebracht werden, wie hoch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist. Dazu sind bei angestellten Arbeitnehmern die Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate sowie der Einkommensteuerbescheid des letzten Jahres erforderlich. Bei Selbstständigen sind dies die Bilanzen bzw. Einnahmen-/Überschussrechnungen und die Steuerbescheide der letzten drei Jahre. Soll nachehelicher Unterhalt gefordert werden, ist zudem darzulegen und zu beweisen, aufgrund welcher Vorschrift der Unterhalt begehrt wird. Hier prüft das Familiengericht zusätzlich dessen Voraussetzungen.
Weigert sich der Unterhaltspflichtige, die für die Ermittlung der Unterhaltszahlung erforderlichen Belege vorzulegen, kann der Unterhaltsberechtigte der sogenannten Auskunftsanspruch geltend machen. Für minderjährige Kinder geschieht dies durch dasjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt. Die Auskunftspflichten ergeben sich aus §§ 1361 Abs. 4,1580, 1605 BGB.
Die Auskunft über das Einkommen ist in vollständiger, geordneter und klarer Form unter Beifügung der Belege zu erteilen. Dabei kann die Auskunft alle zwei Jahre verlangt werden oder auch eher, soweit eine Änderung der Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen glaubhaft gemacht wird. Weiterhin kann der Pflichtige zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft aufgefordert werden.
Kommt der Unterhaltspflichtige dem nicht nach, wird er regelmäßig auf Auskunftserteilung verklagt. Um nach Erhalt der Auskunft keinen zweiten Prozess auf Unterhaltszahlung führen zu müssen, wird eine sogenannte Stufenklage erhoben. Die erste Stufe lautet auf Erteilung der Auskunft und die zweite Stufe auf Zahlung von Unterhalt, dessen Höhe nach Erhalt der Auskunft beziffert wird.
Nach Offenlegung des Einkommens entscheidet das Familiengericht, ob und in welcher Höhe Unterhalt zu leisten ist. Während gegenüber den minderjährigen Kindern hohe Erwerbsobliegenheiten bestehen, muss nachehelicher Unterhalt nur bei Leistungsfähigkeit gezahlt werden.
Nur im Ausnahmefall möglich: Rückwirkender Unterhalt
Für die Vergangenheit kann grundsätzlich kein Unterhalt verlangt werden. Der Anspruch besteht regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Unterhalt ausdrücklich gefordert wird. Die Alimente sollten daher zügig und nachdrücklich verlangt werden.
Ausnahmsweise kann der Unterhalt rückwirkend beansprucht werden, wenn
- der Pflichtige bereits zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde
- sich aufgrund einer Mahnung in Verzug befindet oder aufgrund einer Vereinbarung einer fester Zahlungstermin besteht
- der Pflichtige auf Unterhaltszahlung verklagt wurde
- über den Unterhalt bereits ein Urteil, ein Vergleich, eine notarielle Vereinbarung oder eine Jugendamts-Urkunde vorliegt
- es sich um Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB handelt (etwa plötzlicher, unvorhergesehener Bedarf für minderjährige Kinder)
- der Unterhaltsanspruch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht früher geltend gemacht werden konnte, § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB (etwa noch nicht anerkannte Vaterschaft)
Aber auch die Rückwirkung kann begrenzt sein. So kann nachehelicher Unterhalt nur ein Jahr nach Klageerhebung für die Vergangenheit gefordert werden, § 1585b Abs. 3 BGB. Daneben kann der Unterhaltsanspruch verwirken. Das ist der Fall, wenn er mindestens ein Jahr nicht weiter verfolgt wurde. Die Verwirkung kann auch beim Kindesunterhalt eintreten oder dann, wenn ein bereits titulierter Anspruch (etwa in einem Gerichtsurteil) nicht vollstreckt wurde. Eintreten kann die Verwirkung aber nur in der Vergangenheit. Das heißt, Unterhaltsansprüche für die Zukunft können wieder geltend gemacht bzw. eingeklagt werden.
Rückforderung von Unterhalt: Nur zwei Fälle denkbar
Wurde zuviel Unterhalt gezahlt, stellt sich die Frage, ob dieser zurückgefordert werden kann. Hier sind aber nur zwei Fälle denkbar: Zum einen, wenn der Unterhalt besseren Wissens (also etwa durch Täuschung) geltend gemacht wurde. Und zum anderen, wenn der gezahlte Unterhalt noch vorhanden ist, was in der Praxis aber nur sehr selten ist.
In allen anderen Fällen kann auch zuviel oder gar kein zu zahlender Unterhalt nicht mehr zurückverlangt werden. Auch eine Aufrechnung von überzahltem Unterhalt mit laufendem Unterhalt ist unzulässig.
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Unterhaltsvereinbarungen – eine Lösung?
Um Streit über die Höhe von Unterhaltszahlungen zu vermeiden, steht vielfach die Überlegung im Raum, Unterhaltsvereinbarungen zu schließen. Für den nachehelichen Unterhalt ist dies vom Gesetzgeber sogar ausdrücklich zugelassen, § 1585c BGBG, denn danach darf von den gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden. Unterhaltshöhe oder eine Bemessungsgrundlage dafür können also vereinbart werden. Umgekehrt kann auf Familienunterhalt, Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt aber nicht von vorneherein, sondern erst im Nachhinein verzichtet werden. Hier ist also genau zu prüfen, ob und welche Lösung sinnvoll ist.
Wenn der Unterhaltsberechtigte im Ausland lebt
Ist der Unterhalt ins Ausland zu zahlen, weil der Unterhaltsberechtigte dort lebt, muss die Höhe des zu zahlenden Unterhalts hinterfragt werden. Denn in vielen Ländern ist das durchschnittliche Lebenseinkommen einschließlich der Lebenshaltungskosten weitaus günstiger als in Deutschland. Umgekehrt gibt es Länder mit höherem Verdienst und Lebenshaltungskosten als in Deutschland.
In diesen Fällen gilt, dass zwar weniger gezahlt werden kann, aber nicht mehr gezahlt werden muss. In die Ländern mit einem geringeren Einkommen darf also weniger Unterhalt gezahlt und überweisen werden, während es in den Ländern mit einem höheren Einkommen bei dem bisherigen Unterhalt bleibt.
Vom Bundsfinanzministerium werden regelmäßig Ländergruppeneinteilungen veröffentlicht, die auch von Bedeutung für das Familienrecht sind.
Unterhalt ist danach in folgenden Ländern in unveränderter Höhe zu zahlen:
Andorra, Australien, Belgien, Bermuda, Brunei, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Hongkong, Ile of Man, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kaimaninseln, Kanada, Kanalinseln, Katar, Kuweit, Liechtenstein, Luxemburg, Macao, Monaco, Neukalledonien, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Palästina, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, Vereinigte Arabische Emirate, USA und Zypern.
In den anderen Ländern können die Unterhaltsüberweisungen um 25%, 50% oder 75% verringert werden.
Diese Ländergruppeneinteilung darf aber nicht pauschal verwendet werden, sondern es muss trotzdem auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt werden. Entscheidend ist, welche konkreten Lebensumstände beim Unterhaltsberechtigten vorhanden sind. So kam etwa in größeren Städten und ländlichen Regionen im Ausland ein weitaus größeres Preisgefälle herrschen an in Deutschland.
Hallo,
ich habe mich nach knapp 3 Jahren Ehe getrennt.
Kurz nach der Trennung hat mein Ex seine Firmen aufgegeben und angegeben, dass er schwer erkrankt sei.
Ich lebe mit meiner minderjährigen Tochter aus 1. Ehe allein.
Mein Ex hat während der Ehe deutlich mehr verdient als ich.
Nun möchte er Unterhalt von mir haben.
Was kann ich tun?
Hallo Corinna,
bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um die möglichen Ansprüche Ihres Ehemannes bewerten und prüfen zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Ich bin ca. 10 Jahre geschieden. Jetzt hat mein geschiedeenr Mann Rent beantragt und die Aufstrockung dazu beim Sozialamt. Nun kommt das Amt und will die Aufstockun g von mir haben. Nach 10 Jahren? Ich verdfiene ca. 1600 Euro Netto. Muss ich zahlen? Ich bin vewrzweifelt. Wohnung kostet mit Nebenkosten ja schon fast die Hälfte meines Lohnes.
LG
Hilde
Sehr Interessant.
Aber wie sieht es aus, wenn die Ehefrau nach fast 27 Jahren sich Scheiden lässt und Trennungsunterhalt haben will.
Aber der Ehemann einen GdB von 100 hat und einen Pflegegrad von 3.
Drei mal am Tag wird er von einem Pflegedienst versorgt, dazu kommt Essen auf rädern sowie einmal die Woche eine Haushaltshilfe. Kurz gesagt, er ist auf fremde Hilde angewiesen……außerdem muss der zu Pflegende Ehemann schon alleine für die damals gemeinsam gemachten Schulden aufkommen. (400 euro)
LG Chris
Hallo,
ich bin seit fast 2 Jahren geschieden und zahle meine Ex-Frau monatlich 200 Euro an Unterhalt. Dieser Unterhalt ist aber nicht über das Gericht gelaufen, sondern wir haben uns aussergerichtlich geeinigt es gibt auch dies bezüglich keinen Scheidungsvorvertrag. Wenn ich diese Zahlungen jetzt einstellen würde, könnte meine Ex, den Unterhalt dann noch gerichtlich einklagen?
Hallo Peter,
ein Anspruch auf Unterhalt kann sich im Rahmen der Trennung und auch nach der Scheidung ergeben. Besteht ein solcher Anspruch kann dieser in der Regel nur bedingt im Rahmen einer privaten Vereinbarung ausgeschlossen werden. Diese Möglichkeit besteht nur bedingt im Rahmen einer wirksamen notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung (bzw. Ehevertrag). Bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Ehefrau prüfen zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, besteht ein Anspruch auf Unterhalt fürs Kind vom Kindesvater nach der Scheidung, wenn man wieder heiratet?
Hallo,
zum Unterhalt verpflichtet sind in aller Regel nur rechtlich Verwandte und Ehegatten einander. Bei einer neuen Heirat entsteht mit Kindern des Partners nicht automatisch eine rechtliche Verwandtschaft (Ausnahme: Adoption). Die rechtlichen Eltern des Kindes bleiben unterhaltspflichtig.
Ihr Scheidung.org-Team
Zwei Punkte wären interessant:
– Wenn die Frau noch studiert, dann ist der Unterhalt auf die Regelstudienzeit beschränkt? Muss sie neben dem Studium hinzuverdienen?
– Wenn Geld aus der Pflege der Mutter (Pflege eines nahen Angehörigen) bezogen wird, ist dieser Betrag dann bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen?
Hallo Fred,
während eines Studiums greift die Erwerbsobliegenheit gegebenenfalls nur begrenzt, da durch eine berufliche Tätigkeit nicht der Abschluss des Studiums gefährdet sein sollte.
Pflegegeld ist in der Regel als Einkommen des Gepflegten zu werten und sollte auch für diesen aufgewendet werden. Die Anrechnung auf den Unterhalt könnte dabei hinderlich sein.
Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, um eine dezidierte Wertung dieser Sonderfälle zu erhalten.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
mein Freund hat 2 Töchter und bezahlt derzeit 410,– je Kind. 1 Kind ist nun in Ausbildung und verdient 600€/Monat. Ist es richtig, daß von den 600 Euro 510 Euro auf den unterhalt angerechnet werden und er dann für sie nichts mehr bezahlen müßte? Oder wird nur die Hälfte, nämlich 255 € abgezogen?
Hallo Kerstin,
bei volljährigen nicht mehr privilegierten Kindern sind beide Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Dabei wird zunächst das Gesamteinkommen ermittelt. Daraus ergibt sich der Bedarf des Kindes, sofern es noch im Haushalt eines Elternteils lebt (andernfalls immer 735 Euro zzgl. Krankenversicherung & Co.). Abzüglich des Kindergeldes und des eigenen Einkommens wird der Restbedarf auf beide Elternteile aufgesplittet, entsprechend der jeweiligen Einkommensverhältnisse. Eine konkrete Berechnung kann Ihr Freund bei einem Anwalt vornehmen lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, ich habe einen 18 jährigen Sohn, der bei mir wohnt. Mein Mann zahlt keinen Unterhalt mehr, obwohl der Sohn noch zur Schule geht. Ist das korrekt, weil der Sohn eigenes Vermögen hat?
Hallo Anke,
in der Regel findet Eigenvermögen keine Berücksichtigung bei der Unterhaltsbemessung, sondern nur regelmäßige Einkünfte. Wenden Sie sich zur genauen Klärung Ihrer Frage bitte an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo!
Kann mein Ex-Mann unangekündigt den Unterhalt halbieren, da er angeblich erkrankt ist (habe keinen Nachweis erhalten)? Woraus gehen Unterhaltsansprüche (Befristung o.ä.) hervor, wenn sie nicht aus dem Scheidungsvertrag zu ersehen sind? Ich war zum Scheidungszeitpunkt erwerbsunfähig wegen Krebs und Sinusvenenthrombose.
Hallo Regine,
die Unterhaltsansprüche ergeben sich in der Regel aus dem Scheidungsbeschluss oder der Scheidungsfolgenvereinbarung. Veränderungen bei den Einkommensverhältnissen können eine Abänderung begründen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Anspruchsgrundlage in Ihrem Fall prüfen zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo.
Irgendwie kann mir keiner so genaue auskünfte geben. Ich deutsche mit in deutschland geborenem Sohn, Vater geb.und wohnhaft in Luxembourg und vor der Geburt des kindes schon getrennt gewesen. Dann steht doch meinem Sohn die Luxemburgische Staatsangehörigkeit wie auch der Luxemburgische Unterhalt zu, oder??
Hallo Alissa,
seit 2009 bestimmt nicht mehr allein die Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes über die Staatszugehörigkeit des Kindes, sondern auch dessen Geburtsort. Dabei erhält ein Kind nach dem Geburtsortprinzip automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil seit mindestens acht Jahren überwiegend und rechtmäßig in Deutschland wohnt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
mein Sohn (20 Jahre) hat nach der mittleren Reife nun seine Ausbildung zum Speditionskaufmann abgeschlossen. Er möchte nun via Berufsoberschule sein Abitur nachholen um anschließend eventuell zu studieren.
Wie sieht´s hier mit der Unterhaltsverpflichtung aus?
Hallo Hermann,
die Unterhaltsverpflichtung kann auch über die Dauer der ersten Ausbildung hinausgehen, wenn eine themenverwandte Anschlussausbildung angestrebt wird. Wie dies nun in Ihrem Fall zu werten ist, kann ein Anwalt genauer prüfen.
Ihr Scheidung.org-Team