Unterhaltsanspruch: Wie viel Unterhalt erhalten Kinder, Ehegatten und Eltern?
Inhaltsverzeichnis
Familiäre Bindungen begründen regelmäßig unterschiedliche Pflichten, denen alle Beteiligten unterliegen. Eine Hauptpflicht, die gegenüber den eigenen Kindern, den Eltern und Ehegatten besteht, betrifft die Gewährung von Unterhalt. Die Begleichung von einem Unterhaltsanspruch, in Form eines Familienunterhalts, Natural- oder Barunterhalts kann nur in wenigen Ausnahmefällen entfallen. Wie hoch aber ist der Unterhaltsanspruch von Kind, Ehegatte oder Elternteil? Wie können Sie diesen berechnen? Und wann kann der Anspruch auf Unterhalt verwirkt sein?
Das wichtigste in Kürze: Gesetzlicher Unterhaltsanspruch
Kinder, Ex-Partner und auch Eltern können regelmäßig einen Unterhaltsanspruch geltend machen, wenn sie nicht in der Lage sind, den Lebensbedarf eigenständig zu decken.
Mit unserem Rechner können Sie ermitteln, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Anspruch auf Unterhalt besteht.
Leistungsfähigkeit in Bezug auf den Unterhalt ist gegeben, wenn das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen den Selbstbehalt übersteigt.
Wer kann einen Unterhaltsanspruch geltend machen?
Nutzen Sie unsere Unterhaltsrechner, um den möglichen Unterhaltsanspruch zu berechnen:
Kindesunterhalt berechnen:
Ehegattenunterhalt berechnen:
Allgemeine Ratgeber zum Unterhaltsanspruch
- Alimente
- Barunterhalt
- Naturalunterhalt
- bereinigtes Nettoeinkommen
- fiktives Einkommen
- Selbstbehalt
- Unterhaltshöhe
- Unterhalt rückwirkend einfordern
- Unterhaltstitel
Unterhaltsanspruch minderjähriger und volljähriger Kinder
Kinder sind auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen, nicht nur emotional, sondern auch finanziell, denn: Der Weg hin zu einem selbstständigen Erwachsenen, der aus eigener Kraft den eigenen Lebensunterhalt decken kann, ist lang. In intakten Familien leisten die Eltern eines Kindes ihren Beitrag in aller Regel in Form von Naturalunterhalt, d. h. sie stellen ihrem Kind Unterkunft, Nahrung, Kleidung und sonstige Mittel zur Verfügung.
Doch nicht immer bleiben die Eltern eines Kindes auch zusammen. Nach einer Trennung ergibt sich daraus, dass der familienferne Elternteil, als der, bei dem das Kind nicht seinen dauerhaften Aufenthalt hat, den Unterhaltsanspruch des Kindes in bar entrichten muss, sofern er leistungsfähig ist. Wie hoch der Bedarf des Kindes ist, wird in der Regel anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Anhand des Einkommens des Unterhaltspflichtigen und des Alters der unterhaltsberechtigten Kindes, lässt sich hier der allgemeine Bedarf ermitteln.
Umfangreiche Informationen zum Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder erhalten Sie auf den folgenden Seiten:
- Düsseldorfer Tabelle
- Mangelfallberechnung
- Mehrbedarf
- Mindestunterhalt
- Unterhaltspflichtverletzung
- Unterhaltstabelle
- Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsanspruch für ein volljähriges Kind richtet sich in aller Regel nach dem Gesamtnettoeinkommen beider Eltern. Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt eines Elternteils, kann es seinen Bedarf gegenüber beiden Eltern geltend machen. Der Unterhaltsanspruch – ob Student oder Auszubildender mit eigenem Haushalt – liegt derzeit laut Unterhaltstabelle bei 930 Euro monatlich (Stand: 01.01.2023; bis dato: 860 Euro) zzgl. Krankenversicherung und ggf. weiterer Kosten.
Lebt das volljährige Kind noch im Haushalt eines Elternteils, richtet sich der Bedarf in der Regel nach den Angaben in der Düsseldorfer Tabelle. Der Elternteil, bei dem der Unterhaltsberechtigte lebt, kann dabei zumeist selbst entscheiden, ob er seinen Anteil am Unterhaltsanspruch des Kindes in Form von Bar- oder Naturalunterhalt leistet.
Umfassende Informationen zum Unterhaltsanspruch ab 18 erhalten Sie in den folgenden Ratgebern:
Welchen Unterhaltsanspruch haben Ehefrau und Ehemann?
Nicht nur Kinder können regelmäßig einen Unterhaltsanspruch geltend machen, sondern auch Ehegatten. Im Rahmen einer Ehe leistet in der Regel jeder Ehegatte seinen Beitrag zum Familienunterhalt. Kommt es jedoch zur Trennung, entstehen ggf. Barunterhaltsansprüche. Ausschlaggebend sind dabei im Wesentlichen die Einkommensverhältnisse der Ehegatten. Unterscheiden sich die Einkünfte beider, kann sich ein Unterhaltsanspruch von einem Ehepartner gegenüber dem anderen ergeben.
Der Ehegattenunterhalt wird in der Regel mit Hilfe der Differenzmethode ermittelt: Der Ehegatte mit dem geringeren bereinigten Nettoeinkommen kann als Unterhaltsanspruch 3/7 der Einkommensdifferenz geltend machen.
Auch nach der rechtskräftigen Scheidung kann ein Unterhaltsanspruch bestehen. Dies richtet sich regelmäßig nach verschiedenen Unterhaltstatbeständen, die erfüllt sein müssen (z. B. Erwerbsunfähigkeit, Erwerbslosigkeit). Ob und vor allem wie lange ein Unterhaltsanspruch auch nach der Scheidung gegeben ist, richtet sich jedoch nach dem Einzelfall.
Detaillierte Infos zum Unterhaltsanspruch bei Trennung & Scheidung finden Sie in den folgenden Ratgebern:
Wir haben zwar keinen Ehevertrag, aber von jeher getrennte Kassen. Große Anschaffungen hatte jeder für sich vorgenommen, bei gemeinsamen Anschaffungen hat einer dem anderen seinen Anteil entsprechend überwiesen. Lediglich die normale Lebensführung (Lebensmittel und Co.) hat mal der eine, mal der andere übernommen, was sich aber zumindest ungefähr ausgeglichen haben sollte über die Zeit.
Hat das Auswirkungen auf den Trennungsunterhalt?
Auch haben wir gemeinsam ein Haus gebaut. Wenn derjenige, der das Haus übernimmt, den Kredit nun allein weiterzahlt, kann dies dann auf den Trennungsunterhalt angerechnet werden? Wenn ja, in welcher Höhe – den halben Ratenbetrag oder nur der Betrag, den der Partner jetzt mehr zahlen muss (Annahme: Einer zahlte zuvor 2/3 der Raten, der andere Partner nur 1/3, weil das dem ungefähren Netto-Einkommensverhältnis bei Kreditbeginn entsprach).
Sehr geehrte Damen und Herren, seit 05.11.2021 meine Frau ist verstorben und habe ich 4 Kindern (11,14,17,21) ,und bin ich Arbeitslosengeld bekomme, aber leider ist sehr schwer um weiter zu leben