Unterhaltsrechner – Grundlagen der Unterhaltsberechnung

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 12. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 21 Minuten

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Inhaltsverzeichnis

Die Berechnung des Unterhalts gehört zu den strittigsten Angelegenheiten im Familienrecht. Immer wieder stellt sich die Frage, welche Positionen zum für die Unterhaltsberechnung maßgeblichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen gehören und um welche Positionen das Einkommen gekürzt werden darf. Fragt sich der Pflichtige „Wie viel Unterhalt muss ich zahlen?“, sieht seine Berechnung daher meist anders aus als die des Berechtigten, der wissen will: „Wie viel Unterhalt steht mir zu?“ Die ersten Werte bei der Berechnung der Unterhaltszahlung liefern die nachstehenden Unterhaltsrechner kostenlos.

Das Wichtigste in Kürze: Unterhaltsrechner

  • Es gibt verschiedene Arten des Unterhalts – unter anderem den Kindesunterhalt und den Ehegattenunterhalt. Dementsprechend müssen Sie den richtigen Rechner wählen.
  • Beachten Sie: Bei der Unterhaltsberechnung sind viele Faktoren zu berücksichtigen. Aus diesem Fall können Unterhaltsrechner immer nur einen Richtwert bieten.
  • Möchten Sie verlässliche Angaben haben, ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht zu empfehlen.

Ausführliche Informationen zur Berechnung des Unterhalts erhalten Sie im Folgenden.

Unterhalt berechnen online: So sehen die Unterhaltsrechner aus

Hier können Sie den zu zahlenden Kindesunterhalt kostenlos berechnen:

Kindesunterhalt-Rechner: Wichtige Hinweise zur Anwendung

Die Düsseldorfer Tabelle liegt der Berechnung zum Unterhalt für Kinder zugrunde.
Die Düsseldorfer Tabelle liegt der Berechnung zum Unterhalt für Kinder zugrunde.

Dem Kindesunterhalt-Rechner liegt die Düsseldorfer Tabelle zugrunde.

Im Feld „Nettoeinkommen Unterhaltspflichtiger“ ist das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen einzutragen. Dabei können die zahlreichen Fallkonstellationen bei der Ermittlung dieses Einkommens im Rahmen dieses Rechners naturgemäß nicht dargestellt werden, so dass der Kindesunterhalt-Rechner grundsätzlich nur Richtwerte liefert.

Bezieht der Barunterhaltspflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, dürfen bei der Bereinigung des Nettoeinkommens jedoch 5% berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden (grundsätzlich mindestens 50, höchstens 150 Euro monatlich – höhere Aufwendungen gegen Nachweis). Diese Abzugsmöglichkeit gilt nicht für andere Einkunftsarten, insbesondere nicht für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Bei allen Einkunftsarten ist jedoch der Abzug berücksichtigungsfähiger Schulden möglich, also etwa bei einem Auszug aus der Ehewohnung die Kreditkosten für die Einrichtung der neuen Wohnung, soweit dies in einem angemessen bescheidenen Rahmen erfolgt.

In den Feldern „Kind 1 (Alter in Jahren)“ fortfolgende ist deswegen das Alter des Kindes anzugeben, weil die Düsseldorfer Tabelle drei Altersgruppen und eine Bedarfsgruppe für Volljährige enthält. Je höher die Altersgruppe, desto höher ist der Unterhalt für das Kind.

Der Kindesunterhalt-Rechner enthält bereits den Kindergeldabzug und zeigt den tatsächlich zu zahlenden Unterhaltsbetrag (Zahlbetrag). Das Kindergeld erhält regelmäßig der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil steht aber die Hälfte des Kindergeldes zu, welchen den Bedarf des Kindes mindert. Daher ist vom eigentlichen Kindesunterhalt für Minderjährige das hälftige Kindergeld abzuziehen, was der Kindesunterhalt-Rechner automatisch vornimmt. Ist das Kind volljährig, wirkt sich das Kindergeld in voller Höhe bedarfsmindernd aus und ist daher vollständig vom Kindesunterhalt abzuziehen. Auch dies erledigt der Kindesunterhalt-Rechner automatisch.

Der Selbstbehalt für den barunterhaltspflichtigen Erwerbstätigen gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten Kindern (volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden) beträgt 1.370 Euro und für den barunterhaltspflichtigen Nichterwerbstätigen 1.120 Euro (Stand: 2023). Der jeweilige Selbstbehalt steht dem Pflichtigen in jedem Fall zur Verfügung. Hat der Barunterhaltspflichtige nach Abzug des Zahlbetrags weniger als den für ihn geltenden Selbstbehalt, ist eine sogenannte Mangelfallberechnung durchzuführen. Einzelheiten dazu finden Sie im Artikel zur Düsseldorfer Tabelle.

Ehegattenunterhalt berechnen

Wie viel Unterhalt steht dem Ehegatten zu? Hier können Sie den Ehegattenunterhalt (Trennungs- und nachehelichen Unterhalt) berechnen:

Ehegattenunterhalt-Rechner: Wichtige Hinweise zur Anwendung

Mit dem Unterhaltsrechner kann sowohl der Trennungsunterhalt als auch der nacheheliche Unterhalt berechnet werden.
Mit dem Unterhaltsrechner kann sowohl der Trennungsunterhalt als auch der nacheheliche Unterhalt berechnet werden.

Dem Ehegattenunterhalt-Rechner liegen die Richtlinien bzw. Anmerkungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Düsseldorfer Tabelle zugrunde. Der Rechner gilt sowohl für den Trennungsunterhalt als auch für nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt).

In den Feldern „Nettoeinkommen Unterhaltspflichtiger“ und „Nettoeinkommen Unterhaltsberechtigter“ ist jeweils das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen einzutragen. Dabei können die zahlreichen Fallkonstellationen bei der Ermittlung dieses Einkommens im Rahmen dieses Rechners naturgemäß nicht dargestellt werden, so dass der Ehegattenunterhalt-Rechner grundsätzlich nur Richtwerte liefert.

Werden Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit bezogen, dürfen bei der Bereinigung des Nettoeinkommens 5% berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden (grundsätzlich mindestens 50, höchstens 150 Euro monatlich – höhere Aufwendungen gegen Nachweis). Diese Abzugsmöglichkeit gilt nicht für andere Einkunftsarten, insbesondere nicht für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Bei allen Einkunftsarten ist jedoch der Abzug berücksichtigungsfähiger Schulden möglich, also etwa bei einem Auszug aus der Ehewohnung die Kreditkosten für die Einrichtung der neuen Wohnung, soweit dies in einem angemessen bescheidenen Rahmen erfolgt.

Zahlt der Unterhaltspflichtige auch Kindesunterhalt, ist der entsprechende gesamte Zahlbetrag unbedingt vom bereinigten Nettoeinkommen für den Ehegattenunterhalt abzuziehen!

Der Kindesunterhalt ist gegenüber dem Ehegattenunterhalt vorrangig. Dadurch kann es vorkommen, dass für den Ehegattenunterhalt kein Einkommen des Unterhaltspflichtigen mehr zur Verfügung steht. Ist hingegen Einkommen vorhanden, erfolgt die Unterhaltsberechnung automatisch nach der 3/7-Methode (Differenzmethode). Das bedeutet, der Berechtigte erhält 3/7 des (gesamten) Einkommens und der Pflichtige 4/7 (3/7 + 1/7 Erwerbstätigenbonus). Dieser Bonus wird aber nur bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit gewährt. Aus den anderen Einkunftsarten steht jedem Ehegatten die Hälfte zu (sogenannter Halbteilungsgrundsatz). Der Ehegattenunterhalt Rechner berücksichtigt nur die 3/7-Methode.

Der Selbstbehalt für den unterhaltspflichtigen Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten beträgt 1.510 Euro bei Erwerbstätigkeit und 1.385 Euro bei Erwerbslosigkeit (Stand: 2023). Anders als beim Kindesunterhalt spielt es keine Rolle, ob der Pflichtige einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht. Der Selbstbehalt steht dem Pflichtigen in jedem Fall zur Verfügung. Hat der Unterhaltspflichtige nach Abzug des Unterhaltsbetrags weniger als den für ihn geltenden Selbstbehalt, geht der Berechtigte insoweit leer aus.

Unterhaltsberechnung: 100% Genauigkeit gibt es nicht

Unterhaltsrechner zeigt Richtwert an.
Unterhaltsrechner zeigt Richtwert an.

Sind nach Trennung und Scheidung die Unterhaltszahlungen zu berechnen und ist zwischen den Ehegatten keine einvernehmliche Lösung möglich, kommt es schnell zum Streit:

  • Muss sich die geschiedene Ehefrau, die die gemeinsamen Kleinkinder versorgt, ihr Einkommen aus einer freiwilligen zusätzlichen Erwerbstätigkeit auf den Betreuungsunterhalt des Ehemannes anrechnen lassen?
  • Kann der Ehemann die Kosten für eine berufliche Weiterbildung von seinem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen abziehen und daher weniger Unterhalt zahlen?
  • Was ist mit den Schulden aus der Ehe – und den Schulden, die dem aus der Ehewohnung ausgezogenen Partner für die neue Unterkunft entstehen?
  • Wie werden die Kosten für die private Altersvorsorge beim Unterhalt berücksichtigt?
  • Was gilt, wenn die Selbstständigkeit des Unterhaltspflichtigen nur wenig Gewinn abwirft und dieser im erlernten Beruf gut verdienen würde?

Diese wenigen Fragen zeigen nur annähernd die Probleme, die bei der Berechnung der Unterhaltskosten auftreten können. Mathematisch verallgemeinernde Regelwerke zum Unterhalt sind nicht realisierbar und das bekannte Sprichwort „Zwei Juristen, drei Meinungen“ hat hier seine volle Berechtigung.

Besonders deutlich wird dies bei den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH). Denn es finden sich kaum Entscheidungen, die der Vorinstanz in vollem Umfang Recht geben. Vor diesem Hintergrund sind auch die nachstehenden Schritte zur Unterhaltsberechnung und die Unterhaltsrechner zu sehen: Eine zu 100% genaue Unterhaltsberechnung ist in letzter Konsequenz nahezu unmöglich.

Vom Bruttoeinkommen zum Zahlbetrag: In 7 Schritten zur Unterhaltsberechnung

Um den Unterhalt zu berechnen, ist wie folgt vorzugehen:

Schritt 1: Ermittlung des realen Gesamteinkommens

Zur Unterhaltsberechnung ist zunächst das reale Gesamteinkommen heranzuziehen, also alle steuerrelevanten Brutto-Einkünfte. Dazu gehören nach 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG):

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (etwa regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie bestimmte Renten oder gewisse private Veräußerungsgeschäfte)

Einkünfte sind dabei nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG

  • bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn
  • in den anderen Fällen der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten

Schritt 2: Korrekturen des realen Gesamteinkommens

Um bei nichtselbstständiger Arbeit den Unterhalt zu berechnen, werden die Einkünfte aus den letzten 12 Monaten herangezogen
Um bei nichtselbstständiger Arbeit den Unterhalt zu berechnen, werden die Einkünfte aus den letzten 12 Monaten herangezogen

Bei der Ermittlung des realen Gesamt­einkommens können je nach Einkommensart bei den Einkünften bestimmte Korrekturen erforderlich sein.

Dazu gehören bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit etwa die Bewertung eines überobligatorischen Arbeitseinsatzes (Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zu die der Unterhaltspflichtige oder Unterhaltsberechtigte nicht verpflichtet ist) oder des Erhalts einer arbeitsrechtlichen Abfindung. Dagegen sind bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung beispielsweise die steuerlichen Verluste in unterhaltsrechtlicher Hinsicht zu korrigieren.

Schritt 3: Ermittlung des fiktiven Einkommens

Neben der Erfassung des realen Einkommens ist aber auch die Anrechnung von fiktivem Einkommen möglich. Das ist etwa der Fall, wenn der Pflichtige schuldhaft den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nicht sicher stellt oder seine tatsächlich erzielten realen Einkünfte verschleiert. Der Pflichtige muss sich dann so behandeln lassen, als er hätte er die schuldhaft unterlassenen oder verschleierten Einkünfte tatsächlich erzielt.

Schritt 4: Berechnung des Nettoeinkommens

Steht das reale bzw. fiktive Gesamteinkommen fest, ist daraus das Nettoeinkommen zu berechnen. Steuern und Sozialabgaben, aber auch Vorsorgeaufwendungen für die private Altersvorsorge sind vom Bruttoeinkommen abzuziehen.

Schritt 5: Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens

Das Nettoeinkommen ist um die laufenden (Fix-)Kosten zu bereinigen, die nicht bereits als allgemeine Lebenshaltungskosten im Selbstbehalt (Eigenbedarf, Existenzminimum) des Unterhaltspflichtigen enthalten sind. Zu diesem (Fix-)kosten zählen in einem bestimmten Umfang die berufsbedingten Aufwendungen bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit oder generell die berücksichtigungsfähigen Schulden (etwa aus der Ehe stammende Verbindlichkeiten).

Schritt 6: Ermittlung des monatlichen Kindes- und des Ehegattenunterhalts

Aus dem sich daraus ergebenden sogenannten bereinigten Nettoeinkommen werden unter Anwendung der Düsseldorfer Tabelle bzw. der Leitlinien der Oberlandesgerichte die monatliche Höhe des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts ermittelt.

Schritt 7: Berechnung des Zahlbetrags

Im aus der Düsseldorfer Tabelle ersichtlichen Kindesunterhalt ist das monatliche Kindergeld noch nicht berücksichtigt. Wird das Kindergeld für das minderjährige Kind – das dessen Bedarf mindert – an denjenigen Elternteil gezahlt, bei dem das Kind lebt, darf der Pflichtige vom Minderjährigen-Unterhalt die Hälfte des Kindergeldes abziehen.

Beim volljährigen Kind wird hingegen das gesamte Kindergeld bedarfsmindernd berücksichtigt. Ist der Abzug des Kindergeldes erfolgt, ergibt sich der vom Unterhaltspflichtigen monatlich zu leistende Zahlbetrag.

Erbringt der Pflichtige auf den Kindesunterhalt den monatlichen Zahlbetrag, steht diese Zahlung nicht für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung. Das Nettoeinkommen des Pflichtigen ist daher um den Zahlbetrag für den Kindesunterhalt zu bereinigen, wobei der Kindesunterhalt gegenüber dem Ehegattenunterhalt vorrangig ist.

Wird der Ehegattenunterhalt-Rechner angewendet und Kindesunterhalt gezahlt, ist daher vom Nettoeinkommen stets der Zahlbetrag für den Kindesunterhalt abzuziehen.

Nichtselbstständige Arbeit: Diese Besonderheiten bestehen bei der Unterhaltsberechnung

Um den Unterhalt berechnen zu können können Korrekturen des realen Gesamteinkommens nötig sein.
Um den Unterhalt berechnen zu können können Korrekturen des realen Gesamteinkommens nötig sein.

Steht der Unterhaltspflichtige in einem festen Arbeitsverhältnis, sind für die Unterhaltsberechnung die Brutto-Einkünfte der letzten 12 Monate maßgeblich.

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen auch Einmalzahlungen wie etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Leistet der Pflichtige Überstunden, sind diese unterhaltsrelevant, sofern sie typischerweise in dem Beruf bzw. in der Branche zu leisten sind oder nur in geringen Umfang anfallen. Zulagen und Spesen sind im Süddeutschen Raum mit 30% als unterhaltsrelevantes Einkommen anzusetzen (1.4 Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)), ansonsten zwischen 1/3 und 1/2.

Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers, also etwa Sachleistungen wie verbilligte Produkte, eine vergünstigte Wohnungen oder ähnliches sind grundsätzlich mit dem vollen Geldwert zu berücksichtigen. Speziell bei zur Verfügung gestellten Wohnungen oder gewährter Kost und Logis erfolgt aber häufig eine Einzelfallbetrachtung.

Überlasst der Arbeitgeber dem Unterhaltspflichtigen einen Dienstwagen (Firmenwagen), ist dessen Nutzung entweder nach der steuerlichen sogenannten 1%-Regelung (monatlich 1% des Brutto-Inland-Listenneupreises) oder nach der steuerlichen Fahrtenbuchmethode anzusetzen. Wird die 1%-Regelung angewendet und nutzt der Pflichtige das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnung, sind diese Fahrten zusätzlich pauschal mit monatlich 0,03% des Brutto-Inland-Listenneupreises je Entfernungskilometer zu bewerten.

Ein besonderer Zankapfel bei der Unterhaltsberechnung besteht beim sogenannten überobligatorische Einkommen. Gemeint ist damit, dass der Unterhaltspflichtige mehr arbeitet als er muss. Das kann etwa bei Rentnern, Erkrankten oder Schwerbehinderten der Fall sein. Als Faustregel gilt hier, dass das aus einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen nur dann nicht unterhaltsrelevant ist, wenn die Tätigkeit für den Pflichtigen mit unzumutbaren Belastungen oder Anstrengungen verbunden ist. Ob das zutrifft, ist – wie so häufig – eine Frage des Einzelfalls, wobei auch ein Teil dieses Einkommens unterhaltsrelevant sein kann und der andere Teil nicht für den Unterhalt angerechnet wird.

Überobligatorisches Einkommen ist u.U. zu berücksichtigen, soll der Unterhalt korrekt berechnet werden
Überobligatorisches Einkommen ist u.U. zu berücksichtigen, soll der Unterhalt korrekt berechnet werden

Die Frage, ob überobligatorisches Einkommen vorliegt, stellt sich auch bei Auslandseinsätzen. Die dafür erhaltenen Zuschläge sind nicht in voller Höhe zum unterhaltsrechtlichen Einkommen zu rechnen, wenn sie zum Ausgleich besonderer persönlich treffender (immaterieller) Belastungen dienen (BGH, Urteil vom 18.04.2012, Az.: XII ZR 73/10). Dazu gehören

  • allgemeine psychische und physische Belastungen
  • Einschränkungen der Privatsphäre, der persönlichen Bewegungsfreiheit und der Freizeitmöglichkeiten
  • Unterbringung in Containern, Zelten oder Massenunterkünften, einhergehend mit möglichen gesundheitsgefährdenden Mängeln in den Sanitär- und Hygieneeinrichtungen
  • Gefahr für Leib und Leben, insbesondere durch kriegerische und kriegsähnliche Auseinandersetzungen, hohe Gewaltbereitschaft, organisierte Kriminalität sowie Terroranschlägen

Weiterhin setzt die teilweise Außerachtlassung der Auslandszuschläge beim unterhaltsrelevanten Einkommen voraus, dass der Auslandseinsatz freiwillig und nicht nach Maßgabe des Anstellungsverhältnisses von vornherein verpflichtend ist (Oberlandesgericht (OLG) Dresden, Urteil vom 10.10.2013, Az.: 22 UF 818/12).

Abfindung wegen Verlust des Arbeitsplatzes und Unterhalt berechnen – auch hier stellt sich die Frage, wie sich diese Entschädigungsleistung des Arbeitgebers unterhaltsrechtlich auswirkt. Hier gilt Folgendes:

  • Wirkt sich der Verlust des Arbeitsplatzes bzw. des dadurch bedingten Einkommens nicht aus, weil der Unterhaltspflichtige sofort eine neue Arbeitsstelle antritt und dabei ein vergleichbares Einkommen erzielt, ist die Abfindung nicht beim Unterhalt zu berücksichtigen
  • Findet der Pflichtige eine neue Arbeitsstelle mit einem niedrigerem Einkommen als zuvor, ist die Abfindung unterhaltsrechtlich zur Aufstockung bis zur Höhe des bisher erzielten Einkommens zu verwenden (BGH, Urteil vom 18.04.2012, Az.: XII ZR 65/10)

Wirkt sich die Abfindung beim Unterhalt nicht aus, kann sie beim Zugewinnausgleich in die Vermögensbilanz fallen. Dagegen ist eine doppelte Berücksichtigung der Abfindung sowohl beim Unterhalt aus auch beim Zugewinn unzulässig.

Steht das Brutto-Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit fest, sind Steuern und Sozialabgaben abzuziehen, um das Nettoeinkommen zu errechnen. Dabei bestehen bei der privaten Altersvorsorge Zweifelsfragen. Die gesetzliche Altersrente reicht später regelmäßig für den Lebensunterhalt kaum aus. Eine private Altersvorsorge scheint daher erforderlich und wird staatlicherseits befürwortet. Aus diesem Grund ist die Bildung von Vorsorge-Vermögen auch unterhaltsrechtlich anerkannt.

In Süddeutschland können 23% vom Brutto-Einkommen für die Aufwendungen für die private Altersvorsorge abgezogen werden (10.1 SüdL), ansonsten gelten ähnliche Werte. Dieser Prozentwert bezieht sich auf die Summe der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur privaten Altersvorsorge.

In der Wahl der Form der privaten Altersvorsorge ist der Unterhaltspflichtige frei. Daher sind auch fremd- oder eigengenutztes Wohnungseigentum sowie Sparverträge möglich. Voraussetzung ist lediglich, dass die Vorsorgeaufwendungen auch tatsächlich gezahlt werden – ein fiktiver Ansatz ist also nicht zulässig.

Die private Altersvorsorge darf aber nicht so weit gehen, dass dadurch der Mindestunterhalt der minderjährigen Kinder (unterste Tabellengruppe der Düsseldorfer Tabelle) beeinträchtigt wird. Da deren Existenzsicherung vorgeht, muss der Pflichtige den Mindestunterhalt in jedem Fall zahlen.

Ist das Nettoeinkommen berechnet, ist es bei Einkünften aus unselbstständiger Arbeit um die berufsbedingten Aufwendungen zu bereinigen. Nach der Anm. 3 zur Düsseldorfer Tabelle sind dafür 5% vom Nettoeinkommen pauschal anzusetzen, jedoch monatlich mindestens 50 Euro (bei geringfügiger Teilarbeit auch weniger) und höchstens 150 Euro. Wird die Pauschale überschritten, können die berufsbedingten Aufwendungen vom unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen werden, sofern sie insgesamt nachgewiesen werden und angemessen sind. Zu den berücksichtigungsfähigen berufsbedingten Kosten gehören:

  • Arbeitsmittel
  • Aufwendungen für den Arbeitsplatz
  • Beiträge zu Berufsverbänden
  • Berufskleidung
  • Fachliteratur
  • Fort- und Weiterbildungskosten
  • Fremdbetreuung der Kinder, sofern dies alleine wegen der beruflichen Tätigkeit erforderlich ist
  • Gewerkschaftsbeitrag
  • Kosten der doppelten Haushaltsführung bei anerkennenswerten persönlichen Gründen
  • Steuerberatungskosten

Ein Sonderproblem besteht bei den berufsbedingten Kosten des privaten Pkw. Fährt der Unterhaltspflichtige mit dem Privatfahrzeug nur zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sind die Kosten wie folgt zu berechnen:

Entfernung zum Arbeitsplatz x 2 x 220 Tage x 0,30 Euro

Betragen die Fahrtstrecken mehr als 30 km, sind 0,20 Euro pro Entfernungskilometer anzusetzen. Wird dagegen der private Pkw für ständig wechselnde Einsatzstellen benutzt, muss der Unterhaltspflichtige die jeweiligen Entfernungen nachweisen.

Der Ansatz der tatsächlichen berufsbedingten Aufwendungen darf nicht dazu führen, dass der Mindestunterhalt der minderjährigen Kinder beeinträchtigt wird. Ist das der Fall, findet nur die 5%-Pauschale Anwendung.

Selbstständige Tätigkeit: Auch hier gelten Besonderheiten

Bei selbstständiger Tätigkeit gelten Besonderheiten, um den Unterhalt zu berechnen.
Bei selbstständiger Tätigkeit gelten Besonderheiten, um den Unterhalt zu berechnen.

Ist der Unterhaltspflichtige selbstständig, ist für die Unterhaltsberechnung vom Gewinn der letzten drei Jahre auszugehen. Anders als bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sind die private Altersvorsorge und die berufsbedingten Aufwendungen nicht gesondert vom Gesamteinkommen abzuziehen, da diese bereits in den Betriebsausgaben berücksichtigt sind. Hingegen werden steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten unterhaltsrechtlich häufig nicht anerkannt.

Steuererstattungen und Steuernachzahlungen sind beim Unternehmer grundsätzlich in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie anfallen (sogenanntes In-Prinzip). Dazu zählen die Vorauszahlungen für das laufende Jahr (Einkommensteuer und ggf. Körperschaftssteuer bei Einkommen aus Kapitalvermögen) zuzüglich der Zahlungen und abzüglich der Erstattungen für die Vorjahre. In Ausnahmefällen ist aber auch das sogenannte Für-Prinzip zulässig, wobei auf die Zukunft abgestellt wird (etwa die Außerachtlassung einer höheren, für mehrere Jahre angefallenen Steuernachzahlung).

Vermietung und Verpachtung: Keine Anerkennung von negativen Einkünften

Erzielt der Unterhaltspflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, gehört der Überschuss zum unterhaltsrelevanten Einkommen. Kosten für die Instandhaltung können nach § 28 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) pauschal angesetzt werden.

Werden aus Vermietung und Verpachtung negative Einkünfte erzielt, die bei weiteren positiven Einkünften zu einem Steuerspareffekt führen, wird dies regelmäßig nicht anerkannt. Eine Ausnahme gilt allenfalls, wenn die Vermietung und Verpachtung zu einer angemessenen Altersvorsorge führen soll.

Arbeitslosengeld und andere Sozialleistungen: Was zum Einkommen gehört

Sozialleistungen gehören grundsätzlich zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Umfasst sind davon folgende staatliche Leistungen:

  • Arbeitslosengeld I
  • Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
  • BAföG (ohne Vorausleistungen) einschließlich des Darlehensanteils
  • Blindengeld nach Abzug der tatsächlichen Mehraufwendungen
  • Elterngeld, soweit es über den Sockelbetrag von 300 Euro und bei verlängertem Bezug über den Betrag von 150 Euro hinausgeht
  • Erziehungsgeld in bestimmten Fällen
  • Krankengeld
  • Leistungen aus der Pflegeversicherung nach Abzug der tatsächlichen Mehraufwendungen
  • Pflegegeld, soweit es durch die Pflege nicht tatsächlich verbraucht wird
  • Pflege- und Schwerbehindertenzulagen nach Abzug der tatsächlichen Mehraufwendungen
  • Unfallrenten
  • Versorgungsrenten nach Abzug der tatsächlichen Mehraufwendungen
  • Wohngeld, soweit dadurch die erhöhten Wohnkosten nicht abgedeckt werden

Ermittlung des fiktiven Einkommens: Wenn der Pflichtige gegen seine Obliegenheiten verstößt

Das Unterhaltsrecht beruht darauf, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf möglichst niedrig und der Unterhaltsverpflichtete seine Leistungsfähigkeit möglichst hoch hält (sogenanntes Loyalitätsprinzip). Daraus ergeben sich für den Pflichtigen bestimmte Obliegenheiten, wobei folgende Fälle möglich sind:

Vollzeittätigkeit

Um den Unterhalt berechnen zu können, kann fiktives Einkommen festgelegt werden.
Um den Unterhalt berechnen zu können, kann fiktives Einkommen festgelegt werden.

Wer mutwillig seinen Arbeitsplatz aufgibt, muss sich so behandeln lassen, als würde er sein bisheriges Einkommen weiterhin erzielen.

Insbesondere ist der Mindestbedarf der minderjährigen Kinder sicherzustellen. Dazu gehört die Aufnahme eines Mini-Jobs, wenn das aus der Hauptbeschäftigung erzielte Einkommen nicht zur Deckung des Mindestbedarfs ausreicht. Der Pflichtige soll aber nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich (Vollzeitbeschäftigung) einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen.

Reicht das Einkommen des Selbstständigen nicht für den Mindestunterhalt aus und könnte er in einem festen Arbeitsverhältnis in seinem erlernten Beruf ein höheres Einkommen erzielen, hat er die nichtselbstständige Tätigkeit auszuüben. Geht der Unterhaltspflichtige trotzdem keiner Vollzeittätigkeit nach oder wechselt er nicht von der schlecht bezahlten Selbstständigkeit in ein höher vergütetes Arbeitsverhältnis, muss er sich das mögliche zu erzielende Einkommen anrechnen lassen. Dies gilt ebenso, wenn der Pflichtige von seinen bisherigen Arbeitsplatz auf eine besser entlohnte Stelle wechseln könnte. Diese Obliegenheiten und damit die Anrechnung des fiktiven Einkommens finden aber nur bis zur Sicherstellung des Mindestbedarfs der minderjährigen Kinder Anwendung.

Diese Grundsätze gelten ebenso beim verschleierten Einkommen, also wenn der Pflichtige etwa als Geschäftsführer im Unternehmen seines neuen Partners angeblich nur geringe Einkünfte erzielt.

Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt allerdings voraus, dass subjektiv Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen und objektiv die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte überhaupt erzielt werden können (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15.02.2010, Az.: 1 BvR 2236/09).

Gewinnbringende Vermögensanlage

Ist Vermögen vorhanden, muss dies auch gewinnbringend angelegt werden. Werden hohe Summen an Bargeld zuhause aufbewahrt, muss sich der Unterhaltspflichtige die fiktiven Zinseinkünfte anrechnen lassen. Hierzu gehört auch die Problematik bei einer selbstbewohnten Immobilie. Denn der Unterhaltspflichtige braucht nichts anzumieten und erspart dadurch Aufwendungen bzw. könnte das Objekt vermieten und dadurch Einkünfte erzielen. Da er dies unterlässt, sind ihm fiktives Einkommen, zumindest aber ersparte Aufwendungen zu unterstellen.

Dies gilt ebenso, wenn der Immobilieneigentümer es schuldhaft unterlässt, die Immobilie zu vermieten bzw. aufgrund mangelnder Instandhaltung den Auszug der Mieter verursacht (OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2015, Az.: 9 UF 132/14).

Interessant ist dabei, dass beim regulären Kindesunterhalt als fiktives Einkommen die Miete angesetzt wird, die der Pflichtige für die Anmietung einer vergleichbaren Immobilie aufwenden muss, während bei der Sicherstellung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder von der Miete auszugehen ist, die der Pflichtige bei einer Vermietung des Objekts erzielen könnte (BGH, Beschluss vom 19.03.2014, Az.: XII ZB 367/12). Voraussetzung für die Zurechnung dieser Einkünfte ist aber, dass die Immobilie überhaupt vermietet werden könnte.

Private Nutzung des Dienstwagens

Strenggenommen ist die Überlassung des Dienstwagens an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung, die über die 1%-Regelung oder ein Fahrtenbuch erfasst wird, ebenfalls ein Fall des fiktiven Einkommens. Diese Problematik wird verschärft, wenn der Arbeitgeber auch die anfallenden Kraft- und Schmierstoffe sowie die Pkw-Wartung für die privaten Fahrten des Unterhaltspflichtigen übernimmt.

Neuer Partner: Haushaltsführung und Taschengeldanspruch

Unterhaltsberechnung mit fiktiven Einkommen erfolgt, wenn der Unterhaltspflichtige nicht arbeiten geht, obwohl er dazu in der Lage wäre
Unterhaltsberechnung mit fiktiven Einkommen erfolgt, wenn der Unterhaltspflichtige nicht arbeiten geht, obwohl er dazu in der Lage wäre

Führt der Unterhaltspflichtige für den neuen Lebenspartner den Haushalt, ist dies ebenfalls ein Fall des fiktiven Einkommens. Denn der Pflichtige könnte in dieser Zeit arbeiten gehen oder für die Haushaltsführung Geld verlangen. Nach 6. SüdL sind hierfür 200 bis 550 Euro anzusetzen (Stand: 01.01.2016).

Hat der Pflichtige erneut geheiratet, ist erwerbslos und lebt vom Einkommen seines neuen Partners, ist der Taschengeldanspruch gemäß §§ 1350, 1360a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) des Erwerbslosen gegen den Ehegatten unterhaltsrelevantes fiktives Einkommen (BGH, Urteil vom 12.12.2012, Az.: XII ZR 43/11). Die Höhe dieses Anspruchs ist mit 5 bis 7% des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens zu bewerten.

Optimale steuerliche Gestaltung

In steuerlicher Hinsicht sind die bestmöglichen Gestaltungsmöglichkeiten zu wählen. Wird dies unterlassen, kann der entgangene steuerliche Vorteil fiktiv angerechnet werden.

Die Höhe des fiktiven Einkommens lässt sich in den seltensten Fällen rechnerisch ermitteln. Es wird daher regelmäßig vom Familiengericht nach freier Überzeugung gemäß § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) geschätzt. Dabei sollte der Pflichtige aber daran denken, dass das fiktive Einkommen auch fiktiv zu bereinigen ist, also 5% fiktive berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden können (BVerfG, Beschluss vom 18.06.2012, Az.: 1 BvR 774/10).

Bereinigung des Nettoeinkommens: Berücksichtigungsfähige Schulden sind abzuziehen

Egal, ob der Unterhaltspflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung oder aus sonstigen Einkommensarten erzielt: Sind während der Ehe und/oder anlässlich des Auszugs aus der vormaligen Ehewohnung und des Einzugs in eine neue Unterkunft Schulden entstanden, stellt sich die Frage, wie diese bei der Berechnung der Unterhaltszahlung zu berücksichtigen sind. Aber auch außerhalb dieser ehebedingten Schulden ist zu klären, um welche Verbindlichkeiten das Nettoeinkommen zu bereinigen ist.

Berücksichtigungsfähige Schulden während der Ehe und bei deren Auflösung

Um den Unterhalt richtig zu berechnen, müssen Schulden beachtet werden.
Um den Unterhalt richtig zu berechnen, müssen Schulden beachtet werden.

Hat der Unterhaltspflichtige während der Ehe mit Einverständnis des Partners Kredite aufgenommen, waren diese Verbindlichkeiten prägend. Die für die Kreditrückzahlung anfallenden Raten dürfen daher beim Ehegattenunterhalt vom Nettoeinkommen abgezogen werden.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen sogenannten Konsumkredit oder um einen Kredit zur Anschaffung eines Vermögenswertes handelt. Beim Kindesunterhalt muss dagegen der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder sichergestellt sein. Gegebenenfalls ist dies durch Umschuldung oder kleinere Raten zu bewerkstelligen.

Fallen dagegen durch den Einzug in eine neue Wohnung für den Unterhaltspflichtigen sogenannte trennungsbedingte Mehrkosten an (etwa Umzugskosten, Renovierung, Hausrat, aber auch die Anwaltsgebühren für das Scheidungsverfahren oder die Umschuldung bei überzogenem Girokonto), kommt es darauf an, ob die Kreditaufnahme zur Finanzierung dieser Kosten notwendig war oder nicht. Ist kein Vermögen (bzw. kein privates Schonvermögen für die Altersvorsorge) beim Unterhaltspflichtigen vorhanden, ist von der Notwendigkeit des Kredits auszugehen.

Berücksichtigungsfähige sonstige Schulden

Kredite zur Anschaffung von Vermögenswerten (etwa Immobilie) vermindern – anders als Konsumkredite – das Vermögen des Unterhaltspflichtigen nicht. Während der mit dem Konsumkredit angeschaffte Gegenstand schnell an Wert verliert, wird durch den Kredit zur Anschaffung von Vermögenswerten langfristig Guthaben aufgebaut.

Das führt dazu, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte beim Zugewinnausgleich (beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft) von dem Vermögenswert profitiert. Aus diesem Grunde ist es nur gerecht, wenn das Nettoeinkommen um die Schuldtilgung bereinigt wird.

Auch im Rahmen der privaten Altersvorsorge sind Kredite zur Anschaffung von Vermögenswerten vom Nettoeinkommen abzugsfähig. Das mietfreie Wohnen in der eigenen Immobilie ist eine eigene Form der privaten Altersvorsorge.

Aus der Abzugsfähigkeit von berufsbedingten Aufwendungen beim Nettoeinkommen des nichtselbständigen Unterhaltspflichtigen ergibt sich, dass auch erforderliche Kredite für berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigungsfähig sind.

In allen Fällen gilt aber: Wer Schulden macht, muss sich diese auch leisten können. Speziell der Mindestbedarf der minderjährigen Kinder darf durch Schulden nicht angetastet werden. Das kann im Einzelfall sogar so weit gehen, dass der überschuldete Unterhaltspflichtige ein privates Insolvenzverfahren einleiten muss, damit der Mindestbedarf gesichert ist (BGH, Beschluss vom 19.03.2014, Az.: XII ZB 367/12).

Nicht berücksichtigungsfähige Schulden

Die Ratenzahlung an die Staatskasse für die gewährte Verfahrenskostenhilfe – womöglich auch noch diejenige für die Scheidung – darf vom Nettoeinkommen nicht abgezogen werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.2008, Az.: 2 WF 5/08). Ebenso bleiben beim Mangelfall (das Einkommen des Pflichtigen reicht zur Abdeckung der Unterhaltsansprüche nicht aus) Schulden unter 100 Euro monatlich unberücksichtigt.

Mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt – und auch zum Ehegattenunterhalt

Steht das bereinigte Nettoeinkommen fest und ist es auf den monatlichen Betrag umgerechnet, lässt sich die Höhe des Kindesunterhalts unmittelbar aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen. Dagegen kommt es beim Ehegattenunterhalt darauf, ob

  • Kinder vorhanden sind oder nicht und
  • der Unterhaltsberechtigte selber Einkommen erzielt oder nicht

Kindesunterhalt: So wird die Düsseldorfer Tabelle angewendet

Um für Kinder den Unterhalt zu berechnen, ist die Düsseldorfer Tabelle anzuwenden
Um für Kinder den Unterhalt zu berechnen, ist die Düsseldorfer Tabelle anzuwenden

Eingeteilt ist die Düsseldorfer Tabelle in elf Einkommensstufen sowie drei Altersgruppen und eine Bedarfsgruppe für volljährige Kinder. Der Unterhaltspflichtige kann also

  • anhand seines monatlichen bereinigten Nettoeinkommens erkennen, in welche Einkommensstufe er fällt und
  • aus der Altersgruppe, in die das Kind einzuordnen ist, die Höhe des monatlichen Kindesunterhaltes ersehen

Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist. Sind mehr oder weniger Berechtige vorhanden, ist eine Eingruppierung in eine niedrigere bzw. höhere Tabellengruppe vorzunehmen. Muss etwa ausschließlich an ein Kind Unterhalt gezahlt werden und fällt der Pflichtige ausweislich seines bereinigten Nettoeinkommens in die Einkommensgruppe 3, ist er in die Gruppe 4 hoch zu stufen. Aus dem in jeder Tabellengruppe aufgeführte Bedarfskontrollbetrag ist zudem ersichtlich, wie viel Geld dem Pflichtigen nach Abzug des zu zahlenden Unterhalts verbleiben muss.

Lebt das Kind beim anderen Elternteil und erhält dieser das Kindergeld, ist im letzten Schritt für die Unterhaltsberechnung vom Unterhaltsbetrag das hälftige Kindergeld abzuziehen. Den sich daraus ergebenden Zahlbetrag muss der Unterhaltspflichtige monatlich leisten.

Bereinigtes Nettoeinkommen ab 5.101 Euro monatlich: Maßgeblich ist der Einzelfall

Hinweis: Seit 2022 gibt es in der Unterhaltstabelle nunmehr 15 Einkommensgruppen, die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen von bis zu 11.000 monatlich berücksichtigen.

Für ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen ab 5.101 Euro waren bis 2021 in der Düsseldorfer Tabelle keine festen monatlichen Unterhaltsbeträge für Kinder mehr vorgesehen. Maßgeblich für die Höhe des Unterhalts waren vielmehr die Umstände des Einzelfalls.

Fraglich war daher, wie die Berechnung der Unterhaltszahlung zu erfolgen hatte, wenn das Elterneinkommen den in der Düsseldorfer Tabelle genannten Höchstsatz von 5.100 Euro überstieg. Hier hatte das OLG Brandenburg die Rechtsprechung des BGH sehr treffend zusammengefasst (OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2011, Az.: 9 UF 70/11):

Die vormals umstrittene Frage, wie in Fällen, in denen das maßgebende Elterneinkommen diesen Höchstsatz übersteigt, der Unterhaltsbedarf des Kindes zu ermitteln ist, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. Oktober 1999 (Az. XII ZR 16/98 …) dahin beantwortet, dass jenseits der Pauschalisierungsgrenze der Tabellenwerke eine Fortschreibung der als Erfahrungswerte verstandenen Richtsätze im Einzelfall nicht sachgerecht erscheine. Vielmehr bleibt es danach dabei, dass bei derart guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf darlegen und beweisen muss, wobei allerdings die Anforderungen insoweit nicht überspannt werden dürfen. Insbesondere kann dem Unterhaltsberechtigten nicht angesonnen werden – so der BGH weiter -, seine gesamten – auch elementaren – Aufwendungen in allen Einzelheiten spezifiziert darzulegen. Er wird sich vielmehr regelmäßig darauf beschränken dürfen, besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse zu belegen und darzutun, welche Mittel zu deren Deckung notwendig sind. Das Gericht, das einen derartig erhöhten Bedarf zu beurteilen hat, ist nicht gehindert, den zur Deckung erforderlichen Betrag unter Heranziehung des Mehrbetrages zu berechnen, der sich aus der Gegenüberstellung solcher besonderer Bedürfnisse mit bereits von den Richtsätzen/Tabellenwerten erfassten Grundbedürfnissen ergibt und den geschuldeten Unterhalt unter Zuhilfenahme allgemeinen Erfahrungswissens nach Maßgabe des § 287 ZPO zu bestimmen. An dieser Rechtsprechung hat der BGH mit weiterem Urteil vom 11. April 2001 (Az. XII ZR 152/99 …) ausdrücklich festgehalten. Auch bei höherem Elterneinkommen müsse sichergestellt bleiben, dass Kinder in einer ihrem Lebensalter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern Rechnung trägt. Welche Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten auf dieser Grundlage zu befriedigen sind und welche Wünsche demgegenüber als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen, kann nicht allgemein gesagt, sondern nur unter Würdigung der besonderen Verhältnisse des Betroffenen – namentlich auch einer Gewöhnung des Unterhaltsberechtigten an einen von seinen Eltern während des Zusammenlebens gepflegten aufwändigen Lebensstil – festgestellt werden. Diese Gesamtumstände und Bedürfnisse müssen nach Maßgabe der vorstehend angeführten Grundsätze vom Unterhaltsberechtigten näher dargelegt werden.

Damit wird dem unterhaltsberechtigten Kind zwar die Teilhabe an einem aufwändigeren Lebensstil zugestanden, für dessen Führung und den sich daraus ergebenden Lebensstil es darlegungs- und beweispflichtig ist. Allerdings braucht der Unterhaltspflichtige kein Luxusleben zu finanzieren, wobei das Familiengericht in seiner Würdigung der Umstände und des angemessenen Unterhalts nach freier Überzeugung gemäß § 287 ZOP schätzen kann.

Damit einhergehend hat das OLG Brandenburg in dieser Entscheidung folgenden Bedarf des Kindes abgelehnt:

  • 2.000 Euro für eine Skireise nach Skandinavien und andere Reisen
  • Kosten für Klassenfahrten
  • Kosten für teure Sportarten, hier das Fahren eines BMX-Fahrrades im Verein
  • zusätzlich 100 Euro monatlich für besonders teure, markenorientierte Bekleidung

Die Richter begründeten dies im Wesentlichen damit, dass in dem für das Kind gezahlten Höchstsatz nach der Düsseldorfer Tabelle entsprechend hohe Anteile für Urlaub, Klassenfahrten, Aktivitäten in einem Sportverein und Bekleidung bereits enthalten seien. Lediglich der im Tabellenunterhalt nicht enthaltene Mehrbedarf von monatlich 25 Euro für Brillengläser infolge der starken Fehlsichtigkeit des Kindes wurde vom Gericht anerkannt.

Ehegatten bei Trennung und Scheidung – Unterhalt berechnen

Die Unterhaltsberechnung für den Ehegattenunterhalt erfolgt häufig mittels der 3/7-Rechnung.
Die Unterhaltsberechnung für den Ehegattenunterhalt erfolgt häufig mittels der 3/7-Rechnung.

Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt) zu unterscheiden. Während der Trennungsunterhalt für die Zeit von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung zu zahlen ist, fällt der nacheheliche Unterhalt erst ab der rechtskräftigen Scheidung an.

Dabei sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht so hoch wie beim nachehelichen Unterhalt. Denn der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt regelmäßig nur das Getrenntleben und die Leistungsfähigkeit beim Pflichtigen bzw. die Bedürftigkeit beim Berechtigten voraus. Dagegen erfordert die Inanspruchnahme des nachehelichen Unterhalts neben der Leistungsfähigkeit bzw. Bedürftigkeit das Vorliegen einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff BGB.

Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass auf Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden kann, während ein Verzicht auf den Geschiedenenunterhalt grundsätzlich möglich ist. Aus diesem Grund kann der nacheheliche Unterhalt auch zeitlich und/oder der Höhe nach beschränkt werden.

Sowohl der Trennungsunterhalt als auch der nachehelichen Unterhalt müssen gesondert geltend gemacht werden. Es handelt sich jeweils um eigenständige rechtliche Ansprüche.

Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts wirkt sich der Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt jedoch nur selten aus. Die Berechnung ist daher regelmäßig gleich. Lediglich in wenigen Sonderfällen – wie etwa bei der Anrechnung des sogenannten Wohnvorteils (wenn etwa die Ehefrau in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleibt, während der Ehemann auszieht) – bestehen Unterschiede.

Wie wird der Unterhalt berechnet, wenn Kinder vorhanden sind?

Sind aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen, für die der Pflichtige Unterhalt zahlt, ist der Kindesunterhalt bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes ebenfalls bei der Bereinigung des Nettoeinkommens abzuziehen. Denn der für den Kindesunterhalt gezahlte Betrag steht für den Ehegattenunterhalt nicht mehr zur Verfügung, wobei der Kindesunterhalt vorrangig gegenüber dem Ehegattenunterhalt ist.

Wird der Ehegattenunterhalt-Rechner angewendet und Kindesunterhalt gezahlt, ist daher vom eigenen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen stets der Zahlbetrag für den Kindesunterhalt abzuziehen.

Unterhalt berechnen: Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte kein eigenes Einkommen hat

Hat der bedürftige Ehegatte Anspruch auf Trennung- oder Scheidungsunterhalt und erzielt er kein eigenes Einkommen, ist die Unterhaltsberechnung regelmäßig unproblematisch.

Der Berechtigte hat zunächst Anspruch auf 3/7 des bereinigten Netto-Erwerbseinkommens des Pflichtigen, dem 1/7 mehr als sogenannter Erwerbstätigenbonus verbleibt. Von den anderen bereinigten Einkünften des Pflichtigen steht dem Berechtigten die Hälfte zu (sogenannter Halbteilungsgrundsatz). Dabei ist der Unterhaltsanspruch auf den Selbstbehalt des Pflichtigen in Höhe von 1.510 Euro (bzw. 1.385 Euro bei Erwerbslosigkeit) monatlich gegenüber dem berechtigten Ehegatten begrenzt (Stand: 01.01.2023).

Praxis-Beispiel: Alleinverdiener zahlt Ehegattenunterhalt

Der Ehemann verfügt über ein monatliches bereinigtes Netto-Erwerbseinkommen von 1.750 Euro. Die Ehefrau ist unterhaltsberechtigt. Folge: Der Ehemann müsste an sich 3/7 aus 1.750 Euro = 750 Euro monatlichen Unterhalt an die Ehefrau zahlen. Aufgrund seines Selbstbehaltes von 1.510 Euro braucht er jedoch nur 240 Euro pro Monat zu leisten (1.750 Euro Einkommen – 1.510 Euro Selbstbehalt).

Etwas anders wird im süddeutschen Raum gerechnet: In den Oberlandesgerichtsbezirken Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken stehen dem Unterhaltsberechtigten nicht 3/7, sondern 45% des bereinigten Netto-Erwerbseinkommens des Pflichtigen zu (15. SüdL).

Unterhalt berechnen: Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte eigenes Erwerbseinkommen hat

Immer noch unproblematisch ist die Berechnung der Unterhaltszahlung, wenn beide Ehegatten eigenes Erwerbseinkommen erwirtschaften und keine Sonderfälle (etwa überobligatorisches Einkommen des Berechtigten) vorliegen. Hier ist zunächst das bereinigte Netto-Erwerbseinkommen beider Eheleute zu berechnen (siehe weiter oben: „Vom Bruttoeinkommen zum Zahlbetrag: In 7 Schritten zur Unterhaltsberechnung“). Ist das geschehen, stehen dem Berechtigten 3/7 der Differenz beider bereinigter Netto-Erwerbseinkommen zu (sogenannte Differenzmethode).

Praxis-Beispiel: Beide Ehegatten verdienen

Der Ehemann verfügt über ein monatliches bereinigtes Netto-Erwerbseinkommen von 1.750 Euro, die unterhaltsberechtigte Ehefrau über ein solches von 700 Euro. Folge: Der Ehefrau stehen 3/7 der Differenz aus beiden Einkommen an monatlichem Unterhalt zu, Das sind 450 Euro (1.750 Euro Einkommen – 700 Euro Einkommen = 1050 Euro Differenz : 7 x 3). Damit verfügt der Ehemann monatlich über 1.300 Euro und die Ehefrau über 1.150 Euro.

Auch hier ist der Unterhaltsanspruch des Berechtigten durch den monatlichen Selbstbehalt des Pflichtigen von monatlich 1.510 Euro begrenzt. Darüber weicht die Unterhaltsberechnung im süddeutschen Raum etwas ab: Dort werden beide Einkommen addiert, wovon der Pflichtige 55% und der Berechtigte 45% erhält.

Unterhalt berechnen: Die sonstigen Fälle

Die Unterhaltsrechner ermitteln bei niedrigen Einkommen relativ zuverlässige Werte.
Die Unterhaltsrechner ermitteln bei niedrigen Einkommen relativ zuverlässige Werte.

Problematisch können jedoch die weitere Fälle der Unterhaltsberechnung werden. Hier ist zunächst der Fall zu nennen, dass der Unterhaltspflichtige Einkommen aus Erwerbstätigkeit und sonstiges Einkommen erzielt. Bei der Berechnung muss dann darauf geachtet werden, dass der Erwerbstätigenbonus von 1/7 nur für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit gilt.

Häufig umstritten ist auch der Fall, dass die unterhaltsberechtigte Ehefrau die gemeinsamen Kinder betreut und trotzdem nebenbei arbeitet, so dass sie überobligatorisches Einkommen erzielt. Die Frage ist dann, ob und in welcher Höhe sich dadurch der Anspruch auf Betreuungsunterhalt verringert. Dies richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls. Muss die Ehefrau dann auch noch für die Zeit, in der sie arbeitet, eine Kinderbetreuung bezahlen, sind diese Kosten zugunsten der Ehefrau zu berücksichtigen.

Über diese beiden praxisrelevanten Konstellationen sind zahlreiche weitere Fälle denkbar – so auch, dass sowohl die getrennt lebende oder geschiedene Ehefrau als auch die nichteheliche Kindesmutter zugleich unterhaltsberechtigt sind.

Die Unterhaltsrechner in der Praxis: Können die Ehegatten den Unterhalt auch selber ausrechnen?

Aufgrund der zahlreichen Besonderheiten und denkbaren Konstellationen können die Unterhaltsrechner naturgemäß nur Richtwerte bieten. Beim Unterhalt-Berechnen online mit Hilfe der Alimente-Rechner sind jedoch bei den sehr einfachen Fällen relativ zuverlässige Werte möglich, sofern im zuständigen Oberlandesgerichtsbezirk der Ehegattenunterhalt nach der 3/7-Methode berechnet wird. Dies beantwortet auch die Frage, ob die Ehegatten den Unterhalt selber ausrechnen können. Bei sehr einfachen Fällen ist das sicherlich möglich.

Einfach ist die Unterhaltsberechnung meistens dann, wenn nur wenig Einkommen zur Verfügung steht. Je mehr Einkommen jedoch vorhanden ist, desto komplizierter wird meist auch die Unterhaltsberechnung – und sei es nur, weil es um die private Altersvorsorge geht. Die Hinzuziehung eines kompetenten Fachanwalts für Familienrecht ist dann unerlässlich.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. Icke sagt:

    Vielen Dank für diese informativen Seiten =o)

  2. Schädel sagt:

    Hallo,
    ich habe eine Frage zum Unterhaltsrecht: mein Mann hat aus der vorherigen Ehe zwei Kinder für die er Unterhalt zahlt. Bei der Unterhaltsberechnung wurde immer von seinem Nettogehalt ausgegangen welches er als Arbeitnehmer hat. Aber die Schulden für das damalige gemeinsame Haus, sowie überhaupt seine ganzen finanziellen Verpflichtungen sind nicht berücksichtigt worden. Den Unterhaltsanspruch hat seine damalige Frau errechnet und er ist davon ausgegangen das es so richtig ist. Hinzu kommt das wir seid fast 10 Jahren neu verheiratet sind und auch ein gemeinsames Kind haben. Das wurde bis dato auch nicht berücksichtigt. Der Sohn ( 20 Jahre , lebt bei der Mutter) meines Mannes beginnt nun seine Ausbildung und im Rahmen der Recherche wie das Ausbildungsgehalt denn nun angerechnet wird bin ich auf das bereinigte Einkommen gestoßen wovon dann der Unterhalt berechnet wird. Demnach hätte mein Mann von seinem Nettogehalt die Zins/Tilgungsrate für das Haus sowie Altersvorsorge abziehen können und auch unser gemeinsames Kind hat Unterhaltsanspruch. Da ich das Kind erziehe und erwerbsunfähig bin mit 50% Schwerbehinderung müsste doch meine Wenigkeit auch berücksichtigt werden. Stimmt das so was ich gelesen habe? Und ist es richtig das nur das halbe Ausbildungsgehalt angerechnet wird? Und das Kindergeld zählt meines Erachtens doch auch zum Einkommen des Sohnes, oder? Wird das dann auch nur zur Hälfte angerechnet? Uns wurde gesagt das die andere Hälfte vom Gehalt und des Kindergeldes der Mutter anrechnet werden.
    Mit freundlichen Grüßen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      in aller Regel ist die Basis für die Unterhaltsberechnung das bereinigte Nettoeinkommen. Das Ausbildungsentgelt wird, abzgl. 90 Euro für ausbildungsbdedingte Aufwendung, voll auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Privilegierte Kinder haben dabei zudem Vorrang vor volljährigen, nicht mehr privilegierten Kindern.

      Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Berechnung des Unterhaltsanspruchs zu ermöglichen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. W.F.Z. sagt:

    Bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens eines Selbständigen wird immer nur von der Selbständigkeit des Zahlungspflichtigen (Durchschnitt der letzten 3 Jahre) ausgegangen. Gelten die gleichen Modalitäten sofern der Zahlungspflichtige UNselbständig ist und die im Versorgungsausgleich Empfangende selbständig?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      die Berechnungsgrundlage ist in der Regel stets auf Seiten des Ausgleichspflichtigen zu suchen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Fr.R. sagt:

    mein Mann ist Rentner ;ich habe eine Rente wegen voller Erwerbsminderund mein Mann hat eine Rente von 1,800 Euro ich 372,00Euro Wieviel steht mir bei einer Scheidung zu?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Fr.R.,

      im Zuge einer Scheidung kommt es zum sogenannten Versorgungsausgleich. Hierbei werden die Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit von beiden Parteien erworben wurden, gegeneinander ausgeglichen. Mehr zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Seit: http://www.scheidung.org/versorgungsausgleich/

      Ihr Scheidung.org-Team

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