Unterhaltsrecht – Wer wann welche Ansprüche hat

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 11. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

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Familienangehörige sind unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, für einander finanziell zu sorgen. Das gilt im Verhältnis zwischen verheirateten, getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten sowie zwischen Eltern und Kindern. Geregelt sind diese Verpflichtungen und die sich daraus ergebenden Unterhaltsansprüche der Berechtigten im Unterhaltsrecht, dessen Reform am 01.01.2008 in Kraft getreten ist. Von dem neuen Unterhaltsrecht, bei dem der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte möglichst schnell wieder selber für seinen Lebensunterhalt sorgen soll, hatten die Kinder die meisten Vorteile. Denn diese stehen seit der Reform in der Unterhaltsrangfolge auf dem ersten Platz, und zwar noch vor dem unterhaltsberechtigten Ehepartner.

Das Wichtigste in Kürze zum Unterhaltsrecht

  • Das Unterhaltsrecht kann relevant sein im Verhältnis zwischen Ehegatten (ob verheiratet, getrennt lebend oder geschieden) und zwischen Eltern und Kindern. Dabei stehen Kinder vor dem unterhaltsberechtigten Ehepartner.
  • Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist Bedürftigkeit. Bedürftig ist derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren kann. Die Bedürftigkeit besteht nur in der Höhe, in welcher der eigene Lebensunterhalt nicht gedeckt werden kann.
  • Der Unterhaltspflichtige muss nicht den Selbstbehalt (Eigenbedarf) für die Zahlungen verwenden. Allerdings muss er bei einer Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen für einen Mindestunterhalt sorgen, weshalb er in diesem Fall einer gesteigerten Erwerbspflicht unterliegt.
  • Gibt es mehrere Unterhaltsberechtigte, werden diese in bestimmte Gruppen unterteilt, wobei die höhergestellten bei den Unterhaltszahlungen vorrangig zu behandeln sind.
  • Zur Unterhaltsberechnung wird sich an den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte orientiert (bspw. die Düsseldorfer Tabelle).

Weiterführende Informationen zum Unterhaltsrecht lesen Sie im folgenden Artikel.

Unterhaltsansprüche: Das sind die Rechtsgrundlagen

Die Oberlandesgerichte haben unterhaltsrechtliche Leitlinien festgelegt.

Die Oberlandesgerichte haben unterhaltsrechtliche Leitlinien festgelegt.

Für verheiratete, getrennt lebende und geschiedene Ehegatten sowie für Kinder bestehen verschiedene Rechtsgrundlagen für den entsprechenden finanziellen Anspruch auf Unterhalt, der jeweils monatlich im Voraus als Geldleistung zu erbringen ist.

Unterhaltsanspruch nach Trennung

Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen dem Unterhaltsanspruch nach Trennung und dem Unterhaltsanspruch nach Scheidung zu unterscheiden. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt beginnt mit der Trennung der Ehegatten (die grundsätzlich auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgen kann) und steht dem weniger oder gar nicht verdienenden Ehepartner gegen den besser verdienenden zu, § 1361 BGB. Bezweckt wird damit, dass beide Ehegatten während der Trennung in etwa finanziell so gestellt werden wie während des Zusammenlebens in der ehelichen Gemeinschaft.

Unterhaltsanspruch nach Scheidung

Mit der Rechtskraft der Scheidung entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt und es beginnt der (gesondert geltend zu machende) Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt). Dieser Anspruch besteht aber nur, wenn einer der folgenden gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestande vorliegt, also vom früheren Partner Unterhalt zu leisten ist

  • wegen Betreuung eines Kindes, § 1570 BGB
  • aufgrund des Alters, § 1571 BG
  • wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
  • wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB
  • zur Aufstockung, § 1573 Abs. 2 BGB
  • aufgrund Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB
  • aus Billigkeitsgründen, § 1576 BGB
Betreuungsunterhalt ist grundsätzlich nur bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes zu zahlen. Abgesehen von diesem Fall besteht bei Ehen von kurzer Dauer (bis ca. zwei Jahre) grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch.

Unterhaltsanspruch der Ehefrau

Mit dem der Ehefrau zustehenden Unterhaltsanspruch ist häufig der Fall gemeint, dass der Ehemann mehr verdient oder Alleinverdiener ist und die Ehefrau daher – bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen – Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt geltend machen kann. Tatsächlich besteht jedoch kein besonderer gesetzlicher Unterhaltsanspruch nur für die Frau. Vielmehr gelten etwaige Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt auch bzw. nur für den Ehemann, wenn dieser weniger Einkommen hat als seine Ehefrau. Für die in der Praxis von Ehefrauen häufig gestellte unterhaltsrechtliche Frage: „Scheidung – was steht mir zu?“ gelten also keine Sonderbestimmungen.

Unterhaltsanspruch minderjähriges Kind

Der in der Praxis sehr bedeutsame Unterhaltsanspruch des Kindes ist eine Unterform des Verwandtenunterhalts, wonach Verwandte in gerader Linie einander Unterhalt gewähren müssen, § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Der Unterhaltsanspruch Volljähriger besteht bis zum 21. Lebensjahr, wenn es sich um privilegierte Kinder handelt.

Der Unterhaltsanspruch Volljähriger besteht bis zum 21. Lebensjahr, wenn es sich um privilegierte Kinder handelt.

Unterhaltsanspruch für ein volljähriges Kind

Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die unverheiratet sind, im Haushalt der Eltern leben und
die allgemeine Schulausbildung (etwa Fachoberschule, Gymnasium, nicht jedoch Berufsschule) durchlaufen, stehen als sogenannte privilegierte Kinder den minderjährigen Kindern gleich, § 1603 Abs. 2 Satz BGB.

Die privilegierten Kinder sind daher ebenfalls nach § 1601 BGB unterhaltsberechtigt.

Unterhaltsanspruch für Student/ausbildungsbedürftiges Kind

Die Kosten einer angemessenen Ausbildung gehören laut Unterhaltsrecht ebenfalls zum Unterhaltsanspruch eines Kindes, § 1610 Abs. 2 BGB. Ein Student hat daher einen Anspruch auf Unterhalt nach §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB, sofern es sich um die Kosten einer Erstausbildung im Rahmen der üblichen Studienzeit handelt.

Unterhaltsrecht: Der Anspruch auf Unterhalt setzt Bedürftigkeit voraus

Bedürftigkeit im Sinne des Unterhaltsrechts besteht immer dann, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Lebensunterhalt weder aus eigenen Einkünften noch eigenem Vermögen bestreiten kann, §§ 1577 Abs. 1, 1602 Abs. 2 BGB. Der Unterhaltsberechtigte ist also nur in der Höhe bedürftig, in der er seinen Unterhaltsbedarf nicht decken kann.

Die Höhe des Unterhaltsbedarfs der Kinder und des getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten richtet sich meistens nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, die im Laufe der Jahre entwickelt wurden (etwa die der sogenannten Düsseldorfer Tabelle).

Da minderjährige Kinder meistens weder arbeiten noch Vermögen haben, sind sie in diesem Fall in voller Höhe unterhaltsbedürftig. Bei geschiedenen Ehegatten kann – sofern ein Unterhaltsanspruch aufgrund der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestande besteht – bei Ungerechtigkeiten der Unterhaltsbedarf auf die angemessene Höhe herabgesetzt und/oder der Anspruch zeitlich befristet werden, § 1578b BGB. Dies ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls, die vom Familiengericht beurteilt wird. Kommt es zu einer Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten, verringert sich dessen Unterhaltsanspruch und damit die Unterhaltszahlung des Pflichtigen.

Eigene Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Unterhaltsberechtigte erzielt, sind auf seinen Unterhaltsanspruch anzurechnen. Das gilt auch für Vermögenserträge, wie etwa Zinsen, Mieterträge (nach Abzug der Schuldzinsen, aber ohne Tilgungsleistungen) oder den sogenannten Wohnvorteil, der sich daraus ergibt, dass der Berechtigte in der gemeinsamen Immobilie wohnt und der Pflichtige in eine Mietwohnung umzieht.

Dabei muss der Unterhaltsberechtigte generell die Unterhaltslast des Pflichtigen möglichst niedrig halten. Dies kann sogar dazu führen, dass dem Berechtigten fiktive (also mögliche) Einkünfte angerechnet werden, weil er zumutbare Einkommenssteigerungen unterlässt (etwa die grundlose Verweigerung der Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit).

Leistungsfähigkeit: Unterhalt kann nur gezahlt werden, wenn Geld da ist

Laut Unterhaltsrecht können Unterhaltszahlungen nur getätigt werden, wenn auch Geld vorhanden ist.

Laut Unterhaltsrecht können Unterhaltszahlungen nur getätigt werden, wenn auch Geld vorhanden ist.

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist quasi die Kehrseite der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. Ist der Pflichtige finanziell nicht zur (vollen) Zahlung des Unterhalts imstande, ist die Leistungsfähigkeit zur Deckung des Bedarfs des Berechtigten nicht bzw. nicht in voller Höhe gegeben.

Dabei braucht der Pflichtige gemäß Unterhaltsrecht den ihm zustehenden Selbstbehalt (also seinen eigenen Bedarf) grundsätzlich nicht für Unterhaltszahlungen verwenden, § 1603 BGB. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht allerdings eine gesteigerte Erwerbspflicht, bis deren Mindestunterhalt sichergestellt ist. Der Pflichtige muss also notfalls etwa einen zusätzlichen Minijob annehmen, um der Unterhaltspflicht für sein Kind oder seine Kinder nachzukommen.

Häufig macht der Pflichtige gegen den Unterhaltsanspruch des Berechtigten geltend, dass er in Höhe des Unterhaltsbedarfs nicht leistungsfähig sei. Für diese Behauptung ist der Pflichtige jedoch vor dem Familiengericht darlegungs- und beweispflichtig.

Beurteilungsmaßstab für die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen ist regelmäßig sein Einkommen.

Beim Arbeitnehmer gehören dazu alle aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis bezogenen Leistungen, also sowohl Geld- als auch Sachleistungen. Als Berechnungsgrundlage dient dabei das Nettoeinkommen des Pflichtigen der letzten zwölf Monate zuzüglich Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Prämien, Zulagen, Tantiemen und dergleichen mehr. Bei den Sachleistungen wird etwa die Möglichkeit der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs, der verbilligte Erwerb von Waren oder die Überlassung von Wohnraum bewertet.

 

Ist der Unterhaltspflichtige dagegen selbstständig, wird auf die Einnahmen-/Überschussrechnung bzw. die Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Bilanzen der letzten drei Jahre abgestellt. Auch die zugehörigen Steuerbescheide werden berücksichtigt.

Dabei ist das steuerrechtliche Einkommen des Selbstständigen nicht mit dem unterhaltsrechtlichen Einkommen identisch, da bei letzterem die steuerlichen Abschreibungen keine Rolle spielen. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist daher meist höher als das steuerrechtliche Einkommen.
Um den Unterhaltsanspruch zu erfüllen, kann dem Pflichtigen auch ein fiktives Einkommen angerechnet werden.

Um den Unterhaltsanspruch zu erfüllen, kann dem Pflichtigen auch ein fiktives Einkommen angerechnet werden.

Auch beim Unterhaltspflichtigen kann vom Familiengericht fiktives Einkommen unterstellt und auf die Leistungsfähigkeit (speziell gegenüber minderjährigen Kindern) angerechnet werden. So wird etwa das bisherige Arbeitsentgelt zugrundegelegt, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle schuldhaft verliert, oder das volle Geschäftsführergehalt, wenn der unterhaltspflichtige frühere Ehemann im Betrieb seiner neuen Ehefrau in der Geschäftsleitung tätig ist und dafür laut Gehaltabrechnung nur eine geringe Vergütung erhält.

Dagegen muss sich der Selbstständige ggf. sein fiktives Einkommen aus einer Tätigkeit im erlernten Beruf anrechnen lassen, wenn seine Selbstständigkeit kaum Geld abwirft und er kein festes unselbstständiges Arbeitsverhältnis eingeht.

Grenze der Leistungsfähigkeit ist der Selbstbehalt (Eigenbedarf) des Unterhaltspflichtigen. Er muss dem Unterhaltsrecht zufolge in der Lage bleiben, seinen eigenen Lebensbedarf zu finanzieren, also selber über ein Existenzminimum zu verfügen.

Dabei ist zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt zu unterscheiden. Sowohl der notwendige Eigenbedarf (gegenüber minderjährigen Kindern) und der angemessene Eigenbedarf (gegenüber volljährigen Kindern und getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten) ergeben sich aus den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, insbesondere der Düsseldorfer Tabelle.

Nach dieser Tabelle (Stand: 01.01.2017) beträgt der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern und privilegierten volljährigen Kindern (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, unverheiratet, im Haushalt der Eltern lebend und in allgemeiner Schulausbildung)

  • nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 880 Euro monatlich
  • erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.080 Euro monatlich

Gegenüber den anderen volljährigen Kindern liegt der angemessene Selbstbehalt bei mindestens 1.300 Euro monatlich.

Der angemessene Selbstunterhalt gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten beläuft sich auf 1.200 Euro monatlich, wobei es keine Rolle spielt, ob der Pflichtige erwerbstätig ist oder nicht.

Unterhaltsrangfolge: Wer zuerst Unterhalt erhält

Im Unterhaltsrecht bekleiden minderjährige und privilegierte Kinder den ersten Rang der Unterhaltsrangfolge.

Im Unterhaltsrecht bekleiden minderjährige und privilegierte Kinder den ersten Rang der Unterhaltsrangfolge.

Im deutschen Familienrecht ist es üblich, dass die Unterhaltsberechtigten in bestimmte Gruppen eingeteilt werden, wobei die Unterhaltsansprüche der höheren Gruppe gegenüber der nachfolgenden Gruppe vorrangig sind (sogenanntes Randstufenprinzip). Reicht also die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht zur Befriedigung aller Unterhaltsansprüche aus, wird zuerst die vorrangige Gruppe bedient und der Rest auf die nachrangige Gruppe verteilt (sogenannter Mangelfall). Dabei ist zugleich der Selbstbehalt des Pflichtigen zu berücksichtigen.

In der Praxis sind Mangelfälle speziell bei Unterhaltspflichten gegenüber mehreren Personen sehr häufig (etwa gegenüber mehren minderjährigen und volljährigen Kindern sowie früherer und jetziger Ehefrau). In diesen Fällen ist zunächst zu prüfen, wem nach der Unterhaltsrangfolge im Unterhaltsrecht zuerst Ansprüche zustehen, wobei sich die Rangfolge aus § 1609 BGB ergibt. Für die durch Trennung und Scheidung entstehenden Unterhaltsansprüche sind allerdings regelmäßig nur die ersten beiden Ränge praxisrelevant.

Erster Rang: Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder

Die Unterhaltsansprüche der minderjährigen, unverheirateten Kinder und privilegierten volljährigen Kinder (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, unverheiratet, im Haushalt der Eltern lebend und in allgemeiner Schulausbildung) gehen allen anderen Unterhaltsansprüchen vor. Das gilt für alle leiblichen und adoptierten Kinder. Ob die leiblichen Kinder innerhalb oder außerhalb der Ehe geboren wurden oder aber aus einer ersten, zweiten oder weiteren Ehe stammen, spielt keine Rolle.

Sinn und Zweck dieser Regelung, die seit der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Reform (Neues Unterhaltsrecht) besteht, ist der Schutz der Kinder als wirtschaftlich schwächste Personen, die anders als Erwachsene nicht selber für ihren Lebensunterhalt sorgen können.

 

Zweiter Rang: Langjährige und kindesbetreuende Ehegatten

Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau oder des Ehemannes ist nachrangig gegenüber den für das Kind.

Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau oder des Ehemannes ist nachrangig gegenüber den für das Kind.

Auf dem zweiten Rang stehen die Unterhaltsansprüche der Elternteile (eheliche, geschiedene und nichteheliche), die wegen der Betreuung eines Kindes (regelmäßig bis zu dessen vollendetem dritten Lebensjahr) Anspruch auf Unterhalt haben. Diesen stehen geschiedene Ehegatten gleich, sofern einer der weiteren gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestande vorliegt und es sich um eine Ehe von langer Dauer handelt.

Ob eine Ehe von langer Dauer vorliegt, richtet sich weniger nach deren tatsächlichen Dauer als vielmehr nach den ehebedingten Nachteilen wie etwa das berufliche Fortkommen. Gleichrangig sind auch die Ansprüche von Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, sofern diese ein adoptiertes Stiefkind betreuen, § 9 Abs. 7 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).

Betreut also der neue Ehegatte ein gemeinsames Kind bis zu dessen dritten vollendeten Lebensjahr, hätte er Anspruch auf Betreuungsunterhalt im Falle einer Scheidung. Daher ist der neue Ehegatte gegenüber dem geschiedenen Ehegatten (bei dessen langer Ehe) gleichrangig.

Weitere Ränge: Wenig Bedeutsam

Die Rangfolge der weiteren Unterhaltsberechtigten richtet sich nach den weiter in § 1609 BGB aufgeführten Rängen und ist bei Trennung bzw. Scheidung kaum von Bedeutung.

Auskunftsanspruch: In Erfahrung bringen, was der andere verdient

Zum Unterhaltsrecht gehört auch der Auskunftsanspruch über das Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen. Denn um den Unterhaltsanspruch beziffern zu können, muss der Unterhaltsberechtigte wissen, wie hoch das Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen ist. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist beim Trennungsunterhalt § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB, beim Scheidungsunterhalt § 1580 und beim Kinderunterhalt § 1605 BGB. Muss der betreffende Auskunftsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden, reicht der Anwalt dazu eine sogenannte Stufenklage ein. Auf der ersten Stufe wird der Auskunftsanspruch geltend gemacht und auf der zweiten Stufe erfolgt nach Erhalt der Auskunft die konkrete Bezifferung des Unterhaltsanspruchs. Verlangt werden darf die Auskunft alle zwei Jahre.

Wie die Berechnung des Unterhalts erfolgt

Gegenstand des Unterhaltsrechts ist auch die Berechnung des jeweiligen Unterhalts, die sich an unterhaltsrechtliche Leitlinien der Oberlandesgerichte zu orientieren hat (etwa der sogenannten Düsseldorfer Tabelle).

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. Elke sagt:

    Hallo, ich hätte gleich zwei Fragen:
    Wie ist es denn eigentlich, wenn vor der Heirat eine Gütertrennung vereinbart wurde – hat das etwas mit der Unterhaltspflicht zu tun?
    Wäre die Unterhaltspflicht evtl. verwirkt, wenn sich der Ehepartner nachweislich in keiner Weise um eine Arbeit bemüht?
    Viele Grüße und schon mal danke für eine Antwort,
    Elke

  2. Günter sagt:

    Frage: mir wurde ein Titel aufgeschwätzt, jetzt will meine damalige Frau natürlich den Restschuld Betrag möglichst in einem Jahr zurück haben. Warum muss Ich Jetzt auf einmal unter meine Existenz Grenze gehen ansonsten werde Ich vollstreckt¿

  3. Oliver sagt:

    Hallo, meine Freundin hat mir vor zwei Wochen offeriert, das sie sich unter Mitnahme unseres beider Sohnes trennen will und mir gleich in dem Zusammenhang gesagt das ich Unterhalt für sie und dass Kind (vier Jahre) bezahlen muss… letzteren will sie dem Nächst berechnen lassen. Ich bin 38 Jahre alt und aufgrund eines 2004 erlittenen Verkehrsunfalles entfristet berentet weiter beziehe ich neben der gesetzlichen Rente, eine mtl. lebenslange Unfallrente meiner Unfallversicherung sowie eine Berufsunfähigkeitsrente einer privaten Versicherung längstens bis zum 55. Lebensjahr. Mein mtl. Einkommen beläuft sich auf ca. 3,300-,€. Derzeit bewohnen wir zusammen mein Einfamilienhaus, was ich bereits vier Jahre vor Beziehungsbeginn gebaut / bezogen habe. Auf was muss ich mich finanziell einstellen??? Wir haben uns mündlich auf das „Woche/Woche-Wechselmodell“ geeinigt weil das für das Kind besser ist und die Kindsmutter ihrer Arbeit besser nachgehen kann. Muss dass Wechselmodell anwaltlich / notariell verabschiedet werden???

    Im Vorfeld vielen lieben Dank, für Antworten…

    Gruß Oliver

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Oliver,

      bitte wenden Sie sich für eine umfassende Beratung sowie die Prüfung der Unterhaltsansprüche an einen Anwalt. Eine Bewertung von Einzelfällen ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Trixie sagt:

    Guten Abend,
    ich lebe seit Anfang 2016 von meinem Mann getrennt, wir haben drei gemeinsame Kinder (3, 6, 9 Jahre). Unser erstes Kind wurde 2008 geboren, 2011 haben wir geheiratet, 2012 bin ich aus dem Berufsleben wegen der Kinder ausgestiegen. Meine RAin hat für mich einen Trennungs- und nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1107€ bis der Jüngste 3 geworden ist und 750€ für die Zeit danach bei Annahme fiktiver Vollzeittätigkeit ausgerechnet. Mein Mann geht nicht von einem Anspruch meinerseits aus, und wenn dann höchstens 230€ (er ist selbst RA). An Kindesunterhalt bezahlt mein Mann knapp 1000€. Da er wenig verdient und sich durch einen Dienstwagen und Wohnvorteil viel fiktives Einkommen anrechnen lassen muss, könnte er die beiden Unterhalte nie tatsächlich monatlich bezahlen. Deshalb wünscht er sich für den nachehelichen Unterhalt eine einmalige Abfindungssumme, die er finanzieren kann. Bei mir tauchen immer wieder Zweifel bzgl. dieser Regelung auf.
    1) Kann eine solche Einmalzahlung Nachteile für mich haben?
    2) DIe Abfindungssumme basiert auf Mittelwerten (928€ aus 1107 und 750€, sodann der Mittelwert aus 928 und 230= 579€ und einer Unterhaltsdauer von 4 Jahren bis der Jüngste das erste Schuljahr beendet hat. Ist die Mittelwertsberechnung üblich?
    3) Während der Ehe habe ich knapp 20.000€ in sein Haus investiert. Da er es durch Schenkung erworben hat und für Modernisierungen noch hohe Schulden aufgenommen hat, existiert kein Zugewinn. Gibt es dennoch einen gerichtlich durchsetzbaren Zugewinnausgleichsanspruch, da ich sonst mit 0€ Vermögen aus dieser Ehe gehen würde?
    Im Voraus danke für Ihre Einschätzung.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Trixie,

      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen dürfen. Wenden Sie sich aus diesem Grunde mit Ihren Fragen an Ihre Rechtsanwältin. Diese kann das Für und Wider einer entsprechenden Regelung beurteilen und deren Berechnungsgrundlage prüfen.

      Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht in der Regel nur, wenn eine Differenz bei den in der Ehezeit hinzugewonnenen Vermögenswerte bei den Ehegatten besteht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Stefan sagt:

    Hallo.
    Seit Anfang des Jahres habe ich einen neuen Job. Mitte des Jahres habe ich mich von meiner Frau getrennt. Reicht es aus, für die Berechnung des Trennungsunterhalts, die letzten Abrechnungen seit meinem neuen Job einzureichen oder muss ich auch die Abrechnungen von meinem alten Job darlegen? Im neuen Job verdiene ich momentan mehr. Was sich nach dem Wechsel der Steuer Klasse ändern wird.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stefan,

      Angestellte müssen für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs in der Regel die letzten 12 Lohnbescheide vorlegen. Hieraus wird dann zumeist das monatliche Mittel gebildet. Inwieweit der Jobwechsel in Ihrem Fall eine Verkürzung des Nachweiszeitraumes begründet, können Sie bei einem Anwalt in Erfahrung bringen. Dieser kann Ihnen auch bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes helfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Helga sagt:

    Eine Frage: der Freund meiner Tochter wohnt noch bei seiner Frau, obwohl er vor 8 Monaten die Scheidung eingereicht hat. Seine Anwältin hat ihm geraten, nicht auszuziehen, da er sonst zu noch höherem Unterhalt verurteilt wird. Seine Nochehefrau verweigert die Scheidung. Ist es nicht ein Gesetz , 1 Jahr getrennt zu leben, bevor die Scheidung durchgeht?
    Danke für eine schnelle Antwort.
    Mfg Helga

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Helga,

      die Ableistung des Trennungsjahres soll regelmäßig über die Zerrüttung der Ehe Auskunft geben. Bei fehlender zustimmung des Antraggeners kann die Mindestdauer der Trennungsphase auf bis zu drei Jahre ansteigen, bevor die Scheidung möglich wird. Ausschlaggebend ist dabei jedoch nicht die räumliche Trennung, sondern diese kann auch unter ein und demselben Dach bei strikter Trennung von „Tisch und Bett“ erfolgen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Sabine H. sagt:

    1. Wenn der oder die Ex-Partner/in mit dem neuen Lebensgefährten nicht zusammenzieht, bedarf es entweder des Nachweises erheblicher weiterer persönlicher und wirtschaftlicher Verflechtungen (Geburt eines Kindes, Kauf gemeinsamer Güter) oder aber zumindest den Nachweis, dass das neue Paar nach außen hin als solches in der Öffentlichkeit erkennbar aufgetreten ist, wobei für diesen letzteren Fall ein erheblicher Zeitraum (5 Jahre) gegeben sein muss.

  8. Sabine H. sagt:

    IV. Fazit

    Das Urteil, welches die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe zu dieser Rechtsfrage im Übrigen nahtlos fortsetzt, zeigt im Wesentlichen klarstellend zweierlei:

    1. Wenn der oder die Ex-Partner/in mit dem neuen Lebensgefährten nicht zusammenzieht, bedarf es entweder des Nachweises erheblicher weiterer persönlicher und wirtschaftlicher Verflechtungen (Geburt eines Kindes, Kauf gemeinsamer Güter) oder aber zumindest den Nachweis, dass das neue Paar nach außen hin als solches in der Öffentlichkeit erkennbar aufgetreten ist, wobei für diesen letzteren Fall ein erheblicher Zeitraum (5 Jahre) gegeben sein muss.

  9. Sabine H. sagt:

    Habe eine frage. EIne Freundin von mir ist seit kurzem geschieden. Hat seit 2 Jahren einen Freund aber wohnen getrennt. Er übernachtet manchmal bei ihr und Sie nehmen gemeinsam an Familien Feiern teil. Jetzt hat ihr ex -Mann einen Antrag gestellt ,das sie keinen Unterhalt mehr bekommt wegen einer Ehe Ähnlichen Gemeinschaft. Ich habe irgendwo gelesen, daß das erst ab 5 Jahren gilt. Kann mir jemand helfen und falls ja,bitte einen Paragraph dazu geben. Danke

  10. Greta sagt:

    Ich bin getrennt und zudem seit 15 Jahren krank durch Angst-und Panikstörung.Kann momentan auch nicht nicht mehr diewohnung verlassen und die Kassen verweigern wegen Aussichtslosigkeit erneute Therapeien.Berufstätig war ich nie sondern nur für unsere 4 Kinder da und eben meinem Mann unterstützt.Nun hat er hat halt eine Andere.Und ich weiss nicht wie lang er Unterhalt zahlen muss oder überhaupt.Er hat die Scheidung eingereicht da seine Freundin schwanger ist und sie heiraten wollen.Unser Kinder sind über 18 und verdienen alle selbst.Und was wenn ich nicht zum Gericht kann?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Greta,

      die Dauer der Unterhaltszahlungen an Ehegatten ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Im Zweifel kann auch ein unbeschränkter Anspruch entstehen (etwa aufgrund von Erwerbsunfähigkeit).

      Beim Scheidungstermin besteht in aller Regel Anwesenheitspflicht für alle Beteiligten. Inwiefern aufgrund einer psychologischen Erkrankung hiervon abgewichen werden kann, ist nicht bekannt.

      Wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich hinsichtlich der Scheidungsfolgen umfassend beraten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Posch sagt:

    Hallo zusammen und ein gesundes Neues,
    ich bekomme seit Mai Trennungsunterhaltungskosten vom Examen + Alimente für meine beide Kinder im Dezember hat mein Examen von 972€ nur 600€ überwiesen, obwohl er auch Weihnachtsgeld auch bekommt, darf er so etwas machen?

    Im voraraus viele Dank

    Yolanda

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      Nein, Ihr Ex-Mann darf den Unterhalt nicht ohne einen triftigen Grund kürzen. Sprechen Sie mit Ihrem Ex-Partner darüber und gehen Sie zum Anwalt, sofern Sie nicht zu einer Einigung kommen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Elisabeth V. sagt:

    3jahre geschiden kein antrag für unterhat.
    Frage:Wan ich mir nach trei Jajre Unterhal beeintrage, habe ich eine Schanse Unterhalt zu bekommen?
    L.G. Elisabeth

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Elisabeth,

      nach einer Scheidung sind beide Partner für sich selbst verantwortlich. Nach einer so lange Zeit, ist es eher unwahrscheinlich, dass Sie einen Unterhaltsanspruch haben. Ein Anwalt kann Ihre Ansprüche überprüfen.
      Ihr Scheidung.org-Team

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