Urteil: Betreuungskosten können nicht als Mehrbedarf auf Unterhalt angerechnet werden
Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2017 entschieden, dass kein betreuungsbedingter Mehrbedarf vorliegt, wenn die Betreuung eines Kindes ausschließlich aufgrund der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich wird. Demzufolge können die Betreuungskosten nicht auf den Unterhalt angerechnet werden.
Unterhaltspflichtiger Vater muss keine Kosten für Tagesmutter bezahlen
In dem betreffenden Fall hatte eine Mutter, die nach ihrer Scheidung für die Betreuung der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder zuständig war, Anspruch auf Mehrbedarf geltend machen wollen.Da die Frau berufstätig ist, beschäftigt sie eine Tagesmutter, die u. a. für die Abholung der Kinder von der Schule, die Hausaufgabenbetreuung sowie leichte Hausarbeiten verantwortlich ist.
Diese Kosten wollte sie als Mehrbedarf anrechnen lassen und damit eine Erhöhung des Kindesunterhalts durchsetzen, den ihr Ex-Ehemann monatlich entrichtet.
Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass in diesem Fall die Betreuungskosten nicht auf den Unterhalt angerechnet werden müssen. Denn weil die Beschäftigung der Tagesmutter nur infolge der Berufstätigkeit der Geschiedenen notwendig ist, liegt hier kein Mehrbedarf, sondern eine berufsbedingte Aufwendung vor.
Wann gelten Betreuungskosten als Mehrbedarf?
Betreuungskosten können nicht als Mehrbedarf auf den Unterhalt angerechnet werden, wenn die Betreuung nur aufgrund der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils notwendig ist. Es gibt aber andere Fälle, in denen ein betreuungsbedingter Mehrbedarf vorliegen kann, nämlich wenn
- die Betreuung der Kinder pädagogisch veranlasst ist oder
- die Betreuung der Kinder über die üblichen Betreuungsleistungen eines Elternteils hinausgeht.