Urteil: Betreuungskosten können nicht als Mehrbedarf auf Unterhalt angerechnet werden

Von Gitte H.

Veröffentlichungsdatum: 13. Februar 2018

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2017 entschieden, dass kein betreuungsbedingter Mehrbedarf vorliegt, wenn die Betreuung eines Kindes ausschließlich aufgrund der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich wird. Demzufolge können die Betreuungskosten nicht auf den Unterhalt angerechnet werden.

Unterhaltspflichtiger Vater muss keine Kosten für Tagesmutter bezahlen

Betreuungskosten werden nicht auf den Unterhalt angerechnet, wenn die Berufstätigkeit der Mutter der einzige Grund für die Fremdbetreuung ist.

Betreuungskosten werden nicht auf den Unterhalt angerechnet, wenn die Berufstätigkeit der Mutter der einzige Grund für die Fremdbetreuung ist.

In dem betreffenden Fall hatte eine Mutter, die nach ihrer Scheidung für die Betreuung der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder zuständig war, Anspruch auf Mehrbedarf geltend machen wollen.

Da die Frau berufstätig ist, beschäftigt sie eine Tagesmutter, die u. a. für die Abholung der Kinder von der Schule, die Hausaufgabenbetreuung sowie leichte Hausarbeiten verantwortlich ist.

Diese Kosten wollte sie als Mehrbedarf anrechnen lassen und damit eine Erhöhung des Kindesunterhalts durchsetzen, den ihr Ex-Ehemann monatlich entrichtet.

Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass in diesem Fall die Betreuungskosten nicht auf den Unterhalt angerechnet werden müssen. Denn weil die Beschäftigung der Tagesmutter nur infolge der Berufstätigkeit der Geschiedenen notwendig ist, liegt hier kein Mehrbedarf, sondern eine berufsbedingte Aufwendung vor.

Wird der Vater zum Barunterhalt verpflichtet, ist die Mutter im Gegenzug dafür verantwortlich, sich um die Betreuung der Kinder zu kümmern. Erfolgt die Kinderbetreuung durch Dritte, hat der betreuende Elternteil demzufolge auch die evtl. entstehenden Kosten für die Fremdbetreuung zu tragen.

Wann gelten Betreuungskosten als Mehrbedarf?

Betreuungskosten können nicht als Mehrbedarf auf den Unterhalt angerechnet werden, wenn die Betreuung nur aufgrund der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils notwendig ist. Es gibt aber andere Fälle, in denen ein betreuungsbedingter Mehrbedarf vorliegen kann, nämlich wenn

  • die Betreuung der Kinder pädagogisch veranlasst ist oder
  • die Betreuung der Kinder über die üblichen Betreuungsleistungen eines Elternteils hinausgeht.

Über den Autor

Avatar-Foto
Gitte H.

Gitte hat Germanistik und Kommunikationswissenschaften studiert und ist seit 2017 ein Mitglied des scheidung.org-Teams. Im Familienrecht befasst sie sich vor allem mit den Themen Unterhalt, Sorgerecht und Erbrecht.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (69 Bewertungen, Durchschnitt: 3,91 von 5)
Loading ratings...Loading...

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder