Urteil des OLG Hamm: Kein Kindesunterhalt für zweite Ausbildung
Eltern sind in aller Regel dazu verpflichtet, ihren Kindern während der ersten Ausbildung Kindesunterhalt zu zahlen. Die Unterhaltsberechtigung der Kinder endet dabei zumeist mit dem erfolgreichen Abschluss. In Einzelfällen jedoch kann ein Anspruch auf Kindesunterhalt für die zweite Ausbildung des Kindes bestehen bleiben. In einem Fall urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass dieser Anspruch nicht grundsätzlich besteht, sondern nur Ausnahme bleiben kann (Urteil vom 15.05.2018, Aktenzeichen 7 UF 18/18).
Zu den Hintergründen des verhandelten Falles
Das Land Nordrhein-Westfalen forderte von den Eltern einer Studentin insgesamt 6.400 Euro aus einer an ihre Tochter geleisteten Bafög-Vorauszahlung zurück. Begründet wurde dies mit deren Pflicht auf Zahlung von Kindesunterhalt für die zweite Ausbildung der Betroffenen.
Diese hatte nach einer mit „befriedigend“ abgeschlossenen Berufsausbildung zur Bühnentänzerin keine Anstellung gefunden. Infolgedessen holte sie das Abitur nach, nahm ein Psychologiestudium auf und erhielt Bafög in Vorausleistung, da die Eltern keinen Kindesunterhalt für die zweite Ausbildung zahlten.
Ausnahmen bestätigen die Regel
Auch wenn im vorliegenden Fall eine Unterhaltspflicht negiert wurde, bestimmt das OLG Hamm keinen generellen Ausschluss. In folgenden Fällen kann ein Anspruch auf Kindesunterhalt für die zweite Ausbildung auch weiterhin gegeben sein:
- Das volljährige Kind kann den erlernten Beruf aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht ausüben und schließt eine weitere Ausbildung bzw. Umschulung an.
- Die Zweitausbildung steht in engem sachlichen und fachlichen Zusammenhang (z. B. Ausbildung in der Krankenpflege mit anschließendem Medizinstudium). Dabei sollte auch nicht zu viel Zeit zwischen den beiden Ausbildungen liegen.
Wie hoch der Kindesunterhalt im Einzelfall ausfallen kann, können Sie mit Hilfe unseres Unterhaltsrechners ermitteln (unverbindliche Angaben):