Urteil zum Elternunterhalt: Tochter muss nicht für Mutter aufkommen
In manchen Fällen können Unterhaltszahlungen auch von Kindern für ihre Eltern verlangt werden. Im Fall einer Frau aus Hessen fällte das Familiengericht in Offenburg aber ein anderes Urteil zum Elternunterhalt: Die Frau, die von ihrer Mutter als Säugling abgegeben wurde, ist dieser gegenüber nicht unterhaltspflichtig.
Zwischen Tochter und Mutter bestand keine Beziehung
Das Landratsamt Rodgau erhob Ansprüche gegenüber einer 55-jährigen Frau, die für ihre pflegebedürftige Mutter Unterhalt zahlen sollte. Diese lehnte die Forderungen ab und ging vor Gericht. Das Familiengericht in Offenburg hatte vor seinem Urteil zum Elternunterhalt einen Vergleich vorgeschlagen, wonach die Klägerin 30 Prozent des Unterhalts übernehmen sollte. Anhand ihres Einkommens wurde als Unterhalt ein Betrag von ca. 760 Euro errechnet. Auch den Vergleich lehnte sie ab.Die Begründung der Klägerin war, dass ihre Mutter sie bereits als Säugling abgegeben hatte, sie im Heim aufgewachsen sei und so gut wie keinen Kontakt mit der Mutter habe. Diese Aussage wurde zuletzt durch einen Zeugen bestätigt. Demnach hätte die Mutter sich um das Kind kümmern können, dies aber nicht gewollt.
Das Familiengericht fällte nach einem Monat Überlegungszeit ein Urteil zum Fall: Elternunterhalt müsse die Tochter demnach nicht zahlen, da keine Beziehung zwischen ihr und der 83-jährigen Mutter bestand.
Wann zahlen Kinder Elternunterhalt?
Unabhängig von diesem Urteil zum Elternunterhalt gilt, dass Kinder unter bestimmten Umständen für ihre Eltern verantwortlich gemacht werden können. Dies ist der Fall, wenn die Eltern hilfebedürftig werden, ihren Lebensunterhalt also nicht mehr aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können.In diesem Fall geht in der Regel das Sozialamt in Vorleistung für den Unterhalt und holt sich das Geld im zweiten Schritt von den Kindern wieder, wie es auch in der aktuellen Verhandlung versucht wurde. Voraussetzungen hierfür sind:
- dass das betroffene Elternteil hilfebedürftig ist,
- dass die Kinder auch leistungsfähig sind, also imstande sind, zu zahlen.