Vaterschaftsanfechtung: Wie können Betroffene die Vaterschaft anfechten?
Inhaltsverzeichnis
Mit der rechtlichen Vaterschaft gehen zahlreiche Verpflichtungen einher. Insbesondere einen Anspruch auf Kindesunterhalt besteht. Doch rechtliche Vaterschaft bedeutet nicht immer auch leibliche Abstammung. Wie und wann können Betroffene eine Vaterschaft möglicherweise anfechten?
Das Wichtigste in Kürze: Vaterschaftsanfechtung
Die Vaterschaftsanfechtung kann durch die Mutter, das betroffene Kind sowie durch den rechtlichen oder vermuteten leiblichen Vater beantragt werden. Einen genauen Überblick zu den nach § 1600 BGB berechtigten Personen finden Sie hier.
Die Frist für die Vaterschaftsanfechtung beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, ab dem die Umstände bekannt geworden sind, die an der Vaterschaft zweifeln lassen. Näheres dazu erfahren Sie hier.
Wollen Sie die Vaterschaft anfechten, müssen Sie eine Vaterschaftsanfechtungsklage bei dem zuständigen Familiengericht stellen. Dieses prüft bei Verfahrensaufnahme mittels eines Abstammungsgutachtens des Kindes (z. B. Vaterschaftstest), ob die Klage berechtigt ist.
Die Kosten teilen sich die Beteiligten zumeist. Welche Kosten für die Vaterschaftsanfechtung im Einzelfall entstehen können, lesen Sie hier.
War die Vaterschaftsanfechtungsklage erfolgreich und wurde die rechtliche Vaterschaft aufgehoben, so hat das betroffene Kind gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf Kindesunterhalt mehr. Auch Erbansprüche entfallen aufgrund der Aufhebung der rechtlichen Vaterschaft. Zudem hat der Kläger hiernach keinen Anspruch mehr auf das Sorgerecht für das betreffende Kind.
Wer kann die Anfechtung der Vaterschaft in die Wege leiten?
Die Vaterschaft anfechten können nach § 1600 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die folgenden Personen:
- der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Kindesmutter verheiratet war (als Ehemann fällt diesem automatisch die rechtliche Vaterschaft zu)
- der Mann, der die Vaterschaft offiziell gegenüber dem Jugendamt anerkannt hat (und damit die rechtliche Vaterschaft übernimmt)
- der Mann, der zum Zeitpunkt der Empfängnis mit der Kindesmutter intim war
- das betroffene Kind
- die Kindesmutter
Wichtig ist, dass die Vaterschaftsanfechtung nur dann möglich ist, wenn tatsächlich begründete Zweifel an der Vaterschaft bestehen. Diese können zum Beispiel vorliegen, wenn das Kind vor der Ehe zur Welt gekommen ist, die Kindesmutter im Empfängniszeitraum eine Affäre hatte, der Mann zeugungsunfähig ist/war oder ein Vaterschaftstest die biologische Vaterschaft ausschließt.
Vaterschaftsanfechtung: Welche Frist ist beim Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu beachten?
Die Vaterschaftsanfechtung ist nicht ewig möglich. Grundsätzlich können Betroffene die Anfechtung der Vaterschaft innerhalb einer Frist von zwei Jahren in die Wege leiten. Fristbeginn entspricht dabei nicht automatisch der Geburt des Kindes, sondern dem Zeitpunkt, zu dem über die Umstände Kenntnis erlangt wurde, die eine Vaterschaft anzweifeln lassen. Das kann zum Beispiel der Zeitpunkt sein, zu dem dem rechtlichen Vater bekannt geworden ist, dass die Mutter des Kindes während des Empfängniszeitraums mit einem anderen Partner Geschlechtsverkehr hatte.
Die Vaterschaft anfechten ist auch nach 10 Jahren (ausgehend von der Geburt des Kindes) somit theoretisch noch möglich, wenn der Betroffene erst nach frühestens 8 Jahren davon erfahren hat, dass er womöglich nicht der Vater des betreffenden Kindes ist.
Ist die für die Vaterschaftsanfechtung gesetzte Frist abgelaufen, ist eine entsprechende Klage in der Regel nicht mehr möglich. Die rechtliche Vaterschaft bleibt in solchen Fällen also auch dann bestehen, wenn der Betroffene nachweislich nicht der leibliche Vater des Kindes ist.
Vaterschaftsanfechtung: Ablauf des Verfahrens zur Anfechtung der Vaterschaft
Wollen Sie die Vaterschaft anfechten? Das Jugendamt ist an dieser Stelle nicht der richtige Ansprechpartner. Stattdessen kann ein solches Verfahren lediglich vor dem zuständigen Familiengericht erfolgen. Hierzu bedarf es einer Vaterschaftsanfechtungsklage.
Der Betroffene, der die Vaterschaft anfechten will, muss also einen entsprechenden Antrag vor dem Familiengericht stellen. Kommt es zum Verfahren, so ordnet das zuständige Gericht in aller Regel ein Abstammungsgutachten an. Im Zuge dessen kann ein Vaterschaftstest durchgeführt werden, der die Abstammung des Kindes klärt. Stellt sich hierbei heraus, dass eine biologische Vaterschaft auszuschließen ist, kann auch die rechtliche Vaterschaft durch das Gericht aufgehoben werden.
Interessant: Anders als bei vielen anderen Familienverfahren besteht bei einer Vaterschaftsanfechtung kein Anwaltszwang für den Antragsteller. Es kann jedoch sinnvoll sein, sich zumindest vorab außergerichtlich von einem Anwalt für Familienrecht beraten zu lassen. Dieser kann zum einen die Chancen eines entsprechenden Verfahrens einschätzen und auch klären, welche mögliche Begründung bei der Anfechtung der Vaterschaft herangeführt werden können.
Vaterschaft anfechten: Welche Kosten entstehen und wer muss diese zahlen?
Die für die Vaterschaftsanfechtung entstehenden Kosten richten sich nach dem jeweiligen Verfahrenswert. Nach § 46 Familiengerichtskostengesetz (FamGKG) beläuft sich der Verfahrenswert auf 2.000 Euro. Die Gerichtskosten, die sich hieraus für die Vaterschaftsanfechtung ergeben, betragen zirka 200 Euro. Hinzu kommen weitere zirka 1.000 Euro für die Erstellung des Abstammungsgutachtens. Bei Beauftragung eines Anwaltes können zusätzlich ungefähr 1.000 Euro Rechtsanwaltsgebühren auf die Betroffenen zukommen.
Die Kosten für die Vaterschaftsanfechtung teilen sich die Beteiligten in der Regel. Mindestens die Gerichtskosten sind jeweils hälftig zu zahlen.
Wichtig! Ein unzulässig oder gar heimlich durchgeführter Vaterschaftstest – zum Beispiel ohne Zustimmung eines Beteiligten – kann zu einem Bußgeld führen. Zudem werden entsprechende Abstammungsgutachten bei der Vaterschaftsanfechtung in aller Regel nicht anerkannt.