Vaterschaftsfeststellung: Wie funktioniert die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft?
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Bei der Vaterschaftsanerkennung ist die biologische Abstammung unerheblich. Hier erkennt ein Mann seine rechtliche Vaterschaft an. Wird ein Kind innerhalb einer Ehe geboren, so wird automatisch der Ehemann rechtlicher Vater – mit allen Rechten und Pflichten. Doch was, wenn kein Mann die Vaterschaft anerkannt hat, der potentiell biologische Vater oder aber die Mutter der Anerkennung nicht zustimmt? In einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren kann die biologische Abstammung des Kindes dann gerichtlich geklärt werden.
Das Wichtigste in Kürze: Vaterschaftsfeststellung
Können die Beteiligten sich nachweislich nicht außergerichtlich einigen, kann auf Antrag das Familiengericht die Vaterschaftsfeststellung durchführen. Liegt am Ende ein positives Ergebnis vor – ist der Mann also Vater -, hat dies entsprechende Rechtsfolgen (Anerkennung der Vaterschaft, Unterhalts– und Erbansprüche, aber auch Umgangsrecht und Sorgerecht). Wichtig ist dabei, dass nicht bereits eine rechtliche Vaterschaft besteht (durch Vaterschaftsanerkennung oder Geburt innerhalb einer Ehe). Ist dies der Fall, muss die Vaterschaft zuvor angefochten und erfolgreich aberkannt worden sein, um einen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung zu stellen.
Feste Vorgaben zur Dauer entsprechender abstammungsrechtlicher Verfahren gibt es nicht. Ausschlaggebend ist zum einen die Auslastung des Gerichts und – sofern erforderlich – die Erstellung eines Abstammungsgutachtens (Vaterschaftstest).
Den Antrag stellen können sowohl der Vater, die Mutter oder das betroffene Kind (ggf. vertreten durch einen Beistand des Jugendamtes). Ist das betroffene Kind bereits volljährig, kann der Vater die Vaterschaft nicht mehr auf eigenen Antrag feststellen lassen.
Vaterschaftsfeststellungklage: So funktioniert der Antrag auf Vaterschaftsfeststellung beim Familiengericht
Die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung ist im Ablauf nach jeweiligem Verfahren zu unterscheiden. Grundsätzlich sind folgende gerichtliche Verfahren möglich:
- Abstammungsklärung: Hier soll lediglich die biologische Abstammung geklärt werden, ohne dass dies irgendwelche Rechtsfolgen (etwa in Bezug auf Unterhaltspflicht oder Umgangsrecht) auslöst. Antragsberechtigt sind der Vater, die Mutter oder das betroffene Kind. Im Rahmen dieses Verfahrens kann ein Vaterschaftstest die biologische Abstammung bestätigen oder negieren. Stellt sich heraus, dass der rechtliche Vater nicht biologischer Vater ist und will der Betroffene entsprechende Rechtsfolgen herbeiführen, bedarf es einer Vaterschaftsanfechtungsklage.
- Vaterschaftsanfechtungsklage (§ 1600 BGB): In diesem Fall versucht eine der betroffenen Personen (Vater, Mutter, Kind), die rechtliche Vaterschaft anzufechten. Stellt sich etwa im Rahmen eines Vaterschaftstests heraus, dass das Kind nicht biologisch von dem Mann abstammt, der die Vaterschaft anerkannt hat, kann so auch die Aufhebung der rechtlichen Vaterschaft erfolgen (mit allen entsprechenden Rechtsfolgen und rückwirkend bis zur Geburt des Kindes).
- Vaterschaftsfeststellung (§ 1600d BGB): In diesem Fall liegt eine Vaterschaftsanerkennung (beim Jugendamt, Standesamt oder durch Geburt innerhalb einer Ehe) nicht vor. Das Kind hat also keinen rechtlichen Vater. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der vermutete biologische Vater die Anerkennung der Vaterschaft verweigert. Auf Antrag eines der Beteiligten kann das Gericht die Vaterschaft feststellen, sofern erforderlich ebenfalls auf Grundlage eines Abstammungsgutachtens.
Allen drei gerichtlichen Verfahren ist gemein, dass das Gericht auf Antrag die Zustimmung eines einzelnen Betroffenen für einen DNS-Test ersetzen kann. Somit wäre die Vaterschaftsfeststellung zum Beispiel auch gegen den Willen des Vaters oder der Mutter zulässig. Die Vaterschaftsfeststellung effektiv verweigern lässt sich im Zweifel also bei ausreichenden Gründen für den Bedarf eines Abstammungsgutachtens in aller Regel nicht. Alle Betroffenen können auf Anordnung des Gerichts zur Mitwirkung gezwungen werden. Bei der Vaterschaftsfeststellung kann im Einzelfall bereits ein privates Abstammungsgutachten vorliegen, dass die biologische Vaterschaft bestätigt, einer der Elternteile die Anerkennung der Vaterschaft aber ablehnt.
Wichtig! Die Feststellung der Vaterschaft in einem gerichtlichen Verfahren ist nur dann möglich, wenn keine rechtliche Vaterschaft besteht. Hat bereits ein Mann die Vaterschaft anerkannt oder wurde das Kind in eine Ehe geboren, sodass der Ehemann automatisch rechtlicher Vater wurde, ist ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren nur dann möglich, wenn zuvor eine Vaterschaftsanfechtung erfolgte, die in der Aberkennung der Vaterschaft mündete.
Neben Vater, Mutter und einem Kind kann die Vaterschaftsfeststellung auch von Jugendamt initiiert werden. Dies jedoch nur, wenn eine Beistandschaft für das betroffene Kind besteht. Ist das Kind volljährig, kann der Vater keine Vaterschaftsfeststellung mehr beantragen.
Voraussetzungen für die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung
Wie bereits angemerkt, gilt insbesondere: Es darf keine rechtliche Vaterschaft bestehen (bzw. muss eine solche zuvor aberkannt worden sein). Darüber hinaus müssen die Antragsberechtigten auch nachweisen, dass die Versuche einer außergerichtlichen Einigung zur Feststellung der Vaterschaft (in einem privaten Abstammungsgutachten) nicht erfolgreich waren.
Auch wenn die biologische Vaterschaft bereits in einem solchen Gutachten geklärt wurde, kann es vorkommen, dass etwa die Mutter der gewünschten Anerkennung der Vaterschaft nicht zustimmt. Der Vater kann eine einseitige Anerkennung nicht durchführen. Stattdessen kann er diese nur vorläufig gegenüber dem Standesamt erklären. Über das Jugendamt wird dann die Mutter aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen und dem Vorgang zuzustimmen. Erst mit deren Zustimmung ist die Vaterschaftsanerkennung dann gültig. Ohne diese bleibt sie schwebend ungültig und kann dann nur durch ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren durchgesetzt werden.
Der Verfahrenswert für die Vaterschaftsfeststellung beläuft sich auf 2.000 Euro. Hiernach erfolgt die Erhebung der Gerichtskosten für die Vaterschaftsfeststellung sowie die Kosten für den beauftragten Anwalt. Anwaltszwang besteht in diesem Fall jedoch nicht. Sie können den Antrag ggf. auch in der Rechtsantragsstelle des zuständigen Familiengerichts stellen.
Wann tritt für eine mögliche Vaterschaftsfeststellung die Verjährung ein?
Bei Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung oder Abstammungsklärung ist keine Frist vorgegeben. Dies gilt jedoch nicht für die Vaterschaftsanfechtung. In diesem Fall kann einer Klage nur innerhalb von zwei Jahren eingereicht werden. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsberechtigte von Sachverhalten erfahren hat, die an der biologischen Vaterschaft zweifeln lassen.
Da ein Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung nur dann möglich ist, wenn die rechtliche Vaterschaft nicht besteht. bzw. zuvor eine solche aberkannt wurde, müssen ggf. auch in diesem Fall die zwei Jahre Frist für die Anfechtung berücksichtigt werden. Besteht also eine Vaterschaft und ist die Frist für die mögliche Anfechtungsklage bereits verstrichen, ist auch kein Antrag auf Vaterschaftsfeststellung mehr möglich, da hier das Fehlen eines rechtlichen Vaters Voraussetzung ist.
Ist die Vaterschaftsfeststellung nach dem Tod des vermeintlichen Vaters noch möglich? Unter Umständen ja. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich aus der rechtlichen Beziehung zum bis dato unbekannten Vater Erbansprüche ergeben könnten. Die Feststellung der Vaterschaft erfolgt hier in aller Regel auf Umwegen über einen DNS-Abgleich von lebenden Verwandten des betroffenen Mannes oder verbliebende Gegenstände mit vermuteten Spuren. Eine Exhumierung des Verstorbenen ist eher die Ausnahme.
Vaterschaftsfeststellungklage: Muster zur Orientierung
Im Folgenden geben wir Ihnen ein Muster für den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft an die Hand. Dieses dient jedoch lediglich einer ersten Orientierung und bedarf der Anpassung im Einzelfall.
Amtsgericht Musterstadt
– Familiengericht –
Musterstr. 1
12345 Musterstadt
Antrag auf Feststellung der Vaterschaft (Muster!)
des Herrn Max Mustermann, geb. am (Datum), wohnhaft (Anschrift)
-Antragsteller-
Prozessbevollmächtigter: (Name des Rechtsbeistands)
(Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei)
gegen
Frau Martha Mustermann, geb. am (Datum), wohnhaft (Anschrift)
-Antragsgegnerin-
Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt, festzustellen, dass der Antragsteller der Vater des minderjährigen Kindes (Name), geb. am (Datum), ist.
Begründung:
Der Antragsteller fordert wünscht die Vaterschaftsfeststellung das minderjährige Kind betreffend. Während der Empfängniszeit hatte der Antragsteller mit der Antragstellerin Geschlechtsverkehr und ist der biologische Vater des Kindes.
ggf. Beweis: Sachverständigengutachten (Abstammungsgutachten)
Außergerichtliche Versuche des Antragstellers, die Vaterschaft anzuerkennen, schlugen wiederholt fehl, da die Antragstellerin die Zustimmung verweigerte. Aus diesem Grunde bedarf es nunmehr der gerichtlichen Unterstützung.