Zum Versorgungsausgleich bei Scheidung
Inhaltsverzeichnis
Neben den zahlreichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen fällt in die zu klärenden Fragen auch der Ausgleich der sogenannten Rentenanwartschaften im Zuge des Versorgungsausgleichs. Der persönliche Rentenanspruch kann bei Scheidung so zahlreichen Änderungen unterliegen. Die von den Parteien erworbenen Ansprüche für die Versorgung im Alter bzw. im Falle der Erwerbsunfähigkeit sind dabei aufzuteilen. Doch wie geht der Versorgungsausgleich vonstatten? Und welche Rechte und Pflichten haben die getrennten Ehepartner?
Das Wichtigste in Kürze: Versorgungsausgleich
Es handelt sich hierbei um den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Der Versorgungsausgleich wird bei Scheidung von Amts wegen vor dem Familiengericht verhandelt. Er ist damit die einzige Scheidungsfolgesache, die automatisch ins Scheidungsverfahren einfließt. Die entsprechenden Auskünfte erteilen die Versorgungsträger. Der Ausschluss oder Verzicht des Versorgungsausgleichs ist möglich, wenn etwa nur geringe Ausgleichswerte betroffen sind, die Ehe nur von kurzer Dauer war oder aber ein Ausgleich auf anderer Ebene erfolgt.
Der Anspruch auf die ausgeglichene Rente bleibt bis zum Tod des Anspruchsberechtigten bestehen. Die auszugleichenden Anwartschaften werden mit Rechtskraft der Entscheidung auf die Rentenkonten übertragen.
In seltenen Fällen kann der Versorgungsausgleich rückgängig gemacht werden, etwa wenn der Begünstigte noch vor Renteneintritt verstirbt oder zum Zeitpunkt seines Todes nur für kurze Zeit Rente bezog. Bei der Rückabwicklung werden allerdings sämtliche Anwartschaften (also auch die selbst erhaltenen) zurück übertragen. Die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs bei Wiederheirat eines der Betroffenen ist nicht vorgesehen, da es sich um Ansprüche für die Vergangenheit handelt.
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Versorgungsausgleich – Rentenausgleich bei Scheidung
Beim Versorgungsausgleich sollen die während der Ehe erworbenen Rentenpunkte zwischen den Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. In der folgenden Grafik zum Versorgungsausgleich finden Sie ein Beispiel, wie die Aufteilung der Rentenanwartschaften im Einzelnen funktioniert. Ausgeglichen werden dabei Anwartschaften aus einer Beamtenversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie weiteren Versorgungsleistungen.
Was ist der Versorgungsausgleich?
„Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt […].“ (§ 1587 BGB)
Die Komplexität des Verfahrens zum Versorgungsausgleich (VA) ergibt sich schon allein aus der Bestimmung, dass sich im deutschen Recht ein eigenes Gesetz hierzu findet: das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), das 2009 in seiner derzeitigen Form in Kraft trat. In 54 Paragraphen finden sich Rechtsgrundlagen für alle Eventualitäten und Fragen, die im Zuge eines Scheidungsverfahrens zur Folgesache Versorgungsausgleich auftreten können.
Ausgeglichen werden beim Versorgungsausgleich laut deutschem Recht dabei lediglich Positionen und Versorgungsansprüche – private oder gesetzliche -, die die Ehegatten während der Ehezeit erwarben. Die Ansprüche sind zwischen den getrennten Eheleuten zu gleichen Teilen aufzusplitten, sodass beide gleichermaßen von den Anwartschaften auf Altersvorsoge profitieren können.
Der Versorgungsausgleich findet ebenfalls statt, wenn einer oder beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung bereits Leistungen aus der Rentenkasse erhalten. Die Ausgleichswerte werden dabei regelmäßig anteilig dem Verfahrenswert der Scheidung zugerechnet, sodass sich daraus auch ein Einfluss auf die Scheidungskosten ergibt. Wie hoch diese in Ihrem Fall ausfällen können, können Sie über einen unverbindlichen Kostenvoranschlag von einer spezialisierten Familienrechtskanzlei in Erfahrung bringen.
„Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.“ (§ 1 Absatz 1 VersAusglG)
Marianne und Dieter heirateten am 23. August 2004. Der Scheidungsantrag wurde Dieter am 27. Januar 2015 zugestellt. Im Versorgungsausgleich ist die Ehezeit der beiden dann wie folgt definiert: 01. August 2004 bis 31. Dezember 2014.
Der Versorgungsausgleich ist dabei auch vom Güterrecht abzutrennen. Es ist daher unerheblich, ob Sie während der Ehezeit in einer Zugewinngemeinschaft lebten oder aber Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbarten. Der Ausgleich der Rentenanwartschaften bleibt von derlei Vereinbarungen unberührt. Gegebenenfalls können Sie jedoch gesonderte vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle in einem Ehevertrag treffen.
Nicht immer ist der Versorgungsausgleich zwingend notwendig. Die ehemaligen Partner können im beiderseitigen Einverständnis gar ganz auf den Ausgleich verzichten. Welche Regelungen sieht das Versorgungsausgleichsgesetz genau vor?
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Welche Anwartschaften werden im Versorgungsausgleich aufgeteilt?
Auszugleichen sind nach dem Versorgungsausgleichsgesetz besonders Ansprüche, die durch berufliche Tätigkeit und Vermögensrücklage erworben wurden, der Absicherung fürs Alter oder aber bei Invalidität dienen und besondere Rentenansprüche.
Folgende Versorgungsanrechte können zum Ausgleich kommen (§ 2 VersAusglG):
- Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Anrechte aus der Beamtenversorgung
- Anrechte aus anderen berufsständischen Versorgungssystemen (etwa bei Anwälten, Künstlern, Ärzten usf.)
- Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersvorsorge
- Ansprüche aus einer privaten Altersvorsorge
- private Berufsunfähigkeits-, Erwerbs- oder Invaliditätsversicherungen
Bei den Anwartschaften aus der gesetzlichen Vorsorge ist dabei eine getrennte Auflistung der Rentenanwartschaften vor und nach der deutschen Wiedervereinigung zu berücksichtigen – aufgeteilt in Ost- und Westanwartschaften – , sofern die Ehe noch der ehemaligen DDR geschlossen wurde.
Nicht auszugleichen hingegen sind Ansprüche, bei denen die nötige Ausgleichsreife fehlt (§ 19 VersAusglG):
- noch verfallbare Anwartschaften, besonders bei betrieblichen Renten
- für die berechtigte Person nicht wirtschaftlich
- Anwartschaften bei ausländischen, zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträgern
- Leistungen aus einer Arbeitslosenversicherung
- Leistungen aus Unfallversicherungen
- private Kapitallebensversicherungen (diese fallen in den Zugewinnausgleich)
Auskunftspflicht beim Versorgungsausgleich
Beide Eheleute sind im Zuge des Versorgungsausgleichsverfahrens dazu verpflichtet, gegenseitig Auskunft über die erworbenen Rentenanwartschaften zu erteilen und diese mittels notwendiger Belege nachzuweisen. Sollte einer der Ehegatten die Auskunft verweigern, kann sein ehemaliger Partner eigenständig Auskunft bei den betreffenden Versorgern und Versicherern erfragen.
Haben Sie einen Antrag auf Auskunft über die Rentenanwartschaften bei der zuständigen gesetzlichen Versicherung gestellt, ist diese wiederum befugt, bei anderen Versicherungsträgern Auskünfte anzufordern. Aufgelistet sind in der Auskunft der Versorgungsträger die Entgeltpunkte – die Rentenpunkte.
Bei einer Scheidung sind beide Ehepartner dazu gesetzlich verpflichtet, Angaben zu Ihren erworbenen Anwartschaften für den auszuführenden Versorgungsausgleich zu machen. Hierzu müssen Sie den sogenannten „Fragebogen zum Versorgungsausgleich“ (PDF) (Quelle: Justizportal des Bundes und der Länder) gewissenhaft ausfüllen und an das für Ihr Verfahren zuständige Amtsgericht bzw. Familiengericht übersenden.
Wie läuft der Versorgungsausgleich eigentlich ab? In der folgenden Infografik finden sie eine Veranschaulichung vom Ablauf des Versorgungsausgleichs, beginnend mit der Einreichung des Scheidungsantrages über die Auskunftserteilung durch die Versorgung bis hin zur abschließenden Festsetzung der Ausgleichswerte im Scheidungstermin.
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Die Auskunft der Versicherungsträger
Müssen Sie beim Versorgungsausgleich die Berechnung der auszugleichenden Posten selbst vornehmen? Nein. Der jeweilige Rentenversicherer stellt in der Regel bereits eine fundierte Aufstellung der Anwartschaften bereit und berechnet die Ausgleichsansprüche der Eheleute auch schon vorab. Die Gerichte können sich an dieser Empfehlung orientieren oder aber eine eigene Bewertung aufgrund der Einzelfallbestimmungen vornehmen. Tauchen in der Rentenaufstellung Lücken auf, kann der Versicherungsträger mit der Bitte an Sie herantreten, weitere Auskünfte und Belege nachzureichen.
Nachdem alle Fragen geklärt sind, stellt Ihr Versicherungsträger aus dem Gesamtbestand Ihrer Anwartschaften die Positionen zusammen, die den Ehezeitanteil ausmachen.
Die Auskunft an das Familiengericht enthält dann folgende Anrechte:
- Rentenpunkte West aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- ggf. Rentenpunkte Ost aus der gesetzlichen Versicherung
- Rentenpunkte West aus der knappschaftlichen Altersversorgung
- ggf. Rentenpunkte Ost aus der knappschaftlichen Altersversorgung
- ggf. Angaben zu anderen Versorgungsträgern
Für jede Art der Entgeltpunkte gibt der Versicherer dabei gesondert Auskunft zum jeweiligen Ehezeitanteil. Höherversicherungsbeiträge gibt die Versicherung ebenfalls extra in geldwertem Betrag an. Zudem empfiehlt der Versicherungsträger für jeden einzelnen Posten einen Ausgleichswert für den Versorgungsausgleich.
Ihr Versicherungsträger übersendet nach Beantragung einer entsprechenden Aufstellung die Auskunft direkt an das zuständige Familiengericht. Dieses leitet die Auskunft – auch die Ihres Partners – an Sie bzw. Ihren Scheidungsanwalt weiter, sodass auch Ihnen die Prüfung der Angaben möglich ist.
Wie werden die Ehezeitanteile ausgeglichen?
Beim Versorgungsausgleich stehen sich die beiden Auskünfte der Eheleute gegenüber. Die Ausgleichsansprüche sind nicht durch den jeweils anderen beeinflusst. Generell müssen beide Partner jeweils die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte an den Ehegatten abtreten. Sie bekommen aber wiederum die Hälfte der Anwartschaften der anderen Partei.
Wertausgleich bei Scheidung
Im Zuge des Scheidungsverfahrens finden auch die Auseinandersetzungen zum Versorgungsausgleich statt. Der Versorgungsausgleich ist dabei in der Regel vom eigentlichen Scheidungsverfahren abgetrennt, sodass der die Rechtskraft der Scheidung der Rentenausgleich nicht zwingend mit der Entscheidung zusammenfallen muss.
Im deutschen Recht finden sich in Bezug auf den Versorgungsausgleich verschiedene Wege der Aufteilung der Ansprüche beider Parteien: interne und externe Teilung.
Interne Teilung der Versorgungsanrechte
Die interne Teilung der Anwartschaften im Zuge des Versorgungsausgleichs ist im deutschen Familienrecht die Regel (§ 9 VersAusglG).
„Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).“ (§ 10 Absatz 1 VersAusglG)
Die interne Teilung beim Versorgungsausgleich findet damit bei dem Versorgungsträger statt, bei dem der ausgleichspflichtige Partner Anwartschaften erworben hat. Hat Partei A bei Versicherungsträger XY Anrechte gesammelt, so werden Partei B die Ausgleichsansprüche ebenfalls bei dem Träger XY gutgeschrieben.
Die Weisungsbefugnis liegt beim zuständigen Familiengericht. Mit dem Anrecht sind zudem alle vertraglichen und vermögensrechtlichen Richtlinien mit an den ausgleichsberechtigten Partner zu übertragen (§ 11 VersAusglG). Ähnliches ist auch bei der Übertragung von Rentenanwartschaften aus einer betrieblichen Vorsorge anzusetzen:
„Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.“ (§ 12 VersAusglG)
Für den Ausgleichsberechtigten ist gegebenenfalls ein eigenes Konto beim Versicherungsträger zu errichten, sollte noch keines für ihn bestehen. Die auszugleichenden Anwartschaften sind von der pflichtigen Partei abzuziehen und auf das Konto des Berechtigten zu übertragen.
Gegebenenfalls entstehende Kosten des Versicherungsträgers kann dieser nach § 13 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf die Anrechte der Ehepartner anrechnen – sofern sie angemessen und nachvollziehbar sind.
Erst wenn der Versorgungsausgleich abgeschlossen ist, darf der Versorgungsträger Leistungen an den ausgleichspflichtigen Partner zahlen.
Ein wesentlicher Vorteil bei der internen Teilung ist, dass durch den Ausgleich bei ein und demselben Versicherungsträger nicht die einzelnen Ausgleichsansprüche der Ehegatten übertragen werden müssen, sondern dass der Versicherer eine Verrechnung der einzelnen Anrechte vornehmen kann – eine Vergleichbarkeit ist durch die gleiche Form der Entgeltpunkte schnell gegeben. So geht der Versorgungsausgleich wesentlich unkomplizierter vonstatten.
Ein vereinfachtes Beispiel, wie Sie den Versorgungsausgleich berechnen können
Das Familiengericht hat im Versorgungsausgleich bestimmt, dass Marianne an Ihren Ex-Mann Dieter 7 Entgeltpunkte aus der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen muss. Ihr Ehegatte Dieter wiederum muss aus der gesetzlichen Rentenversicherung 19 Punkte an Marianne abtreten. Da es sich um ein und denselben Versicherungsträger handelt, können die Ansprüche gegeneinander wie folgt verrechnet werden:
Marianne | Dieter | |
---|---|---|
Ehezeitanteil beim Versicherungsträger | + 14 Entgeltpunkte (EP) | + 38 EP |
zu verrechnende Posten beim selben Versicherungsträger | - 7 EP | + 7 EP |
+ 19 EP | - 19 EP | |
Verrechnungsergebnis | + 12 EP | - 12 EP |
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In der internen Teilung schreibt die jeweilige Rentenversicherung also Marianne 12 Punkte gut, von Dieters Rentenkonto hingegen werden 12 Punkte abgezogen.
Bei der internen Teilung kann es auch dazu kommen, dass für den Partner beim Versorgungsausgleich einer Betriebsrente ein eigenes Konto beim entsprechenden Träger eröffnet wird.
Externe Teilung von Anwartschaften
Anders als bei der internen Teilung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich werden im Zuge der externen Teilung die Ansprüche nicht beim gleichen Versicherungsträger ausgeglichen, bei dem die ausgleichspflichtige Partei Anrechte erwarb.
„Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).“ (§ 14 Absatz 1 VersAusglG)
Bei der externen Teilung findet die Übertragung der Ansprüche für den Ausgleichberechtigten bei einem anderen Versicherungsträger statt. Anrechte von Partei A beim Versorgungsträger XY werden an Partei B auf ein Konto bei dem Versorgungsträger YZ übertragen.
Die externe Teilung findet nur in seltenen Fällen Anwendung, vor allem dann, wenn
- Ausgleichberechtigter und der Versorgungsträger seines Gatten die externe Teilung verinbarten oder
- der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen eine externe Teilung verlangt.
Die auszugleichenden Werte müssen bei der externen Teilung im Versorgungsausgleich auf Veranlassung des zuständigen Gerichts also von einem Versorgungsträger an den anderen übertragen werden.
Anders als beim internen Ausgleich innerhalb einer Rentenversicherung o. a. kann dies bei der externen Teilung nur über Kapitalwerte geschehen, d. h. der Versicherungsträger XY übereignet die Anteile an Träger YZ in finanzieller Form (§ 14 Absatz 4 VersAusglG). Die Übertragung von Punkten ist somit nicht möglich und funktioniert nur über den geldwerten Umweg.
Zudem steht es dem Berechtigten zu, bei der externen Versicherung ein neues Konto anlegen zu lassen oder aber ein bereits bestehendes weiter auszubauen (§ 15 VersAusglG). Auch den Zielversorger können Sie in diesem Falle selbst wählen – unter der Voraussetzung, dass Ihrem ausgleichspflichtigen Partner dadurch keine Nachteile entstehen.
Machen Sie von Ihrem Wahlrecht beim externen Versorgungsausgleich keinen Gebrauch, so ist automatisch eine Übertragung der Rentenanwartschaften an den gesetzlichen Rentenversicherer zu vollziehen (§ 15 Absatz 5 VersAusglG).
Entgeltpunkt x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = monatliche Rente
Rentenanspruch nach Scheidung – der schuldrechtliche Versorgungsausgleich
Auch nach der Scheidung können die Parteien gegenseitig Ansprüche stellen auf Posten, die im Wertausgleich bei Scheidung noch keine Betrachtung gefunden haben. Der Ausgleich wird dabei in der Regel jedoch nicht mehr über die Verteilung von Rentenpunkten geregelt, sondern auf Basis schuldrechtlicher Überlegungen.
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von seinem pflichtigen Ex-Partner eine Ausgleichszahlung in Form einer Rente verlangen. Dieser sogenannte Ausgleichswert ähnelt dabei der Form nach dem Ehegattenunterhalt bzw. Kindesunterhalt. Die Ansprüche enden dabei jedoch nicht mit rechtskräftiger Scheidung der Ehe, sondern sind fortlaufend.
Die Zahlung der Rentenansprüche ist allerdings erst dann fällig, wenn der berechtigte Partner
- bereits Versorgungsleistungen bezieht (Invalidenrente, Betriebsrente, gesetzliche Rente usf.)
- „die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat“ (§ 20 Absatz 2 Satz 2 VersAusglG)
- unter gesundheitlichen Aspekten die Voraussetzungen für den Bezug von Versorgungsleistungen aus Invaliden- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherungen berechtigt ist
Damit kann die Zahlung einer Ausgleichsrente erst bei Renteneintritt des Ausgleichschuldners bzw. beide Ehegatten versorgungsberechtigt sind.
Neben der Möglichkeit einer Ausgleichsrente ist auch die Forderung einer Abfindung gesetzlich geregelt (§§ 23, 24 VersAusglG). Sind noch auszugleichende Posten offen, kann die ausgleichsberechtigte Person die Zahlung einer Abfindung vom Ausgleichspflichtigen verlangen. Diese Abfindung muss dann jedoch nicht an den Ex-Ehepartner ausgezahlt werden, sondern an den Versicherungsträger, bei dem der Berechtigte bereits Anwartschaften besitzt und ausbauen oder aber ein neues Rentenkonto eröffnen möchte.
Die Höhe der Abfindung ist dabei jedoch unter der Maßgabe der Zumutbarkeit für den Zahlungleistenden festzusetzen. Anzusetzen bei der Berechnung ist der jeweilige Zeitwert des Anspruchs. Ist die Einmalzahlung nicht möglich, können die Gerichte auch eine Ratenzahlungsvereinbarung fordern.
Obwohl die Scheidung rechtskräftig ist, können Ex-Partner im Falle des Todes des Ausgleichspflichtigen einen Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung gegenüber dem Versorgungsträger stellen – sofern kein Ausschluss vom Versorgungsausgleich vereinbart war und das Anrecht Ausgleichsreif ist. Die Ansprüche sind dabei nur in der jeweiligen Höhe einer zu erwartenden Ausgleichsrente zulässig. Bei ausländischen und überstaatlichen Versicherungsträgern kann der ausgleichsberechtigte Partner auch gegenüber der Witwe bzw. dem Witwer entsprechende Ansprüche geltend machen (§ 26 VersAusglG).Andere Ausgleichsansprüche als die Hinterbliebenenversorgung können nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen hingegen nicht mehr geltend gemacht werden (§ 31 Absatz 3 VersAusglG).
Für den Antrag auf einen schuldenrechtlichen Versorgungsausgleich besteht kein Anwaltszwang vor den Gerichten. Sie können das entsprechende Gesuch auch selbsttätig an das für Sie zuständige Familiengericht übersenden. Dieses wird dann über Ihren Antrag entscheiden.
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Anpassungen nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichs
Ist der Versorgungsausgleich rechtskräftig abgeschlossen, sind in der Regel keine nachträglichen Änderungen nötig. Doch sieht das deutsche Rechtssystem die Möglichkeit auf nachträgliche Anpassungen vor (§§ 32 bis 38 VersAusglG).
Anpassungsfähig sind dabei folgende Anwartschaften (§ 32 VersAusglG):
- gesetzliche Rentenversicherung inklusive Höherversicherung
- Beamtenversorgung u.a. bei Versicherungsfreiheit nach § 5 SGBVI (Sozialgesetzbuch VI)
- berufsständige Versorgung bei Befreiung von Sozialversicherungspflicht nach § 6 SGBVI
- Alterssicherung von Landwirten
- Versorgungssysteme von Abgeordneten und Regierungsmitgliedern auf Bundes- und Länderebene
Doch aus welchem Grund können nachträgliche Änderungen beim Versorgungsausgleich vorgenommen werden?
Anpassung wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG)
In einigen Fällen kann die Kürzung der Rentenpunkte bei Scheidung ausgesetzt werden. Dies geschieht in der Regel dann, wenn Ihr Partner ohne die Kürzung Ihrer Rente Unterhaltsforderungen gegen Sie geltend machen kann. Die Höhe der gestrichenen Kürzung richtet sich dann nach dem entsprechenden Unterhaltsanspruch.
Der Unterhaltsanspruch ist dem Ausgleich der Rentenanwartschaften also vorangestellt – die Benachteiligung Ihres Partners wäre durch die ausbleibenden Unterhaltsleistungen nicht sachgemäß. Über die genaue Höhe und die Dauer der ausbleibenden Rentenkürzung entscheidet das zuständige Familiengericht.
Tod der ausgleichsberechtigten Person (§§ 37, 38 VersAusglG)
Die Kürzung der Rente kann zudem ausbleiben bzw. nachträglich gestrichen werden, wenn Ihr ausgleichsberechtigter Partner stirbt. Hat er zu diesem Zeitpunkt weniger als drei Jahre Rentenleistungen nach dem Versorgungsausgleich in Anspruch genommen, fällt die Kürzung Ihrer Rente aus. Sie fallen in der Regel auf den Stand zurück, den Sie vor dem Versorgungsausgleich besaßen.
Wann findet der Versorgungsausgleich nicht statt?
Ist eine Scheidung auch ohne Versorgungsausgleich möglich? Nicht immer muss der Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle Anwendung finden. Es gibt zahlreiche Aspekte, die ihn verhindern können. Vor allem bei nur kurzen Ehen, geringfügigen Ausgleichswerten und grober Unbilligkeit kann der Versorgungsausgleich als Folgesache der Scheidung ausgeschlossen sein.
Geringfügige Ausgleichswerte
„Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.“ (§ 18 Absatz 1 VersAusglG)
In vielen Fällen verzichtet das zuständige Familiengericht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn die Parteien während der gemeinsamen Ehezeit Anwartschaften in ähnlicher Höhe erwarben und die auszugleichenden Werte dadurch eher gering ausfallen (§ 9 Absatz 4 VersAusglG). Die auszugleichenden Rentenpunkte sind dabei in der Regel so gering, dass der Aufwand des Ausgleichs nicht verhältnismäßig und auch nicht zwingend notwendig wäre.
Doch welcher Wert gilt nach rechtlichem Maßstab als geringfügig? Für das Jahr 2016 gilt als Maßstab laut der Deutschen Rentenversicherung ein Rentenbetrag in Höhe von bis zu 29,05 Euro monatlich. Ein Kapitalwert gilt als gering, wenn er unter 3.402 Euro liegt.
Besteht einer der Partner jedoch auf den Versorgungsausgleich, kann er dennoch durchgeführt werden.
Dauer der Ehe
Auch die Dauer der Ehezeit kann Auswirkungen auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs haben. Besonders bei kurzen Ehen ist der Verzicht auf den Ausgleich der Rentenanwartschaften die Regel. Eine Ehe ist dann als nur kurz definiert, wenn sie weniger als 36 Monate – also drei Jahre – hielt.
„Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.“ (§ 3 Absatz 3 VersAusglG)
Auf Antrag der Eheleute kann der Versorgungsausgleich allerdings dennoch durchgeführt werden.
Ehevertrag
Die Eheleute können den Verzicht auf den Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung in einem Ehevertrag verbindlich festgelegt. Der Entwurf einer entsprechenden notariell beurkundeten Vereinbarung ist dabei auch noch während eines laufenden Scheidungsverfahrens möglich. Die Vertragspartner können sich auf den gänzlichen oder nur teilweisen Ausgleichsverzicht verständigen (§ 6 Absatz 1 VersAusglG). Die Entscheidung ist für das Familiengericht bindend, sofern der Vertrag rechtsgültig und korrekt ist.
Der Versorgungsausgleich kann insofern teilweise ausgeschlossen sein, indem die Ehepartner sich auf Zeiträume während der Ehezeit einigen, für die die Bestimmungen nicht gelten sollen. Hierzu können insbesondere auch Trennungsphasen zählen. Die Abänderung der Ehezeit selbst ist allerdings nicht möglich.
Um wirksam zu sein, muss der eheliche Vertrag in Anwesenheit beider Vertragsparteien und eines staatlich anerkannten Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB).
Härtefall
Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist auch dann möglich, wenn ein Ehepartner wegen grober Unbilligkeit und willentlich nicht selbst Anwartschaften in der Ehezeit erworben hat. Hat dieser insgesamt nicht an der Wirtschaftlichkeit der Ehe mitgewirkt – also keinen Job ausgeübt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre – , so kann der Versorgungsausgleich auf Antrag seines Partners vom Familiengericht ausgeschlossen werden. Am Ende obliegt die Entscheidung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit der juristischen Einzelfallbewertung (§ 27 VersAusglG).
Hallo,
Ich würde 2012 geschieden. Das Ehezeitende wurde auf 2006 festgesetzt durch eine Scheidungsfolgevereinbarung.
Mein Ex erwarb Rentenanwartschaften aus der GRV. Ich bin Beamtin und werde demnächst wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.
Mein zu leistender Ausgleichswert ist höher.
Durch die vorzeitige Zurruhesetzung vermindert sich mein Einkommen und die Alterspension. Wird sich der Ehezeitanteil dadurch erhöhen und der Ausgleichswert noch höher? Ich würde dann durch Erkrankung weiter benachteiligt, obwohl ich mit Vollzeitjob und Kindererziehung und höherem Einkommen schon einen größeren Anteil während der Ehezeit geleistet habe.
Muss ich den Versorgungsausgleich auch von der Pension wegen Dienstunfähikeit leisten? Würde dann unter die Mindestpension fallen.
Ist Ihr Hinweis kostenpflichtig?
Wenn ja, bitte nicht antworten.
Wenn Veröffentlichung, bitte auch als Mail an mich, weil ich es sonst nicht finde.
Freundliche Grüße
Hallo Andrea,
es wird grundsätzlich nur der Anteil aus der Ehezeit betrachtet. Unter Umständen können Sie einen Anwalt aufsuchen, der Ihre Ansprüche durchsetzt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo habe mal eine frage mein ex mann hat sich 50000 Euro von der Rente bei der Firma auszahlen lassen wir sind seit 2002 geschieden und haben 3 gemeinsame kinder steht uns davon noch was zu ?
Hallo Wichterich,
bitte wenden Sie sich bei diesem konkreten Anliegen an einen Anwalt, da wir keine Rechtsberatung geben dürfen.
Ihr Scheidung.org-Team
Sehr geehrtes Team;
Meine Frage ist diese: kann ein Familienrichter eine notarielle Scheidungsvereinbarung wegen Verzicht Versorgungsausgleich ignorieren?
Die Situation: Mann ist Angestellter Vollzeit, bekommt Rente + Betriebsrente
Frau ist Beamtin mittlerer Dienst, bekommt Pension auf A9 Bund ausgelegt
Eine Differenz der Altersversorgung ist schon wegen der Konstellation (Rente+ VBL via Pension) erkennbar, wurde aber mit der Vereinbarung durch Notar anerkannt. Beim Gericht wurde zur Auskunft gegeben, dass immer ein Versorgungsausgleich gemacht wird, egal was die Eheleute wollen. Eine grobe rechtliche Verletzung ist nicht gegeben, da jeder Partner eine Absicherung hat, welche nur unterschiedlich hoch ist. Danke für Ihre Auskunft!
Hallo Viola,
handelt es sich nicht nur um geringe Ausgleichswerte, kann das Gericht den Verzicht auch anerkennen. Wird jedoch festgestellt, dass einem der Beteiligten dadurch ein großer Nachteil entstehen würde, könnte eine entsprechende Vereinbarung als unwirksam erkannt werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Abend,
wir haben eine Scheidungsvereinbarung u. a. mit Ausschluss des Versorgungsausgleich geschlossen und dies notariell.
Jetzt steht bald der Gang zum Rechtsanwalt an, im Vorgespräch meinte er, dass hier in NRW die Gerichte genau prüfen, ob der Versorgungsausgleichsverzicht auch nur geringfügig nachteilig für ein Ehepartner wäre. Wenn eine Differenz von mehr als 5% wäre, würden die Gerichte die notarielle Vereinbarung nicht anerkennen. Wir sind beide berufstätig und haben beide Anwartschaften, sie ist Angestellte in Vollzeit mit zusatz Betriebsrente und ich Beamter A9, also beide abgesichert. Das Pensionen höher sind als Rente+Betriebsrente ist wohl logisch. Unsere Vereinbarung war nicht billig und sollte die Scheidung einvernehmlich regeln. Wenn die Vereinbarung hinfällig wird wäre dann Geld für nix geflossen. Wie ist das korrekt , handeln die Gerichte einheitlich?
Hallo Marcel,
der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen her durchgeführt. Handelt es sich dann um geringe Ausgleichswerte, so kann auf diese verzichtet werden. Fallen diese allerdings erheblich aus und der Verzicht würde einen Ehepartner extrem benachteiligen, so kann das Gericht Ihre Regelungen für unwirksam erklären.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
wir haben eine Scheidungsfolgevereinbarung geschrieben und 2 Punkte darin geregelt, zum einen die Regelung der Nutzung des gemeinsamen Eigenheimes und Kreditbegleichung und zum anderen den Verzicht auf Versorgungsausgleich. Bei der ersten Besprechung beim Notar wurden nur geringfügige Änderungen zum ersten Punkt besprochen.Auf mein Nachfragen zum Punkt 2 bekam ich zur Auskunft, dass dies ok. wäre. Jetzt haben wir den Entwurf neu verfasst zugesandt bekommen, jedoch wurde auf keinster Weise der Verorgungsausgleich angesprochen, also einfach weggelassen. Da der Notar jetzt 3 Wochen Urlaub hat,und danach wir 3 Wochen weg sind verzögert sich sich die ganze Sache extrem, deshalb bedarf es ihrer Hilfe. Beim Versorgungsausgleich (Beamter A7/Angstellter öff. Dienst) gäbe es keine großen Nachteile, ich schätze aber eine Differenz. Wir wollten dies im gegenseitigen Einverständnis ausschliessen, da er als Renter mit VBL Zusatzversorgung im Gegensatz zu Pension mittl. Dienst auch versorgt sei.
Ist dies ein Versehen, oder unterzeichnen Notare keine Scheidungsvereinbarungen mit Verzicht auf Versorgungsausgleich, obwohl beide abgesichert sind?
Hallo Andrea,
leider werden Sie auf den nächsten Termin mit Ihrem Notar warten müssen. Wir können nicht ermessen, weshalb der Entwurf diese Form hat. Prinzipiell ist es kein Problem, den Versorgungsausgleich vertraglich auszuschließen, zumal beide Parteien abgesichert sind.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo Scheidung.org-Team,
ich habe mit meinem Mann einen Ehevertrag. Damals habe ich unterschrieben, dass ich auf seine betriebliche Rente verzichten werden.
Ist dieses rechtsgültig?
Ich selbst war jahrelang selbstständig und habe nicht eingezahlt und dann nur die Anrechnungszeiten für die Kinder. Arbeite nun nur auf Minijob-Basis um Zeit für die Kinder zu haben. Meine Angst ist nun im Alter „mittellos“ dazuzustehen….
Gruß nicole
Hallo Nicole,
die Entscheidung, auf den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise zu verzichten, kann im gerichtlichen Scheidungsverfahren gegebenenfalls auch aufgehoben werden, wenn einer der Ehegatten dadurch erheblich benachteiligt ist. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um diese Frage genauer zu klären.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ein Gerichtsbeschluss hat bei mir festgehalten, dass die vorherige gemeinsame Wohnung mir überschrieben wird. Mein Unterhalt ist es also, dass mir mein Ex-Mann bis ~Mitte 2018 die Wohnung bezahlt, dann ist sie abbezahlt und meine. Nun habe ich soeben die Info bekommen, dass er verstorben ist. Es bleiben also rund 1,5 Jahre. Wie läuft das jetzt? Wird sein „Haben“ nun erst genommen, um mir die Wohnung zu bezahlen oder ist er nun raus aus dem Thema?
Bitte hilft mir :-\
Bettina
Hallo Bettina,
entsprechende Verpflichtungen können auch als Erblast bestehen bleiben. In der Regel sind solche Verbindlichkeit vor Aufteilung des Erbes abzugelten. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt, der Sie dahingehend beraten kann.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich bin Beamter und werde jetzt in den Ruhestand versetzt. Für meine Ex-Frau werden mir von der Brutto-Pension monatlich 365 € Versorgungsausgleich abgezogen.
Meine Ex-Frau hat ebenso wie ich „ein Leben lang“ gearbeitet – teils Vollzeit, teils Teilzeit – und wird demnächst auch Rente aus eigenem Anspruch erhalten.
Sie ist seit Jahren wieder verheiratet. Ggf. wird sie von dem Ehemann, weil er viele Jahre älter ist, irgendwann eine Witwenrente erhalten.
Sie erhält dann also eigene Rente, Witwenrente und Versorgungsausgleich.
Ich halte das für ungerecht ?
Ist das rechtens ?
Hallo Heinz,
beim Versorgungsausgleich sind regelmäßig die erworbenen Rentenanwartschaften während der Ehezeit auszugleichen. Dem zugrunde liegt der Gedanke, dass beide Ehegatten zu gleichen Teilen Ihren Beitrag zum Eheleben beigetragen haben und keiner dafür bestraft werden sollte, dass er etwa aufgrund der Kindererziehung oder Ähnlichem nicht genauso viele Rentenpunkte sammeln konnte, wie ein stetig vollberufstätiger Ehegatte.
Der Versorgungsausgleich findet in aller Regel immer bei einer Scheidung statt und teilt die erworbenen Anwartschaften, die während der Ehe hinzutraten, hälftig auf.
Die Witwenrente, die Ihre Ex-Ehefrau erhält, steht ihr aufgrund des neuerlichen Eheverhältnisses zu und kann nicht für eine nachträgliche Verringerung der VA-Summen herangezogen werden.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag,
Ich bin seit zwei Monaten geschieden. Laut Scheidungsurteil müssen die privaten Rentenversicherungen meines Exmannes im Rahmen des Versorgungsausgleichs einen internen Ausgleich an mich leisten.
Meine Frage ist nun, wird das vom Amtsgericht, das die Berechnungen ja angefordert hat, in die Wege geleitet oder muss ich da tätig werden? Man wird mir sicher keine Auskünfte geben, wenn ich nachfrage, da ich ja nicht der Versicherungsnehmer bin.
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt das wohl automatisch, wie man mir telefonisch mitgeteilt hat.
Vielen Dank vorab.
Hallo Barbara,
der Ausgleich wird im Rahmen des Versorgungsausgleichs durchgeführt. Regelmäßig muss dafür der Versicherungsnehmer die entsprechenden Daten herausgeben. Passiert dies nicht, kann das Familiengericht angerufen werden. Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, dieser kann Ihnen weiterhelfen.
Ihr Scheidung.org-Team
Ich bin Beamtin A8, war 25 Jahre verheiratet, habe mich 2002 getrennt und bin 2006 geschieden worden. Wurde damals ausgerechnet dass mein Ex von mir 38 Euro Versorgungsausgleich bekommt. Mein Ex-Mann hat in der Ehe fast immer gearbeitet. Ich bin 2002 durch eine Krebserkrankung frühzeitig in Pension geschickt worden. Dadurch dass ich wegen der gemeinsamen Kinder beurlaubt und dann Teilzeit gearbeitet habe bekomme ich nur die Mindestpension. Scheidungsunterhalt habe ich von meinem Ex-Mann nicht bekommen, obwohl er wieder gut verdient.
Ich habe nun gehört dass mein Ex-Mann mindestens 1800 Euro brutto Rente bekommt wenn er in Rente geht. Das ist um einige 100 Euro mehr als ich habe. Kann ich den Versorgungsausgleich neu berechnen lassen, mein Ex würde sogar zustimmen. Für mich sind die 38 Euro viel Geld, aber würde die Änderung nicht auch sehr teuer werden?
Hallo Wanda,
es steht Ihnen frei, sich an einen Anwalt zu wenden und eine Abänderungsklage einzureichen. Dabei können Sie unter Umständen Prozesskostenhilfe erhalten. In einem Erstgespräch können diese Fragen beantwortet werden.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
werden meinem Ehemann, der seit 12 Jahren Pensionär ist, bei einer Scheidung meine Rentenansprüche direkt abgezogen, obwohl ich noch lange nicht in Rente gehe?
Hallo Heike,
beim Versorgungsausgleich werden nur jene Anwartschaften berücksichtigt, die während der Ehe erworben werden. Diese werden hälftig geteilt und sofort nach der Scheidung entsprechend angepasst.
Ihr Scheidung.org-Team
Ich bin Holländerin, lebe in Stuttgart und bin bald geschieden, möchte aber ab Jan. mit den Kindern zurück nach NL, also umziehen (Mein Ex-Mann ist damit einverstanden). Bezüglich des Versorgungsausgleiches ist es wichtig, dass der Anwalt vorsorglich einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stellt gemäß § 17 EGBGB und auf unsere vertragliche Regelung, wonach Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung ausgeglichen werden sollen, verweist.
Damit keine Auskünfte im Ausland eingeholt werden und dadurch lange Wartezeiten entstehen, haben wir es auf Deutsche Anwartschaften begrenzt. Sind Sie sicher, dass die Regelung zum Versorgungsausgleich auch an dem Zeitpunkt, worauf ich umziehen möchte mit den Kindern nach NL, rechtskräftig ist/bleibt? Kann ich mein Umzug weiter regeln, ohne Stress darüber zu empfinden, dass ich vielleicht den Anspruch verliere? Auch wenn es mit alle Auskünfte zum VA jetzt vielleicht doch noch Monate dauern wird, das Ergebnis der Renteversicherung vielleicht erst nächstes Jahr 2017 kommt… Können Sie mir das bestätigen?
Hallo Margit,
wir können Ihnen leider nichts bestätigen, worauf wir keinen Einfluss haben. Wenden Sie sich mit Bedenken dieser Art an Ihren Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Mein Mann und ich möchten uns nach 10 Jahren Ehe scheiden lassen. Wir haben 1 gemeinsames Kind (5 Jahre). Wir waren in unserer Ehe beide selbstständig und haben unsere Altersvorsorge überwiegend privat aufgebaut. Mein Mann ist geschäftsführender Gesellschafter im eigenen Unternehmen und hat hier eine U-Kasse und eine BAV. Ansonsten bestehen bei uns beiden private Fondspolicen und Lebensversicherungen. Ich habe einen kleinen gesetzlichen Anspruch.
Mein Mann sieht es nicht ein, hier einen Versorgungsausgleich zu machen, da er der Meinung ist, ich hätte ja selber mehr privat vorsorgen können. Welche Verträge werden ausgeglichen? Kann er die Auskünfte über die Verträge verweigern? Kann er den Ausgleich verweigern?
Hallo T.,
der Versorgungsausgleich kann im gegenseitigen Einvernehmen unter Umständen ausgeschlossen werden. Ein Ehegatte kann diesen jedoch nicht gegen den Willen des anderen verweigern. Der Ausgleich der Rentenanwartschaften wird nach Einreichung des Scheidungsantrages automatisch von Amtswegen vom Gericht in Auftrag gegeben und ausgeführt.
Ihr Scheidung.org-Team
Ich bin Beamter und bald geschieden , bekomme nach 30 Jahren Ehe von meiner A 8 Pension 500 Euro Versorgungsausgleich abgezogen. Habe nach Abzug meiner privaten KV -250 Euro, nur noch 1.100 Euro, meine Exfrau geht in 2 Jahren in Rente und würde 1.100 Euro eigene Rente und Betriebsrente in unbekannter Höhe bekommen, dazu die 500 von mir und ist gesetzlich Krankenversichert. Sie hat dann wesentlich mehr zur Verfügung als ich. Was kann ich dagegen tun?
Hallo Andreas,
in einer Abänderungsklage vor dem Familiengericht kann eine erneute Unterhalts- und Versorgungsausgleichsberechnung erwirkt werden. Bitte konsultieren Sie einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, wir haben letztens bei der Trennung auf den Versorgungsausgleich verzichtet und wollen das in einer Vereinbarung nun beim Notar hinterlegen. Prüft er das erst nach? Wer prüft dann vor dem Scheidungsgericht die Rechtmäßigkeit und wird es vorher ausgerechnet? Ich bekomme später Pension A9 und mein Mann Rente und Betriebsrente. Leider verdiente in den letzten 10 Jahren mein Mann weniger als ich war aber nie bedürftig, so dass er später normale Rente bekommt.
Hallo Marie,
in der Regel sollte der Notar darauf achten, dass der Verzicht auf den Versorgungsausgleich einer gerichtlichen Prüfung standhält.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, bin 54 Jahre alt, meine Frau 46 Jahre,stehe vor der Scheidung. Bin 22 Jahre verheiratet.
Ich erhalte mal ca. 2500 € Rente, meine Frau ca. 700 € Rente.
Wieviel Entgeldpunkte würde meine Frau bekommen, bzw. ungefähr Euro müsste ich an sie
übertragen ?
Freundlichst Frank
Hallo Frank,
beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche beider Ehegatten in aller Regel addiert und anschließend durch 2 geteilt.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag , ich beziehe seid 10 Jahren eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer, bin jetzt geschieden . Bekomme ich den Versorgungsausgleich erst wenn ich Altersrente beziehe?
Hallo Berta,
wenden Sie sich mit dieser konkreten frage bitte an den Anwalt, der die Scheidung vollzogen hat.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo zusammen ,
ich bin seit fast 20 Jahre mit meiner thailändischen Frau verheiratet . Wir leben aber seit 8 Jahren getrennt und sind seit 3 Jahren nicht mehr in Deutschland gemeldet , da wir beide mit jeweils anderen Partner in Thailand leben . Meine Frau und ich haben uns jetzt darauf geeinigt , dass wir uns scheiden lassen wollen , um unsere neuen Partner ehelichen zu können .
Ich bin seit dem 01.05.2015 Rentner und war vorher 3 Jahre in der Altersteilzeit . Meine Frau hat in unserer gemeinsamen Zeit nicht gearbeitet .
Meine Frage ist , bekomme ich den Versorgungsausgleich von meiner Rente abgezogen obwohl wir beide nicht mehr in Deutschland leben .
Vielen dank für Ihre Mühe
Peter
Hallo Peter,
je nachdem, vor den Behörden welchen Landes sich die Ehegatten scheiden lassen, ergeben sich andere Scheidungsfolgen. Nach deutschem Recht ist der Versorgungsausgleich entsprechend zu berechnen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Details zu klären.
Ihr Scheidung.org-Team.
Guten Tag,
meine Frau möchte sich scheiden lassen. Wir leben seit seit ca. 2 Jahren getrennt.
Beide sind sich einig, dass auf Versorgungsausgleich verzichtet wird.
Ein Ehevertrag, natürlich nicht!!! rechtsgültig weil dieser von keinem -d- Anwalt/Notor unterzeichnet ist, hat die aktuellen Vermögenswerte geregelt. Ich zahle monatlich eine feste Summe an meine Frau, die bei einem evtl. Hausverkauf von der vereinbarten Anteilsssumme abgezogen wird.
Wir beide leben seit 9 Jahren außerhalb der EU, ein „schneller“ Tripp nach Deutschland, um über einen Notar den Verzicht „rechtskräftig“ zu machen, ist momentan nicht möglich.
Ein gemeinsamer Scheidungsanwalt in -D- kann daher nicht beauftragt werden, da kein „rechtskräftiger“ Verzicht auf Versorgungsausgleich vorliegt.
Wie können wir weiter vorgehen? Meine Frau lebt in Neuseeland, ich auf Mauritius.
Hallo Rudi,
leben Sie schon seit längerem im Ausland, kann auch davon ausgegangen werden, dass nicht das deutsche Recht im Falle der Ehescheidung anzuwenden ist. Wenden Sie sich zur Feststellung der Zuständigkeit idealerweise an einen Rechtsanwalt vor Ort.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo zusammen,
habe eine Frage: Meine erste Frau und ich haben uns vor 10 Jahren scheiden lassen. Da die Ex schon vor der Scheidung Rentnerin (auf Zeit) wahr, bekam sie zu ihrer eigenen erwirtschafteten Rente auch schon das vom Gericht festgelegte Geld des Versorungsausgleiches. Dieses Geld wurde aber nicht von mir direkt bezahlt, nehme an das dies durch die Rentenanstalt erfolgte.
Als Beamter gehe ich in 4 Jahren in die Pension. Dann wird der Versorgungsausgleich von mir gezahlt werden müssen. Jetzt aber ist die Ex verstorben. Wird der Versorgungsausgleich trotzdem in 4 Jahren von mir beglichen werden müssen obwohl ich bis heute selber keinen Versorgungsausgleich getilgt habe?
Hallo Jürgen,
hat der Berechtigte vor seinem Tod weniger als drei Jahre Rente erhalten, so lässt sich der Versorgungsausgleich in der Regel nicht mehr rückgängig machen. Es ist davon auszugehen, dass der Ausgleich der Rentenanwartschaften bereits stattgefunden hat. Er erfolgt nicht erst mit Ihrem Eintritt in das Rentenalter. Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Ihr Scheidung.org-Team