Zum Versorgungsausgleich bei Scheidung
Inhaltsverzeichnis
Neben den zahlreichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen fällt in die zu klärenden Fragen auch der Ausgleich der sogenannten Rentenanwartschaften im Zuge des Versorgungsausgleichs. Der persönliche Rentenanspruch kann bei Scheidung so zahlreichen Änderungen unterliegen. Die von den Parteien erworbenen Ansprüche für die Versorgung im Alter bzw. im Falle der Erwerbsunfähigkeit sind dabei aufzuteilen. Doch wie geht der Versorgungsausgleich vonstatten? Und welche Rechte und Pflichten haben die getrennten Ehepartner?
Das Wichtigste in Kürze: Versorgungsausgleich
Es handelt sich hierbei um den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Der Versorgungsausgleich wird bei Scheidung von Amts wegen vor dem Familiengericht verhandelt. Er ist damit die einzige Scheidungsfolgesache, die automatisch ins Scheidungsverfahren einfließt. Die entsprechenden Auskünfte erteilen die Versorgungsträger. Der Ausschluss oder Verzicht des Versorgungsausgleichs ist möglich, wenn etwa nur geringe Ausgleichswerte betroffen sind, die Ehe nur von kurzer Dauer war oder aber ein Ausgleich auf anderer Ebene erfolgt.
Der Anspruch auf die ausgeglichene Rente bleibt bis zum Tod des Anspruchsberechtigten bestehen. Die auszugleichenden Anwartschaften werden mit Rechtskraft der Entscheidung auf die Rentenkonten übertragen.
In seltenen Fällen kann der Versorgungsausgleich rückgängig gemacht werden, etwa wenn der Begünstigte noch vor Renteneintritt verstirbt oder zum Zeitpunkt seines Todes nur für kurze Zeit Rente bezog. Bei der Rückabwicklung werden allerdings sämtliche Anwartschaften (also auch die selbst erhaltenen) zurück übertragen. Die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs bei Wiederheirat eines der Betroffenen ist nicht vorgesehen, da es sich um Ansprüche für die Vergangenheit handelt.
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Versorgungsausgleich – Rentenausgleich bei Scheidung
Beim Versorgungsausgleich sollen die während der Ehe erworbenen Rentenpunkte zwischen den Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. In der folgenden Grafik zum Versorgungsausgleich finden Sie ein Beispiel, wie die Aufteilung der Rentenanwartschaften im Einzelnen funktioniert. Ausgeglichen werden dabei Anwartschaften aus einer Beamtenversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie weiteren Versorgungsleistungen.
Was ist der Versorgungsausgleich?
„Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt […].“ (§ 1587 BGB)
Die Komplexität des Verfahrens zum Versorgungsausgleich (VA) ergibt sich schon allein aus der Bestimmung, dass sich im deutschen Recht ein eigenes Gesetz hierzu findet: das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), das 2009 in seiner derzeitigen Form in Kraft trat. In 54 Paragraphen finden sich Rechtsgrundlagen für alle Eventualitäten und Fragen, die im Zuge eines Scheidungsverfahrens zur Folgesache Versorgungsausgleich auftreten können.
Ausgeglichen werden beim Versorgungsausgleich laut deutschem Recht dabei lediglich Positionen und Versorgungsansprüche – private oder gesetzliche -, die die Ehegatten während der Ehezeit erwarben. Die Ansprüche sind zwischen den getrennten Eheleuten zu gleichen Teilen aufzusplitten, sodass beide gleichermaßen von den Anwartschaften auf Altersvorsoge profitieren können.
Der Versorgungsausgleich findet ebenfalls statt, wenn einer oder beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung bereits Leistungen aus der Rentenkasse erhalten. Die Ausgleichswerte werden dabei regelmäßig anteilig dem Verfahrenswert der Scheidung zugerechnet, sodass sich daraus auch ein Einfluss auf die Scheidungskosten ergibt. Wie hoch diese in Ihrem Fall ausfällen können, können Sie über einen unverbindlichen Kostenvoranschlag von einer spezialisierten Familienrechtskanzlei in Erfahrung bringen.
„Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.“ (§ 1 Absatz 1 VersAusglG)
Marianne und Dieter heirateten am 23. August 2004. Der Scheidungsantrag wurde Dieter am 27. Januar 2015 zugestellt. Im Versorgungsausgleich ist die Ehezeit der beiden dann wie folgt definiert: 01. August 2004 bis 31. Dezember 2014.
Der Versorgungsausgleich ist dabei auch vom Güterrecht abzutrennen. Es ist daher unerheblich, ob Sie während der Ehezeit in einer Zugewinngemeinschaft lebten oder aber Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbarten. Der Ausgleich der Rentenanwartschaften bleibt von derlei Vereinbarungen unberührt. Gegebenenfalls können Sie jedoch gesonderte vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle in einem Ehevertrag treffen.
Nicht immer ist der Versorgungsausgleich zwingend notwendig. Die ehemaligen Partner können im beiderseitigen Einverständnis gar ganz auf den Ausgleich verzichten. Welche Regelungen sieht das Versorgungsausgleichsgesetz genau vor?
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Welche Anwartschaften werden im Versorgungsausgleich aufgeteilt?
Auszugleichen sind nach dem Versorgungsausgleichsgesetz besonders Ansprüche, die durch berufliche Tätigkeit und Vermögensrücklage erworben wurden, der Absicherung fürs Alter oder aber bei Invalidität dienen und besondere Rentenansprüche.
Folgende Versorgungsanrechte können zum Ausgleich kommen (§ 2 VersAusglG):
- Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Anrechte aus der Beamtenversorgung
- Anrechte aus anderen berufsständischen Versorgungssystemen (etwa bei Anwälten, Künstlern, Ärzten usf.)
- Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersvorsorge
- Ansprüche aus einer privaten Altersvorsorge
- private Berufsunfähigkeits-, Erwerbs- oder Invaliditätsversicherungen
Bei den Anwartschaften aus der gesetzlichen Vorsorge ist dabei eine getrennte Auflistung der Rentenanwartschaften vor und nach der deutschen Wiedervereinigung zu berücksichtigen – aufgeteilt in Ost- und Westanwartschaften – , sofern die Ehe noch der ehemaligen DDR geschlossen wurde.
Nicht auszugleichen hingegen sind Ansprüche, bei denen die nötige Ausgleichsreife fehlt (§ 19 VersAusglG):
- noch verfallbare Anwartschaften, besonders bei betrieblichen Renten
- für die berechtigte Person nicht wirtschaftlich
- Anwartschaften bei ausländischen, zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträgern
- Leistungen aus einer Arbeitslosenversicherung
- Leistungen aus Unfallversicherungen
- private Kapitallebensversicherungen (diese fallen in den Zugewinnausgleich)
Auskunftspflicht beim Versorgungsausgleich
Beide Eheleute sind im Zuge des Versorgungsausgleichsverfahrens dazu verpflichtet, gegenseitig Auskunft über die erworbenen Rentenanwartschaften zu erteilen und diese mittels notwendiger Belege nachzuweisen. Sollte einer der Ehegatten die Auskunft verweigern, kann sein ehemaliger Partner eigenständig Auskunft bei den betreffenden Versorgern und Versicherern erfragen.
Haben Sie einen Antrag auf Auskunft über die Rentenanwartschaften bei der zuständigen gesetzlichen Versicherung gestellt, ist diese wiederum befugt, bei anderen Versicherungsträgern Auskünfte anzufordern. Aufgelistet sind in der Auskunft der Versorgungsträger die Entgeltpunkte – die Rentenpunkte.
Bei einer Scheidung sind beide Ehepartner dazu gesetzlich verpflichtet, Angaben zu Ihren erworbenen Anwartschaften für den auszuführenden Versorgungsausgleich zu machen. Hierzu müssen Sie den sogenannten „Fragebogen zum Versorgungsausgleich“ (PDF) (Quelle: Justizportal des Bundes und der Länder) gewissenhaft ausfüllen und an das für Ihr Verfahren zuständige Amtsgericht bzw. Familiengericht übersenden.
Wie läuft der Versorgungsausgleich eigentlich ab? In der folgenden Infografik finden sie eine Veranschaulichung vom Ablauf des Versorgungsausgleichs, beginnend mit der Einreichung des Scheidungsantrages über die Auskunftserteilung durch die Versorgung bis hin zur abschließenden Festsetzung der Ausgleichswerte im Scheidungstermin.
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Die Auskunft der Versicherungsträger
Müssen Sie beim Versorgungsausgleich die Berechnung der auszugleichenden Posten selbst vornehmen? Nein. Der jeweilige Rentenversicherer stellt in der Regel bereits eine fundierte Aufstellung der Anwartschaften bereit und berechnet die Ausgleichsansprüche der Eheleute auch schon vorab. Die Gerichte können sich an dieser Empfehlung orientieren oder aber eine eigene Bewertung aufgrund der Einzelfallbestimmungen vornehmen. Tauchen in der Rentenaufstellung Lücken auf, kann der Versicherungsträger mit der Bitte an Sie herantreten, weitere Auskünfte und Belege nachzureichen.
Nachdem alle Fragen geklärt sind, stellt Ihr Versicherungsträger aus dem Gesamtbestand Ihrer Anwartschaften die Positionen zusammen, die den Ehezeitanteil ausmachen.
Die Auskunft an das Familiengericht enthält dann folgende Anrechte:
- Rentenpunkte West aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- ggf. Rentenpunkte Ost aus der gesetzlichen Versicherung
- Rentenpunkte West aus der knappschaftlichen Altersversorgung
- ggf. Rentenpunkte Ost aus der knappschaftlichen Altersversorgung
- ggf. Angaben zu anderen Versorgungsträgern
Für jede Art der Entgeltpunkte gibt der Versicherer dabei gesondert Auskunft zum jeweiligen Ehezeitanteil. Höherversicherungsbeiträge gibt die Versicherung ebenfalls extra in geldwertem Betrag an. Zudem empfiehlt der Versicherungsträger für jeden einzelnen Posten einen Ausgleichswert für den Versorgungsausgleich.
Ihr Versicherungsträger übersendet nach Beantragung einer entsprechenden Aufstellung die Auskunft direkt an das zuständige Familiengericht. Dieses leitet die Auskunft – auch die Ihres Partners – an Sie bzw. Ihren Scheidungsanwalt weiter, sodass auch Ihnen die Prüfung der Angaben möglich ist.
Wie werden die Ehezeitanteile ausgeglichen?
Beim Versorgungsausgleich stehen sich die beiden Auskünfte der Eheleute gegenüber. Die Ausgleichsansprüche sind nicht durch den jeweils anderen beeinflusst. Generell müssen beide Partner jeweils die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte an den Ehegatten abtreten. Sie bekommen aber wiederum die Hälfte der Anwartschaften der anderen Partei.
Wertausgleich bei Scheidung
Im Zuge des Scheidungsverfahrens finden auch die Auseinandersetzungen zum Versorgungsausgleich statt. Der Versorgungsausgleich ist dabei in der Regel vom eigentlichen Scheidungsverfahren abgetrennt, sodass der die Rechtskraft der Scheidung der Rentenausgleich nicht zwingend mit der Entscheidung zusammenfallen muss.
Im deutschen Recht finden sich in Bezug auf den Versorgungsausgleich verschiedene Wege der Aufteilung der Ansprüche beider Parteien: interne und externe Teilung.
Interne Teilung der Versorgungsanrechte
Die interne Teilung der Anwartschaften im Zuge des Versorgungsausgleichs ist im deutschen Familienrecht die Regel (§ 9 VersAusglG).
„Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).“ (§ 10 Absatz 1 VersAusglG)
Die interne Teilung beim Versorgungsausgleich findet damit bei dem Versorgungsträger statt, bei dem der ausgleichspflichtige Partner Anwartschaften erworben hat. Hat Partei A bei Versicherungsträger XY Anrechte gesammelt, so werden Partei B die Ausgleichsansprüche ebenfalls bei dem Träger XY gutgeschrieben.
Die Weisungsbefugnis liegt beim zuständigen Familiengericht. Mit dem Anrecht sind zudem alle vertraglichen und vermögensrechtlichen Richtlinien mit an den ausgleichsberechtigten Partner zu übertragen (§ 11 VersAusglG). Ähnliches ist auch bei der Übertragung von Rentenanwartschaften aus einer betrieblichen Vorsorge anzusetzen:
„Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.“ (§ 12 VersAusglG)
Für den Ausgleichsberechtigten ist gegebenenfalls ein eigenes Konto beim Versicherungsträger zu errichten, sollte noch keines für ihn bestehen. Die auszugleichenden Anwartschaften sind von der pflichtigen Partei abzuziehen und auf das Konto des Berechtigten zu übertragen.
Gegebenenfalls entstehende Kosten des Versicherungsträgers kann dieser nach § 13 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf die Anrechte der Ehepartner anrechnen – sofern sie angemessen und nachvollziehbar sind.
Erst wenn der Versorgungsausgleich abgeschlossen ist, darf der Versorgungsträger Leistungen an den ausgleichspflichtigen Partner zahlen.
Ein wesentlicher Vorteil bei der internen Teilung ist, dass durch den Ausgleich bei ein und demselben Versicherungsträger nicht die einzelnen Ausgleichsansprüche der Ehegatten übertragen werden müssen, sondern dass der Versicherer eine Verrechnung der einzelnen Anrechte vornehmen kann – eine Vergleichbarkeit ist durch die gleiche Form der Entgeltpunkte schnell gegeben. So geht der Versorgungsausgleich wesentlich unkomplizierter vonstatten.
Ein vereinfachtes Beispiel, wie Sie den Versorgungsausgleich berechnen können
Das Familiengericht hat im Versorgungsausgleich bestimmt, dass Marianne an Ihren Ex-Mann Dieter 7 Entgeltpunkte aus der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen muss. Ihr Ehegatte Dieter wiederum muss aus der gesetzlichen Rentenversicherung 19 Punkte an Marianne abtreten. Da es sich um ein und denselben Versicherungsträger handelt, können die Ansprüche gegeneinander wie folgt verrechnet werden:
Marianne | Dieter | |
---|---|---|
Ehezeitanteil beim Versicherungsträger | + 14 Entgeltpunkte (EP) | + 38 EP |
zu verrechnende Posten beim selben Versicherungsträger | - 7 EP | + 7 EP |
+ 19 EP | - 19 EP | |
Verrechnungsergebnis | + 12 EP | - 12 EP |
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In der internen Teilung schreibt die jeweilige Rentenversicherung also Marianne 12 Punkte gut, von Dieters Rentenkonto hingegen werden 12 Punkte abgezogen.
Bei der internen Teilung kann es auch dazu kommen, dass für den Partner beim Versorgungsausgleich einer Betriebsrente ein eigenes Konto beim entsprechenden Träger eröffnet wird.
Externe Teilung von Anwartschaften
Anders als bei der internen Teilung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich werden im Zuge der externen Teilung die Ansprüche nicht beim gleichen Versicherungsträger ausgeglichen, bei dem die ausgleichspflichtige Partei Anrechte erwarb.
„Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).“ (§ 14 Absatz 1 VersAusglG)
Bei der externen Teilung findet die Übertragung der Ansprüche für den Ausgleichberechtigten bei einem anderen Versicherungsträger statt. Anrechte von Partei A beim Versorgungsträger XY werden an Partei B auf ein Konto bei dem Versorgungsträger YZ übertragen.
Die externe Teilung findet nur in seltenen Fällen Anwendung, vor allem dann, wenn
- Ausgleichberechtigter und der Versorgungsträger seines Gatten die externe Teilung verinbarten oder
- der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen eine externe Teilung verlangt.
Die auszugleichenden Werte müssen bei der externen Teilung im Versorgungsausgleich auf Veranlassung des zuständigen Gerichts also von einem Versorgungsträger an den anderen übertragen werden.
Anders als beim internen Ausgleich innerhalb einer Rentenversicherung o. a. kann dies bei der externen Teilung nur über Kapitalwerte geschehen, d. h. der Versicherungsträger XY übereignet die Anteile an Träger YZ in finanzieller Form (§ 14 Absatz 4 VersAusglG). Die Übertragung von Punkten ist somit nicht möglich und funktioniert nur über den geldwerten Umweg.
Zudem steht es dem Berechtigten zu, bei der externen Versicherung ein neues Konto anlegen zu lassen oder aber ein bereits bestehendes weiter auszubauen (§ 15 VersAusglG). Auch den Zielversorger können Sie in diesem Falle selbst wählen – unter der Voraussetzung, dass Ihrem ausgleichspflichtigen Partner dadurch keine Nachteile entstehen.
Machen Sie von Ihrem Wahlrecht beim externen Versorgungsausgleich keinen Gebrauch, so ist automatisch eine Übertragung der Rentenanwartschaften an den gesetzlichen Rentenversicherer zu vollziehen (§ 15 Absatz 5 VersAusglG).
Entgeltpunkt x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = monatliche Rente
Rentenanspruch nach Scheidung – der schuldrechtliche Versorgungsausgleich
Auch nach der Scheidung können die Parteien gegenseitig Ansprüche stellen auf Posten, die im Wertausgleich bei Scheidung noch keine Betrachtung gefunden haben. Der Ausgleich wird dabei in der Regel jedoch nicht mehr über die Verteilung von Rentenpunkten geregelt, sondern auf Basis schuldrechtlicher Überlegungen.
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von seinem pflichtigen Ex-Partner eine Ausgleichszahlung in Form einer Rente verlangen. Dieser sogenannte Ausgleichswert ähnelt dabei der Form nach dem Ehegattenunterhalt bzw. Kindesunterhalt. Die Ansprüche enden dabei jedoch nicht mit rechtskräftiger Scheidung der Ehe, sondern sind fortlaufend.
Die Zahlung der Rentenansprüche ist allerdings erst dann fällig, wenn der berechtigte Partner
- bereits Versorgungsleistungen bezieht (Invalidenrente, Betriebsrente, gesetzliche Rente usf.)
- „die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat“ (§ 20 Absatz 2 Satz 2 VersAusglG)
- unter gesundheitlichen Aspekten die Voraussetzungen für den Bezug von Versorgungsleistungen aus Invaliden- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherungen berechtigt ist
Damit kann die Zahlung einer Ausgleichsrente erst bei Renteneintritt des Ausgleichschuldners bzw. beide Ehegatten versorgungsberechtigt sind.
Neben der Möglichkeit einer Ausgleichsrente ist auch die Forderung einer Abfindung gesetzlich geregelt (§§ 23, 24 VersAusglG). Sind noch auszugleichende Posten offen, kann die ausgleichsberechtigte Person die Zahlung einer Abfindung vom Ausgleichspflichtigen verlangen. Diese Abfindung muss dann jedoch nicht an den Ex-Ehepartner ausgezahlt werden, sondern an den Versicherungsträger, bei dem der Berechtigte bereits Anwartschaften besitzt und ausbauen oder aber ein neues Rentenkonto eröffnen möchte.
Die Höhe der Abfindung ist dabei jedoch unter der Maßgabe der Zumutbarkeit für den Zahlungleistenden festzusetzen. Anzusetzen bei der Berechnung ist der jeweilige Zeitwert des Anspruchs. Ist die Einmalzahlung nicht möglich, können die Gerichte auch eine Ratenzahlungsvereinbarung fordern.
Obwohl die Scheidung rechtskräftig ist, können Ex-Partner im Falle des Todes des Ausgleichspflichtigen einen Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung gegenüber dem Versorgungsträger stellen – sofern kein Ausschluss vom Versorgungsausgleich vereinbart war und das Anrecht Ausgleichsreif ist. Die Ansprüche sind dabei nur in der jeweiligen Höhe einer zu erwartenden Ausgleichsrente zulässig. Bei ausländischen und überstaatlichen Versicherungsträgern kann der ausgleichsberechtigte Partner auch gegenüber der Witwe bzw. dem Witwer entsprechende Ansprüche geltend machen (§ 26 VersAusglG).Andere Ausgleichsansprüche als die Hinterbliebenenversorgung können nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen hingegen nicht mehr geltend gemacht werden (§ 31 Absatz 3 VersAusglG).
Für den Antrag auf einen schuldenrechtlichen Versorgungsausgleich besteht kein Anwaltszwang vor den Gerichten. Sie können das entsprechende Gesuch auch selbsttätig an das für Sie zuständige Familiengericht übersenden. Dieses wird dann über Ihren Antrag entscheiden.
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Anpassungen nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichs
Ist der Versorgungsausgleich rechtskräftig abgeschlossen, sind in der Regel keine nachträglichen Änderungen nötig. Doch sieht das deutsche Rechtssystem die Möglichkeit auf nachträgliche Anpassungen vor (§§ 32 bis 38 VersAusglG).
Anpassungsfähig sind dabei folgende Anwartschaften (§ 32 VersAusglG):
- gesetzliche Rentenversicherung inklusive Höherversicherung
- Beamtenversorgung u.a. bei Versicherungsfreiheit nach § 5 SGBVI (Sozialgesetzbuch VI)
- berufsständige Versorgung bei Befreiung von Sozialversicherungspflicht nach § 6 SGBVI
- Alterssicherung von Landwirten
- Versorgungssysteme von Abgeordneten und Regierungsmitgliedern auf Bundes- und Länderebene
Doch aus welchem Grund können nachträgliche Änderungen beim Versorgungsausgleich vorgenommen werden?
Anpassung wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG)
In einigen Fällen kann die Kürzung der Rentenpunkte bei Scheidung ausgesetzt werden. Dies geschieht in der Regel dann, wenn Ihr Partner ohne die Kürzung Ihrer Rente Unterhaltsforderungen gegen Sie geltend machen kann. Die Höhe der gestrichenen Kürzung richtet sich dann nach dem entsprechenden Unterhaltsanspruch.
Der Unterhaltsanspruch ist dem Ausgleich der Rentenanwartschaften also vorangestellt – die Benachteiligung Ihres Partners wäre durch die ausbleibenden Unterhaltsleistungen nicht sachgemäß. Über die genaue Höhe und die Dauer der ausbleibenden Rentenkürzung entscheidet das zuständige Familiengericht.
Tod der ausgleichsberechtigten Person (§§ 37, 38 VersAusglG)
Die Kürzung der Rente kann zudem ausbleiben bzw. nachträglich gestrichen werden, wenn Ihr ausgleichsberechtigter Partner stirbt. Hat er zu diesem Zeitpunkt weniger als drei Jahre Rentenleistungen nach dem Versorgungsausgleich in Anspruch genommen, fällt die Kürzung Ihrer Rente aus. Sie fallen in der Regel auf den Stand zurück, den Sie vor dem Versorgungsausgleich besaßen.
Wann findet der Versorgungsausgleich nicht statt?
Ist eine Scheidung auch ohne Versorgungsausgleich möglich? Nicht immer muss der Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle Anwendung finden. Es gibt zahlreiche Aspekte, die ihn verhindern können. Vor allem bei nur kurzen Ehen, geringfügigen Ausgleichswerten und grober Unbilligkeit kann der Versorgungsausgleich als Folgesache der Scheidung ausgeschlossen sein.
Geringfügige Ausgleichswerte
„Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.“ (§ 18 Absatz 1 VersAusglG)
In vielen Fällen verzichtet das zuständige Familiengericht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn die Parteien während der gemeinsamen Ehezeit Anwartschaften in ähnlicher Höhe erwarben und die auszugleichenden Werte dadurch eher gering ausfallen (§ 9 Absatz 4 VersAusglG). Die auszugleichenden Rentenpunkte sind dabei in der Regel so gering, dass der Aufwand des Ausgleichs nicht verhältnismäßig und auch nicht zwingend notwendig wäre.
Doch welcher Wert gilt nach rechtlichem Maßstab als geringfügig? Für das Jahr 2016 gilt als Maßstab laut der Deutschen Rentenversicherung ein Rentenbetrag in Höhe von bis zu 29,05 Euro monatlich. Ein Kapitalwert gilt als gering, wenn er unter 3.402 Euro liegt.
Besteht einer der Partner jedoch auf den Versorgungsausgleich, kann er dennoch durchgeführt werden.
Dauer der Ehe
Auch die Dauer der Ehezeit kann Auswirkungen auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs haben. Besonders bei kurzen Ehen ist der Verzicht auf den Ausgleich der Rentenanwartschaften die Regel. Eine Ehe ist dann als nur kurz definiert, wenn sie weniger als 36 Monate – also drei Jahre – hielt.
„Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.“ (§ 3 Absatz 3 VersAusglG)
Auf Antrag der Eheleute kann der Versorgungsausgleich allerdings dennoch durchgeführt werden.
Ehevertrag
Die Eheleute können den Verzicht auf den Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung in einem Ehevertrag verbindlich festgelegt. Der Entwurf einer entsprechenden notariell beurkundeten Vereinbarung ist dabei auch noch während eines laufenden Scheidungsverfahrens möglich. Die Vertragspartner können sich auf den gänzlichen oder nur teilweisen Ausgleichsverzicht verständigen (§ 6 Absatz 1 VersAusglG). Die Entscheidung ist für das Familiengericht bindend, sofern der Vertrag rechtsgültig und korrekt ist.
Der Versorgungsausgleich kann insofern teilweise ausgeschlossen sein, indem die Ehepartner sich auf Zeiträume während der Ehezeit einigen, für die die Bestimmungen nicht gelten sollen. Hierzu können insbesondere auch Trennungsphasen zählen. Die Abänderung der Ehezeit selbst ist allerdings nicht möglich.
Um wirksam zu sein, muss der eheliche Vertrag in Anwesenheit beider Vertragsparteien und eines staatlich anerkannten Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB).
Härtefall
Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist auch dann möglich, wenn ein Ehepartner wegen grober Unbilligkeit und willentlich nicht selbst Anwartschaften in der Ehezeit erworben hat. Hat dieser insgesamt nicht an der Wirtschaftlichkeit der Ehe mitgewirkt – also keinen Job ausgeübt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre – , so kann der Versorgungsausgleich auf Antrag seines Partners vom Familiengericht ausgeschlossen werden. Am Ende obliegt die Entscheidung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit der juristischen Einzelfallbewertung (§ 27 VersAusglG).
Guten Tag,
der Scheidungstermin steht bereits fest. Mein Mann hat in das Versorgungswerk für Rechtsanwälte eingezahlt und ich in die normale Rentenversicherung. Wir haben ein gemeinsames Haus welches ich behalten werde. Ich werde meinen Mann also auszahlen. Frage: Können wir die Summe der monatlich anstehenden Rentenzahlung meines Mannes an mich ungefähr ausrechnen und diese mit der auszuzahlenden Summe für das Haus verrechnen und sind dann pari?
Liebe Grüße, Britta
Hallo Britta,
eine einvernehmliche Scheidung kann prinzipiell mit jeder denkbaren Einigung vollzogen werden. Es empfiehlt sich jedoch, diese Einigungen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu besiegeln.
Ihr Scheidung.org-Team
Der ‚Wert‘ einer Altersversorgung – und damit auch der Wert der Rechtsanwaltsversorgung lässt sich ziemlich präzise berechnen und auch mit einer Hausübertragung verrechnen. Das Problem dabei ist, dass die künftigen Rentenzahlungen mit Steuern und z.T. auch mit Sozialabgaben belastet sind. Diese nicht zu berücksichtigen wäre zwar schön für den Hausübernehmer, schlecht für den Versorgungsinhaber. Man kann also nicht einfach auf die sogenannten ‚korrespondierenden Kapitalwert‘ abstellen, sondern muss eine eigene Wertberechnung anstellen, die prüft, welcher Wert beim Versorgungsinhaber tatsächlich ankommt. Das ist eine etwas komplexere aber machbare Berechnung.
Hallo,
gestern war mein Scheidungstermin und ich hätte hierzu eine Frage: während der Ehe habe ich Vollzeit, mein Ex nur Teilzeit gearbeitet. Die Ehe bestand 3 Jahre und 3Monate. Der Versorgungsausgleich würde mit einem Ehevertrag notariell ausgeschlossen. Trotzdem hat der Richter gestern gefragt, ob es bei dem Ausschluss bleiben soll, da mein Ex nur Teilzeit gearbeitet hat. Er hat dies zwar erst mal bejaht, ich traue seiner Anwältin aber nicht, und mache mir nun Gedanken, ob bis zur Rechtskräftigkeit der Scheidung noch im Hinblick auf den Versorgungsausgleich nachkommen könnte. Nicht umsonst wurde dieser mit Ehevertrag ausgeschlossen, da absehbar war, dass mein Ex nicht in Vollzeit arbeiten wird. Kinder sind keine vorhanden. Vielen Dank im Voraus
Hallo Britta,
wird einer der Vertragspartner durch die im Ehevertrag getroffenen Vereinbarungen über Gebühr einseitig belastet und benachteiligt, kann dies den Ehevertrag im schlimmsten Fall auch unwirksam machen. Handelt es sich dabei nur um geringe Ausgleichswerte, ist der Ausschluss dabei häufig zulässig – z. B. auch, wenn andere Kompensationsleistungen vereinbart wurden. Dies ist jedoch in jedem Einzelfall erneut zu prüfen. Wenden Sie sich im Zweifel selbst an einen Anwalt.
Grundsätzlich haben beide Parteien ab Aushändigung des Scheidungsbeschlusses einen Monat Zeit, um hiergegen Rechtsmittel einzulegen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo liebes Scheidungs-Org-Team,
mein Mann möchte sich von mir trennen. Wir haben Eigentum (Verkehrswert: ca. 147.000), welches zu 50% abgezahlt ist. Wir haben vor eine Vereinbarung zu schließen, dass ich das Eigentum bekomme, die Kredite weiter bediene und statt meinen Mann auszuzahlen würde ich auf den Versorgungsausgleich verzichten. Wäre dies ratsam?
Hier noch ein paar Infos: wir sind 10 Jahre verheiratet, ich bin Mitte 40, voll berufstätig, keine Kinder, das Nettoeinkommen meines Mannes übersteigt meines um ca. 1/3.
Mir ist klar, dass Sie mir keine genauen Daten/Fakten/€ nennen können. Aber über eine kurze Einschätzung, ob der Verzicht auf den Versorgungsausgleich eine gute Idee ist oder nicht, wäre ich sehr dankbar.
einen schönen Tag
wünscht
die fast Ex-Ehefrau :-)
Hallo Manuela,
ob auf einen Versorgungsausgleich verzichtet werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Regelmäßig ist dies nur zulässig, wenn genügend Kompensationsleistungen zur Verfügung stehen. Kontaktieren Sie einen Anwalt, der Ihre Situation umfangreich überprüft.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
Mein Mann war in der Zeit unserer Ehe 2001-2016 Selbständig. Er hat während dieser Zeit nicht in die Rentenkasse eingezahlt, und auch privat nicht vorgesogt. Sein gesetzlicher Rentenanspruch ist schier lächerlich.
Ich habe neben der Erziehung von 3 Kindern noch eine Teilzeitbeschäftigung von 20 Std. absolviert, und natürlich auch in die Rentenkasse eingezahlt.
Jetzt lassen wir uns Scheiden, muss ich jetzt damit rechnen, meinem zukünftigen Exmann Versorgungsausgleich zahlen zu müssen?
lieben Dank
Hallo Michaela,
ja, die Anwartschaften auf Rentenbezüge werden für den Zeitraum der Ehe geteilt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo
Der normale Versorhungsausgleich ist geklärt , Wir verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von Zugewinn und nehmen den Verzicht des anderen hierzu an . Ebenso wollen wir auf den Ausgleich der privaten Altersvorsorgeverträge verzichten . Meine Frau hat über die Firma bei Union Investment eine Anwaltschaft . Ich habe eine VBL .Wir sind jetzt 21 Jahre Verheiratet und ich habe auch 21 Jahre Jahre in die VBL eingezahlt .. Meine Frau war auch immer Berufstätig . Wir haben eine Scheidungsvereinbarung beim Rechtsanwalt mit den verzicht unterschrieben .. Ich trau dem Frieden nicht muss man das noch mal beim Notor beglaubigen lassen ? Ist es möglich das man auf die VBL verzichten kann ?
Vielen Dank vorab
Hallo Ecki,
ein weiterer Ehevertrag bei einem Notar kann freilich geschlossen werden. Ob dies sinnvoll ist, können wir nicht beurteilen. Besprechen Sie dies mit Ihrer Frau. Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich aus privaten Rentenanwartschaften kann ebenso vom Familiengericht kassiert werden, wenn absehbar ist, dass der andere hierdurch in der Zukunft möglicherweise auf staatliche Gelder angewiesen sein wird.
Ihr Scheidung.org-Team
Bin 2012 geschieden wurden,Versorgungsausgleich ist festgelegt wurden ,ab ende 2012 sind Kinder die vor 1992 geboren wurden berücksichtigt unsere sind 1989 und 1991 geboren,die anteile werden der Mutter gut geschrieben ,haben diese Anteile Auswirkung auf den Verorgungsausgleich ,wenn ja was kann ich tun. v.Dank.
Hallo Jürgen,
Unterhaltsansprüche haben keinen Einfluss auf den Versorgungsausgleich.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ist es grundsätzlich möglich durch ein notariell beglaubigten Ehevertrag den beiderseitigen Verzicht auf den Versorgungsausgleich zu regeln ?
Mein Mann und ich lassen uns einvernehmlich scheiden , es ist alles geregelt , Kinder sind erwachsen.
Der Scheidungsantrag soll im November eingereicht werden.
Vielen Dank vorab
Hallo Carmen,
eine solche Vereinbarung ist prinzipiell möglich, kann im Einzelfall jedoch durch das Familiengericht für nichtig erklärt werden. Besprechen Sie dies mit einem Notar.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, wir haben im August 1984 geheiratet und wurden im August 2013 geschieden. Ich bin seit meinem 18. Lebensjahr EU-Rentnerin, mein Mann hat in der Ehzeit 9 Jahre im öffentlichen Dienst und danach selbständig gearbeitet. Bei unserer Scheidung wurden meinem Mann 14 Rentenpunkte zugeschrieben, ich habe in der Ehezeit max. 20 Jahre geringfügig gearbeitet … mir werden nun monatlich 250 € Versorgungsausgleich von meiner EU-Rente abgezogen, dadurch wurde ich Grundsicherungsempfänger mit immer noch zu geringen Einkünften … ist das gerecht … mein mann arbeitet immer noch und hat während seiner Selbständigkeit in keine Rentenversicherung eingezahlt. Ein Widerspruch bei der BfA war erfolglos.
Hallo,
wir dürfen Ihnen keine Rechtsberatung erteilen, wenden Sie sich daher bitte an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Liebes Team,
Anfang Juli 2016 fand der gerichtliche Scheidungstermin statt. Nach Zustellung der Unterlagen legte zwar niemand der Scheidungspartner Beschwerde ein, allerdings legten gleich 3 Versorgungsträger Beschwerde ein, da das Gericht leider nicht genau die Formulierungen und Vorschläge im Versorgungsausgleich übernommen hatte, die von diesen nach erster Abfrage aufgestellt wurden . Die Entscheidung über diese Beschwerden zieht sich nun fast schon 5 Monate in die Länge. Ich habe bisher aufgrund gütlicher Absprachen mit meiner Frau auf einen Anwalt verzichtet, weiss aber nicht einmal ob die Scheidung jetzt schon gültig ist oder nicht. Ich habe bisher daher auch weiter Trennungsunterhalt gezahlt. Ist das überhaupt richtig? Wann tritt die Scheidung ein, nach Ablauf der Beschwerdefristen für die Gegenpartei oder nach Klärung der Beschwerden durch die Versorgungsträger? Vielen Dank
Hallo Manfred,
die Scheidung wird erst rechtskräftig, wenn Sie ein Urteil erhalten haben. Der Trennungsunterhalt ist bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.
Ihr Scheidung.org-Team
Ich wurde 1998 geschieden habe 2013 eine abänderung des, Versorgungsausgleich beim Familiengericht beantragt, da mir ein Anwalt sagte das die Betriebsrente meines EX nicht richtig Geteilt wurde.Ich bin jetzt mittlerweile seit Mai 16 in Rente, mein Ex geht 2017 in Rente.Laut Rechtsgültigem Beschluss vom 28.06.16 wird nunmehr ein Anrecht Kapitalwert in Höhe von 7960,31 € seiner Betriebsrente auf mich übertragen.
Die Richterin vom Familiengericht hatte im Beschluss einen Ausgleichswert von 73,56€ Monatlich errechnet, jetzt erhalte ich von der Betriebsrente einen eigenen Mitgliedsschein und eine Abrechnung( Pensionskassenleistung) unter Berücksichtigung der Teilungskosten jedoch nur in Höhe von Monatlich 43,16 € statt der errechneten 73,56 €? Laut Auskunft Tel. der [Versicherung] wird bei der Berechnung berücksichtigt das ich eine Frau bin und länger Leben würde es sei eine Solidargemeinschaft und als Frau Lebe man länger und darum wäre es so Rechtens? Schriftlich allerdings habe ich diese Auskunft trotz der bitte dies noch mal zu Überprüfen von der [Versicherung] nicht erhalten sondern nur diese Abrechnung. Meine Frage ist das nicht eine Benachteiligung von Frauen ist das wirklich so Rechtens? Immerhin sind das über 30.- € weniger und das ein Leben lang. Bitte senden Sie mir eine E – Mail wenn Sie mir Antworten da ich das sonst nicht mehr finde.Vielen Dank
Hallo Christa,
leider kann Ihnen hierzu an dieser Stelle keine Auskunft gegeben werden. Uns ist nicht bekannt, wie die Versicherer in einem solchen Fall vorgehen. Wenden Sie sich bitte an Ihren Anwalt, um eine Klärung herbeizuführen.
Ihr Scheidung.org-Team
Liebes Team,
bin seit 10/2008 geschieden u. die Betriebsrente meines Ex Mannes ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. In einem halben Jahr werde ich 65 und ich habe dann Anspruch auf die Rente (mein ex Mann bezieht sie seit 4 Jahren).Ich könnte nun direkt beim Familiengericht den Antrag zur Auszahlung bzw.der Höhe der Rente stellen, oder ist es sinnvoll das ganze über einen Anwalt zu machen. Welche Gründe sprechen dafür? Sollte alles nochmals geprüft werden nach dem neuen Recht? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen. Gruß
Angelika
Hallo Angelika,
ein Anwalt kann Sie im Vorfeld beraten, inwieweit es sinnvoll ist, den Versorgungsausgleich nochmals prüfen zu lassen. Was Ihre Rentenansprüche angeht, müssten Sie diese eigentlich nach dem Versorgungsausgleich automatisch durch den Versicherer erhalten haben.
Ihr Scheidung.org-Team
Liebes Team,
ich habe am 24.5.1985 (Angestellte im öffentlichen Dienst) geheiratet und die Scheidung erfolgte am 22.11.2011 (Anrechnung der Ehezeit sind 24 1/5 Jahre). Der Versorgungsausgleich wurde bis Mitte diesen Jahres ausgesetzt, da mein EX-Mann mir bis Ende letzten Jahres nachehelichen Unterhalt zahlen musste. Zum Zeitpunkt der Scheidung war mein EX-Mann schon im vorzeitigen Ruhestand (er war Berufssoldat und ist mit 50 Jahren frühzeitig auf eigenen Wunsch pensioniert worden). Der Versorgungsausgleich beläuft sich in etwa so :
EX-Mann muss mtl. ca. 840,– € ausgleichen und ich im Gegenzug ca 300,– €.
Da ich Jahrgang 1963 bin, werde ich voraussichtlich erst mit 64/10 Jahren in Rente gehen können.
Meine Frage ist nun Folgende:
Wird die Differenz von ca 540,–€ in Entgeltpunkte umgerechnet und später dann auf mein Rentenkonte gezahlt oder werden die ca 540,–€ in vollem Umfang zu meiner gesetzlichen Rente und VBL „obendraufgepackt“?
Nun habe ich im August d.J. erneut geheiratet, jedoch ist mein neuer Partner selbständig und hat nur einen sehr geringen gesetzlichen Rentenanspruch erwirtschaftet (ca 500,–€), den er zudem noch hälftig an seine EX Frau ausgleichen muss. Seine EX-Frau muss in etwa das Gleich ausgleichen.
Könnte man hier noch mal eine neue Berechnung anstreben bzw. sich auf gegenseitigen Verzicht einigen?
Könnte hier evetnuell für mich ein Härtefall eintreten, da ich meinem neuen Partner gegenüber eine Verpflichtung habe? Muss ich trotzdem den Versorgungsausgleich meinem EX-Mann gegenüber leisten? Dieser wird nächstes Jahr auch wieder heiraten. Seine zukünftige Ehefrau ist zudem auch im öffentlichen Dienst. Oder hat seine neue „zukünftige“ Frau einen höheren Anspruch auf seine Pension. Ich muss dazu sagen, dass mein EX-Mann Jahrgang 1960 ist und seine neue Partnerin Jahrgang 1978 ist. Wie verhält sich dass, wenn mein EX-Mann verstirbt? Wie werden dann die Versorungsanspruche dann verteilt?
Für die Beantwortung meiner Fragen bedanke ich mich im voraus.
LG Angelika
Hallo Angelika,
bitte wenden Sie sich mit konkreten Anfragen an einen Anwalt.
Ihr Scheidun.org-Team
Ich wurde vor 12 Jahren geschieden. Mein gesammter bis dahin erworbener Rentenanspruch wurde durch 2 geteilt, weil meine Ex nie irgendwo Rentenansprüche erworben hat.
Sie ist durch Erbe vermögend. (Einzelkind eines Vorstandsvorsitzenden einer AG) .
Ich empfinde hier große Ungerechtigkeit. Kann dieses Vermögen angerechnet werden ?
Ich gehe nächsten Sommer in Rente.
Hallo Rolf,
der Versorgungsausgleich kann ausnahmsweise nicht stattfinden, wenn dieser aus verschiedenen Gründen grob unbillig wäre, § 27 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Der beschriebene Fall kann eine solche Unbilligkeit begründen. Wenden Sie sich an einen Anwalt für weitere Informationen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, der Versorgungsausgleich ist neu berechnet worden. Der Beschluss des Gerichts wurde im Juli 2016 mitgeteilt. Der Antrag wurde aber 2014 gestellt. Nun möchte mein Exmann von mir die Differenz von 2014 zu 2016 ausgezahlt bekommen. Ab wann ist der neu Versorgungsausgleich gültig? Mit Tag der Antragstellung oder zum Datum des Gerichtsbeschluss?
Hallo Susanne,
in der Regel gilt die Rechtskraft des Beschlusses. Zwischen Antragstellung und Beschluss erfolgt in aller Regel auch noch kein Ausgleich der Rentenpunkte. Sofern keine Rentenzahlung erfolgte, kann auch in diesem Fall zumeist kein Ausgleich verlangt werden. Wenden Sie sich im Zweifel an Ihren Rechtsanwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Grüß Gott !
Ich bin seit 1994 geschieden und zahle gem VersAusglG seit 12 Jahren Versorgungsausgleich an meine geschiedene Exfrau.
Muss jetzt der Versorgungsausgleich weiter gezahlt werden, nachdem meine Exfrau verstorben ist ? Als Versorgungsempfänger könnte ich nach Befreiung ohne Nebenserwerb mit 78 Jahren mein Leben besser gestalten.
Hallo,
erhielt Ihre Frau noch keine drei Jahre die Rentenanpassung, so können Sie diese nun auf Antrag zurück erlangen (§ 37 VersAusglG). Kontaktieren Sie am besten einen Anwalt, der Sie weiter beraten kann.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
wie ist das bei der betrieblichen Altersvorsorge (nichts intern geregelt).
ExEhefrau bekommt lt. Abtretungsvertrag 500,- Euro mtl. Rente vom Ehemann.
Mann heiratet das zweite Mal. Ehemann stirbt. Ehefrau 2 ist Witwe und bekommt alles ganz normal, Witwenunterstützung usw. Was passiert bei ExEhefrau? ist die Abtretungsvereinbarung welche zwischen Mann und ExEhefrau geschlossen wurde rein Rechtlich nichtig? oder gehen die Verpflichtungen an die zweite Ehefrau/Witwe über? Die ja eigentlich mit der Vorgängerin nichts zutun hat.
Vielen Dank schon jetzt für eine Antwort.
Grüße
Hallo Sibel,
regelmäßig wird bei den Ausgleichszahlungen für eine Betriebsrente für den Ausgleichsberechtigten ein neues Konto eröffnet. Wenden Sie sich an einen Anwalt, dieser kann Ihnen weiterhelfen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
bin gerade mitten in der Scheidung. Wie sieht es mit Unterhaltszahlung nach der Scheidun an meine EX aus. Sie ist bereits Rentnerin und bekommt weit mehr als 1700 Euro ich Arbeite und Verdiene 2500 Euro. Muss ich ihr wirklich noch Unterhalt bezahlen?
Hallo Alexander,
grundsätzlich sind nach einer Scheidung erst einmal beide Ex-Partner selbst für sich verantwortlich. Beim nachehelichen Unterhalt werden verschiedene Faktoren, wie beispielsweise das Alter, die finanzielle Situation, eventl. Krankheiten und die Ehedauer berücksichtigt. Ein Anwalt kann Sie beraten, ob Sie nachehelichen Unterhalt zahlen müssen.
Ihr Scheidung.org-Team
Sehr geehrtes Team,
ich bin 7 Jahre jünger als mein Mann.
wenn ich auf Versorgungsausgleich (Rentenpunkte von meinem Mann) verzichte und er stirbt, bevor ich meine Rente antrete, kann ich den Verzicht Rückgängig machen, also die Rentenpunkte zurück überschreiben lassen?
Vielen Dank für eine Antwort.
Hallo Ines,
eine Änderung des Versorgungsausgleichs ist beispielsweise möglich, wenn eine Gesetzesänderung in Kraft tritt. In Ihrem Fall ist eine solche Änderung wohl nicht möglich.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
mein ex-Mann (gehört zu den Gutverdiener) und ich waren 24 Jahre verheiratet und nun seit 3 Jahren geschieden.
Damals hatte ich nur ein mini-Job, inzwischen habe ich eine Halbtagstelle erworben. Der Richter hat mir Unterhalt in Höhe von 1280€ zugestimmt, ab März 2017 soll man der Unterhalt erneut kalkulieren. Mein Mann bekommt aber eine recht üppige betriebliche Abfindung und geht schon Ende diese Jahr im Vorruhestand, Rente wird er aber erst 2019 bekommen.
Meine Frage ist, ob ich anteilig Anspruch auf diese Abfindung hätte, ich würde aber am liebsten ohne Krach und Anwalt mit ihm darüber reden, um einen fairen Unterhalt zu erhalten bis ich selbst im Rente Alter bin ( erst in 15 Jahren).
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.
Hallo Pierre,
eine Einigung mit Ihrem Ehemann ist natürlich immer möglich und empfehlenswert. Allerdings können wir nicht beurteilen, inwieweit die Abfindung Einfluss auf die Berechnung des Ehegattenunterhalts nehmen wird. Es kommt dabei unter anderem auch darauf an, welche weiteren Einkünfte Ihr Ehemann seitdem hat und welche Einkünfte Sie erzielen. Sie können auch gemeinsam zu einem Anwalt gehen und sich beraten lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
mein Mann und ich waren 10 Jahre verheiratet. Er ist Beamter, ich war zum Teil selbständig aber auch im Angstelltenverhältnis. Nach der Geburt unserer Tochter vor 8 Jahren bin ich nur noch Teilzeit arbeiten gegangen. Da ich selbständig war habe ich mich von der gesetzlichen RV befreien lassen.
Mein Mann verdient 2500 EUR netto, ich ca. 1000 EUR.
Ich habe überhaupt kein Gefühl dafür, was mir verloren geht (vom Wert her) wenn ich auf den Versorgungsausgleich verzichte. Können Sie mir da mal ungefähr eine Idee geben?
Vielen Dank
Hallo Anna,
Diese Frage ist sehr komplex und bedarf weit aus mehr Eckdaten, als die bisher genannten. Kontaktieren Sie hierzu einen Anwalt, dieser kann eine genaue Berechnung vollziehen. Darüber hinaus ist es nur unter besonderen Umständen überhaupt möglich auf den Versorgungsausgleich zu verzichten. Dies ist insbesondere dann nicht möglich, wenn durch den Verzicht eine Partei auf unzumutbare Weise benachteiligt werden würde.
Ihr Scheidung.org-Team