Zum Versorgungsausgleich bei Scheidung
Inhaltsverzeichnis
Neben den zahlreichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen fällt in die zu klärenden Fragen auch der Ausgleich der sogenannten Rentenanwartschaften im Zuge des Versorgungsausgleichs. Der persönliche Rentenanspruch kann bei Scheidung so zahlreichen Änderungen unterliegen. Die von den Parteien erworbenen Ansprüche für die Versorgung im Alter bzw. im Falle der Erwerbsunfähigkeit sind dabei aufzuteilen. Doch wie geht der Versorgungsausgleich vonstatten? Und welche Rechte und Pflichten haben die getrennten Ehepartner?
Das Wichtigste in Kürze: Versorgungsausgleich
Es handelt sich hierbei um den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Der Versorgungsausgleich wird bei Scheidung von Amts wegen vor dem Familiengericht verhandelt. Er ist damit die einzige Scheidungsfolgesache, die automatisch ins Scheidungsverfahren einfließt. Die entsprechenden Auskünfte erteilen die Versorgungsträger. Der Ausschluss oder Verzicht des Versorgungsausgleichs ist möglich, wenn etwa nur geringe Ausgleichswerte betroffen sind, die Ehe nur von kurzer Dauer war oder aber ein Ausgleich auf anderer Ebene erfolgt.
Der Anspruch auf die ausgeglichene Rente bleibt bis zum Tod des Anspruchsberechtigten bestehen. Die auszugleichenden Anwartschaften werden mit Rechtskraft der Entscheidung auf die Rentenkonten übertragen.
In seltenen Fällen kann der Versorgungsausgleich rückgängig gemacht werden, etwa wenn der Begünstigte noch vor Renteneintritt verstirbt oder zum Zeitpunkt seines Todes nur für kurze Zeit Rente bezog. Bei der Rückabwicklung werden allerdings sämtliche Anwartschaften (also auch die selbst erhaltenen) zurück übertragen. Die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs bei Wiederheirat eines der Betroffenen ist nicht vorgesehen, da es sich um Ansprüche für die Vergangenheit handelt.
Jetzt Scheidungsanwalt finden!
Versorgungsausgleich – Rentenausgleich bei Scheidung
Beim Versorgungsausgleich sollen die während der Ehe erworbenen Rentenpunkte zwischen den Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. In der folgenden Grafik zum Versorgungsausgleich finden Sie ein Beispiel, wie die Aufteilung der Rentenanwartschaften im Einzelnen funktioniert. Ausgeglichen werden dabei Anwartschaften aus einer Beamtenversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie weiteren Versorgungsleistungen.
Was ist der Versorgungsausgleich?
„Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt […].“ (§ 1587 BGB)
Die Komplexität des Verfahrens zum Versorgungsausgleich (VA) ergibt sich schon allein aus der Bestimmung, dass sich im deutschen Recht ein eigenes Gesetz hierzu findet: das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), das 2009 in seiner derzeitigen Form in Kraft trat. In 54 Paragraphen finden sich Rechtsgrundlagen für alle Eventualitäten und Fragen, die im Zuge eines Scheidungsverfahrens zur Folgesache Versorgungsausgleich auftreten können.
Ausgeglichen werden beim Versorgungsausgleich laut deutschem Recht dabei lediglich Positionen und Versorgungsansprüche – private oder gesetzliche -, die die Ehegatten während der Ehezeit erwarben. Die Ansprüche sind zwischen den getrennten Eheleuten zu gleichen Teilen aufzusplitten, sodass beide gleichermaßen von den Anwartschaften auf Altersvorsoge profitieren können.
Der Versorgungsausgleich findet ebenfalls statt, wenn einer oder beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung bereits Leistungen aus der Rentenkasse erhalten. Die Ausgleichswerte werden dabei regelmäßig anteilig dem Verfahrenswert der Scheidung zugerechnet, sodass sich daraus auch ein Einfluss auf die Scheidungskosten ergibt. Wie hoch diese in Ihrem Fall ausfällen können, können Sie über einen unverbindlichen Kostenvoranschlag von einer spezialisierten Familienrechtskanzlei in Erfahrung bringen.
„Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.“ (§ 1 Absatz 1 VersAusglG)
Marianne und Dieter heirateten am 23. August 2004. Der Scheidungsantrag wurde Dieter am 27. Januar 2015 zugestellt. Im Versorgungsausgleich ist die Ehezeit der beiden dann wie folgt definiert: 01. August 2004 bis 31. Dezember 2014.
Der Versorgungsausgleich ist dabei auch vom Güterrecht abzutrennen. Es ist daher unerheblich, ob Sie während der Ehezeit in einer Zugewinngemeinschaft lebten oder aber Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbarten. Der Ausgleich der Rentenanwartschaften bleibt von derlei Vereinbarungen unberührt. Gegebenenfalls können Sie jedoch gesonderte vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle in einem Ehevertrag treffen.
Nicht immer ist der Versorgungsausgleich zwingend notwendig. Die ehemaligen Partner können im beiderseitigen Einverständnis gar ganz auf den Ausgleich verzichten. Welche Regelungen sieht das Versorgungsausgleichsgesetz genau vor?
Jetzt Scheidungsanwalt finden!
Welche Anwartschaften werden im Versorgungsausgleich aufgeteilt?
Auszugleichen sind nach dem Versorgungsausgleichsgesetz besonders Ansprüche, die durch berufliche Tätigkeit und Vermögensrücklage erworben wurden, der Absicherung fürs Alter oder aber bei Invalidität dienen und besondere Rentenansprüche.
Folgende Versorgungsanrechte können zum Ausgleich kommen (§ 2 VersAusglG):
- Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Anrechte aus der Beamtenversorgung
- Anrechte aus anderen berufsständischen Versorgungssystemen (etwa bei Anwälten, Künstlern, Ärzten usf.)
- Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersvorsorge
- Ansprüche aus einer privaten Altersvorsorge
- private Berufsunfähigkeits-, Erwerbs- oder Invaliditätsversicherungen
Bei den Anwartschaften aus der gesetzlichen Vorsorge ist dabei eine getrennte Auflistung der Rentenanwartschaften vor und nach der deutschen Wiedervereinigung zu berücksichtigen – aufgeteilt in Ost- und Westanwartschaften – , sofern die Ehe noch der ehemaligen DDR geschlossen wurde.
Nicht auszugleichen hingegen sind Ansprüche, bei denen die nötige Ausgleichsreife fehlt (§ 19 VersAusglG):
- noch verfallbare Anwartschaften, besonders bei betrieblichen Renten
- für die berechtigte Person nicht wirtschaftlich
- Anwartschaften bei ausländischen, zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträgern
- Leistungen aus einer Arbeitslosenversicherung
- Leistungen aus Unfallversicherungen
- private Kapitallebensversicherungen (diese fallen in den Zugewinnausgleich)
Auskunftspflicht beim Versorgungsausgleich
Beide Eheleute sind im Zuge des Versorgungsausgleichsverfahrens dazu verpflichtet, gegenseitig Auskunft über die erworbenen Rentenanwartschaften zu erteilen und diese mittels notwendiger Belege nachzuweisen. Sollte einer der Ehegatten die Auskunft verweigern, kann sein ehemaliger Partner eigenständig Auskunft bei den betreffenden Versorgern und Versicherern erfragen.
Haben Sie einen Antrag auf Auskunft über die Rentenanwartschaften bei der zuständigen gesetzlichen Versicherung gestellt, ist diese wiederum befugt, bei anderen Versicherungsträgern Auskünfte anzufordern. Aufgelistet sind in der Auskunft der Versorgungsträger die Entgeltpunkte – die Rentenpunkte.
Bei einer Scheidung sind beide Ehepartner dazu gesetzlich verpflichtet, Angaben zu Ihren erworbenen Anwartschaften für den auszuführenden Versorgungsausgleich zu machen. Hierzu müssen Sie den sogenannten „Fragebogen zum Versorgungsausgleich“ (PDF) (Quelle: Justizportal des Bundes und der Länder) gewissenhaft ausfüllen und an das für Ihr Verfahren zuständige Amtsgericht bzw. Familiengericht übersenden.
Wie läuft der Versorgungsausgleich eigentlich ab? In der folgenden Infografik finden sie eine Veranschaulichung vom Ablauf des Versorgungsausgleichs, beginnend mit der Einreichung des Scheidungsantrages über die Auskunftserteilung durch die Versorgung bis hin zur abschließenden Festsetzung der Ausgleichswerte im Scheidungstermin.
Jetzt Scheidungsanwalt finden!
Die Auskunft der Versicherungsträger
Müssen Sie beim Versorgungsausgleich die Berechnung der auszugleichenden Posten selbst vornehmen? Nein. Der jeweilige Rentenversicherer stellt in der Regel bereits eine fundierte Aufstellung der Anwartschaften bereit und berechnet die Ausgleichsansprüche der Eheleute auch schon vorab. Die Gerichte können sich an dieser Empfehlung orientieren oder aber eine eigene Bewertung aufgrund der Einzelfallbestimmungen vornehmen. Tauchen in der Rentenaufstellung Lücken auf, kann der Versicherungsträger mit der Bitte an Sie herantreten, weitere Auskünfte und Belege nachzureichen.
Nachdem alle Fragen geklärt sind, stellt Ihr Versicherungsträger aus dem Gesamtbestand Ihrer Anwartschaften die Positionen zusammen, die den Ehezeitanteil ausmachen.
Die Auskunft an das Familiengericht enthält dann folgende Anrechte:
- Rentenpunkte West aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- ggf. Rentenpunkte Ost aus der gesetzlichen Versicherung
- Rentenpunkte West aus der knappschaftlichen Altersversorgung
- ggf. Rentenpunkte Ost aus der knappschaftlichen Altersversorgung
- ggf. Angaben zu anderen Versorgungsträgern
Für jede Art der Entgeltpunkte gibt der Versicherer dabei gesondert Auskunft zum jeweiligen Ehezeitanteil. Höherversicherungsbeiträge gibt die Versicherung ebenfalls extra in geldwertem Betrag an. Zudem empfiehlt der Versicherungsträger für jeden einzelnen Posten einen Ausgleichswert für den Versorgungsausgleich.
Ihr Versicherungsträger übersendet nach Beantragung einer entsprechenden Aufstellung die Auskunft direkt an das zuständige Familiengericht. Dieses leitet die Auskunft – auch die Ihres Partners – an Sie bzw. Ihren Scheidungsanwalt weiter, sodass auch Ihnen die Prüfung der Angaben möglich ist.
Wie werden die Ehezeitanteile ausgeglichen?
Beim Versorgungsausgleich stehen sich die beiden Auskünfte der Eheleute gegenüber. Die Ausgleichsansprüche sind nicht durch den jeweils anderen beeinflusst. Generell müssen beide Partner jeweils die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte an den Ehegatten abtreten. Sie bekommen aber wiederum die Hälfte der Anwartschaften der anderen Partei.
Wertausgleich bei Scheidung
Im Zuge des Scheidungsverfahrens finden auch die Auseinandersetzungen zum Versorgungsausgleich statt. Der Versorgungsausgleich ist dabei in der Regel vom eigentlichen Scheidungsverfahren abgetrennt, sodass der die Rechtskraft der Scheidung der Rentenausgleich nicht zwingend mit der Entscheidung zusammenfallen muss.
Im deutschen Recht finden sich in Bezug auf den Versorgungsausgleich verschiedene Wege der Aufteilung der Ansprüche beider Parteien: interne und externe Teilung.
Interne Teilung der Versorgungsanrechte
Die interne Teilung der Anwartschaften im Zuge des Versorgungsausgleichs ist im deutschen Familienrecht die Regel (§ 9 VersAusglG).
„Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).“ (§ 10 Absatz 1 VersAusglG)
Die interne Teilung beim Versorgungsausgleich findet damit bei dem Versorgungsträger statt, bei dem der ausgleichspflichtige Partner Anwartschaften erworben hat. Hat Partei A bei Versicherungsträger XY Anrechte gesammelt, so werden Partei B die Ausgleichsansprüche ebenfalls bei dem Träger XY gutgeschrieben.
Die Weisungsbefugnis liegt beim zuständigen Familiengericht. Mit dem Anrecht sind zudem alle vertraglichen und vermögensrechtlichen Richtlinien mit an den ausgleichsberechtigten Partner zu übertragen (§ 11 VersAusglG). Ähnliches ist auch bei der Übertragung von Rentenanwartschaften aus einer betrieblichen Vorsorge anzusetzen:
„Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.“ (§ 12 VersAusglG)
Für den Ausgleichsberechtigten ist gegebenenfalls ein eigenes Konto beim Versicherungsträger zu errichten, sollte noch keines für ihn bestehen. Die auszugleichenden Anwartschaften sind von der pflichtigen Partei abzuziehen und auf das Konto des Berechtigten zu übertragen.
Gegebenenfalls entstehende Kosten des Versicherungsträgers kann dieser nach § 13 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf die Anrechte der Ehepartner anrechnen – sofern sie angemessen und nachvollziehbar sind.
Erst wenn der Versorgungsausgleich abgeschlossen ist, darf der Versorgungsträger Leistungen an den ausgleichspflichtigen Partner zahlen.
Ein wesentlicher Vorteil bei der internen Teilung ist, dass durch den Ausgleich bei ein und demselben Versicherungsträger nicht die einzelnen Ausgleichsansprüche der Ehegatten übertragen werden müssen, sondern dass der Versicherer eine Verrechnung der einzelnen Anrechte vornehmen kann – eine Vergleichbarkeit ist durch die gleiche Form der Entgeltpunkte schnell gegeben. So geht der Versorgungsausgleich wesentlich unkomplizierter vonstatten.
Ein vereinfachtes Beispiel, wie Sie den Versorgungsausgleich berechnen können
Das Familiengericht hat im Versorgungsausgleich bestimmt, dass Marianne an Ihren Ex-Mann Dieter 7 Entgeltpunkte aus der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen muss. Ihr Ehegatte Dieter wiederum muss aus der gesetzlichen Rentenversicherung 19 Punkte an Marianne abtreten. Da es sich um ein und denselben Versicherungsträger handelt, können die Ansprüche gegeneinander wie folgt verrechnet werden:
Marianne | Dieter | |
---|---|---|
Ehezeitanteil beim Versicherungsträger | + 14 Entgeltpunkte (EP) | + 38 EP |
zu verrechnende Posten beim selben Versicherungsträger | - 7 EP | + 7 EP |
+ 19 EP | - 19 EP | |
Verrechnungsergebnis | + 12 EP | - 12 EP |
Jetzt Scheidungsanwalt finden!
In der internen Teilung schreibt die jeweilige Rentenversicherung also Marianne 12 Punkte gut, von Dieters Rentenkonto hingegen werden 12 Punkte abgezogen.
Bei der internen Teilung kann es auch dazu kommen, dass für den Partner beim Versorgungsausgleich einer Betriebsrente ein eigenes Konto beim entsprechenden Träger eröffnet wird.
Externe Teilung von Anwartschaften
Anders als bei der internen Teilung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich werden im Zuge der externen Teilung die Ansprüche nicht beim gleichen Versicherungsträger ausgeglichen, bei dem die ausgleichspflichtige Partei Anrechte erwarb.
„Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).“ (§ 14 Absatz 1 VersAusglG)
Bei der externen Teilung findet die Übertragung der Ansprüche für den Ausgleichberechtigten bei einem anderen Versicherungsträger statt. Anrechte von Partei A beim Versorgungsträger XY werden an Partei B auf ein Konto bei dem Versorgungsträger YZ übertragen.
Die externe Teilung findet nur in seltenen Fällen Anwendung, vor allem dann, wenn
- Ausgleichberechtigter und der Versorgungsträger seines Gatten die externe Teilung verinbarten oder
- der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen eine externe Teilung verlangt.
Die auszugleichenden Werte müssen bei der externen Teilung im Versorgungsausgleich auf Veranlassung des zuständigen Gerichts also von einem Versorgungsträger an den anderen übertragen werden.
Anders als beim internen Ausgleich innerhalb einer Rentenversicherung o. a. kann dies bei der externen Teilung nur über Kapitalwerte geschehen, d. h. der Versicherungsträger XY übereignet die Anteile an Träger YZ in finanzieller Form (§ 14 Absatz 4 VersAusglG). Die Übertragung von Punkten ist somit nicht möglich und funktioniert nur über den geldwerten Umweg.
Zudem steht es dem Berechtigten zu, bei der externen Versicherung ein neues Konto anlegen zu lassen oder aber ein bereits bestehendes weiter auszubauen (§ 15 VersAusglG). Auch den Zielversorger können Sie in diesem Falle selbst wählen – unter der Voraussetzung, dass Ihrem ausgleichspflichtigen Partner dadurch keine Nachteile entstehen.
Machen Sie von Ihrem Wahlrecht beim externen Versorgungsausgleich keinen Gebrauch, so ist automatisch eine Übertragung der Rentenanwartschaften an den gesetzlichen Rentenversicherer zu vollziehen (§ 15 Absatz 5 VersAusglG).
Entgeltpunkt x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = monatliche Rente
Rentenanspruch nach Scheidung – der schuldrechtliche Versorgungsausgleich
Auch nach der Scheidung können die Parteien gegenseitig Ansprüche stellen auf Posten, die im Wertausgleich bei Scheidung noch keine Betrachtung gefunden haben. Der Ausgleich wird dabei in der Regel jedoch nicht mehr über die Verteilung von Rentenpunkten geregelt, sondern auf Basis schuldrechtlicher Überlegungen.
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von seinem pflichtigen Ex-Partner eine Ausgleichszahlung in Form einer Rente verlangen. Dieser sogenannte Ausgleichswert ähnelt dabei der Form nach dem Ehegattenunterhalt bzw. Kindesunterhalt. Die Ansprüche enden dabei jedoch nicht mit rechtskräftiger Scheidung der Ehe, sondern sind fortlaufend.
Die Zahlung der Rentenansprüche ist allerdings erst dann fällig, wenn der berechtigte Partner
- bereits Versorgungsleistungen bezieht (Invalidenrente, Betriebsrente, gesetzliche Rente usf.)
- „die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat“ (§ 20 Absatz 2 Satz 2 VersAusglG)
- unter gesundheitlichen Aspekten die Voraussetzungen für den Bezug von Versorgungsleistungen aus Invaliden- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherungen berechtigt ist
Damit kann die Zahlung einer Ausgleichsrente erst bei Renteneintritt des Ausgleichschuldners bzw. beide Ehegatten versorgungsberechtigt sind.
Neben der Möglichkeit einer Ausgleichsrente ist auch die Forderung einer Abfindung gesetzlich geregelt (§§ 23, 24 VersAusglG). Sind noch auszugleichende Posten offen, kann die ausgleichsberechtigte Person die Zahlung einer Abfindung vom Ausgleichspflichtigen verlangen. Diese Abfindung muss dann jedoch nicht an den Ex-Ehepartner ausgezahlt werden, sondern an den Versicherungsträger, bei dem der Berechtigte bereits Anwartschaften besitzt und ausbauen oder aber ein neues Rentenkonto eröffnen möchte.
Die Höhe der Abfindung ist dabei jedoch unter der Maßgabe der Zumutbarkeit für den Zahlungleistenden festzusetzen. Anzusetzen bei der Berechnung ist der jeweilige Zeitwert des Anspruchs. Ist die Einmalzahlung nicht möglich, können die Gerichte auch eine Ratenzahlungsvereinbarung fordern.
Obwohl die Scheidung rechtskräftig ist, können Ex-Partner im Falle des Todes des Ausgleichspflichtigen einen Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung gegenüber dem Versorgungsträger stellen – sofern kein Ausschluss vom Versorgungsausgleich vereinbart war und das Anrecht Ausgleichsreif ist. Die Ansprüche sind dabei nur in der jeweiligen Höhe einer zu erwartenden Ausgleichsrente zulässig. Bei ausländischen und überstaatlichen Versicherungsträgern kann der ausgleichsberechtigte Partner auch gegenüber der Witwe bzw. dem Witwer entsprechende Ansprüche geltend machen (§ 26 VersAusglG).Andere Ausgleichsansprüche als die Hinterbliebenenversorgung können nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen hingegen nicht mehr geltend gemacht werden (§ 31 Absatz 3 VersAusglG).
Für den Antrag auf einen schuldenrechtlichen Versorgungsausgleich besteht kein Anwaltszwang vor den Gerichten. Sie können das entsprechende Gesuch auch selbsttätig an das für Sie zuständige Familiengericht übersenden. Dieses wird dann über Ihren Antrag entscheiden.
Jetzt Scheidungsanwalt finden!
Anpassungen nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichs
Ist der Versorgungsausgleich rechtskräftig abgeschlossen, sind in der Regel keine nachträglichen Änderungen nötig. Doch sieht das deutsche Rechtssystem die Möglichkeit auf nachträgliche Anpassungen vor (§§ 32 bis 38 VersAusglG).
Anpassungsfähig sind dabei folgende Anwartschaften (§ 32 VersAusglG):
- gesetzliche Rentenversicherung inklusive Höherversicherung
- Beamtenversorgung u.a. bei Versicherungsfreiheit nach § 5 SGBVI (Sozialgesetzbuch VI)
- berufsständige Versorgung bei Befreiung von Sozialversicherungspflicht nach § 6 SGBVI
- Alterssicherung von Landwirten
- Versorgungssysteme von Abgeordneten und Regierungsmitgliedern auf Bundes- und Länderebene
Doch aus welchem Grund können nachträgliche Änderungen beim Versorgungsausgleich vorgenommen werden?
Anpassung wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG)
In einigen Fällen kann die Kürzung der Rentenpunkte bei Scheidung ausgesetzt werden. Dies geschieht in der Regel dann, wenn Ihr Partner ohne die Kürzung Ihrer Rente Unterhaltsforderungen gegen Sie geltend machen kann. Die Höhe der gestrichenen Kürzung richtet sich dann nach dem entsprechenden Unterhaltsanspruch.
Der Unterhaltsanspruch ist dem Ausgleich der Rentenanwartschaften also vorangestellt – die Benachteiligung Ihres Partners wäre durch die ausbleibenden Unterhaltsleistungen nicht sachgemäß. Über die genaue Höhe und die Dauer der ausbleibenden Rentenkürzung entscheidet das zuständige Familiengericht.
Tod der ausgleichsberechtigten Person (§§ 37, 38 VersAusglG)
Die Kürzung der Rente kann zudem ausbleiben bzw. nachträglich gestrichen werden, wenn Ihr ausgleichsberechtigter Partner stirbt. Hat er zu diesem Zeitpunkt weniger als drei Jahre Rentenleistungen nach dem Versorgungsausgleich in Anspruch genommen, fällt die Kürzung Ihrer Rente aus. Sie fallen in der Regel auf den Stand zurück, den Sie vor dem Versorgungsausgleich besaßen.
Wann findet der Versorgungsausgleich nicht statt?
Ist eine Scheidung auch ohne Versorgungsausgleich möglich? Nicht immer muss der Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle Anwendung finden. Es gibt zahlreiche Aspekte, die ihn verhindern können. Vor allem bei nur kurzen Ehen, geringfügigen Ausgleichswerten und grober Unbilligkeit kann der Versorgungsausgleich als Folgesache der Scheidung ausgeschlossen sein.
Geringfügige Ausgleichswerte
„Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.“ (§ 18 Absatz 1 VersAusglG)
In vielen Fällen verzichtet das zuständige Familiengericht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn die Parteien während der gemeinsamen Ehezeit Anwartschaften in ähnlicher Höhe erwarben und die auszugleichenden Werte dadurch eher gering ausfallen (§ 9 Absatz 4 VersAusglG). Die auszugleichenden Rentenpunkte sind dabei in der Regel so gering, dass der Aufwand des Ausgleichs nicht verhältnismäßig und auch nicht zwingend notwendig wäre.
Doch welcher Wert gilt nach rechtlichem Maßstab als geringfügig? Für das Jahr 2016 gilt als Maßstab laut der Deutschen Rentenversicherung ein Rentenbetrag in Höhe von bis zu 29,05 Euro monatlich. Ein Kapitalwert gilt als gering, wenn er unter 3.402 Euro liegt.
Besteht einer der Partner jedoch auf den Versorgungsausgleich, kann er dennoch durchgeführt werden.
Dauer der Ehe
Auch die Dauer der Ehezeit kann Auswirkungen auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs haben. Besonders bei kurzen Ehen ist der Verzicht auf den Ausgleich der Rentenanwartschaften die Regel. Eine Ehe ist dann als nur kurz definiert, wenn sie weniger als 36 Monate – also drei Jahre – hielt.
„Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.“ (§ 3 Absatz 3 VersAusglG)
Auf Antrag der Eheleute kann der Versorgungsausgleich allerdings dennoch durchgeführt werden.
Ehevertrag
Die Eheleute können den Verzicht auf den Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung in einem Ehevertrag verbindlich festgelegt. Der Entwurf einer entsprechenden notariell beurkundeten Vereinbarung ist dabei auch noch während eines laufenden Scheidungsverfahrens möglich. Die Vertragspartner können sich auf den gänzlichen oder nur teilweisen Ausgleichsverzicht verständigen (§ 6 Absatz 1 VersAusglG). Die Entscheidung ist für das Familiengericht bindend, sofern der Vertrag rechtsgültig und korrekt ist.
Der Versorgungsausgleich kann insofern teilweise ausgeschlossen sein, indem die Ehepartner sich auf Zeiträume während der Ehezeit einigen, für die die Bestimmungen nicht gelten sollen. Hierzu können insbesondere auch Trennungsphasen zählen. Die Abänderung der Ehezeit selbst ist allerdings nicht möglich.
Um wirksam zu sein, muss der eheliche Vertrag in Anwesenheit beider Vertragsparteien und eines staatlich anerkannten Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB).
Härtefall
Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist auch dann möglich, wenn ein Ehepartner wegen grober Unbilligkeit und willentlich nicht selbst Anwartschaften in der Ehezeit erworben hat. Hat dieser insgesamt nicht an der Wirtschaftlichkeit der Ehe mitgewirkt – also keinen Job ausgeübt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre – , so kann der Versorgungsausgleich auf Antrag seines Partners vom Familiengericht ausgeschlossen werden. Am Ende obliegt die Entscheidung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit der juristischen Einzelfallbewertung (§ 27 VersAusglG).
Hallo,
mein Mann und ich leben seit 3 Jahren getrennt. Keiner von Beiden hat bisher die Scheidung eingereicht und mein Mann zahlt z.Z. Unterhalt. Unsere Ehe besteht im August 26 Jahre. Vor 10 Jahren hatte mein Mann einen schweren Unfall und ist seitdem erwerbsunfähig mit entsprechender Rente. Da es ein Wegeunfall war erhält er noch einen Rentenausgleich von der Berufsgenossenschaft. Ab August kann auch ich in Rente gehen, die aber sehr gering ausfallen wird. Jetzt erwäge ich die Scheidung. Meine Frage ist,
wird nur seine gesetzliche Rente zum Versorgungsausgleich herangezogen oder auch der Rentenausgleich durch die BG?
Hallo Hanne,
in den Versorgungausgleich fällt nur die gesetzliche Rente. Die Rente aus der Berufsgenossenschaft unterfällt nicht in den Versorgungsausgleich.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo!
Mein Ex-Mann hat von mir Rentenpunkte bekommen bei der Scheidung. Er bezog EU-Rente, bevor er in Altersrente ging. Diese bezog er nur 2 Jahre, bevor er starb. Bekomme ich meine Rentenpunkte zurück übertragen?
Hallo,
sofern ein Berechtigter nicht länger als 36 Monate Rente bezogen hat, kann der Versorgungsausgleich im Einzelfall auch rückgängig gemacht werden. Wenden Sie sich an die zuständigen Versorgungsträger und/oder einen Anwalt, der Sie bei Ihrem Vorhaben unterstützen und den Fall genau prüfen kann.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
wie wird der Versorgungsausgleich berechnet bei DDR-Ehen die nach BRD-Recht, also nach der Wiedervereinigung geschieden wurde?
Wird auch ein Versorgungsausgleich rückwirkend für die DDR-Ehezeit berechnet obwohl es zur Zeit der Eheschließung keinen Versorgungsausgleich gab?
So werden für zu DDR-Zeit geschiedeen Ehen rückweirkend auch kein Versorgungsausgleich
anerkannt!
Hallo Dieter,
beim Versorgungsausgleich finden auch Ost-Anwartschaften Berücksichtigung, sofern die Ehe bereits zu DDR-Zeiten Bestand hatte und entsprechende Rentenpunkte angesammelt wurden. Wenden Sie sich für die genauere Aufschlüsselung an den Rententräger oder Ihren Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo!
Fallkonstellation:
Bei Heirat (2016) ist ER Rentner, Sie berufstätig. Er erwirbt während der Ehe keine weiteren Rentenansprüche, sie ja.
Später Scheidung.
Ist es richtig, dass er im Versorgungsausgleich keine Rentenansprüche auf sie zu übertragen hat, sondern nur sie?
Hallo Walter,
in aller Regel werden bei einer Scheidung nur die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen.
Ihr Scheidung.org-Team
Wir haben 8/2013 geheiratet, ein halbes Jahr später (2/2014) hat mich mein Mann verlassen (sozusagen aus meiner Wohnung geflüchtet, während ich auf 450-Euro-Basis arbeitete). Er hat immer nur gejobbt als Gelegenheitsarbeiter. Die Scheidung konnte ich erst jetzt einreichen, da ich erst seine Adresse ausfindig machen musste. Leider waren im August die 3 Jahre um. Nun pocht er auf Versorgungsausgleich. In dem halben Jahr, in dem wir zusammenwohnten, kam er keinerlei Verpflichtungen die Ehe betreffend nach. Anulierung kommt nicht infrage, kann ich die Ehe als „nicht vollzogen“ einstufen lassen? Falls das nicht möglich ist, welcher Zeitraum ist für den Versorungsausgleich relevant? Ich erhalte Mindestlohn Ost. Müssen Zuschläge für Wochenenden, Feiertage und Schichten berücksichtigt werden oder nur der Grundlohn?
Hallo Claudia,
die „Ehe nicht vollzogen zu haben“ bezieht sich auf die Annullierung einer Ehe. Diese ist nur möglich, wenn es Gewalt in der Ehe gab oder die Ehe beispielsweise unrechtmäßig geschlossen wurde, da bereits einer der Partner in einer Ehe lebte. Für den Versorgungsausgleich gilt die gesamte Ehezeit von Beginn der Ehe bis zur Einreichung des Scheidungsantrags. Bezüglich der Berechnung sollten Sie am besten einen Anwalt kontaktieren.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
meine Frage: Mein getrennt lebender Ehemann hat seine priv. Rentenversicherungen mittlerweile gekündigt und sich ausbezahlen lassen, da er dringend Geld benötigt.
Wie ist es mit diesen Verträgen? Werden die ebenfalls mitberücksichtigt, auch wenn diese nicht mehr existieren?
Wäre es für mich auch besser, die Pensionskasse nun zu kündigen, damit da nichts mehr ist?
Hallo Katrin,
die private Rentenversicherung wird in den Versorgungsausgleich miteinbezogen. Das heißt, wenn Ihr Mann diese gekündigt hat, steht Ihnen von diesem Geld ein Anteil zu. Im besten Fall können Sie belegen, wie hoch die Summe war, die ihm ausgezahlt wurde. Bezüglich Ihrer Pensionskasse sollten Sie sich am besten an einen Anwalt wenden.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
Erstmal ein Lob und ein Dank zu diesem Forum. Es ist sehr hilfreich.
Mein Mann und ich haben vor 20 Jahren in Deutschland geheiratet, leben seit 12 Jahren in Kanada und stehen nun kurz vor der Scheidung. Die Scheidung erfolgt nach kanadischen Familienrecht. Wir besitzen die doppelte Staatsbuergerschaft. Gibt es irgendetwas dass ich beachten muss, ausser die Scheidung in Deutschland anerkennen lassen? Sollte ich einen Rentenversorgungsausgleich beantragen oder sonstiges?
Vielen Dank
Heike
Hallo Heike,
um auch hierzulande als unverheiratet zu gelten, ist die Anerkennung der Scheidung in aller Regel vonnöten. Leider ist an dieser Stelle nicht bekannt, welche Regelungen das kanadische Familienrecht zu Versorgungsausgleich & Co. trifft. Wenden Sie sich hilfesuchend an einen Anwalt vor Ort, der die Rechtslage kennt und Ihnen entsprechend gute Rechtsberatung zuteil werden lassen kann.
Vielen Dank für das Lob.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
kann mir jemand helfen.
Es geht darum, daß meine noch Ehefrau ein Haus hat und als Alleinerbin von meinem noch Schwiegervater ein beträchtliches Vermögen erbt. Nun will sie die Hausgeschichte von der Scheidung abtrennen und den Versorgungsausgleich durchführen lassen. Der Wert des Hauses beträgt ca. 250T €. Ich bekomme zur Zeit eine BU Rente von der Allianz in Höhe von 720 € davon geht noch die KV von 315 € weg. Nach dem Ausgleich bekäme ich eine Rente in Höhe von 365 € minus KV. Was kann ich nun tun ? Gibt es keine Mindestrente damit ich mein Leben finanzieren kann.
Hallo,
Sie haben höchstens die Möglichkeit, den Zugewinn des Erbes zu verlangen. Auf das Vermögen an sich haben Sie in der Regel keinen Anspruch. in Deutschland gibt es derzeit keine Mindestrente. Wenn Sie eine geringe Rentenzahlung erhalten, haben Sie unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf eine staatliche Grundsicherung im Alter.
Ihr Scheidung.org-Team
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Stimmt es das lt. Betriebsrentengesetz eine laufende BU Rente nicht in dem Versorgungsausgleich zählt. Außerdem ist das Haus seit 3 Jahren, seit meinem Auszug,
total vernachlässigt worden, so dass mein Sohn der noch in dem Haus wohnt in fast allen Wohnungen der Schimmel regiert. Die Wohnung meiner Noch Ehefrau ist vollkommen verwahrlost. Die will mit Absicht den Wert des Hauses verringern. Was kann ich machen ?
Hallo,
in aller Regel fallen auch Betriebsunfähigkeitsabsicherungen in den Versorgungsausgleich. Auch Betriebsrenten finden laut Versorgungsausgleichsgesetz Anrechnung.
Das anzunehmende Problem hinsichtlich des Hauswertes: Eine vermeintlich absichtliche Herabstufung des Verkehrswertes muss nachgewiesen werden.
Wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich umgehend beraten zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, ich (59) bin Angestellte öffentlicher Dienst und mein Nochmann (63) ist seit 23 Jahren selbstständiger Finanzberater, wir sind über 22 Jahre verheiratet. Mein Mann hat mich angelogen, wegen Altersvorsorge und Lebensversicherung, zahlte auch während der Ehe nix freiwillig in ein Rentenkonto ein.
Ich habs erst kürzlich erfahren, dass ein Rentenkonto zwar existiert (600 Euro Rentenanspruch), da hatte er aber nur weit vor unserer Ehe für 14 Jahre eingezahlt.. Er will die Scheidung und spekuliert nun auf die Hälfte meiner Rentenpunkte und ist der Meinung, dass ich von meiner Rente an ihn abgeben muss und ich gar keinen Anspruch an ihn habe, da er in die Rente nur vor der Ehe einzahlte. Das Lügen kann ich niemanden beweisen, zudem hat er sich arm gerechnet und Vermögen gibt es kaum. Wird der Versorgungsausgleich nun knallhart gegen mich verwendet? Ich hätte dann nur 700 Euro Rente und er weit über 1.300 Euro durch den Ausgleich und den Anspruch vor der Ehe.
Hallo Maria,
es ist nicht ohne weiteres möglich, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Möglichkeiten prüfen zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Wir leben in Trennung. Ich bin Landesbeamtin mit späteren Pensionsanspruch, mein Mann ist Selbstständiger, er hatte allerdings vor unserer Ehe 12 Jahre in die Rentenkasse als Angestellter /Arbeiter eingezahlt.
Während unserer 10jähriger Ehezeit war er nur selbstständig. Meine Frage bezieht sich auf den Versorgungsausgleich, er meint, dass ich ihm den Ausgleich zahlen muss, wenn ich in Pension in 5 Jahren gehe, ich hätte dann aber keinerlei Ansprüche an Ihm, da er in die Rentenkasse vor unserer Ehezeit einzahlte. Ist dies so richtig?
Hallo Doris,
Sie müssen den Rentenausgleich nicht zahlen. Die Ansprüche werden bei der Scheidung in den Rentenpunkten ausgeglichen. Allerdings zählen auch bei der Scheidung nur die Rentenpunkte, die während der Ehe erworben wurden. Sie haben also keine Ansprüche auf Rentenpunkte, die Ihr Ehemann vor der Ehe erworben hat.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, meine Frage zielte jedoch auf meine Rentenpunkte ab.Ich weiss, das meine Pensionssachen in Rentenpunke extern umgewandelt werden. Die Frage bleibt… Ob ich meinem Mann ausgleichpflichtig bin, da ich Beamtin bin und Pensionsanspruch habe.
Hallo Doris,
ob Sie ausgleichspflichtig sind, lässt sich pauschal nicht beantworten. Grundsätzlich muss sich auch ein Selbstständiger um seine Rente kümmern. Unterließ er dies, kommt es auf den Einzelfall an, ob Sie ausgleichspflichtig sind. Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
Ich bin Beamter, seit 4 Jahren geschieden und seit einem Jahr neu verheiratet. Zu Gunsten meiner Exfrau wurde ein Versorgungsbetrag festgelegt.
Dazu habe ich zwei Fragen:
1. muss ich im Falle des Todes meiner Exfrau weiterhin den Versorgungsanteil bezahlen?
2. muss im Falle meines Todes meine neue Frau von der Witwenpension den Versorgungsanteil an meine Exfrau bzw. an die Rentenversicherung bezahlen?
Besten Dank für die Info.
Hallo Andreas,
in der Regel müssen Sie keine monatlichen Beträge an Ihre Exfrau zahlen. Bei der Scheidung findet der Versorgungsausgleich insofern statt, dass die Anwartschaften für die Rentenansprüche bereits verteilt wurden. Nach dem Tod Ihrer Exfrau kann höchstens eine Anpassung der Ansprüche stattfinden. Bezieht Ihre Exfrau also weniger als drei Jahre lang Rente und verstirbt, können Sie schriftlich einen Antrag stellen, sodass die Kürzung bei Ihnen rückgängig gemacht wird.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
mein noch Ehemann hat sich bereits in der Schwangerschaft 09/2012 getrennt und haben kurz nach der Geburt das offizielle Trennungsjahr 05/2013 eingeleitet. Wir hatten gemeinsam eine Firma, aus der er mich hinterhältig nach dem Erziehungsjahr 04/2014 dann rausgeschmissen hat. Da die Absprache sogar schriftlich war, dass unser Kind erst mit 1 1/2 Jahren in die Krippe geht und er mich vorzeitig fristlos kündigte, musste ich Alg II beziehen, bis zum Beginn der Krippe 09/2014, dann bekam ich Alg I. Er selbst hat sich mit einem Nettogehalt von 1.200 Euro überall einstallen lassen und zusätzlich als Selbstständiger Provisionen kassiert. Nach einem Jahr Alg I viel ich wieder in das Alg II 10/2015 da ich als Alleinerziehende keinen Job fand, erst November 2015 fand ich wieder Arbeit. Die Ehe wird bis 07/2015 angerechnet und angeblich habe ich in der Ehezeit 04/2012 bis 07/2015 mehr Rentenpunkte erlangt als er? Wie funktioniert das trotz meiner Elternzeit und langen Arbeitslosigkeit? Es gibt einen Versorgungsausgleich wo ich nun an ihn Punkte abgeben soll. Selbst jetzt verdiene ich weniger als er, nur weil er sich alles schwarz auszahlen lässt und in die Tasche steckt.
Hallo Claudia,
auch die Erziehungszeiten finden mittlerweile Berücksichtigung bei der Rente. Vielleicht haben sich hierbei weitere Anwartschaften begründet. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Situation genauer prüfen zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo und guten Abend,
ich habe heute etwas erfahren, dass meine weitere Lebensplanung ziemlich verändern kann. Ich war 10 Jahre verheiratet und wurde 2007 geschieden. Hierbei wurde der mögliche Pensionsanspruch innerhalb meiner Laufbahn hochgerechnet und mit ihrem zusammengerechnet. Diese wurde dann mit dem möglichen Rentenanspruch von meiner Ex-Frau summiert und sodann durch zwei geteilt. Da sich nur eine geringe Differenz ergab, wurde meiner Ex-Frau 67,03€ zugesprochen. Ich habe nach der Scheidung jedoch meine Besoldungsgruppe verbessert und somit auch einen höheren Pensionsanspruch erworben. Meine Frage nun, wird der Versorgungsausgleich zum Ende meine Dienstzeit neu berrechnet bzw wird der Versorgungsausgleich nochmals nachbetrachtet und der höhere Pensionsanspruch herangezogen??
Mit freundlichem Gruß
Manfred
Hallo Manfred,
grundsätzlich sind für den Versorgungsausgleich nur die Anwartschaften zu berücksichtigen, die während der Ehezeit tatsächlich erworben wurden. Ändern diese sich nachträglich, kann im Zweifel für diese Zeit auch eine Neuberechnung in Betracht kommen. Dies ist jedoch in jedem Einzelfall genau zu prüfen. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, brauche Hilfe: ist es rechtens, dass der Exmann Wochen nach rechtskräftiger Scheidung gegen eine vom Notar vor der Scheidung erstellte abgesegnete Scheidungsfolgevereinbarung vorgehen kann, wenn in diesem ein beiderseitiger Verzicht des Versorgungsausgleiches beschlossen wurde? Hat dies Erfolg, wenn der Exmann das begründet, dass er sich plötzlich benachteiligt fühlt? Der Verzicht begründete sich daraus, dass beide Partner in der Ehe Vollzeit gearbeitet haben und beide im Alter abgesichert wären. Es gäbe allerdings unterschiedliche Altersbezüge, da ein Partner etwas weniger verdiente.(Konstellation Angestellter/ Beamter).
Hallo,
der einvernehmlich erklärte Verzicht kann unwirksam sein, wenn dadurch einer der Vertragspartner wesentlich benachteiligt wäre. Dies muss das Gericht in jedem Einzelfall prüfen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Möglichkeiten zu erörtern.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo Team,
meine Frau war während unserer 12jährigen Ehe, die bald geschieden wird, selbständig und hat außer Rürup-Rente nicht vorgesorgt. Ich als Angestellter habe in versch. Versicherungen einbezahlt (betriebliche Altersversorgung, private RV und Lebensversicherung…). Bekomme ich einen Ausgleich von ihr, da sie nicht rententechnisch finanziell vorgesorgt hat, sondern dieses Geld quasi in den Aufbau ihres Unternehmens gesteckt hat. Außerdem hat sie in dieser Zeit ein Master für 15.000 Euro gemacht und damit einen Bildungsbenefit erzielt. Wird dies auch angerechnet?
Vielen Dank für eine Antwort.
Hallo Christoph,
Inwieweit wem ein Zugewinnausgleich zusteht, hängt von Ihrem Güterstand und weiteren Vereinbarungen hab. Sie zielen allerdings mit Ihrer Frage auf den Versorgungsausgleich ab. Hier erhält allerdings entgegen Ihrer Annahme der einen Ausgleich, der weniger Rentenanwartschaften erwerben konnte. Ob dies allerdings in Ihrem Fall so entschieden wird, ist fragwürdig, da Ihre Frau während der Ehe selbstständig war. Kontaktieren Sie hierzu einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Zum Zeitpunkt der Scheidung war die betriebliche Altersvorsorge meines Ex-Mannes noch nicht unverfallbar. Das Gericht hat den Arbeitgeber meines Ex-Mannes angeschrieben. Im Scheidungsurteil wurde mir der schuldrechtliche Anteil zugesprochen. Seit dem 01.11.2016 ist der Vertrag unverfallbar und der Arbeitgeber weigert sich mir meinen Anteil zu übertragen, er besteht auf eine Anfrage vom Familiengericht.
Muss ich jetzt eine erneut das Familiengericht beauftragen?
Hallo Anja,
erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem Anwalt, der Sie während der Scheidung vertreten hat. Eventuell kann dieser Ihnen schon helfen.
Ihr Scheidung.org-Team
Mein Lebensgefährte ist Beamter in Pension. Er wurde 1985 geschieden; seine Frau starb vor drei Jahren.
Warum wird ihm trotzdem immer noch der Versorgungsausgleich abgezogen ? Wohin geht das Geld ? Und mit welchem Recht ?
Hallo Monika,
eine Aufhebung der Kürzung findet nur statt, wenn der Berechtigte das Rentenalter gar nicht erreicht hat oder den Versorgungsausgleich maximal drei Jahre bezogen hat. Die Aufhebung muss beantragt werden und erfolgt nicht automatisch.
Ihr Scheidung.org-Team
hallo,
wir haben am 30.7.10 geheiratet & sie ist im juni 15 ausgezogen. das trennungsjahr ist also auch schon rum.
sie bekommt seit 3 jahre volle erwerbsminderungsrente (938euro), am 21.7.10 kam unser sohn zur welt. in die ehe brachte sie eine jetzt 12 jahre alte tochter. für ein jahr, war ihr damals 12 jähriger sohn bei uns wohnhaft.
da sie einige ops hatte & bedingt durch reha von ihr, oder von einem kind, musste ich mir in den jahren fast 6monate unbezahlten urlaub nehmen. ich blieb also wegen der kinder daheim. wem stehen dann die zeiten zu? und vor allem, dann ganz oder zur hälfte? für nur meinem sohn, oder auch für die stiefkinder?
wie sieht das beim normalen urlaub aus? dann haben doch beide auf die kinder aufgepasst…
Hallo Dennis,
Erziehungszeiten, also die sogeannte „Mütterrente“, wird in aller Regel nur für Kinder angerechnet, die vor 1992 geboren wurden. Sie können sich allerdings auch gern an Ihre Rentenversicherung wenden. Die Mitarbeiter können Ihnen sicherlich Auskunft erteilen.
Ihr Scheidung.org-Team
Würde mich freuen eine Antwort zu bekommen.
Hallo.
Wir ware Rentner bei der heirat und jetzt nach gut 4 Jahren ist meine Frau außgezogen.
Wir lassen uns woll im Mai 2017 scheiden.
Muß Unterhalt zahlen oder nicht?
Heirat am 19.01.2012 Scheidung voraussichtlich im Mai 2012.
Sie ist seit 01.11.2011 und ich seit 01.09.1998 Rentner.
Hallo Mathias,
beim Versorgungsausgleich werden nur die Rentenanwartschaften hälftig geteilt, die während der Ehezeit erworben wurden. Bei einem Anwalt können Sie genau erfragen und berechnen lassen, inwiefern sich ein Unterhaltsanspruch ergibt.
Ihr Scheidung.org-Team