Zum Versorgungsausgleich bei Scheidung
Inhaltsverzeichnis
Neben den zahlreichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen fällt in die zu klärenden Fragen auch der Ausgleich der sogenannten Rentenanwartschaften im Zuge des Versorgungsausgleichs. Der persönliche Rentenanspruch kann bei Scheidung so zahlreichen Änderungen unterliegen. Die von den Parteien erworbenen Ansprüche für die Versorgung im Alter bzw. im Falle der Erwerbsunfähigkeit sind dabei aufzuteilen. Doch wie geht der Versorgungsausgleich vonstatten? Und welche Rechte und Pflichten haben die getrennten Ehepartner?
Das Wichtigste in Kürze: Versorgungsausgleich
Es handelt sich hierbei um den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Der Versorgungsausgleich wird bei Scheidung von Amts wegen vor dem Familiengericht verhandelt. Er ist damit die einzige Scheidungsfolgesache, die automatisch ins Scheidungsverfahren einfließt. Die entsprechenden Auskünfte erteilen die Versorgungsträger. Der Ausschluss oder Verzicht des Versorgungsausgleichs ist möglich, wenn etwa nur geringe Ausgleichswerte betroffen sind, die Ehe nur von kurzer Dauer war oder aber ein Ausgleich auf anderer Ebene erfolgt.
Der Anspruch auf die ausgeglichene Rente bleibt bis zum Tod des Anspruchsberechtigten bestehen. Die auszugleichenden Anwartschaften werden mit Rechtskraft der Entscheidung auf die Rentenkonten übertragen.
In seltenen Fällen kann der Versorgungsausgleich rückgängig gemacht werden, etwa wenn der Begünstigte noch vor Renteneintritt verstirbt oder zum Zeitpunkt seines Todes nur für kurze Zeit Rente bezog. Bei der Rückabwicklung werden allerdings sämtliche Anwartschaften (also auch die selbst erhaltenen) zurück übertragen. Die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs bei Wiederheirat eines der Betroffenen ist nicht vorgesehen, da es sich um Ansprüche für die Vergangenheit handelt.
Jetzt Scheidungsanwalt finden!
Versorgungsausgleich – Rentenausgleich bei Scheidung
Beim Versorgungsausgleich sollen die während der Ehe erworbenen Rentenpunkte zwischen den Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. In der folgenden Grafik zum Versorgungsausgleich finden Sie ein Beispiel, wie die Aufteilung der Rentenanwartschaften im Einzelnen funktioniert. Ausgeglichen werden dabei Anwartschaften aus einer Beamtenversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie weiteren Versorgungsleistungen.
Was ist der Versorgungsausgleich?
„Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt […].“ (§ 1587 BGB)
Die Komplexität des Verfahrens zum Versorgungsausgleich (VA) ergibt sich schon allein aus der Bestimmung, dass sich im deutschen Recht ein eigenes Gesetz hierzu findet: das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), das 2009 in seiner derzeitigen Form in Kraft trat. In 54 Paragraphen finden sich Rechtsgrundlagen für alle Eventualitäten und Fragen, die im Zuge eines Scheidungsverfahrens zur Folgesache Versorgungsausgleich auftreten können.
Ausgeglichen werden beim Versorgungsausgleich laut deutschem Recht dabei lediglich Positionen und Versorgungsansprüche – private oder gesetzliche -, die die Ehegatten während der Ehezeit erwarben. Die Ansprüche sind zwischen den getrennten Eheleuten zu gleichen Teilen aufzusplitten, sodass beide gleichermaßen von den Anwartschaften auf Altersvorsoge profitieren können.
Der Versorgungsausgleich findet ebenfalls statt, wenn einer oder beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung bereits Leistungen aus der Rentenkasse erhalten. Die Ausgleichswerte werden dabei regelmäßig anteilig dem Verfahrenswert der Scheidung zugerechnet, sodass sich daraus auch ein Einfluss auf die Scheidungskosten ergibt. Wie hoch diese in Ihrem Fall ausfällen können, können Sie über einen unverbindlichen Kostenvoranschlag von einer spezialisierten Familienrechtskanzlei in Erfahrung bringen.
„Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.“ (§ 1 Absatz 1 VersAusglG)
Marianne und Dieter heirateten am 23. August 2004. Der Scheidungsantrag wurde Dieter am 27. Januar 2015 zugestellt. Im Versorgungsausgleich ist die Ehezeit der beiden dann wie folgt definiert: 01. August 2004 bis 31. Dezember 2014.
Der Versorgungsausgleich ist dabei auch vom Güterrecht abzutrennen. Es ist daher unerheblich, ob Sie während der Ehezeit in einer Zugewinngemeinschaft lebten oder aber Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbarten. Der Ausgleich der Rentenanwartschaften bleibt von derlei Vereinbarungen unberührt. Gegebenenfalls können Sie jedoch gesonderte vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle in einem Ehevertrag treffen.
Nicht immer ist der Versorgungsausgleich zwingend notwendig. Die ehemaligen Partner können im beiderseitigen Einverständnis gar ganz auf den Ausgleich verzichten. Welche Regelungen sieht das Versorgungsausgleichsgesetz genau vor?
Jetzt Scheidungsanwalt finden!
Welche Anwartschaften werden im Versorgungsausgleich aufgeteilt?
Auszugleichen sind nach dem Versorgungsausgleichsgesetz besonders Ansprüche, die durch berufliche Tätigkeit und Vermögensrücklage erworben wurden, der Absicherung fürs Alter oder aber bei Invalidität dienen und besondere Rentenansprüche.
Folgende Versorgungsanrechte können zum Ausgleich kommen (§ 2 VersAusglG):
- Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Anrechte aus der Beamtenversorgung
- Anrechte aus anderen berufsständischen Versorgungssystemen (etwa bei Anwälten, Künstlern, Ärzten usf.)
- Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersvorsorge
- Ansprüche aus einer privaten Altersvorsorge
- private Berufsunfähigkeits-, Erwerbs- oder Invaliditätsversicherungen
Bei den Anwartschaften aus der gesetzlichen Vorsorge ist dabei eine getrennte Auflistung der Rentenanwartschaften vor und nach der deutschen Wiedervereinigung zu berücksichtigen – aufgeteilt in Ost- und Westanwartschaften – , sofern die Ehe noch der ehemaligen DDR geschlossen wurde.
Nicht auszugleichen hingegen sind Ansprüche, bei denen die nötige Ausgleichsreife fehlt (§ 19 VersAusglG):
- noch verfallbare Anwartschaften, besonders bei betrieblichen Renten
- für die berechtigte Person nicht wirtschaftlich
- Anwartschaften bei ausländischen, zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträgern
- Leistungen aus einer Arbeitslosenversicherung
- Leistungen aus Unfallversicherungen
- private Kapitallebensversicherungen (diese fallen in den Zugewinnausgleich)
Auskunftspflicht beim Versorgungsausgleich
Beide Eheleute sind im Zuge des Versorgungsausgleichsverfahrens dazu verpflichtet, gegenseitig Auskunft über die erworbenen Rentenanwartschaften zu erteilen und diese mittels notwendiger Belege nachzuweisen. Sollte einer der Ehegatten die Auskunft verweigern, kann sein ehemaliger Partner eigenständig Auskunft bei den betreffenden Versorgern und Versicherern erfragen.
Haben Sie einen Antrag auf Auskunft über die Rentenanwartschaften bei der zuständigen gesetzlichen Versicherung gestellt, ist diese wiederum befugt, bei anderen Versicherungsträgern Auskünfte anzufordern. Aufgelistet sind in der Auskunft der Versorgungsträger die Entgeltpunkte – die Rentenpunkte.
Bei einer Scheidung sind beide Ehepartner dazu gesetzlich verpflichtet, Angaben zu Ihren erworbenen Anwartschaften für den auszuführenden Versorgungsausgleich zu machen. Hierzu müssen Sie den sogenannten „Fragebogen zum Versorgungsausgleich“ (PDF) (Quelle: Justizportal des Bundes und der Länder) gewissenhaft ausfüllen und an das für Ihr Verfahren zuständige Amtsgericht bzw. Familiengericht übersenden.
Wie läuft der Versorgungsausgleich eigentlich ab? In der folgenden Infografik finden sie eine Veranschaulichung vom Ablauf des Versorgungsausgleichs, beginnend mit der Einreichung des Scheidungsantrages über die Auskunftserteilung durch die Versorgung bis hin zur abschließenden Festsetzung der Ausgleichswerte im Scheidungstermin.
Jetzt Scheidungsanwalt finden!
Die Auskunft der Versicherungsträger
Müssen Sie beim Versorgungsausgleich die Berechnung der auszugleichenden Posten selbst vornehmen? Nein. Der jeweilige Rentenversicherer stellt in der Regel bereits eine fundierte Aufstellung der Anwartschaften bereit und berechnet die Ausgleichsansprüche der Eheleute auch schon vorab. Die Gerichte können sich an dieser Empfehlung orientieren oder aber eine eigene Bewertung aufgrund der Einzelfallbestimmungen vornehmen. Tauchen in der Rentenaufstellung Lücken auf, kann der Versicherungsträger mit der Bitte an Sie herantreten, weitere Auskünfte und Belege nachzureichen.
Nachdem alle Fragen geklärt sind, stellt Ihr Versicherungsträger aus dem Gesamtbestand Ihrer Anwartschaften die Positionen zusammen, die den Ehezeitanteil ausmachen.
Die Auskunft an das Familiengericht enthält dann folgende Anrechte:
- Rentenpunkte West aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- ggf. Rentenpunkte Ost aus der gesetzlichen Versicherung
- Rentenpunkte West aus der knappschaftlichen Altersversorgung
- ggf. Rentenpunkte Ost aus der knappschaftlichen Altersversorgung
- ggf. Angaben zu anderen Versorgungsträgern
Für jede Art der Entgeltpunkte gibt der Versicherer dabei gesondert Auskunft zum jeweiligen Ehezeitanteil. Höherversicherungsbeiträge gibt die Versicherung ebenfalls extra in geldwertem Betrag an. Zudem empfiehlt der Versicherungsträger für jeden einzelnen Posten einen Ausgleichswert für den Versorgungsausgleich.
Ihr Versicherungsträger übersendet nach Beantragung einer entsprechenden Aufstellung die Auskunft direkt an das zuständige Familiengericht. Dieses leitet die Auskunft – auch die Ihres Partners – an Sie bzw. Ihren Scheidungsanwalt weiter, sodass auch Ihnen die Prüfung der Angaben möglich ist.
Wie werden die Ehezeitanteile ausgeglichen?
Beim Versorgungsausgleich stehen sich die beiden Auskünfte der Eheleute gegenüber. Die Ausgleichsansprüche sind nicht durch den jeweils anderen beeinflusst. Generell müssen beide Partner jeweils die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte an den Ehegatten abtreten. Sie bekommen aber wiederum die Hälfte der Anwartschaften der anderen Partei.
Wertausgleich bei Scheidung
Im Zuge des Scheidungsverfahrens finden auch die Auseinandersetzungen zum Versorgungsausgleich statt. Der Versorgungsausgleich ist dabei in der Regel vom eigentlichen Scheidungsverfahren abgetrennt, sodass der die Rechtskraft der Scheidung der Rentenausgleich nicht zwingend mit der Entscheidung zusammenfallen muss.
Im deutschen Recht finden sich in Bezug auf den Versorgungsausgleich verschiedene Wege der Aufteilung der Ansprüche beider Parteien: interne und externe Teilung.
Interne Teilung der Versorgungsanrechte
Die interne Teilung der Anwartschaften im Zuge des Versorgungsausgleichs ist im deutschen Familienrecht die Regel (§ 9 VersAusglG).
„Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).“ (§ 10 Absatz 1 VersAusglG)
Die interne Teilung beim Versorgungsausgleich findet damit bei dem Versorgungsträger statt, bei dem der ausgleichspflichtige Partner Anwartschaften erworben hat. Hat Partei A bei Versicherungsträger XY Anrechte gesammelt, so werden Partei B die Ausgleichsansprüche ebenfalls bei dem Träger XY gutgeschrieben.
Die Weisungsbefugnis liegt beim zuständigen Familiengericht. Mit dem Anrecht sind zudem alle vertraglichen und vermögensrechtlichen Richtlinien mit an den ausgleichsberechtigten Partner zu übertragen (§ 11 VersAusglG). Ähnliches ist auch bei der Übertragung von Rentenanwartschaften aus einer betrieblichen Vorsorge anzusetzen:
„Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.“ (§ 12 VersAusglG)
Für den Ausgleichsberechtigten ist gegebenenfalls ein eigenes Konto beim Versicherungsträger zu errichten, sollte noch keines für ihn bestehen. Die auszugleichenden Anwartschaften sind von der pflichtigen Partei abzuziehen und auf das Konto des Berechtigten zu übertragen.
Gegebenenfalls entstehende Kosten des Versicherungsträgers kann dieser nach § 13 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf die Anrechte der Ehepartner anrechnen – sofern sie angemessen und nachvollziehbar sind.
Erst wenn der Versorgungsausgleich abgeschlossen ist, darf der Versorgungsträger Leistungen an den ausgleichspflichtigen Partner zahlen.
Ein wesentlicher Vorteil bei der internen Teilung ist, dass durch den Ausgleich bei ein und demselben Versicherungsträger nicht die einzelnen Ausgleichsansprüche der Ehegatten übertragen werden müssen, sondern dass der Versicherer eine Verrechnung der einzelnen Anrechte vornehmen kann – eine Vergleichbarkeit ist durch die gleiche Form der Entgeltpunkte schnell gegeben. So geht der Versorgungsausgleich wesentlich unkomplizierter vonstatten.
Ein vereinfachtes Beispiel, wie Sie den Versorgungsausgleich berechnen können
Das Familiengericht hat im Versorgungsausgleich bestimmt, dass Marianne an Ihren Ex-Mann Dieter 7 Entgeltpunkte aus der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen muss. Ihr Ehegatte Dieter wiederum muss aus der gesetzlichen Rentenversicherung 19 Punkte an Marianne abtreten. Da es sich um ein und denselben Versicherungsträger handelt, können die Ansprüche gegeneinander wie folgt verrechnet werden:
Marianne | Dieter | |
---|---|---|
Ehezeitanteil beim Versicherungsträger | + 14 Entgeltpunkte (EP) | + 38 EP |
zu verrechnende Posten beim selben Versicherungsträger | - 7 EP | + 7 EP |
+ 19 EP | - 19 EP | |
Verrechnungsergebnis | + 12 EP | - 12 EP |
Jetzt Scheidungsanwalt finden!
In der internen Teilung schreibt die jeweilige Rentenversicherung also Marianne 12 Punkte gut, von Dieters Rentenkonto hingegen werden 12 Punkte abgezogen.
Bei der internen Teilung kann es auch dazu kommen, dass für den Partner beim Versorgungsausgleich einer Betriebsrente ein eigenes Konto beim entsprechenden Träger eröffnet wird.
Externe Teilung von Anwartschaften
Anders als bei der internen Teilung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich werden im Zuge der externen Teilung die Ansprüche nicht beim gleichen Versicherungsträger ausgeglichen, bei dem die ausgleichspflichtige Partei Anrechte erwarb.
„Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).“ (§ 14 Absatz 1 VersAusglG)
Bei der externen Teilung findet die Übertragung der Ansprüche für den Ausgleichberechtigten bei einem anderen Versicherungsträger statt. Anrechte von Partei A beim Versorgungsträger XY werden an Partei B auf ein Konto bei dem Versorgungsträger YZ übertragen.
Die externe Teilung findet nur in seltenen Fällen Anwendung, vor allem dann, wenn
- Ausgleichberechtigter und der Versorgungsträger seines Gatten die externe Teilung verinbarten oder
- der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen eine externe Teilung verlangt.
Die auszugleichenden Werte müssen bei der externen Teilung im Versorgungsausgleich auf Veranlassung des zuständigen Gerichts also von einem Versorgungsträger an den anderen übertragen werden.
Anders als beim internen Ausgleich innerhalb einer Rentenversicherung o. a. kann dies bei der externen Teilung nur über Kapitalwerte geschehen, d. h. der Versicherungsträger XY übereignet die Anteile an Träger YZ in finanzieller Form (§ 14 Absatz 4 VersAusglG). Die Übertragung von Punkten ist somit nicht möglich und funktioniert nur über den geldwerten Umweg.
Zudem steht es dem Berechtigten zu, bei der externen Versicherung ein neues Konto anlegen zu lassen oder aber ein bereits bestehendes weiter auszubauen (§ 15 VersAusglG). Auch den Zielversorger können Sie in diesem Falle selbst wählen – unter der Voraussetzung, dass Ihrem ausgleichspflichtigen Partner dadurch keine Nachteile entstehen.
Machen Sie von Ihrem Wahlrecht beim externen Versorgungsausgleich keinen Gebrauch, so ist automatisch eine Übertragung der Rentenanwartschaften an den gesetzlichen Rentenversicherer zu vollziehen (§ 15 Absatz 5 VersAusglG).
Entgeltpunkt x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = monatliche Rente
Rentenanspruch nach Scheidung – der schuldrechtliche Versorgungsausgleich
Auch nach der Scheidung können die Parteien gegenseitig Ansprüche stellen auf Posten, die im Wertausgleich bei Scheidung noch keine Betrachtung gefunden haben. Der Ausgleich wird dabei in der Regel jedoch nicht mehr über die Verteilung von Rentenpunkten geregelt, sondern auf Basis schuldrechtlicher Überlegungen.
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von seinem pflichtigen Ex-Partner eine Ausgleichszahlung in Form einer Rente verlangen. Dieser sogenannte Ausgleichswert ähnelt dabei der Form nach dem Ehegattenunterhalt bzw. Kindesunterhalt. Die Ansprüche enden dabei jedoch nicht mit rechtskräftiger Scheidung der Ehe, sondern sind fortlaufend.
Die Zahlung der Rentenansprüche ist allerdings erst dann fällig, wenn der berechtigte Partner
- bereits Versorgungsleistungen bezieht (Invalidenrente, Betriebsrente, gesetzliche Rente usf.)
- „die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat“ (§ 20 Absatz 2 Satz 2 VersAusglG)
- unter gesundheitlichen Aspekten die Voraussetzungen für den Bezug von Versorgungsleistungen aus Invaliden- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherungen berechtigt ist
Damit kann die Zahlung einer Ausgleichsrente erst bei Renteneintritt des Ausgleichschuldners bzw. beide Ehegatten versorgungsberechtigt sind.
Neben der Möglichkeit einer Ausgleichsrente ist auch die Forderung einer Abfindung gesetzlich geregelt (§§ 23, 24 VersAusglG). Sind noch auszugleichende Posten offen, kann die ausgleichsberechtigte Person die Zahlung einer Abfindung vom Ausgleichspflichtigen verlangen. Diese Abfindung muss dann jedoch nicht an den Ex-Ehepartner ausgezahlt werden, sondern an den Versicherungsträger, bei dem der Berechtigte bereits Anwartschaften besitzt und ausbauen oder aber ein neues Rentenkonto eröffnen möchte.
Die Höhe der Abfindung ist dabei jedoch unter der Maßgabe der Zumutbarkeit für den Zahlungleistenden festzusetzen. Anzusetzen bei der Berechnung ist der jeweilige Zeitwert des Anspruchs. Ist die Einmalzahlung nicht möglich, können die Gerichte auch eine Ratenzahlungsvereinbarung fordern.
Obwohl die Scheidung rechtskräftig ist, können Ex-Partner im Falle des Todes des Ausgleichspflichtigen einen Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung gegenüber dem Versorgungsträger stellen – sofern kein Ausschluss vom Versorgungsausgleich vereinbart war und das Anrecht Ausgleichsreif ist. Die Ansprüche sind dabei nur in der jeweiligen Höhe einer zu erwartenden Ausgleichsrente zulässig. Bei ausländischen und überstaatlichen Versicherungsträgern kann der ausgleichsberechtigte Partner auch gegenüber der Witwe bzw. dem Witwer entsprechende Ansprüche geltend machen (§ 26 VersAusglG).Andere Ausgleichsansprüche als die Hinterbliebenenversorgung können nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen hingegen nicht mehr geltend gemacht werden (§ 31 Absatz 3 VersAusglG).
Für den Antrag auf einen schuldenrechtlichen Versorgungsausgleich besteht kein Anwaltszwang vor den Gerichten. Sie können das entsprechende Gesuch auch selbsttätig an das für Sie zuständige Familiengericht übersenden. Dieses wird dann über Ihren Antrag entscheiden.
Jetzt Scheidungsanwalt finden!
Anpassungen nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichs
Ist der Versorgungsausgleich rechtskräftig abgeschlossen, sind in der Regel keine nachträglichen Änderungen nötig. Doch sieht das deutsche Rechtssystem die Möglichkeit auf nachträgliche Anpassungen vor (§§ 32 bis 38 VersAusglG).
Anpassungsfähig sind dabei folgende Anwartschaften (§ 32 VersAusglG):
- gesetzliche Rentenversicherung inklusive Höherversicherung
- Beamtenversorgung u.a. bei Versicherungsfreiheit nach § 5 SGBVI (Sozialgesetzbuch VI)
- berufsständige Versorgung bei Befreiung von Sozialversicherungspflicht nach § 6 SGBVI
- Alterssicherung von Landwirten
- Versorgungssysteme von Abgeordneten und Regierungsmitgliedern auf Bundes- und Länderebene
Doch aus welchem Grund können nachträgliche Änderungen beim Versorgungsausgleich vorgenommen werden?
Anpassung wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG)
In einigen Fällen kann die Kürzung der Rentenpunkte bei Scheidung ausgesetzt werden. Dies geschieht in der Regel dann, wenn Ihr Partner ohne die Kürzung Ihrer Rente Unterhaltsforderungen gegen Sie geltend machen kann. Die Höhe der gestrichenen Kürzung richtet sich dann nach dem entsprechenden Unterhaltsanspruch.
Der Unterhaltsanspruch ist dem Ausgleich der Rentenanwartschaften also vorangestellt – die Benachteiligung Ihres Partners wäre durch die ausbleibenden Unterhaltsleistungen nicht sachgemäß. Über die genaue Höhe und die Dauer der ausbleibenden Rentenkürzung entscheidet das zuständige Familiengericht.
Tod der ausgleichsberechtigten Person (§§ 37, 38 VersAusglG)
Die Kürzung der Rente kann zudem ausbleiben bzw. nachträglich gestrichen werden, wenn Ihr ausgleichsberechtigter Partner stirbt. Hat er zu diesem Zeitpunkt weniger als drei Jahre Rentenleistungen nach dem Versorgungsausgleich in Anspruch genommen, fällt die Kürzung Ihrer Rente aus. Sie fallen in der Regel auf den Stand zurück, den Sie vor dem Versorgungsausgleich besaßen.
Wann findet der Versorgungsausgleich nicht statt?
Ist eine Scheidung auch ohne Versorgungsausgleich möglich? Nicht immer muss der Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle Anwendung finden. Es gibt zahlreiche Aspekte, die ihn verhindern können. Vor allem bei nur kurzen Ehen, geringfügigen Ausgleichswerten und grober Unbilligkeit kann der Versorgungsausgleich als Folgesache der Scheidung ausgeschlossen sein.
Geringfügige Ausgleichswerte
„Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.“ (§ 18 Absatz 1 VersAusglG)
In vielen Fällen verzichtet das zuständige Familiengericht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn die Parteien während der gemeinsamen Ehezeit Anwartschaften in ähnlicher Höhe erwarben und die auszugleichenden Werte dadurch eher gering ausfallen (§ 9 Absatz 4 VersAusglG). Die auszugleichenden Rentenpunkte sind dabei in der Regel so gering, dass der Aufwand des Ausgleichs nicht verhältnismäßig und auch nicht zwingend notwendig wäre.
Doch welcher Wert gilt nach rechtlichem Maßstab als geringfügig? Für das Jahr 2016 gilt als Maßstab laut der Deutschen Rentenversicherung ein Rentenbetrag in Höhe von bis zu 29,05 Euro monatlich. Ein Kapitalwert gilt als gering, wenn er unter 3.402 Euro liegt.
Besteht einer der Partner jedoch auf den Versorgungsausgleich, kann er dennoch durchgeführt werden.
Dauer der Ehe
Auch die Dauer der Ehezeit kann Auswirkungen auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs haben. Besonders bei kurzen Ehen ist der Verzicht auf den Ausgleich der Rentenanwartschaften die Regel. Eine Ehe ist dann als nur kurz definiert, wenn sie weniger als 36 Monate – also drei Jahre – hielt.
„Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.“ (§ 3 Absatz 3 VersAusglG)
Auf Antrag der Eheleute kann der Versorgungsausgleich allerdings dennoch durchgeführt werden.
Ehevertrag
Die Eheleute können den Verzicht auf den Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung in einem Ehevertrag verbindlich festgelegt. Der Entwurf einer entsprechenden notariell beurkundeten Vereinbarung ist dabei auch noch während eines laufenden Scheidungsverfahrens möglich. Die Vertragspartner können sich auf den gänzlichen oder nur teilweisen Ausgleichsverzicht verständigen (§ 6 Absatz 1 VersAusglG). Die Entscheidung ist für das Familiengericht bindend, sofern der Vertrag rechtsgültig und korrekt ist.
Der Versorgungsausgleich kann insofern teilweise ausgeschlossen sein, indem die Ehepartner sich auf Zeiträume während der Ehezeit einigen, für die die Bestimmungen nicht gelten sollen. Hierzu können insbesondere auch Trennungsphasen zählen. Die Abänderung der Ehezeit selbst ist allerdings nicht möglich.
Um wirksam zu sein, muss der eheliche Vertrag in Anwesenheit beider Vertragsparteien und eines staatlich anerkannten Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB).
Härtefall
Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist auch dann möglich, wenn ein Ehepartner wegen grober Unbilligkeit und willentlich nicht selbst Anwartschaften in der Ehezeit erworben hat. Hat dieser insgesamt nicht an der Wirtschaftlichkeit der Ehe mitgewirkt – also keinen Job ausgeübt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre – , so kann der Versorgungsausgleich auf Antrag seines Partners vom Familiengericht ausgeschlossen werden. Am Ende obliegt die Entscheidung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit der juristischen Einzelfallbewertung (§ 27 VersAusglG).
Hallo,
mein Anwalt meint, dass bei meiner kurzen Ehe (6 Monate, mit Trennungszeit 18 Monate) der zu zahlende Versorgungsausgleich befristet ist. Auf 18 Monate. Länger würde mir nichts abgezogen, die Sache ist immer befristet auf die Dauer der Ehe.
Aus meinem Bekanntenkreis, dort dauerten die Ehen aber um die 20 Jahre, habe ich davon noch nichts gehört.
Ist die Dauer des Ausgleiches tatsächlich beschränkt oder sind kurz Vermählte hier leicht im Nachteil?
Vielen Dank Ihnen,
MfG
Hallo Thorsten,
bei solch kurzen Ehen kommt es vor, dass kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Ansonsten ergibt sich der Versorgungsausgleich immer aus der Ehezeit.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
der Versorgungsausgleich wurde 1995 durchgeführt. Da sich die Beamtenpensionen von 75% auf 71,75% reduziert haben, strebe ich einen Abänderungsantrag an. Wird bei einer Neuberechnung des Ausgleichsbetrages bei den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen das jetzt aktuelle Grundgehalt oder das Grundgehalt zum Ende des Ehezeit 1995 (DM) zu Grunde gelegt?
Danke und viele Grüße
Rita
Hallo Rita,
wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, um diese Frage klären zu lassen und vor allem auch zu prüfen, inwieweit ein Abänderungsantrag Aussicht auf Erfolg hätte.
Ihr Scheidung.org-Team
Wenn ich in Rente gehe bekomme ich dann solange den Anteil meiner Exfrau wieder bis sie in Rente geht ?
Peter M.
Hallo Peter,
die Übertragung der Rentenpunkte im Versorgungsausgleich gilt ab Rechtskraft des Beschlusses, nicht erst ab Renteneintritt. Wenden Sie sich für weitere Informationen an einen Anwalt oder die jeweiligen Versorgungsträger.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
Ich wurde vor 6 Jahren geschieden. Mein Exmann ist gutverdienenden Beamter (A12 oder A 13), ich Angestellte im öffentl. Dienst. Der Versorgungsausgleich wurde so berechnet, als wenn er Angestellter gewesen wäre. Bei mir wurde die Zusatzversicherung im öffentl. Dienst für 23 Jahre Ehejahre geteilt. Mein Exmann ist schon immer beim Bund beschäftigt. Wenn er als Angestellter berufstätig gewesen wäre, hätte er auch eine Zusatzversicherung gehabt. Seine Pension ist wesentlich höher als meine Rente. Kann der Versorgungsausgleich geändert werden? Viele Grüsse.
Hallo Marita,
beim Versorgungsausgleich finden nur die Anwartschaften Berücksichtung, die während der Ehezeit erworben wurden, nicht sämtliche Pensionsansprüche. Ein Unterschied bei den Bezügen ist daher durchaus möglich. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die damalige Berechnung ggf. überprüfen zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo ,meine noch Ehefrau gibt den Antrag vom Gericht auf Versorgungsausgleich nicht ab,somit bekommen wir keinen Scheidungstermin Wie kann ich diese Hinhaltetaktik verkürzen?
Lg Markus
Hallo Markus,
wenden Sie sich an einen Anwalt, der mit Ihrer Frau Kontakt aufnehmen kann.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, habe vor ein paar Tagen das Formular zum Versorgungsausgleich bekommen. Trage ich da alle meine aushilfsjobs ein oder nur die Teilzeitarbeit bzw. Vollzeitarbeit ein. Das kann ich nicht wirklich erkenne.
Danke
Hallo Melanie,
in der Regel müssen in dem Fragebogen all jene Tätigkeiten angegeben werden, bei denen Sie Anwartschaften für die Altersvorsorge erwirtschaftet haben. Wenden Sie sich für weitere Fragen an Ihren Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich möchte gerne auch die Scheidungsfolgevereinbarung mit Verzicht auf: Zugewinn, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt machen. Der Notar meinte, der Entwurf muss von der Anwältin kommen. Die Kosten von der Anwältin sind hoch und die Anwältin ist sich auch nicht sicher, dass das Gericht es durchgehen lässt. Nun habe ich bei dem 2. Notar angefragt, ob er die Vereinbarung ohne den Entwurf der Anwältin macht. Nur bisher ist noch keine Antwort gekommen.
– Hat jemand schon Verzicht auf Versorgungsausgleich direkt über den Notar abwickeln lassen? Außerdem meinte die Anwältin, wenn ich die Scheidungsfolgevereinbarung beim Scheidungstermin mache, wäre es günstiger und mein Mann muss seinen eigenen Anwalt mitbringen.
– Die Eltern meiner Freundin waren Anfang 2008 geschieden und da wurde Versorgungsausgleich nur mit einem Anwalt gemacht. Ist es denn jetzt auch mit einem Anwalt möglich?
(Es geht da drum, dass mein Mann ein Jahr nach der Hochzeit anfing, mich zu betrügen. Vor 5 Jahren kam es raus und wir hatten uns für einige Monate getrennt. Nun ist es aber fix mit der Trennung, zumal er mich offenbar in der Zwischenzeit immer noch mit der gleichen betrügt. Bis zur Scheidung sind wir 8 Jahre verheiratet. Zeitweise war er während der Zeit arbeitslos und hat 2 Jahre eine Umschulung gemacht. Ich sehe nicht ein, dass ich so viel von meine Rente später an ihm abgeben muss. Ich hatte bisher die Lohnsteuerklasse 3 und er 4 gehabt.)
Hallo Amy,
Grundsätzlich kann auch ein Notar eine Scheidungsfolgevereinbarung aufsetzen. Allerdings können Gerichte dies für unwirksam erklären, wenn diese einen Ehepartner unverhältnismäßig benachteiligt.
Schließen Sie die Scheidungsfolgevereinbarung vor der Scheidung, kann dies über einen Anwalt laufen. Alternativ kann die Scheidungsfolgevereinabrung beim Scheidungstermin in Protokoll aufgenommen werden, dann müssen sich aber beide Parteien anwaltlich vertreten lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag,
Wenn Lebensversicherungen bereits lange vor Eheschließung (3 Jahre vorher, Ehedauer 13 Jahre) erfolgten und währenddessen zur Auszahlung kamen oder noch weiterlaufen…
Wie ist im Scheidungsfalle damit umzugehen?
Gruß TH
Hallo Thomas,
besitzen Sie eine Kapitallebensversicherung fallen die Auszahlungen in den Zugewinnausgleich. Allerdings nur anteilig für die Ehejahre. Besteht die Versicherung über die Scheidung hinaus, ist der Rückkaufswert zu ermitteln. Dieser Betrag fällt dann entsprechend in den Zugewinnausgleich. Ggf. sind hier Abzüge vorzunehmen, da der Vertrag bereits vor der Ehe bestand. Wenden Sie sich hierzu am besten an einen Anwalt, der Sie umfassend beraten kann.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich hätte da die Frage; Wenn ich in Rente gehe, meine geschiedene Frau jedoch noch nicht (erst in ca. 5 Jahren), bekomme ich dann bis zum Beginn ihrer Rente meine volle Rente, oder bekomme ich ab meinem Rentenbeginn schon meine Rente abzgl. dem Versorgungsausgleich an sie?
Hallo Dieter,
Sie erhalten zum Rentenbeginn bereits die Rente abzgl. des Versorgungsausgleichs.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, ich bin seit dem 14.05.2017 verheiratet. Meine Frau wollte im letzten Jahr die Trennung, folglich bin ich zum 01.01.2017 ausgezogen. Meine Frau ist im Pharmakonzern in der Schweiz beschäftigt (Grenzgängerin) und bezog im Durchschnitt das 3-4 fache Gehalt wie ich in Deutschland. In dem Zeitraum konnte ich max. 80% arbeiten, da ich die Sorgepflicht für unseren Sohn zum größten Teil übernommen habe. Eine acht monatige Elternzeit wurde ebenfalls von mir übernommen. Wir haben uns im Guten getrennt, jeder 50% Sorgerecht, keine Unterhalts- oder sonstige Ansprüche meinerseits. Jetzt möchte Sie die einvernehmliche Gütertrennung mit dem Anwalt/Notar besiegeln. Nun kommt noch hinzu, dass Sie den Versorgungsausgleich gleich mit aufnehmen möchte! Worauf muss ich achten? Ist es nicht besser diesen auf den Scheidungsantrag zu legen? Doch eine Scheidung meinerseits steht aus finanziellen Dingen nicht im Raum. Für ein kurzes Feedback bedanke ich mich bereits im Voraus. Freundliche Grüße, Mike N.
Hallo Mike,
grundsätzlich besteht für die Ehegatten weitgehende Vertragsfreiheit bezüglich der Scheidungsfolgenvereinbarung. Nicht jede getroffene Vereinbarungen jedoch ist auch wirksam. Wenden Sie sich Ihrerseits ebenfalls an einen Anwalt, um das Für und Wider bezüglich der zu treffenden Regelungen abzuwägen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo , ich bin seit April 2012 nach 14 Jahre Ehe geschieden worden. Während der Ehe wollte sich mein Ex Ehemann um die Kinder kümmern. Nun weiß ich das es eine Ausrede war. Er hat sich nie wirklich um Arbeit bemüht. Ich war Beamtin und habe die Familie versorgt. Bei der Scheidung kam die Sprache auf die Rentenanteile. Mein Ex erklärte der Richterin das er darauf verzichten möchte da er während der Ehe auf meine Kosten gelebt hat. Dir Richtin wies dies zurück und meinte darauf kann er nicht verzichten und da ich Beamtin bin wird es noch anders berechnet. Jetzt ist es so das ich auf gesundheitlichen Gründen pensioniert wurde und 224 Euro Rente von meiner Pension einbehalten werden. Was ich nicht verstehe ist das ich auf alles verzichtet habe , also er hat die Einrichtung bekommen. Bei dem ehelichen Kind hatten wir uns beide geeinigt und zwar einen halben Monat bei ihm und den anderen halben bei mir. Ich musste ihm das ganze Kindergeld übertragen und von der Angetur für Arbeit bin ich vom Gericht verpflichtet worden 8700.00 Euro Unterhalt zu zahlen das Kind lebte ein Jahr so IB dem Wechsel und blieb am Ende dann bei mir. Ich erhielt kein Kindesunterhalt nichts. Seit Nov.2016 wurde ich wie gesagt aus gesundheitlichen Gründen pensioniert und bekomme knapp 2414, 46 Pension. Wie soll ich da noch zahlen können. Warum entschied die Richterin das er nicht auf die Rentenanteile verzichten darf. Ich zählte gemeinsame Schulden und tue es noch. Ich finde es sehr ungerecht. Da er gar keinen Job wollte. Was könnte ich jetzt noch tun denn ich verzweifle gerade weil ich kurz vor der Privatinsolvenz stehe. Dafür habe ich dem Staat 29 Jahre gedient. Hätte ich das gewusst hätte ich auch lieber Hartz IV beantragt. Kann ich jetzt gar nichts tun denn ich habe keine Rentanteile bekommen?
Hallo Susanne,
bitte wenden Sie sich in diesem Fall an einen Anwalt, um ggf. prüfen zu lassen, inwieweit Ansprüche gegenüber Ihrem Ex-Mann fortbestehen. Wir sind nicht befugt, an dieser Stelle Rechtsberatung zu erteilen.
Ihr Scheidung.org-Team
Wir sind im Ausland (DomRep) geschieden worden, weil wir da lebten. In Deutschland ist die Scheidung anerkannt.
Ich lebe in der DomRep als Rentnre und betreue die gemeinsame minderjährige Tochter.
Die geschiedene Frau lebt von ALG II in Deutschland und will auch nicht arbeiten.
VOR der Ehe hatte ich auch Ost-Anteile.
Die Berechnung der zu übertragenen Anteile beinhaltet (auch) Ost-Anteile. Wieso?
Die Exfrau hat in 14 Jahren Ehezeit 3,65 Punkte erarbeitet. Ich 16. Wenn der VA durchgeführt wird, habe ich große Probleme für den Lebensunterhalt für die Tochter und für mich.
Was kann ich tun?
Hallo Klaus,
wenden Sie sich an einen Anwalt, der sich mit dem deutschen Familienrecht auskennt und lassen Sie die Ausgleichsansprüche Ihrer ehemaligen Frau ggf. prüfen. Dieser kann Ihnen auch mitteilen, inwiefern ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs möglich wäre.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich habe im Wege der externen Teilung aus einer nicht zertifizierten Rentenversicherung (ungefördertes Kapital) in meinen Riester-zertifizierten Banksparplan eingebucht bekommen.
Darf ich mir den Betrag auch sofort, also vor Beginn der Auszahlphase auszahlen lassen?
Viele Grüße
Hallo Christoph,
wenden Sie sich hierzu bitte an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag zusammen,
ich habe da mal folgende Frage:
Ich bin Beamtin mein Ex-Partner ist Beschäftigter.
Da ich mehr verdiene, muss ich beim externen Versorgungsausgleich 400,00 Euro auf sein Rentenkonto abgeben, im Gegenzug bekomme ich ca. 250,00 Euro Rente von Ihm.
Einfacher wäre es, wenn ich tatsächlich nur den Differenzbetrag v. ca. 150,00 Euro ausgleichen könnte, darauf will er aber nicht eingehen, obwohl ihm dadurch keine Nachteile entstehen würden. Jetzt meine Frage, Habe ich durch diese Verfahrensweise ( externer Versorgungsausgleich) Nachteile als Beamtin, z.B. durch die unterschiedliche Versteuerung, schließlich werden meine Bezüge im Volumen um 400,00 Euro gemindert, Ich weis, dass ich erst nach Eintritt in den Ruhestand die Auswirkungen spüre. Wie kann ich sicher sein, dass die Differenz, die ich zahlen muss nicht mehr als ca 150,00 Euro sein wird?
Ich weis auch, dass man vor Eintritt in den Ruhestand einen Antrag auf Anpassung stellen kann. Können Sie mir da einen Rat geben.
Meine Rechtsanwältin befürchtet auf jeden Fall Nachteile für mich.
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Hallo Brigitte,
bitte wenden Sie sich an Ihre Anwältin, um mögliche Strategien und Auswege auszuloten. Wir sind nicht befugt, an dieser Stelle Rechtsberatung zu erteilen und individuelle Tipps oder Anregungen zu geben. Das obliegt Volljuristen und den zulässigen Beratungsstellen.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag,
habe ein rechtskräftiges Scheidungsurteil; der Versorgungsausgleich wurde gerichtlich geregelt. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass eine Lebensversicherung sowohl beim Zugewinnausgleich als auch beim Versorgungsausgleich berücksichtigt wurden. Ist es möglich im Nachhinein eine Verzichtserklärung auf diese Anwartschaft meinerseits beim Versorgungsträger zu beantragen? Oder muss ich den hälftigen Betrag aus dem Zugewinnausgleich an meinem geschiedenen Ehegatten zurück bezahlen? PS: ich weiß, dass mein Exmann keine rechtlichen Ansprüche dahingehend an mich stellen kann, möchte aber nicht etwas, dass mir nicht zusteht.
Mit freundlichen Grüßen
D.
Hallo Susanne,
wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt, um genau prüfen zu lassen, ob hier tatsächlich eine Doppelbelastung erfolgte und ggf. Lösungen zu finden.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo und guten Tag,
ich bin seit 10 Jahren glücklich geschieden; nach einer 3-jährigen Ehe. Eine Scheidungsfolgevereinbarung wurde getroffen, allerdings kein Verzicht auf den Versorgungsausgleich.
Ich habe in den Ehenjahren wegen Elternzeit in Teilzeit gearbeitet und damit einige wenige Rentenpunkte angesammelt. Meine Damalige war und ist erfolgreich Selbstständig und hat ausschließlich in die private Versorgung investiert (kapitalbildende Lebensversicherung).
Ich müsste 12.000,- in die Rentenkasse zahlen, um den Verlust auszugleichen.
Ist es möglich, auch nach der Scheidung, eine gemeinsame Erklärung zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich rechtskräftig abzuschließen?
MfG
K.U.
Hallo Kai-Uwe,
wenden Sie sich bitte an einen Anwalt. Er kann Sie beraten, ob dies möglich ist.
Ihr Scheidung.org-Team
Sehr geehrtes Scheidung.org – Team,
mein Mann möchte sich nach 19 Jahren Ehe schnellstmöglich von mir scheiden lassen.
Wir haben einen volljährigen Sohn. Ich habe all die Jahre mitgearbeitet. Über die Jahre Mal 40Std. Woche, mal 30Std. Woche und 35 Std. Woche. Hab aber immer weniger verdient als mein Mann. Seit einem halben Jahr arbeite ich wieder 40Std. die Woche und verdiene nur gering weniger, als mein Mann. Ist es dennoch ratsam einen Versorgungsausgleich zu beantragen? Mein Mann möchte das auf keinen Fall. Er sagt ich soll darauf verzichten.
Hallo Ina,
der Versorgungsausgleich bezieht sich auf den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Bei geringen Ausgleichswerten kann darauf auch verzichtet werden, ansonsten ist ein wirksamer Verzicht meist nur dann möglich, wenn dadurch keiner der Ehegatten maßgeblich benachteiligt wird. Im Zweifel entscheidet das Gericht, dass den Versorgungsausgleich von Amts wegen mit in das Scheidungsverfahren einbindet.
Wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich dahingehend beraten zu lassen, ob ein Verzicht aus Ihrer Sicht sinnvoll erschiene.
Ihr Scheidung.org-Team
bei mir ist es bis der versorgungsausgelich zustimmt habe ich von arbeitsamt arbeitslosengeld bekommen wenn dann mein man rückwirken bezahlen muss wer muss dann das arbeitslosengeld zurückbezahlen
Hallo Claudia,
wenn der Unterhalt zunächst an Sie ausgezahlt wird, müssen Sie die ausstehenden Summen an das Amt übertragen. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Ich wurde im Januar nach 24 Jahren von meiner Frau geschieden, mir stehen von Ihrer Beamtenpension ein Vorsorgeausgleich zu. Ab wann kann ich über den Vorsorgeausgleich verfügen, mit eintritt in das Rentenalter oder schon früher?
Hallo Jens,
beim Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften, die in der Ehe erworben wurden, ausgeglichen. Die Punkte werden von einem auf das andere Rentenkonto übertragen. Das bedeutet, die Ausgleichswerte machen sich erst bei Beanspruchung der Rente bemerkbar.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo zusammen,
ich gehe jetzt bald in Rente, meine geschiedene Frau erst in ein paar Jahren. Bekommt meine Frau ihren Anteil an meiner Rente ab sofort oder erst, wenn sie selbst das Rentenalter erreicht? Und kann ich bis dahin meine volle Rente beziehen.
Vielen Dank und viele Grüße,
Michael S.
Hallo Michael,
in aller Regel findet die Übertragung der ausgeglichenen Rentenpunkte mit Rechtskraft der Entscheidung statt, nicht erst mit Eintritt ins Rentenalter. Wenden Sie sich für genaue Informationen an Ihren Rechtsanwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Danke für die Antwort. Aber auf den Kern meiner Frage geht sie nicht ein. Der Kern war: Bekomme ich meine Rente ohne Abzug bis auch meine Frau in Rente geht? Oder wird meine Rente von Anfang an um den Teil reduziert, der meiner Frau zusteht?
Hallo Michael,
wie bereits angemerkt: Die Rentenpunkte werden in aller Regel bereits mit Rechtskraft der Entscheidung übertragen und nicht erst mit Renteneintritt. Für eine verbindliche Rechtsauskunft wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.
Sich können sich auch jederzeit an Ihre Rentenversicherung wenden.
Ihr Scheidung.org-Team
Ohne Garantie auf Rcihtigkeit. Mir wurde erklärt, dass mit dem Versorgungsausgleich, die Entgeldpunkte des einen auf das Rentenkontoo des anderen übertragen wird und nicht erst mit dem Renteneintritt. Dann sind die Entgeldpunkte weg und das Geld, dass diese Entgeldpunkte bringen würde somit auch. Bei meinem Mann wurde das sofort abgezogen, obwohl die Exfrau nocht keine Rentnerinist.
— Kommentare zusammengefügt (Anm. d. Red.) —
Und dann gibt es ja immer auch die komplizierten Fälle. Ich überlege schon seit Jahren und keiner kann mir Auskunft geben – angeblich. Wenn nun der geschiedene Mann über ein Versorgungswerk versichert ist und dort, sagen wir 4000,- Rente kriegen würde, plus 200,- Rente aus der gesetzlichen Rente. Die Exfrau hat einen Ausgleichsanspruch von 290,- und dem Mann werden über das Versorgungswerk dafür rund 1000,- abgezogen, um damit die Anwartschaften im Wert dieser 290,- für die Exfrau bei der gesetzlichen Rente zu schaffen. Mit der gesetzlichen Rente des Mannes hat die Exfrau insofern nichts zu tun, weil er die 200,- gesetzliche Rente vor der Eheschließung erworben hat. Nun denke ich, es wäre doch für den Mann günstiger, wenn die Frau seine 200,- gesetzliche Rente bekommt und nur noch die restlichen 90,- über das Versorgungswerk ausgeglichen werden müssten.
Ist sowas überhaupt möglich? Kann man wählen, auch wenn die gesetzliche Rente des Mannes vor der Ehezeit erworben wurde? Wenn da grundsätzlich was ginge, würde sich der Weg zum Anwalt ja nochmal lohnen.
Es wäre nett, wenn mir da jemand eine allgemeine Auskunft geben könnte – sofern keine Kosten entstehen natürlch.
LG Dierna
Hallo Dierna,
1. Die Übertragung der Rentenpunkte erfolgt in der Regel mit Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich und ist damit unabhängig vom tatsächlichen Renteneintritt.
2. Ausgeglichen werden nur die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften.
Wenden Sie sich für ausführliche Auskünfte bitte an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team