Zum Versorgungsausgleich bei Scheidung
Inhaltsverzeichnis
Neben den zahlreichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen fällt in die zu klärenden Fragen auch der Ausgleich der sogenannten Rentenanwartschaften im Zuge des Versorgungsausgleichs. Der persönliche Rentenanspruch kann bei Scheidung so zahlreichen Änderungen unterliegen. Die von den Parteien erworbenen Ansprüche für die Versorgung im Alter bzw. im Falle der Erwerbsunfähigkeit sind dabei aufzuteilen. Doch wie geht der Versorgungsausgleich vonstatten? Und welche Rechte und Pflichten haben die getrennten Ehepartner?
Das Wichtigste in Kürze: Versorgungsausgleich
Es handelt sich hierbei um den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Der Versorgungsausgleich wird bei Scheidung von Amts wegen vor dem Familiengericht verhandelt. Er ist damit die einzige Scheidungsfolgesache, die automatisch ins Scheidungsverfahren einfließt. Die entsprechenden Auskünfte erteilen die Versorgungsträger. Der Ausschluss oder Verzicht des Versorgungsausgleichs ist möglich, wenn etwa nur geringe Ausgleichswerte betroffen sind, die Ehe nur von kurzer Dauer war oder aber ein Ausgleich auf anderer Ebene erfolgt.
Der Anspruch auf die ausgeglichene Rente bleibt bis zum Tod des Anspruchsberechtigten bestehen. Die auszugleichenden Anwartschaften werden mit Rechtskraft der Entscheidung auf die Rentenkonten übertragen.
In seltenen Fällen kann der Versorgungsausgleich rückgängig gemacht werden, etwa wenn der Begünstigte noch vor Renteneintritt verstirbt oder zum Zeitpunkt seines Todes nur für kurze Zeit Rente bezog. Bei der Rückabwicklung werden allerdings sämtliche Anwartschaften (also auch die selbst erhaltenen) zurück übertragen. Die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs bei Wiederheirat eines der Betroffenen ist nicht vorgesehen, da es sich um Ansprüche für die Vergangenheit handelt.
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Versorgungsausgleich – Rentenausgleich bei Scheidung
Beim Versorgungsausgleich sollen die während der Ehe erworbenen Rentenpunkte zwischen den Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. In der folgenden Grafik zum Versorgungsausgleich finden Sie ein Beispiel, wie die Aufteilung der Rentenanwartschaften im Einzelnen funktioniert. Ausgeglichen werden dabei Anwartschaften aus einer Beamtenversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie weiteren Versorgungsleistungen.
Was ist der Versorgungsausgleich?
„Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt […].“ (§ 1587 BGB)
Die Komplexität des Verfahrens zum Versorgungsausgleich (VA) ergibt sich schon allein aus der Bestimmung, dass sich im deutschen Recht ein eigenes Gesetz hierzu findet: das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), das 2009 in seiner derzeitigen Form in Kraft trat. In 54 Paragraphen finden sich Rechtsgrundlagen für alle Eventualitäten und Fragen, die im Zuge eines Scheidungsverfahrens zur Folgesache Versorgungsausgleich auftreten können.
Ausgeglichen werden beim Versorgungsausgleich laut deutschem Recht dabei lediglich Positionen und Versorgungsansprüche – private oder gesetzliche -, die die Ehegatten während der Ehezeit erwarben. Die Ansprüche sind zwischen den getrennten Eheleuten zu gleichen Teilen aufzusplitten, sodass beide gleichermaßen von den Anwartschaften auf Altersvorsoge profitieren können.
Der Versorgungsausgleich findet ebenfalls statt, wenn einer oder beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung bereits Leistungen aus der Rentenkasse erhalten. Die Ausgleichswerte werden dabei regelmäßig anteilig dem Verfahrenswert der Scheidung zugerechnet, sodass sich daraus auch ein Einfluss auf die Scheidungskosten ergibt. Wie hoch diese in Ihrem Fall ausfällen können, können Sie über einen unverbindlichen Kostenvoranschlag von einer spezialisierten Familienrechtskanzlei in Erfahrung bringen.
„Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.“ (§ 1 Absatz 1 VersAusglG)
Marianne und Dieter heirateten am 23. August 2004. Der Scheidungsantrag wurde Dieter am 27. Januar 2015 zugestellt. Im Versorgungsausgleich ist die Ehezeit der beiden dann wie folgt definiert: 01. August 2004 bis 31. Dezember 2014.
Der Versorgungsausgleich ist dabei auch vom Güterrecht abzutrennen. Es ist daher unerheblich, ob Sie während der Ehezeit in einer Zugewinngemeinschaft lebten oder aber Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbarten. Der Ausgleich der Rentenanwartschaften bleibt von derlei Vereinbarungen unberührt. Gegebenenfalls können Sie jedoch gesonderte vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle in einem Ehevertrag treffen.
Nicht immer ist der Versorgungsausgleich zwingend notwendig. Die ehemaligen Partner können im beiderseitigen Einverständnis gar ganz auf den Ausgleich verzichten. Welche Regelungen sieht das Versorgungsausgleichsgesetz genau vor?
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Welche Anwartschaften werden im Versorgungsausgleich aufgeteilt?
Auszugleichen sind nach dem Versorgungsausgleichsgesetz besonders Ansprüche, die durch berufliche Tätigkeit und Vermögensrücklage erworben wurden, der Absicherung fürs Alter oder aber bei Invalidität dienen und besondere Rentenansprüche.
Folgende Versorgungsanrechte können zum Ausgleich kommen (§ 2 VersAusglG):
- Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Anrechte aus der Beamtenversorgung
- Anrechte aus anderen berufsständischen Versorgungssystemen (etwa bei Anwälten, Künstlern, Ärzten usf.)
- Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersvorsorge
- Ansprüche aus einer privaten Altersvorsorge
- private Berufsunfähigkeits-, Erwerbs- oder Invaliditätsversicherungen
Bei den Anwartschaften aus der gesetzlichen Vorsorge ist dabei eine getrennte Auflistung der Rentenanwartschaften vor und nach der deutschen Wiedervereinigung zu berücksichtigen – aufgeteilt in Ost- und Westanwartschaften – , sofern die Ehe noch der ehemaligen DDR geschlossen wurde.
Nicht auszugleichen hingegen sind Ansprüche, bei denen die nötige Ausgleichsreife fehlt (§ 19 VersAusglG):
- noch verfallbare Anwartschaften, besonders bei betrieblichen Renten
- für die berechtigte Person nicht wirtschaftlich
- Anwartschaften bei ausländischen, zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträgern
- Leistungen aus einer Arbeitslosenversicherung
- Leistungen aus Unfallversicherungen
- private Kapitallebensversicherungen (diese fallen in den Zugewinnausgleich)
Auskunftspflicht beim Versorgungsausgleich
Beide Eheleute sind im Zuge des Versorgungsausgleichsverfahrens dazu verpflichtet, gegenseitig Auskunft über die erworbenen Rentenanwartschaften zu erteilen und diese mittels notwendiger Belege nachzuweisen. Sollte einer der Ehegatten die Auskunft verweigern, kann sein ehemaliger Partner eigenständig Auskunft bei den betreffenden Versorgern und Versicherern erfragen.
Haben Sie einen Antrag auf Auskunft über die Rentenanwartschaften bei der zuständigen gesetzlichen Versicherung gestellt, ist diese wiederum befugt, bei anderen Versicherungsträgern Auskünfte anzufordern. Aufgelistet sind in der Auskunft der Versorgungsträger die Entgeltpunkte – die Rentenpunkte.
Bei einer Scheidung sind beide Ehepartner dazu gesetzlich verpflichtet, Angaben zu Ihren erworbenen Anwartschaften für den auszuführenden Versorgungsausgleich zu machen. Hierzu müssen Sie den sogenannten „Fragebogen zum Versorgungsausgleich“ (PDF) (Quelle: Justizportal des Bundes und der Länder) gewissenhaft ausfüllen und an das für Ihr Verfahren zuständige Amtsgericht bzw. Familiengericht übersenden.
Wie läuft der Versorgungsausgleich eigentlich ab? In der folgenden Infografik finden sie eine Veranschaulichung vom Ablauf des Versorgungsausgleichs, beginnend mit der Einreichung des Scheidungsantrages über die Auskunftserteilung durch die Versorgung bis hin zur abschließenden Festsetzung der Ausgleichswerte im Scheidungstermin.
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Die Auskunft der Versicherungsträger
Müssen Sie beim Versorgungsausgleich die Berechnung der auszugleichenden Posten selbst vornehmen? Nein. Der jeweilige Rentenversicherer stellt in der Regel bereits eine fundierte Aufstellung der Anwartschaften bereit und berechnet die Ausgleichsansprüche der Eheleute auch schon vorab. Die Gerichte können sich an dieser Empfehlung orientieren oder aber eine eigene Bewertung aufgrund der Einzelfallbestimmungen vornehmen. Tauchen in der Rentenaufstellung Lücken auf, kann der Versicherungsträger mit der Bitte an Sie herantreten, weitere Auskünfte und Belege nachzureichen.
Nachdem alle Fragen geklärt sind, stellt Ihr Versicherungsträger aus dem Gesamtbestand Ihrer Anwartschaften die Positionen zusammen, die den Ehezeitanteil ausmachen.
Die Auskunft an das Familiengericht enthält dann folgende Anrechte:
- Rentenpunkte West aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- ggf. Rentenpunkte Ost aus der gesetzlichen Versicherung
- Rentenpunkte West aus der knappschaftlichen Altersversorgung
- ggf. Rentenpunkte Ost aus der knappschaftlichen Altersversorgung
- ggf. Angaben zu anderen Versorgungsträgern
Für jede Art der Entgeltpunkte gibt der Versicherer dabei gesondert Auskunft zum jeweiligen Ehezeitanteil. Höherversicherungsbeiträge gibt die Versicherung ebenfalls extra in geldwertem Betrag an. Zudem empfiehlt der Versicherungsträger für jeden einzelnen Posten einen Ausgleichswert für den Versorgungsausgleich.
Ihr Versicherungsträger übersendet nach Beantragung einer entsprechenden Aufstellung die Auskunft direkt an das zuständige Familiengericht. Dieses leitet die Auskunft – auch die Ihres Partners – an Sie bzw. Ihren Scheidungsanwalt weiter, sodass auch Ihnen die Prüfung der Angaben möglich ist.
Wie werden die Ehezeitanteile ausgeglichen?
Beim Versorgungsausgleich stehen sich die beiden Auskünfte der Eheleute gegenüber. Die Ausgleichsansprüche sind nicht durch den jeweils anderen beeinflusst. Generell müssen beide Partner jeweils die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte an den Ehegatten abtreten. Sie bekommen aber wiederum die Hälfte der Anwartschaften der anderen Partei.
Wertausgleich bei Scheidung
Im Zuge des Scheidungsverfahrens finden auch die Auseinandersetzungen zum Versorgungsausgleich statt. Der Versorgungsausgleich ist dabei in der Regel vom eigentlichen Scheidungsverfahren abgetrennt, sodass der die Rechtskraft der Scheidung der Rentenausgleich nicht zwingend mit der Entscheidung zusammenfallen muss.
Im deutschen Recht finden sich in Bezug auf den Versorgungsausgleich verschiedene Wege der Aufteilung der Ansprüche beider Parteien: interne und externe Teilung.
Interne Teilung der Versorgungsanrechte
Die interne Teilung der Anwartschaften im Zuge des Versorgungsausgleichs ist im deutschen Familienrecht die Regel (§ 9 VersAusglG).
„Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).“ (§ 10 Absatz 1 VersAusglG)
Die interne Teilung beim Versorgungsausgleich findet damit bei dem Versorgungsträger statt, bei dem der ausgleichspflichtige Partner Anwartschaften erworben hat. Hat Partei A bei Versicherungsträger XY Anrechte gesammelt, so werden Partei B die Ausgleichsansprüche ebenfalls bei dem Träger XY gutgeschrieben.
Die Weisungsbefugnis liegt beim zuständigen Familiengericht. Mit dem Anrecht sind zudem alle vertraglichen und vermögensrechtlichen Richtlinien mit an den ausgleichsberechtigten Partner zu übertragen (§ 11 VersAusglG). Ähnliches ist auch bei der Übertragung von Rentenanwartschaften aus einer betrieblichen Vorsorge anzusetzen:
„Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.“ (§ 12 VersAusglG)
Für den Ausgleichsberechtigten ist gegebenenfalls ein eigenes Konto beim Versicherungsträger zu errichten, sollte noch keines für ihn bestehen. Die auszugleichenden Anwartschaften sind von der pflichtigen Partei abzuziehen und auf das Konto des Berechtigten zu übertragen.
Gegebenenfalls entstehende Kosten des Versicherungsträgers kann dieser nach § 13 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf die Anrechte der Ehepartner anrechnen – sofern sie angemessen und nachvollziehbar sind.
Erst wenn der Versorgungsausgleich abgeschlossen ist, darf der Versorgungsträger Leistungen an den ausgleichspflichtigen Partner zahlen.
Ein wesentlicher Vorteil bei der internen Teilung ist, dass durch den Ausgleich bei ein und demselben Versicherungsträger nicht die einzelnen Ausgleichsansprüche der Ehegatten übertragen werden müssen, sondern dass der Versicherer eine Verrechnung der einzelnen Anrechte vornehmen kann – eine Vergleichbarkeit ist durch die gleiche Form der Entgeltpunkte schnell gegeben. So geht der Versorgungsausgleich wesentlich unkomplizierter vonstatten.
Ein vereinfachtes Beispiel, wie Sie den Versorgungsausgleich berechnen können
Das Familiengericht hat im Versorgungsausgleich bestimmt, dass Marianne an Ihren Ex-Mann Dieter 7 Entgeltpunkte aus der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen muss. Ihr Ehegatte Dieter wiederum muss aus der gesetzlichen Rentenversicherung 19 Punkte an Marianne abtreten. Da es sich um ein und denselben Versicherungsträger handelt, können die Ansprüche gegeneinander wie folgt verrechnet werden:
Marianne | Dieter | |
---|---|---|
Ehezeitanteil beim Versicherungsträger | + 14 Entgeltpunkte (EP) | + 38 EP |
zu verrechnende Posten beim selben Versicherungsträger | - 7 EP | + 7 EP |
+ 19 EP | - 19 EP | |
Verrechnungsergebnis | + 12 EP | - 12 EP |
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In der internen Teilung schreibt die jeweilige Rentenversicherung also Marianne 12 Punkte gut, von Dieters Rentenkonto hingegen werden 12 Punkte abgezogen.
Bei der internen Teilung kann es auch dazu kommen, dass für den Partner beim Versorgungsausgleich einer Betriebsrente ein eigenes Konto beim entsprechenden Träger eröffnet wird.
Externe Teilung von Anwartschaften
Anders als bei der internen Teilung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich werden im Zuge der externen Teilung die Ansprüche nicht beim gleichen Versicherungsträger ausgeglichen, bei dem die ausgleichspflichtige Partei Anrechte erwarb.
„Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).“ (§ 14 Absatz 1 VersAusglG)
Bei der externen Teilung findet die Übertragung der Ansprüche für den Ausgleichberechtigten bei einem anderen Versicherungsträger statt. Anrechte von Partei A beim Versorgungsträger XY werden an Partei B auf ein Konto bei dem Versorgungsträger YZ übertragen.
Die externe Teilung findet nur in seltenen Fällen Anwendung, vor allem dann, wenn
- Ausgleichberechtigter und der Versorgungsträger seines Gatten die externe Teilung verinbarten oder
- der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen eine externe Teilung verlangt.
Die auszugleichenden Werte müssen bei der externen Teilung im Versorgungsausgleich auf Veranlassung des zuständigen Gerichts also von einem Versorgungsträger an den anderen übertragen werden.
Anders als beim internen Ausgleich innerhalb einer Rentenversicherung o. a. kann dies bei der externen Teilung nur über Kapitalwerte geschehen, d. h. der Versicherungsträger XY übereignet die Anteile an Träger YZ in finanzieller Form (§ 14 Absatz 4 VersAusglG). Die Übertragung von Punkten ist somit nicht möglich und funktioniert nur über den geldwerten Umweg.
Zudem steht es dem Berechtigten zu, bei der externen Versicherung ein neues Konto anlegen zu lassen oder aber ein bereits bestehendes weiter auszubauen (§ 15 VersAusglG). Auch den Zielversorger können Sie in diesem Falle selbst wählen – unter der Voraussetzung, dass Ihrem ausgleichspflichtigen Partner dadurch keine Nachteile entstehen.
Machen Sie von Ihrem Wahlrecht beim externen Versorgungsausgleich keinen Gebrauch, so ist automatisch eine Übertragung der Rentenanwartschaften an den gesetzlichen Rentenversicherer zu vollziehen (§ 15 Absatz 5 VersAusglG).
Entgeltpunkt x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = monatliche Rente
Rentenanspruch nach Scheidung – der schuldrechtliche Versorgungsausgleich
Auch nach der Scheidung können die Parteien gegenseitig Ansprüche stellen auf Posten, die im Wertausgleich bei Scheidung noch keine Betrachtung gefunden haben. Der Ausgleich wird dabei in der Regel jedoch nicht mehr über die Verteilung von Rentenpunkten geregelt, sondern auf Basis schuldrechtlicher Überlegungen.
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von seinem pflichtigen Ex-Partner eine Ausgleichszahlung in Form einer Rente verlangen. Dieser sogenannte Ausgleichswert ähnelt dabei der Form nach dem Ehegattenunterhalt bzw. Kindesunterhalt. Die Ansprüche enden dabei jedoch nicht mit rechtskräftiger Scheidung der Ehe, sondern sind fortlaufend.
Die Zahlung der Rentenansprüche ist allerdings erst dann fällig, wenn der berechtigte Partner
- bereits Versorgungsleistungen bezieht (Invalidenrente, Betriebsrente, gesetzliche Rente usf.)
- „die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat“ (§ 20 Absatz 2 Satz 2 VersAusglG)
- unter gesundheitlichen Aspekten die Voraussetzungen für den Bezug von Versorgungsleistungen aus Invaliden- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherungen berechtigt ist
Damit kann die Zahlung einer Ausgleichsrente erst bei Renteneintritt des Ausgleichschuldners bzw. beide Ehegatten versorgungsberechtigt sind.
Neben der Möglichkeit einer Ausgleichsrente ist auch die Forderung einer Abfindung gesetzlich geregelt (§§ 23, 24 VersAusglG). Sind noch auszugleichende Posten offen, kann die ausgleichsberechtigte Person die Zahlung einer Abfindung vom Ausgleichspflichtigen verlangen. Diese Abfindung muss dann jedoch nicht an den Ex-Ehepartner ausgezahlt werden, sondern an den Versicherungsträger, bei dem der Berechtigte bereits Anwartschaften besitzt und ausbauen oder aber ein neues Rentenkonto eröffnen möchte.
Die Höhe der Abfindung ist dabei jedoch unter der Maßgabe der Zumutbarkeit für den Zahlungleistenden festzusetzen. Anzusetzen bei der Berechnung ist der jeweilige Zeitwert des Anspruchs. Ist die Einmalzahlung nicht möglich, können die Gerichte auch eine Ratenzahlungsvereinbarung fordern.
Obwohl die Scheidung rechtskräftig ist, können Ex-Partner im Falle des Todes des Ausgleichspflichtigen einen Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung gegenüber dem Versorgungsträger stellen – sofern kein Ausschluss vom Versorgungsausgleich vereinbart war und das Anrecht Ausgleichsreif ist. Die Ansprüche sind dabei nur in der jeweiligen Höhe einer zu erwartenden Ausgleichsrente zulässig. Bei ausländischen und überstaatlichen Versicherungsträgern kann der ausgleichsberechtigte Partner auch gegenüber der Witwe bzw. dem Witwer entsprechende Ansprüche geltend machen (§ 26 VersAusglG).Andere Ausgleichsansprüche als die Hinterbliebenenversorgung können nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen hingegen nicht mehr geltend gemacht werden (§ 31 Absatz 3 VersAusglG).
Für den Antrag auf einen schuldenrechtlichen Versorgungsausgleich besteht kein Anwaltszwang vor den Gerichten. Sie können das entsprechende Gesuch auch selbsttätig an das für Sie zuständige Familiengericht übersenden. Dieses wird dann über Ihren Antrag entscheiden.
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Anpassungen nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichs
Ist der Versorgungsausgleich rechtskräftig abgeschlossen, sind in der Regel keine nachträglichen Änderungen nötig. Doch sieht das deutsche Rechtssystem die Möglichkeit auf nachträgliche Anpassungen vor (§§ 32 bis 38 VersAusglG).
Anpassungsfähig sind dabei folgende Anwartschaften (§ 32 VersAusglG):
- gesetzliche Rentenversicherung inklusive Höherversicherung
- Beamtenversorgung u.a. bei Versicherungsfreiheit nach § 5 SGBVI (Sozialgesetzbuch VI)
- berufsständige Versorgung bei Befreiung von Sozialversicherungspflicht nach § 6 SGBVI
- Alterssicherung von Landwirten
- Versorgungssysteme von Abgeordneten und Regierungsmitgliedern auf Bundes- und Länderebene
Doch aus welchem Grund können nachträgliche Änderungen beim Versorgungsausgleich vorgenommen werden?
Anpassung wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG)
In einigen Fällen kann die Kürzung der Rentenpunkte bei Scheidung ausgesetzt werden. Dies geschieht in der Regel dann, wenn Ihr Partner ohne die Kürzung Ihrer Rente Unterhaltsforderungen gegen Sie geltend machen kann. Die Höhe der gestrichenen Kürzung richtet sich dann nach dem entsprechenden Unterhaltsanspruch.
Der Unterhaltsanspruch ist dem Ausgleich der Rentenanwartschaften also vorangestellt – die Benachteiligung Ihres Partners wäre durch die ausbleibenden Unterhaltsleistungen nicht sachgemäß. Über die genaue Höhe und die Dauer der ausbleibenden Rentenkürzung entscheidet das zuständige Familiengericht.
Tod der ausgleichsberechtigten Person (§§ 37, 38 VersAusglG)
Die Kürzung der Rente kann zudem ausbleiben bzw. nachträglich gestrichen werden, wenn Ihr ausgleichsberechtigter Partner stirbt. Hat er zu diesem Zeitpunkt weniger als drei Jahre Rentenleistungen nach dem Versorgungsausgleich in Anspruch genommen, fällt die Kürzung Ihrer Rente aus. Sie fallen in der Regel auf den Stand zurück, den Sie vor dem Versorgungsausgleich besaßen.
Wann findet der Versorgungsausgleich nicht statt?
Ist eine Scheidung auch ohne Versorgungsausgleich möglich? Nicht immer muss der Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle Anwendung finden. Es gibt zahlreiche Aspekte, die ihn verhindern können. Vor allem bei nur kurzen Ehen, geringfügigen Ausgleichswerten und grober Unbilligkeit kann der Versorgungsausgleich als Folgesache der Scheidung ausgeschlossen sein.
Geringfügige Ausgleichswerte
„Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.“ (§ 18 Absatz 1 VersAusglG)
In vielen Fällen verzichtet das zuständige Familiengericht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn die Parteien während der gemeinsamen Ehezeit Anwartschaften in ähnlicher Höhe erwarben und die auszugleichenden Werte dadurch eher gering ausfallen (§ 9 Absatz 4 VersAusglG). Die auszugleichenden Rentenpunkte sind dabei in der Regel so gering, dass der Aufwand des Ausgleichs nicht verhältnismäßig und auch nicht zwingend notwendig wäre.
Doch welcher Wert gilt nach rechtlichem Maßstab als geringfügig? Für das Jahr 2016 gilt als Maßstab laut der Deutschen Rentenversicherung ein Rentenbetrag in Höhe von bis zu 29,05 Euro monatlich. Ein Kapitalwert gilt als gering, wenn er unter 3.402 Euro liegt.
Besteht einer der Partner jedoch auf den Versorgungsausgleich, kann er dennoch durchgeführt werden.
Dauer der Ehe
Auch die Dauer der Ehezeit kann Auswirkungen auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs haben. Besonders bei kurzen Ehen ist der Verzicht auf den Ausgleich der Rentenanwartschaften die Regel. Eine Ehe ist dann als nur kurz definiert, wenn sie weniger als 36 Monate – also drei Jahre – hielt.
„Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.“ (§ 3 Absatz 3 VersAusglG)
Auf Antrag der Eheleute kann der Versorgungsausgleich allerdings dennoch durchgeführt werden.
Ehevertrag
Die Eheleute können den Verzicht auf den Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung in einem Ehevertrag verbindlich festgelegt. Der Entwurf einer entsprechenden notariell beurkundeten Vereinbarung ist dabei auch noch während eines laufenden Scheidungsverfahrens möglich. Die Vertragspartner können sich auf den gänzlichen oder nur teilweisen Ausgleichsverzicht verständigen (§ 6 Absatz 1 VersAusglG). Die Entscheidung ist für das Familiengericht bindend, sofern der Vertrag rechtsgültig und korrekt ist.
Der Versorgungsausgleich kann insofern teilweise ausgeschlossen sein, indem die Ehepartner sich auf Zeiträume während der Ehezeit einigen, für die die Bestimmungen nicht gelten sollen. Hierzu können insbesondere auch Trennungsphasen zählen. Die Abänderung der Ehezeit selbst ist allerdings nicht möglich.
Um wirksam zu sein, muss der eheliche Vertrag in Anwesenheit beider Vertragsparteien und eines staatlich anerkannten Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB).
Härtefall
Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist auch dann möglich, wenn ein Ehepartner wegen grober Unbilligkeit und willentlich nicht selbst Anwartschaften in der Ehezeit erworben hat. Hat dieser insgesamt nicht an der Wirtschaftlichkeit der Ehe mitgewirkt – also keinen Job ausgeübt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre – , so kann der Versorgungsausgleich auf Antrag seines Partners vom Familiengericht ausgeschlossen werden. Am Ende obliegt die Entscheidung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit der juristischen Einzelfallbewertung (§ 27 VersAusglG).
Hallo. Ich habe da eine Frage. Ich bin seit 2006 mit einer Peruanerin verheiratet. Jetzt habe ich die Scheidung eingereicht., sie ist bereits in ihr Land zurückgekehrt und arbeitet dort wieder in ihrem Beruf als Anwältin wenn sie in ein paar Monaten das vergangene aufgeholt hat. Bis dahin schicke ich ihr monatlich Geld. In Deutschland hat sie nie gearbeitet und somit auch nicht in die Rentenkasse eingezahlt. Muss jetzt trotzdem der Versorgungsausgleich durchgeführt werden da Peru ja kein vergleichbares System hat.
Hallo Andreas,
wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, kann für den Ausgleichsberechtigten auch eigens ein Konto bei der Rentenversicherung angelegt werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, ob der Anspruch auf Versorgungsausgleich durch den Aufenthalt in Peru aufgehoben sein kann.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo Liebes Scheidung.org-Team,
nach 15 Jahren Trennung und das einläuten der Scheidung jetzt , da der Krankenkasse jetzt einfiel das meine noch Ehefrau sich ja selbst versichern muss und will jetzt Geld zurück und berechnet meine noch Ehefrau jetzt mit 170 Euro pro Monat ab. Alles soweit ok und ich muss die 170 Euro auf den Unterhalt von 1100Euro drauflegen da auch sie selbst keiner Arbeit durch alter und Krankheit nachgehen kann. Das habe ich auch alles Gut und Verstanden.
Also Scheidung: Und 40 Jahre Versorgungsausgleich zahlen.
Aber jetzt die Frage: Man hört das der Staat versucht an den Ausgleich zu kommen.
Zum Beispiel Bei Tod des Ausgleichempfänger. Und Und Und.
Wie kann man so etwas verhindern , denn das wäre ganz böse.
Was ist geschickt zu tun um so etwas zu vermeiden.
Hallo Harrald,
der Versorgungsausgleich kann ggf. rückgängig gemacht werden, wenn der Ausgleichsberechtigte vor Renteneintritt verstirbt oder zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht länger als drei Jahre Rente bezog. Die Rückgängigmachung kann in diesen Fällen bei dem jeweiligen Versicherungsträger beantragt werden. Wenden Sie sich für weitere Informationen an Ihren Rentenversicherer.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
meiner Frau ist jetzt eingefallen das sie mich nicht mehr braucht, nach fast 48 Jahren. Nun sind wir beide schon ein paar Jahre in Rente. Sie bekommt knapp 300€ und mir bleiben nach Abzug für Kranken- und Pflegeversicherung noch gut 1750€ . Das zusammen ergibt eigentlich ein gutes Rentenleben. Was aber müsste ich von meiner Rente an meine Frau abgeben? Ich habe mal gehört das ich im Scheidungsjahr noch für sie mit aufkommen und sie sich danach das Geld vom Sozialamt holen muss.
Hallo Claus,
im Zuge einer Scheidung findet regelmäßig der sogenannte Versorgungsausgleich statt. In dessen Rahmen werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten hälftig geteilt. Bis zum erfolgten Rentenausgleich kann eine größere Einkommensdifferenz einen Unterhaltsanspruch begründen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich über die Folgen einer Scheidung umfassend informieren zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich wurde 1987 geschieden und habe auf Unterhalt verzichtet, im Urteil steht, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Das Gesetz ist aber von 2009, kann ich daher Widerspruch einlegen? Mein ehemaliger Mann ist seit 14 Jahren tot und er war noch kurze Zeit wieder verheiratet.
Vielen Dank
Hallo Martha,
das Versterben des Ehegatten kann im Einzelfall auch die Rücknahme des Versorgungsausgleich begründen, wenn der Betroffene zu diesem Zeitpunkt noch keine Ansprüche oder nur für kurze Dauer entsprechende Zahlungen erhalten hat. Wenden Sie sich hierzu bitte an den Rentenversicherungsträger. Ein Anwalt kann Ihnen bei der Durchsetzung ggf. behilflich sein.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo.
Ich hätte eine Frage, die mir bislang keiner beantworten kann. Mein Lebensgefährte befindet sich im Scheidungsverfahren, welches sich aufgrund des Versorgungsausgleichs schon erheblich hinzieht. Ständig fordert die dt. Rentenversicherung neue Unterlagen an. Jetzt möchten die auch noch Auskünfte von mir haben, weil ich mit meinem Lebensgefährten ein Kind habe und er in Elternzeit war. Die Geburt des Kindes und damit auch die Elternzeit waren beides erst weit nach der Ehezeit, also nach Zustellung des Scheidungsantrags. Ich möchte meine Daten nicht rausgeben, da ich der Meinung bin, meine Situation hat nichts mit dem Versorgungsausgleich anderer zu tun und würde gerne von meinem Recht auf Datenschutz gebrauch machen. Muss ich als außenstehende Dritte Auskünfte erteilen?
Über eine Antwort wäre ich echt dankbar.
Hallo Sabi,
auch Elternzeiten können bei der Ermittlung der auszugleichenden Rentenanwartschaften Berücksichtigung finden. Hier ist davon auszugehen, dass die Auskünfte allein die Anwartschaften Ihres Mannes betreffen. Bitte lassen Sie ggf. von dem Anwalt Ihres Partners prüfen, inwieweit Sie dem Auskunftsersuchen der Rentenversicherung nachkommen müssen.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag
Ich bin seit kurzem geschieden ( Berufssoldat ) Versorgungsausgleichszahlung an meine Ex wurde mit 750€ festgesetzt, ich bekomme von Ihr 8 rentenpunkte die ca. 240€ Wert sind.
Nach jetzigem gültigen Recht, wird der Versorgungsausgleich erst mit 62 Jahren von der Pension abgezogen. Bekomme ich zu diesem Zeitpunkt bereits die 8 Rentenpunkte
( 240€ ) „gutgeschrieben“ so dass ich „nur“ ca. 510€ zahlen muss, oder ab wann stehen mir die Rentenpunkte zu? Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe!
LG
Hallo Jens,
die Anrechnung der Rentenpunkte ist mit Renteneintritt wirksam. Die Übertragung findet in der Regel bereits mit Rechtskraft der Entscheidung statt. Wenden Sie sich bei Fragen hierzu an Ihren Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
was in diesem Beitrag fehlt, ich hatte damals auf den Versorgungsausgleich verzichtet, obwohl man mir sagte dass ich es nicht tun soll. kann man einen Verzicht auch wieder rückgängig machen und wenn ja ab wann ist es verjährt
besten Dank vorab
Hallo Luigi,
vielen Dank für den Hinweis. Wir planen zur Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs einen eigenen Beitrag, der in Kürze erscheinen soll, und sich auch mit dem Aspekt der Rücknahme einer Verzichtserklärung beschäftigen wird.
Ist der erklärte Verzicht auf Versorgungsausgleich Bestandteil eines bereits rechtskräftig gewordenen Scheidungsbeschlusses, lässt sich hiergegen nur sehr schwer vorgehen. Anders als bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich ist die Rückgängigmachung nur selten denkbar (etwa bei Irreführung und Unsittlichkeit des Vorgangs). Wenden Sie sich an einen Anwalt, um dies in Ihrem Sonderfall prüfen zu lassen. Wir sind an dieser Stelle nicht befugt, Rechtsberatung zu erteilen.
Auch ich hätte eine Frau, bin seit 5 Jahren verheiratet und so wie gelesen habe werden beim Rentenausgleich auch nur diese 5 Jahre berücksichtigt, richtig? Und wie würde die Betriebsrente verrechnet werden, welche Jahre werden hier berücksichtigt auch nur die 5 Jahre oder der Anspruch auf die gesamt Laufzeit?
Hallo Armin,
bei dem Versorgungsausgleich finden regelmäßig nur die Rentenanwartschaften Berücksichtigung, die während der Ehezeit erworben wurden. Bitte wenden Sie sich an Ihren Versicherer oder Ihren Anwalt, um näheres zu erfahren.
Ihr Scheidung.org-Team
Wenn ich zum Zeitpunkt meiner 2. Ehe bereits im Ruhestand bin und Pension aus einem vorherigen Beamtenverhältnis beziehe, wird diese im Falle einer Scheidung von der 2. Ehefrau beim Versorgungsausgleich einbezogen oder spielt die Pension keine Rolle, da der Anspruch nicht während der Ehezeit entstanden ist?
Hallo Ulrich,
der Versorgungsausgleich kann sich unserer Kenntnis nach nur auf während der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften beziehen. Ist ein solcher Erwerb nicht gegeben, so ist anzunehmen, dass Ausgleichsansprüche nicht entstehen. Wenden Sie sich für die rechtssichere Klärung Ihrer Frage bitte an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Meine Sorge besteht darin dass ich beim Versorgungsausgleich deutlich benachteiligt werde. Meine Frau bezieht seit 2000 Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Rente war 2000 deutlich geringer als mein Einkommen. Ab 2000 zahlte sie in keine Altervorsoge mehr ein. Ich jedoch habe zwar mehr als Sie verdient jedoch waren meine Rentenansprüche (2000) bei damaliger Hochrechnung gerade so hoch wie Ihre Rente. Auf Grund der Rentenreform und meines sinkenden Einkommens ist meine derzeit zu erwartende Rente deutlich geringer als Ihre,ich bekomme dann ca. 500€ netto weniger, meine Private Zusatzrentenversicherung habe ich auf eine Einzahlung je Monat von 6€ reduziert, da meine Frau 30 Jahre lang an Kaufsucht leidet. (kein Geld für Altersvorsorge) Wegen Ihrer Erkrankung war sie mehrfach in stationärer und ambulanter Behandlung. Leider verweigert Sie die entgültige Aufarbeitung der Ursache so dass auch nach Auskunft der Ärzte mit keiner Heilung zu rechnen ist. Sie selbst möchte die Scheidung denn seit dem ich die finanzielle Kontrolle über alle Konten habe. Zurück zu meiner Frage. Nach dem gültigen Recht würde das bedeuten dass Sie von meinen Punkten etwas abbekommt, von Ihren Punkten kann ich ja nichts bekommen Sie hat ja nicht eingezahlt hat, ist das so ?. Zur Zeit hat Sie eine Nettorente von 1500€ ich würde eine Nettorente von 1000€ bekommen (Rentenauskunft) ohne Scheidung. Wenn ich von meinen Rentenpunkten bei Scheidung fast die Hälfte abgeben muß werde ich Sozialhilfeempfänger obwohl ich 45 Jahre gearbeitet habe, ist das so richtig ? Muß ich sogar noch Unterhalt zahlen denn zur Zeit verdiene ich 2000€ netto meine Frau 1500 ?
Hallo Bernhard,
beim Versorgungsausgleich finden regelmäßig alle in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften Berücksichtigung. Im Einzelfall kann der Versorgungsausgleich auch ausgeschlossen werden, wenn es sich um nur geringe Ausgleichswerte handelt oder anderweitig Ausgleich geschaffen wird. Neben dem Versorgungsausgleich können im Zuge einer Scheidung immer auch Unterhaltsansprüche entstehen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit der Ausschluss des Rentenausgleichs möglich ist und welche Ansprüche im Falle einer Trennung und Scheidung entstehen würden.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag die Damen und Herren,
unsere Scheidung steht bevor und ich habe ein Formular zugesandt bekommen auf dem alle Rentenverträge dargestellt werden sollen. Gesetzliche wie auch Private! Meine Noch-Ehefrau und ich sind uns einig auf den Versorgungsausgleich zu verzichten. Die für die gesetzlichen Ansprüche anzugebenden Daten werden wir natürlich auch jeweils eintragen.
Wie ist das mit den privaten Rentenverträgen wenn wir doch verzichten wollen? Müssen die trotzdem angegeben werden?
Vielen Dank für die zeitnahe Antwort da wir in 2 Wochen den Antrag schon abgeben müssen.
Gruß
K-H
Hallo Karl-Heinz,
der Versorgungsausgleich ist im Falle der Scheidung von Amts wegen in das Scheidungsverbundverfahren aufzunehmen. Auch im Falle eines in einer Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbarten Verzichts werden die Gerichte daher in der Regel prüfen, ob durch eine solche Vereinbarung einer der Ehegatten über Gebühr benachteiligt werden würde. Da im Versorgungsausgleich alle Rentenanwartschaften, die in der Ehezeit erworben wurden, zu berücksichtigen sind, ist die Auskunft sowohl über die gesetzlichen als auch die privaten Punkte zu erteilen. Bitte wenden Sie sich für eine umfassende Auskunft und der Prüfung Ihres Falles an Ihren Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Wie verhält es sich denn, wenn det geschiedene Partner als ausgleichsberechtigter in das gesetzliche Rentenalter eintritt und dann noch weiter arbeitet ?? Ich bin Beamtin im Vorruhestand und muss aufgrund des versorgungsausgleiches mit 500€ weniger im Monat auskommen. Ich erhlte ja bis jetzt nur meine Pension, da ich das gesetzliche Rentenalter erst 2024 erreiche und mein Exmann geht 2018 in Rente. Mir wird jetzt die Pension erheblich gekürzt, er wird nächstes Jahr noch weiter arbeiten und damit viel Mehr monatlich zur Verfügung haben als ich. Er hatte als Selbstständiger nur den Mindestbeitrag in die Gesetzl. Rentenkasse eingezahlt und profitiert natürlich jetztberheblich von meinen Pensionsansprüchen, die ja geteilt wurden. was oder kann ich überhaupt etwas machen, wenn ich genau weiß, dass er nächstes Jahr monatlich viel mehr haben wird als ich ?? vielen Dank für Ihre Bemühungen
Hallo Annie,
der Versorgungsausgleich wird regelmäßig unabhängig von eigenen und regelmäßigen Einkünften betrachtet. Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, um sich dahingehend beraten zu lassen, ob und inwieweit ein anderer Ausgleich denkbar wäre.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
in meinem Urteil beträgt der Ausgleichswert zu Gunsten meiner geschiedenen Frau 626,00 Euro, mein Anspruch an ihre Deutsche Rentenversicherung Rheinland beträgt ca. 238,00 Euro. Ich habe das bisher so verstanden, dass mir nach meiner Pensionierung 626 – 238,00 Euro= 388 Euro abgezogen werden. Angeblich soll ich diese jedoch nicht erhalten, da die Pensionskasse die Ansprüche nicht miteinander verrechnen würde, sondern vielmehr argumentiert: Mehr als 71,75 % Ruhegehalt steht einem Beamten nicht zu, die 238 Euro fallen somit quasi unter dem Tisch. Und die 626 Euro werden dann komplett von den 71,75 % abgezogen. Ist das so? Und wie kann man sich schon im Vorfeld gegen eine derartige Ungleichbehandlung wehren?
Vorab vielen Dank für Ihre Mühe!
Hallo Kay,
die Ausgleichsansprüche aus Pensionskassen lassen sich nicht mit gesetzlichen Rentenkonten verrechnen. In der Regel wird stattdessen für den Ausgleichsberechtigten ein neues Konto angelegt, auf den die Rentenpunkte übertragen werden. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um sich genau über den Ablauf des Versorgungsausgleichs in Kenntnis setzen zu lassen. Sie können sich auch an Ihre zuständige Pensionskasse wenden, um sich beraten zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich und meine Ex-Frau wollen uns endlich scheiden lassen. Getrennt haben wir uns schon vor ca.5 Jahren und wir haben heute auch ein freundschaftliches Verhältnis. Wir würden gerne beide auf diese Rentenausgleichs-Geschichte verzichten um damit unsere Scheidung schnell hinter uns zu bringen. In erster Linie auch weil ich gern wieder heiraten möchte. Wir haben zusammen 4 Kinder und sie hat in den Jahren wo wir zusamen waren nicht einmal voll gearbeitet und etwa zusammen genommen 1 Jahr auf Teilzeit gearbeitet. Verheiratet sind wir seit Juni 1998. § Kinder leben noch bei ihr und sie selbst arbeitet jetzt seit ca. 4 Jahren. In der Zeit wo wir zusammen waren 1998 – 2012 habe ich neben längeren Arbeitslosenphasen immer wieder hier und da gearbeitet. Seit der Trennung bin ich dann permanent in einem Arbeitsverhältnis gewesen.
Wie können wir nun unsere Scheidung ohne große Gehaltsnachweise schnell hinter uns bringen? Reicht es wenn wir noch einen Ehevertrag schliessen und diesen dann notariell beglaubigen lassen?
MfG
Sascha
Hallo Sascha,
die Ehegatten können sich zu den meisten Scheidungsfolgesachen einvernehmlich in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung einigen – auch bezüglich des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs. Der Versorgungsausgleich jedoch wird von Amts wegen vom Gericht behandelt. Dieses wird dann auch entsprechende außergerichtliche Vereinbarungen dahingehend prüfen, ob durch den Ausschluss des Ausgleichs eine Seite über Gebühr benachteiligt wäre. Aus diesem Grund bedarf es in der Regel dennoch stets entsprechender Auskunftsersuchen bei den Versorgungsträgern. Diese berechnen dann auch schon, welche Rentenanwartschaften in welchem Verhältnis geteilt werden müssten.
Richten Sie sich an Ihren Anwalt, um die Möglichkeit einer einvernehmlich geschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarung zu prüfen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo Beraterteam, warum muss ich für meine Exfrau, obwohl sie noch arbeitet, bereits jetzt mit meinem Eintritt in den Ruhestand einen Versorgungsausgleich zahlen, den sie erst nach drei Jahren mit Eintritt in ihren Ruhestand erhält?
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
MfG
Frank
Hallo Frank,
der Versorgungsausgleich findet mit Rechtskraft der Entscheidung statt und nicht erst mit Eintritt in das Rentenalter.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag,
ich habe eine Frage, die mich sicherlich nicht allein betrifft.
Aufgrund unserer Hochzeit vor 5 Jahren, bestand mein Ehemann einen Tag vor der Eheschließung darauf, dass ich seinen entworfenen Ehevertrag mit Ausschluss des Versorgungsausgleiches und allen Ansprüchen unterschreibe und ich habe mich, wenn auch sehr enttäuscht hierauf eingelassen, da er mich total unter Druck gesetzt hat. Diese Tatsache des Misstrauens seinerseits steht nun aber bereits über fünf Jahre zwischen uns.
Natürlich verstehe ich, dass ein Partner nach einer schlechten Erfahrung eine Absicherung möchte, dass es ihm nicht noch einmal passiert, aber derartig grenzenloses Misstrauen bestürzt mich schon sehr, zumal er sich alle Rechte gesichert hat, auch für den Fall, dass ER die Scheidung möchte. Sein Einkommen/Rente ist ungefähr vierfach so hoch wie meine zu erwartende Rente, von der ich vermutlich weder leben noch sterben kann auch wenn es vermutlich in etwa die Grundsicherung ausmacht. Selbst der Notar, der seinerzeit diesen Vertrag beurkundet hat, war von der Kälte sehr erschüttert. Ich liebe meinen Mann, aber nicht um jeden Preis und diese Ungewissheit, dass ich (ich werde ja nicht jünger) irgendwann vor dem absoluten Nichts stehe, da ich mir nicht einmal eine eigene adäquate Wohnung mieten könnte, macht mich sehr unglücklich. Ist ein Vertrag, unter Druck unterschrieben, eigentlich rechtens?
Für eine Rückantwort wäre ich dankbar.
Mit freundlichem Gruß
Alexandra
Hallo Alexandra,
ein Ehevertrag, der eine Person über Gebühr benachteiligt – vor allem durch den Ausschluss sämtlicher Ansprüche – kann unwirksam sein. Zudem können fragwürdige Umstände bei der Vertragsunterzeichnung Sittenwidrigkeit bedeuten. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die vertraglichen Regelungen prüfen zu lassen und zu ergründen, ob der Ehevertrag in dieser Form überhaupt haltbar wäre.
Ihr Scheidung.org-Team
Mein Mann bekäme 1.500 Euro Rente, muß davon 600 Euro an seine Ex-Frau Rentenausgleich abführen. Jetzt habe ich gelesen, dass es einen Eigenbehalt gibt. Wo kann ich mich erkundigen – da ich noch berufstätig bin, lasten unsere gemeinsamen Kosten zu knapp 80 % auf mir. Seine Ex-Frau ist wieder verheiratet.
Hallo Inge,
Der Selbstbehalt liegt meist bei 800 Euro. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, der Sie beraten kann.
Ihr Scheidung.org-Team
Wertes Beraterteam, wir sind Altersrentner, lebten in Zugewinngemeinschaft und wurden kürzlich einvernehmlich geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde nicht durchgeführt, da meine in der Ehe erworbene Anwartschaft 56 Entgeltpunkte, die meiner Frau 55 Entgeltpunkte betragen. Einvernehmlich auch mit meiner Frau ging ich in der Ehe aber wegen Arbeitslosigkeit mit 60 und Rentenkürzung von 18% zwangsläufig in die Altersrente. Seitens der Deutschen Rentenversicherung wurde diese Minderung meiner Anwartschaft 56 Pkt. X 0,82 Zugangsfaktor = 46 persönliche Entgeltpunkte für den Versorgungsausgleich nicht anerkannt. Seitens des Scheidungsrichters wurde mir aufgetragen, daß dies meine eigene Entsheidung war. Diesen Sachverhalt solle ich mit der Versichrung selbst zu klären , da das Familiengericht dafür nicht zuständig ist. Der Scheidungsantrag wurde durch meine Frau veranlaßt.Ich hatte keinen Rechtsanwalt. Zu diesem Stichtag betrug der Rentenwert 27,05 €/ Pkt. Unsere Renten betragen derzeitig netto 1250,- € und die meiner geschiedenen Frau 1500,-€ .
Ich bitte Sie mir mitzuteiten, ob diese Verfahrensweise durch den Geseztgeber gedeckt ist und welche Veranlassungen können Sie mir empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen
Hallo Jürgen,
wenden Sie sich bitte mit Ihrem Fall an einen Rechtsanwalt. Wir dürfen keine Rechtsberatung erteilen und kennen zudem den Scheidungsbeschluss nicht im Detail.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo!
Ich habe ein Frage zur Berechnung des Versorgungsausgleiches.
Situation:
Nach 17 Jahren Ehe und 4 gemeinsamen Kindern sind wir nun getrennt(allerdings als wg der Kinder wegen im selben Haus) und haben jeweils neue Partner.
Weiterhin haben wir bisher gemeinsame Konten und ich führe den Haushe
alt etc.
Ich habe während der Ehe auf Wunsch meines Mannes nicht gearbeitet.
Mein Mann ist Beamter und seid 3 Jahren in Pension.
Werden im Scheidungsfall nur die Jahre vor seiner Pensionierung zur Brechnung herangezogen?
gruß
und danke
Hallo Helene,
beim Versorgungsausgleich finden alle Rentenanwartschaften Berücksichtigung, die während der Ehezeit erworben wurden. Mit Renteneintritt kommen in aller Regel keine weiteren Rentenpunkte mehr hinzu (Ausnahme ggf. bei privater Vorsorge), sodass nur die Rentenpunkte der aktiven Beamtentätigkeit anzurechnen sind. Wenden Sie sich für weitere Informationen zum Versorgungsausgleich an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
wir hatten 1997 geheiratet, seit 2011 sind wir getrennt und in 2013 habe ich den Scheidungsantrag gestellt. Leider konnten wir bisher immer noch nicht geschieden werden, weil mein (Ex-)Mann seine Angaben zum Versorgungsausgleich noch immer nicht gemacht hat, diesbezüglich wurden schon mehrere Zwangsgelder erhoben. Auf den Versorgungsausgleich verzichten wollte er aber auch nicht. Außerdem hat mein Anwalt mir schon anfangs mitgeteilt, dass es letztlich die Entscheidung des Gerichts ist ob auf den Versorgungsausgleich verzichtet wird – selbst wenn mein Mann dem zugestimmt hätte. Da mein Mann während der gesamten Ehezeit wesentlich weniger gearbeitet hat und zudem auch weniger verdient hat, ist davon auszugehen, dass das Gericht dem Verzicht auf Versorgungsausgleich nicht zustimmt – wegen eventuell später drohenden Ausfällen auf Seiten meines Ex-Mannes.
Jetzt meine Frage, gibt es nicht doch irgendeine Möglichkeit oder eine entsprechende Härtefall-Regelung unter den geschilderten Umständen, die Scheidung doch durch zu ziehen?
Oder gibt es ggf. einen Präzedenzfall, dass von Amtswegen doch noch auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden kann – schließlich kommt mein Ex-Mann seiner Auskunftspflicht bereits seit 3 Jahren nicht nach.
Hallo Iris,
wenden Sie sich am besten nochmals an Ihren Anwalt, der sich auch mit dem Gericht nochmals in Kontakt setzen kann. Andere Möglichkeiten gibt es hier nicht.
Ihr Scheidung.org-Team