Zum Versorgungsausgleich bei Scheidung
Inhaltsverzeichnis
Neben den zahlreichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen fällt in die zu klärenden Fragen auch der Ausgleich der sogenannten Rentenanwartschaften im Zuge des Versorgungsausgleichs. Der persönliche Rentenanspruch kann bei Scheidung so zahlreichen Änderungen unterliegen. Die von den Parteien erworbenen Ansprüche für die Versorgung im Alter bzw. im Falle der Erwerbsunfähigkeit sind dabei aufzuteilen. Doch wie geht der Versorgungsausgleich vonstatten? Und welche Rechte und Pflichten haben die getrennten Ehepartner?
Das Wichtigste in Kürze: Versorgungsausgleich
Es handelt sich hierbei um den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Der Versorgungsausgleich wird bei Scheidung von Amts wegen vor dem Familiengericht verhandelt. Er ist damit die einzige Scheidungsfolgesache, die automatisch ins Scheidungsverfahren einfließt. Die entsprechenden Auskünfte erteilen die Versorgungsträger. Der Ausschluss oder Verzicht des Versorgungsausgleichs ist möglich, wenn etwa nur geringe Ausgleichswerte betroffen sind, die Ehe nur von kurzer Dauer war oder aber ein Ausgleich auf anderer Ebene erfolgt.
Der Anspruch auf die ausgeglichene Rente bleibt bis zum Tod des Anspruchsberechtigten bestehen. Die auszugleichenden Anwartschaften werden mit Rechtskraft der Entscheidung auf die Rentenkonten übertragen.
In seltenen Fällen kann der Versorgungsausgleich rückgängig gemacht werden, etwa wenn der Begünstigte noch vor Renteneintritt verstirbt oder zum Zeitpunkt seines Todes nur für kurze Zeit Rente bezog. Bei der Rückabwicklung werden allerdings sämtliche Anwartschaften (also auch die selbst erhaltenen) zurück übertragen. Die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs bei Wiederheirat eines der Betroffenen ist nicht vorgesehen, da es sich um Ansprüche für die Vergangenheit handelt.
Jetzt Scheidungsanwalt finden!
Versorgungsausgleich – Rentenausgleich bei Scheidung
Beim Versorgungsausgleich sollen die während der Ehe erworbenen Rentenpunkte zwischen den Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. In der folgenden Grafik zum Versorgungsausgleich finden Sie ein Beispiel, wie die Aufteilung der Rentenanwartschaften im Einzelnen funktioniert. Ausgeglichen werden dabei Anwartschaften aus einer Beamtenversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie weiteren Versorgungsleistungen.
Was ist der Versorgungsausgleich?
„Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt […].“ (§ 1587 BGB)
Die Komplexität des Verfahrens zum Versorgungsausgleich (VA) ergibt sich schon allein aus der Bestimmung, dass sich im deutschen Recht ein eigenes Gesetz hierzu findet: das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), das 2009 in seiner derzeitigen Form in Kraft trat. In 54 Paragraphen finden sich Rechtsgrundlagen für alle Eventualitäten und Fragen, die im Zuge eines Scheidungsverfahrens zur Folgesache Versorgungsausgleich auftreten können.
Ausgeglichen werden beim Versorgungsausgleich laut deutschem Recht dabei lediglich Positionen und Versorgungsansprüche – private oder gesetzliche -, die die Ehegatten während der Ehezeit erwarben. Die Ansprüche sind zwischen den getrennten Eheleuten zu gleichen Teilen aufzusplitten, sodass beide gleichermaßen von den Anwartschaften auf Altersvorsoge profitieren können.
Der Versorgungsausgleich findet ebenfalls statt, wenn einer oder beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung bereits Leistungen aus der Rentenkasse erhalten. Die Ausgleichswerte werden dabei regelmäßig anteilig dem Verfahrenswert der Scheidung zugerechnet, sodass sich daraus auch ein Einfluss auf die Scheidungskosten ergibt. Wie hoch diese in Ihrem Fall ausfällen können, können Sie über einen unverbindlichen Kostenvoranschlag von einer spezialisierten Familienrechtskanzlei in Erfahrung bringen.
„Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.“ (§ 1 Absatz 1 VersAusglG)
Marianne und Dieter heirateten am 23. August 2004. Der Scheidungsantrag wurde Dieter am 27. Januar 2015 zugestellt. Im Versorgungsausgleich ist die Ehezeit der beiden dann wie folgt definiert: 01. August 2004 bis 31. Dezember 2014.
Der Versorgungsausgleich ist dabei auch vom Güterrecht abzutrennen. Es ist daher unerheblich, ob Sie während der Ehezeit in einer Zugewinngemeinschaft lebten oder aber Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbarten. Der Ausgleich der Rentenanwartschaften bleibt von derlei Vereinbarungen unberührt. Gegebenenfalls können Sie jedoch gesonderte vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle in einem Ehevertrag treffen.
Nicht immer ist der Versorgungsausgleich zwingend notwendig. Die ehemaligen Partner können im beiderseitigen Einverständnis gar ganz auf den Ausgleich verzichten. Welche Regelungen sieht das Versorgungsausgleichsgesetz genau vor?
Jetzt Scheidungsanwalt finden!
Welche Anwartschaften werden im Versorgungsausgleich aufgeteilt?
Auszugleichen sind nach dem Versorgungsausgleichsgesetz besonders Ansprüche, die durch berufliche Tätigkeit und Vermögensrücklage erworben wurden, der Absicherung fürs Alter oder aber bei Invalidität dienen und besondere Rentenansprüche.
Folgende Versorgungsanrechte können zum Ausgleich kommen (§ 2 VersAusglG):
- Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Anrechte aus der Beamtenversorgung
- Anrechte aus anderen berufsständischen Versorgungssystemen (etwa bei Anwälten, Künstlern, Ärzten usf.)
- Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersvorsorge
- Ansprüche aus einer privaten Altersvorsorge
- private Berufsunfähigkeits-, Erwerbs- oder Invaliditätsversicherungen
Bei den Anwartschaften aus der gesetzlichen Vorsorge ist dabei eine getrennte Auflistung der Rentenanwartschaften vor und nach der deutschen Wiedervereinigung zu berücksichtigen – aufgeteilt in Ost- und Westanwartschaften – , sofern die Ehe noch der ehemaligen DDR geschlossen wurde.
Nicht auszugleichen hingegen sind Ansprüche, bei denen die nötige Ausgleichsreife fehlt (§ 19 VersAusglG):
- noch verfallbare Anwartschaften, besonders bei betrieblichen Renten
- für die berechtigte Person nicht wirtschaftlich
- Anwartschaften bei ausländischen, zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträgern
- Leistungen aus einer Arbeitslosenversicherung
- Leistungen aus Unfallversicherungen
- private Kapitallebensversicherungen (diese fallen in den Zugewinnausgleich)
Auskunftspflicht beim Versorgungsausgleich
Beide Eheleute sind im Zuge des Versorgungsausgleichsverfahrens dazu verpflichtet, gegenseitig Auskunft über die erworbenen Rentenanwartschaften zu erteilen und diese mittels notwendiger Belege nachzuweisen. Sollte einer der Ehegatten die Auskunft verweigern, kann sein ehemaliger Partner eigenständig Auskunft bei den betreffenden Versorgern und Versicherern erfragen.
Haben Sie einen Antrag auf Auskunft über die Rentenanwartschaften bei der zuständigen gesetzlichen Versicherung gestellt, ist diese wiederum befugt, bei anderen Versicherungsträgern Auskünfte anzufordern. Aufgelistet sind in der Auskunft der Versorgungsträger die Entgeltpunkte – die Rentenpunkte.
Bei einer Scheidung sind beide Ehepartner dazu gesetzlich verpflichtet, Angaben zu Ihren erworbenen Anwartschaften für den auszuführenden Versorgungsausgleich zu machen. Hierzu müssen Sie den sogenannten „Fragebogen zum Versorgungsausgleich“ (PDF) (Quelle: Justizportal des Bundes und der Länder) gewissenhaft ausfüllen und an das für Ihr Verfahren zuständige Amtsgericht bzw. Familiengericht übersenden.
Wie läuft der Versorgungsausgleich eigentlich ab? In der folgenden Infografik finden sie eine Veranschaulichung vom Ablauf des Versorgungsausgleichs, beginnend mit der Einreichung des Scheidungsantrages über die Auskunftserteilung durch die Versorgung bis hin zur abschließenden Festsetzung der Ausgleichswerte im Scheidungstermin.
Jetzt Scheidungsanwalt finden!
Die Auskunft der Versicherungsträger
Müssen Sie beim Versorgungsausgleich die Berechnung der auszugleichenden Posten selbst vornehmen? Nein. Der jeweilige Rentenversicherer stellt in der Regel bereits eine fundierte Aufstellung der Anwartschaften bereit und berechnet die Ausgleichsansprüche der Eheleute auch schon vorab. Die Gerichte können sich an dieser Empfehlung orientieren oder aber eine eigene Bewertung aufgrund der Einzelfallbestimmungen vornehmen. Tauchen in der Rentenaufstellung Lücken auf, kann der Versicherungsträger mit der Bitte an Sie herantreten, weitere Auskünfte und Belege nachzureichen.
Nachdem alle Fragen geklärt sind, stellt Ihr Versicherungsträger aus dem Gesamtbestand Ihrer Anwartschaften die Positionen zusammen, die den Ehezeitanteil ausmachen.
Die Auskunft an das Familiengericht enthält dann folgende Anrechte:
- Rentenpunkte West aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- ggf. Rentenpunkte Ost aus der gesetzlichen Versicherung
- Rentenpunkte West aus der knappschaftlichen Altersversorgung
- ggf. Rentenpunkte Ost aus der knappschaftlichen Altersversorgung
- ggf. Angaben zu anderen Versorgungsträgern
Für jede Art der Entgeltpunkte gibt der Versicherer dabei gesondert Auskunft zum jeweiligen Ehezeitanteil. Höherversicherungsbeiträge gibt die Versicherung ebenfalls extra in geldwertem Betrag an. Zudem empfiehlt der Versicherungsträger für jeden einzelnen Posten einen Ausgleichswert für den Versorgungsausgleich.
Ihr Versicherungsträger übersendet nach Beantragung einer entsprechenden Aufstellung die Auskunft direkt an das zuständige Familiengericht. Dieses leitet die Auskunft – auch die Ihres Partners – an Sie bzw. Ihren Scheidungsanwalt weiter, sodass auch Ihnen die Prüfung der Angaben möglich ist.
Wie werden die Ehezeitanteile ausgeglichen?
Beim Versorgungsausgleich stehen sich die beiden Auskünfte der Eheleute gegenüber. Die Ausgleichsansprüche sind nicht durch den jeweils anderen beeinflusst. Generell müssen beide Partner jeweils die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte an den Ehegatten abtreten. Sie bekommen aber wiederum die Hälfte der Anwartschaften der anderen Partei.
Wertausgleich bei Scheidung
Im Zuge des Scheidungsverfahrens finden auch die Auseinandersetzungen zum Versorgungsausgleich statt. Der Versorgungsausgleich ist dabei in der Regel vom eigentlichen Scheidungsverfahren abgetrennt, sodass der die Rechtskraft der Scheidung der Rentenausgleich nicht zwingend mit der Entscheidung zusammenfallen muss.
Im deutschen Recht finden sich in Bezug auf den Versorgungsausgleich verschiedene Wege der Aufteilung der Ansprüche beider Parteien: interne und externe Teilung.
Interne Teilung der Versorgungsanrechte
Die interne Teilung der Anwartschaften im Zuge des Versorgungsausgleichs ist im deutschen Familienrecht die Regel (§ 9 VersAusglG).
„Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).“ (§ 10 Absatz 1 VersAusglG)
Die interne Teilung beim Versorgungsausgleich findet damit bei dem Versorgungsträger statt, bei dem der ausgleichspflichtige Partner Anwartschaften erworben hat. Hat Partei A bei Versicherungsträger XY Anrechte gesammelt, so werden Partei B die Ausgleichsansprüche ebenfalls bei dem Träger XY gutgeschrieben.
Die Weisungsbefugnis liegt beim zuständigen Familiengericht. Mit dem Anrecht sind zudem alle vertraglichen und vermögensrechtlichen Richtlinien mit an den ausgleichsberechtigten Partner zu übertragen (§ 11 VersAusglG). Ähnliches ist auch bei der Übertragung von Rentenanwartschaften aus einer betrieblichen Vorsorge anzusetzen:
„Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.“ (§ 12 VersAusglG)
Für den Ausgleichsberechtigten ist gegebenenfalls ein eigenes Konto beim Versicherungsträger zu errichten, sollte noch keines für ihn bestehen. Die auszugleichenden Anwartschaften sind von der pflichtigen Partei abzuziehen und auf das Konto des Berechtigten zu übertragen.
Gegebenenfalls entstehende Kosten des Versicherungsträgers kann dieser nach § 13 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf die Anrechte der Ehepartner anrechnen – sofern sie angemessen und nachvollziehbar sind.
Erst wenn der Versorgungsausgleich abgeschlossen ist, darf der Versorgungsträger Leistungen an den ausgleichspflichtigen Partner zahlen.
Ein wesentlicher Vorteil bei der internen Teilung ist, dass durch den Ausgleich bei ein und demselben Versicherungsträger nicht die einzelnen Ausgleichsansprüche der Ehegatten übertragen werden müssen, sondern dass der Versicherer eine Verrechnung der einzelnen Anrechte vornehmen kann – eine Vergleichbarkeit ist durch die gleiche Form der Entgeltpunkte schnell gegeben. So geht der Versorgungsausgleich wesentlich unkomplizierter vonstatten.
Ein vereinfachtes Beispiel, wie Sie den Versorgungsausgleich berechnen können
Das Familiengericht hat im Versorgungsausgleich bestimmt, dass Marianne an Ihren Ex-Mann Dieter 7 Entgeltpunkte aus der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen muss. Ihr Ehegatte Dieter wiederum muss aus der gesetzlichen Rentenversicherung 19 Punkte an Marianne abtreten. Da es sich um ein und denselben Versicherungsträger handelt, können die Ansprüche gegeneinander wie folgt verrechnet werden:
Marianne | Dieter | |
---|---|---|
Ehezeitanteil beim Versicherungsträger | + 14 Entgeltpunkte (EP) | + 38 EP |
zu verrechnende Posten beim selben Versicherungsträger | - 7 EP | + 7 EP |
+ 19 EP | - 19 EP | |
Verrechnungsergebnis | + 12 EP | - 12 EP |
Jetzt Scheidungsanwalt finden!
In der internen Teilung schreibt die jeweilige Rentenversicherung also Marianne 12 Punkte gut, von Dieters Rentenkonto hingegen werden 12 Punkte abgezogen.
Bei der internen Teilung kann es auch dazu kommen, dass für den Partner beim Versorgungsausgleich einer Betriebsrente ein eigenes Konto beim entsprechenden Träger eröffnet wird.
Externe Teilung von Anwartschaften
Anders als bei der internen Teilung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich werden im Zuge der externen Teilung die Ansprüche nicht beim gleichen Versicherungsträger ausgeglichen, bei dem die ausgleichspflichtige Partei Anrechte erwarb.
„Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).“ (§ 14 Absatz 1 VersAusglG)
Bei der externen Teilung findet die Übertragung der Ansprüche für den Ausgleichberechtigten bei einem anderen Versicherungsträger statt. Anrechte von Partei A beim Versorgungsträger XY werden an Partei B auf ein Konto bei dem Versorgungsträger YZ übertragen.
Die externe Teilung findet nur in seltenen Fällen Anwendung, vor allem dann, wenn
- Ausgleichberechtigter und der Versorgungsträger seines Gatten die externe Teilung verinbarten oder
- der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen eine externe Teilung verlangt.
Die auszugleichenden Werte müssen bei der externen Teilung im Versorgungsausgleich auf Veranlassung des zuständigen Gerichts also von einem Versorgungsträger an den anderen übertragen werden.
Anders als beim internen Ausgleich innerhalb einer Rentenversicherung o. a. kann dies bei der externen Teilung nur über Kapitalwerte geschehen, d. h. der Versicherungsträger XY übereignet die Anteile an Träger YZ in finanzieller Form (§ 14 Absatz 4 VersAusglG). Die Übertragung von Punkten ist somit nicht möglich und funktioniert nur über den geldwerten Umweg.
Zudem steht es dem Berechtigten zu, bei der externen Versicherung ein neues Konto anlegen zu lassen oder aber ein bereits bestehendes weiter auszubauen (§ 15 VersAusglG). Auch den Zielversorger können Sie in diesem Falle selbst wählen – unter der Voraussetzung, dass Ihrem ausgleichspflichtigen Partner dadurch keine Nachteile entstehen.
Machen Sie von Ihrem Wahlrecht beim externen Versorgungsausgleich keinen Gebrauch, so ist automatisch eine Übertragung der Rentenanwartschaften an den gesetzlichen Rentenversicherer zu vollziehen (§ 15 Absatz 5 VersAusglG).
Entgeltpunkt x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = monatliche Rente
Rentenanspruch nach Scheidung – der schuldrechtliche Versorgungsausgleich
Auch nach der Scheidung können die Parteien gegenseitig Ansprüche stellen auf Posten, die im Wertausgleich bei Scheidung noch keine Betrachtung gefunden haben. Der Ausgleich wird dabei in der Regel jedoch nicht mehr über die Verteilung von Rentenpunkten geregelt, sondern auf Basis schuldrechtlicher Überlegungen.
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von seinem pflichtigen Ex-Partner eine Ausgleichszahlung in Form einer Rente verlangen. Dieser sogenannte Ausgleichswert ähnelt dabei der Form nach dem Ehegattenunterhalt bzw. Kindesunterhalt. Die Ansprüche enden dabei jedoch nicht mit rechtskräftiger Scheidung der Ehe, sondern sind fortlaufend.
Die Zahlung der Rentenansprüche ist allerdings erst dann fällig, wenn der berechtigte Partner
- bereits Versorgungsleistungen bezieht (Invalidenrente, Betriebsrente, gesetzliche Rente usf.)
- „die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat“ (§ 20 Absatz 2 Satz 2 VersAusglG)
- unter gesundheitlichen Aspekten die Voraussetzungen für den Bezug von Versorgungsleistungen aus Invaliden- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherungen berechtigt ist
Damit kann die Zahlung einer Ausgleichsrente erst bei Renteneintritt des Ausgleichschuldners bzw. beide Ehegatten versorgungsberechtigt sind.
Neben der Möglichkeit einer Ausgleichsrente ist auch die Forderung einer Abfindung gesetzlich geregelt (§§ 23, 24 VersAusglG). Sind noch auszugleichende Posten offen, kann die ausgleichsberechtigte Person die Zahlung einer Abfindung vom Ausgleichspflichtigen verlangen. Diese Abfindung muss dann jedoch nicht an den Ex-Ehepartner ausgezahlt werden, sondern an den Versicherungsträger, bei dem der Berechtigte bereits Anwartschaften besitzt und ausbauen oder aber ein neues Rentenkonto eröffnen möchte.
Die Höhe der Abfindung ist dabei jedoch unter der Maßgabe der Zumutbarkeit für den Zahlungleistenden festzusetzen. Anzusetzen bei der Berechnung ist der jeweilige Zeitwert des Anspruchs. Ist die Einmalzahlung nicht möglich, können die Gerichte auch eine Ratenzahlungsvereinbarung fordern.
Obwohl die Scheidung rechtskräftig ist, können Ex-Partner im Falle des Todes des Ausgleichspflichtigen einen Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung gegenüber dem Versorgungsträger stellen – sofern kein Ausschluss vom Versorgungsausgleich vereinbart war und das Anrecht Ausgleichsreif ist. Die Ansprüche sind dabei nur in der jeweiligen Höhe einer zu erwartenden Ausgleichsrente zulässig. Bei ausländischen und überstaatlichen Versicherungsträgern kann der ausgleichsberechtigte Partner auch gegenüber der Witwe bzw. dem Witwer entsprechende Ansprüche geltend machen (§ 26 VersAusglG).Andere Ausgleichsansprüche als die Hinterbliebenenversorgung können nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen hingegen nicht mehr geltend gemacht werden (§ 31 Absatz 3 VersAusglG).
Für den Antrag auf einen schuldenrechtlichen Versorgungsausgleich besteht kein Anwaltszwang vor den Gerichten. Sie können das entsprechende Gesuch auch selbsttätig an das für Sie zuständige Familiengericht übersenden. Dieses wird dann über Ihren Antrag entscheiden.
Jetzt Scheidungsanwalt finden!
Anpassungen nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichs
Ist der Versorgungsausgleich rechtskräftig abgeschlossen, sind in der Regel keine nachträglichen Änderungen nötig. Doch sieht das deutsche Rechtssystem die Möglichkeit auf nachträgliche Anpassungen vor (§§ 32 bis 38 VersAusglG).
Anpassungsfähig sind dabei folgende Anwartschaften (§ 32 VersAusglG):
- gesetzliche Rentenversicherung inklusive Höherversicherung
- Beamtenversorgung u.a. bei Versicherungsfreiheit nach § 5 SGBVI (Sozialgesetzbuch VI)
- berufsständige Versorgung bei Befreiung von Sozialversicherungspflicht nach § 6 SGBVI
- Alterssicherung von Landwirten
- Versorgungssysteme von Abgeordneten und Regierungsmitgliedern auf Bundes- und Länderebene
Doch aus welchem Grund können nachträgliche Änderungen beim Versorgungsausgleich vorgenommen werden?
Anpassung wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG)
In einigen Fällen kann die Kürzung der Rentenpunkte bei Scheidung ausgesetzt werden. Dies geschieht in der Regel dann, wenn Ihr Partner ohne die Kürzung Ihrer Rente Unterhaltsforderungen gegen Sie geltend machen kann. Die Höhe der gestrichenen Kürzung richtet sich dann nach dem entsprechenden Unterhaltsanspruch.
Der Unterhaltsanspruch ist dem Ausgleich der Rentenanwartschaften also vorangestellt – die Benachteiligung Ihres Partners wäre durch die ausbleibenden Unterhaltsleistungen nicht sachgemäß. Über die genaue Höhe und die Dauer der ausbleibenden Rentenkürzung entscheidet das zuständige Familiengericht.
Tod der ausgleichsberechtigten Person (§§ 37, 38 VersAusglG)
Die Kürzung der Rente kann zudem ausbleiben bzw. nachträglich gestrichen werden, wenn Ihr ausgleichsberechtigter Partner stirbt. Hat er zu diesem Zeitpunkt weniger als drei Jahre Rentenleistungen nach dem Versorgungsausgleich in Anspruch genommen, fällt die Kürzung Ihrer Rente aus. Sie fallen in der Regel auf den Stand zurück, den Sie vor dem Versorgungsausgleich besaßen.
Wann findet der Versorgungsausgleich nicht statt?
Ist eine Scheidung auch ohne Versorgungsausgleich möglich? Nicht immer muss der Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle Anwendung finden. Es gibt zahlreiche Aspekte, die ihn verhindern können. Vor allem bei nur kurzen Ehen, geringfügigen Ausgleichswerten und grober Unbilligkeit kann der Versorgungsausgleich als Folgesache der Scheidung ausgeschlossen sein.
Geringfügige Ausgleichswerte
„Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.“ (§ 18 Absatz 1 VersAusglG)
In vielen Fällen verzichtet das zuständige Familiengericht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn die Parteien während der gemeinsamen Ehezeit Anwartschaften in ähnlicher Höhe erwarben und die auszugleichenden Werte dadurch eher gering ausfallen (§ 9 Absatz 4 VersAusglG). Die auszugleichenden Rentenpunkte sind dabei in der Regel so gering, dass der Aufwand des Ausgleichs nicht verhältnismäßig und auch nicht zwingend notwendig wäre.
Doch welcher Wert gilt nach rechtlichem Maßstab als geringfügig? Für das Jahr 2016 gilt als Maßstab laut der Deutschen Rentenversicherung ein Rentenbetrag in Höhe von bis zu 29,05 Euro monatlich. Ein Kapitalwert gilt als gering, wenn er unter 3.402 Euro liegt.
Besteht einer der Partner jedoch auf den Versorgungsausgleich, kann er dennoch durchgeführt werden.
Dauer der Ehe
Auch die Dauer der Ehezeit kann Auswirkungen auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs haben. Besonders bei kurzen Ehen ist der Verzicht auf den Ausgleich der Rentenanwartschaften die Regel. Eine Ehe ist dann als nur kurz definiert, wenn sie weniger als 36 Monate – also drei Jahre – hielt.
„Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.“ (§ 3 Absatz 3 VersAusglG)
Auf Antrag der Eheleute kann der Versorgungsausgleich allerdings dennoch durchgeführt werden.
Ehevertrag
Die Eheleute können den Verzicht auf den Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung in einem Ehevertrag verbindlich festgelegt. Der Entwurf einer entsprechenden notariell beurkundeten Vereinbarung ist dabei auch noch während eines laufenden Scheidungsverfahrens möglich. Die Vertragspartner können sich auf den gänzlichen oder nur teilweisen Ausgleichsverzicht verständigen (§ 6 Absatz 1 VersAusglG). Die Entscheidung ist für das Familiengericht bindend, sofern der Vertrag rechtsgültig und korrekt ist.
Der Versorgungsausgleich kann insofern teilweise ausgeschlossen sein, indem die Ehepartner sich auf Zeiträume während der Ehezeit einigen, für die die Bestimmungen nicht gelten sollen. Hierzu können insbesondere auch Trennungsphasen zählen. Die Abänderung der Ehezeit selbst ist allerdings nicht möglich.
Um wirksam zu sein, muss der eheliche Vertrag in Anwesenheit beider Vertragsparteien und eines staatlich anerkannten Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB).
Härtefall
Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist auch dann möglich, wenn ein Ehepartner wegen grober Unbilligkeit und willentlich nicht selbst Anwartschaften in der Ehezeit erworben hat. Hat dieser insgesamt nicht an der Wirtschaftlichkeit der Ehe mitgewirkt – also keinen Job ausgeübt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre – , so kann der Versorgungsausgleich auf Antrag seines Partners vom Familiengericht ausgeschlossen werden. Am Ende obliegt die Entscheidung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit der juristischen Einzelfallbewertung (§ 27 VersAusglG).
Einen schönen guten Tag,
ich bin seit 2001also 17 Jahre Geschieden und muss Versorgungsausgleich in höhe von 27,27€ an meinen Geschiedenen zahlen, was ja auch richtig ist. Es ist laut Gerichtsbeschluss von der Richterin Frau Schönherr,festgelegt bzw.ein Beschluss gemacht worden. Nun möchte ich wissen wieso nun die Rentenstelle mir auch die in letzten Jahren gezahlten Erhöhungen (Angleichung) meiner Rente auch kürzen wollen obwohl sie sich an den Beschluss der Richterin zu halten haben. Denn die Erhöhung hat mit meiner Ehe und der Scheidung nichts zu tun.
Bitte um eine Antwort zu diesem Schreiben.
Mit freundlichen Gruß
Marlis
Hallo Marlis,
ausschlaggebend ist ggf., ob Rentenpunkte oder Kapitalwerte übertragen wurden. Wenden Sie sich bitte zur Klärung an den Versicherungsträger. Wir können die Frage an dieser Stelle nicht beantworten.
Ihr Scheidung.org-Team
…..beabsichtige mich Scheiden zu lassen. Seit 1.3.18 beziehe ich ( Polizeibeamter A 11 Jahrgang 1958) Versorgungsbezüge ca. 3000,– brutto; meine Ehefrau ist Lehrerin (Jahrgang 1958) arbeitet in Teilzeit A 13 (z.Zt. ca. 44.000,– Jahreseinkommen brutto); wir sind seit ca. 32 Jahren verheiratet.
Nach Auskunft meiner Versorgungsstelle werden bei einer Scheidung ca. 1200,– € meiner Versorgungsbezüge für den Versorgungsausgleich einbehalten. Als 58ziger Jahrgang ist das reguläre Renteneintritts 66 Jahre. Meine Frau beabsichtigt mit 63 Jahren in Pension zu gehen.
Wie sieht jetzt unser Versorgungsausgleich aus….. muss ich bis zum 66zigsten Lebensjahr auf die 1200,– Euro verzichten und wie wirkt sich eine mögliche Scheidung weiter auf die Pension aus.
In allen anderen finanziellen Angelegenheiten besteht gegenseitiges Einverständnis.
Hallo Heiner,
bitte beachten Sie, dass der Ausgleich der Rentenanwartschaften unmittelbar mit Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich erfolgt. Die übertragenen Rentenpunkte werden bei Renteneintritt auch nicht wieder zurückübertragen. Bitte wenden Sie sich für eine Einordnung Ihres Falles an Ihren Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag, folgende Frage zum Versorgungsausglich. Ich habe am 07.09.2012 geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt befand mich bereits im Ruhestand – seit 01.01.2003 (besondere Altersgrenze bei Berufssoldaten). Die Ehe wird voraussichtlich in 2019 aufgrund meines Antrags gschieden werden. Meine Ehefrau ist berufstätig und gesetzlich Renten versichert. Wie wird der Versorgungsausgleich in diesem Fall durchgeführt? Erhält meine Ehefrau Anteile meiner Versorgungsbezüge, oder hat sie keinen Anspruch, da ich bereits bei Heirat im Ruhestand war?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Rainer,
beim Versorgungsausgleich werden regelmäßig nur Rentenanwartschaften ausgeglichen, die während der gemeinsamen Ehezeit erworben wurden.
Ihr Scheidung.org-Team
Bei meiner Scheidung in 2001 wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Da die Betriebsrente noch nicht ermittelt werden konnte, vereinbarten wir bei der Scheidung eine Unterhaltszahlung für alle weiteren Rentenbezüge des Ehegatten.
Muss der betriebliche Rentenversorger diese Vereinbarung akzeptieren, wenn er im Rentenbescheid des Ehegatten den durchgeführten Versorgungsausgleich sieht?
Hallo Michael,
bitte wenden Sie sich zur Klärung dieses Sachverhalts an einen Anwalt. Wir können und dürfen an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
meine Scheidung steht bald an, nach fast 40 Jahren Ehe.
Meine Frau bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsente von knapp 700 Euro.
Ich zahle ca. 1000 Euro monatlich Unterhalt.
Mein Versorgungsausgleich wurde fast halbiert aber von Ihrer Rente wurde nichts übertragen.
Ist das richtig so?
Hallo Fritz,
beim Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften hälftig zwischen den ehemaligen Ehegatten aufgeteilt. Inwieweit hier statt des Übertrags eine Verrechnung erfolgt, können Sie bei der zuständigen Kasse in Erfahrung bringen. Auch Ihr Anwalt kann Sie bezüglich der Ausgestaltung in Ihrem Einzelfall beraten.
Ihr Scheidung.org-Team
Sehr geehrtes Team,
ich bin seid nunmehr 10 Jahren (April 2008) geschieden. Seid März 2003 bin ich Landesbeamtin davor Angestellte (neue Bundesländer). Vom Februar 1989 bis zum o.g. Zeitraum war ich verheiratet. Mein geschiedener Mann hat bis 1996 gearbeitet, war dann ein Jahr arbeitslos und hat sich dann,mit Hilfe eines Kredites meiner Mutter (50000,00DM), eine Selbstständigkeit aufgebaut.
Er hat in dieser Zeit nur einen Betrag von monatlich ca. 100 Euro in eine private Rentenversicherung eingezahlt. Diese hat er vor der Ehescheidung gekündigt und sich den Betrag auszahlen lassen. Somit hat diese, wenn auch minimale Vorsorge, keinen Eingang in den Versorgungsausgleich gefunden. Es hat auch niemand danach gefragt, auch die damalige Familienrichterin ist nicht stutzig geworden und hat nichts hinterfragt. Etwa 2 Jahre vor der Trennung habe ich für die Firma Kredite in Höhe von zusammen 15000,00 Euro aufgenommen, da mein damaliger Gatte „nicht solvent“ war. Der Kredit meiner Mutter wurde nie zurückgezahlt, auch die Zinsen blieben in den letzten Jahren unserer Ehe aus. Ein Landesgericht hat den Anspruch meiner Mutter (sie verstarb 2011) auf Rückzahlung des Kredites festgestellt. Kurz vor der Ehescheidung hat mein Exmann sowohl Insolvenz für die Firma als auch Privatinsolvenz angemeldet. Es sind alle Unterlagen eingereicht worden, bekommen haben wir nichts. Allerdings wurde beim Versorgungsausgleich festgestellt, dass mein geschiedener Mann Entgeldpunkte im Gegenwert von ca. 520,00Euro erhält. Während der Selbstständigkeit hat quasie nichts zum Familieneinkommen Beigetragen, da nach seiner Aussage die Firma praktisch bei „plus minus Null“ arbeitet.
Schon damals erschien mir das ganze Verfahren als ziemlich ungerecht, zumal er für seinen damals 17 jährige Sohn auch keinen Unterhalt gezahlt hat und ich aufgrund des Insolvenzverfahrens auch den 15000,00 Euro Kredit zurückzahlen musste.
Nun zu meiner Frage, gibt es eine Chance, das Verfahren des Versorgungsausgleiches nochmals überprüfen zu lassen oder ist es halt „Pech“, das Niemand (auch meine damalige Anwältin nicht) seine Vorsorge hinterfragt hat? Selbst seine damalige Steuerberaterin war skeptisch, was die Insolvenz betraf. Für sie sah es so aus, dass der kleine Betrieb absichtlich in die Insolvenz geführt wurde.
Hallo Anna,
bitte beachten Sie, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen dürfen. Eine fallspezifische Einschätzung ist deshalb hier nicht möglich. Bitte wenden Sie sich für die Bewertung Ihres Falles an einen Anwalt.
Ihr scheidung.org-Team
Meine Tochter befindet sich in der Trennungsphase und in Vorbereitung einer Scheidung. Über ihren Anwalt wird zur Zeit die Höhe des Versorgungsausgleiches festgestellt. Die Frage ist:
Kann ein Versorgungsausgleich zum Zeitpunkt der Scheidung als einen konkreten Betrag von ? an die Tochter ausbezahlt und damit das Thema abgeschlossen werden? Ist das, wenn möglich, von wem ist das zu beurkunden?
Hallo Walther,
der Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann im Einzelfall erfolgen. In der Regel einigen sich die Ehegatten hierüber in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Allerdings könnende entsprechende Regelungen ggf. auch unwirksam sein, wenn kein entsprechender Ausgleich geschaffen wird oder der Vertrag letztlich aus anderen Gründen in Teilen oder gänzlich unwirksam ist.
Bitte raten Sie Ihrer Tochter zum Besuch bei einem Anwalt. Dieser kann Sie rechtlich bezüglich der Möglichkeiten einer Scheidungsfolgenvereinbarung umfassend beraten. Abschließend müssen die Vereinbarungen notariell beurkundet werden, damit sie (zumindest formal) rechtwirksam sind.
Ihr Scheidung.org-Team
Kurze Frage:
Ich war bei Eheschließung bereits Rentner, habe also während der Ehe keine Anwartschaften mehr erworben. Meine Frau ist noch berufstätig. Wird in einem solchen Fall ein Versorgungsausgleich durchgeführt und könnte ich eventuell darauf verzichten?
Hallo Klaus,
in der Regel ist ein Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn Rentenanwartschaften während der Ehe erworben wurden. Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist möglich. Dabei kommt es auf den Ausgleich im jeweiligen Einzelfall an, ob dieser auch haltbar ist. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um prüfen zu lassen, unter welchen Voraussetzungen Sie den Versorgungsausgleich ausschließen können.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag,
ich bin als ehemaliger Bundesbeamter im vorzeitigen Ruhestand mit 62 Jahren (Pensionär). Meine Frau ist 10 Jahre jünger und arbeitet sozialversicherungspflichtig in Vollzeit. Würde bei einer Scheidung ein Versorgungsausgleich sofort fällig und ging dann direkt an meine dann Ex-Frau ? Meine Frau hatte aufgrund Kinderzeiten nur 10 Entgeltpunkte in der Rentenversicherung erarbeitet und 24 von 32 Jahren Beamtenzeit waren wir verheiratet.
Grüße
Gerd
Hallo Gerd,
der Übertragung der Rentenpunkte erfolgt in der Regel nach abschließender Festlegung zu den Ausgleichsansprüchen, nicht erst bei Renteneintritt eines der Berechtigten. Bitte wenden Sie sich für eine Klärung an Ihren Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag. Ich habe folgende Frage. Die Scheidung von meinem Exmann erfolgte im November 1991, es herrschte bereits bundesdeutsches Recht. Nach diesem wurde die Scheidung durchgeführt, aber ein Versorgungsausgleich erfolgte nicht, angeblich war die Gesetzeslage noch nicht komplett. Ich wurde dadurch nach 20 Jahren Ehe und vier Kindern in meinen Rentenansprüchen erheblich benachteiligt und habe deshalb inzwischen als Rentnerin sehr wenig Rente.
Gibt es eine Möglichkeit diesen Versorgungsausgleich, wenn auch sehr spät, nachzuholen? Mein Exmann lebt noch. Jahrelang wusste ich nicht, wo er lebt und konnte nichts unternehmen. Was hat der Gesetzgeber für diese sicher nicht häufigen Fälle vorgesehen. MfG D. Juls
Hallo Juls,
ein Versorgungsausgleich findet in der Regel nur bei ostdeutschen Ehegatten statt, wenn diese nach dem 31. Dezember 1991 geschieden wurden. Da das DDR-Recht keinen Versorgungsausgleich vorsah, gibt es bis heute fragen nach einem angemessen Ausgleich für Betroffene. Die Regelung obliegt in der Regel der Bundesregierung.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
bei uns ist der Fall, dass ich ganz normal gesetzlich rentenversichert bin. Meine Frau als Tierärztin allerdings ist über das tierärztliche Versorgungswerk rentenversichert. Nun lassen wir uns scheiden. Meine Frau hat ein höheres Anrecht an dem Wert meiner gesetzlichen Rentenversicherung als ich an ihrer Versicherung im Versorgungswerk. Wie wird das nun geteilt? Bekommt meine Frau ein Rentenkonto in der gesetzlichen Rentenversicherung? Geht das, obwohl sie sich vorher nur im Versorgungswerk rentenversichern durfte? Oder gehen Ihre Ansprüche an meiner gesetzlichen Rentenversicherung in eine externe Teilung?
Vielen vielen Dank für eine Antwort,
Christoph
Hallo Christoph,
bei einer externen Teilung von Versorgungsansprüchen wird bei den Rentenversorgern häufig ein eigenes Konto für den Betroffenen eröffnet. Auf dieses werden dann die auszugleichenden Rentenanwartschaften übertragen. Wenden Sie sich für umfassende und auf Ihren Fall bezogene Antworten an Ihren Versorgungsträger oder Ihren Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Es geht um einen Amstsgericht – Beschluss vom Dezember 2017 zum Versorgungsausgleich einer im Jahre 1994 geschiedenen Ehe.
Zur Ermittlung der Anrechte zur inneren Teilung wurden Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung aus dem Jahr 2013 verwendet obwohl mit Einführung der Mütterrente am 01.07.2014 eine Veränderung der Anrechte eingetreten ist. Wenn die Berechnung mit den aktuellen Rentenauskünften erfolgt wäre, hätten die Ehepartner für die Ehezeit gleiche Anrechte erworben und der Versorgungsausgleich wäre hinfällig. So aber, würde es zu einem ungerechten Ausgleich kommen.
Ist eine Beschwerde gegen den Beschluss aussichtsreich?
Hallo Günter,
wir dürfen an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen und können deshalb keine Einschätzung zu möglichen Erfolgschancen abgeben. Wenden Sie sich hierzu bitte an Ihren Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
im Rahmen des Versorgungsausgleiches wurden ca. 600 Euro einer Beamtenpension übertragen. Wird die Pension vor oder nach Steuern um diesen Betrag verringert?
Vielen Dank im Voraus und Grüße,
Norbert
Hallo Norbert,
beim Versorgungsausgleich werden in der Regel die Pensionsansprüche gemäß Konto beim Träger an den Ehegatten übertragen. Je nach Bezugshöhe können hierauf bei Auszahlung Steuern entfallen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
muss zum berechneten Versorgungsausgleich auch weiterhin Unterhalt an die Ex-Frau bezahlt werden ?
Wenn ja – zum vollen Satz oder wird dieser gekürzt?
Was ist wenn ich netto nur noch 1.217 € nach Abzug des Versorgungsausgleich übrig habe ? Muss ich dann trotzdem noch eine monatliche Abfindung bezahlen?
Vielen Dank im voraus & Gruss,
MP
Hallo Michael,
beim Versorgungsausgleich und dem Unterhaltsanspruch handelt es sich um zwei unterschiedliche rechtliche Ansprüche im Scheidungsfall. Der Versorgungsausgelich bezieht sich zudem nur auf den Ausgleich der Rentenanwartschaften, sodass ein direkter Einfluss auf geleisteten Unterhalt sich zumeist erst ergeben könnte, wenn der Anspruchsteller bereits Rentenbezieher ist.
Ihr Scheidung.org-Team
Wer bekommt was?
Die Spannungen nehmen zu und ich kann keine Gartenarbeit mehr machen.
Wir wohnen zur Pacht in einem Mobilheim auf einem Campingplatz
mit Gesamtunkosten (Strom, Pacht, Müll und Gas) von 230,00Euro.
Haben 2007 in Berlin geheiratet
und sind 2009 hier hin gezogen. Da wurde mein Gatte Altersrentner.
Das Grundstück und Moilheim gehört meinem Mann schon rund 30 Jahre. Er ist jetzt 71 ich 66 Jahre alt.
Mein Mann hat 1200 Euro Altersrente
+ eine Betriebsrente 350,00 Euro
ich habe eine Behindertenrente 600,00 Euro
und eine Altersrente von 495,00 Euro (vorher schon als Zusatzrente wegen voller Erwerbsunfähigkeit).
Ich würde in eine andere Wohnung mit ca 500,00 EuroWarmmiete ziehen wollen/müssen oder ins Altenheim.
Hallo Inga,
bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, wenn Sie in Erfahrung bringen wollen, wie hoch im Falle einer Scheidung die möglichen Ansprüche ausfallen können. Wir dürfen an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen.
Ihr Scheidung.org-Team
ups. nun ist alles weg?
also noch einmal von vorne: ich bin Deutsche und war 15 J. mit einem österreichischen Beamten verheiratet.( er sit nun in Rente) Ich habe nicht gearbeitet,sondern michum unsere Tochter gekümmert. zum Zeitpunkt der Scheidung hieß es, dass es in Österreich keinen Versorgungsausgleich gibt, daher fehlen mir nun 15Jahre Rente. Ich habe erst mit 48 zum arbeiten begonnen..Habe ich als EU Bürgerin da eine Möglichkeit wegen Diskriminierung zu klagen? Damals hieß es, dass dies national geregelt sei, aber vielleicht hat es in der Zwischenzeit einen Urteilsspruch gegeben?
Danke für dieInfo
Hallo Frauke,
Entsprechendes ist uns an dieser Stelle nicht bekannt. Bitte wenden Sie sich zur Klärung dieser Frage an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, Mann ist Kubaner, Heirat war 2005 in Kuba. Seit 2010 getrennt lebend, da mein Mann nie hier leben wollte. Kam und ging wie er wollte. Hat nie gearbeitet ist in 2014 in Heimat zurück. Ich seit 2010 arbeitslos und seit 4 Jahren Harzt 4. Muss ich bei Scheidung irgendetwas an ihn zahlen? oder ist es besser Scheidung in Kuba. Er will keine Scheidung. mfg
Hallo Felina,
sofern die Ehe in Deutschland anerkannt ist, kann die Scheidung auch hierzulande erfolgen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, ob die Scheidung nach deutschem Recht oder kubanischem Recht erfolgen kann. Sollte deutsches Familienrecht Anwendung finden, können entsprechende Unterhaltsansprüche entstehen. Das kubanische Familienrecht ist uns an dieser Stelle nicht bekannt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich bin seit 1999 verheiratet, wir werden voraussichtlich 2018 geschieden. Wir sind kinderlos.
In dieser Zeit ist meine Frau ca. 10 Jahre lang, auf eigenen Wunsch, zuhause geblieben und hat nichts in die Rentenkasse einbezahlt. Sie wäre aber arbeitsfähig gewesen.
Ich bin mittlerweile seit 01.06.2017 Rentner. Wie gestaltet sich der Rentenausgleich? Meine Frau wohnt in dem von uns in der Ehezeit gebauten Haus. Ich bin ausgezogen und wohne jetzt in Miete. Meine Frau ist vermögend, es besteht kein Ehevertrag. Muss ich zwingend Rentenausgleich bezahlen oder gibt es eine Möglichkeit dies zu umgehen?
MfG
Hallo Jürgen,
der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen vor dem zuständigen Gericht in das Scheidungsverbundverfahren aufgenommen. Die Ehegatten können sich im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmlich einigen und den Versorgungsausgleich ausschließen. Das Gericht muss diesem Vorgang jedoch nicht folgen, wenn zu befürchten ist, dass dadurch einer der Ehegatten maßgeblich benachteiligt wäre. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich beraten zu lassen, welche Regelungen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung möglich sind.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich bin seit 17 Jahren geschieden und mein Ex-Mann hat von mir Rentenpunkte erhalten, da er als Selbständiger keine Rente eingezahlt hat. Mit Renteneintritt könnte es sein, dass er Unterhalt von mir fordert. Er hat seit der Scheidung offenbar nicht offiziell gearbeitet und für sein Kind keinen Unterhalt gezahlt. Ich bekomme später eine Rente, die nicht viel über dem Hartz4-Satz liegen wird. Hat er Anspruch auf Unterhalt, obwohl er sich in den ganzen Jahren selbst hätte absichern können?
Hallo,
ein Unterhaltsanspruch kann nur dann durchgesetzt werden, wenn der Schuldner auch tatsächlich leistungsfähig ist. Gegenüber ehemaligen Ehegatten gilt dabei ein Selbstbehalt von 1.200 Euro monatlich. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit ein nachehelicher Unterhalt von Ihnen gefordert werden kann.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
meine noch Ehefrau und ich wollen uns scheiden lassen. Wir sind beide seit unserer Heirat 2007 im öffentl. Dienst beschäftigt. Da sie weniger verdient hat und auch wegen dem gemeinsamen Kind nur Teilzeit gearbeitet hat 34 Std., möchten wir Notariel eine Einmalsumme vereinbaren welche dann als Versorgungsausgleich gilt. Ziel ist dem ganzen gerechne und Verwaltungsaufwand zu entgehen und trotzdem eine für uns gerechte Lösung finden.
Ist das so machbar?
Hallo,
der Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann im Einzelfall möglich sein. Bitte wenden Sie sich zur Abklärung und für die Erstellung einer wirksamen Scheidungsfolgenvereinbarung an einen Anwalt. Wir dürfen an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen.
Ihr Scheidung.org-Team