Zum Versorgungsausgleich bei Scheidung
Inhaltsverzeichnis
Neben den zahlreichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen fällt in die zu klärenden Fragen auch der Ausgleich der sogenannten Rentenanwartschaften im Zuge des Versorgungsausgleichs. Der persönliche Rentenanspruch kann bei Scheidung so zahlreichen Änderungen unterliegen. Die von den Parteien erworbenen Ansprüche für die Versorgung im Alter bzw. im Falle der Erwerbsunfähigkeit sind dabei aufzuteilen. Doch wie geht der Versorgungsausgleich vonstatten? Und welche Rechte und Pflichten haben die getrennten Ehepartner?
Das Wichtigste in Kürze: Versorgungsausgleich
Es handelt sich hierbei um den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Der Versorgungsausgleich wird bei Scheidung von Amts wegen vor dem Familiengericht verhandelt. Er ist damit die einzige Scheidungsfolgesache, die automatisch ins Scheidungsverfahren einfließt. Die entsprechenden Auskünfte erteilen die Versorgungsträger. Der Ausschluss oder Verzicht des Versorgungsausgleichs ist möglich, wenn etwa nur geringe Ausgleichswerte betroffen sind, die Ehe nur von kurzer Dauer war oder aber ein Ausgleich auf anderer Ebene erfolgt.
Der Anspruch auf die ausgeglichene Rente bleibt bis zum Tod des Anspruchsberechtigten bestehen. Die auszugleichenden Anwartschaften werden mit Rechtskraft der Entscheidung auf die Rentenkonten übertragen.
In seltenen Fällen kann der Versorgungsausgleich rückgängig gemacht werden, etwa wenn der Begünstigte noch vor Renteneintritt verstirbt oder zum Zeitpunkt seines Todes nur für kurze Zeit Rente bezog. Bei der Rückabwicklung werden allerdings sämtliche Anwartschaften (also auch die selbst erhaltenen) zurück übertragen. Die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs bei Wiederheirat eines der Betroffenen ist nicht vorgesehen, da es sich um Ansprüche für die Vergangenheit handelt.
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Versorgungsausgleich – Rentenausgleich bei Scheidung
Beim Versorgungsausgleich sollen die während der Ehe erworbenen Rentenpunkte zwischen den Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. In der folgenden Grafik zum Versorgungsausgleich finden Sie ein Beispiel, wie die Aufteilung der Rentenanwartschaften im Einzelnen funktioniert. Ausgeglichen werden dabei Anwartschaften aus einer Beamtenversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie weiteren Versorgungsleistungen.
Was ist der Versorgungsausgleich?
„Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt […].“ (§ 1587 BGB)
Die Komplexität des Verfahrens zum Versorgungsausgleich (VA) ergibt sich schon allein aus der Bestimmung, dass sich im deutschen Recht ein eigenes Gesetz hierzu findet: das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), das 2009 in seiner derzeitigen Form in Kraft trat. In 54 Paragraphen finden sich Rechtsgrundlagen für alle Eventualitäten und Fragen, die im Zuge eines Scheidungsverfahrens zur Folgesache Versorgungsausgleich auftreten können.
Ausgeglichen werden beim Versorgungsausgleich laut deutschem Recht dabei lediglich Positionen und Versorgungsansprüche – private oder gesetzliche -, die die Ehegatten während der Ehezeit erwarben. Die Ansprüche sind zwischen den getrennten Eheleuten zu gleichen Teilen aufzusplitten, sodass beide gleichermaßen von den Anwartschaften auf Altersvorsoge profitieren können.
Der Versorgungsausgleich findet ebenfalls statt, wenn einer oder beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung bereits Leistungen aus der Rentenkasse erhalten. Die Ausgleichswerte werden dabei regelmäßig anteilig dem Verfahrenswert der Scheidung zugerechnet, sodass sich daraus auch ein Einfluss auf die Scheidungskosten ergibt. Wie hoch diese in Ihrem Fall ausfällen können, können Sie über einen unverbindlichen Kostenvoranschlag von einer spezialisierten Familienrechtskanzlei in Erfahrung bringen.
„Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.“ (§ 1 Absatz 1 VersAusglG)
Marianne und Dieter heirateten am 23. August 2004. Der Scheidungsantrag wurde Dieter am 27. Januar 2015 zugestellt. Im Versorgungsausgleich ist die Ehezeit der beiden dann wie folgt definiert: 01. August 2004 bis 31. Dezember 2014.
Der Versorgungsausgleich ist dabei auch vom Güterrecht abzutrennen. Es ist daher unerheblich, ob Sie während der Ehezeit in einer Zugewinngemeinschaft lebten oder aber Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbarten. Der Ausgleich der Rentenanwartschaften bleibt von derlei Vereinbarungen unberührt. Gegebenenfalls können Sie jedoch gesonderte vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle in einem Ehevertrag treffen.
Nicht immer ist der Versorgungsausgleich zwingend notwendig. Die ehemaligen Partner können im beiderseitigen Einverständnis gar ganz auf den Ausgleich verzichten. Welche Regelungen sieht das Versorgungsausgleichsgesetz genau vor?
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Welche Anwartschaften werden im Versorgungsausgleich aufgeteilt?
Auszugleichen sind nach dem Versorgungsausgleichsgesetz besonders Ansprüche, die durch berufliche Tätigkeit und Vermögensrücklage erworben wurden, der Absicherung fürs Alter oder aber bei Invalidität dienen und besondere Rentenansprüche.
Folgende Versorgungsanrechte können zum Ausgleich kommen (§ 2 VersAusglG):
- Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Anrechte aus der Beamtenversorgung
- Anrechte aus anderen berufsständischen Versorgungssystemen (etwa bei Anwälten, Künstlern, Ärzten usf.)
- Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersvorsorge
- Ansprüche aus einer privaten Altersvorsorge
- private Berufsunfähigkeits-, Erwerbs- oder Invaliditätsversicherungen
Bei den Anwartschaften aus der gesetzlichen Vorsorge ist dabei eine getrennte Auflistung der Rentenanwartschaften vor und nach der deutschen Wiedervereinigung zu berücksichtigen – aufgeteilt in Ost- und Westanwartschaften – , sofern die Ehe noch der ehemaligen DDR geschlossen wurde.
Nicht auszugleichen hingegen sind Ansprüche, bei denen die nötige Ausgleichsreife fehlt (§ 19 VersAusglG):
- noch verfallbare Anwartschaften, besonders bei betrieblichen Renten
- für die berechtigte Person nicht wirtschaftlich
- Anwartschaften bei ausländischen, zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträgern
- Leistungen aus einer Arbeitslosenversicherung
- Leistungen aus Unfallversicherungen
- private Kapitallebensversicherungen (diese fallen in den Zugewinnausgleich)
Auskunftspflicht beim Versorgungsausgleich
Beide Eheleute sind im Zuge des Versorgungsausgleichsverfahrens dazu verpflichtet, gegenseitig Auskunft über die erworbenen Rentenanwartschaften zu erteilen und diese mittels notwendiger Belege nachzuweisen. Sollte einer der Ehegatten die Auskunft verweigern, kann sein ehemaliger Partner eigenständig Auskunft bei den betreffenden Versorgern und Versicherern erfragen.
Haben Sie einen Antrag auf Auskunft über die Rentenanwartschaften bei der zuständigen gesetzlichen Versicherung gestellt, ist diese wiederum befugt, bei anderen Versicherungsträgern Auskünfte anzufordern. Aufgelistet sind in der Auskunft der Versorgungsträger die Entgeltpunkte – die Rentenpunkte.
Bei einer Scheidung sind beide Ehepartner dazu gesetzlich verpflichtet, Angaben zu Ihren erworbenen Anwartschaften für den auszuführenden Versorgungsausgleich zu machen. Hierzu müssen Sie den sogenannten „Fragebogen zum Versorgungsausgleich“ (PDF) (Quelle: Justizportal des Bundes und der Länder) gewissenhaft ausfüllen und an das für Ihr Verfahren zuständige Amtsgericht bzw. Familiengericht übersenden.
Wie läuft der Versorgungsausgleich eigentlich ab? In der folgenden Infografik finden sie eine Veranschaulichung vom Ablauf des Versorgungsausgleichs, beginnend mit der Einreichung des Scheidungsantrages über die Auskunftserteilung durch die Versorgung bis hin zur abschließenden Festsetzung der Ausgleichswerte im Scheidungstermin.
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Die Auskunft der Versicherungsträger
Müssen Sie beim Versorgungsausgleich die Berechnung der auszugleichenden Posten selbst vornehmen? Nein. Der jeweilige Rentenversicherer stellt in der Regel bereits eine fundierte Aufstellung der Anwartschaften bereit und berechnet die Ausgleichsansprüche der Eheleute auch schon vorab. Die Gerichte können sich an dieser Empfehlung orientieren oder aber eine eigene Bewertung aufgrund der Einzelfallbestimmungen vornehmen. Tauchen in der Rentenaufstellung Lücken auf, kann der Versicherungsträger mit der Bitte an Sie herantreten, weitere Auskünfte und Belege nachzureichen.
Nachdem alle Fragen geklärt sind, stellt Ihr Versicherungsträger aus dem Gesamtbestand Ihrer Anwartschaften die Positionen zusammen, die den Ehezeitanteil ausmachen.
Die Auskunft an das Familiengericht enthält dann folgende Anrechte:
- Rentenpunkte West aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- ggf. Rentenpunkte Ost aus der gesetzlichen Versicherung
- Rentenpunkte West aus der knappschaftlichen Altersversorgung
- ggf. Rentenpunkte Ost aus der knappschaftlichen Altersversorgung
- ggf. Angaben zu anderen Versorgungsträgern
Für jede Art der Entgeltpunkte gibt der Versicherer dabei gesondert Auskunft zum jeweiligen Ehezeitanteil. Höherversicherungsbeiträge gibt die Versicherung ebenfalls extra in geldwertem Betrag an. Zudem empfiehlt der Versicherungsträger für jeden einzelnen Posten einen Ausgleichswert für den Versorgungsausgleich.
Ihr Versicherungsträger übersendet nach Beantragung einer entsprechenden Aufstellung die Auskunft direkt an das zuständige Familiengericht. Dieses leitet die Auskunft – auch die Ihres Partners – an Sie bzw. Ihren Scheidungsanwalt weiter, sodass auch Ihnen die Prüfung der Angaben möglich ist.
Wie werden die Ehezeitanteile ausgeglichen?
Beim Versorgungsausgleich stehen sich die beiden Auskünfte der Eheleute gegenüber. Die Ausgleichsansprüche sind nicht durch den jeweils anderen beeinflusst. Generell müssen beide Partner jeweils die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte an den Ehegatten abtreten. Sie bekommen aber wiederum die Hälfte der Anwartschaften der anderen Partei.
Wertausgleich bei Scheidung
Im Zuge des Scheidungsverfahrens finden auch die Auseinandersetzungen zum Versorgungsausgleich statt. Der Versorgungsausgleich ist dabei in der Regel vom eigentlichen Scheidungsverfahren abgetrennt, sodass der die Rechtskraft der Scheidung der Rentenausgleich nicht zwingend mit der Entscheidung zusammenfallen muss.
Im deutschen Recht finden sich in Bezug auf den Versorgungsausgleich verschiedene Wege der Aufteilung der Ansprüche beider Parteien: interne und externe Teilung.
Interne Teilung der Versorgungsanrechte
Die interne Teilung der Anwartschaften im Zuge des Versorgungsausgleichs ist im deutschen Familienrecht die Regel (§ 9 VersAusglG).
„Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).“ (§ 10 Absatz 1 VersAusglG)
Die interne Teilung beim Versorgungsausgleich findet damit bei dem Versorgungsträger statt, bei dem der ausgleichspflichtige Partner Anwartschaften erworben hat. Hat Partei A bei Versicherungsträger XY Anrechte gesammelt, so werden Partei B die Ausgleichsansprüche ebenfalls bei dem Träger XY gutgeschrieben.
Die Weisungsbefugnis liegt beim zuständigen Familiengericht. Mit dem Anrecht sind zudem alle vertraglichen und vermögensrechtlichen Richtlinien mit an den ausgleichsberechtigten Partner zu übertragen (§ 11 VersAusglG). Ähnliches ist auch bei der Übertragung von Rentenanwartschaften aus einer betrieblichen Vorsorge anzusetzen:
„Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.“ (§ 12 VersAusglG)
Für den Ausgleichsberechtigten ist gegebenenfalls ein eigenes Konto beim Versicherungsträger zu errichten, sollte noch keines für ihn bestehen. Die auszugleichenden Anwartschaften sind von der pflichtigen Partei abzuziehen und auf das Konto des Berechtigten zu übertragen.
Gegebenenfalls entstehende Kosten des Versicherungsträgers kann dieser nach § 13 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf die Anrechte der Ehepartner anrechnen – sofern sie angemessen und nachvollziehbar sind.
Erst wenn der Versorgungsausgleich abgeschlossen ist, darf der Versorgungsträger Leistungen an den ausgleichspflichtigen Partner zahlen.
Ein wesentlicher Vorteil bei der internen Teilung ist, dass durch den Ausgleich bei ein und demselben Versicherungsträger nicht die einzelnen Ausgleichsansprüche der Ehegatten übertragen werden müssen, sondern dass der Versicherer eine Verrechnung der einzelnen Anrechte vornehmen kann – eine Vergleichbarkeit ist durch die gleiche Form der Entgeltpunkte schnell gegeben. So geht der Versorgungsausgleich wesentlich unkomplizierter vonstatten.
Ein vereinfachtes Beispiel, wie Sie den Versorgungsausgleich berechnen können
Das Familiengericht hat im Versorgungsausgleich bestimmt, dass Marianne an Ihren Ex-Mann Dieter 7 Entgeltpunkte aus der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen muss. Ihr Ehegatte Dieter wiederum muss aus der gesetzlichen Rentenversicherung 19 Punkte an Marianne abtreten. Da es sich um ein und denselben Versicherungsträger handelt, können die Ansprüche gegeneinander wie folgt verrechnet werden:
Marianne | Dieter | |
---|---|---|
Ehezeitanteil beim Versicherungsträger | + 14 Entgeltpunkte (EP) | + 38 EP |
zu verrechnende Posten beim selben Versicherungsträger | - 7 EP | + 7 EP |
+ 19 EP | - 19 EP | |
Verrechnungsergebnis | + 12 EP | - 12 EP |
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In der internen Teilung schreibt die jeweilige Rentenversicherung also Marianne 12 Punkte gut, von Dieters Rentenkonto hingegen werden 12 Punkte abgezogen.
Bei der internen Teilung kann es auch dazu kommen, dass für den Partner beim Versorgungsausgleich einer Betriebsrente ein eigenes Konto beim entsprechenden Träger eröffnet wird.
Externe Teilung von Anwartschaften
Anders als bei der internen Teilung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich werden im Zuge der externen Teilung die Ansprüche nicht beim gleichen Versicherungsträger ausgeglichen, bei dem die ausgleichspflichtige Partei Anrechte erwarb.
„Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).“ (§ 14 Absatz 1 VersAusglG)
Bei der externen Teilung findet die Übertragung der Ansprüche für den Ausgleichberechtigten bei einem anderen Versicherungsträger statt. Anrechte von Partei A beim Versorgungsträger XY werden an Partei B auf ein Konto bei dem Versorgungsträger YZ übertragen.
Die externe Teilung findet nur in seltenen Fällen Anwendung, vor allem dann, wenn
- Ausgleichberechtigter und der Versorgungsträger seines Gatten die externe Teilung verinbarten oder
- der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen eine externe Teilung verlangt.
Die auszugleichenden Werte müssen bei der externen Teilung im Versorgungsausgleich auf Veranlassung des zuständigen Gerichts also von einem Versorgungsträger an den anderen übertragen werden.
Anders als beim internen Ausgleich innerhalb einer Rentenversicherung o. a. kann dies bei der externen Teilung nur über Kapitalwerte geschehen, d. h. der Versicherungsträger XY übereignet die Anteile an Träger YZ in finanzieller Form (§ 14 Absatz 4 VersAusglG). Die Übertragung von Punkten ist somit nicht möglich und funktioniert nur über den geldwerten Umweg.
Zudem steht es dem Berechtigten zu, bei der externen Versicherung ein neues Konto anlegen zu lassen oder aber ein bereits bestehendes weiter auszubauen (§ 15 VersAusglG). Auch den Zielversorger können Sie in diesem Falle selbst wählen – unter der Voraussetzung, dass Ihrem ausgleichspflichtigen Partner dadurch keine Nachteile entstehen.
Machen Sie von Ihrem Wahlrecht beim externen Versorgungsausgleich keinen Gebrauch, so ist automatisch eine Übertragung der Rentenanwartschaften an den gesetzlichen Rentenversicherer zu vollziehen (§ 15 Absatz 5 VersAusglG).
Entgeltpunkt x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = monatliche Rente
Rentenanspruch nach Scheidung – der schuldrechtliche Versorgungsausgleich
Auch nach der Scheidung können die Parteien gegenseitig Ansprüche stellen auf Posten, die im Wertausgleich bei Scheidung noch keine Betrachtung gefunden haben. Der Ausgleich wird dabei in der Regel jedoch nicht mehr über die Verteilung von Rentenpunkten geregelt, sondern auf Basis schuldrechtlicher Überlegungen.
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von seinem pflichtigen Ex-Partner eine Ausgleichszahlung in Form einer Rente verlangen. Dieser sogenannte Ausgleichswert ähnelt dabei der Form nach dem Ehegattenunterhalt bzw. Kindesunterhalt. Die Ansprüche enden dabei jedoch nicht mit rechtskräftiger Scheidung der Ehe, sondern sind fortlaufend.
Die Zahlung der Rentenansprüche ist allerdings erst dann fällig, wenn der berechtigte Partner
- bereits Versorgungsleistungen bezieht (Invalidenrente, Betriebsrente, gesetzliche Rente usf.)
- „die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat“ (§ 20 Absatz 2 Satz 2 VersAusglG)
- unter gesundheitlichen Aspekten die Voraussetzungen für den Bezug von Versorgungsleistungen aus Invaliden- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherungen berechtigt ist
Damit kann die Zahlung einer Ausgleichsrente erst bei Renteneintritt des Ausgleichschuldners bzw. beide Ehegatten versorgungsberechtigt sind.
Neben der Möglichkeit einer Ausgleichsrente ist auch die Forderung einer Abfindung gesetzlich geregelt (§§ 23, 24 VersAusglG). Sind noch auszugleichende Posten offen, kann die ausgleichsberechtigte Person die Zahlung einer Abfindung vom Ausgleichspflichtigen verlangen. Diese Abfindung muss dann jedoch nicht an den Ex-Ehepartner ausgezahlt werden, sondern an den Versicherungsträger, bei dem der Berechtigte bereits Anwartschaften besitzt und ausbauen oder aber ein neues Rentenkonto eröffnen möchte.
Die Höhe der Abfindung ist dabei jedoch unter der Maßgabe der Zumutbarkeit für den Zahlungleistenden festzusetzen. Anzusetzen bei der Berechnung ist der jeweilige Zeitwert des Anspruchs. Ist die Einmalzahlung nicht möglich, können die Gerichte auch eine Ratenzahlungsvereinbarung fordern.
Obwohl die Scheidung rechtskräftig ist, können Ex-Partner im Falle des Todes des Ausgleichspflichtigen einen Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung gegenüber dem Versorgungsträger stellen – sofern kein Ausschluss vom Versorgungsausgleich vereinbart war und das Anrecht Ausgleichsreif ist. Die Ansprüche sind dabei nur in der jeweiligen Höhe einer zu erwartenden Ausgleichsrente zulässig. Bei ausländischen und überstaatlichen Versicherungsträgern kann der ausgleichsberechtigte Partner auch gegenüber der Witwe bzw. dem Witwer entsprechende Ansprüche geltend machen (§ 26 VersAusglG).Andere Ausgleichsansprüche als die Hinterbliebenenversorgung können nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen hingegen nicht mehr geltend gemacht werden (§ 31 Absatz 3 VersAusglG).
Für den Antrag auf einen schuldenrechtlichen Versorgungsausgleich besteht kein Anwaltszwang vor den Gerichten. Sie können das entsprechende Gesuch auch selbsttätig an das für Sie zuständige Familiengericht übersenden. Dieses wird dann über Ihren Antrag entscheiden.
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Anpassungen nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichs
Ist der Versorgungsausgleich rechtskräftig abgeschlossen, sind in der Regel keine nachträglichen Änderungen nötig. Doch sieht das deutsche Rechtssystem die Möglichkeit auf nachträgliche Anpassungen vor (§§ 32 bis 38 VersAusglG).
Anpassungsfähig sind dabei folgende Anwartschaften (§ 32 VersAusglG):
- gesetzliche Rentenversicherung inklusive Höherversicherung
- Beamtenversorgung u.a. bei Versicherungsfreiheit nach § 5 SGBVI (Sozialgesetzbuch VI)
- berufsständige Versorgung bei Befreiung von Sozialversicherungspflicht nach § 6 SGBVI
- Alterssicherung von Landwirten
- Versorgungssysteme von Abgeordneten und Regierungsmitgliedern auf Bundes- und Länderebene
Doch aus welchem Grund können nachträgliche Änderungen beim Versorgungsausgleich vorgenommen werden?
Anpassung wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG)
In einigen Fällen kann die Kürzung der Rentenpunkte bei Scheidung ausgesetzt werden. Dies geschieht in der Regel dann, wenn Ihr Partner ohne die Kürzung Ihrer Rente Unterhaltsforderungen gegen Sie geltend machen kann. Die Höhe der gestrichenen Kürzung richtet sich dann nach dem entsprechenden Unterhaltsanspruch.
Der Unterhaltsanspruch ist dem Ausgleich der Rentenanwartschaften also vorangestellt – die Benachteiligung Ihres Partners wäre durch die ausbleibenden Unterhaltsleistungen nicht sachgemäß. Über die genaue Höhe und die Dauer der ausbleibenden Rentenkürzung entscheidet das zuständige Familiengericht.
Tod der ausgleichsberechtigten Person (§§ 37, 38 VersAusglG)
Die Kürzung der Rente kann zudem ausbleiben bzw. nachträglich gestrichen werden, wenn Ihr ausgleichsberechtigter Partner stirbt. Hat er zu diesem Zeitpunkt weniger als drei Jahre Rentenleistungen nach dem Versorgungsausgleich in Anspruch genommen, fällt die Kürzung Ihrer Rente aus. Sie fallen in der Regel auf den Stand zurück, den Sie vor dem Versorgungsausgleich besaßen.
Wann findet der Versorgungsausgleich nicht statt?
Ist eine Scheidung auch ohne Versorgungsausgleich möglich? Nicht immer muss der Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle Anwendung finden. Es gibt zahlreiche Aspekte, die ihn verhindern können. Vor allem bei nur kurzen Ehen, geringfügigen Ausgleichswerten und grober Unbilligkeit kann der Versorgungsausgleich als Folgesache der Scheidung ausgeschlossen sein.
Geringfügige Ausgleichswerte
„Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.“ (§ 18 Absatz 1 VersAusglG)
In vielen Fällen verzichtet das zuständige Familiengericht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn die Parteien während der gemeinsamen Ehezeit Anwartschaften in ähnlicher Höhe erwarben und die auszugleichenden Werte dadurch eher gering ausfallen (§ 9 Absatz 4 VersAusglG). Die auszugleichenden Rentenpunkte sind dabei in der Regel so gering, dass der Aufwand des Ausgleichs nicht verhältnismäßig und auch nicht zwingend notwendig wäre.
Doch welcher Wert gilt nach rechtlichem Maßstab als geringfügig? Für das Jahr 2016 gilt als Maßstab laut der Deutschen Rentenversicherung ein Rentenbetrag in Höhe von bis zu 29,05 Euro monatlich. Ein Kapitalwert gilt als gering, wenn er unter 3.402 Euro liegt.
Besteht einer der Partner jedoch auf den Versorgungsausgleich, kann er dennoch durchgeführt werden.
Dauer der Ehe
Auch die Dauer der Ehezeit kann Auswirkungen auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs haben. Besonders bei kurzen Ehen ist der Verzicht auf den Ausgleich der Rentenanwartschaften die Regel. Eine Ehe ist dann als nur kurz definiert, wenn sie weniger als 36 Monate – also drei Jahre – hielt.
„Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.“ (§ 3 Absatz 3 VersAusglG)
Auf Antrag der Eheleute kann der Versorgungsausgleich allerdings dennoch durchgeführt werden.
Ehevertrag
Die Eheleute können den Verzicht auf den Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung in einem Ehevertrag verbindlich festgelegt. Der Entwurf einer entsprechenden notariell beurkundeten Vereinbarung ist dabei auch noch während eines laufenden Scheidungsverfahrens möglich. Die Vertragspartner können sich auf den gänzlichen oder nur teilweisen Ausgleichsverzicht verständigen (§ 6 Absatz 1 VersAusglG). Die Entscheidung ist für das Familiengericht bindend, sofern der Vertrag rechtsgültig und korrekt ist.
Der Versorgungsausgleich kann insofern teilweise ausgeschlossen sein, indem die Ehepartner sich auf Zeiträume während der Ehezeit einigen, für die die Bestimmungen nicht gelten sollen. Hierzu können insbesondere auch Trennungsphasen zählen. Die Abänderung der Ehezeit selbst ist allerdings nicht möglich.
Um wirksam zu sein, muss der eheliche Vertrag in Anwesenheit beider Vertragsparteien und eines staatlich anerkannten Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB).
Härtefall
Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist auch dann möglich, wenn ein Ehepartner wegen grober Unbilligkeit und willentlich nicht selbst Anwartschaften in der Ehezeit erworben hat. Hat dieser insgesamt nicht an der Wirtschaftlichkeit der Ehe mitgewirkt – also keinen Job ausgeübt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre – , so kann der Versorgungsausgleich auf Antrag seines Partners vom Familiengericht ausgeschlossen werden. Am Ende obliegt die Entscheidung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit der juristischen Einzelfallbewertung (§ 27 VersAusglG).
Hallo Team,
im Jahr 1996 wurde die Scheidung nach 14 Jahre Ehe beantragt ,und 2000 ohne VA geschieden. Ein VA wurde deshalb nicht gemacht da meine gesch. Ehefrau trotz Androhung von Zwangsgeld und Versäumnisurteil die Einsendung ihrer Unterlagen nicht erfolgte .
Selbst der Richter war es leid und sprach 2000 ohne VA die Scheidung aus.
Im Jahr 2003 wurde ich früh Pensioniert. Da ich ein zweites mal heiratete und auch zwei Kinder hinzu kamen entschloss ich mich zu einem Hausanbau mit entsprechender Darlehn Aufnahme. Jetzt hat meine gesch. Frau nach über 20 Jahren den VA beantragt ,der nach dem neuen Recht v. 2009 erfolgen soll .Da ich damit nicht mehr gerechnet habe kann ich die Tilgungsraten vom Darlehn nicht mehr leisten und die Zwangsversteigerung wäre die Folge.
Ich kann verstehen wenn es für meinen Fall keine Lösung gibt, aber vielleicht gibt es einen Rat.
Danke im voraus , Jürgen
seit dem 4.1.2021 rechtskräftig geschieden. bekomme erst Juni meine Renten. Exmann alle .Versorgungsbezüge einbehalten. außerdem bei der Betriebsrente Steuervorauszahlungen einbehalten (Steuerklasse 6 beantragt ). Muss ich Bezüge einklagen? Darf er Steiúervorauszahlungen schon vorher einbehalten ?
Hallo, wir haben 2000 geheiratet und wollen uns jetzt nach 21 Ehejahren trennen. Mein Mann hatte vor unserer Ehe eine kleine Eigentumswohnung, die er für den Kauf unseres aktuellen Hauses verkauft hat. Außerdem hat er noch ein Haus in Ungarn geerbt, das er ebenfalls verkauft hat. Wie verhält es sich hier mit dem Zugewinn der Immobilie, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr existiert?
Hallo zusammen
Mein Mann und ich waren 8 Jahre verheiratet und leben jetzt seit fast 3 Jahren getrennt. Jetzt möchten wir endlich mal die Scheidung angehen und mein Mann wollte das ich auf dem Versorgungsausgleich verzichte. Er meinte da ich in der Ehe 7,5 Jahre voll gearbeitet habe und er nur 4 Jahre ( durch Krankheit) könnte es sein das ich ihm Rentenpunkte abgeben muss.
Seit der Trennung geh ich Teilzeit arbeiten da das Kind bei mir ist und er voll mit einen sehr guten Verdienst. Er möchte jetzt das nur die Ehejahre bis zum Trennungstag angerechnet werden und nicht die letzten 3 Jahre. Kann er das bestimmen? Es wird doch berechnet vom Monat der Heirat bis zum Monat des Scheidungsantrages oder?
Danke im voraus , Steffi
Frage: Wir waren 14 Jahre bis zum Scheidungsantrag verheiratet. Ich bin Beamtin in TZ, d.h. ich habe seitdem wir verheiratet sind mich um unsere Kinder gekümmert und er hat als Selbstständiger (selbst und STÄNDIG) gearbeitet. Er hat keine Rentenpunkte (nichts dergleichen), d.h. er hat theoretisch Anspruch auf die Hälfte meiner Pension (aus dieser Zeit). Nun hat er aber ein Buch veröffentlich während unserer Ehe, in dem er schreibt, es wäre dumm in eine Rente einzuzahlen, da es sie eh nie geben würde (wegen unseres Finanzsystems…). Gibt es Gerichtsurteile, die schon ähnliche Fälle zugunsten der Frau ausgesprochen haben, die sich überobligatorisch um die Kinder gekümmert hat, während der Mann nicht willens war in eine Rentenversorgung einzuzahlen? Er selbst war auch Beamter vor unserer Ehe gewesen und könnte sofort wieder in diesen Beruf einsteigen, da diese Leute gesucht sind. Für eine unterstützende Antwort bin ich Ihnen sehr dankbar!
Hallo Team,
ich bin Polizeibeamter in NRW und seit 2013 nach 20 jähriger Ehe geschieden worden. Da meine Exfrau auch immer Vollzeit gearbeitet und wir fast gleich verdienten, fiel der VA relativ gering aus. Es wurden für jeden ein Rentenkonto angelegt. Ich bin seit 2015 neu verheiratet und zwar mit einer Kollegin. Diese hat aus ihrer Erstehe einen hohen VA zu erwarten.
Jetzt nun meine Fragen:
Da ich mit der Regelaltersgrenze von 62 Jahren pensioniert werde: Ich muss dann sofort den VA zahlen, aber wann bekomme ich den VA meiner Exfrau? Oder findet quasi eine „Verrechnung“ statt?
Meine jetzige Ehefrau, kann als Polizeibeamtin auch mit der Regelaltersgrenze von 62 Jahren in Pension gehen. Wann steht ihr der (hohe) VA ihres Ex-Mannes zu?
Danke im Voraus für Ihre Mühen.
Hallo Michael,
der Ausgleich der Rentenanwartschaften erfolgt, sobald die zugrunde liegende Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Das bedeutet: Die auszugleichenden Punkte werden hiernach entsprechend auf das Konto des Ausgleichsberechtigten übertragen (bzw. auf ein neues separates Versorgungskonto bei dem jeweiligen Versorger).
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
beim Versorgungsausgleich schlägt die Anwältin meines Mannes vor, die jeweilig zu übertragenen Rentenansprüche gegeneinander aufzurechnen und mir nur die Differenz gutzuschreiben. Er ist Soldat, ich bin in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie argumentiert, dass das günstiger für mich sei, da ich sonst Geld verlieren würde. Ich bin mir sicher, dass sie dies nicht nur aus reiner Selbstlosigkeit vorschlägt, kann aber nicht erkennen, wo der „Haken“, sprich der Vorteil für meinen Mann ist? Haben Sie eine Idee? Vielen Dank.
Hallo Ute,
bitte beachten Sie, dass eine Rechtsberatung an dieser Stelle nicht möglich ist. Wollen Sie die Verrechnung im Versorgungsausgleich prüfen lassen, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo , ich habe am 08.01.21 einen Scheidungstermin bei Gericht, über ein Jahr nach Einreichung.
Die betriebliche Rente meines Mannes ist noch nicht geteilt. Aber beantragt.
Kann ich nicht erst zu einem Scheidungstermin wenn die Teilung vollzogen ist?
Hallo,
Meine Scheidung ist durch und ich habe Rentenanwartschaften verloren, sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der VBL. Meine Frage ist, ob ich die VBL Anwartschaften wieder auffüllen kann? Vielen Dank.
Hallo Nora,
bei einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung werden durchgehend Rentenanwartschaften erworben. Das ist auch bei Einzahlungen in eine Betriebsrente und anderen Vorsorgeformen möglich.
Ihr Scheidung.org-Team
Ich bin seit 05.07.2020 geschieden meine Frau zahlt den Versorgungsausgleich.Ich bin seit 01.04.2020 in Rente wird der Ausgleich nachgezahlt ?
Hallo Bernhard,
der Ausgleich der Rentenanwartschaften erfolgt in aller Regel mit Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung (Scheidung).
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
können die Versorgungsansprüche nach Anfrage bei den Versorgungsträgern bei beabsichtigter Trennung auch in beiderseitigem Einvernehmen vereinbart und ggf. notariell beglaubigt werden (ich bin Beamter, meine Frau gesetzl. rentenversichert) oder gibt es nur den vom Familiengericht auf das Ende der Ehezeit bezogenen Versorgungsausglich bzw. den vollständigen Verzicht auf Versorgungsausgleich?
Vielen Dank!
Hallo Ralf,
der Versorgungsausgleich wird in aller Regel von Amts wegen im Zuge des Scheidungsverfahrens geregelt, sofern ein Ausschluss nicht wirksam erklärt wurde bzw. erklärt werden kann. Bitte wenden Sie sich für umfassende Infos an Ihren Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, bin Im Oktober 2016 ausgezogen. Seit 2018 Erwerbsunfähigkeitsrenter und Ende Februar nach Spanien gezogen. Durch Corona wurde meine Scheidung im Juni am Telefon abgewickelt.Meine Frau ist seit 20 Jahren selbständig und zahlt privat für ihre Rente ein. Wo muss dies angegeben werden? , beim Zugewinn oder beim Versorgungsausgleich? Mir wurde meine Rente nun um 204 Euro gekürzt.Somit erhalte ich noch eine Erwerbsminderungsrente von 792 Euro, und das nach 43 Beitragsjahren. Sollte die Angabe beim Zugewinn, bzw. gar nicht erfolgt sein, kann ich dann Widerspruch einlegen?? Haus,Grundstück und zwei Autos hat sie ja schon. Danke
Hallo Frank,
bitte wenden Sie sich zur Prüfung bitte an Ihren Anwalt. Eine Rechtsberatung dürfen wir an dieser Stelle nicht leisten.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich bin seit 2 Jahren in Pension. Meine geschiedene Ehefrau muss noch ca. 3 Jahre arbeiten bevor sie in Rente geht. Mit Eintritt meiner Pension wird mir vom Staat der errechnete Versorgungsausgleich einbehalten, aber nicht an meine Ex-Frau ausbezahlt da sie ja noch nicht in Rente ist. Ist diese Verfahrensweise rechtlich haltbar?
Hallo Udo,
der Versorgungsausgleich, also die Übertragung der Rentenanwartschaften erfolgt stets mit Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung und nicht erst mit Renteneintritt des Berechtigten.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, ich habe ausschließlich Invalidenrente bezogen in der Ehezeit aus Abeartschaten die aus vorehelicherzeit stammen.
Dann erziehe ich noch 2 Behinderte Kinder.
Er ist immer Arbeitnehmer gewesen.
Ich möchte garnichts haben sondern lediglich meine Ruhe vor ihm und ihm nicht immer noch Geld in den Rachen werfen.
Hat er Ansprüche gegen mich ??
Muss ich gegebenenfalls dann jetzt abtreten u d ihn bezahlen?
Ich danke schon mal für jegliche Info..
Hallo Natalie,
bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, welche Ansprüche sich in Ihrem Fall bei einer Scheidung ergeben könnten (insbesondere bezüglich Versorgungsausgleich und Unterhalt). Eine pauschale Beantwortung Ihrer Frage ist hier nicht möglich.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, mein Schwiegervater ist seit 1985 geschieden (noch im aktiven Arbeitsverhältnis), seit 1991 neu Verheiratet, seit 1988 in Rente (inklusive Betriebsrente).
Seine Ex-Ehefrau verstarb 2017. Besteht die Chance auf Einstellung des Versorgungsausgleiches?
Danke!
Hallo Dietmar,
Infos zur Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs finden Sie unter https://www.scheidung.org/rueckerstattung-versorgungsausgleich-bei-tod/
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich bin 2010 nach 31jähriger Ehe geschieden worden. Die Scheidung ist „normal“ abgewickelt worden. Jeder gab die Hälfte seiner Rentenpunkte an den Anderen. Unterhalt bekam und bekomme ich nicht. Erst lange danach ist mir klar geworden, dass mein Exmann sich gut darauf vorbereitet hatte: Ich habe 8 Jahre vollzeit als selbständige Handelsvertreterin gearbeitet. Kinder, Haushalt und alle anderen „frauentypischen“ Arbeiten musste ich zusätzlich erledigen. Ich habe in den Jahren weitaus mehr verdient, als mein damaliger Ehemann (Berufssoldat). Meine mehrfach angesprochen Hinweise „Ich muss etwas für meine Rente tun“ wehrte er immer mit den Worten ab: „Nein Du bist durch mich abgesichert, lass uns nach all dem Sparen mal das Leben genießen.“ Diese Jahren fehlen mir jetzt natürlich. Außerdem musste ich nach Verkauf des gemeinsam gekauften Hauses feststellen, dass 17 Jahre lang in das Darlehen nur die Zinsen, aber kein Abtrag gezahlt wurde. Zudem wies das gemeinsame Girokonto(!) immer ca. 25.000 € minus. Jeglichen Vorschlägen zu Einsparvariationen von meiner Seite verweigerte er sich. Nur als er 3 Monate im Einsatz in Afghanistan war, gelang es mir das Konto wieder nahe des grünen Bereiches zu bekommen. Es dauerte nach seiner Rückkehr jedoch nur 2 Monate, bis das Konto wieder 20.000 € minus aufwies. Jeglichen Gesprächsversuchen zu dem Thema verweigerte er sich. Ich habe kurz nach der Scheidung meinen Arbeitsplatz verloren und danach nur noch zeitlich begrenzte Stellen gefunden. Nun bin ich 62 Jahre und seit 3 Jahren auf Hatz IV. Das Jobcenter erwägt jetzt, mich zur vorzeitigen Rente zu zwingen. Da die Bundeswehr ab diesem Jahr die Rente (Pensionen) bei vorzeitiger Rente ebenfalls kürzen will, bekomme ich dann ca. 1.000 €, also ca. 200 € mehr, als Hartz IV. Besteht in diesem Fall für mich die evtl. Chance auf eine Änderung des Vorsorgungsausgleiches?
Für Ihre Mühe bedanke ich mich im Voraus und wünsche Ihnen einen guten Start in die neue Woche.
Hallo liebes Team,
mein (Noch-)Ehemann und ich sind seit 1986 verheiratet und seit 2004 getrennt lebend. Er hat deutlich mehr verdient als ich und sich ca. 1999/2000 von seiner Firma abfinden lassen und seitdem nicht mehr gearbeitet. Er ist 12 Jahre älter als ich und schon einige Jahre Rentner. Von der Geburt meines Sohnes 1991 bis zur Trennung habe ich nicht gearbeitet. Seitdem jedoch bis heute lückenlos nunmehr knapp 15 Jahre. Nun möchte er die Scheidung und ich denke, dass ich beim Versorgungsausgleich nun den „Kürzeren“ ziehe, da meine erworbenen Punkte den Ausgleich verringern, evtl. ich sogar ausgleichspflichtig werde. Allerdings haben wir 1986 einen Ehevertrag abgeschlossen, in dem steht: „Bei Scheidung soll der Versorgungausgleich für die Zeiträume nicht stattfinden, in denen wir dauernd getrennt gelebt haben“. Bedeutet das nun, dass der Ausgleich ab dem Monat der Trennung vollzogen wird, also nicht mit dem Tag der Einreichung der Scheidung?
Über eine zeitnahe Antwort würde ich mich sehr freuen!
Hallo Gabriele,
bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwiefern die ehevertragliche Regelung Bestand haben kann. Eine Rechtsberatung dürfen wir an dieser Stelle nicht leisten.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo
Als Soldat wurde meiner EX Frau 375 Eu Versorgungsausgleich erechnet .
Nun nach ca. 20 Jahren nach der Scheidung ist mitlerweile der Versorgungsanteil auf 640 Eu angestiegen. Womit lässt sich dies begründen.
Hallo,
beim Versorgungsausgleich werden in der Regel Rentenpunkte (Anrechte), nicht exakte Geldwerte übertragen. Der tatsächliche Geldwert eines Rentenpunktes unterliegt Veränderungen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,bin seit kurzen geschieden da ich selbständig bin, war die Unterhaltsberechnug ,Zugewinnausgleich , Vorsorgungsausgleich sehr schwierig. . Nach 3Jahren der Scheidungsdauer wurde auf Druck des Richters ein Vergleich geschlossen.Da meine Ex höhere Rentenansprüche als ich hätte wurde auf den Versorgungsausgleich verzwichtet zusatzlich meiner Ex eine hohe Abfindung gezahlt. Hier wurde versehentlich eine private Rentenversicherung mit Kapialwahlrecht in den Zugewinnausgleich genommen.Jetzt weigert sich die Versicherung diese aus zubezahlen weil diese nicht in den Versorgungsausgleich genommen wurde und Sie damit kein Widerspruchrecht hatte. Kann die Versicherung deshalb die Auszahlung verweigern , es geht um ca 10 000.-€. Nach dem Scheidungsantrag wurden hier noch 3Jahre lang Beiträge gezahlt und auch diese verweigert Sie diese zurück zu bezahlen.
Mein Anwalt sagt:das es richtig sei das die Versicherung hätte in Vorsorgungsausgleich an zu geben gewesen ware und nicht im Zuggewinnausgleich- aber da dieser ausgeschlossen wurde , und meine EX sogar dadurch noch Vorteile hatte . müsste die Versicherung aus zahlen da es sich hier um einen Vergleich handele- wie ist ihre Meinung , soll man das Risiko auf sich nehmen und Klagen. Vielen Dank für Ihre Meinung
Hallo Jürgen,
wir dürfen keine Rechtsberatung erteilen. Bitte wenden Sie sich für eine rechtliche Einschätzung daher an Ihren Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
guten Tag.
ich war von 1987-2000 mit einer philippinischen Partnerin verheiratet die dann die deutsche Staatangehörigkeit erhalten hat. Der Versorgungsausgleich wurde dann im Rahmen der Scheidung durchgeführt. Meine Ex hat dann einen Amerikaner geheiratet und hat mittlerweile Ihren Wohnsitz in den U.S.A. Die Amerikanische Staatsangehörigkeit wurde von Ihr nachträglich erworben. Ein Rentenantrag in Deutschland wurde von Ihr noch keiner gestellt. Kann Ich unter diesen Voraussetzungen den Versorgungsausgleich abändern lassen? Ich selbst bin seit 3 monaten Rentner in Deutschland.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.