Verwirkung von Unterhalt: Wann kann der Unterhaltsanspruch entfallen?
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Unterhaltsansprüche müssen nicht auf Dauer bestehen. Sie können zeitlich begrenzt sein oder aber auch durch Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten gänzlich entfallen. Doch die Grenzen für die Verwirkung von Trennungsunterhalt, nachehelichem Unterhalt oder Kindesunterhalt sind aufgrund der anzunehmenden Bedürftigkeit von Unterhaltsberechtigten eng gesteckt. Aber auch der Schuldnerschutz vor unberechtigten Ansprüchen bleibt beim Unterhalt nicht außer Acht. Wann aber kann es zur Verwirkung von Unterhalt gegenüber ehemaligen Ehepartnern oder den eigenen Kindern kommen?
Das Wichtigste zur Verwirkung des Unterhalts in Kürze
Bei der Verwirkung von Unterhalt kann das Verhalten des Unterhaltsberechtigten die Weitererfüllung der Zahlungen für den Schuldner grob unbillig (also unzumutbar) machen. Obwohl ein genereller Unterhaltsanspruch besteht, kann die Zahlung also dennoch entfallen.
Eine kurze Ehedauer, eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft oder aber strafbares Verhalten kann unter anderem zur Verwirkung von Unterhalt führen. Einen Überblick zu den einzelnen Umständen, die in § 1579 BGB aufgeführt sind, finden Sie hier.
Der Unterhaltsanspruch eines Kindes kann unter anderem durch sittliches Fehlverhalten verwirkt werden. Möglich ist dies jedoch erst ab Volljährigkeit des Kindes. Mehr dazu lesen Sie hier.
Unter welchen Voraussetzungen kann der Unterhalt des Ehegatten verwirkt sein?
Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann auf vielfältige Weise verwirkt werden. Die Grundlage hierfür bildet § 1579 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser listet unterschiedliche Gründe auf, die zur Verwirkung von Unterhalt (Trennungsunterhalt sowie nachehelicher Unterhalt) führen kann. Im Kern beschreiben sie Konstellationen, die die Weiterleistung von Unterhaltszahlungen für den Schuldner grob unbillig machten. Aufgrund folgender Sachverhalte kann bei nachehelichem oder Trennungsunterhalt demnach die Verwirkung begründet sein:
- Verwirkung von Unterhalt wegen kurzer Ehedauer: Wann eine kurze Ehe vorliegt, ist vom Einzelfall abhängig. Eine Rolle spielt insbesondere auch, wie weit die Eheleute in dieser Zeit bereits auf eine gemeinsame und eng verflochtene Lebensführung ausgerichtet waren. In der Regel kann eine Dauer von zwei bis maximal drei Jahren als kurz gelten. Am Ende entscheidet jedoch stets der Einzelfall.
- Verwirkung von Unterhalt, wenn eine verfestigte (neue) Lebensgemeinschaft besteht: Hat der Unterhaltsberechtigte nach der Trennung eine neue Partnerschaft, die bereits länger besteht (mindestens ein Jahr, eher zwei bis drei) oder anderweitig als verfestigt (eheähnlich) gelten kann, kann auch hier der Unterhalt verwirkt sein. Eine automatische Verwirkung von Unterhalt, wenn ein neuer Partner in das Leben des Berechtigten tritt, bedeutet das also nicht.
- Verwirkung von Unterhalt wegen Straftaten gegen den Pflichtigen oder dessen nahe Angehörige: Hierzu zählen zum Beispiel Körperverletzung, schwere Beleidigungen oder Verleumdungen, sexuelle Gewalt u. a. Der Unterhaltsempfänger muss dabei aber schuldhaft gegenüber dem Unterhaltspflichtigen oder dessen Angehörigen handeln (gilt also zum Beispiel nicht bei Fahrlässigkeit).
- Verwirkung von Unterhalt wegen mutwillig herbeigeführter Bedürftigkeit: Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Betroffene den eigenen Job kündigt und so seine Einkünfte selbstverschuldet verringert. Auch verschwenderisches Verhalten, Ausbleiben bzw. Abbrechen oder Ablehnen von Therapien, die zum Beispiel bei Suchterkrankungen oder psychischen Erkrankungen die Bedürftigkeit zukünftig herabsetzen könnten, zählen dazu.
- Verwirkung von Unterhalt wegen der Verletzung von Vermögensinteressen: Handelt der Berechtigte gegenüber dem Unterhaltsschuldner in einer Weise, die diesem beruflich schaden könnte, kann auch hier die Verwirkung von Unterhalt erfolgen. Eine Strafanzeige (bei wissentlich falscher oder leichtfertig gestellter Anzeige) kann dies ebenso begründen wie das Anschwärzen beim Arbeitgeber oder Geschäftspartnern, wenn diese sich auf seine Einkommensverhältnisse negativ auswirken können (z. B. durch drohende Kündigung, Verlust von Kunden).
- Verwirkung von Unterhalt bei Unterhaltspflichtverletzungen: Unter Umständen kann der Anspruch auf Unterhalt auch verwirkt werden, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum vor der Trennung den eigenen Unterhaltspflichten in gröblicher Weise nicht nachkam (Beteiligung am Familienunterhalt). Zu beachten ist hierbei, dass der Beitrag zum Familienunterhalt nicht zwangsläufig in Barunterhalt, sondern auch in Form von Naturalien erfolgen kann (Haushaltsführung, Kinderbetreuung usf.).
- Verwirkung von Unterhalt wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens gegenüber dem Pflichtigen: Hier käme neben einer unberechtigten Strafanzeige ebenfalls etwa auch das Ausbrechen aus einer intakten Ehe infrage. Das bedeutet nun aber nicht, dass die Verwirkung von Trennungsunterhalt bei Fremdgehen automatisch gegeben ist. Die außereheliche Beziehung muss auch wesentliche Ursache für das Scheitern der Ehe sein.
- Verwirkung von Unterhalt wegen anderer, ähnlich schwerwiegender Gründe: Die Auflistung ist in § 1579 demnach nicht abgeschlossen. Im Einzelfall können also auch weitere Verfehlungen eine grobe Unbilligkeit begründen.
Grundsätzlich gilt: Zwar ist die Verwirkung von Unterhalt nach BGB also in bestimmten Fällen möglich. Im Zweifel muss jedoch ein Familiengericht entscheiden, ob die vorliegenden Gründe tatsächlich genügen, um die Unterhaltsberechtigung zu verneinen. Ein Anwalt für Familienrecht kann abwägen, wie die Aussichten auf Erfolg stehen, sollte es doch einmal zu entsprechenden Streitigkeiten kommen. Spätestens vor dem Familiengericht ist die Vertretung durch einen Anwalt für den Antragsteller verpflichtend.
Verwirkung der Unterhaltsansprüche von Kindern nach § 1611 BGB
Nicht nur gegenüber Ehegatten, sondern auch gegenüber Kindern kann der Anspruch auf Unterhalt entfallen. Die Voraussetzungen sind hier jedoch noch strenger gewählt, um Kinder vor Bedürftigkeit zu schützen. Nichtsdestotrotz können einzelne Situationen dazu führen, dass auch der Kindesunterhalt verwirkt ist.
Einen wesentlichen Aspekt hierbei stellt das Verhalten des betroffenen Kindes selbst dar. Sittliches Verschulden kann auch hier nach § 1611 BGB zur Verwirkung von Unterhalt führen. Dies ist jedoch stets nur ab Volljährigkeit des betroffenen Kindes möglich. Bis zum Erreichen der Volljährigkeit ist die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gegenüber den Eltern nicht möglich.
Auch bei volljährigen Kindern kommt die Verwirkung des Unterhalts in der Praxis jedoch nur selten zur Anwendung. Vorausgesetzt ist ein sittliches Fehlverhalten gegenüber dem Unterhaltsschuldner, durch das die Weiterzahlung von Kindesunterhalt grob unbillig gegenüber dem zahlenden Elternteil wäre. Diese Unbilligkeit kann bestehen, wenn
- das Kind durch eigenes Verschulden erst bedürftig geworden ist,
- den eigenen Pflichten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen in grober Weise nicht nachkam oder
- sich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat (gegenüber dem Schuldner oder seinen nahen Angehörigen).
Im Einzelfall ist die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs auch dann möglich, wenn der Betroffene diesen gegenüber dem Pflichtigen seit über einem Jahr nicht geltend gemacht hat (vgl. § 204 BGB). Kann der Schuldner dadurch und durch weitere Umstände davon ausgehen, dass auch künftig keine entsprechende Geltendmachung erfolgt, ist der Unterhalt im Zweifel verwirkt.
Im Folgenden einige Beispiele, die in der Vergangenheit im Einzelfall zur Verwirkung von Unterhalt eines volljährigen Kindes führten:
- Abbruch der schulischen Ausbildung, ohne dies mitzuteilen, um so weiter Unterhalt zu erhalten
- ziellose Fortführung des Studiums oder nachweislich fehlende Bemühungen um eine Ausbildungsstelle über einen längeren Zeitraum
- Aufnahme einer Beschäftigung neben dem Studium, ohne hierüber Auskunft zu erteilen (Nichterfüllung der Auskunftspflicht bei Veränderung der Einkommensverhältnisse)
- Verwirkung von Unterhalt wegen Verleumdung, Beleidigung oder falscher Verdächtigung wegen einer Straftat oder bei anderen schwerwiegenden strafbaren Handlungen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen (in besonders schweren Fällen)
In solchen Fällen kann eine Verwirkung von Unterhalt zumindest möglich sein. Doch die Zahlungen ohne rechtliche Regelung einzustellen, kann hier dem Schuldner zum Verhängnis werden. Im Streitfall muss im Zweifel ein Gericht darüber entscheiden, ob das sittliche Fehlverhalten des Kindes tatsächlich die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs begründen können.
Wo ist mein Kommentar?
AG und OLG haben festgestellt, dass der Anwalt Schuld ist an einer Verwirkung meines Anspruchs auf Trennungsunterhalt. Habe Hilfe bekommen von einem Anwalt für Anwaltshaftung und es erfolgte die Regressierung meines Schadens. Dieser war erheblich. Die Anwälte sind die Vollpfosten, sie lügen und betrügen, kassieren ab. Aber nicht alle Mandanten sind dumm und ziehen die Hose mit der Kneifzange an! Die Unterhaltsempfänger, meist Frauen in prekären Jobs, Wenigverdienerinnen müssen um jeden Cent Unterhalt hart kämpfen! Es kostet viel Zeit, viele Nerven und viel Geld. Man geht daran kaputt, an diesen von Ihnen genannten Möglichkeiten wie Unterhalt verfallen kann. Vielen wird sowas unterstellt, damit der Pflichtige Geld spart. Unterhalt soll garnicht mehr fließen, besser erst garnicht beantragen.
Der Gang zum Amt ist angenehmer und kostet nichts.
Nun ja, Unterhalt kann auch verwirken, wenn sich der Anwalt zu lange Zeit lässt ihn durchzusetzen. Der Pflichtige darf sich nach einer gewissen Zeit denken, dass nix mehr kommt und darauf vertrauen. So war es bei mir. Wollte dann meinen Anwalt verklagen, er war dann doch so schlau und hat den ganzen Schaden reguliert. Es sind nicht immer die Unterhaltsempfänger Schuld! :)))))
Mir soll ein Wohnwertvorteil von ca 1150€ berechnet werden. Es handelt sich um mein Einfamilienhaus Bj 1996 mit 113 / bzw. 114qm (ohne Keller, Fertigbau,Garage mit Rissen und Carport), welches ich schuldenfrei seit 2004 in [von Redaktion entfernt] bewohne. SV-Gutachten vom 04.01.2019 hat eine Miete von ca. 950€ festgehalten. Fliesen im Bad gerissen. Feuchtigkeit im Wohnzimmer. Nicht im SV-Gutachten enthalten: Badewanne seit 2019 wegen defektem Siphon nicht nutzbar. Der Notarvertrag wurde vor der Hochzeit am 30.08.2004 durch mich alleine unterzeichnet. Das Haus sollte neue Fassenanstrich, neue Heizung, Fenster etc. erhalten. Es steht 40m neben der [von Redaktion entfernt] welche 2019 erneuert/erhöht wurde, deshalb gibt es mehr Geräusche im Innenraum. Ist es zulässig im UK/UE Verfahren, so einen Wohnwert zu berechnen? Vielen Dank für Ihre Mühe