Vorschuss nach RVG – Wann müssen Sie Ihren Anwalt bezahlen?
Die Kosten, die für das Tätigwerden eines Rechtsanwalts bei Scheidung und anderen Verfahren entstehen, richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hierin ist festgelegt, welche Gebühren und Auslagen der Anwalt für welche Vorgänge mindestens zu erheben hat. Doch wann genau müssen Sie einen von Ihnen beauftragten Anwalt eigentlich bezahlen? Bestimmt das RVG auch einen Vorschuss an den Rechtsbeistand?
Das Wichtigste in Kürze: Vorschuss nach RVG
- Die Anwaltskosten im Scheidungsverfahren werden nicht nur nach dem gesamten Verfahren fällig. Der Anwalt kann auch einen Vorschuss verlangen.
- Der Vorschuss dient beispielsweise auch dazu, die Auslagen für Porto, Drucker etc. zu decken.
- Wird der Vorschuss nicht bezahlt, kann der Anwalt seine Tätigkeit einstellen und von der Zahlung abhängig machen.
Ausführliche Informationen zum Vorschuss nach dem RVG erhalten Sie im Folgenden.
Laut RVG ist ein Vorschuss an den Rechtsanwalt vorgesehen!
Inhaltsverzeichnis
Wann sind die Anwaltskosten fällig?
Nach § 8 Absatz 1 RVG wird die Vergütung für den beauftragten Rechtsbeistand fällig, sobald der ihm erteilte Auftrag erledigt oder der Vorgang abgeschlossen ist. Das bedeutet nun aber mitnichten, dass ein Anwalt bis zum Ende des Auftrags kein Geld verlangen darf und somit solange kostenfrei arbeiten muss.
Da sich viele Verfahren – gerade langwierige Scheidungs- und Familiensachen – nicht selten über Monate und Jahre hinziehen, bedeutete dies andernfalls, dass der Jurist für seine Tätigkeit lange Zeit kein Geld erherhielte. Sicher, er hat in der Regel nicht nur den einen Fall … aber um ein regelmäßigeres Einkommen zu gewährleisten und so die laufenden Kosten für Kanzlei, Personal und Lebenshaltung tragen zu können, ist ein Vorschuss im RVG bestimmt. Dieser soll letztlich auch die Auslagen decken, die der Anwalt bei der Fallbearbeitung dauerhaft hat – für Porto, Telefon, Drucker usf.
Ein weiterer Hintergrund dieser Regelung ist traurig, aber wahr: Der ein oder andere Mandant ist nach Abschluss des Verfahrens ggf. auch nicht mehr geneigt, die Anwaltskosten auszugleichen – wegen vermeintlicher „Schlechtleistung“, einem nicht erreichten Ziel oder fehlender Dringlichkeit. Da die Vergütung des Anwalts aber nicht von dem Ergebnis seines Tätigwerdens abhängig ist, räumt das RVG ihm die Chance ein, noch vor Beendigung an seine Entlohnung zu gelangen.
Ihr Anwalt darf einen Vorschuss nach § 9 RVG verlangen!
Laut § 9 RVG darf der Rechtsanwalt einen angemessenen Vorschuss auf die ihm voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen von seinem Auftraggeber verlangen.
Haben Sie also zum Beispiel einen Rechtsbeistand mit der Vertretung in Ihrem Scheidungsverfahren beauftragt, kann dieser auf Grundlage des vorläufigen Streitwertes die voraussichtlichen Anwaltskosten ermitteln.
Auf diese wiederum kann er von Ihnen einen Vorschuss laut § 9 RVG verlangen, denn in Scheidungssachen sind die Anwaltskosten regelmäßig dem Auftraggeber aufzuerlegen. Sie zahlen dabei bereits – ggf. auch in Form von Ratenzahlung – einen Großteil der vermuteten Scheidungskosten. Doch welcher Vorschuss an den Anwalt kann eigentlich als angemessen gelten?
Was ist ein angemessener Kostenvorschuss für den Rechtsanwalt?
Unter einem Vorschuss versteht sich häufig eine Teilzahlung auf eine Gesamtrechnung. Aber auch wenn die Bestimmungen zum Vorschuss im RVG recht inexplizit sind, gilt in der gängigen Rechtsprechung, dass ein Anwalt nicht nur einen Teil seiner vermeintlichen Kosten als Vorschuss verlangen kann.
Stattdessen hat jeder Rechtsanwalt ein Anrecht darauf, den laut RVG bestimmten Vorschuss in gesamter Höhe der anzunehmenden Gebühren und Auslagen geltend zu machen. Dazu gehören dann auch etwa die 19 Prozent Umsatzsteuer, die auf eine Dienstleistung zu erheben sind.
Nach Abschluss des Vorgangs – z. B. mit Rechtskraft der Scheidung – kann dann mittels des abschließenden Verfahrenswertes die genaue Höhe der Anwaltskosten ermittelt werden.
Diese kann der Anwalt letztlich dann seinem Mandanten in Rechnung stellen, wobei ein bereits geleisteter Vorschuss an den Rechtsanwalt während laufender Scheidung in Abzug zu bringen ist. Sie zahlen also den Vorschuss, den § 9 RVG gewährt, nicht zusätzlich zu den abschließenden Anwaltskosten.
Was geschieht, wenn Sie den Vorschuss an den Anwalt nicht zahlen?
Wichtig ist, dass die Weigerung, den angemessenen und in Rechnung gestellten Vorschuss nach § 9 RVG zu zahlen, auch weitreichende Konsequenzen für Sie als Mandanten haben kann. Der Aufbau von Schulden ist dabei noch das geringere Übel.
Vielmehr hat ein Anwalt das Recht darauf, seinerseits weitere Tätigkeiten abzulehnen, wenn sein Mandant den in Rechnung gestellten und nach RVG gerechtfertigten Vorschuss nicht leistet. Er ist gesetzlich also dazu befugt, die weitere Vertretung einzustellen. Die Wiederaufnahme kann er an die Leistung des Vorschusses knüpfen.
Dann einfach weiter zum nächsten Anwalt? Auch das ist keine gute Idee, denn die bis zum Zeitpunkt einer Ihrerseits abgegebenen Mandatskündigung geleisteten Tätigkeiten kann der Anwalt Ihnen dennoch in Rechnung stellen. Und hinzu kommen dann noch die erneuten Kosten für den neuen Rechtsbeistand – und auch dieser Anwalt kann wieder einen Vorschuss nach § 9 RVG geltend machen.