Wiederheirat nach der Scheidung: Der Weg in die Ehe 2.0
Nach einer gescheiterten Ehe schwört der eine oder andere dem Glauben an die wahre Liebe und die Ehe ab. Doch manch einer begegnet doch wider Erwarten einem neuen Seelenverwandten und der Wunsch nach einer ehelichen Gemeinschaft kann trotz schlechter Erfahrung von neuem erwachen. Doch der Weg in die zweite oder gar dritte Ehe ist nicht immer so einfach.
Ob nun aus religiösen Gründen oder aufgrund rechtlicher Fragestellungen gilt es das eine oder andere zu beachten, wenn die Wiederheirat nach einer Scheidung angestrebt wird. Welche Unterlagen benötigen Sie zum Beispiel für eine standesamtliche Trauung? Gestattet die katholische Kirche die Wiederheirat nach einer Scheidung? Und wie verhält es sich mit Versorgungsausgleich und Unterhaltsansprüchen, wenn Sie nach erfolgter Scheidung eine neue Ehe eingehen?
Inhaltsverzeichnis
Wiederheirat nach Scheidung: Diese Unterlagen benötigen Sie beim Standesamt!
Die rechtliche Eheschließung vor dem Standesamt geht mit bürokratischen Hürden einher. Folgende Nachweise müssen in der Regel dem Standesamt bei einer Wiederheirat vorgelegt werden:
- Personalausweise/Reisepässe der Heiratswilligen
- Geburtsurkunden oder entsprechende Nachweise
- Meldebescheinigungen (nicht älter als vier Wochen)
- Eheurkunde mit Auflösungsvermerk oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister des Standesamtes, in dem die Vorehe geschlossen wurde (bei vorhergehender Lebenspartnerschaft entsprechender Nachweis über deren Auflösung)
Namensrecht nach Scheidung und Wiederheirat
Im Zuge einer Wiederheirat ist eine Namensänderung möglich. Die Ehegatten können dabei z. B. einen gemeinsamen Ehenamen wählen. Nimmt die Ehefrau den Namen des Mannes an, ist auf Antrag auch die Einbenennung ihrer Kinder aus einer früheren Beziehung möglich. Vorausgesetzt ist hier zumeist die Einwilligung des anderen sorgeberechtigten Elternteils. Die Einbenennung der Kinder ist dabei in aller Regel unwiderruflich, sodass sie den gewählten Familiennamen etwa auch nach einer erneuten Scheidung weiterhin tragen müssten.
Wie stehen Christentum und Islam zu Scheidung und Wiederheirat?
Die katholische Kirche hält nach wie vor an der Unauflöslichkeit einer Ehe fest. Die Auflösung ist in der Regel nur bei Unwirksamkeit und Nichtigkeit etwa im Falle einer Scheinehe möglich. Andernfalls endet die vor Gott geschlossene Ehe nach katholischem Glauben tatsächlich erst mit dem Tode. Aus diesem Grunde verweigert die katholische Kirche nach einer Scheidung bei Wiederheirat den neuen Ehepartnern auch regelmäßig die Sakramente. Die Wiederheirat Geschiedener wird daher als ungültiger Ehebund aufgefasst.
Die evangelisch-kirchliche Tradition hält zwar grundsätzlich an der Unauflösigkeit der Ehe fest, fasst die Eheschließung jedoch nicht als Sakrament auf, sondern als weltliche Angelegenheit. Die Trauung in einer evangelischen Kirche dient dem gegenseitigen Bekenntnis und der Segnung der Brautleute, die rechtliche Vermählung hingegen bleibt Sache des Standesamtes.
Nach dem islamischen Recht, der Scharia, geschlossene Ehen hingegen können geschieden werden. Dabei steht sowohl Männern als auch Frauen theoretisch die Entscheidung für die Scheidung (Talaq) frei. Ggf. kann sogar eine Klage vor dem Scharia-Gericht eingereicht werden. Einer besonderen Begründung für den Wunsch nach einer Scheidung bedarf es dabei in der Regel nicht.
Allerdings gibt es in einigen muslimischen Ländern auch gesetzliche Bestimmungen, die eine wesentlich strengere Auffassung des Korans widerspiegeln und zumindest der Frau das Recht auf Scheidung absprechen. Die Wiederheirat nach dieser Scheidung gestattet der Islam ebenfalls, zumindest nach einer gewissen Wartezeit.
Veränderte Ansprüche bei Wiederheirat nach einer Scheidung?
Möchten Sie eine neue Ehe eingehen, gilt es insbesondere hinsichtlich der Ansprüche gegenüber dem geschiedenen Ex-Ehegatten das eine oder andere zu beachten. Aber wie verändert sich der Rentenanspruch nach Scheidung und Wiederheirat? Wie sieht es mit den Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Ex aus?
Nach Auflösung einer Ehe durch den Tod entstehen häufig Ansprüche auf Witwenrente. Diese können sogar dann wirksam werden, wenn die Ehegatten sich scheiden ließen, bevor der Versicherte verstarb. Ausschlaggebend ist dabei, wer als Begünstigter in der Police angegeben wurde. Ist hier der Ex-Gatte benannt, kann dies auch trotz Eheauflösung weiterhin Gültigkeit besitzen.
Erhält ein Ehegatte eine Witwenrente, so wird dieser Rentenanspruch bei Scheidung und anschließender Wiederheirat erlöschen. Ggf. ist jedoch eine Rentenabfindung zum Ausgleich möglich.
Regelmäßig keinen Einfluss hingegen hat die Wiederheirat nach Scheidung auf den Rentenanspruch nach erfolgtem Versorgungsausgleich. Im Zuge des Rentenausgleichs werden bei Scheidung lediglich die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Betroffenen aufgeteilt. Eine neue Ehe hat somit auf diese sich aus der Vergangenheit ergebenden Ansprüche keine Auswirkung.
21 jahre verheiratet, 1984-2007. scheidung 2007.ex partner seit 2007 wieder verheitatet.
kann ich die rentenansprüche überprüfen neu berechnen lassen?
Ich bin frühpensionierter Postbeamter,bekomme monatlich 1480Euro netto,mit Familienzuschlag,nach einer Scheidund ca.1300€.Ich muss aus meiner 1.Einen Versorgungausgleich von 340€ bezahlen.Nun steht die zweite Scheidung mit auch über 10Ehejahren an.Meine Frage ist:Wie ist mein Selbstbehalt,der mir Mindestens bleiben wird,auch wenn die 2.Ehefrau nun Versorgungsausgleich bekomme bzw. zugesprochen würde.Was steht mir also mindestens noch selbst zu.Wird mein geringfüger Minijob mit angerechnet?
Was ist mit einer Privaten Rentenversicherung wo die Wahl besteht zwischen monatlicher Rente und Einmalauszahlung