Wie wirkt sich der Wohnvorteil auf den Kindesunterhalt aus?
Der zu zahlende Kindesunterhalt wird anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt, welche den Kindesunterhalt ausweist, der vom Einkommen des Unterhaltsschuldners abhängig ist. Zu diesem Einkommen zählen eine ganze Reihe an Werten – so ist unter anderem auch ein etwaiger Wohnvorteil bei der Berechnung von Kindesunterhalt von Bedeutung.
Das Wichtigste in Kürze: Was der Wohnvorteil für den Kindesunterhalt bedeutet
- In Bezug auf Kindesunterhalt meint der Wohnvorteil, dass ein Unterhaltschuldner deshalb in einem finanziellen Vorteil ist, weil dieser in einer Eigentumswohnung oder in einem eigenen Haus lebt oder aus anderen Gründen keine Miete zahlen muss.
- Dies wird beim Unterhalt berücksichtigt, indem der individuelle Wohnwert als Mietersparnis in die Berechnung einfließt.
- Dieser Wohnwertvorteil bei Kindesunterhalt richtet sich nach der Wohnsituation der Eltern.
Ausführliche Informationen zum Wohnvorteil erhalten Sie im Folgenden.
Was ist mit einem Wohnvorteil überhaupt gemeint?
Inhaltsverzeichnis
Unterhaltsberechnung berücksichtigt individuelle Umstände
Von Wohnvorteil wird gesprochen, wenn eine Person deshalb finanziell besser gestellt ist, weil sie in einer eigenen Immobilie wohnt und dementsprechend keine Miete zahlen muss. Dies erschließt sich, denn immerhin hat eine Person dann mehr Geld für andere Ausgaben – und dementsprechend auch mehr Geld, das für die Veranschlagung des Kindesunterhalts herangezogen werden kann. So wird der Wohnvorteil für den Kindesunterhalt in die Berechnung einbezogen, indem die quasi nicht gezahlte Miete als Einkommen angerechnet wird.
So wird der Wohnvorteil bei der Berechnung von Kindesunterhalt also dahingehend berücksichtigt, dass dieser wie ein unterhaltsrelevantes Einkommen behandelt wird.
Möchten Sie den Wohnvorteil berechnen, ist der Scheidungsantrag wichtig
Beim Wohnvorteil für den Kindesunterhalt fußt die Berechnung auf dem individuellen Wohnwert. Wie hoch dieser Wohnwert beim Kindesunterhalt ausfällt, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Scheidungsantrag bereits gestellt wurde oder nicht.
Vor der Stellung des Scheidungsantrages
Werden entsprechende Zahlungen bereits während des Trennungsjahres fällig, dann wird in der Regel von einem geringeren Wohnwert ausgegangen. Das hat folgenden Grund: Es besteht keine Verpflichtung, vor der Trennung aus einer Wohnung auszuziehen. Gleichzeitig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass nach der Trennung ein Gatte in der Immobilie wohnen bleibt – diese ist dann meist zu teuer für eine Person, weshalb dies dem Unterhaltsschuldner nicht zum Nachteil gereichen soll.
Soll der Wohnvorteil für den Kindesunterhalt schon vor der Stellung des Scheidungsantrages ermittelt werden, dann ist der Wohnwert nicht etwa nur die hälftige, objektive Miete. Vielmehr spielen der örtliche Mietspiegel und das individuelle Einkommen eine Rolle.
Ab der Stellung des Scheidungsantrages
Wurde der Scheidungsantrag eingereicht, dann entspricht der Wohnwert für den Kindesunterhalt der eigentlichen Miete, welche normalerweise für die betroffene Immobilie monatlich gezahlt werden müsste – sprich der objektive Mietpreis. Die eingesparte Miete wird als Einkommen veranschlagt und fließt in die Unterhaltsberechnung mit ein.
Diese Beschreibungen zeigen, dass es in dem Sinne keine feste Berechnung für den Wohnwertvorteil bei der Kindesunterhalt-Ermittlung gibt – je nach subjektivem Wohnwert wird dadurch das Einkommen erhöht, welches der Unterhaltsberechnung zugrunde liegt.
Wie verändert sich der Wohnvorteil beim Kindesunterhalt, wenn ein Haus abbezahlt werden muss?
Ist die Konstellation so, dass der im Eigenheim/in der eigenen Wohnung zurückbleibende Elternteil Lasten zu bezahlen hat, dann gilt grob zusammengefasst:
- vor Stellung des Scheidungsantrages: entsprechende Raten (Tilgung und Zinsen) können meist in voller Höhe vom jeweiligen Wohnwert abgezogen werden
- ab der Stellung des Scheidungsantrages: in der Regel können dann nur Zinsen abgezogen werden
Je nach Umständen ist hier zusätzlich von Bedeutung, ob eine Gütertrennung vereinbart wurde und inwiefern der andere Ehegatte von der Tilgung profitiert – eine fachmännische Einschätzung ist meist unerlässlich.
Beachten Sie hierzu: Wohnt der Unterhaltsschuldner kostenfrei bei einem neuen Partner, den eigenen Eltern oder anderen Verwandten, dann zählt dies nicht als ein Wohnvorteil für einen Kindesunterhalt.
Seit Oktober 2023 bin ich geschieden. Mit mir leben 4 Kinder. Eine in Ausbildung, eine ausbildungssuchend und zwei Schüler. Wir leben in unserer Eigentumswohnung. Mein Exmann ist ausgezogen. Meine Kinder bewohnen die obere Etage zum Schlafen und nutzen im EG die Gemeinschaftsräume. Mein Exmann möchte mir die komplette Wohngröße als Wohnwert anrechnen. Wie ist da die rechtliche Lage? Kann ich die Wohnfläche des OG abziehen, sodass nur die Wohnfläche im EG für den Wohnwert angerechnet wird, zumal die Kinder alle Gemeinschaftsräumen im EG mitnutzen? Außerdem bediene ich monatlich regelmäßig mit Ihm das gemeinsame Darlehen.
Ich bin gerade bei der Berechnung des Kindesunterhalt. Folgendes : Wir sind seit 9 Jahren getrennt (waren nicht verheiratet), haben eine 10 jährige Tochter, die im Wechselmodell bei uns wohnt. Nun will sie ganz zu Ihrer Mutter ziehen. Beim Unterhaltsrechner muss man einen Mietvorteil eintragen. Die Frage nun ist, wieviel muss ich dort eintragen. Ich bewohne ein abbezahltes Haus, das von Anfang an mir gehörte und jetzt hälftig meiner jetzigen Ehefrau (50/50). Welchen Wert gebe ich ein, den realen Wert, wenn man ein solches Haus mieten würde oder einen gewissen Prozentsatz vom Gehalt. Wird der Wohnwert dann beim Kindsunterhalt hälftig angerechnet da mir die Immobilie nur zur Hälfte gehört? Welche Kosten kann ich vom Wohnvorteil abziehen (Sanierungskosten?). Für Ihre Bemühungen im Voraus vielen Dank.
Hallo ich hätte folgende Fragen:
1. Wie ist es wenn man nie verheiratet war?
2. Wie berechnet man in diesem Fall den Wohnwert? Zusätzlich wird die Immobilie noch abgezahlt.
Vielen Dank.
Ich bin gerade bei der Berechnung des Kindesunterhalt. Folgendes : Wir sind seit 8 Jahren geschieden, haben eine 18 jährige Tochter ( Schüler), die im Wechselmodell bei uns wohnt. Nun will sie ganz zu meiner Ex Frau ziehen. Beim Unterhaltsrechner mus man einen Mietvorteil eintragen. Die Frage nun ist, wieviel muss ich dort eintragen. Ich bewohne ein abbezahltes Haus, das von Anfang an mir gehörte. Welchen Wert gebe ich ein, den realen Wert, wenn man ein solches Haus mieten würde oder ein gewissen Prozentsatz vom Gehalt, das bei 1600,- netto liegt. Vielen Dank i Vorraus
Jeder Immobilienbesitzer muss Rücklagen für Instandhaltung und Reparaturen bilden. Gerade 2022 sind die Material- und Handwerkerpreise stark gestiegen. Je nach Zustand der selbstbewohnten Immobilie ist ein Wohnwert-Vorteil gegen Null bzw. eher ein Wohnwert-Nachteil ! Zumal viele Mieter sich fixe Kosten per Umlage teilen, was bei einer selbst bewohnten Immobilie (DHH) micht ergibt.
Der Wohnwert-Vorteil gehört abgeschafft, zumal dem Kind kein gesetzlich erzwungener Luxus auf Kosten des unterhaltspflichtigen Elternteils zugute kommen sollte. Bei minderjährigen Kindern bedient sich der Unterhaltsempfänger an der überzogenen Zahlung. Beim Kind kommt wenig an. Auch hier verlange ich einen gesetzlich verpflichtenden Verwendungsnachweis für den Unterhalt
„Dies erschließt sich, denn immerhin hat eine Person dann mehr Geld für andere Ausgaben“.
Dies erschließt sich leider nicht ganz, denn aus welcher Theorie werden derartige Herleitungen bitte abgeleitet, was richtig oder falsch sei? Wie könnte die „Mathematik“ einer solchen „Einschätzung“ aussehen und welche Basis begründet diese Art von Rechnungen?