Wohnwertvorteil – Anrechnung des Wohnwertes auf unterhaltsrelevantes Einkommen
Nach erfolgter Trennung und auch noch nach rechtskräftiger Scheidung können Unterhaltsansprüche eines Ehegatten gegenüber dem anderen bestehen. Im Rahmen der Unterhaltsberechnung taucht auch häufig der sogenannte Wohnwertvorteil auf. Worum aber handelt es sich hierbei genau? Und wem kann der Wohnwert beim Unterhalt angerechnet werden?
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Das Wichtigste in Kürze: Anrechnung vom Wohnwertvorteil
Der Wohnwertvorteil beschreibt den Zustand, dass nach einer Trennung ein Ehegatte meist aus der gemeinsamen Immobilie auszieht und zur Miete wohnt. Der verbleibende Ehegatte hat aufgrund des mietfreien Wohnens einen vermögenswerten Vorteil.
Ja! Beim Unterhalt wird der Wohnwertvorteil dem relevanten Einkommen hinzugerechnet und wird somit bei der Berechnung vom Unterhalt berücksichtigt.
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Veränderter Anspruch auf Unterhalt aufgrund Wohnvorteil
Inhaltsverzeichnis
Was genau beschreibt der Wohnwertvorteil?
Sind scheidungswillige Ehegatten im Besitz einer gemeinsamen Immobilie, treten nicht nur hinsichtlich der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung über Wohnung oder Haus Probleme auf. Ob die Immobilie nun aber zum gemeinsamen oder dem alleinigen Eigentum eines Ehegatten zählt: Derjenige, der in der Wohnung bzw. dem Haus nach der Scheidung wohnen bleibt, hat häufig einen Wohnvorteil gegenüber dem anderen.
Der Wohnwertvorteil meint im Grunde, dass das mietfreie Wohnen in einem Eigenheim diesem Bewohner einen vermögenswerten Vorteil verschafft, während dessen ausgezogener Ehegatte hingegen häufig wieder Miete zahlen muss und so benachteiligt ist.
Aus diesem Grund werden beim Trennungs- und Ehegattenunterhalt entsprechende Vorteile auch bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.
Wie wird der Wohnvorteil beim Unterhalt einbezogen?
Lebt nach der Trennung oder Scheidung nur noch einer der beiden Ehegatten in der gemeinsamen Immobilie, für die er selbst keine Miete entrichten muss, so ist er im Vorteil gegenüber seinem geschiedenen Partner. Am Ende kann ein entsprechender Wohnwertvorteil beim Unterhalt sowohl dem Berechtigten als auch dem Schuldner zugute kommen. Beim Unterhalt wird der Wohnwertvorteil dem jeweiligen unterhaltsrelevanten Einkommen – dem bereinigten Nettoeinkommen – hinzugerechnet.
Dabei ist es unerheblich, welcher der Beteiligten eventuelle Finanzierungslasten für das Haus trägt. Die folgenden Konstellationen sind damit möglich:
- Der in der Immobilie verbleibende Ehegatte trägt die Kreditlast selbst: Der Wohnwertvorteil des Bewohners verringert sich um die monatliche Belastung für die Kredittilgung.
- Der Ehegatte, der nicht in der Immobilie verbleibt, übernimmt auch weiterhin die volle Ableistung der Finanzierungslasten: Die Raten für den Hauskredit kann der Zahlende dabei von seinem unterhaltsrelevanten Einkommen abziehen. Dem anderen in dem Haus verbleibenden Ehegatten hingegen wird der ihm entstehende Wohnvorteil beim Unterhalt voll angerechnet.
Wie lässt sich der Wohnwert beim Unterhalt beziffern?
Grundsätzlich ist hierbei zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden: Während ab der Antragstellung der volle Wohnwert anzurechnen ist, gilt es für die Zeit der Trennung und den dabei anfallenden Unterhaltsanspruch einen angemessenen Wohnwert anzusetzen:
- beim Trennungsunterhalt: Der in Haus oder Wohnung verbleibende Ehegatte will die Immobilie vielleicht gar nicht auf ewig behalten und im Rahmen der Scheidung sogar die Veräußerung anstreben. Während des laufenden Verfahrens kann ihm daher nicht automatisch beim Trennungsunterhalt der gesamte Wohnwert der Immobilie zur Last gelegt werden, sondern nur ein Wohnwertvorteil, wie er sich für eine angemessene Wohnung ergäbe.
- beim nachehelichen Unterhalt: Bewohnt der Ehegatte die Immobilie auch nach der Scheidung alleine, kann ihm hingegen der volle Wohnwert angerechnet werden.
Der jeweilige Wohnwert ergibt sich dabei in aller Regel aus den marktüblichen Mietkosten für entsprechende Objekte.
Im Folgenden zur Veranschaulichung ein paar Beispiele (für ein bereits abbezahltes und unbelastetes Objekt):
Berechnung: Unterhaltsberechtigter verbleibt in Eigentumswohnung oder Haus
Trennungsunterhalt
Auf das Einkommen angerechnet wird dem in der Immobilie verbleibenden Unterhaltsberechtigten A ein angemessener Wohnwertvorteil für eine ihm genügende Wohnung – hier in Höhe von 400 Euro.
Einkommen Ehegatte A
Wohnwertvorteil
Anrechenbares Einkommen A
Einkommen Ehegatte B
Differenz
Unterhaltsanspruch A (3/7 der Differenz)
1.200 Euro
400 Euro
1.600 Euro
2.500 Euro
900 Euro
386 Euro
Durch die Anrechnung vom Wohnwert wird der Unterhalt, den B am Ende an A entrichten muss, also geringer, da sich die Einkommensdifferenz insgesamt verringert.
Nachehelicher Unterhalt
A bleibt auch nach der rechtskräftigen Scheidung allein in der Immobilie wohnen. Nunmehr ist ihm jedoch der volle Wohnwert anzurechnen, den ein entsprechendes Objekt auf dem Wohnungsmarkt an Mietzahlungen generiert – hier in Höhe von 1.300 Euro. Damit ergibt sich für den nachehelichen Ehegattenunterhalt folgende Berechnung:
Einkommen Ehegatte A
Wohnwertvorteil
Anrechenbares Einkommen A
Einkommen Ehegatte B
Differenz
Unterhaltsanspruch A (3/7 der Differenz)
1.200 Euro
1.300 Euro
2.500 Euro
2.500 Euro
0 Euro
0 Euro
Der Wohnvorteil bewirkt beim Unterhalt mitunter also auch, dass Ansprüche auf Unterhaltsleistungen komplett aufgehoben werden können. Theoretisch kann sich dadurch sogar die Unterhaltssituation komplett drehen.
Berechnung: Unterhaltsschuldner verbleibt in Eigentumswohnung oder Haus
Trennungsunterhalt
Angenommen, Ehegatte B verbliebe nun in dem Wohneigentum und würde dadurch mietfrei wohnen, der unterhaltsberechtigte Partner A hingegen zieht in eine Mietwohnung. Der B anzurechnende Wohnvorteil während der Trennung entspricht 800 Euro, aufgrund der Höhe seines Grundnettoeinkommens:
Einkommen Ehegatte B
Wohnwertvorteil
Anrechenbares Einkommen B
Einkommen Ehegatte A
Differenz
Unterhaltsanspruch A (3/7 der Differenz)
2.500 Euro
800 Euro
3.300 Euro
1.200 Euro
2.100 Euro
900 Euro
In diesem Fall würde sich damit der Unterhaltsanspruch für A sogar erhöhen, da B einen Wohnvorteil besitzt.
Nachehelicher Unterhalt
Beim Ehegattenunterhalt muss B nun den vollen Wohnwert auf den Unterhalt anrechnen lassen, sodass sich der Unterhaltsanspruch von A weiter erhöhen kann:
Einkommen Ehegatte B
Wohnwertvorteil
Anrechenbares Einkommen B
Einkommen Ehegatte A
Differenz
Unterhaltsanspruch A (3/7 der Differenz)
2.500 Euro
1.300 Euro
3.800 Euro
1.200 Euro
2.600 Euro
1.114 Euro
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Kann der Ehepartner auch einen Wohnwertvorteil fordern wenn er selbst an dieser Wohneigentum noch einen Zweitwohnsitz angemeldet hat?