Zerrüttungsprinzip – Wann kann eine Ehe als unweigerlich gescheitert gelten?
Noch bis zum Jahre 1976 wirkte in Deutschland das sogenannte Schuldprinzip bei Scheidung. Dieses beschrieb, dass eine Ehe nur dann ausnahmsweise geschieden werden durfte, wenn einer der Ehegatten sich schuldhaft gegenüber dem anderen verhalten hatte (z. B. bei Ehebruch). Dieses Verhalten konnte sich zudem auf Unterhaltsansprüche und andere Forderungen auswirken. Seit der Reform 1976 jedoch ist diese Vorgabe durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt worden. Doch was genau beschreibt dieses?
Das Wichtigste in Kürze: Zerrüttungsprinzip
- Das Zerrüttungsprinzip stellt die rechtliche Grundlage jeder Scheidung dar – nur Ehen, die unwiderruflich gescheitert sind, können geschieden werden.
- Spätestens nach Ablauf von drei Trennungsjahren ist die Zerrüttung normalerweise anzunehmen.
- Das bis in die 1970er Jahre in der BRD geltende Schuldprinzip wurde abgeschafft, dennoch kann die Schuldfrage bei Folgesachen wie dem Unterhalt eine Rolle spielen.
Ausführliche Informationen zum Zerrüttungsprinzip erhalten Sie im Folgenden.
Nur eine zerrüttete Ehe kann in Deutschland geschieden werden
Inhaltsverzeichnis
Zerrüttungsprinzip: Definition gemäß § 1565 BGB
Wann genau aber ist eine Ehe nun als zerrüttet anzusehen? Ausschlaggebend hierfür sind die Angaben im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). § 1565 Absatz 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass eine Ehe in Deutschland nur dann geschieden werden kann, „wenn sie gescheitert ist“. Anders als noch beim Schuldprinzip sind die im Einzelfall vorliegenden Scheidungsgründe also zunächst unerheblich.
Stattdessen ist eine Ehe als gescheitert anzusehen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst ist und ein Wiederaufleben derer nicht zu erwarten ist. Doch wie lässt sich die Zerrüttung der Ehe im einzelnen nachweisen?
Hier kommt das im deutschen Familienrecht regelmäßig vorgesehene Trennungsjahr ins Spiel.
Ehezerrüttung durch Ableistung des Trennungsjahres nachweisen
Wichtigstes Element beim Zerrüttungsprinzip ist das Trennungsjahr. Dieses soll nachweisen, dass die eheliche Gemeinschaft aufgelöst ist und die Ehegatten nicht mehr zueinanderfinden. Wichtig ist dabei die strikte Trennung von Tisch und Bett, egal ob die Ehepartner nun auch räumlich getrennt sind oder noch im selben Haus leben.
Das bedeutet: Es gibt getrennte Schlafzimmer, getrennte Kassen, getrennte Tagesabläufe usf. Nicht immer nämlich genügt die räumliche Trennung allein als Nachweis, wenn die Ehegatten in der Zeit etwa noch weiterhin gemeinsam wirtschaften.
Die Vermutung des Scheiterns der Ehe greift in der Regel nach Ablauf eines Trennungsjahres, wenn die Ehegatten jeweils einen Scheidungsantrag einreichen oder aber der Antragsgegner der Scheidung zustimmt (§ 1566 Absatz 1 BGB).
Spätestens nach Ablauf von drei Trennungsjahren ist die unwiderlegbare Zerrüttung anzunehmen (§ 1566 Absatz 2 BGB). Hier bedarf es dann im Zweifel auch nicht mehr der Zustimmung des Antragsgegners. Allerdings kann auch eine streitige Scheidung im Einzelfall bereits nach einem Trennungsjahr erfolgen.
Spielt das Schuldprinzip bei Scheidung dennoch eine Rolle?
Obwohl das Zerrüttungsprinzip in Deutschland das Schuldprinzip im Familienrecht abgelöst hat, können einzelne Scheidungsgründe dennoch Auswirkungen auf die Einigung zu den Folgesachen haben.
Hat etwa einer der Ehegatten während der ganzen Jahre verweigert, arbeiten zu gehen, sich „aushalten lassen“ oder gemeinsame Gelder veruntreut, kann dies zum Beispiel Unterhaltsansprüche oder den Anspruch auf Versorgungsausgleich beeinflussen und ggf. sogar aufheben.
Schuldhaftes Verhalten kann also trotz des nunmehr anzuwendenden Zerrüttungsprinzip indirekt noch immer Auswirkungen auf das Scheidungsverfahren haben.
Darüber hinaus kann das Schuldprinzip bei Scheidung auch dann noch Anwendung finden, wenn die Weiterfürhung der Ehe für einen der Ehegatten als unzumutbare Härte anerkannt werden kann. Bei einer sogenannten Härtefallscheidung hat sich in der Regel einer der Partner gegenüber dem anderen schuldhaft verhalten. Die Zerrüttung der Ehe kann in solchen Fällen vereinzelt auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres angenommen werden, sodass das Verfahren beschleunigt werden kann.