Zugewinn während der Ehe: So wird er ermittelt!
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Endet eine Zugewinngemeinschaft, zum Beispiel aufgrund einer Scheidung, muss der in der Ehe erwirtschaftete Zugewinn zwischen beiden Ehepartnern ausgeglichen werden. Wie aber wird dieser genau ermittelt? Zählt eine Erbschaft in der Ehe auch zum Zugewinn? Diese und weitere Fragen zum Zugewinn während der Ehe klären wir in diesem Ratgeber.
Das Wichtigste in Kürze: Zugewinn während der Ehe
Hierbei handelt es sich um den Vermögenszuwachs, den jeder Ehepaar einzeln während der Ehe erwirtschaftet hat. Leben die beiden in einer Zugewinngemeinschaft, wird der Zugewinn zwischen beiden ausgeglichen, sobald die Ehe geschieden wird oder einer der Gatten verstirbt.
Nein, gemäß § 1374 BGB zählt ein Erbe nicht als Zugewinn in der Ehe, da es sich hierbei nicht um einen erwirtschafteten Vermögenszuwachs handelt. Stattdessen wird die Erbschaft dem Anfangsvermögen zugerechnet, selbst wenn sie erst nach der Eheschließung erfolgte.
Dies ist nur in der Zugewinngemeinschaft der Fall. Bei den Güterständen Gütertrennung und Gütergemeinschaft spielt der Zugewinn in der Ehe keine Rolle.
Ehelicher Zugewinn muss bei der Scheidung ausgeglichen werden
Wenn eine Zugewinngemeinschaft endet, weil sich das Paar scheiden lässt oder einer der beiden Ehepartner verstirbt, muss ein sogenannter Zugewinnausgleich erfolgen. Dazu wird ermittelt, wie viel Zugewinn jeder der Gatten während der Ehe erwirtschaftet hat. Derjenige mit dem höheren Vermögenszuwachs muss dann die Hälfte des Überschusses als Ausgleich an seinen Partner zahlen – sofern dieser den Zugewinnausgleich geltend macht.
Wie aber lässt sich der Zugewinn in der Ehe feststellen? Dazu sind zwei Werte wichtig:
- Anfangsvermögen: Das ist das Vermögen, das dem Ehepartner am Tag seiner Eheschließung gehörte, abzüglich der damals bestehenden Verbindlichkeiten. Außerdem muss der Betrag mittels Indizierung umgerechnet werden, damit er mit dem Endvermögen vergleichbar ist.
- Endvermögen: Damit ist das Vermögen gemeint, über das der Ehepartner zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung verfügt. Das ist dann der Fall, wenn die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgt. Auch beim Endvermögen sind die bestehenden Schulden abzuziehen.
Wurden diese beiden Werte ermittelt, kann der Zugewinn in der Ehe wie folgt berechnet werden:
Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen
Es ist möglich, dass das Endvermögen oder Anfangsvermögen einen negativen Wert hat, wenn der Ehepartner an dem betreffenden Stichtag überschuldet ist. Der Zugewinn kann allerdings niemals negativ ausfallen. Kommt es vor, dass das Endvermögen geringer ist als das Anfangsvermögen – der Ehepartner hat also Verluste während der Ehe gemacht –, wird für den Zugewinn einfach ein Wert von Null angesetzt.
Zugewinn bei Erbe während der Ehe
Eine häufig gestellte Frage betrifft das Thema „Erbe und ehelicher Zugewinn”. § 1374 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legt diesbezüglich eindeutig fest, dass eine Erbschaft ebenso wie eine Schenkung nicht zum Zugewinn in der Ehe gezählt wird. Denn das Vermögen eines Ehepartners mag zwar durch das Erbe wachsen, es handelt sich aber eben nicht um einen erwirtschafteten Zuwachs, sondern einen sogenannten privilegierten Erwerb. Deshalb wird das Erbe zum Anfangsvermögen hinzugerechnet.
Handelt es sich bei der Erbschaft allerdings um einen Sachgegenstand und steigt dieser während der Ehe im Wert, wird diese Wertsteigerung tatsächlich zum Zugewinn gezählt.
Ein klassisches Beispiel hierfür ist ein geerbtes Haus. Angenommen, dieses ist zum Zeitpunkt der Erbschaft 500.000 Euro wert. Diese 500.000 Euro werden dem Anfangsvermögen zugeschrieben. Nun lässt sich der Eigentümer einige Jahre später scheiden. Das Haus gehört ihm immer noch, hat nun aber einen Marktwert von 600.000 Euro. Da das Haus mit diesem neuen Wert zum Endvermögen gezählt wird, ergibt sich für den Ehepartner aufgrund der Wertsteigerung ein Zugewinn von 100.000 Euro.