Gesetzlicher Güterstand und Zugewinnausgleich
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Neben den Wahlgüterständen der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung gibt es im deutschen Recht noch einen dritten gesetzlichen Güterstand: die Zugewinngemeinschaft. Ist bei Eheschließung nichts anderes durch einen Ehevertrag vereinbart, treten die Eheleute automatisch in den gesetzlichen Güterstand ein. Doch was macht die Zugewinngemeinschaft aus? Und was geschieht beim sogenannten Zugewinnausgleich bei Scheidung der Ehe?
Das Wichtigste in Kürze: Zugewinnausgleich
Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich ergibt sich nur im Falle der Auflösung einer Zugewinngemeinschaft (durch Scheidung, Tod oder Wechsel des Güterstandes). Durch den Vermögensausgleich soll der Annahme Rechnung getragen werden, dass beide Ehegatten in gleichem Maße am Vermögenszuwachs der Ehegemeinschaft mitwirkten (direkt durch finanzielle Gewinne oder indirekt etwa durch Entlastung des einen Partners bei der Kindererziehung oder Haushaltsführung).
Zur Feststellung vom jeweiligen Zugewinn werden das Anfangs- und das Endvermögen des Ehegatten einander gegenübergestellt, die Differenz beschreibt den Zugewinn. Unsere Grafik verdeutlicht die Berechnung.
Die Ehegatten können den Zugewinnausgleich auch ausschließen (faktische Gütertrennung) oder einzelne Vermögenswerte aus diesem ausklammern (modifizierte Zugewinngemeinschaft). Auch ein Ehevertrag ist möglich.
Die Zugewinngemeinschaft – der gesetzliche Güterstand
Beim Zugewinnausgleich handelt es sich um die Vermögensteilung der während der Ehezeit erwirtschafteten Gewinne zwischen den beiden Ehegatten. Dabei werden Anfangs- und Endvermögen eines jeden Ehegatten ermittelt, die Differenz ergibt den jeweiligen Zugewinn. Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn kann sodann 50 % der Differenz beider Zugewinne als Ausgleich von seinem Ex-Partner verlangen. In dem gegebenen Beispiel in der folgenden Grafik ist beim Zugewinnausgleich bei einem der Ehegatten ein negatives Anfangsvermögen angenommen – er startete also mit Schulden in die Ehe.
Das Wesen der Zugewinngemeinschaft
Die Paragraphen 1363 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beschäftigen sich mit dem gesetzlichen Güterstand – der Zugewinngemeinschaft.
Anders als bei der Gütergemeinschaft, bei der das Vermögen der Ehepartner gemeinsame Vermögensmasse wird, bleibt das Vermögen der Eheleute in der Zugewinngemeinschaft getrenntes Vermögen:
„Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt.“ (§ 1363 Absatz 2 BGB)
Es handelt sich bei der Zugewinngemeinschaft im Grunde um eine Form der Gütertrennung, da es grundsätzlich keine gemeinsame Vermögensmasse der Eheleute gibt.
Die Verwaltung des jeweiligen Vermögens obliegt dabei derjenigen Partei, in dessen Eigentum sich das betreffende Vermögen befindet (§ 1364 BGB). Auch für Schulden, die ein Partner während der Ehezeit erwirbt, ist dessen Ehegatte damit nicht haftbar.
Lediglich bei gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeiten und gemeinschaftlich erworbenem Vermögen – gekennzeichnet in der Regel durch gemeinsame Vertragsunterzeichnung – obliegt die Verwaltung des Vermögens und der Schulden beiden Ehepartnern. Bei Nichtleistung einer Kreditrate durch eine Partei für einen gemeinsam abgeschlossenen Kreditvertrag kann der Ehegatte hier demnach in Haftung gezogen werden.
Die Zugewinngemeinschaft kann durch folgende Konstellationen Auflösung finden:
- Vereinbarung im Rahmen eines Ehevertrages
- Todesfall
- vorzeitiger Zugewinnausgleich
- Aufhebung oder Scheidung der Ehe
Weitere Ratgeber zum Zugewinnausgleich
Anfangsvermögen Endvermögen Zugewinn in der Ehe Zugewinnausgleich im Erbrecht Zugewinngemeinschaft
Verfügung über das Vermögen im Ganzen
(§ 1365 BGB)
Es handelt sich hierbei um das Aktivvermögen – nicht das Nettovermögen – des jeweiligen Ehegatten, bei dem die Schuldenverhältnisse außer Acht bleiben. Ausgeschlossen bleiben zudem auch erwartbare Einkommen aus Arbeitsverhältnissen und Rentenansprüche, da sie nicht als Vermögen im engeren Sinne verstanden werden können.
Auch wenn die Vermögen der Partner einer Zugewinngemeinschaft nicht zur gemeinschaftlichen Vermögensmasse werden, dürfen die Gatten über ihr Gesamtvermögen nicht ohne Zustimmung ihres Partners verfügen und damit eine Verpflichtung eingehen (§ 1365 BGB).
Zugrundegelegt ist in diesem Falle, dass beide Eheleute im Sinne der Gemeinschaft wirken sollen, sich also nicht ohne Zustimmung des anderen verschulden und genügend Vermögensmasse in der Ehegemeinschaft verbleibt. So ist auch gewährleistet, dass beide Ehegatten über die finanziellen Verhältnisse des jeweils anderen einen groben Überblick behalten.
Gründe für die Zustimmungsverpflichtung bei der Vermögensverfügung eines Ehegatten sind:
- Die finanzielle Grundlage der Familie soll gewährleistet und gesichert sein.
- Im Falle einer Scheidung soll der andere Ehegatte nicht durch zu hohe Ausgleichsansprüche belastet werden, die aus der Verschuldung seines Ex-Partners resultieren können.
Geht ein Ehegatte Rechtsgeschäfte ein, bei denen sein Vermögen im Ganzen als Verpflichtung dient – etwa bei Hypothekenaufnahme auf Grundstück oder Haus – , bedarf es der Zustimmung des anderen – vorab oder nachträglich. Stimmt der Ehegatte dem Geschäft nachträglich zu, ist der Vertrag rückwirkend gültig. Erst bei erteilter Zustimmung ist das Rechtsgeschäft verbindlich.
Verweigert der Partner die Zustimmung, erlischt die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes ebenfalls rückwirkend – es ist gar nicht erst zustandegekommen.
Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, seine Zustimmung zu leisten – etwa durch Krankheit oder Abwesenheit – , können stellvertretend Gerichte eine entsprechende Entscheidung treffen, wenn ein Antrag dahingehend gestellt wird (§ 1365 Absatz 2 BGB). Auch der Vertragspartner kann das Rechtsgeschäft widerrufen, solange nicht beide Ehegatten dem Vorhaben zugestimmt haben.
Beispiel: Ein Ehegatte ist im Besitz eines Gesamtvermögens von 5.000 Euro. Von diesem Betrag darf er sich z. B. einen Gebrauchtwagen kaufen, ohne dass die Zustimmung des Partners nötig ist – der Pkw tritt an die Stelle des Geldes, das Vermögen im Ganzen ist nicht verloren. Möchte der Käufer nun jedoch den Pkw wieder veräußern, bedarf es der Zustimmung seines Gatten.
Im Rahmen eines Ehevertrages kann die Zustimmungsverpflichtung jedoch aufgehoben werden. Die Zugewinngemeinschaft kann auf diesem Wege also rechtsgültig an die subjektiven Lebensumstände der Eheleute angepasst werden.
Besonders in Unternehmerehen ist § 1365 BGB von Bedeutung. Die Verpflichtung, den Ehegatten um Zustimmung für Rechtsgeschäfte zu ersuchen, schützt nicht nur das Auskommen der Familie, sondern gegebenenfalls auch die gemeinsame Firma.
Zur Verpflichtung im Todesfalle eines Partners
Mit dem Tod eines Ehegatten entfällt die die Zustimmungspflicht aus gegebenem Anlass. Die Basis für § 1365 BGB erlischt, da die wirtschaftliche Grundlage für die Ehegemeinschaft nicht mehr erhalten werden muss – die Ehe durch Tod endete.
Stirbt derjenige Partner, der ein Rechtsgeschäft eingegangen ist, bedarf es jedoch weiterhin der Zustimmung des verwitweten Ehegatten, damit der Vertrag rechtsgültig und somit wirksam ist. Erteilt er die Zustimmung nicht, bleibt das Geschäft unwirksam. Der Vertragspartner des Verstorbenen kann den verwitweten Partner nicht in Haftung nehmen.
Verfügung über Haushaltsgegenstände (§ 1369 BGB)
„Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.“ (§ 1369 Absatz 1 BGB)
Ähnlich wie der Schutz der ehelichen Grundlage, ist im Rahmen der Zugewinngemeinschaft auch der Hausrat der Lebensgemeinschaft besonders geschützt. Eine Verfügung über Hausratsgegenstände ist ebenfalls nur möglich, wenn die Zustimmung des Ehegatten eingeholt wird.
Die Zustimmung dient jedoch auch der Gewährleistung, dass sich im Falle einer Scheidung und eines zu vollziehenden Zugewinnausgleichs – und der Hausratsteilung – keine Nachteile für den zustimmungsberechtigten Gatten ergeben.
Während die Verfügungsgewalt über das Gesamtvermögen mit Eintritt der Scheidung der Ehe außer Kraft tritt, bleibt § 1369 BGB auch über die Ehescheidung hinaus wirksam. Betroffen sind in diesem Falle jedoch nur Hausratsgegenstände, die während der gemeinsamen Ehezeit erworben wurden. Nach Trennung der Eheleute hinzugekommene Gegenstände können hingegen auch ohne die partnerschaftliche Einwilligung veräußert werden.
Doch wie genau verhält es sich nun mit der Auflösung der Zugewinngemeinschaft bei Scheidung der Ehe? Wie läuft der sogenannte Zugewinnausgleich ab?
Was meint der Begriff „Zugewinnausgleich“?
„Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.“ (§ 1373 BGB)
Vereinbaren Eheleute bei Eheeintritt die Gütergemeinschaft, werden die Vermögensmassen der beiden Partner zum Gesamtgut der Ehegemeinschaft. Im Falle einer Scheidung umfassen Ausgleichsansprüche sodann sämtliche Habe der Eheleute – unerheblich, ob das Eigentumsverhältnis vor oder während der Ehe entstand.
Bestand jedoch der gesetzliche Güterstand, bleiben die Vermögen der Eheleute auch während der Ehezeit getrennt. Entscheiden sich die Ehepartner jedoch, getrennte Wege zu gehen und die Scheidung anzuvisieren, findet der sogenannte Zugewinnausgleich statt. Und hierin ist der Unterschied zum Wahlgüterstand der Gütertrennung zu erkennen. Nach der Scheidung wird der Zugewinn der beiden Ehegatten während der Ehezeit ausgeglichen.
Der Zugewinn während der gemeinsamen Ehe
Gegenübergestellt werden hierbei das jeweilige Anfangsvermögen bei Eheeintritt und das Endvermögen bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft der Ehegatten. Die Differenz zwischen den Vermögensmassen ist der sogenannte Zugewinn während der Ehe.
Nicht mit in den Zugewinnausgleich zählen:
- Gegenstände, die gesondert im Zuge der Hausratsteilung betrachtet werden
- Rentenanwartschaften, die in den Versorgungsausgleich hineinfallen
- wiederkehrende Leistungen, wie Einkommen aus beruflicher Tätigkeit
Bei einer Scheidung sind Gegenstände, die im Zuge der gesetzlichen Hausratsteilung einem anderen Ausgleichsverfahren zugeordnet sind, nicht in die Anfangs- und Endvermögen einzuberechnen!Auch die Rentenanwartschaften sind in einem gesonderten Verfahren – dem Versorgungsausgleich – zu betrachten und fallen nicht in den Zugewinnausgleich hinein. Dies selbst dann, wenn die Parteien auf den Versorgungsausgleich verzichten.
Zugewinnausgleich: Das Anfangsvermögen der Eheleute (§ 1374 BGB)
„Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.“ (§ 1374 Absatz 1 BGB)
Als Anfangsvermögen des Ehepartners gilt mithin dessen Nettovermögen bei Eheschließung. Von der Vermögensmasse sind dabei schuldrechtliche Posten in Abzug zu bringen. Dabei ist auch ein negatives Anfangsvermögen möglich, wenn die Verbindlichkeiten den Vermögensstand übersteigen (§ 1374 Absatz 3 BGB).
Nicht zum Anfangsvermögen hinzugezählt werden dabei Einkünfte wie z. B.
- Haushaltsgeld
- finanzielle Mittel für den Erwerb und Unterhalt eines Pkw (für berufliche Zwecke)
- Erteilung eines Wohnrechts
- finanzielle Mittel für den laufenden Lebensbedarf
Als Einkünfte gelten dabei jedoch nicht finanzielle Zuzahlungen für ein Eigenheim oder überlassene Bausparverträge.
Nach Abzug der Schulden fallen auch diese in das Anfangsvermögen des Ehegatten hinein (§ 1374 Absatz 2 BGB). Auch ein Witwenrentenanspruch eines neuverheirateten Partners zählt nicht in dessen Anfangsvermögen.
Bei der Ermittlung des genauen Betrages des Anfangsvermögens einer Partei einer Zugewinngemeinschaft gilt der Stand des Vermögens bei Eintritt in den gesetzlichen Güterstand (Eheschließung). Der gleiche Ansatz ist auch für die vom Vermögen abzuziehenden Verpflichtungen anzusetzen. Für zum Anfangsvermögen hinzuzurechnende Posten (Erbe usf.) gilt der Wert zum Erwerbszeitpunkt.
Privilegierter Erwerb wie Erbschaften oder Schenkungen werden zum Anfangsvermögen hinzugezählt.
Zur Feststellung des Anfangsvermögens kann eine genaue Auflistung angemahnt sein, in der die Ehegatten ihr Vermögen – inklusive der in ihrem Eigentum befindlichen Gegenstände – verzeichnen (§ 1377 BGB). Im gegenseitigen Verhältnis können die Ehegatten auch verlangen, dass für dingliche Vermögensmassen ein Gutachten zur Wertfeststellung vorgenommen wird, sollten Zweifel hinsichtlich der Angaben bestehen.
„Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.“ (§ 1377 Absatz 3 BGB)
Das Verzeichnis des Anfangsvermögens ist besonders aus dem Grunde sinnvoll, als bei Fehlen einer entsprechenden Listung automatisch das gesamte Endvermögen als Zugewinn des Ehegatten anzunehmen ist. Hierdurch können enorme Nachteile für beide Parteien entstehen.
Bei der Ermittlung des Anfangsvermögens muss jedoch ein entscheidender Punkt einbezogen sein: Durch die zwischen Ehebeginn und Eheende verstrichene Zeit ist eine Anpassung des Anfangsvermögens an den aktuellen Stand vonnöten. Dies geschieht durch die sogenannte Indexierung.
Indexierung des Anfangsvermögens
Da sich die Kaufkraft des Geldes mit den Jahren in der Regel verändert hat, bedarf es beim Zugewinnausgleich einer Umrechnung (Indexierung) des Anfangsvermögens auf den Stichtag der Beendigung der Zugewinngemeinschaft. Der reale Zugewinn muss gewissermaßen bereinigt werden.
Zugrundegelegt sind dabei Lebenshaltungsindizes, die in standardisierten Messverfahren erhalten wurden. Folgende Berechnungsgrenzen finden sich bei der Indexierung:
- Anfangsvermögen bis 1962: Preisindex für Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushalten
- Anfangsvermögen zwischen 1962 bis 1995: Preisindex für Lebenshaltung aller privater Haushalte
- Anfangsvermögen nach 1991: einheitlicher Verbraucherindex
Verbraucherpreisindex im Jahresdurchschnitt – 1991 bis 2014 (Basisjahr 2010)
Die allgemeine Formel für die Bereinigung des Anfangsvermögens lautet:(Wert des Anfangsvermögens x Index des Endstichtages) ÷ (Index Anfangstichtag)
= bereinigtes AnfangsvermögenFür privilegierten Erwerb ist der jeweilige Erwerbsstichtag anzusetzen.
Da für jeden, dem Anfangsvermögen zuzurechnenden Posten eine eigene Rechnung zum Tag des Erwerbs des Erbes, der Schenkung usf. anzusetzen ist, kann die Berechnung mitunter recht umständlich sein. Lassen Sie sich von einem Scheidungsanwalt hierbei beraten und unterstützen.
Auch Schulden müssen gegebenenfalls in einer eigenen Berechnung angepasst werden.
Zugewinnausgleich: Das Endvermögen der Eheleute (§ 1375 BGB)
„Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört.“ (§ 1375 Absatz 1 BGB)
Ist das Ende des Güterstandes rechtshängig festgelegt, kann die zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögensmasse der Eheleute Aufschlüsselung finden. Im Scheidungsfalle sind seit der Neufassung der rechtlichen Grundlage zum Zugewinn im Jahre 2009 neue Stichtage für den Zugewinnausgleich angesetzt.
Als Ende der Zugewinngemeinschaft gilt mithin nicht automatisch der Zeitpunkt der Trennung. Doch bereits zu diesem Zeitpunkt muss von den Ehegatten eine erste Auflistung des Endvermögens erfolgen.
In die Berechnung des Endvermögens werden dabei auch folgende, vermögensmindernde Posten einbezogen (§ 1375 Absatz 2 BGB):
- Zuwendungen, die ein Ehegatte während der Ehezeit ohne Zustimmung tätigte,
- Vermögen, das ein Ehegatte ohne Zustimmung verschwendete,
- Vermögen, das ein Ehegatte veräußerte, um den anderen zu benachteiligen.
Die Vermögensminderung ist dabei in der Regel derjenigen Partei zuzurechnen, die sie verursachte. Zu diesem Zwecke erfolgt nunmehr bereits bei Trennung eine erste Aufstellung. Bei Scheidung und Beendigung des Güterstandes kann so leichter nachvollzogen werden, ob durch einen der Ehegatten dem anderen nach der Trennung durch oben genanntes Verhalten Benachteiligungen im Zugewinnausgleich verursacht wurde.
Wenn die Vermögenswerte des Ehegatten große Unterschiede aufweisen zwischen dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung zur Trennung und dem rechtskräftigen Ende der Zugewinngemeinschaft, muss er darstellen, dass die Differenzen nicht aus den oben genannten Punkten heraus resultierten.
Bei der Ermittlung des genauen Endvermögens einer Partei einer Zugewinngemeinschaft gilt der Stand des Vermögens bei Rechtshängigkeit der Scheidung. Der gleiche Ansatz ist auch für die vom Vermögen abzuziehenden Verpflichtungen anzusetzen. Für die hinzuzurechnende Vermögensminderung gilt der Zeitpunkt, zu dem diese eintrat. Zum besseren Nachvollzug müssen die Parteien seit 2009 bereits zum Trennungszeitpunkt eine erste Auskunft über das Endvermögen erteilen, um einen Missbrauch zu verhindern.
Abweichend von den Lohnzahlungen an einen Ehegatten können Abfindungen aus einem Arbeitsverhältnis dann in das Endvermögen einbezogen sein, wenn die Leistung während der Zugewinngemeinschaft und noch vor dem Stichtag zum Zugewinnausgleich zugesichert wurde. Eine Ausnahme kann nur dann eintreten, wenn die Ausgleichszahlung bereits im Zuge der Unterhaltsverhandlungen einbezogen ist.
Auch eine Kapitallebensversicherung zählt in das Endvermögen mit hinein.
Verzeichnis der Vermögensmassen (Beispiel)
Posten | notwendige Angaben | |
---|---|---|
Bargeld | jeweilige Höhe | |
Konten | Bankgesellschaft, Kontoverbindung, Kontostand, ggf. Kontoauszug | |
Steuerrückerstattung | jeweilige Höhe | |
offene Forderungen | Name des Schuldners, jeweilige Höhe | |
zugesagte arbeitsrechtliche Abfindung | jeweilige Höhe | |
Kapitallebensversicherung | Versicherungsgesellschaft, Abschlussdatum, Versicherungsnummer, monatliche Leistung, Fälligkeitsdatum, Leistungen, Zeitwert | |
Genossenschaftsanteile und Beteiligungen | Einrichtung | |
Gold, Aktien/Wertpapiere, Depots | Mengen, Angaben zu Unternehmen, Wiederverkaufswert | |
Edelmetalle, Kunst- und Sammelgegenstände | Art, Beschreibung, Wiederverkaufswert | |
im Alleineigentum befindliche Antiquitäten | Wiederverkaufswert (i.d.R. hälftiger Kaufpreis) | |
Hausrat, der möglicherweise zum Endvermögen zählt | Beschreibung, Wiederbeschaffungswert | |
Unternehmen, Gewerbe, Betrieb | Betriebsgröße und -beschreibung, Umsatz, Bonität, Gewinn- und Verlustrechnung | |
Eigentum/Miteigentum an Grundstück und/oder Immobilie (Haus/Eigentumswohnung) | Größe, Lage, Bebauung, Grundbucheintrag, Verkehrswert | |
Mietwohnung | Mietkaution (hälftig für jeden Ehegatten), ggf. Mietzahlung | |
Maschinen und Fahrzeuge | Baujahr, Fabrikat, Zustand, Wiederbeschaffungswert | |
Geräte | Beschreibung und jeweiliger Wiederanschaffungswert | |
Pflichtteilsansprüche, Erbschaftsansprüche | Erblasser, jeweilige Höhe | |
Verbindlichkeiten | Zweck, Gläubiger, jeweilige Höhe |
Ein entsprechendes Verzeichnis ist dabei sowohl für das Anfangs- als auch für das Endvermögen eines jeden Partners zu erstellen.
Haben die Eheleute bereits während der Ehezeit aus dem Zugewinn eine Erbschaft an das gemeinsame Kind übertragen, fällt dieser Wert in der Regel nicht mit in das Endvermögen, der Ehegatten. Zum Zugewinnausgleich zählt ein Erbe, das an einen der Ehegatten überlassen wurde, jedoch bedingt hinzu.
Schenkungen und Erbschaften gelten als sogenannter privilegierter Erwerb: Im Zugewinnausgleich werden sowohl Erbe als auch Schenkungen nur insofern betrachtet, dass nicht der eigentliche Bestandswert Anrechnung findet – er wird in der Regel in das Anfangsvermögen einbezogen – , sondern in einigen Fällen lediglich der Wertzuwachs bis zum Ende der Zugewinngemeinschaft. Der Zugewinn bei einem Erbe, der ab Erwerb in der Ehezeit gewonnen wurde, kann mit einem Ausgleichsanspruch belegt sein.
Eine Schenkung fällt in den Zugewinnausgleich hinein, soweit der Wertzuwachs der Schenkung ab dem Erwerb bis zum Stichtag des Zugewinnausgleichs in die Berechnungen einfließt.
Berechnung: Anspruch auf Zugewinnausgleich
Aus dem Anfangs- und Endvermögen der beiden Parteien ergibt sich der Zugewinn des jeweiligen Partners. Unterscheiden sich die Werte zwischen den Eheleuten, kann der benachteiligte Ehegatte einen Ausgleich des Zugewinns nach § 1378 BGB fordern:
„Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.“ (§ 1378 Absatz 1 BGB)
Laut § 1379 BGB sind beide Partner einer Zugewinngemeinschaft bei Beendigung des Güterstands durch Rechtskraft dazu verpflichtet, einander Auskunft über die jeweiligen Endvermögen zu erteilen. Auch schon während der Trennung können die Ehegatten ein entsprechendes Verzeichnis verlangen (s.o.). Belege für die einzelnen Angaben können verlangt werden.
In dem Verzeichnis sollten zudem auch die gesamtheitlichen Verbindlichkeiten des Gatten festgehalten sein, da diese ebenfalls in die Berechnung einfließen.
Anders als bei den Positionen von Anfangs- und Endvermögen selbst ist ein negativer Zugewinn nicht möglich, denn als Zugewinn gilt nur der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt.Trifft dies nicht zu, ist ein Zugewinn – also ein Vermögensplus – während der Ehezeit ausgeschlossen und ein Verlust ist für den Partner anzunehmen. Der Verlust jedoch muss nicht im Zuge des Ausgleichsverfahrens Beachtung finden, der andere Partner muss diesen somit nicht ausgleichen.
Nach der Zugewinnberechnung für beide Ehegatten kann nunmehr festgestellt werden, welcher der beiden den höheren Zugewinn erwirtschaftete und somit gegenüber dem anderen ausgleichspflichtig ist.
Der Überschuss des bessergestellten Gatten – Differenz zwischen den Zugwinnen beider – wird sodann im Zuge des Zugewinnausgleichs hälftig auf die Parteien aufgeschlüsselt.
Da nicht in jedem Falle die Möglichkeit besteht, den vollen Ausgleichsbetrag mit einer Einmalzahlung zu leisten, kann das Familiengericht eine Stundung – Ratenzahlung – der schuldigen Summe veranlassen (§ 1382 BGB). Die Raten dürfen dann jedoch vom Schuldner verzinst werden. Über Zinssatz und Höhe der jeweiligen Raten entscheidet das zuständige Gericht „nach billigem Ermessen“ (§ 1382 Absatz 4 BGB) – der Willkürvermutung kann so vorgegriffen werden.
Bei der Ausgleichszahlung können auch Gegenstände einen Teilbetrag der Forderung ersetzen, sofern ihr Wert dem Ersatzanspruch genügt (§ 1383 BGB).
Hat der ausgleichspflichtige Partner seine Vermögensmasse vor dem Stichtag des Zugewinnausgleichs an Dritte verschoben, kann der Ausgleichsberechtigte auch gegenüber diesen Forderungen geltend machen. Die Benachteiligung durch den Ex-Partner ist in diesem Falle nicht hinzunehmen.
Zugewinnausgleich: Berechnung
Endvermögen | 50.000 Euro | 15.000 Euro |
Anfangsvermögen | - (- 20.000) Euro | - 5.000 Euro |
Zugewinn (Endvermögen - Anfangsvermögen) | 70.000 Euro | 10.000 Euro |
Überschuss (70.000 Euro - 10.000 Euro) | 60.000 Euro | |
Ausgleichsanspruch (60.000 Euro : 2) | 30.000 Euro |
Im genannten Beispiel ist für den Ehemann ein negatives Anfangsvermögen angenommen, die Frau hatte ein positives Anfangsvermögen in Höhe von 5.000 Euro. Die Ausgleichsforderung der Ehefrau ergibt sich im Vorgenannten aus dem Überschuss des Ehemannes in Höhe von 60.000 Euro. Die Hälfte – also 30.000 Euro – können der Frau im Zuge des Zugewinnausgleichsverfahrens zugeteilt werden.
Ausschluss des Zugewinnausgleichs (§ 1381 BGB)
Der Zugewinnausgleich kann durch den ausgleichspflichtigen Partner nur dann verweigert werden, wenn sich grobe Unbilligkeit nachweisen ließe – der Ausgleich also nicht verhältnismäßig wäre (Absatz 1). Grobe Unbilligkeit ist vor allem dann anzunehmen, wenn dessen Ehepartner während der Ehezeit willentlich nicht den ehelichen, finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist, also z. B. sich weigerte über die Ausübung eines Berufs zum Unterhalt der Ehegemeinschaft beizutragen (Absatz 2).
Zugewinnausgleich: Schulden und Verbindlichkeiten
Sind die Parteien einer Zugewinngemeinschaft eine gemeinsame Verbindlichkeit eingegangen – sind sie also Gesamtschuldner – , finden die Verbindlichkeiten nur insofern hälftig Anrechnung auf das Endvermögen, sofern beide an der Tilgung der Schuldenlast gleichermaßen beteiligt sind.
Treten die Ehegatten zwar im Außenverhältnis als Gesamtschuldner auf, zahlt jedoch im Innenverhältnis nur ein Partner die Schuldenlast ab, findet die Verbindlichkeit alleinig auf das Endvermögen des Zahlenden Anrechnung. Andernfalls würde ihm ein unzumutbarer finanzieller Schaden durch die unangepassten Ausgleichsforderungen zuteil.
Haben die Eheleute während der Ehe ein Haus oder eine Immobilie erworben, für die nur ein Ehepartner im Außenverhältnis Schuldner ist, kann die Schuldenlast gleichermaßen auch dem Nichtzahlenden auf das Anfangs- oder Endvermögen angerechnet werden, wenn
- die Verbindlichkeit zu familiären Zwecken aufgenommen wurde.
- beide der Parteien unter wirtschaftlichen Betrachtungen gleichermaßen am finanziellen Bestand der Ehe mitwirkten.
- die Immobilie im Eigentum des Ehegatten verblieb, der nicht im Außenverhältnis als Schuldner auftritt.
Auch Steuerrückerstattungen des laufenden Jahres sind vollumfänglich dem Endvermögen hinzuzurechnen. Werden die getrennten Ehepartner noch gemeinsam veranlagt, findet der jedem zustehende Prozentsatz der Rückerstattung Anrechnung.
Beim Zugewinnausgleich kann ein Haus, das sich im gemeinsamen Besitz befindet, auch veräußert werden. Durch die Ablösung der Verbindlichkeiten mit dem Verkaufserlös, kann der Zugewinnausgleich vereinfacht werden. Die Restsumme aus dem Erlös kann auf beide Ehepartner gleichermaßen aufgeteilt werden, sofern ein Miteigentumsverhältnis bestand.
Zugewinnausgleich: Der Stichtag (§ 1384 BGB)
„Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.“ (§ 1384 Absatz 1 BGB)
Anders als bei anderen Formen des Zugewinnausgleichs – Trennung ohne Scheidung, Aufhebung während der Ehezeit usf. – gilt im Scheidungsfalle seit 2009 für den Zugewinnausgleich als Stichtag die Rechtshängigkeit der Scheidung.
Die Scheidung ist rechtshängig, wenn der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugegangen ist. Dies ist auch während des laufenden Trennungsjahres möglich.
Zudem müssen auch bereits bei Trennung Nachweise zum Endvermögen erbracht werden, um einen Missbrauch während der heiklen Trennungsphase zu verhindern.
Die Neuerungen im Familienrecht erklären sich auch daraus, dass nicht erst die Rechtskraft der Scheidung über den Zugewinnausgleich entscheidet. So ist nach Einreichung der Scheidung eine negative Beeinflussung des Zugewinnausgleichs durch einen der Ehepartner weitestgehend ausgeschlossen.
Von Bedeutung für den Zugewinnausgleich bei Ehescheidung sind mithin die Folgenden:
- für das Anfangsvermögen:
- in der Regel Tag der Eheschließung
- für das Endvermögen:
- Zeitpunkt der Trennung (zur Abwendung von Schaden)
- Rechtshängigkeit der Scheidung
Vorzeitiger Zugewinnausgleich – Aufhebung des gesetzlichen Güterstands (§ 1385 BGB)
Unter gewissen Voraussetzungen ist der Zugewinnausgleich auch bereits vor Rechtshängigkeit der Scheidung zulässig. Hierzu muss jedoch eine der folgenden Konstellationen gegeben sein (§ 1385 BGB):
- Die Eheleute leben seit mindestens drei Jahren voneinander getrennt.
- Es ist zu befürchten, dass ein gerechter Zugewinnausgleich durch Verstöße gegen die §§ 1365 (Zustimmungsverpflichtung) oder 1375 (Verschwendung oder mutwillige nachträgliche Verminderung des Vermögens) BGB verhindert wird.
- Der Ehepartner beteiligt sich willentlich nicht an der ehelichen Verpflichtung, für die wirtschaftliche Grundlage der Ehegemeinschaft zu sorgen und wird dies auch in Zukunft voraussichtlich verweigern.
- Der Ehegatte verweigert beharrlich die Vermögensauskunft im Zuge des Zugewinnausgleichs.
Tritt einer dieser Fälle ein, kann der ausgleichsberechtigte Partner in derlei Fällen die vorzeitige Auflösung der Zugewinngemeinschaft vor dem zuständigen Familiengericht beantragen. Bei vorzeitiger Auflösung der Zugewinngemeinschaft gilt als Stichtag für den Zugewinnausgleich die Einreichung der entsprechenden Klage (§ 1387 BGB).
Der Zugewinnausgleich im Todesfall (§ 1371 BGB)
Verstirbt eine Partei der Zugewinngemeinschaft, ist der gesetzliche Güterstand beendet. Der Verbliebene hat jedoch ebenfalls einen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Zusätzlich zu dem gesetzlich überlassenen Erbteil kann die Erbschaft um ein Viertel erhöht werden (§ 1371 Absatz 1 BGB).
Der noch lebende Ehegatte kann auch in dem Falle den Zugewinnausgleich verlangen, wenn er nicht als Erbe eingesetzt ist (Absatz 2).
Hallo,
meine Frau möchte mich verlassen und die Scheidung einreichen. Im Moment wohnt sie noch in meinem Haus. Ich habe ein paar Tausend Euro auf meinem Konto und bin am Überlegen ob ich einfach meinem Bruder einiges davon überweise, sodas ich dann weniger meiner Frau bei den Ausgleichzahlungen bezahlen muss. Wird kontrolliert was an Vermögen in den letzten Wochen vom Konto abgegangen ist? Oder zählt beim Vermögensvergleich einfach was aktuell drauf ist?
Vielen Dank
Hallo, habe folgende Frage:
mein Noch-Ehemann habe ich vor unserer Hochzeit mit in das Grundbuch eintragen lassen.
Muss er beim Anfangsvermögen und Endvermögen auch den Wert der Immobilie mit 50 % sowie anteilig die Summe aus dem Kreditvertrag, den wir aufgenommen haben?
Kann ich die Summe der Rate (seit zwei Jahren zahle ich die Rate alleine) beim Endvermögen mit ansetzen?
Muss ich meinen Mann 50 % des Hauswertes nach der Scheidung auszahlen oder geht alles in den Zugewinnausgleich.
Vielen Dank im voraus.
Hallo,
ich habe nur eine Frage: Trennung, Auszug – habe zum Kauf einer Wohnung, in der ich lebe, bereits einen Teil Zugewinn vor Scheidung erhalten – Frage: muss diese Summe nicht beim Ex mit in die Auflistung vom Anfangs- und Endvermögen? Mein Ex rechnet sich gerade arm, obwohl Vermögen vorhanden ist … und diese Summe fehlt dort.
Vielen Dank für die Beantwortung im voraus.
Hallo,
meine Frage war hier bestimmt schon mal Thema, doch mir fehlt die passende Antwort.
Seit 10 Jahren habe ich eine Eigentumswohnung, abbezahlt und im Grundbuch auf meinen Namen eingetragen. Nun haben wir am 29.02.2020 geheiratet. Wir haben eine klassische Zugewinngemeinschaft. Einzig die Eigentumswohnung muss ausgeschlossen werden. Ebenso soll kein Anspruch auf Zugewinn bzgl. der Eigentumswohnung geltend gemacht werden können.
Wie geht das (rein rechtlich)?
Danke für Ihre Auskunft, mit freundlichen Grüßen
Albrecht
Hallo Albrecht,
eine modifizierte Zugewinngemeinschaft kann im Rahmen eines Ehevertrages geschlossen werden. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um einen entsprechenden Ehevertrag aufsetzen zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Liebes Scheidung.org-Team,
Danke vorab für die hilfreiche Informationssammlung.
Bzgl. des Zugewinnausgleichs habe ich die folgende Frage:
VOR der Ehe hat der Ehemann eine Wohnung gekauft, welche er durch private Familiendarlehn finanziert hat. Während der Ehe zahlt er den Kredit (entsprechend Vereinbarung mit der Frau) alleine bei seiner Familie ab, da der Ehefrau dafür kein ausreichendes Einkommen zur Verfügung steht.
Werden die getilgten Schulden des Mannes während der Ehe für den Zugewinnausgleich herangezogen? Im Grundbuch ist der Ehemann alleine eingetragen.
Falls JA – wäre ein probates Mittel dagegen eine modifzierte Zugewinngemeinschaft?
Danke und Grüße
Bernhard
Hallo Bernhard,
der Abbau von Schulden geht gemeinhin mit einem Zugewinn einher. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit einzelne Zugewinne aus dem Zugewinnausgleich herausgelöst werden könnten.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich lebe seit 16 Jahren getrennt von meinem Mann. Schon im 1. Trennungsjahr haben wir unser Vermögen aufgeteilt und führen seitdem getrennte Konten. Nun meine Frage: Falls ich mich nun doch zur Scheidung entschließen würde, müsste ich dann neu erworbenes Vermögen, das nach dem Ausgleich des Vermögens im Jahr 2006 von mir erwirtschaftet wurde, auch in den Zugewinn einrechnen lassen?
Waltraud
Hallo Waltraud,
in den Zugewinnausgleich können sämtliche Vermögenswerte während der Scheidung einbezogen werden (Eheschließung bis Scheidung). Wenden Sie sich für eine genaue Evaluierung an Ihren Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
Wir sind ca. 2 Jahre getrennt und die Rechtshändigkeit der Scheidung besteht seit Oktober letzten Jahres. Wir haben eine gemeinsame Eigentumswohnung letzte Woche verkauft und es bahnt sich ein Zugewinnausgleichsprozess an. Wir im Falle eines Prozesses die Vermögensverhälnisse zum Zeitpunkt der Rechtshändigkeit der Scheidung bewertet oder den aktuellen Vermögenstatus nach Verkauf der ETW?
Vielen Dank und Gruß,
Heinrich
Hallo Heinrich,
beim Zugewinnausgleich wird der Zugewinn beider Ehegatten während der gemeinsamen Ehe betrachtet.
Ihr Scheidung.org-Team
„Nicht mit in den Zugewinnausgleich zählen:
• wiederkehrende Leistungen, wie Einkommen aus beruflicher Tätigkeit“
Wohin gehören denn diese Leistungen dann, sie werden doch meiner Meinung nach zu Barvermögen?
Hallo Michael,
bei Barvermögen handelt es sich um tatsächlich bar verfügbares Geld (Z. B. in Portmonnaie, Schließfach oder Sparbüchse). Wiederkehrende Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit zählt zum Einkommen des Betroffenen, jedoch in aller Regel nicht zu dessen Vermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs.
Ihr Scheidung.org-Team
ich finde im Internet keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob die Wertsteigerung einer Eigentumswohnung, die von einem Partner vor der Ehe von seinem Barvermögen gekauft wurde und die er seit der Trennung alleine bewohnt, in den Zugewinn mit eingerechnet wird. Danke!
Hallo,
wie Sie bitte dem obenstehenden Text entnehmen können, kann eine in der Ehezeit erfahrene Wertsteigerung einer Immobilie, die sich im Alleineigentum eines Ehegatten befindet, im Allgemeinen beim Zugewinnausgleich Berücksichtigung finden. Wenden Sie sich für eine Prüfung Ihres Einzelfalles bitte an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe einen laufenden Kredit von 250.000 für unser Haus (ich stehe aber alleine im Grundbuch / Kreditvertrag bei der Hausbank).
Wie verhält sich der Kredit bei dem Zugewinnausgleich?
Wird er als negatives vom restlichen Vermögen abgezogen oder wird nur das bereits abgeleistete als + gewertet und das noch vorhandene – ignoriert?
Denn wenn nur das abgezahlte in meine Vermögensliste fällt muss ich meiner Frau eine stattliche Summe zahlen. Andersherum muss sie mir einiges Zahlen.
Hallo !
Wenn bei der Berechnung rauskommen würde, dass mein Mann mir beispielsweise 40.000 Euro Zugewinnausgleich zahlen muss. Er aber nach Rückzahlung einer Schenkung i.h.v. 50.000€ (notariell geregelt, dass dies im Falle einer Scheidung an mich zurückgeht) kein Barvermögen mehr hat.
Weiter ist er Besitzer unseres Hauses (steht alleine im Grundbuch, alleiniger Kreditnehmer) welches noch nicht abbezahlt ist.
Habe ich in diesem Fall „Pech“ gehabt? Oder bekomme ich das Geld noch irgendwie?
Guten Morgen,
bin seit Oktober 2018 geschieden.Bekomme kein Unterhalt,kein Trennungsgeld.Lediglich der Versorgungsausgleich und eine kl.Schenkung wurde von meinem Ex- Mann an mich gezahlt.Gesamte Scheidungskosten übernahm er auch.Meine Frage wäre steht mir ein Zugewinn nach 18 Jahre Ehe zu?Mein Ex-Mann ist selbstständig ich habe einen 50% Job.Seit 1.1. befinde ich mich in Steuerklasse 1 und im Moment sind meine Existenzängste sehr gross,das ich weiterhin Miete und Nebenkosten aufbringen kann.Job Center hat mich wieder rausgeschmissen,weil mein Ex- Mann die Schenkung von einmalig 2000€ angegeben hat.
Ich danke für ihre Antwort
MfG P.
Hallo,
ein Anspruch auf Zugewinnausgleich kann bei Auflösung einer Zugewinngemeinschaft bestehen. Bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um mögliche Ansprüche Ihrerseits prüfen zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag,
wir leben gerade im Trennungsjahr. Wir wollen in beiderseitigem Einvernehmen auf den Zugewinnausgleich verzichten und das notariell beglaubigen lassen. Ist das bei der Scheidung anfechtbar und könnte mein Mann dann trotzdem noch einen Zugewinnausgleich beantragen?
MfG
Hallo Anna,
die Anfechtbarkeit einer Scheidungsfolgenvereinbarung richtet sich nach dessen Wirksamkeit im Einzelfall. Bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um die formale und inhaltliche Wirksamkeit der Vereinbarung ggf. prüfen zu lassen, sollten hier Zweifel bestehen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo liebes Scheidung.org.Team,
meine Frau und ich haben nach der Hochzeit eine ETW gekauft, stehen beide zu 50% im Grundbuch drinnen. Nur: Frau hat keinen Euro dafür geleistet, ich habe alles selbst gezahlt und finanziert. Allerdings sind die Kredite noch nicht voll abgezahlt.
Werden die von mir geleisteten Tilgungszahlungen irgendwie bei der Scheidung mit berücksichtigt?
Hallo Klaus,
die Teilung einer sich im Miteigentum befindlichen Immobilie und der Ausgleichsansprüche ergeben sich zumeist aus dem Eigentumsverhältnis. Die Anrechnung des Kredites ist nur insofern bei beiden möglich, sofern diese auch beide Gesamtschuldner sind. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um klären zu lassen, inwiefern die einseitige finanzielle Belastung berücksichtigt werden kann.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo liebes Scheidung.org.Team,
mein Mann und ich haben ein Haus gebaut, nur er steht drin und hat den Kredit aufgenommen. Ich habe monatlich die Hälfte des Abtrags inkl. Zinsen und Nebenkosten bezahlt. Er bleibt im Haus und zahlt mich aus. Ist es richtig, dass er mir die Zinsen nun abziehen und nicht erstatten kann ? Bzw. was fällt in diesem Fall in den Zugewinnausgleich den er mir erstatten muss?
Vielen lieben Dank und liebe Grüße
Hallo Birgit,
bitte wenden Sie sich für eine genaue Einschätzung und Berechnung des möglichen Ausgleichsanspruchs an einen Rechtsanwalt. Wir können und dürfen dies an dieser Stelle nicht abschließend bewerten.
Ihr Scheidung.org-Team
Haben beide Ehepartner im Rahmen des Zugewinnausgleichs die Möglichkeit Geld vom anderen zu bekommen?
Oder hat nur die Antragstellerseite die Möglichkeit Geld zu bekommen?
Anders formuliert: wenn der Mann Antragsteller ist, zu Beginn der Ehe 0€ hat und am Ende der Ehe 10.000€ hat => Zugewinn 10.000€.
Die Frau hat am Anfang der Ehe 0€ und am Ende der Ehe 15.000€ => Zugewinn 15.000€.
(15.000-10.000)/2 = 2.500€ muss die Frau an den Mann zahlen. Muss sie diese Summe auch zahlen, wenn sie Antragstellerin ist?
Hallo,
ein Antrag lohnt sich in der Regel nur aufseiten des Anspruchsberechtigten, da für einen entsprechenden gerichtlichen Antrag Kosten zusätzliche entstehen können. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um klären zu lassen, inwieweit eine gerichtliche Klärung zielführend ist oder ob eine außergerichtliche Einigung geeigneter scheint.
Ihr Scheidung.org-Team