Im Ehevertrag den Zugewinnausgleich ausschließen: Ist das zulässig?
Inhaltsverzeichnis
Die relative Vertragsfreiheit, von der Ehegatten bei der Erstellung von einem Ehevertrag profitieren können, hat den einen oder anderen Haken. Ein Generalverzicht ist häufig sittenwidrig, was jedoch nicht bedeutet, dass einzelne Ansprüche für den Fall der Scheidung ausgeschlossen werden können. Wie verhält es sich aber mit dem Verzicht auf Zugewinnausgleich im Ehevertrag? Kann ein modifizierter Zugewinnausgleich stattdessen die bessere Lösung sein?
Zusammengefasst: Im Ehevertrag den Zugewinnausgleich beeinflussen
- Ehegatten können in einem Ehevertrag den Zugewinnausgleich in der Regel auch ausschließen.
- Der Ausschluss kann zum Wechsel des Güterstandes von der Zugewinngemeinschaft hin zur Gütertrennung begründen.
- Alternativ können Sie die Zugewinngemeinschaft auch modifizieren und einzelne Vermögenswerte (zum Beispiel Betriebsvermögen) aus dem Zugewinnausgleich herauslösen.
Ausschluss vom Zugewinnausgleich im Ehevertrag führt in der Regel zu Gütertrennung
Der Zugewinnausgleich fällt nach der Kernbereichslehre des BGH nicht in die Gruppe der besonders zu schützenden Ansprüche im Falle einer Scheidung. Dadurch kann in einem Ehevertrag der Zugewinn in der Regel relativ frei zwischen den Ehegatten betrachtet werden. Das gestattet in aller Regel sogar den Komplettverzicht auf Zugewinnausgleich.
Zu beachten ist dabei jedoch, dass sich hieraus sogar die Änderung des Güterstandes ergeben kann, wenn andere Vertragsbestandteile dem nicht entgegenstehen. Wenn Ehegatten den Zugewinnausgleich im Ehevertrag ausschließen, kann dies dazu führen, dass sie vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung wechseln.
Exkurs: Die ehelichen Güterstände im deutschen Familienrecht
Im Familienrecht wird zwischen drei Güterständen unterschieden, die mit unterschiedlichen Ansprüchen im Zuge der Scheidung einhergehen:
- Wahlgüterstände (können nur in einem Ehevertrag bestimmt werden)
- Gütergemeinschaft: Das Vermögen des Einzelnen geht dabei ins Gesamtgut der Ehegatten über (ausgenommen sind einzelne Sonder- und Vorbehaltsgüter). Im Falle einer Scheidung haben sodann beide gleichen Anspruch auf das Gesamtgut.
- Gütertrennung: Das Eigentum des Einzelnen bleibt Alleineigentum. Bei Scheidung können die Ehegatten zur auf gemeinschaftlich erworbenes Eigentum Anspruch erheben. Der Zugewinnausgleich entfällt.
- Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft: Hierbei handelt es sich um eine Form der Gütertrennung. Jedoch kann bei Scheidung der Ehe ein Anspruch auf Zugewinnausgleich entstehen, bei dem die während der Ehezeit hinzugewonnenen Vermögenswerte auszugleichen sind.
Wird in einem Ehevertrag also der Zugewinnausgleich ausgeschlossen, kann sich dadurch des Wechsel des Güterstandes hin zur Gütertrennung ergeben.
Alternative: Modifizierter Zugewinnausgleich durch Ehevertrag
Wollen die Ehegatten grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand leben, aber einzelne Vermögenswerte im Ehevertrag aus dem Zugewinnausgleich ausschließen, so ist dies durchaus möglich. Der modifizierte (abgeänderte) Zugewinnausgleich richtet sich dabei nach dem jeweiligen Einzelfall.
Häufig eignet sich ein Ehevertrag mit modifiziertem Zugewinnausgleich bei Unternehmerehen, also solchen, bei denen einer oder beide Partner einen Eigentümer eines Betriebes sind. Da auch Vermögen des Unternehmens beim Zugewinnausgleich Berücksichtigung finden kann, besteht die Gefahr, dass durch hohe Ausgleichszahlungen eine Zerschlagung oder Schwächung der Firma droht. Um dem vorzubeugen, kann Betriebsvermögen im Ehevertrag aus dem Zugewinnausgleich ausgeklammert werden.
Auch anderes Eigentum kann dabei grundsätzlich ausgenommen werden, z. B. Alleineigentum an an an vermietetem Wohneigentum, kapitalbildende Lebensversicherungen, Aktien u. v. m. Wollen Sie in einem Ehevertrag den Zugewinnausgleich modifizieren, wenden Sie sich an einen Anwalt. Dieser kann bewerten, welche Ausschlüsse möglich und tatsächlich auch sinnvoll sind.
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Bitte bedenken Sie: Unser Muster kann nur einer ersten Orientierung dienen und erhebt keinen Anspruch auf Wirksam- oder Richtigkeit. Erstellen Sie einen Ehevertrag nicht ohne juristischen Rat, um Unwirksamkeit zu vermeiden. Außerdem ist ein Ehevertrag immer nur durch notarielle Beurkundung rechtswirksam.