Gesetzlicher Güterstand und Zugewinnausgleich

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 29. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 14 Minuten

Header Zugewinnausgleich

Neben den Wahlgüterständen der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung gibt es im deutschen Recht noch einen dritten gesetzlichen Güterstand: die Zugewinngemeinschaft. Ist bei Eheschließung nichts anderes durch einen Ehevertrag vereinbart, treten die Eheleute automatisch in den gesetzlichen Güterstand ein. Doch was macht die Zugewinngemeinschaft aus? Und was geschieht beim sogenannten Zugewinnausgleich bei Scheidung der Ehe?

Das Wichtigste in Kürze: Zugewinnausgleich

Wann ist ein Zugewinnausgleich möglich?

Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich ergibt sich nur im Falle der Auflösung einer Zugewinngemeinschaft (durch Scheidung, Tod oder Wechsel des Güterstandes). Durch den Vermögensausgleich soll der Annahme Rechnung getragen werden, dass beide Ehegatten in gleichem Maße am Vermögenszuwachs der Ehegemeinschaft mitwirkten (direkt durch finanzielle Gewinne oder indirekt etwa durch Entlastung des einen Partners bei der Kindererziehung oder Haushaltsführung).

Wie wird der Zugewinn ermittelt?

Zur Feststellung vom jeweiligen Zugewinn werden das Anfangs- und das Endvermögen des Ehegatten einander gegenübergestellt, die Differenz beschreibt den Zugewinn. Unsere Grafik verdeutlicht die Berechnung.

Erfolgt bei jeder Scheidung ein Zugewinnausgleich?

Die Ehegatten können den Zugewinnausgleich auch ausschließen (faktische Gütertrennung) oder einzelne Vermögenswerte aus diesem ausklammern (modifizierte Zugewinngemeinschaft). Auch ein Ehevertrag ist möglich.

Die Zugewinngemeinschaft – der gesetzliche Güterstand

Beim Zugewinnausgleich handelt es sich um die Vermögensteilung der während der Ehezeit erwirtschafteten Gewinne zwischen den beiden Ehegatten. Dabei werden Anfangs- und Endvermögen eines jeden Ehegatten ermittelt, die Differenz ergibt den jeweiligen Zugewinn. Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn kann sodann 50 % der Differenz beider Zugewinne als Ausgleich von seinem Ex-Partner verlangen. In dem gegebenen Beispiel in der folgenden Grafik ist beim Zugewinnausgleich bei einem der Ehegatten ein negatives Anfangsvermögen angenommen – er startete also mit Schulden in die Ehe.

Grafik zum Zugewinnausgleich

Das Wesen der Zugewinngemeinschaft

Die Paragraphen 1363 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beschäftigen sich mit dem gesetzlichen Güterstand – der Zugewinngemeinschaft.

Wenn die Zugewinngemeinschaft endet, müssen Anfangs- und Endvermögen ermittelt werden.
Wenn die Zugewinngemeinschaft endet, müssen Anfangs- und Endvermögen ermittelt werden.

Anders als bei der Gütergemeinschaft, bei der das Vermögen der Ehepartner gemeinsame Vermögensmasse wird, bleibt das Vermögen der Eheleute in der Zugewinngemeinschaft getrenntes Vermögen:

„Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt.“ (§ 1363 Absatz 2 BGB)

Es handelt sich bei der Zugewinngemeinschaft im Grunde um eine Form der Gütertrennung, da es grundsätzlich keine gemeinsame Vermögensmasse der Eheleute gibt.

Die Verwaltung des jeweiligen Vermögens obliegt dabei derjenigen Partei, in dessen Eigentum sich das betreffende Vermögen befindet (§ 1364 BGB). Auch für Schulden, die ein Partner während der Ehezeit erwirbt, ist dessen Ehegatte damit nicht haftbar.

Lediglich bei gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeiten und gemeinschaftlich erworbenem Vermögen – gekennzeichnet in der Regel durch gemeinsame Vertragsunterzeichnung – obliegt die Verwaltung des Vermögens und der Schulden beiden Ehepartnern. Bei Nichtleistung einer Kreditrate durch eine Partei für einen gemeinsam abgeschlossenen Kreditvertrag kann der Ehegatte hier demnach in Haftung gezogen werden.

Die Zugewinngemeinschaft kann durch folgende Konstellationen Auflösung finden:

  • Vereinbarung im Rahmen eines Ehevertrages
  • Todesfall
  • vorzeitiger Zugewinnausgleich
  • Aufhebung oder Scheidung der Ehe

Weitere Ratgeber zum Zugewinnausgleich

Anfangsvermögen Endvermögen Zugewinn in der Ehe Zugewinnausgleich im Erbrecht Zugewinngemeinschaft

Verfügung über das Vermögen im Ganzen
(§ 1365 BGB)

Definition „Vermögen im Ganzen“
Es handelt sich hierbei um das Aktivvermögen – nicht das Nettovermögen – des jeweiligen Ehegatten, bei dem die Schuldenverhältnisse außer Acht bleiben. Ausgeschlossen bleiben zudem auch erwartbare Einkommen aus Arbeitsverhältnissen und Rentenansprüche, da sie nicht als Vermögen im engeren Sinne verstanden werden können.

Auch wenn die Vermögen der Partner einer Zugewinngemeinschaft nicht zur gemeinschaftlichen Vermögensmasse werden, dürfen die Gatten über ihr Gesamtvermögen nicht ohne Zustimmung ihres Partners verfügen und damit eine Verpflichtung eingehen (§ 1365 BGB).

Zugrundegelegt ist in diesem Falle, dass beide Eheleute im Sinne der Gemeinschaft wirken sollen, sich also nicht ohne Zustimmung des anderen verschulden und genügend Vermögensmasse in der Ehegemeinschaft verbleibt. So ist auch gewährleistet, dass beide Ehegatten über die finanziellen Verhältnisse des jeweils anderen einen groben Überblick behalten.

Gründe für die Zustimmungsverpflichtung bei der Vermögensverfügung eines Ehegatten sind:

  • Die finanzielle Grundlage der Familie soll gewährleistet und gesichert sein.
  • Im Falle einer Scheidung soll der andere Ehegatte nicht durch zu hohe Ausgleichsansprüche belastet werden, die aus der Verschuldung seines Ex-Partners resultieren können.

Geht ein Ehegatte Rechtsgeschäfte ein, bei denen sein Vermögen im Ganzen als Verpflichtung dient – etwa bei Hypothekenaufnahme auf Grundstück oder Haus – , bedarf es der Zustimmung des anderen – vorab oder nachträglich. Stimmt der Ehegatte dem Geschäft nachträglich zu, ist der Vertrag rückwirkend gültig. Erst bei erteilter Zustimmung ist das Rechtsgeschäft verbindlich.

Verweigert der Partner die Zustimmung, erlischt die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes ebenfalls rückwirkend – es ist gar nicht erst zustandegekommen.

Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, seine Zustimmung zu leisten – etwa durch Krankheit oder Abwesenheit – , können stellvertretend Gerichte eine entsprechende Entscheidung treffen, wenn ein Antrag dahingehend gestellt wird (§ 1365 Absatz 2 BGB). Auch der Vertragspartner kann das Rechtsgeschäft widerrufen, solange nicht beide Ehegatten dem Vorhaben zugestimmt haben.

Beispiel: Ein Ehegatte ist im Besitz eines Gesamtvermögens von 5.000 Euro. Von diesem Betrag darf er sich z. B. einen Gebrauchtwagen kaufen, ohne dass die Zustimmung des Partners nötig ist – der Pkw tritt an die Stelle des Geldes, das Vermögen im Ganzen ist nicht verloren. Möchte der Käufer nun jedoch den Pkw wieder veräußern, bedarf es der Zustimmung seines Gatten.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Im Rahmen eines Ehevertrages kann die Zustimmungsverpflichtung jedoch aufgehoben werden. Die Zugewinngemeinschaft kann auf diesem Wege also rechtsgültig an die subjektiven Lebensumstände der Eheleute angepasst werden.

Besonders in Unternehmerehen ist § 1365 BGB von Bedeutung. Die Verpflichtung, den Ehegatten um Zustimmung für Rechtsgeschäfte zu ersuchen, schützt nicht nur das Auskommen der Familie, sondern gegebenenfalls auch die gemeinsame Firma.

Zur Verpflichtung im Todesfalle eines Partners

Mit dem Tod eines Ehegatten entfällt die die Zustimmungspflicht aus gegebenem Anlass. Die Basis für § 1365 BGB erlischt, da die wirtschaftliche Grundlage für die Ehegemeinschaft nicht mehr erhalten werden muss – die Ehe durch Tod endete.

Stirbt derjenige Partner, der ein Rechtsgeschäft eingegangen ist, bedarf es jedoch weiterhin der Zustimmung des verwitweten Ehegatten, damit der Vertrag rechtsgültig und somit wirksam ist. Erteilt er die Zustimmung nicht, bleibt das Geschäft unwirksam. Der Vertragspartner des Verstorbenen kann den verwitweten Partner nicht in Haftung nehmen.

Verfügung über Haushaltsgegenstände (§ 1369 BGB)

„Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.“ (§ 1369 Absatz 1 BGB)

Ähnlich wie der Schutz der ehelichen Grundlage, ist im Rahmen der Zugewinngemeinschaft auch der Hausrat der Lebensgemeinschaft besonders geschützt. Eine Verfügung über Hausratsgegenstände ist ebenfalls nur möglich, wenn die Zustimmung des Ehegatten eingeholt wird.

Die Zustimmung dient jedoch auch der Gewährleistung, dass sich im Falle einer Scheidung und eines zu vollziehenden Zugewinnausgleichs – und der Hausratsteilungkeine Nachteile für den zustimmungsberechtigten Gatten ergeben.

Die Zugewinngemeinschaft: Die Scheidung beendet den gesetzlichen Güterstand.
Die Zugewinngemeinschaft: Die Scheidung beendet den gesetzlichen Güterstand.

Während die Verfügungsgewalt über das Gesamtvermögen mit Eintritt der Scheidung der Ehe außer Kraft tritt, bleibt § 1369 BGB auch über die Ehescheidung hinaus wirksam. Betroffen sind in diesem Falle jedoch nur Hausratsgegenstände, die während der gemeinsamen Ehezeit erworben wurden. Nach Trennung der Eheleute hinzugekommene Gegenstände können hingegen auch ohne die partnerschaftliche Einwilligung veräußert werden.

Doch wie genau verhält es sich nun mit der Auflösung der Zugewinngemeinschaft bei Scheidung der Ehe? Wie läuft der sogenannte Zugewinnausgleich ab?

Was meint der Begriff „Zugewinnausgleich“?

„Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.“ (§ 1373 BGB)

Vereinbaren Eheleute bei Eheeintritt die Gütergemeinschaft, werden die Vermögensmassen der beiden Partner zum Gesamtgut der Ehegemeinschaft. Im Falle einer Scheidung umfassen Ausgleichsansprüche sodann sämtliche Habe der Eheleute – unerheblich, ob das Eigentumsverhältnis vor oder während der Ehe entstand.

Bestand jedoch der gesetzliche Güterstand, bleiben die Vermögen der Eheleute auch während der Ehezeit getrennt. Entscheiden sich die Ehepartner jedoch, getrennte Wege zu gehen und die Scheidung anzuvisieren, findet der sogenannte Zugewinnausgleich statt. Und hierin ist der Unterschied zum Wahlgüterstand der Gütertrennung zu erkennen. Nach der Scheidung wird der Zugewinn der beiden Ehegatten während der Ehezeit ausgeglichen.

Der Zugewinn während der gemeinsamen Ehe

Gegenübergestellt werden hierbei das jeweilige Anfangsvermögen bei Eheeintritt und das Endvermögen bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft der Ehegatten. Die Differenz zwischen den Vermögensmassen ist der sogenannte Zugewinn während der Ehe.

Nicht mit in den Zugewinnausgleich zählen:

  • Gegenstände, die gesondert im Zuge der Hausratsteilung betrachtet werden
  • Rentenanwartschaften, die in den Versorgungsausgleich hineinfallen
  • wiederkehrende Leistungen, wie Einkommen aus beruflicher Tätigkeit
Ausgleichsforderung im Scheidungsfall:
Bei einer Scheidung sind Gegenstände, die im Zuge der gesetzlichen Hausratsteilung einem anderen Ausgleichsverfahren zugeordnet sind, nicht in die Anfangs- und Endvermögen einzuberechnen!Auch die Rentenanwartschaften sind in einem gesonderten Verfahren – dem Versorgungsausgleich – zu betrachten und fallen nicht in den Zugewinnausgleich hinein. Dies selbst dann, wenn die Parteien auf den Versorgungsausgleich verzichten.

Zugewinnausgleich: Das Anfangsvermögen der Eheleute (§ 1374 BGB)

„Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.“ (§ 1374 Absatz 1 BGB)

Als Anfangsvermögen des Ehepartners gilt mithin dessen Nettovermögen bei Eheschließung. Von der Vermögensmasse sind dabei schuldrechtliche Posten in Abzug zu bringen. Dabei ist auch ein negatives Anfangsvermögen möglich, wenn die Verbindlichkeiten den Vermögensstand übersteigen (§ 1374 Absatz 3 BGB).

Nicht zum Anfangsvermögen hinzugezählt werden dabei Einkünfte wie z. B.

  • Haushaltsgeld
  • finanzielle Mittel für den Erwerb und Unterhalt eines Pkw (für berufliche Zwecke)
  • Erteilung eines Wohnrechts
  • finanzielle Mittel für den laufenden Lebensbedarf

Als Einkünfte gelten dabei jedoch nicht finanzielle Zuzahlungen für ein Eigenheim oder überlassene Bausparverträge.

Nach Abzug der Schulden fallen auch diese in das Anfangsvermögen des Ehegatten hinein (§ 1374 Absatz 2 BGB). Auch ein Witwenrentenanspruch eines neuverheirateten Partners zählt nicht in dessen Anfangsvermögen.

Wert Anfangsvermögen (§ 1376 Absatz 1 BGB)
Bei der Ermittlung des genauen Betrages des Anfangsvermögens einer Partei einer Zugewinngemeinschaft gilt der Stand des Vermögens bei Eintritt in den gesetzlichen Güterstand (Eheschließung). Der gleiche Ansatz ist auch für die vom Vermögen abzuziehenden Verpflichtungen anzusetzen. Für zum Anfangsvermögen hinzuzurechnende Posten (Erbe usf.) gilt der Wert zum Erwerbszeitpunkt.

Privilegierter Erwerb wie Erbschaften oder Schenkungen werden zum Anfangsvermögen hinzugezählt.

Zur Feststellung des Anfangsvermögens kann eine genaue Auflistung angemahnt sein, in der die Ehegatten ihr Vermögen – inklusive der in ihrem Eigentum befindlichen Gegenstände – verzeichnen (§ 1377 BGB). Im gegenseitigen Verhältnis können die Ehegatten auch verlangen, dass für dingliche Vermögensmassen ein Gutachten zur Wertfeststellung vorgenommen wird, sollten Zweifel hinsichtlich der Angaben bestehen.

„Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.“ (§ 1377 Absatz 3 BGB)

Das Verzeichnis des Anfangsvermögens ist besonders aus dem Grunde sinnvoll, als bei Fehlen einer entsprechenden Listung automatisch das gesamte Endvermögen als Zugewinn des Ehegatten anzunehmen ist. Hierdurch können enorme Nachteile für beide Parteien entstehen.

Bei der Ermittlung des Anfangsvermögens muss jedoch ein entscheidender Punkt einbezogen sein: Durch die zwischen Ehebeginn und Eheende verstrichene Zeit ist eine Anpassung des Anfangsvermögens an den aktuellen Stand vonnöten. Dies geschieht durch die sogenannte Indexierung.

Indexierung des Anfangsvermögens

Da sich die Kaufkraft des Geldes mit den Jahren in der Regel verändert hat, bedarf es beim Zugewinnausgleich einer Umrechnung (Indexierung) des Anfangsvermögens auf den Stichtag der Beendigung der Zugewinngemeinschaft. Der reale Zugewinn muss gewissermaßen bereinigt werden.

Zugrundegelegt sind dabei Lebenshaltungsindizes, die in standardisierten Messverfahren erhalten wurden. Folgende Berechnungsgrenzen finden sich bei der Indexierung:

  • Anfangsvermögen bis 1962: Preisindex für Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushalten
  • Anfangsvermögen zwischen 1962 bis 1995: Preisindex für Lebenshaltung aller privater Haushalte
  • Anfangsvermögen nach 1991: einheitlicher Verbraucherindex

Verbraucherpreisindex im Jahresdurchschnitt – 1991 bis 2014 (Basisjahr 2010)

1991
1992
1993
1994
1995
70,2
73,8
77,1
79,1
80,5
1996
1997
1998
1999
2000
81,6
83,2
84,0
84,5
85,7
2001
2002
2003
2004
2005
87,4
88,6
89,6
91,0
92,5
2006
2007
2008
2009
2010
93,9
96,1
98,6
98,9
100,0
2011
2012
2013
2014
2015
102,1
104,1
105,7
106,6
106,9

Die allgemeine Formel für die Bereinigung des Anfangsvermögens lautet:(Wert des Anfangsvermögens x Index des Endstichtages) ÷ (Index Anfangstichtag)
= bereinigtes AnfangsvermögenFür privilegierten Erwerb ist der jeweilige Erwerbsstichtag anzusetzen.

Da für jeden, dem Anfangsvermögen zuzurechnenden Posten eine eigene Rechnung zum Tag des Erwerbs des Erbes, der Schenkung usf. anzusetzen ist, kann die Berechnung mitunter recht umständlich sein. Lassen Sie sich von einem Scheidungsanwalt hierbei beraten und unterstützen.

Auch Schulden müssen gegebenenfalls in einer eigenen Berechnung angepasst werden.

Zugewinnausgleich: Das Endvermögen der Eheleute (§ 1375 BGB)

„Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört.“ (§ 1375 Absatz 1 BGB)

Ist das Ende des Güterstandes rechtshängig festgelegt, kann die zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögensmasse der Eheleute Aufschlüsselung finden. Im Scheidungsfalle sind seit der Neufassung der rechtlichen Grundlage zum Zugewinn im Jahre 2009 neue Stichtage für den Zugewinnausgleich angesetzt.

Als Ende der Zugewinngemeinschaft gilt mithin nicht automatisch der Zeitpunkt der Trennung. Doch bereits zu diesem Zeitpunkt muss von den Ehegatten eine erste Auflistung des Endvermögens erfolgen.

Bei Beendigung des gesetzlichen Güterstands kommt es in der Regel zum Zugewinnausgleich.
Bei Beendigung des gesetzlichen Güterstands kommt es in der Regel zum Zugewinnausgleich.

In die Berechnung des Endvermögens werden dabei auch folgende, vermögensmindernde Posten einbezogen (§ 1375 Absatz 2 BGB):

  • Zuwendungen, die ein Ehegatte während der Ehezeit ohne Zustimmung tätigte,
  • Vermögen, das ein Ehegatte ohne Zustimmung verschwendete,
  • Vermögen, das ein Ehegatte veräußerte, um den anderen zu benachteiligen.

Die Vermögensminderung ist dabei in der Regel derjenigen Partei zuzurechnen, die sie verursachte. Zu diesem Zwecke erfolgt nunmehr bereits bei Trennung eine erste Aufstellung. Bei Scheidung und Beendigung des Güterstandes kann so leichter nachvollzogen werden, ob durch einen der Ehegatten dem anderen nach der Trennung durch oben genanntes Verhalten Benachteiligungen im Zugewinnausgleich verursacht wurde.

Wenn die Vermögenswerte des Ehegatten große Unterschiede aufweisen zwischen dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung zur Trennung und dem rechtskräftigen Ende der Zugewinngemeinschaft, muss er darstellen, dass die Differenzen nicht aus den oben genannten Punkten heraus resultierten.

Wert Endvermögen (§ 1376 Absatz 2 BGB)
Bei der Ermittlung des genauen Endvermögens einer Partei einer Zugewinngemeinschaft gilt der Stand des Vermögens bei Rechtshängigkeit der Scheidung. Der gleiche Ansatz ist auch für die vom Vermögen abzuziehenden Verpflichtungen anzusetzen. Für die hinzuzurechnende Vermögensminderung gilt der Zeitpunkt, zu dem diese eintrat. Zum besseren Nachvollzug müssen die Parteien seit 2009 bereits zum Trennungszeitpunkt eine erste Auskunft über das Endvermögen erteilen, um einen Missbrauch zu verhindern.

Abweichend von den Lohnzahlungen an einen Ehegatten können Abfindungen aus einem Arbeitsverhältnis dann in das Endvermögen einbezogen sein, wenn die Leistung während der Zugewinngemeinschaft und noch vor dem Stichtag zum Zugewinnausgleich zugesichert wurde. Eine Ausnahme kann nur dann eintreten, wenn die Ausgleichszahlung bereits im Zuge der Unterhaltsverhandlungen einbezogen ist.

Auch eine Kapitallebensversicherung zählt in das Endvermögen mit hinein.

Verzeichnis der Vermögensmassen (Beispiel)

Postennotwendige Angaben
Bargeldjeweilige Höhe
KontenBankgesellschaft, Kontoverbindung, Kontostand, ggf. Kontoauszug
Steuerrückerstattungjeweilige Höhe
offene ForderungenName des Schuldners, jeweilige Höhe
zugesagte arbeitsrechtliche Abfindungjeweilige Höhe
KapitallebensversicherungVersicherungsgesellschaft, Abschlussdatum, Versicherungsnummer, monatliche Leistung, Fälligkeitsdatum, Leistungen, Zeitwert
Genossenschaftsanteile und BeteiligungenEinrichtung
Gold, Aktien/Wertpapiere, DepotsMengen, Angaben zu Unternehmen, Wiederverkaufswert
Edelmetalle, Kunst- und SammelgegenständeArt, Beschreibung, Wiederverkaufswert
im Alleineigentum befindliche AntiquitätenWiederverkaufswert (i.d.R. hälftiger Kaufpreis)
Hausrat, der möglicherweise zum Endvermögen zähltBeschreibung, Wiederbeschaffungswert
Unternehmen, Gewerbe, BetriebBetriebsgröße und -beschreibung, Umsatz, Bonität, Gewinn- und Verlustrechnung
Eigentum/Miteigentum an Grundstück und/oder Immobilie (Haus/Eigentumswohnung)Größe, Lage, Bebauung, Grundbucheintrag, Verkehrswert
MietwohnungMietkaution (hälftig für jeden Ehegatten), ggf. Mietzahlung
Maschinen und FahrzeugeBaujahr, Fabrikat, Zustand, Wiederbeschaffungswert
GeräteBeschreibung und jeweiliger Wiederanschaffungswert
Pflichtteilsansprüche, ErbschaftsansprücheErblasser, jeweilige Höhe
VerbindlichkeitenZweck, Gläubiger, jeweilige Höhe

Ein entsprechendes Verzeichnis ist dabei sowohl für das Anfangs- als auch für das Endvermögen eines jeden Partners zu erstellen.

Haben die Eheleute bereits während der Ehezeit aus dem Zugewinn eine Erbschaft an das gemeinsame Kind übertragen, fällt dieser Wert in der Regel nicht mit in das Endvermögen, der Ehegatten. Zum Zugewinnausgleich zählt ein Erbe, das an einen der Ehegatten überlassen wurde, jedoch bedingt hinzu.

Schenkungen und Erbschaften gelten als sogenannter privilegierter Erwerb: Im Zugewinnausgleich werden sowohl Erbe als auch Schenkungen nur insofern betrachtet, dass nicht der eigentliche Bestandswert Anrechnung findet – er wird in der Regel in das Anfangsvermögen einbezogen – , sondern in einigen Fällen lediglich der Wertzuwachs bis zum Ende der Zugewinngemeinschaft. Der Zugewinn bei einem Erbe, der ab Erwerb in der Ehezeit gewonnen wurde, kann mit einem Ausgleichsanspruch belegt sein.

Eine Schenkung fällt in den Zugewinnausgleich hinein, soweit der Wertzuwachs der Schenkung ab dem Erwerb bis zum Stichtag des Zugewinnausgleichs in die Berechnungen einfließt.

Berechnung: Anspruch auf Zugewinnausgleich

Aus dem Anfangs- und Endvermögen der beiden Parteien ergibt sich der Zugewinn des jeweiligen Partners. Unterscheiden sich die Werte zwischen den Eheleuten, kann der benachteiligte Ehegatte einen Ausgleich des Zugewinns nach § 1378 BGB fordern:

„Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.“ (§ 1378 Absatz 1 BGB)

Laut § 1379 BGB sind beide Partner einer Zugewinngemeinschaft bei Beendigung des Güterstands durch Rechtskraft dazu verpflichtet, einander Auskunft über die jeweiligen Endvermögen zu erteilen. Auch schon während der Trennung können die Ehegatten ein entsprechendes Verzeichnis verlangen (s.o.). Belege für die einzelnen Angaben können verlangt werden.

In dem Verzeichnis sollten zudem auch die gesamtheitlichen Verbindlichkeiten des Gatten festgehalten sein, da diese ebenfalls in die Berechnung einfließen.

Anders als bei den Positionen von Anfangs- und Endvermögen selbst ist ein negativer Zugewinn nicht möglich, denn als Zugewinn gilt nur der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt.Trifft dies nicht zu, ist ein Zugewinn – also ein Vermögensplus – während der Ehezeit ausgeschlossen und ein Verlust ist für den Partner anzunehmen. Der Verlust jedoch muss nicht im Zuge des Ausgleichsverfahrens Beachtung finden, der andere Partner muss diesen somit nicht ausgleichen.

Zugewinnausgleich: Die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich erfolgt in der Regel nach drei Jahren (§ 195 BGB) – beginnend ab dem Tag der Kenntnis des gestellten Anspruchs. Die Verjährungsfrist kann jedoch gehemmt werden, etwa durch Leistungsanträge, Vergleichsverhandlungen u.a. Die maximale Frist liegt mittlerweile bei zehn Jahren.

Nach der Zugewinnberechnung für beide Ehegatten kann nunmehr festgestellt werden, welcher der beiden den höheren Zugewinn erwirtschaftete und somit gegenüber dem anderen ausgleichspflichtig ist.

Der Überschuss des bessergestellten Gatten – Differenz zwischen den Zugwinnen beider – wird sodann im Zuge des Zugewinnausgleichs hälftig auf die Parteien aufgeschlüsselt.

Das Familiengericht ist für den Zugewinnausgleich zuständig.
Das Familiengericht ist für den Zugewinnausgleich zuständig.

Da nicht in jedem Falle die Möglichkeit besteht, den vollen Ausgleichsbetrag mit einer Einmalzahlung zu leisten, kann das Familiengericht eine Stundung – Ratenzahlung – der schuldigen Summe veranlassen (§ 1382 BGB). Die Raten dürfen dann jedoch vom Schuldner verzinst werden. Über Zinssatz und Höhe der jeweiligen Raten entscheidet das zuständige Gericht „nach billigem Ermessen“ (§ 1382 Absatz 4 BGB) – der Willkürvermutung kann so vorgegriffen werden.

Bei der Ausgleichszahlung können auch Gegenstände einen Teilbetrag der Forderung ersetzen, sofern ihr Wert dem Ersatzanspruch genügt (§ 1383 BGB).

Hat der ausgleichspflichtige Partner seine Vermögensmasse vor dem Stichtag des Zugewinnausgleichs an Dritte verschoben, kann der Ausgleichsberechtigte auch gegenüber diesen Forderungen geltend machen. Die Benachteiligung durch den Ex-Partner ist in diesem Falle nicht hinzunehmen.

Zugewinnausgleich: Berechnung

Ehemann
Ehefrau
Endvermögen
50.000 Euro
15.000 Euro
Anfangsvermögen
- (- 20.000) Euro
- 5.000 Euro
Zugewinn
(Endvermögen - Anfangsvermögen)
70.000 Euro
10.000 Euro
Überschuss
(70.000 Euro - 10.000 Euro)
60.000 Euro
Ausgleichsanspruch
(60.000 Euro : 2)
30.000 Euro

Im genannten Beispiel ist für den Ehemann ein negatives Anfangsvermögen angenommen, die Frau hatte ein positives Anfangsvermögen in Höhe von 5.000 Euro. Die Ausgleichsforderung der Ehefrau ergibt sich im Vorgenannten aus dem Überschuss des Ehemannes in Höhe von 60.000 Euro. Die Hälfte – also 30.000 Euro – können der Frau im Zuge des Zugewinnausgleichsverfahrens zugeteilt werden.

Ausschluss des Zugewinnausgleichs (§ 1381 BGB)

Der Zugewinnausgleich kann durch den ausgleichspflichtigen Partner nur dann verweigert werden, wenn sich grobe Unbilligkeit nachweisen ließe – der Ausgleich also nicht verhältnismäßig wäre (Absatz 1). Grobe Unbilligkeit ist vor allem dann anzunehmen, wenn dessen Ehepartner während der Ehezeit willentlich nicht den ehelichen, finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist, also z. B. sich weigerte über die Ausübung eines Berufs zum Unterhalt der Ehegemeinschaft beizutragen (Absatz 2).

Zugewinnausgleich: Schulden und Verbindlichkeiten

Sind die Parteien einer Zugewinngemeinschaft eine gemeinsame Verbindlichkeit eingegangen – sind sie also Gesamtschuldner – , finden die Verbindlichkeiten nur insofern hälftig Anrechnung auf das Endvermögen, sofern beide an der Tilgung der Schuldenlast gleichermaßen beteiligt sind.

Treten die Ehegatten zwar im Außenverhältnis als Gesamtschuldner auf, zahlt jedoch im Innenverhältnis nur ein Partner die Schuldenlast ab, findet die Verbindlichkeit alleinig auf das Endvermögen des Zahlenden Anrechnung. Andernfalls würde ihm ein unzumutbarer finanzieller Schaden durch die unangepassten Ausgleichsforderungen zuteil.

Haben die Eheleute während der Ehe ein Haus oder eine Immobilie erworben, für die nur ein Ehepartner im Außenverhältnis Schuldner ist, kann die Schuldenlast gleichermaßen auch dem Nichtzahlenden auf das Anfangs- oder Endvermögen angerechnet werden, wenn

  • die Verbindlichkeit zu familiären Zwecken aufgenommen wurde.
  • beide der Parteien unter wirtschaftlichen Betrachtungen gleichermaßen am finanziellen Bestand der Ehe mitwirkten.
  • die Immobilie im Eigentum des Ehegatten verblieb, der nicht im Außenverhältnis als Schuldner auftritt.
Steuerrückerstattungen
Auch Steuerrückerstattungen des laufenden Jahres sind vollumfänglich dem Endvermögen hinzuzurechnen. Werden die getrennten Ehepartner noch gemeinsam veranlagt, findet der jedem zustehende Prozentsatz der Rückerstattung Anrechnung.

Beim Zugewinnausgleich kann ein Haus, das sich im gemeinsamen Besitz befindet, auch veräußert werden. Durch die Ablösung der Verbindlichkeiten mit dem Verkaufserlös, kann der Zugewinnausgleich vereinfacht werden. Die Restsumme aus dem Erlös kann auf beide Ehepartner gleichermaßen aufgeteilt werden, sofern ein Miteigentumsverhältnis bestand.

Zugewinnausgleich: Der Stichtag (§ 1384 BGB)

„Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.“ (§ 1384 Absatz 1 BGB)

Anders als bei anderen Formen des Zugewinnausgleichs – Trennung ohne Scheidung, Aufhebung während der Ehezeit usf. – gilt im Scheidungsfalle seit 2009 für den Zugewinnausgleich als Stichtag die Rechtshängigkeit der Scheidung.

Rechtshängigkeit der Scheidung
Die Scheidung ist rechtshängig, wenn der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugegangen ist. Dies ist auch während des laufenden Trennungsjahres möglich.

Zudem müssen auch bereits bei Trennung Nachweise zum Endvermögen erbracht werden, um einen Missbrauch während der heiklen Trennungsphase zu verhindern.

Die Neuerungen im Familienrecht erklären sich auch daraus, dass nicht erst die Rechtskraft der Scheidung über den Zugewinnausgleich entscheidet. So ist nach Einreichung der Scheidung eine negative Beeinflussung des Zugewinnausgleichs durch einen der Ehepartner weitestgehend ausgeschlossen.

Von Bedeutung für den Zugewinnausgleich bei Ehescheidung sind mithin die Folgenden:

  1. für das Anfangsvermögen:
    • in der Regel Tag der Eheschließung
  2. für das Endvermögen:
    • Zeitpunkt der Trennung (zur Abwendung von Schaden)
    • Rechtshängigkeit der Scheidung

Vorzeitiger Zugewinnausgleich – Aufhebung des gesetzlichen Güterstands (§ 1385 BGB)

Unter gewissen Voraussetzungen ist der Zugewinnausgleich auch bereits vor Rechtshängigkeit der Scheidung zulässig. Hierzu muss jedoch eine der folgenden Konstellationen gegeben sein (§ 1385 BGB):

Vorzeitiger Zugewinnausgleich: Auch ohne Scheidung besteht die Möglichkeit der Anspruchstellung.
Vorzeitiger Zugewinnausgleich: Auch ohne Scheidung besteht die Möglichkeit der Anspruchstellung.
  • Die Eheleute leben seit mindestens drei Jahren voneinander getrennt.
  • Es ist zu befürchten, dass ein gerechter Zugewinnausgleich durch Verstöße gegen die §§ 1365 (Zustimmungsverpflichtung) oder 1375 (Verschwendung oder mutwillige nachträgliche Verminderung des Vermögens) BGB verhindert wird.
  • Der Ehepartner beteiligt sich willentlich nicht an der ehelichen Verpflichtung, für die wirtschaftliche Grundlage der Ehegemeinschaft zu sorgen und wird dies auch in Zukunft voraussichtlich verweigern.
  • Der Ehegatte verweigert beharrlich die Vermögensauskunft im Zuge des Zugewinnausgleichs.

Tritt einer dieser Fälle ein, kann der ausgleichsberechtigte Partner in derlei Fällen die vorzeitige Auflösung der Zugewinngemeinschaft vor dem zuständigen Familiengericht beantragen. Bei vorzeitiger Auflösung der Zugewinngemeinschaft gilt als Stichtag für den Zugewinnausgleich die Einreichung der entsprechenden Klage (§ 1387 BGB).

Ist die Entscheidung über die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft rechtskräftig, tritt die Gütertrennung in Kraft (§ 1388 BGB).

Der Zugewinnausgleich im Todesfall (§ 1371 BGB)

Verstirbt eine Partei der Zugewinngemeinschaft, ist der gesetzliche Güterstand beendet. Der Verbliebene hat jedoch ebenfalls einen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Zusätzlich zu dem gesetzlich überlassenen Erbteil kann die Erbschaft um ein Viertel erhöht werden (§ 1371 Absatz 1 BGB).

Der noch lebende Ehegatte kann auch in dem Falle den Zugewinnausgleich verlangen, wenn er nicht als Erbe eingesetzt ist (Absatz 2).

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  1. TheBe sagt:

    Guten Tag Scheidung.org-Team,

    hier die Schilderung meiner Sachlage:
    Bin seit 1999 geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH mit 66% Anteilen. Durch das von Gericht geforderte Gutachten wurde folgendes ermittelt. Mein Anfangsvermögen im 2001 dem Jahr meiner Eheschließung betrug unter Abzug der latenten Steuerlast im

    Ertragswertverfahren: 334.000 € Substanzwertverfahren 202.000 €

    die Endvermögen 2014

    EWV 0,00€ SWV 304.000 €

    Die Richterin meinte zu Beginn der Verhandlung, da jede der Parteien das für sich am besten gelagerte Verfahren favorisieren würde, die Berechnung des Zugewinns zu mixen. Bargeldguthaben meinerseits 40.000 € zum Ende, meiner Exfrau 17.000 €.
    Wie wird der Mix aus beiden Methoden berechnet? Den Mix den die Richterin gerechnet hat, stellt exakt den Wert/Zugewinn aus der Subatanzwertmethode dar. Dem folge ich nicht, da ich der Meinung bin, das bei einem Mix, der Zugewinn aus dem SWV dem Verlust aus dem EWV entgegen gerechnet werden muss, um tatsächlich auch Äpfel auch mit Äpfeln zu vergleichen. Lieg ich richtig?

    Danke vorab für Ihre Mühe und Antwort.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um das Verfahren zum Zugewinnausgleich genau zu betrachten. An dieser Stelle sind wir nicht befugt, Rechtsberatung zu erteilen und Einschätzungen zu Einzelfällen abzugeben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. Pit sagt:

    Hallo,

    eine kurze Frage zum Anfangsvermögen, das ja ab Heirat gewertet wird:
    Zum Zeitpunkt der Heirat waren wir bereits im frisch gebauten Haus, welches inkl. der Finanzierung komplett auf beiden Schultern ruht. D.h. in diesem Fall ist es völlig unerheblich, wer VOR der Heirat welche finanziellen Mittel zur Finanzierung etc. beigetragen hat und es zählt nur das gemeinsame Vermögen+Immobilie, bzw. in Abzug die gemeinsamen Verbindlichkeiten?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Pit,

      das Anfangsvermögen wird für beide Ehegatten getrennt ermittelt. Es setzt sich also aus dem eigenen Vermögen zusammen und nicht dem gemeinschaftlichen. In Ihrem Falle dürften es also 50 % des Hauses zzgl. des eigenen Vermögens sein.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Pit sagt:

        Ok, das ist dann klar. Die Frage wäre noch, ob der Eigenkapitaleinsatz zum Hausbau VOR der Heirat (sagen wir mal 70% / 30%) ermittelt/bewertet wird oder wirklich nur die 50%/50% ?
        Danke!

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Pit,

          in diesem Fall dürfte der Eigenkapitaleinsatz nicht relevant sein, sondern der Verteilung zum Zeitpunkt der Heirat.

          Ihr Scheidung.org-Team

  3. Suse sagt:

    Guten Tag, mein Lebenspartner hat 12/16 die Scheidung von seiner Exfrau eingereicht. Sie wohnt im gemeinsamen Haus, er ist der Hauptschuldner. Da die Exfrau nicht bereit ist, sich mit dem Thema Vermögensteilung zu befassen, wollten wir den Anwalt beauftragen, der auch die Scheidung eingereicht hat. Im Beratungsgepräch teilt er uns mit, die Kosten wären festgelegt und würden die 1,5 bzw 2,5 fache Gebühren bezogen auf den Streitwert sein. Damit hätten wir einen (vorläufigen) festen Rahmen von je nachdem 3600 oder 6000€ gehabt. Wenige Tage nach dem Gespräch kommt ein Schreiben, in dem der Anwalt „in Hinblick auf Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit“ ein Stundenhonorar von 250€ zzgl MwSt (Vergütungsvereinbarung – umfasst nur die außergerichtliche Tätigkeit) vorschlägt. Wir sind irritiert. Ist das übliche Praxis?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Suse,

      wenden Sie sich bei Zweifeln an der Arbeitsweise des Rechtsbeistands an einen Kollegen oder eine andere Rechtsberatungsstelle, um dessen Vorgehensweise prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Anastasia sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    in welchem Fall zählt Hausrat zum Endvermögen? In meinem Fall hat sich der Ehepartner nicht teilungsbereit gezeigt und das gemeinsam angeschaffte Inventar auch nach dem Verkauf des gemeinsamen Hauses für sich behalten. Dadurch ist für mich ein sehr hoher Verlust entstanden. Kann dieser Nachteil im Zugewinn ausgeglichen werden, indem das nachweisliche Inventar (Rechnungen, Fotos, Inventarliste) dem Endvermögen des Ehepartners zugerechnet wird?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anastasia,

      grundsätzlich kann sämtliches Vermögen im Zugewinnausgleich Berücksichtigung finden (ausgenommen privilegierter Erwerb). Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche im Zugewinnausgleich prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Shine sagt:

    Hallo RA, ich lebe seit 01.08.2013 getrennt. Mein Mann lebt seitdem bei einer anderen Frau. Wir haben uns geeinigt dass keiner vom anderen noch einen Anspruch haben möchte. Allerdings nur mündlich. Ich habe nun einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterschieben der nach einem Sozialplan gerechnet wurde. Ich bin 59 Jahre, habe 70 BhG und bin nun Arbeitslos. Ich beziehe bereits eine Teilerwerbsrente und werde eventuell in die voll Erwerbsunfähigkeit kommen. Die Abfindung dient zum Ausgleich. Nun meine Frage: kann mein Mann einen Anteil verlangen? Kann ich jetzt noch einen Vertrag machen der dies ausschließt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      solange die Scheidung noch nicht rechtshängig ist, können in der Trennungszeit erworbene Abfindungszahlungen ebenfalls im Zuge des Zugewinnausgleichs Berücksichtigung finden. Sie können jederzeit bis zum Abschluss der Scheidung einen Vertrag schließen, der die Trennungs- und Scheidungsfolgen regelt. Wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Thomas sagt:

    Hallo,

    ich hatte ein Anfangs“vermögen“ von 7000 Euro, meine Frau von -5000 Euro. Nun haben wir beide -2000. Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet. gibt es dann überhaupt einen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      in ihrem Fall führt das Gericht keinen Zugewinnausgleich durch.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Albert sagt:

    Hallo, in der Ehe wurde eine Immobilie und eine Firma erwirtschaftet. Die Immobilie möchte ich übernehmen und ist nach Abzug der Schulden geschätzt 650.000€ Wert, die Firma betreibt meine Ex-Frau und ist etwa 750.000€ Wert.
    Jetzt soll ich aber einen Ausgleich zahlen weil beim Firmenwert die latente Steuerlast abzuziehen ist ( etwa 40%), bei der Immobilie jedoch nicht.
    Ist das so rechtens?

    Mit freundlichen Grüßen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Albert,

      lassen Sie sich dazu bitte von einem Anwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Klaus F. sagt:

    Wie aktuell ist Ihr Kommentar hinsichtlich einer kurzen Ehe(2 Jahre)?

    Freundliche Grüße
    Klaus Fiedler

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Klaus,

      wir versuchen immer, unsere Seite auf dem aktuellsten Stand zu halten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Jens sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vor der Heirat waren in meinen Besitz 500 Anteile eines Fonds im Wert von jeweils 50 Euro.
    In der 8-jährigen Ehe habe ich noch 100 Anteile dazu gekauft.
    Nun steht eine Scheidung an und die Anteile haben einen Wert von 100 Euro pro Stück.
    Berechnet sich der Zugewinn auf die Kurssteigerung aller Anteile oder nur auf die Anteile, welche ich im Laufe der Ehe gekauft habe ?

    Vielen Dank
    Jens

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jens,

      auch der Zugewinn alter Fondsanteile kann in den Zugewinn hineinfallen. Wenden Sie sich im Zweifel stets an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Tanja H. sagt:

    Guten Tag!

    Habe ich es richtig verstanden, dass der Stichtag für die letzte Möglichkeit einen Zugewinnausgleich durchzuführen, das rechtskräftige Scheidungsdatum ist?

    Danach kann kein Ausgleich mehr gemacht werden?

    Meine Scheidung wurde 4/2015 mündlich ausgesprochen und war laut schriftlichem Urteil am 14.05.2015 rechtsgültig.

    Eine kurze Antwort wäre super!

    Einen schönen Nikolaustag noch,

    Tanja H.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tanja,

      Sie haben mit Rechtskraft der Scheidung drei Jahre Zeit Ihren Anspruch geltend zu machen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Norbert sagt:

    Hallo, ich lebe seit 2009 von meiner Frau getrennt. EINE 1997 gekaufte Eigentumswohnung wurde bis zur Trennung von Familieneinkommen finanziert, die Mieteinnahmen kamen auch der Familie zu Gute. SEIT der Trennung zahle ich alles alleine.Die Mieteinnahmen kommen auch auf mein Konto. Wird bei einer Scheidung jeder von mir gezahlte Euro während der Trennung trotzdem geteilt, oder habe ich eine Möglichkeit, den Stand von 2009 festzusetzen.
    Gruß, Norbert

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Norbert,

      hier ist es entscheidend, wer im Grundbuch als Besitzer der Immobilie eingetragen ist. Die Möglichkeit einer „Festsetzung“ der Verhältnisse in der Vergangenheit gibt es nicht. Für eine gütige Einigung besprechen Sie die Situation mit Ihrer Frau, idealerweise gemeinsam mit einem Mediator.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Richard sagt:

    Hallo,

    hier geht es immer nur um Vermögensminderung, wie sieht das denn mit umgekehrtem Vorzeichen aus? Wenn ich in der Zeit zwischen Trennung und Scheidung im Lotto gewinne, wird die Million geteilt?

    Daran angelehnt die Frage nach einem unverschuldeten Vermögensverlust (Schmuck geklaut, Firma plötzlich wertlos weil das Produkt als gesundheitsgefährlich erkannt wird, wasweissich). Oben scheint es um Böswilligkeit zu gehen, und für das Endvermögen: gilt:
    Zeitpunkt der Trennung (zur Abwendung von Schaden)
    Rechtshängigkeit der Scheidung
    Die beiden Zeitpunkte können ja durchaus unterschiedlich sein, und nicht jede Vermögensveränderung ist böswillig.

    Mit interessierten Grüßen,
    Richard

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Richard,

      1. Zeitpunkt der Trennung und Rechtshängigkeit fallen ohne Zweifel auf unterschiedliche Daten, da letzteres erst bei Zugang des Scheidungsantrages an den Antragsgegner eintritt.

      2. Für das Endvermögen ist aber schlussendlich der Zugewinn während der Ehezeit maßgeblich. Mit Rechtshängigkeit gilt die Zugewinngemeinschaft als aufgelöst. Einberechnet werden dabei auch Verbindlichkeiten. Hiernach erworbene Gewinne und Veruste zählen daher in aller Regel nicht mehr zum ehelichen Zugewinn.

      Wenden Sie sich für eine ausführliche Vorabberechnung möglicher Ausgleichsansprüche an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Richard sagt:

        Vielen Dank für die Antwort!

        Nur dass ich das richtig verstanden habe: während der Trennung besteht die Ehe noch, ein Lottogewinn zwischen Trennung und Rechtshängigkeit würde also geteilt, korrekt? Ist das unabhängig von möglicherweise massiv gestörtem Vertrauensverhältnis (beispielsweise Trennung aufgrund grober Mißhandlung)?

        Mit freundlichem Gruß
        Richard

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Richard,

          ja, während des Trennungsjahres besteht die Ehe weiter, schließlich sind Sie noch nicht rechtskräftig geschieden. Unserer Ansicht nach muss ein Lottogewinn daher geteilt werden. Kontaktieren Sie einen Anwalt, der Ihren individuellen Fall beurteilen kann.

          Ihr Scheidung.org-Team

  13. Uwe sagt:

    Sehr geehrtes Team von Scheidung.ORG,

    kann mir ein Amtsgericht in der Sache Zugewinn – Immobilie im Anfangsvermögen auferlegen ein Gerichtliches Gutachten über den Wert meiner Immobilie welche ich vor der Ehe schon hatte zu erstellen? Das für meine Scheidung zuständige Amtsgericht fordert mich seit fast einem Jahr dazu auf einen Kostenvorschuss von 7.000,- EUR für dieses Gutachten zu bezahlen. Ich weigere mich gegen diese Aufforderung seit fast einem Jahr. Wir haben seit 2014 beiderseits ein Verzeichnis über unsere Vermögen aufgestellt, dort sind alle Vermögen gegenseitig nachgewiesen und vor Gericht unstreitig gestellt. Daraus ergibt sich, dass ich in meiner Ehezeit von 10 Jahren keinen Zugewinn erwirtschaftet habe. Das Zugewinnverfahren wurde durch meine Frau im Jahr 2012 anhängig gemacht, ich selber verlange keinen Zugewinnausgleich von meiner Frau. Mein Anwalt gibt mir keine Antwort auf diese Frage, und kann (oder will) mir auch den Paragraphen nicht benennen der diese Auskunft vorsieht. Meine Scheidung dauert nun schon seit Oktober 2011, und es ist kein Ende in Sicht. Das Amtsgericht hat mir jetzt zum wiederholten mal eine Frist gesetzt, diese läuft am 24. Oktober 2016 ab.
    Ich werde diesen Vorschuss nicht bezahlen, da ich mich im Recht fühle.
    Können sie mir darüber eine Auskunft geben?

    Vielen Dank,
    und mit freundlichen Grüßen
    Uwe

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Uwe,

      grundsätzlich besteht eine gegenseitige Auskunftspflicht. Das Gericht hat wahrscheinlich das Gutachten erstellen lassen, da auch der Wertzuwachs der Immobilie im Zugewinnausgleich Beachtung finden kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Uwe sagt:

        Hallo liebes Scheidung ORG Team.

        Da ich nicht der Antragsteller in der Sache Zugewinnausgleich bin, schreibt die laufende Rechtsprechung, brauche ich auch kein von mir bezahlten Gutachten für meine Immobilie erstellen zu lassen. Das gilt für das Anfangsvermögen genauso wie für das Endvermögen. Die Angaben zu den Wertbildenden Faktoren wurden vollständig angegeben. Die Nachweispflicht über den Wert der Immobilie steht dann beim Antragsteller für den Zugewinnausgleich, in diesem Fall meine noch nicht von mir geschiedene Frau. Sehe ich das so richtig?
        Jetzt fährt das Gericht auf einer anderen Schiene. Die einjährige Nötigung durch das Gericht zur Beauftragung eines dann von mir zu zahlenden Sachverständigen wurde aufgegeben. Jetzt will das Gericht von mir eine Zusage, dass ich damit einverstanden bin, dass das Gericht einen amtlich bestellten Gutachter beauftragen kann meine Immobilie zu begutachten. Ich habe diese Anfrage abgelehnt, und auf das Grundgesetz Artikel 13 verwiesen. Ich habe dem benannten Gutachter das Betreten meines Grundstückes untersagt, und mein Hausrecht ausgerufen.
        Darf das Gericht so vorgehen? Ich denke nein. Es gibt keine Gesetzliche Grundlage für dieses Handel. Auch mein Anwalt konnte, oder wollte mir den Paragraphen nicht benennen, welcher dieses Vorgehen Rechtfertigt.

        Vielen Dank,
        und mit freundlichen Grüßen
        Uwe

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Uwe,

          in der Regel zahlt der Auftraggeber für ein Gutachten. Das Gericht kann aber bei Verweigerung eines Beteiligten auch im Beweisverfahren ein Gutachten erstellen lassen, das dann je nach Einzelfall auch von dem Antragsgegner gezahlt werden kann. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um weitere Auskünfte zu erhalten und Ihren Fall im speziellen zu betrachten. Wir sind an dieser Stelle nicht befugt, Rechtsberatung zu erteilen.

          Ihr Scheidung.org-Team

  14. Joachim sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich bin seit Nov 2015 geschieden, unser Haus haben wir aber im April 2016 verkauft und sind jetzt dabei den Zugewinnausgleich zuklären. Das Anfangsvermögen meiner Exfrau war 0, ich hatte das Kapital für das erste Haus zusammen gespart. Da wir das erste Haus kurz nach Eheschließung gekauft haben, hatte ich meiner Exfrau zugestanden mit 50% im Grundbuch zu stehen. das haben wir bis zum 3. Haus so gemacht, das jetzt verkauft wurde. Während der ganzen 15 Jahre Ehe war ich derjenige, der alles bezahlt hat, da meine Exfrau zuhause war. Nach Abzug der Vorfälligkeitsentschädigungen wurde jedem von uns ca. 18500€ als Erlös aufs Konto überwiesen. Nach meiner Zugewinnaufstellung lande ich genau um diesen Betrag im Minus und ein Anwalt hat mir nun gesagt, dass ein negativer Zugewinn nicht ausgeglichen würde. Ich kann mir Fälle vorstellen, wo dies Sinn macht. Mein Rechtsempfinden wäre erheblich gestört, wenn dies auch in unserem Fall so wäre, denn ich lande ja nur im Minus, weil ich nicht alleine im Grundbuch stand, aber dennoch alles bezahlt habe (Grundkapital und Zins und Tilgung). Gibt es dafür eine Sonderregel?
    Wie sehen Sie das?
    Viele Dank für Ihre Einschätzung
    Joachim

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Joachim,

      in aller Regel ist ein negativer Zugewinn nicht möglich. In einem solchen Fall ist zumeist ein Gewinn von Null anzunehmen. Lassen Sie sich hierzu von Ihrem Rechtsanwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Solarmon sagt:

        Es kommt auf die Gesamtsicht und die entsprechenden Relationen an: Das Haus ist in der Regel einiges Wert, und das ist ein positives Endvermögen, bei 50% Miteigentum also zu gleichen Teilen auf beiden Seiten. Das wird dann gemindert um die Schulden, so dass am Ende ein positiver Zugewinn beim jeweils nicht die Schulden Habenden vorliegt, der entsprechend auszugleichen ist.
        Möglicherweise gibt es daneben auch zivilrechtliche Ausgleichsansprüche wenn einer gemeinsame Verbindlichkeiten im Außenverhältnis allein trug. Wieso bekommt ihre Frau von der Bank etwas aufs Konto, wenn Sie da alleine Kreditnehmer waren? Das hat dann direkt zwar nichts mit dem Zugewinnausgleich zu tun, muss aber entsprechend in die Berechnung eingestellt werden. Etc. etc.

  15. Lina sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin seit November im Trennungsjahr. Wir haben zusammen eine Firma. Wie wird bei Gerichten ein Umsatzrückgang, der auch den Wert der Firma und damit den Zugewinn mindert, wenn dieser Umsatzrückgang zwischen Trennung und Einang des Scheidungsantrages fällt? Mein Anwalt meint, das wär unerheblich, da es zum Trennungszeitpunkt ja mehr Wert gewesen sei und es dem Gericht klar wäre, dass der Umsatzrückgang absichtlich herbeigeführt worden sei. Deshalb würde es nicht berücksichtigt, genauso wie eventuell in dieser Zeit neu aufgenommene Kredite. Sehen Sie das auch so?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lina,

      in der Regel werden die Bilanzen der letzten Jahre bei Scheidungsantrag zugrunde gelegt – auch für die Ermittlung des Verfahrenswertes. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, um sich in Ihrem speziellen Fall Rat einzuholen. Wir sind nicht befugt, Rechtsberatung zu erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Cathrin sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Frage: Trennungsjahr! Muessen die gem. Konten getrennt werden oder nicht? Der eine RA meint ja, der RA der Gegenseite rät davon ab (also der, der Frau, die erheblichen Trennungsunterhalt bekommen könnte) Warum?
    Danke.
    MfG
    Cathrin

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Cathrin,

      ein gemeinsames Konto könnte auch auf eine gemeinsame Lebensführung verweisen, wodurch das Gericht die Trennung gegebenenfalls nicht anerkennen könnte. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt zur genaueren Klärung.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Sven sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren, bei uns kündigt sich eine Scheidung an – Problem: Haus wird von einem weiter genutzt, und der kann dessen Anteil nicht in Bar /Liquiden Mitteln auszahlen, weil das weitere Vermögen aus durchgehend illiquiden = für 5-10 Jahre nicht veräusserbaren Wertpapieren (gekündigten Zertifikaten) besteht.

    Kann der Hausnutzer den Gegenwert in „Nicht flüssigen“ Wertpapieren übertragen oder muss er dann Haus verkaufen/neu beleihen, weil er Zugewinn in „flüssigen MItteln“ geben muss.

    Danke – Sven

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sven,

      es ist möglich, den Zugewinn durch Wertpapiere unter Beachtung des Zeitwerts auszugleichen. Kontaktieren Sie hierzu allerdings einen Anwalt, welcher die genaue Berechnung vornimmt und ausführlichere Informationen geben kann.
      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Gudrun H. sagt:

    Ihr lieben Experten,
    darf ich eine Frage zum Zeitpunkt des Zugewinnausgleichs stellen ?
    Jetzt zum Termin der Trennungsvereinbarung sind mein Mann und ich beide 60 Jahre alt. Wir vereinbaren ab sofort Gütertrennung, ob und wann wir uns scheiden lassen, steht noch in den Sternen. Aus dem Vergleich von Anfangsvermögen und heutigem Vermögen erwarte ich eine größere Summe. Muss ich echt drei Jahre Trennung abwarten, bis ich diese einfordern kann ? Bis dahin geht mein Mann womöglich in Frührente und kriegt keinen Kredit mehr (sein Haus wird er mir ja nicht geben wollen).
    Ideal wäre, wenn ich ihn nach dem einen Trennungsjahr zur Zahlung auffordern könnte – ? Wie sehen Sie das ?
    Freundliche Grüße G.H.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Gudrun,

      der Zugewinnausgleich wird nach der Scheidung ausgezahlt. Die Trennungsphase beendet die Ehe noch nicht, sondern erst der Scheidungsbeschluss. Detaillierte Fragen zu Ihrem konkreten Fall stellen Sie bitte einem Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Mattes sagt:

    Hallo,

    Meine Frau erhält während der Ehe Zuwendungen ihrer Eltern als monatliche Zahlungen und auch in größeren Einmal- Beträgen, wie z.B. 5.000€. Sie kann alles per Kontoauszug nachweisen.
    Zum Teil verwendet sie das Geld zum allgemeinen Lebensunterhalt, zum Teil schafft sie Dinge (Auto, Kamin) an.
    Was wird hierbei als Zugewinn gewertet?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mattes,

      handelt es sich um Schenkungen, so werden diese in aller Regel als privilegierter Erwerb in das Anfangsvermögen eingeschlossen. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. Siggi S. sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Zugewinnberechnung!!!!
    Ich habe 2002 geheiratet!!
    Vor der Ehe!!!!!!
    Mein Barvermögen betrug damals ca.120000.-Euro
    Ich habe mir vor der Ehe im Jahr „1992“ eine zwei Zimmerwohnung gekauft Wert:101000,- Euro (bin alleiniger Besitzer)
    Dann habe ich im Jahr „1994 „ ein Haus von meiner Tante geerbt der Wert im jetzigen Zustand ist ca.40000,- Euro (wir haben ein Nießbrauchrecht) auch hier bin ich der Besitzer!!
    Von meiner Mutter habe ich 45000,- Euro geschenkt bekommen.
    Als Altersabsicherung habe ich mir „1997“ ein Haus auf Mallorca gebaut. Ich habe eine Hypothek auf das Haus und Wohnung von“ 80000“,- Euro aufgenommen. (Mallorca). Wurde „2012“ verkauft.
    Die Hypothek von 42000,- Euro wurde dann 2012? ausgelöst!! Also Schuldenfrei.
    !!!! Anfangsvermögen!!!!!!!

    Meiner Frau schlicht und ergreifend 00000000000000000000000!!!!!!! ,-Euro
    Außer den beiden Immobilien vor der Ehe.

    Endvermögen!!!
    Mein Endvermögen ist quasi 0000000000000000000000000000000 !!!!,Euro
    Außer den beiden Immobilien vor der Ehe.

    Ich habe keinen Zugewinn in der Ehe gemacht!!!!!
    Mein Endvermögen beträgt 11000,- Euro??????? Wobei Sie das TG-Konto ohne meines Wissen aufgelöst hat.(Sie war Besitzerin ich war „nur“ bevollmächtigt“ Sie durfte das!! Das Geld liegt jetzt auf der „Robokassa“ Bank in Moskau Es waren 22000.- Euro????? Davon eben die Hälfte das sind eben diese „11000,-Euro“.Die werde ich nicht bekommen weil es Ihr Konto ist. Habe ich gerade auf Ihrer Seite gelesen. Also! Was ist das für ein Gesetz Sie hat noch nie gearbeitet. So! wir haben uns von dem Verkauf des Hauses zwei ETW. gekauft wobei Sie als Besitzerin im Grundbuch eingetragen ist Warum weshalb ist eine andere Sache!! Sie hat seit ca.5Jahren einen „Riester Vertrag “ wie wird das mit dem Zugewinn berechnet????
    Ihr Endvermögen!!!!!
    Der Wert der Wohnungen bei Verkauf, nach heutigen Stand, wären ca.2420000.- Euro. Mit den 22000,-Euro TG-Konto
    Viele Grüsse
    Wie wird jetzt der Zugewinn berechnet????
    Vielen Dank!!!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Siggi,

      Bitte wenden Sie sich mit diesem konkreten Fall an einen Anwalt. Dieser wird die Sachlage genau prüfen und mit Ihnen die nächsten Schritte besprechen.

      Ihr Scheidung.org-Team

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