Wie sind bei Zugewinngemeinschaft Erbe und Erbfall zu betrachten?
Inhaltsverzeichnis
Das Erbe spielt bei Zugewinngemeinschaft unter unterschiedlichen Gesichtspunkten eine Rolle. Bei der Auflösung einer solchen Gemeinschaft, ob durch Tod oder Scheidung, besteht regelmäßig ein Anspruch auf Zugewinnausgleich. Diesen kann der Ehegatte mit dem niedrigeren Zugewinn bzw. der überlebende Ehepartner erheben. Doch wie genau wird beim Zugewinnausgleich ein Erbe im Einzelnen betrachtet?
Das Wichtigste in Kürze: Zugewinnausgleich bei Erbschaft
- Eine während der Ehezeit erhaltene Erbschaft zählt zum privilegierten Erwerb und wird zum Anfangsvermögen des Begünstigten hinzugerechnet. Regelmäßig fällt in den Zugewinn kein erhaltenes Erbe.
- Wertzuwächse einer geerbten Sache hingegen können beim Zugewinnausgleich Berücksichtigung finden.
- Verstirbt ein Partner einer Zugewinngemeinschaft, hat der Überlebende neben dem Erbanspruch einen zusätzlichen Anspruch auf Zugewinnausgleich.
- Zum einen kann die Erbquote dann pauschal um ein Viertel erhöht, zum anderen real berechnet werden.
- Hat der Ehegatte nur einen Pflichtteilsanspruch oder das Erbe ausgeschlagen, ist nur die reale Ausgleichsberechnung möglich (wie etwa beim Erbanspruch bei Scheidung).
Ausführliche Informationen dazu, wie bei Zugewinngemeinschaft mit einem Erbe verfahren wird, erhalten Sie im Folgenden.
Zugewinngemeinschaft: Was im Erbfall zu beachten ist
Gilt eine erhaltene Erbschaft während der Ehe als Zugewinn?
Häufig fragen sich Betroffene, wie eine während der bestehenden Zugewinngemeinschaft erhaltene Erbschaft als Zugewinn zu werten ist. Dies ist immer dann von Bedeutung, wenn der Güterstand aufgelöst wird – ob durch Tod, Scheidung oder Wechsel in einen der Wahlgüterstände (Gütertrennung, Gütergemeinschaft).
In diesem Fall kann der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleich fordern, der sich zumeist auf die Hälfte der Differenz erstreckt. Als Zugewinn gelten dabei regelmäßig sämtliche während der Ehe erworbenen Vermögenswerte (Immobilien, Aktien, Bargeld usf.). Auch der Abbau von Schulden während der Ehezeit geht mit einem Zugewinn einher.
Doch nicht alle Erwerbe fallen auch automatisch hierunter. Ausgeklammert wird zum Beispiel bei der Ermittlung vom Zugewinn regelmäßig eine Erbschaft. Diese gilt ebenso wie Schenkungen als privilegierter Erwerb und wird dem Anfangsvermögen des Begünstigten zugerechnet. Damit findet bei der Auflösung von einer Zugewinngemeinschaft ein erworbenes Erbe in der Regel keine Berücksichtigung.
Zugewinnausgleich bei Tod des Ehegatten
Wie bereits angemerkt besteht der Anspruch auf Zugewinnausgleich auch dann, wenn die bestehende Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines der Ehegatten endet. Kommt es in einer Zugewinngemeinschaft zum Erbfall, kann der Überlebende seinen sich aus der Ehe ergebenden Erbanspruch einfordern (oder bei Enterbung zumindest den ihm zustehenden Pflichtteil).
Zusätzlich kann bei Zugewinngemeinschaft neben der Erbschaft der Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht werden. Dabei sind zwei unterschiedliche Varianten möglich, um bei der Zugewinngemeinschaft zusätzlich zum Erbe den Ausgleichsanspruch zu bestimmen:
- Der Ausgleichsberechtigte lässt den realen Zugewinnausgleich ermitteln. Dabei werden Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten erhoben, die Differenz ergibt den Zugewinn. Hat der Verstorbene den höheren Zugewinn während der Ehe erwirtschaftet, kann der Überlebende die Hälfte der Differenz aus beiden Zugewinnen als Ausgleich fordern (neben dem bei Zugewinngemeinschaft zustehenden Erbe).
- Der Zugewinnausgleich erfolgt pauschal durch Erhöhung der Erbquote. In diesem Fall wird der dem überlebenden Ehegatten gemäß Erbrecht bei Zugewinngemeinschaft zustehende Erbteil um ein weiteres Viertel erhöht. Der Anspruch auf das zusätzliche Viertel an der Erbschaft kann im Falle, dass der Ehegatte nur einen Pflichtteilsanspruch am Erbe geltend machen kann (etwa aufgrund von Enterbung), nicht erhoben werden. In diesem Fall ist nur der reale Zugewinnausgleich möglich (auch bei Erbausschlagung).
Wie bei Zugewinngemeinschaft das Erbe verteilt wird, können Sie noch einmal übersichtlich der folgenden Tabelle entnehmen:
Erbquote des Überlebenden gegenüber ... | normale Erbquote | Pflichtteil |
---|---|---|
... Erben der ersten Ordnung | ||
realer Ausgleich | 1/4 + Ausgleichswert | 1/8 + Ausgleichswert |
pauschaler Ausgleich | 1/4 + 1/4 | nicht möglich |
... Erben zweiter Ordnung | ||
realer Ausgleich | 1/2 + Ausgleichswert | 1/4 + Ausgleichswert |
pauschaler Ausgleich | 1/2 + 1/4 | nicht möglich |
... Großeltern | ||
realer Ausgleich | 1/2 + Ausgleichswert | 1/4 + Ausgleichswert |
pauschaler Ausgleich | 1/2 + 1/4 | nicht möglich |
ohne Erben der ersten und zweiten Ordnung bzw. Großeltern | ||
realer Ausgleich | 1/1 | 1/2 + Ausgleichswert |
pauschaler Ausgleich | 1/1 | nicht möglich |
Welche Variante im Einzelfall die bessere ist, sollte vorab durchgespielt werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Familienrecht oder Erbrecht, der die einzelnen Optionen für Sie genau durchrechnen und bewerten kann.